LVwG W VGW-151/095/17647/2024-14

VGW-151/095/17647/2024-14Tribunal Administrativo Regional24 de mar. de 2025

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Regest

Normprüfungsantrag, Normprüfungsverfahren, Aufenthaltsrecht, subsidiär Schutzberechtigter, befristete Aufenthaltsberechtigung, Verlängerungsantrag, verspätete Antragstellung, Daueraufenthalt-EU, ununterbrochen rechtmäßiger Aufenthalt, planwidrige Lücke, Sachlichkeitsgebot

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Landesverwaltungsgericht Wien VGW-151/095/17647/2024-14

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2025:VGW.151.095.17647.2024.14

Begründung

Das Verwaltungsgericht Wien stellt durch seinen Richter Dr. Lukas Diem im Verfahren über die Beschwerde des A. B. gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 23.9.2024, Zl. ..., mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ gemäß § 45 Abs. 12 NAG abgewiesen wurde, gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG iVm § 62 VfGG sowie Art. 139 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 57 VfGG jeweils iVm Art. 135 Abs. 4 B-VG und Art. 89 Abs. 2 BVG den

ANTRAG,

der Verfassungsgerichtshof möge

-§ 21 Abs. 2 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009, § 21 Abs. 6 NAG, idF BGBl. I Nr. 145/2020, § 24 Abs. 2 NAG, idF BGBl. I Nr. 29/2009, § 44a NAG, idF BGBl. I Nr. 145/2017, § 45 Abs. 12 NAG, idF BGBl. I Nr. 68/2017,

-§ 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 68/2013, und § 59 Abs. 3 AsylG 2005, idF BGBl. I Nr. 87/2012,

als verfassungswidrig aufheben,

in eventu

-§ 20 NAG, idF BGBl. I Nr. 153/2022, § 21 NAG, idF BGBl. I Nr. 67/2024, § 24 NAG, idF BGBl. I Nr. 145/2017, § 44 Abs. 2 NAG, idF BGBl. I Nr. 54/2021, § 44a NAG, idF BGBl. I Nr. 145/2017, § 45 NAG, idF BGBl. I Nr. 106/2022, § 81 Abs. 1 Z 9 NAG, idF BGBl. I Nr. 29/2009,

-§ 8 AsylG 2005, idF BGBl. I Nr. 145/2017, und § 59 AsylG 2005, idF BGBl. I Nr. 68/2017,

als verfassungswidrig sowie

-§ 10 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAGDV), BGBl. II Nr. 451/2005 idF BGBl. II Nr. 498/2009, Anlage G NAGDV, idF BGBl. II Nr. 229/2018,

-§ 9 Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 (AsylG-DV 2005), BGBl. II Nr. 448/2005 idF BGBl. II Nr. 492/2013, und Anlage F AsylG-DV 2005, idF BGBl. II Nr. 228/2018,

als gesetzwidrig aufheben.

Begründung

I. Anlassfall

1. Der Beschwerdeführer, Herr A. B., geb. ...1992, StA Guinea, stellte am 11.10.2007 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Erkenntnis vom 28.1.2015, zugestellt am 4.2.2015, erkannte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zu und erteilte ihm zugleich eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 28.1.2016.

In der Folge erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgrund rechtzeitig gestellter, am 23.12.2015, 21.12.2017 und 7.1.2020 persönlich eingebrachter Verlängerungsanträge jeweils antragsgemäß eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 zunächst bis zum 28.1.2018, dann bis zum 28.1.2020 und anschließend bis zum 28.1.2022.

Am 3.1.2022 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung. Mit Bescheid vom 1.3.2022, zugestellt am 23.3.2022, verlängerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsberechtigung für zwei Jahre.

Diesem Bescheid fügte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine mit 1.3.2022 datierte Mitteilung mit im Folgenden auszugsweise wiedergegebenem Inhalt bei (ohne Hervorhebungen im Original):

„Sie sind subsidiär Schutzberechtigter und Ihre befristete Aufenthaltsberechtigung unterliegt der entsprechenden Antragspflicht, damit diese verlängert werden kann. Dabei wird Ihre subsidiäre Schutzberechtigung einer Gesamtüberprüfung unterzogen und kann gegebenenfalls auch aberkannt werden.

Unter den Voraussetzungen des § 45 Abs. 12 NAG, kann Ihnen ein Aufenthaltstitel ‚Daueraufenthalt – EU‘ erteilt werden!

Dazu müssen Sie die Voraussetzungen des 1. Teil (NAG) und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllen. Auf die damit verbundene, bisherig fünfjährige Aufenthaltsberechtigungsverpflichtung kann zudem der Zeitraum zwischen Einbringung des Antrages und tatsächlicher Gewährung – je nachdem – zur Hälfte oder zur Gänze angerechnet werden.

Sie müssen, wenn Sie diese Voraussetzungen erfüllen, nur einen Antrag bei der örtlich zuständigen Niederlassungsbehörde (Magistrat oder BH des Wohnortes) stellen.“

2. Am 4.8.2023 beantragte der Beschwerdeführer beim Landeshauptmann von Wien (im Folgenden: belangte Behörde) persönlich die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ gemäß § 45 Abs. 12 NAG.

Am selben Tag nahm die belangte Behörde diverse Abfragen vor (ZMR, IZR, SIS, Strafregister). Am 23.8.2023 fragte der Beschwerdeführer (das erste Mal von zahlreichen telefonischen und schriftlichen Nachfragen) bei der belangten Behörde per E-Mail nach dem Verfahrensstand, weil er seit der Antragstellung keine Rückmeldung von der belangten Behörde erhalten habe.

Die nächsten Verfahrensschritte setzte die belangte Behörde am 13.9.2023: Neuerlich holte sie IZR-, SIS- und Strafregisterauszüge ein.

Anschließend blieb die belangte Behörde bis zum 27.11.2023 untätig: An diesem Tag nahm sie diverse Unterlagen des Beschwerdeführers entgegen, die dieser persönlich bei der belangten Behörde abgegeben hatte. Dabei handelte es sich um eine Kopie seiner Karte für subsidiär Schutzberechtigte, den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 1.3.2022, mit dem die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 für zwei Jahre verlängert worden war, und das Zeugnis zur Integrationsprüfung vom Verein Österreichisches Sprachdiplom Deutsch vom 11.12.2019, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer am 27.11.2019 die Integrationsprüfung bestehend aus Inhalten zur Sprachkompetenz auf dem Niveau B1 und zu Werte- und Orientierungswissen erfolgreich absolviert hat.

Mit Schreiben vom 27.11.2023 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf, diverse Unterlagen vorzulegen (neuer Reisepass, „alle Asylbescheide“, Mietvertrag, Wohnrechtsvereinbarung, „Bezahlung der Miete“, aktuelle Einkommensnachweise, KSV-Auszug, „Bezahlung der Kreditraten“).

Mit E-Mail vom 16.12.2023 übermittelte der Beschwerdeführer vor Ablauf der gesetzten Frist diverse Unterlagen (KSV-Auszug, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer keine offenen Kredite hat, Nachweis über die Bezahlung der Miete, aktueller Dienstvertrag, aktueller Reisepass, Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.1.2015, Mietvertrag).

In der Folge blieb die belangte Behörde bis zum 26.2.2024 untätig: An diesem Tag holte sie erstmals einen Versicherungsdatenauszug ein, sie nahm neuerlich IZR-, SIS- und Strafregisterabfragen vor und ersuchte den Verein Österreichisches Sprachdiplom Deutsch per E-Mail um Prüfung, ob das vorgelegte Zeugnis „mit ihren Aufzeichnungen übereinstimmt“. Am selben Tag teilte dieser mit, dass es sich bei dem vorgelegten Zeugnis um ein Original handle. Die belangte Behörde bereitete zudem eine Unterlagenanforderung an den Beschwerdeführer vor.

Diese Unterlagenanforderung händigte sie dem Beschwerdeführer anlässlich einer persönlichen Vorsprache am 29.2.2024 aus. Mit diesem mit 29.2.2024 datierten Schreiben forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf, so rasch wie möglich aktuelle Einkommensnachweise, einen vollständigen Hauptmietvertrag, eine Wohnrechtsvereinbarung mit dem Hauptmieter (vollständig ausgefüllt, mit konkreter Befristung) und „alle asylrechtlichen Bescheide“ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl seit 2018 vorzulegen. Mit EMails vom 28.3.2024, 29.3.2024 und 1.4.2024 übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde – neben einigen passwortgeschützten, nicht lesbaren Dateien – ein Schreiben der Hauptmieterin (die, wie vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 14.2.2025 vor dem Verwaltungsgericht Wien dargelegt, zugleich seine Lebensgefährtin ist), wonach der Beschwerdeführer unentgeltlich bei ihr wohnen dürfe, eine unterschriebene Wohnrechtsvereinbarung sowie die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 4.2.2016, 12.7.2018, 28.1.2020 und 1.3.2022).

Anschließend blieb die belangte Behörde bis zum 21.5.2024 untätig: An diesem Tag forderte sie den Beschwerdeführer per E-Mail auf, bis spätestens 11.6.2024 eine Wohnrechtsvereinbarung mit ausgefüllter konkreter Frist und Einkommensnachweise der letzten drei Monate vorzulegen sowie bekanntzugeben, ob Unterhaltspflichten bestehen. Am selben Tag fragte die belangte Behörde (ein zweites Mal, nachdem sie bei der ersten Anfrage keine Antwort bekommen hatte) beim Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (Landespolizeidirektion Wien) nach, ob betreffend den Beschwerdeführer relevante Vormerkungen bestehen. Mit E-Mail vom 23.5.2024 teilte dieses mit, dass keine anfragerelevanten Vormerkungen bestehen.

In weiterer Folge übermittelte der Beschwerdeführer mit E-Mails vom 27.5.2024 und 7.6.2024 einige passwortgeschützte, nicht lesbare Unterlagen. Nachdem die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf diesen Umstand hingewiesen hatte, übermittelte der Beschwerdeführer mit gleichlautenden E-Mails vom 25.6.2024 und 2.7.2024 Gehaltszettel für die Monate März 2024 bis Mai 2024.

Am 12.7.2024 holte die belangte Behörde Strafregister-, SIS und IZR-Auszüge ein. Aus diesem geht u.a. hervor, dass der Beschwerdeführer bis zum 23.3.2024 über eine Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter verfügte. Eine neuerliche Antragstellung (vor dem 24.3.2024) ist darin nicht verzeichnet.

