LVwG W VGW-031/062/4192/2025

VGW-031/062/4192/2025Tribunal Administrativo Regional20 de mar. de 2025

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Regest

Straferkenntnis, Verwaltungsübertretung, Verwaltungsstrafverfahren, Lenkererhebung, Lenkerauskunft, missverständliches Auskunftsverlangen, Aufhebung, Einstellung

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Landesverwaltungsgericht Wien VGW-031/062/4192/2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2025:VGW.031.062.4192.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin Dr.in HOLL, LL.M. über die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch RA, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 27.1.2025 zur GZ: ... betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967)

zu Recht:

I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Maßgeblicher Verfahrensgang

Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 27.1.2025 zur GZ: ..., zugestellt am 31.1.2025, wurde über den Beschwerdeführer als gewerberechtlicher Geschäftsführer der C. KG, die Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen W-1 (A) ist, wegen des Verstoßes nach § 103 Abs. 2 KFG eine Geldstrafe iHv 600,- Euro gemäß § 134 Abs. 1 Z 1 KFG (sechs Tage Ersatzfreiheitsstrafe) zzgl. Kosten von 60,- Euro verhängt. Weiters erfolgte ein Haftungsausspruch gemäß § 9 Abs. 7 VStG betreffend die C. KG. Begründend wurde ausgeführt, dass laut Firmenbuch kein handelsrechtlicher Geschäftsführer eingetragen sei und der Beschwerdeführer als gewerberechtlicher Geschäftsführer und unbeschränkt haftender Gesellschafter der C. KG es zu verantworten habe, dass keine Auskunft innerhalb der Frist von zwei Wochen erteilt worden sei (betreffend die Anfrage wer den Pkw am 3.8.2024 um 11:58 Uhr in 1100 Wien, Am Hauptbahnhof (Taxistandplatz) „verwendet“ habe). Der Fehler eines Mitarbeiters, der ein anderes Dokument übermittelt habe, entbinde den Beschwerdeführer nicht von seiner Schuld. Erschwerend wurden elf einschlägige Vormerkungen gewertet; mildernd kein Umstand.

Mit E-Mail vom 13.2.2025 wurde rechtzeitig Beschwerde gegen das Straferkenntnis erhoben. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Lenkererhebung nicht gesetzeskonform formuliert worden sei, da ein Pkw nicht „verwendet“ werden könne, sondern nur ein Anhänger, der im vorliegenden Fall nicht vorliege. Selbst unter der Annahme, dass die Anfrage gesetzeskonform erfolgt sei, sei die verhängte Geldstrafe überhöht und nicht tatschuldangemessen. Der gewöhnlich äußerst zuverlässige Mitarbeiter habe entgegen der ausdrücklichen Anweisung des Beschwerdeführers offenbar irrtümlich an Stelle der Lenkerauskunft eine Reparaturrechnung an die Behörde geschickt. Es werde daher die Einstellung des Verfahrens in eventu die Herabsetzung der Strafe beantragt.

Die belangte Behörde erließ keine Beschwerdevorentscheidung und legte den Akt samt Beschwerde dem Verwaltungsgericht Wien vor (ha. eingelangt am 17.3.2025). Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde verzichtet.

II. Sachverhalt

Aufgrund einer Anzeige der WKO vom 7.8.2024 (dieser zugrundeliegend eine Privatanzeige vom 3.8.2024, wonach ein Taxifahrer einem Fahrgast die Fahrt verweigert hatte) erging mit Schreiben der Behörde vom 3.10.2024 zur GZ: ... eine Lenkererhebung an die C. KG, zugestellt am 7.10.2024, worin diese als Zulassungsbesitzerin des Kfz mit dem Kennzeichen W-1 gemäß § 103 Abs. 2 KFG aufgefordert wurde, der Behörde schriftlich binnen zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens Auskunft darüber zu erteilen, wer am 3.8.2024 um 11:58 Uhr das Kfz in 1100 Wien, Am Hauptbahnhof, Taxistandplatz verwendet hat (als Anhang wurde dazu auch ein Beantwortungsformular beigefügt, worin ebenfalls die Verwendung des Kfz festgehalten wurde).

Mit E-Mail vom 7.10.2024 übermittelte die C. KG eine Rechnung an die Behörde unter Bezugnahme auf die genannte GZ. Eine Lenkerauskunft wurde nicht erteilt.

