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VGW-151/003/12757/2024•LVwG W VGW-151/003/12757/2024
VGW-151/003/12757/2024Tribunal Administrativo Regional21 de mar. de 2025
Aufenthaltstitel Daueraufenthalt-EU, Integrationsvereinbarung, Modul 2, Nachweismangel, Zumutbarkeit, Privatgutachten, Analphabetismus, gekürzte Ausfertigung, Abweisung
IM NAMEN DER REPUBLIK
gekürzte Ausfertigung
gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. SIMANOV über die Beschwerde des Herrn A. B., geboren am: ..., Staatsangehörigkeit: Guinea, vertreten durch: Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 21.8.2024, Zl. ..., betreffend Abweisung des Zweckänderungsantrags "Daueraufenthalt - EU" wegen fehlender fünfjähriger Niederlassung (§ 45 Abs. 1, 4 NAG) und mangels Erfüllung von Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 45 Abs. 1 Z 2 NAG iVm § 10 IntG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung durch Verkündung am 21.02.2025
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Zweckänderungsantrag vom 22.2.2024 wegen dem fehlenden Nachweis von Modul 2 der Integrationsvereinbarung nach § 45 Abs. 1 Z 2 NAG iVm § 10 IntG abgewiesen wird.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer verfügt seit Übernahme seines Erstaufenthaltstitels am 26.9.2011 über laufend verlängerte Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach § 41a Abs. 9 NAG. Die Bundespolizeidirektion Wien erklärte bereits mit Bescheid vom 18.1.2011 die Erlassung einer Ausweisung auf Dauer unzulässig. Sein letzter Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ war von 16.3.2021-16.3.2024 gültig.
Am 22.2.2024 stellte er einen rechtzeitigen Verlängerungs-/Zweckänderungsantrag auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“.
Gegenständlich wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 21.8.2024 lediglich den Zweckänderungsantrag des Beschwerdeführers mangels Erfüllung von Modul 2 der Integrationsvereinbarung und mangels fünfjähriger Niederlassung als unbegründet ab.
Nach Ansicht des erkennenden Gerichts kann infolge der besonderen Sachverhaltskonstellation zwar der Abweisungsgrund der nicht vorliegenden Niederlassung nicht aufrechterhalten werden.
Doch ist die belangte Behörde damit im Recht, dass der Beschwerdeführer einen Nachweis zur Erfüllung von Modul 2 der Integrationsvereinbarung nicht erbracht hat. Wie das Ermittlungsverfahren ergeben hat, ist ihm die Erfüllung von Modul 2 der Integrationsvereinbarung auch zumutbar.
Eine Unzumutbarkeit iSd. § 10 Abs.3 Z 2 IntG liegt nicht vor.
Der Nachweis, wonach einem Drittstaatsangehörigen aufgrund seines physisch oder psychisch dauerhaft schlechten Gesundheitszustands die Erfüllung von Modul 2 der Integrationsvereinbarung nicht zugemutet werden kann, ist nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 10 Abs. 3 Z 2 IntG ausschließlich durch ein amtsärztliches Gutachten zu erbringen ist (vgl. ErläutRV 1586 BlgNR 25. GP 7).
Ein seitens des Beschwerdeführers vorgelegtes Privatgutachten oder weitere medizinische Unterlagen kann bzw. können daher eine (dauerhafte) Unzumutbarkeit zur Erfüllung von Modul 2 der Integrationsvereinbarung nicht nachweisen. Es ist bzw. sie sind einem amtsärztlichen Gutachten nicht gleichzuhalten und kann bzw. können dieses auch nicht ersetzen.
Vielmehr hat der Gesetzgeber durch die Anordnung einer Prüfung auf Basis eines Gutachtens eines Amtsarztes implizit zum Ausdruck gebracht, dass ein solcher Amtsarzt – allenfalls unter Heranziehung einer ergänzenden fachlichen Expertise (etwa Beischaffung von fachärztlichen Gutachten bzw. Stellungnahmen) grdstl. in der Lage ist, eine solche Begutachtung vorzunehmen (zur Unzumutbarkeit der Erbringung eines Nachweises für „Deutsch vor Zuzug“ nach § 21a Abs. 4 Z 2 NAG siehe VwGH 8.2.2022, Ra 2021/22/0190, zum Einwand, dass die Amtsärztin nicht in der Lage gewesen sei, „die Psyche“ „entsprechend zu diagnostizieren“ und verlässlich Schlüsse zu ziehen, inwieweit eine Analphabetin einen Deutschkurs absolvieren könne).
Vor dem Hintergrund der Mitwirkungspflicht des Drittstaatsangehörigen am Verfahren (siehe auch § 29 Abs. 1 NAG), welche ihn verpflichtet, ein amtsärztliches Gutachten einzuholen und dieses der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht vorzulegen (siehe abermals VwGH 9.11.2022, Ra 2019/22/0046), obliegt es auch diesem, dem Amtsarzt entsprechende fachärztliche Gutachten bzw. Stellungnahmen vorzulegen. Bereits deshalb geht der Antrag des Beschwerdeführers in seinem Beschwerdeschriftsatz auf Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens ins Leere.
Gegenständliches amtsärztliches Gutachten, welches in der mündlichen Verhandlung mit der – nach Ansicht des erkennenden Gerichts erfahrenen – Amtsärztin näher erörtert wurde, erweist sich nach Ansicht des erkennenden Gerichtes als richtig, vollständig und schlüssig (vgl. VwGH 24.3.1993, 92/03/0243; VwGH 17.2.2004, 2002/06/0151; VwGH 17.11.2015, Ra 2015/03/0058, uvm).