Am 15.7.2024 gab die belangte Behörde die Beauftragung der Karte („Daueraufenthalt – EU“) mit Ausstellungsdatum „15.7.2024“ und Gültigkeitsdauer bis zum „15.7.2029“ in Auftrag.

Mit Schreiben vom 24.7.2024 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass über den Antrag vom 4.8.2023 „positiv entschieden“ worden sei, und lud den Beschwerdeführer zur Abholung des Aufenthaltstitels ein. Mit EMail vom 26.7.2024 ersuchte die belangte Behörde den Beschwerdeführer, den „verlängerten Asylbescheid in Original und Kopie“ bei der Abholung des Aufenthaltstitels mitzunehmen.

3. Am 6.8.2024 erschien der Beschwerdeführer zur Abholung des Aufenthaltstitels bei der belangten Behörde. Er übergab der Sachbearbeiterin den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 1.3.2022. Anschließend wurde er gebeten, die Gebühren für die Kartenausstellung zu begleichen. Nachdem der Beschwerdeführer die Gebühren entrichtet hatte, teilte die Sachbearbeiterin dem Beschwerdeführer mit, dass der Aufenthaltstitel doch nicht erteilt werde, weil der Beschwerdeführer keinen Verlängerungsantrag betreffend die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gestellt habe. Der Beschwerdeführer gab daraufhin an, dass er nicht gewusst habe, zusätzlich zum gegenständlichen Antrag auch die befristete Aufenthaltsberechtigung verlängern zu müssen. Zudem habe ihm dies weder die belangte Behörde noch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt. Nach Rücksprache vor Ort mit einem anderen Mitarbeiter der belangten Behörde teilte die Sachbearbeiterin dem Beschwerdeführer neuerlich mit, dass der Aufenthaltstitel nicht erteilt werde, und händigte ihm eine mit 6.8.2024 datierte Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme aus. In diesem Schreiben wird dem Beschwerdeführer insbesondere mitgeteilt, dass er nur bis zum 28.1.2024 (richtig: 23.3.2024) über einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet verfügt habe, weshalb die Abweisung des Antrages geplant sei, und er binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abgeben könne.

4. Mit E-Mail vom 8.8.2024 übermittelte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme unter Anführung der behördlichen Aktenzahl an jene E-Mailadresse der belangten Behörde, die ihm die belangte Behörde zur Übermittlung von Unterlagen bekannt gegeben hatte. Der Beschwerdeführer erhielt daraufhin eine automatisch generierte Benachrichtigung, mit der ihm bestätigt wurde, dass sein EMail eingelangt sei. Die somit bei der belangten Behörde eingelangte, im Akt der belangten Behörde aber dennoch nicht einliegende Stellungnahme hat auszugsweise folgenden Inhalt:

„Als ich meinen Aufenthaltstitel im Jahr 2022 beim BFA verlängerte, wurde mir mitgeteilt, dass ich den Aufenthaltstitel beim Magistrat ändern kann und dafür einen Antrag bei Ihnen stellen soll (siehe Schreiben vom BFA vom 01.03.2022).

Ich habe diesen Antrag am 04.08.2023 beim Magistrat in Wien gestellt. Als mein Aufenthaltstitel, der subsidiäre Schutz, fünf Monate später [richtig: ca. 7,5 Monate später] ablief, wusste ich nicht, dass ich einen weiteren Antrag beim BFA stellen muss, da ich bereits einen bei Ihnen gestellt hatte. Ich war überzeugt, dass ich nicht zwei Anträge gleichzeitig stellen kann und dass im System ersichtlich ist, dass ich einen Antrag beim Magistrat gestellt habe und auf eine Rückmeldung warte. […]

Ich habe meine Arbeit bei der Post [Anmerkung: als Leiharbeiter, nicht jedoch den Vertrag mit dem Leiharbeitsunternehmen] dieses Jahr verloren, weil mein verlängerter Aufenthaltstitel nicht vorlag und ich mitgeteilt habe, dass ich auf eine Antwort vom Magistrat Wien warte. Auch mein jetziger Arbeitgeber verlangt den aktuellen Aufenthaltstitel bis Ende August 2024, andernfalls werde ich entlassen.

Ich bitte um Verständnis für diese Situation. Ich war nicht informiert, dass man zwei Anträge (beim BFA und Magistrat) gleichzeitig laufen haben kann, sonst hätte ich es gemacht. Ich habe vor allem Angst, meine jetzige Arbeit zu verlieren.“

5. Mit Bescheid vom 23.9.2024, zugestellt am 27.9.2024, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ gemäß § 45 Abs. 12 NAG ab. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer in den letzten fünf Jahren nicht ununterbrochen aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 rechtmäßig aufhältig gewesen sei. Es fehle daher eine besondere (Erteilungs)Voraussetzung. Dieser Sachverhalt sei dem Beschwerdeführer mit der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht worden. Der Beschwerdeführer sei „diesen Feststellungen nicht entgegengetreten“. Die belangte Behörde erwähnte dabei weder, dass der Beschwerdeführer der belangten Behörde eine Stellungnahme vom 8.8.2024 übermittelt hatte, noch ging sie auf diese, nicht im Verwaltungsakt einliegende Stellungnahme des Beschwerdeführers ein.

6. Am 22.10.2024 langte die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde bei der belangten Behörde ein (Postaufgabedatum: 16.10.2024).

Mit Schreiben vom 24.12.2024 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Verwaltungsgericht Wien vor und erteilte diesem einen Lesezugriff auf den verwaltungsbehördlichen (ELAK-)Akt.

Das Verwaltungsgericht Wien ersuchte mit Schreiben vom 15.1.2025 das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl um Übermittlung des den Beschwerdeführer betreffenden Verwaltungsaktes. Am 23.1.2025 kam das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesem Ersuchen nach.

Am 14.2.2025 führte das Verwaltungsgericht Wien eine mündliche Verhandlung durch, zu der der Beschwerdeführer und die belangte Behörde geladen wurden und an der (nur) der Beschwerdeführer teilgenommen hat.

7. Anlässlich des beschwerdegegenständlichen Verfahrens sind beim Verwaltungsgericht Wien die unten näher dargelegten Bedenken ob der Verfassungs- bzw. Gesetzmäßigkeit der im Antrag genannten Bestimmungen entstanden.

II. Rechtslage

1. Das Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 67/2024, lautet auszugsweise wie folgt (die mit dem Haupantrag angefochtenen Bestimmungen des § 21 Abs. 2 Z 2 [idF BGBl. I Nr. 122/2009], § 21 Abs. 6 [idF BGBl. I Nr. 145/2020], § 44a [idF BGBl. I Nr. 145/2017] und § 45 Abs. 12 [idF BGBl. I Nr. 68/2017] sind hervorgehoben):

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt

(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Fremde, die

§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

(2) Niederlassung ist der tatsächliche oder zukünftig beabsichtigte Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zweck

(3) [...]

§ 8. (1) Aufenthaltstitel werden erteilt als:

[…]

§ 20. (1) Befristete Aufenthaltstitel sind für die Dauer von zwölf Monaten oder für die in diesem Bundesgesetz bestimmte längere Dauer auszustellen, es sei denn, es wurde jeweils eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.

(1a) Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 sind für die Dauer von drei Jahren auszustellen, wenn der Fremde

(2) Die Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltstitels beginnt mit dem Ausstellungsdatum, die Gültigkeitsdauer eines verlängerten Aufenthaltstitels mit dem auf den letzten Tag des letzten Aufenthaltstitels folgenden Tag, wenn seither nicht mehr als sechs Monate vergangen sind. Der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet im Zeitraum zwischen Ablauf des letzten Aufenthaltstitels und Beginn der Gültigkeitsdauer des verlängerten Aufenthaltstitels ist gleichzeitig mit dessen Erteilung von Amts wegen gebührenfrei mit Bescheid festzustellen.

(2a) Bei Erteilung eines Aufenthaltstitels an Inhaber eines Visums C gemäß § 24 FPG beginnt die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels frühestens mit Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums.

(3) Inhaber eines Aufenthaltstitels ‚Daueraufenthalt – EU‘ (§ 45) sind in Österreich unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesen Aufenthaltstiteln entsprechenden Dokuments unbefristet niedergelassen. Dieses Dokument ist für einen Zeitraum von fünf Jahren auszustellen und, soweit keine Maßnahmen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 durchsetzbar sind, abweichend von § 24 auch nach Ablauf auf Antrag zu verlängern.

(4) Ein Aufenthaltstitel nach Abs. 3 erlischt, wenn sich der Fremde länger als zwölf aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält. Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, wie einer schwerwiegenden Erkrankung, der Erfüllung einer sozialen Verpflichtung oder der Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht oder dem Zivildienst vergleichbaren Dienstes, kann sich der Fremde bis zu 24 Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhalten, wenn er dies der Behörde vorher mitgeteilt hat. Liegt ein berechtigtes Interesse des Fremden vor, hat die Behörde auf Antrag festzustellen, dass der Aufenthaltstitel nicht erloschen ist. Der Nachweis des Aufenthalts im EWR-Gebiet obliegt dem Fremden.

(4a) Abweichend von Abs. 4 erster Satz erlischt der Aufenthaltstitel ‚Daueraufenthalt – EU‘, der einem Inhaber eines Aufenthaltstitels ‚Blaue Karte EU‘ oder dessen Familienangehörigen erteilt wurde erst, wenn sich der Fremde länger als 24 aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält.

(5) Abs. 4 gilt nicht für Inhaber eines Aufenthaltstitels Daueraufenthalt – EU, wenn

§ 21. (1) Erstanträge sind vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.

(2) Abweichend von Abs. 1 sind zur Antragstellung im Inland berechtigt:

(3) Abweichend von Abs. 1 kann die Behörde auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist:

(4) Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 3 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(5) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Staatsangehörige bestimmter Staaten durch Verordnung zur Inlandsantragsstellung zuzulassen, soweit Gegenseitigkeit gegeben ist oder dies im öffentlichen Interesse liegt.

(6) Eine Inlandsantragstellung nach Abs. 2 Z 1, Z 4 bis 9, Abs. 3 und 5 schafft kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.

(7) Abs. 2 bis 6 gelten nicht für Drittstaatsangehörige, die einen Antrag auf erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (§ 58) beantragen.

[…]

§ 24. (1) Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 1 Z 11) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.

(2) Anträge, die nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels gestellt werden, gelten nur dann als Verlängerungsanträge, wenn

(3) Fremden ist im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens ein Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für diesen weiterhin vorliegen.

(4) Mit einem Verlängerungsantrag (Abs. 1) kann bis zur Erlassung des Bescheides ein Antrag auf Änderung des Aufenthaltszwecks des bisher innegehabten Aufenthaltstitels oder auf Änderung des Aufenthaltstitels verbunden werden. Sind die Voraussetzungen für den beantragten anderen Aufenthaltszweck oder Aufenthaltstitel nicht erfüllt, ist darüber gesondert mit Bescheid abzusprechen und der bisherige Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu verlängern, soweit die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen.

(5) Stellt der Fremde entgegen § 9 Abs. 5 Z 3 IntG einen weiteren Verlängerungsantrag, hat die Behörde den Antrag ohne weiteres abzuweisen.

[…]

§ 44. (1) […]

(2) Drittstaatsangehörigen kann im unmittelbaren Anschluss an ihren Aufenthalt als Träger von Privilegien und Immunitäten (§ 5 ASG) eine ‚Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit‘ erteilt werden, wenn sie

§ 44a. In einem Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 41a Abs. 9 Z 1 oder 2 oder § 43 Abs. 3 sind § 24 Abs. 1 und 2 sowie § 20 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.

§ 45. (1) Drittstaatsangehörigen, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren, kann ein Aufenthaltstitel ‚Daueraufenthalt – EU‘ erteilt werden, wenn sie

(2) Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 Abs. 1 Z 12) oder eines Aufenthaltstitels ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ (§ 57 AsylG 2005) zur Hälfte auf die Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 anzurechnen. Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet aufgrund einer ‚Aufenthaltsberechtigung plus‘ (§ 54 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005) oder einer ‚Aufenthaltsberechtigung‘ (§ 54 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005) zur Gänze auf die Fünfjahresfrist anzurechnen.

(3) Nach zwei Jahren ununterbrochener Niederlassung eines Inhabers eines Aufenthaltstitels ‚Blaue Karte EU‘ gemäß § 50a Abs. 1 ist sein zuvor rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat

(4) Die Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 wird durchbrochen, wenn sich der Drittstaatsangehörige innerhalb dieser Frist insgesamt länger als zehn Monate oder durchgehend mehr als sechs Monate außerhalb des Bundesgebietes aufgehalten hat. In diesen Fällen beginnt die Frist ab der letzten rechtmäßigen Einreise neuerlich zu laufen.

(4a) Abweichend von Abs. 4 letzter Satz können bei Inhabern eines Aufenthaltstitels ‚Familienangehöriger‘ die Zeiten einer rechtmäßigen Niederlassung vor Eintreten der Unterbrechung der Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 auf diese angerechnet werden, wenn

(5) Abweichend von Abs. 4 wird bei Inhabern eines Aufenthaltstitels ‚Blaue Karte EU‘ die Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 erst durchbrochen, wenn sich der Drittstaatsangehörige innerhalb dieser Frist insgesamt länger als 18 Monate oder durchgehend mehr als zwölf Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufgehalten hat. In diesen Fällen beginnt die Frist ab der letzten rechtmäßigen Einreise neuerlich zu laufen.

(6) Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, wie einer schwerwiegenden Erkrankung, der Erfüllung einer sozialen Verpflichtung oder der Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht vergleichbaren Dienstes, kann sich der Drittstaatsangehörige innerhalb der Fünfjahresfrist bis zu 24 Monate außerhalb des Bundesgebietes aufhalten, ohne sie zu unterbrechen, wenn er dies der Behörde nachweislich mitgeteilt hat.

(7) Weiters wird die Fünfjahresfrist nicht unterbrochen, wenn sich der Drittstaatsangehörige im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit, insbesondere zur grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen, außerhalb des Bundesgebietes aufhält.

(8) Liegt eine Verständigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl oder des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß § 7 Abs. 3 AsylG 2005 vor, ist dem betreffenden Fremden ein Aufenthaltstitel ‚Daueraufenthalt – EU‘ von Amts wegen zu erteilen. Diese Amtshandlungen unterliegen nicht der Gebührenpflicht. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder das Bundesverwaltungsgericht ist von der rechtskräftigen Erteilung des Aufenthaltstitels zu verständigen.

(9) Liegt ein Fall des § 41a Abs. 6 vor, verkürzt sich die Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 auf 30 Monate.

(10) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist auf Antrag ohne weiteres ein Aufenthaltstitel ‚Daueraufenthalt – EU‘ zu erteilen, wenn ein Fall des § 59 Abs. 2 StbG vorliegt und sie in den letzten fünf Jahren zur Niederlassung berechtigt waren.

(11) Abs. 1 gilt auch für Drittstaatsangehörige, denen in den letzten fünf Jahren ununterbrochen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zugekommen ist, eine Aufenthaltsbeendigung trotz Verlusts dieses Aufenthaltsrechts jedoch unterblieben ist.

(12) Asylberechtigten, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen über den Status des Asylberechtigten (§ 3 AsylG 2005) verfügten und subsidiär Schutzberechtigten, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (§ 8 Abs. 4 AsylG 2005) rechtmäßig aufhältig waren, kann ein Aufenthaltstitel ‚Daueraufenthalt – EU‘ erteilt werden, wenn sie

§ 46. (1) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und

(2) […]

§ 81. (1) […]

(9) Verlängerungsanträge, die bei Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2009 bereits bei der Behörde anhängig sind, gelten abweichend von § 24 Abs. 1 als rechtzeitig eingebracht und sind als Verlängerungsanträge zuzulassen, wenn sie spätestens sechs Monate nach dem Ende der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels gestellt wurden. Verlängerungsanträge, die nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2009, aber spätestens bis zum 30. Juni 2009 gestellt werden, gelten abweichend von § 24 Abs. 1 als rechtzeitig eingebracht und sind als Verlängerungsanträge zuzulassen, wenn sie spätestens sechs Monate nach dem Ende der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels gestellt werden. § 20 Abs. 2 gilt.

(10) […]“

2. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 67/2024, lautet auszugsweise wie folgt (die mit dem Haupantrag angefochtenen Bestimmungen des § 8 Abs. 4 [idF BGBl. I Nr. 68/2013] und § 59 Abs. 3 [idF BGBl. I Nr. 87/2012] sind hervorgehoben):

§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

(4) Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.

(4a) Im Rahmen der Staatendokumentation (§ 5 BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.

(4b) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.

(5) Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

[…]

§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

(4) Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

(5) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.

(6) Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Rückkehrentscheidung zu verfügen, wenn diese gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG nicht unzulässig ist.

(7) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten erlischt, wenn dem Fremden der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird.

§ 9. (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

(2) […]

§ 35. (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.

(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.

(3) […]

(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.

[…]

§ 54. (1) Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen werden Drittstaatsangehörigen erteilt als:

(2) Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 sind für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind nicht verlängerbar.

(3) […]

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ zu erteilen:

§ 59. (1) Anträge auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, beim Bundesamt einzubringen. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmung nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Drittstaatsangehörigen auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.

(2) Die Gültigkeitsdauer eines verlängerten Aufenthaltstitels beginnt mit dem auf den letzten Tag des letzten Aufenthaltstitels folgenden Tag, wenn seither nicht mehr als sechs Monate vergangen sind. Der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet im Zeitraum zwischen Ablauf des letzten Aufenthaltstitels und Beginn der Gültigkeitsdauer des verlängerten Aufenthaltstitels ist gleichzeitig mit dessen Erteilung von Amts wegen gebührenfrei mit Bescheid festzustellen.

(3) Anträge, die nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels gestellt werden, gelten nur dann als Verlängerungsanträge, wenn

(4) Das Bundesamt hat der örtlich zuständigen Behörde nach dem NAG unverzüglich mitzuteilen, dass

(5) Im Falle einer Mitteilung gemäß Abs. 4 ist der Ablauf der Frist gemäß Abs. 4 letzter Satz gehemmt. Das Bundesamt hat den Antragsteller von der Mitteilung in Kenntnis zu setzen. Mit Ausfolgung des Aufenthaltstitels gemäß § 41a Abs. 3 NAG ist das Verlängerungsverfahren formlos einzustellen.“

3. Das Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 202/2022, lautet auszugsweise wie folgt:

§ 29. Fremde, denen ein Lichtbildausweis gemäß § 5 des Amtssitzgesetzes – ASG, BGBl. I Nr. 54/2021, ausgestellt worden ist, benötigen während der Gültigkeitsdauer dieses Lichtbildausweises zum Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Wiedereinreise in dieses kein Visum.

[…]

§ 31. (1) Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,

§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) […]

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel ‚Daueraufenthalt – EU‘ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) […]

§ 53. (1) […]

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

4. Die Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV), BGBl. II Nr. 451/2005 idF BGBl. II Nr. 55/2024, lautet auszugsweise wie folgt (Anlage G kann nicht dargestellt werden):

§ 10. Bestätigungen über die rechtzeitige Stellung eines Verlängerungsantrages sind nach dem Muster der Anlage G in Form einer Vignette auszustellen.“

5. Die Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Asylgesetzes 2005 (Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 – AsylG-DV 2005), BGBl. II Nr. 448/2005 idF BGBl. II Nr. 93/2022, lautet auszugsweise wie folgt (Anlage F kann nicht dargestellt werden):

§ 9. Bestätigungen über die rechtzeitige Stellung eines Verlängerungsantrages gemäß § 59 AsylG 2005 sind nach dem Muster der Anlage F in Form einer Vignette auszustellen.“

III. Zum Regelungszusammenhang

1. § 45 Abs. 12 NAG sieht für Personen, die über den Status des Asylberechtigten bzw. des subsidiär Schutzberechtigten verfügen, die Möglichkeit vor, den – einzigen nach dem NAG unbefristeten (vgl. VfSlg. 20.282/2018) – Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ gemäß § 8 Abs. 1 Z 7 NAG zu erlangen. Diese Bestimmung wurde mit dem FNG-Anpassungsgesetz, BGBl. I Nr. 68/2013, ins NAG eingefügt und trägt den geänderten Vorgaben der RL 2003/109/EG Rechnung, deren Anwendungsbereich mit der RL 2011/51/EU auf Personen, die internationalen Schutz genießen, erweitert wurde (siehe Art. 3 RL 2003/109/EG; vgl. ErläutRV 2144 BlgNR 24. GP, 28 f.).