So weist es eine Gliederung in Fragestellung, anwesende Personen, Anamnese, amtsärztliche Untersuchung, vorgelegte Unterlagen und aufgenommene Befunde sowie Diagnosen auf. Aus diesen Tatsachenfeststellungen und – erhebungen schloss die Amtsärztin sodann in ihrem Gutachten ieS nachvollziehbar die Schlussfolgerung, dass dem Beschwerdeführer der Besuch eines Deutschkurses und insbesondere die Erfüllung von Modul 2 der Integrationsvereinbarung zumutbar ist.
So kam sie zum Ergebnis – was sich im Übrigen auch mit dem der Untersuchung einbezogenen Privatgutachten der Frau Dr. C. deckt – dass der Beschwerdeführer (ein 41 Jahre alter Mann) physisch und psychisch gesund ist. Auch der Beschwerdeführer bezeichnete sich in der heutigen mündlichen Verhandlung als gesund.
In der mündlichen Verhandlung erörterte sie näher, dass sie – übereinstimmend mit dem Privatgutachten der Frau Dr. C. – von keiner Intelligenzminderung beim Beschwerdeführer ausgeht.
Analphabetismus, welche gegenständlich, vorliegt (der Beschwerdeführer hat in seiner Heimat Guinea keine Schule besucht, weder lesen und schreiben gelernt), macht nach st.hg. Rechtsprechung – bei welchem es sich um keinen „Gesundheitszustand“, sondern um ein Faktum (einen Entwicklungszustand) handelt – für sich genommen den Erwerb von Deutschkenntnissen nicht unzumutbar. Verfügt ein erwachsener Drittstaatsangehöriger daher trotz des Umstandes, dass ihm infolge Analphabetismus die Grundvoraussetzungen für das Erlernen der deutschen Sprache fehlen, über „ausreichende Lernfähigkeit“ zur Überwindung des Analphabetismus (etwa durch Alphabetisierungskurse), so ist der Erwerb von Deutschkenntnissen nicht unzumutbar. (VwGH 30.7.2015, Ro 2014/22/0019; VwGH 27.4.2017, Ra 2016/22/0119, zu einer Person im fortgeschrittenen Alter, knapp 80 Jahre alt; VwGH 18.4.2018, Ra 2018/22/0004; jeweils zu „Deutsch vor Zuzug“ nach § 21a Abs. 4 Z 2 NAG, welche auf die Frage der Unzumutbarkeit der Erfüllung von Modul 2 der Integrationsvereinbarung zu übertragen ist).
Dass dem Beschwerdeführer bereits der Besuch eines Alphabetisierungskurses (aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft) nicht möglich bzw. nicht zumutbar ist, ist nicht hervorgekommen. Im Gegenteil ergibt sich aus der ergänzenden Aussage der Amtsärztin in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend mit den seitens Frau Dr. C. abgegebenen Empfehlungen deutlich, dass ihm dies zumutbar ist.
Wenngleich es auf der Hand liegt, dass eine Alphabetisierung mit anschließender Aneignung des erforderlichen Deutschniveaus längere Zeit in Anspruch nimmt (wobei sich die Dauer nur im Einzelfall bestimmen lässt), so macht dieser Umstand aber die Erfüllung von Modul 2 der Integrationsvereinbarung nicht unzumutbar.
Vielmehr ist in diesem Zusammenhang auch die Lernbereitschaft des Beschwerdeführers ins Kalkül zu ziehen, also insb. auch, wie viel Zeit er bereit ist, in die Alphabetisierung und die Aneignung von Deutschkenntnissen in Wort und Schrift zu investieren (dies sollte laut Amtsärztin mehrmals täglich sein).
Gerade an dieser fehlt es jedoch dem Beschwerdeführer nach Ansicht des erkennenden Gerichtes. So gab er im Zuge seiner Befragung selbst an, dass er nach Absolvierung der A2-Prüfung bereits im Jahr 2010 (!) keine weiteren Deutschkurse (Alphabetisierungskurse) besucht hat. Berufliche Gründe stellen hierfür keine Rechtfertigung dar, zumal u.a. auch die sprachliche Integration (in Wort und Schrift) einen wesentlichen Eckpfeiler für die dauerhafte Integration in Österreich darstellt.
Im Unterschied zur Erfüllung von Modul 1 der Integrationsvereinbarung (vgl. § 11 Abs. 2 Z 6 iVm Abs. 3 NAG), handelt es sich bei der Erfüllung von Modul 2 der Integrationsvereinbarung zur Erlangung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ um eine besondere Erteilungsvoraussetzung. Ein Absehen von dieser Erteilungsvoraussetzung unter Vornahme einer Interessenabwägung zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK (iVm § 11 Abs. 3 NAG) ist daher nicht möglich.
Vor diesem Hintergrund ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Es obliegt nunmehr der belangten Behörde, den noch offenen Verlängerungsantrag auf die weitere Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach § 41a Abs. 9 NAG (kein Beschwerdegegenstand) zu bearbeiten.
Bis dahin bleibt der Aufenthalt des Beschwerdeführers auf Grundlage des § 24 Abs. 1 NAG rechtmäßig.
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