Asylberechtigte, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen über den Status des Asylberechtigten (§ 3 AsylG 2005) verfügten, und subsidiär Schutzberechtigte, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (§ 8 Abs. 4 AsylG 2005) rechtmäßig aufhältig waren, kann gemäß § 45 Abs. 12 NAG ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 IntG) erfüllt haben. Dabei ist der Zeitraum zwischen Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz (§ 17 Abs. 2 AsylG 2005) und Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zur Hälfte, sofern dieser Zeitraum 18 Monate übersteigt zur Gänze, auf die Fünfjahresfrist anzurechnen.

1.1. Relevant für die Berechnung der Fünfjahresfrist des § 45 Abs. 12 NAG ist im Hinblick auf subsidiär Schutzberechtigte dabei nicht der Status gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005, sondern die Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005:

Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 16 AsylG 2005 das vorübergehende, verlängerbare Einreise- und Aufenthaltsrecht, das Österreich Fremden nach den Bestimmungen des AsylG 2005 gewährt. Anders als im Fall der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, dessen Einreise- und Aufenthaltsrecht unmittelbar kraft Gesetzes bestimmt wird, weshalb die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht zu erfolgen hat (§ 3 Abs. 4 AsylG 2005), ist im Fall des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 zusätzlich die Erteilung einer – zunächst auf ein Jahr, anschließend jeweils auf zwei Jahre – befristeten Aufenthaltsberechtigung vorgesehen (VwGH 30.10.2019, Ro 2019/14/0007; 17.12.2019, Ra 2019/18/0281). Daran ändert auch nichts, dass sowohl für Asylberechtigte als auch für subsidiär Schutzberechtigte entsprechende Karten gemäß § 51a AsylG 2005 (für Asylberechtigte) bzw. § 52 AsylG 2005 (für subsidiär Schutzberechtigte) auszustellen sind: Diese sind nur deklarativ und daher in diesem Zusammenhang ohne Relevanz (vgl. VwGH 24.5.2018, Ro 2017/01/0007 ua.). Dass subsidiär Schutzberechtigte im Gegensatz zu Asylberechtigten nur ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht erhalten, entspricht der Überlegung, dass jene Umstände, die typischerweise subsidiären Schutz rechtfertigen, wie zB eine schlechte Sicherheitslage oder bürgerkriegsähnliche Zustände, jedenfalls in der Tendenz eher vorübergehenden Charakter haben und rascher beendet sein können, als dies im Allgemeinen von systematischen Verfolgungen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen durch staatliche Einrichtungen unter bestimmten Regimen angenommen werden kann (VfSlg. 20.177/2017, 20.286/2018; VfGH 6.12.2023, G 170/2023).

Die somit eher provisorische Natur des Aufenthaltsstatus von subsidiär Schutzberechtigten, führt dazu, dass die befristeten Aufenthaltsberechtigungen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005, mit denen gemäß § 31 Abs. 1 Z 4 FPG ein rechtmäßiger Aufenthalt verbunden ist (VwGH 30.10.2019, Ro 2019/14/0007; 17.12.2019, Ra 2019/18/0281), in Abständen von einem bzw. zwei Jahren verlängert werden müssen (siehe auch VfSlg. 20.177/2017; 20.286/2018; VfGH 6.12.2023, G 170/2023). Dabei besteht die Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 dritter Satz AsylG 2005 nur im Fall eines rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrags bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts weiter. Von der gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 zu erteilenden Berechtigung ist also der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu unterscheiden. Bei der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der zuletzt genannten Gesetzesbestimmung handelt es sich nicht um die Verlängerung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (VwGH 30.10.2019, Ro 2019/14/0007; 17.12.2019, Ra 2019/18/0281), der – auch nach Ablauf einer befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 – bis zu einer allfälligen Aberkennung nach § 9 AsylG 2005 aufrecht bleibt (VfGH 27.11.2023, E 2618/2023).

Die Titelerteilung nach § 45 Abs. 12 NAG erfordert daher, soweit – wie vorliegend – Aufenthaltszeiten als subsidiär Schutzberechtigter zu beurteilen sind, dass der subsidiär Schutzberechtigte (im Entscheidungszeitpunkt der Behörde bzw. des Verwaltungsgerichts) in den letzten fünf Jahren ununterbrochen aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung (§ 8 Abs. 4 AsylG 2005) im Bundesgebiet rechtmäßig iSd § 31 Abs. 1 Z 4 FPG aufhältig war. Ein solcher ununterbrochener rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich während des genannten fünfjährigen Zeitraums ist für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ unerlässlich (VwGH 16.3.2023, Ro 2022/22/0003).

1.2. § 8 Abs. 4 letzter Satz AsylG 2005 ordnet an, dass die Aufenthaltsberechtigung nach einem Antrag des Fremden auf Verlängerung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts weiterbesteht, sofern der Antrag vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist. Damit gibt der Gesetzgeber zu erkennen, dass grundsätzlich – (wenn auch) eingeschränkt auf den Fall der rechtzeitigen Antragstellung – erst mit dem Antrag nicht Folge gebenden Entscheidung der Verlust der Aufenthaltsberechtigung eintreten soll (VwGH 30.10.2019, Ro 2019/14/0007; 17.12.2019, Ra 2019/18/0281; weiters VwGH 29.6.2020, Ra 2019/01/0120; 9.12.2021, Ra 2020/14/0472 ua.).

Beantragt der Fremde jedoch nicht rechtzeitig die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung, so ist diesem zwar aufgrund seines nach wie vor bestehenden Status gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 eine entsprechende Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 zu erteilen. Damit verfügt er auch wieder über einen rechtmäßigen Aufenthalt gemäß § 31 Abs. 1 Z 4 FPG, sobald die stattgebende Entscheidung (ihm gegenüber) als erlassen gilt. Zwischen Ende der Gültigkeitsdauer der „alten“ Aufenthaltsberechtigung und Beginn der „neuen“ Aufenthaltsberechtigung ist der Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet aber rechtswidrig mit der Konsequenz, dass die Fünfjahresfrist gemäß § 45 Abs. 12 NAG neu zu laufen beginnt, weil der Aufenthalt des subsidiär Schutzberechtigten nunmehr nicht durchgehend rechtmäßig war.

1.3. Eine Sanierungsmöglichkeit, mit der diese – zu einem rechtswidrigen Aufenthalt führenden – Lücke zwischen „alter“ und „neuer“ Aufenthaltsberechtigung vermieden werden kann, sehen die gesetzlichen Bestimmungen (des NAG und des AsylG 2005) dabei nicht vor. Nach dem Wortlaut des § 45 Abs. 12 NAG kommt es auf die fallspezifischen Ursachen für eine verspätete Antragstellung nicht an. Vom Gesetzgeber wurde aber das Auftreten eines Behördenfehlers nicht mit ins Kalkül gezogen. Dahingehend liegt, so der Verwaltungsgerichtshof, eine planwidrige Lücke dieser Bestimmung vor. Dem Gesetz kann nicht unterstellt werden, dass ein Behördenfehler, der die nicht fristgerechte Einbringung eines Verlängerungsantrages nach § 8 Abs. 4 dritter Satz AsylG 2005 verursachte, in Bezug auf ein Verfahren nach § 45 Abs. 12 NAG die „Vernichtung“ von bereits rechtmäßig zurückgelegten langjährigen Aufenthaltszeiten mit entsprechend nachteiligen Auswirkungen für den Betroffenen nach sich zöge. Ein dadurch bedingter rechtswidriger Aufenthalt ist daher bei der Berechnung der Fünfjahresfrist gemäß § 45 Abs. 12 NAG nicht zu berücksichtigen (so ausdrücklich VwGH 16.3.2023, Ro 2022/22/0003 unter Verweis auf VfSlg. 14.049/1995, 15.504/1999, VwSlg. 15.312 A/2000 und VwGH 4.4.2001, 98/09/0107).

1.4. Wird einem rechtzeitig gestellten Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 stattgegeben, so ist die Gültigkeitsdauer der zu erteilenden – zweijährigen – Berechtigung nicht vom Ende der Gültigkeitsdauer der letzten Aufenthaltsberechtigung, sondern ausgehend vom Entscheidungszeitpunkt festzulegen. Dies ist darin begründet, dass bei jener Auslegung bei längerer Verfahrensdauer im Zeitpunkt der Erteilung der verlängerten Aufenthaltsberechtigung die Gültigkeitsdauer eben dieser Berechtigung schon abgelaufen sein könnte. Die Betroffenen liefen dabei – weil eine § 20 Abs. 2 NAG und § 59 Abs. 2 AsylG 2005 vergleichbare Regelung im Kontext des § 8 Abs. 4 AsylG 2005 nicht vorgesehen ist (siehe dazu bei Punkt 3.1.) – Gefahr, die Frist für einen weiteren rechtzeitigen Verlängerungsantrag bei Erhalt der soeben verlängerten Aufenthaltsberechtigung bereits versäumt zu haben und dadurch die Kontinuität ihres rechtmäßigen Aufenthalts als subsidiär Schutzberechtigter zu verlieren. Folglich könnte dies nicht zuletzt im Hinblick auf § 45 Abs. 12 NAG mit entsprechend nachteiligen Folgen in einem Verfahren betreffend die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ verbunden sein, zumal im Kontext des § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ein mit § 24 Abs. 2 NAG und § 59 Abs. 3 AsylG 2005 vergleichbarer Mechanismus zwecks „Sanierung“ einer allfälligen Fristversäumnis (siehe dazu bei Punkt 3.2.) nicht existiert (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0281).

2. Der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ kann gemäß § 45 Abs. 1 NAG auch Drittstaatsangehörigen erteilt werden, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 IntG) erfüllt haben. Damit hat der Gesetzgeber Art. 4 Abs. 1 RL 2003/109/EG umgesetzt (vgl. VwGH 11.5.2023, Ro 2022/22/0002 ua. unter Verweis auf ErläutRV 952 BlgNR 22. GP, 137; vgl. weiters VwGH 18.10.2023, Ra 2022/22/0038).

Die drei wesentlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ gemäß § 45 Abs. 1 NAG sind also eine 1) in den letzten fünf Jahren bestehende, 2) ununterbrochene, 3) tatsächliche (rechtmäßige; VwGH 11.5.2023, Ro 2022/22/0002 ua.) Niederlassung iSd § 2 Abs. 2 NAG als eine qualifizierte Form des rechtmäßigen Aufenthalts mit einer Dauerperspektive des Aufenthalts des Betreffenden (VwGH 12.12.2024, Ro 2021/22/0005). Insbesondere die Aufenthaltstitel iSd § 8 Abs. 1 Z 1 bis 11 und Z 13 NAG vermitteln einen solchen niedergelassenen Aufenthalt.

Die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet aufgrund einer – keine Niederlassung vermittelnden – Aufenthaltsbewilligung (§ 8 Abs. 1 Z 12 NAG) oder eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ (§ 54 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005) ist dabei gemäß § 45 Abs. 2 NAG zur Hälfte, die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet aufgrund einer – eine Niederlassung vermittelnden (VwGH 12.12.2024, Ro 2021/22/0005) – „Aufenthaltsberechtigung plus“ (§ 54 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005) oder einer „Aufenthaltsberechtigung“ (§ 54 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005) zur Gänze auf die Fünfjahresfrist anzurechnen.

3. Diese Aufenthaltstitel, Aufenthaltsbewilligungen und Aufenthaltsberechtigungen weisen folgende wesentliche Gemeinsamkeiten auf:

3.1. Sie werden jeweils nur befristet erteilt und begründen – über die eigentliche Gültigkeitsdauer hinaus – bei einem rechtzeitigen Verlängerungsantrag iSd § 24 Abs. 1 NAG bei Aufenthaltstiteln (§ 8 Abs. 1 Z 1 bis 11 und Z 13 NAG) und Aufenthaltsbewilligungen (§ 8 Abs. 1 Z 12 NAG) bzw. bei einem rechtzeitigen Verlängerungsantrag iSd § 59 Abs. 1 AsylG 2005 bei einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ (§ 54 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005) sowie bei einem rechtzeitigen Antrag auf „Umstieg vom AsylG 2005 ins NAG“ iSd § 44a NAG iVm § 24 Abs. 1 NAG – nämlich von einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ (§ 54 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005) bzw. einer „Aufenthaltsberechtigung“ (§ 54 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005), die jeweils nicht verlängerbar sind (§ 54 Abs. 2 AsylG 2005), auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 41a Abs. 9 Z 1 und Z 2 NAG) bzw. „Niederlassungsbewilligung“ (§ 43 Abs. 3 NAG) – bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den jeweiligen Antrag einen rechtmäßigen Aufenthalt (§ 24 Abs. 1 NAG, § 59 Abs. 2 AsylG 2005 bzw. § 44a NAG iVm § 24 Abs. 1 NAG; VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0281). Dabei beginnt die Gültigkeitsdauer eines verlängerten Aufenthaltstitels gemäß § 20 Abs. 2 NAG bzw. § 59 Abs. 2 AsylG 2005 sowie eines Aufenthaltstitels im Fall eines „Umstiegs vom AsylG 2005 ins NAG“ gemäß § 44a NAG iVm § 20 Abs. 2 NAG mit dem auf den letzten Tag des letzten Aufenthaltstitels folgenden Tag, wenn seither nicht mehr als sechs Monate vergangen sind, andernfalls ist – um dem Sachlichkeitsgebot zu entsprechen (vgl. VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0281 unter Verweis auf ErläutRV 88 BlgNR 24. GP, 9) – der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet im Zeitraum zwischen Ablauf des letzten Aufenthaltstitels und Beginn der Gültigkeitsdauer des (verlängerten) Aufenthaltstitels gleichzeitig mit dessen Erteilung von Amts wegen festzustellen.

3.2. Schließlich und wesentlich besteht in all diesen Fällen (mit einer Ausnahme, siehe sogleich bei Punkt 3.3.) eine Sanierungsmöglichkeit in Form einer „Quasi-Wiedereinsetzung“ (VwGH 16.3.2023, Ro 2022/22/0003), die sich an der Wiedereinsetzung nach § 71 AVG orientiert (VwGH 4.10.2018, Ra 2018/22/0191; weiters ErläutRV 88 BlgNR 24. GP, 9 unter Verweis darauf, dass § 71 AVG nicht direkt zur Anwendung gelangt, weil es sich gegenständlich nicht um verfahrensrechtliche, sondern um materiell-rechtliche Fristen handelt), wenn der Drittstaatsangehörige nicht rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeitsdauer um eine Verlängerung (§ 24 Abs. 2 NAG bzw. § 59 Abs. 3 AsylG 2005) bzw. einen „Umstieg“ (§ 44a NAG iVm § 24 Abs. 2 NAG) ansucht: Anträge, die nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels gestellt werden, gelten auch dann als Verlängerungsanträge bzw. rechtzeitige „Umstiegsanträge“, wenn der Antragsteller gleichzeitig mit dem Antrag glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert war, rechtzeitig den Verlängerungsantrag bzw. „Umstiegsantrag“ zu stellen, und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, und der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wird, wobei § 71 Abs. 5 AVG gilt. Dabei gilt der Zeitraum zwischen Ablauf der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels und der Stellung des Antrages, der die Voraussetzungen des (§ 44a NAG iVm) § 24 Abs. 2 NAG bzw. des (der Bestimmung des § 24 Abs. 2 NAG entsprechenden, vgl. ErläutRV 1803 BlgNR 24. GP, 50) § 59 Abs. 3 AsylG 2005 erfüllt, nach Maßgabe des bisher innegehabten Aufenthaltstitels als rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt.

3.3. Eine Besonderheit besteht nur in jenen Fällen, in denen Träger von Privilegien und Immunitäten, nachdem sie in den Ruhestand versetzt worden sind, weiterhin in Österreich niedergelassen bleiben wollen. Zu diesem Zweck können sie im Anschluss an ihren Aufenthalt (§ 5 ASG) – der als Niederlassung gemäß § 2 Abs. 2 NAG gilt (VwGH 11.5.2023, Ro 2022/22/0002 ua.) – eine befristete „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ gemäß § 44 Abs. 2 NAG beantragen. Dabei handelt es sich zwar nicht um die Verlängerung eines bereits befristeten Aufenthaltstitels, sondern um einen Erstantrag. Diese Konstellation ist aber mit der Verlängerung eines befristeten Aufenthaltstitels vergleichbar, weil dieser Personengruppe materiell gesehen eine Verlängerung ihres Aufenthaltsrechts eingeräumt wird. Dieser Erstantrag auf Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ muss im unmittelbaren Anschluss an den gemäß § 6 ASG iVm § 5 ASG rechtmäßigen und niedergelassenen Aufenthalt als Träger von Privilegien und Immunitäten gestellt werden. Wird diese Frist versäumt, besteht dafür keine Sanierungsmöglichkeit (VwGH 21.12.2020, Ra 2020/22/0249). Weil Träger von Privilegien und Immunitäten zum Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Wiedereinreise in dieses kein Visum (§ 29 FPG) und keine Bewilligung oder Dokumentation nach dem NAG benötigen, sondern lediglich ein entsprechendes Lichtbild (Legitimationskarte) gemäß § 5 ASG, ist § 21 Abs. 2 Z 2 NAG iVm Abs. 6 NAG anwendbar: Als „Ausgleich“ zur fehlenden Sanierungsmöglichkeit steht dieser Personengruppe somit das Recht zu, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des aktiven Berufsstandes und damit innerhalb von sechs Monaten nach Ende der rechtmäßigen Niederlassung als Träger von Privilegien und Immunitäten (§ 5 ASG) eine „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ zu beantragen, wenn sie im direkten Anschluss an ihr Berufsleben auch während ihres Ruhestandes in Österreich niedergelassen bleiben wollen (VwGH 6.12.2023, Ra 2023/22/0010).

Wollen diese Personen in weiterer Folge ihre „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ verlängern, steht ihnen – über § 24 Abs. 1 NAG (rechtzeitige Verlängerung) und § 24 Abs. 2 NAG („Quasi-Wiedereinsetzung“) hinausgehend – zudem generell die Möglichkeit offen, die Verlängerung ihres Aufenthaltstitels längstens sechs Monate nach Ende der Gültigkeit der zuletzt gemäß § 44 Abs. 2 NAG erteilten „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ zu beantragen. Dies deshalb, weil die Konsequenzen bei einem (als solchem infolge nicht rechtzeitiger Verlängerung zu wertenden) Erstantrag gemäß § 44 Abs. 2 NAG über die für einen Antragsteller mit der in Rede stehenden Fristversäumnis üblicherweise verbundenen Nachteile, die gemeinhin in der Unterbrechung der auf einen Aufenthaltstitel gestützten rechtmäßigen Aufenthaltszeiten sowie in der im Allgemeinen einzuhaltenden Verpflichtung des § 21 Abs. 1 NAG (Antragstellung und Abwarten der Entscheidung im Ausland) bestehen, weit hinausgehen würden. Im Verlängerungsstadium könnte nämlich die besondere Erteilungsvoraussetzung, den Aufenthaltstitel „im unmittelbaren Anschluss“ an den Aufenthalt als Träger von Privilegien und Immunitäten zu stellen, niemals erfüllt werden, sodass den betroffenen Drittstaatsangehörigen in aller Regel kein weiterer Aufenthaltstitel nach dem NAG erteilt werden könnte (VwGH 6.12.2023, Ra 2023/22/0010).

IV. Zu den Bedenken

Vor dem Hintergrund des dargelegten Regelungszusammenhangs der maßgeblichen Bestimmungen hegt das Verwaltungsgericht Wien die Bedenken, dass der Gesetzgeber entgegen Art. I Abs. 1 Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 390/1973 eine sachlich nicht begründbare Unterscheidung zwischen Fremden bei der Erlangung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ vorgenommen und entgegen dem – auch ein Sachlichkeitsgebot einschließenden (VfSlg. 20.449/2021) – Gebot der Gleichbehandlung gemäß Art. I Abs. 1 Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 390/1973 eine unsachliche Regelung getroffen hat:

1. Zunächst verkennt das Verwaltungsgericht Wien nicht, dass dem Gesetzgeber im Allgemeinen ein weiter Gestaltungsspielraum in der Frage zukommt, wem ein Aufenthaltsrecht eingeräumt wird, und dieser berechtigt ist, (rein innerstaatliche Sachverhalte) nach seinen eigenen Vorstellungen von den Erfordernissen eines geordneten Fremdenwesens zu regeln (VfSlg. 18.968/2009). Dem Gesetzgeber kommt daher auch bei der Regelung, welchen Personen in Österreich ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in Form eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ zuerkannt werden soll, ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu (VfSlg. 19.732/2013, 20.282/2018; weiters VfGH 24.11.2020, E 1089/2020; 16.9.2024, E 549/2024).

Im konkreten Fall ist der Gesetzgeber aufgrund der unionsrechtlichen Vorgaben, insbesondere der RL 2003/109/EG in der Fassung RL 2011/51/EU, gehalten, subsidiär Schutzberechtigten den Zugang zu einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ zu ermöglichen, wie dies in § 45 Abs. 12 NAG vorgesehen ist. Dabei kommt dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung dieser Regelung, soweit sie nicht unionsrechtlich determiniert ist, aber ein entsprechend weiter Gestaltungsspielraum zu.

Vor diesem Hintergrund begegnet es zunächst keinen (unionsrechtlichen) Bedenken, dass der Gesetzgeber für die Berechnung der Fünfjahresfrist bei subsidiär Schutzberechtigten nicht auf den Status, sondern auf die befristete Aufenthaltsberechtigung abstellt, zumal die Regelung des § 8 Abs. 4 AsylG 2005 Deckung in Art. 24 Abs. 2 RL 2011/95/EU findet. Darüber hinaus stellt Art. 4 Abs. 2 UAbs. 3 RL 2003/109/EG (implizit) auf die befristete Aufenthaltskarte gemäß Art. 24 RL 2004/83/EG – der im Wesentlichen identen Vorgängerregelung des Art. 24 RL 2011/95/EU – ab und nicht auf den Status als das für die Berechnung des fünfjährigen ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalts maßgebliche Kriterium. Schließlich bestimmt die RL 2003/109/EG weder den Begriff „rechtmäßiger Aufenthalt“ iSd Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie (wobei Abs. 1 dieser Bestimmung gemäß Art. 4 Abs. 2 UAbs. 3 RL 2003/109/EG auch im vorliegenden Kontext für die Berechnung der Frist maßgeblich ist) noch die Bedingungen oder die mit einem solchen Aufenthalt verbundenen Rechte. Vielmehr sind dafür die Mitgliedstaaten zuständig (EuGH 18.10.2012, C-502/10, Singh, Rz 39).

Folglich steht es dem Gesetzgeber zunächst – innerhalb des ihm zukommenden Gestaltungsspielraums – grundsätzlich frei, innerstaatlich die Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Aufenthalt festzulegen, der für die Erlangung des unbefristeten Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ erforderlich ist. Ebenso steht es ihm grundsätzlich frei, in dieser Hinsicht die Bedingungen für die Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung (für subsidiär Schutzberechtigte) und die Konsequenzen eines nicht rechtzeitigen Verlängerungsantrages festzulegen.

2. Bei der konkreten Ausgestaltung dieser Voraussetzungen hat der Gesetzgeber aber u.a. die verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. I Abs. 1 Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 390/1973 zu beachten. Diesen Vorgaben ist der Gesetzgeber bei der Regelung des § 45 Abs. 12 NAG iVm § 8 Abs. 4 AsylG 2005 nicht gerecht geworden; diese verstößt nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. I Abs. 1 Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 390/1973:

Regelt der Gesetzgeber die Voraussetzungen, die Fremde erfüllen müssen, um einen unbefristeten Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ iSd § 8 Abs. 1 Z 7 NAG zu erlangen, so kommt ihm, wie dargelegt, ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Das Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander hat er dabei aber zu beachten. Diesem Verständnis entsprechend hat der Gesetzgeber im Kontext des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ in der Vergangenheit etwa § 45 Abs. 1a NAG, idF BGBl. I Nr. 122/2009, ins NAG eingefügt. Mit dieser Bestimmung setzte er Art. 4 Abs. 2 UAbs. 2 RL 2003/109/EG betreffend die teilweise Anrechnung von Aufenthaltszeiten aufgrund einer „Aufenthaltsbewilligung – Student“ auf die Fünfjahresfrist gemäß § 45 Abs. 1 NAG um. Dabei weitete er diese Regelung auch auf alle anderen Fremden aus, die vom niedergelassenen Aufenthalt über eine Aufenthaltsbewilligung oder eine Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter verfügten, um – so der Gesetzgeber in den Erläuterungen – „eine Ungleichbehandlung gleichgelagerter Fälle zu vermeiden“ (ErläutRV 330 BlgNR 24. GP, 48 f.). Im vorliegenden Kontext hat der Gesetzgeber jedoch genau eine solche verfassungsrechtlich unzulässige Ungleichbehandlung gleichgelagerter Fälle vorgenommen.

Dass für das Verlängerungsverfahren nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 keine Sanierungsmöglichkeit besteht, mag, wie bereits dargelegt, u.a. darin begründet sein, dass subsidiär Schutzberechtigte im Verlängerungsverfahren durch die Versäumung der Antragsfrist und des Ablaufs ihrer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ihres subsidiären Schutzstatus ohnehin nicht verlustig gehen. Was allerdings Verfahren nach § 45 Abs. 12 NAG anbelangt, zieht eine Fristversäumnis bei Beantragung einer Aufenthaltskarte gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005, für die keinerlei Sanierungsmöglichkeit besteht, oftmals erhebliche Konsequenzen für den Fremden nach sich (wie etwa im Hinblick auf eine Aufenthaltsverfestigung sowie auf eine Familienzusammenführung; VwGH 16.3.2023, Ro 2022/22/0003).

Mit Blick auf die übrigen nach § 45 NAG anspruchsberechtigten Personengruppen, denen für die Verlängerung von befristeten Aufenthaltstiteln bzw. für den „Umstieg vom AsylG 2005 ins NAG“ die Möglichkeit einer „Quasi-Wiedereinsetzung“ gemäß § 24 Abs. 2 NAG, § 59 Abs. 3 AsylG 2005 bzw. § 44a NAG iVm § 24 Abs. 2 NAG offensteht, betrifft zudem im Rahmen des § 45 NAG das Fehlen von Vorschriften über die „Quasi-Wiedereinsetzung“ in vorangegangenen Verfahren vorwiegend subsidiär Schutzberechtigte nachteilig (erneut VwGH 16.3.2023, Ro 2022/22/0003). Der Verwaltungsgerichtshof verweist in dieser Entscheidung auch darauf, dass sich die Situation von subsidiär Schutzberechtigten bei der Erlangung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ von jenen Personengruppen unterscheidet, deren über einen Zeitraum von fünf Jahren bestehendes Aufenthaltsrecht von vornherein nicht von der Einbringung eines rechtzeitigen Verlängerungsantrages abhängig ist. Dies trifft etwa auf Asylberechtigte (§ 3 Abs. 4 AsylG 2005) oder auch auf Familienangehörige von Unionsbürgern (vgl. dazu VwGH 18.10.2023, Ra 2022/22/0038) zu, deren Aufenthaltsrecht sich aus dem Unionsrecht ergibt und denen lediglich eine deklarative (Dauer)-Aufenthaltskarte gemäß § 54 NAG bzw. § 54a NAG auszustellen ist. In dieser Hinsicht bestehen nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien keine Bedenken im Hinblick auf das Gleichbehandlungsgebot, weil relevante Unterschiede im Tatsächlichen bestehen (einerseits: befristeter, zu verlängernder Aufenthaltstitel, andererseits: nicht von einer Verlängerung abhängiges Aufenthaltsrecht) und eine Ungleichbehandlung zudem zulässig ist (zur zulässigen Ungleichbehandlung von Asyl- und subsidiär Schutzberechtigten in anderen Kontexten siehe VfSlg. 20.177/2017, 20.286/2018; VfGH 6.12.2023, G 170/2023).

Eine abweichende Regelung besteht zwar auch bei ehemaligen Trägern von Privilegien und Immunitäten, wenn sie nach Beendigung des aktiven Berufsstandes in Österreich bleiben wollen. Auch für diese besteht keine Sanierungsmöglichkeit für eine Lücke zwischen ihrem niedergelassenen Aufenthalt als Träger von Privilegien und Immunitäten und der erstmaligen Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ gemäß § 44 Abs. 2 NAG, wenn der Aufenthaltstitel gemäß § 44 Abs. 2 NAG nicht im unmittelbaren Anschluss an den Aufenthalt als Träger von Privilegien und Immunitäten gestellt wird. Abgesehen davon, dass es sich hier unter anderem deshalb um eine Sonderkonstellation handelt, weil kein bestehendes befristetes Aufenthaltsrecht verlängert wird, sondern nur materiell gesehen der niedergelassene Aufenthalt verlängert werden kann, sind diese Personen im Vergleich zu subsidiär Schutzberechtigten aber dennoch erheblich besser gestellt: Sie können entsprechend der „Fristenregelung“ des § 21 Abs. 2 Z 2 NAG iVm Abs. 6 NAG innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des aktiven Berufsstandes und somit innerhalb von sechs Monaten nach Ende der rechtmäßigen Niederlassung als Träger von Privilegien und Immunitäten (§ 5 ASG) eine „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ beantragen und gelten damit weiterhin als rechtmäßig aufhältig bzw. niedergelassen (VwGH 6.12.2023, Ra 2023/22/0010). Mit anderen Worten: Trotz eigentlichen Verlusts des Aufenthaltsrechts, weil die Voraussetzungen des § 6 ASG iVm § 5 ASG (bzw. § 29 FPG) nicht mehr vorliegen, hat der Gesetzgeber für diese Personen insofern Vorsorge getroffen, als sie gemäß § 21 Abs. 2 Z 2 iVm Abs. 6 NAG weitere sechs Monate als rechtmäßig aufhältig bzw. niedergelassen gelten, ohne hierfür weitere Voraussetzungen erfüllen zu müssen. Der Aufenthalt von subsidiär Schutzberechtigten ist jedoch bereits am ersten Tag nach Ablauf des Gültigkeitsdatums ihrer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 rechtswidrig, wenn der Verlängerungsantrag zu spät gestellt wurde. Zudem ist für ehemalige Träger von Privilegien und Immunitäten die Notwendigkeit einer rechtzeitigen Beantragung eines Aufenthaltstitels gemäß § 44 Abs. 2 NAG innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten durch die Ungültigkeit ihrer – einzuziehenden (§ 1 Abs. 3 LKVO) – Legitimationskarte gemäß § 5 ASG ersichtlich. Bei subsidiär Schutzberechtigten ist dies regelmäßig anders: Für sie sind keine unmittelbaren Nachteile mit einem verspäteten Verlängerungsantrag verbunden, da sie nach wie vor über den Status des subsidiär Schutzberechtigten verfügen. Erst zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich wenn sie einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ beantragen, werden die Konsequenzen einer (auch nur einmalig um einen Tag aufgrund einer Verhinderung ohne Verschulden) verspätet gestellten Verlängerung tatsächlich ersichtlich. Zudem steht ehemaligen Trägern von Privilegien und Immunitäten auch bei der Verlängerung ihres Aufenthaltstitels gemäß § 44 Abs. 2 NAG das Recht zu, innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Gültigkeitsdauer eine Verlängerung ihres Aufenthaltstitels zu beantragen, ohne dass dabei eine Lücke in den rechtmäßigen Aufenthaltszeiten entsteht. Eine solche Möglichkeit besteht für subsidiär Schutzberechtigte ebenfalls nicht.

Für diese gleichgelagerten Sachverhaltskonstellationen besteht nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien keine Rechtfertigung für eine Ungleichbehandlung subsidiär Schutzberechtigter gegenüber anderen Personengruppen, die ebenfalls über ein befristetes, zu verlängerndes Aufenthaltsrecht verfügen: Wird dieses deshalb nicht rechtzeitig verlängert, weil die Person ohne Verschulden bzw. aus bloß geringfügigem Verschulden an der rechtzeitigen Verlängerung gehindert war, so besteht für diese Person eine Sanierungsmöglichkeit in Form einer „Quasi-Wiedereinsetzung“ (§ 24 Abs. 2 NAG bzw. § 59 Abs. 3 AsylG 2005), die auch in Fällen eines „Umstiegs vom AsylG 2005 ins NAG“ (§ 44a NAG iVm § 24 Abs. 2 NAG) zur Verfügung steht. Ehemalige Träger von Privilegien und Immunitäten können sich bei der (erstmaligen) Beantragung eines Aufenthaltstitels gemäß § 44 Abs. 2 NAG zwar nicht auf eine „Quasi-Wiedereinsetzung“ stützen, wenn sie diesen Aufenthaltstitel nicht „im unmittelbaren Anschluss an ihren Aufenthalt als Träger von Privilegien und Immunitäten“ stellen, ihnen kommt aber als „Ausgleich“ dafür die Möglichkeit zu, binnen sechs Monaten nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Legitimationskarte (§ 5 ASG) den Antrag stellen zu können (§ 21 Abs. 2 Z 2 NAG iVm § 21 Abs. 6 NAG). Zudem steht ihnen diese Möglichkeit auch im Verlängerungsfall – über eine „Quasi-Wiedereinsetzung“ gemäß § 24 Abs. 2 NAG hinausgehend – zu. Lediglich subsidiär Schutzberechtigte verfügen über keine solchen Möglichkeiten. Damit sind sie diesen anderen Personengruppen, die ebenfalls ihr befristetes Aufenthaltsrecht verlängern müssen, bei der Erlangung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ gemäß § 45 NAG im Hinblick auf den hierfür erforderlichen fünfjährigen ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalt erheblich schlechter gestellt, ohne dass für diese Ungleichbehandlung eine Rechtfertigung besteht.

3. Zudem ist der Gesetzgeber nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien den Vorgaben des Art. I Abs. I Bundesverfassungsgesetz Nr. 390/1973 im Hinblick auf das Sachlichkeitsgebot nicht gerecht geworden:

Beantragt ein Fremder die Verlängerung seiner Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erst nach Ablauf deren Gültigkeitsdauer, führt dies jedenfalls zu einem rechtswidrigen Aufenthalt, bis ihm neuerlich eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilt wird. Die dadurch entstehende Lücke im rechtmäßigen Aufenthalt führt zur „Vernichtung“ bereits erworbener Zeiten eines rechtmäßigen Aufenthalts und zu einem Neubeginn des Laufs der Fünfjahresfrist des § 45 Abs. 12 NAG. Im Anlassfall etwa würde die Frist nach einem mehr als 16-jährigen rechtmäßigen Aufenthalt aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (unter Berücksichtigung der Aufenthaltszeiten als Asylwerber) des Beschwerdeführers neu zu laufen beginnen, obwohl der Beschwerdeführer ca. 7,5 Monate vor Ablauf seiner Aufenthaltsberechtigung den gegenständlichen Antrag gemäß § 45 Abs. 12 NAG gestellt hat und im Glauben, keinen weiteren Verlängerungsantrag gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 stellen zu dürfen bzw. müssen, keinen solchen gestellt hat. Eine Sanierungsmöglichkeit, mit der diese (einen rechtswidrigen Aufenthalt bedingende) Lücke und somit der Neubeginn des Fristenlaufs vermieden werden könnte, sieht das Gesetz dabei nicht vor. Nach dem Wortlaut des § 45 Abs. 12 NAG kommt es auch auf die fallspezifischen Ursachen für eine verspätete Antragstellung nicht an. Somit ist es dem Verwaltungsgericht Wien im Anlassfall grundsätzlich verwehrt, die fallspezifischen Umstände zu berücksichtigen, die unter Punkt I. dargestellt wurden und die zu einer nicht rechtzeitigen Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 nach erfolgter Antragstellung gemäß § 45 Abs. 12 NAG geführt haben.

Dass keine Sanierungsmöglichkeit, etwa in Form einer „Quasi-Wiedereinsetzung“ in die versäumte (materiell-rechtliche) Frist des § 8 Abs. 4 AsylG 2005 vorgesehen ist, mag, wie der Verwaltungsgerichtshof dargelegt hat, u.a. darin begründet sein, dass subsidiär Schutzberechtigte im Verlängerungsverfahren durch die Versäumung der Antragsfrist und des Ablaufs ihrer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ihres subsidiären Schutzstatus ohnehin nicht verlustig gehen (VwGH 16.3.2023, Ro 2022/22/0003). Ein isolierter Blick auf § 8 Abs. 4 AsylG 2005 begegnet daher keinen verfassungsrechtlichen Problemen.

Anders verhält sich dies bei der Erlangung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ gemäß § 45 Abs. 12 NAG: Zunächst erscheint diese Regelung verfassungsrechtlich unbedenklich im Hinblick auf jene Fallkonstellationen, in denen die Fristversäumung auf ein (nicht bloß geringfügiges) Verschulden des Fremden zurückzuführen ist. Im Hinblick auf Konstellationen, in denen die verspätete Antragstellung auf einen Behördenfehler zurückzuführen ist, geht der Verwaltungsgerichtshof, wie dargelegt, von einer planwidrigen Lücke der Regelung aus, die er schließt, um eine verfassungswidrige Auslegung des Gesetzes zu vermeiden (abermals VwGH 16.3.2023, Ro 2022/22/0003). Folglich bleiben Zeiten eines rechtswidrigen Aufenthalts infolge verspäteter Antragstellung, die auf einen Behördenfehler zurückzuführen ist, bei der Fünfjahresfrist gemäß § 45 Abs. 12 NAG außer Betracht.

Die Regelung des § 45 Abs. 12 NAG iVm § 8 Abs. 4 AsylG 2005 verstößt nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien aber deshalb gegen das Sachlichkeitsgebot des Art. I Abs. 1 Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 390/1973, weil subsidiär Schutzberechtigten – abgesehen von den Fällen eines Behördenfehlers – auch dann keine Sanierungsmöglichkeit zur Verfügung steht, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert waren, rechtzeitig einen Verlängerungsantrag gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 zu stellen und sie dabei kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, mit der Folge, dass dies jedenfalls zu einem rechtswidrigen Aufenthalt und dazu führt, dass (wie im Anlassfall) ein mehr als 16-jähriger Aufenthalt als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 (unter Berücksichtigung der Aufenthaltszeiten als Asylwerber) „vernichtet“ wird und die Fünfjahresfrist des § 45 Abs. 12 NAG mit den damit verbundenen Konsequenzen (siehe sogleich) neu zu laufen beginnt.

Die Unsachlichkeit der Regelung ergibt sich insbesondere auch daraus, dass ein Fristversäumnis bei Beantragung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005, für die – abgesehen vom Fall des Behördenfehlers – keinerlei Sanierungsmöglichkeit besteht, oftmals erhebliche Konsequenzen für den Fremden nach sich zieht. Diese liegen zum einen in der Aufenthaltsverfestigung begründet, die mit der Erlangung eines – unbefristeten – Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ gegenüber einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 einhergehen. Beim Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ gemäß § 45 Abs. 12 NAG handelt es sich um einen unbeschränkten Aufenthaltstitel, der nur unter besonderen Voraussetzungen verlustig geht (siehe insbesondere § 20 Abs. 4a NAG, weiters § 10 Abs. 3 NAG) und nur in besonderen Fällen (§ 53 Abs. 3 FPG) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 5 FPG erlaubt („weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit“; weiters § 28 Abs. 1 NAG). Demgegenüber weist die Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 aufgrund des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 einen eher provisorischen Charakter mit entsprechend weit gefassten (den Status betreffenden) Aberkennungsgründen gemäß § 9 AsylG 2005 auf. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung setzt zudem nur die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten voraus und ist daher nicht davon abhängig, dass der weitere Aufenthalt des Fremden eine Gefährdung darstellt (§ 52 Abs. 2 Z 4 FPG). Zudem steht subsidiär Schutzberechtigten abgesehen von der Erlangung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ gemäß § 45 Abs. 12 NAG (VwGH 22.7.2022, Ra 2022/14/0096) aufgrund des ihnen zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 NAG keine Möglichkeit zur Verfügung, ins „NAG-Regime“ zu wechseln (VfSlg. 18.076/2007 mit Ausführungen zur Verfassungskonformität dieser Bestimmung; weiters VwGH 17.9.2008, 2008/22/0080 unter Verweis auf ErläutRV 952 BlgNR 22. GP, 114; 26.6.2012, 2008/22/0775) und auf diese Weise unabhängig vom Eintritt eines Aberkennungsgrundes gemäß § 9 AsylG 2005 – mittelbar – ihren Aufenthaltsstatus verfestigen zu können.

Zum anderen bestehen erhebliche Unterschiede bei den Regelungen betreffend eine Familienzusammenführung (siehe VwGH 16.3.2023, Ro 2022/22/0003): Ein Familiennachzug über das Regime des § 46 NAG ist für subsidiär Schutzberechtigte im Unterschied zu Asylberechtigten (§ 46 Abs. 1 Z 2 lit. c NAG) nicht möglich. Gemäß § 35 Abs. 2 iVm Abs. 5 AsylG 2005 ist die entsprechende Möglichkeit insbesondere im Zusammenhang mit Ehegatten zudem auf Fälle beschränkt, in denen die Ehe bereits vor der Einreise bestanden hat. Der Familiennachzug eines Ehepartners, den der Zusammenführende nach seiner Einreise ins Bundesgebiet geehelicht hat, ist daher nur nach Erlangung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ möglich (§ 46 Abs. 1 Z 2 lit. a NAG). Dass auch Unterschiede im Zusammenhang mit dem Zugang zu Sozialleistungen bestehen, sei erwähnt, ohne dass das Verwaltungsgericht Wien diesem Umstand im gegebenen Kontext gesonderte Bedeutung beimisst (vgl. VfSlg. 19.732/2013).

Die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in Rz 23 seiner Entscheidung vom 16.3.2023, Ro 2022/22/0003 („Dabei wurde aber das Auftreten eines Behördenfehlers vom Gesetzgeber offenkundig nicht mit ins Kalkül gezogen. Vor diesem Hintergrund kann dem Gesetz nicht unterstellt werden, dass ein Behördenfehler, der die nicht fristgerechte Einbringung eines Verlängerungsantrags nach § 8 Abs. 4 dritter Satz AsylG 2005 verursachte, in Bezug auf ein Verfahren nach § 45 Abs. 12 NAG die ‚Vernichtung‘ von bereits rechtmäßig zurückgelegten langjährigen Aufenthaltszeiten mit entsprechend nachteiligen Auswirkungen für den Betroffenen nach sich zöge“) treffen dabei in gleicher Weise auf jene Konstellationen zu, in denen die Betreffenden kein (oder nur ein geringfügiges) Verschulden an einer verspäteten Antragstellung trifft.

Unsachlich ist es in dieser Hinsicht daher, wenn Zeiten eines rechtswidrigen Aufenthalts infolge – unverschuldeter – verspäteter Antragstellung bei der Fünfjahresfrist gemäß § 45 Abs. 12 NAG nur dann außer Betracht blieben, wenn die unverschuldete, verspätete Antragstellung auf einen Behördenfehler, nicht aber, wenn die unverschuldete, verspätete Antragstellung auf sonstige Umstände zurückzuführen wäre. Dass es generell unsachlich ist, wenn bereits rechtmäßig zurückgelegte langjährige Aufenthaltszeiten ohne Verschulden des subsidiär Schutzberechtigten „vernichtet“ werden, zeigt sich auch anhand der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Festlegung der Gültigkeitsdauer von Aufenthaltsberechtigungen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 im Verlängerungsfall: Die zweijährige Gültigkeitsdauer ist nicht vom Ende der Gültigkeitsdauer der letzten Aufenthaltsberechtigung, sondern ausgehend vom Entscheidungszeitpunkt festzulegen; dies, weil andernfalls bei längerer Verfahrensdauer die Gültigkeitsdauer eben dieser Berechtigung schon abgelaufen sein könnte mit der Folge, dass die Betroffenen die Kontinuität ihres rechtmäßigen Aufenthalts als subsidiär Schutzberechtigter verlieren und im Hinblick auf § 45 Abs. 12 NAG entsprechend nachteiligen Folgen ausgesetzt wären (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0281).

Zusammengefasst verstoßen die Bestimmungen des § 45 Abs. 12 NAG und § 8 Abs. 4 AsylG 2005 nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien deshalb gegen das Sachlichkeitsgebot, weil dem Fremden (mit Ausnahme eines für die verspätete Antragstellung kausalen Behördenfehlers) keine Möglichkeit zur Verfügung steht, eine verspätete Antragstellung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 und einen damit einhergehenden rechtswidrigen Aufenthalt zu sanieren, selbst wenn er ohne Verschulden (bzw. mit bloß geringfügigem Verschulden) an der rechtzeitigen Antragstellung gehindert war, und dies mit erheblichen Konsequenzen insbesondere im Hinblick auf eine Aufenthaltsverfestigung und eine mögliche Familienzusammenführung verbunden ist.

V. Zur Präjudizialität und zum Anfechtungsumfang

1. Im Anlassfall hat der Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ gemäß § 45 Abs. 12 NAG beantragt. Die belangte Behörde hat diesen Antrag abgewiesen und sich dabei darauf gestützt, dass der Beschwerdeführer mangels rechtzeitiger Verlängerung in den letzten fünf Jahren nicht ununterbrochen aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (§ 8 Abs. 4 AsylG 2005) rechtmäßig aufhältig gewesen sei. Um dies überprüfen zu können, hat das Verwaltungsgericht Wien die Bestimmungen des § 45 Abs. 12 NAG und des § 8 Abs. 4 AsylG 2005 im Beschwerdeverfahren denkmöglich anzuwenden. Diese Bestimmungen sind folglich präjudiziell.

2. Vor dem Hintergrund des Bedenkens, dass der Gesetzgeber entgegen Art. I Abs. 1 Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 390/1973 eine sachlich nicht begründbare Unterscheidung zwischen Fremden vorgenommen hat, stehen die im (Haupt)Antrag mitangefochtenen Bestimmungen mit den präjudiziellen Bestimmungen des § 45 Abs. 12 NAG und des § 8 Abs. 4 AsylG 2005 in einem konkreten Regelungszusammenhang. Dies trifft auf die Bestimmungen des § 24 Abs. 2 NAG, § 44a NAG und § 59 Abs. 3 AsylG 2005 bzw. § 21 Abs. 2 Z 2 NAG und § 21 Abs. 6 NAG deswegen zu, weil diese – im Gegensatz zu den Regelungen betreffend subsidiär Schutzberechtigte – eine Sanierungsmöglichkeit für eine verspätete Antragstellung bzw. eine „Privilegierung“ auf andere Weise als „Ausgleich“ für eine fehlende Sanierungsmöglichkeit vorsehen. Sollte der Verfassungsgerichtshof (lediglich) dieses Bedenken teilen, so hat er darüber zu befinden, auf welche Weise die Verfassungswidrigkeit beseitigt wird (zB dadurch, dass sämtliche Bestimmungen betreffend eine Sanierungsmöglichkeit bei verspäteter Antragstellung oder „Privilegierung“ auf andere Weise aufgehoben werden), sodass diese Bestimmungen mitanzufechten sind. Hingegen erachtet das Verwaltungsgericht Wien vor dem Hintergrund des Bedenkens der unsachlichen Ungleichbehandlung von Fremden untereinander – konkret von subsidiär Schutzberechtigten, die über ein befristetes, verlängerbares Aufenthaltsrecht verfügen, und anderen Personen mit befristetem, verlängerbaren Aufenthaltsrecht bei der Erlangung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ gemäß § 45 NAG – all jene Bestimmungen nicht in einem Regelungszusammenhang mit den präjudiziellen Bestimmungen stehend, die Fremden ein (über einen Zeitraum von fünf Jahren) bestehendes Aufenthaltsrecht vermitteln, ohne dass dieses von der Einbringung eines rechtzeitigen Verlängerungsantrages abhängig ist.

3. Der Eventualantrag richtet sich gegen die präjudiziellen Bestimmungen des § 45 Abs. 12 NAG und des § 8 Abs. 4 AsylG 2005 sowie gegen die weiteren im Spruch genannten Bestimmungen, die vor dem Hintergrund dieses Bedenkens mit den präjudiziellen Bestimmungen in einem (oben dargelegten) konkreten Regelungszusammenhang stehen. Im Unterschied zum Hauptantrag wird der Regelungszusammenhang weiter verstanden und die Bestimmungen des § 20 Abs. 2 NAG, § 24 Abs. 1 NAG und des § 59 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG 2005 als in einem konkreten Regelungszusammenhang mit den präjudiziellen Bestimmungen des § 45 Abs. 12 NAG und des § 8 Abs. 4 AsylG 2005 stehend angesehen. Diese regeln das Verlängerungssystem samt Sanierungsmöglichkeit gemeinsam mit (§ 44a NAG iVm) § 24 Abs. 2 NAG und § 59 Abs. 3 AsylG 2005, wobei dies aufgrund der Verordnungsermächtigung in § 24 Abs. 1 NAG bzw. § 59 Abs. 1 AsylG 2005 auch die Durchführungsbestimmung des § 10 NAGDV iVm Anlage G NAG-DV bzw. des § 9 AsylG-DV iVm Anlage F AsylG-DV 2005 umfasst. Dasselbe trifft auch auf die Bestimmung des § 44 Abs. 2 NAG zu, die in diesem weiten Verständnis gemeinsam mit § 21 Abs. 2 Z 2 und Abs. 6 NAG zu lesen sind. Bei diesem weiten Verständnis, das auch die darüberhinausgehenden Absätze der jeweiligen Bestimmungen umfasst, ist es nicht von vornherein auszuschließen, dass die (teilweise) Aufhebung dieser in einem konkreten Regelungszusammenhang stehenden Bestimmungen im Fall des Zutreffens des Bedenkens erforderlich sein könnte. Zudem wird der Regelungszusammenhang hinsichtlich der Erlangung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ weiter verstanden als im Hauptantrag und umfasst den gesamten § 45 NAG. Dasselbe betrifft auch den Regelungszusammenhang hinsichtlich der Erlangung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005, der § 8 AsylG 2005 zur Gänze umfasst. Weil nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 1 Z 9 NAG noch anzuwenden ist, wird diese ebenfalls vom (weit verstandenen) konkreten Regelungszusammenhang erfasst.

4. Soweit sich die Bedenken dagegen richten, dass die präjudiziellen Bestimmungen des § 45 Abs. 12 NAG und des § 8 Abs. 4 AsylG 2005 entgegen des Gebotes der Gleichbehandlung von Fremden untereinander gemäß Art. I Abs. 1 Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 390/1973 unsachlich sind, dürften die mitangefochtenen – von den präjudiziellen Regelungen trennbaren – Bestimmungen in keinem konkreten Zusammenhang mit diesen stehen.

VI. Zu den Auswirkungen der Entscheidung auf den Anlassfall

Für den Fall, dass der Verfassungsgerichtshof die Bedenken des Verwaltungsgerichts Wien teilt, hängen die Entscheidungsmöglichkeiten im Anlassfall wesentlich vom Aufhebungsumfang ab, sodass sowohl eine Zurückweisung, Abweisung bzw. Stattgabe der Beschwerde nicht ausgeschlossen ist.

Teilt der Verfassungsgerichtshof die Bedenken nicht, wäre die Beschwerde abzuweisen. Nur dann, wenn nach Schluss des Ermittlungsverfahrens ein für die Fristversäumung kausaler Behördenfehler festgestellt würde (VwGH 16.3.2023, Ro 2022/22/0003), wäre der Beschwerde stattzugeben, sofern die sonstigen Erteilungsvoraussetzungen (§ 45 Abs. 1 Z 1 und Z 2 NAG) erfüllt sind.

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