Der Beschwerdeführer ist Komplementär (unbeschränkt haftender Gesellschafter) der C. KG (FN ...) seit 11.8.2001 und auch gewerberechtlicher Geschäftsführer der C. KG, die über vier Gewerbe verfügt.

Mit Schreiben vom 5.12.2024 erging eine Strafverfügung (selber Text wie im Straferkenntnis) an den Beschwerdeführer, die rechtzeitig mittels Einspruch bekämpft wurde.

Mit Straferkenntnis vom 27.1.2025 zur GZ: ... wurde über den Beschwerdeführer als gewerberechtlicher Geschäftsführer der C. KG, die Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen W-1 (A) ist, wegen des Verstoßes nach § 103 Abs. 2 KFG eine Geldstrafe iHv 600,- Euro gemäß § 134 Abs. 1 Z 1 KFG (sechs Tage Ersatzfreiheitsstrafe) zzgl. Kosten von 60,- Euro verhängt, weil er in Bezug auf das Schreiben der Behörde vom 3.10.2024, in dem er aufgefordert worden war, bekanntzugeben, wer das angeführte Fahrzeug am 3.8.2024 um 11:58 Uhr in 1100 Wien, Am Hauptbahnhof (Taxistandplatz) verwendet hat, nicht fristgerecht die Auskunft erteilt hat. Er hat auch keine andere Person benannt, die die Auskunft hätte erteilen können. Er wäre als Verantwortlicher verpflichtet gewesen, diese Auskunft zu erteilen. Weiters erfolgte ein Haftungsausspruch gemäß § 9 Abs. 7 VStG betreffend die C. KG.

III. Beweiswürdigung

Das Verwaltungsgericht Wien hat Einsicht genommen in den Behördenakt und das Beschwerdevorbringen gewürdigt.

Die Feststellungen zum Verfahrensgang und den oben zitierten (behördlichen) Schreiben ergeben sich zweifelsfrei aus dem Behördenakt. Die Zustellung der Lenkererhebung vom 3.10.2024 mit 7.10.2024 (Übernahme) beruht auf dem Rsb-Zustellnachweis (öffentliche Urkunde) Nr. ….

Dass der Beschwerdeführer unbeschränkt haftender Gesellschafter der C. KG seit 11.8.2001 ist, ergibt sich aus dem Firmenbuchauszug der KG (FN ...). Aus den GISA-Auszügen der KG ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer auch gewerberechtlicher Geschäftsführer der C. KG ist und auf diese vier Gewerbe angemeldet hat.

IV. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 103 Abs. 2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

Gemäß § 2 Z 1 KFG gilt als Kraftfahrzeug ein zur Verwendung auf Straßen bestimmtes oder auf Straßen verwendetes Fahrzeug, das durch technisch freigemachte Energie angetrieben wird und nicht an Gleise gebunden ist, auch wenn seine Antriebsenergie aus Oberleitungen entnommen wird.

Gemäß § 2 Z 2 KFG gilt als Anhänger ein nicht unter Z 1 fallendes Fahrzeug, das nach seiner Bauart und Ausrüstung dazu bestimmt ist, mit Kraftfahrzeugen auf Straßen gezogen zu werden, oder mit einem Kraftfahrzeug auf Straßen gezogen wird; als leichter Anhänger gilt ein Anhänger mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 750 kg.

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die hinlänglich konkretisierte Aufforderung der Behörde zur Lenkerbekanntgabe ein wesentliches Sachverhaltselement einer Übertretung nach § 103 Abs. 2 KFG dar (vgl. VwGH 4.8.2018, Ra 2018/02/0084).

Wie dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes zu entnehmen ist, sind bei einer Lenkeranfrage jedenfalls ein bestimmter Zeitpunkt sowie ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug anzugeben (vgl. VwGH 18.10.2018, Ra 2018/02/0292). Es muss weiters eine „unmissverständliche Deutlichkeit“ des Auskunftsverlangens im Sinne des § 103 Abs. 2 KFG gegeben sein (vgl. VwGH 26.1.2007, 2006/02/0020 bzgl. alternative Anfragen ohne klarstellende Hinweise, wie der Verweis auf eine Geschwindigkeitsübertretung; VwGH 10.10.2014, Ro 2014/02/0114, mwN). Die Behörde hat demnach nach der jüngeren Rechtsprechung bei einer Lenkererhebung nach § 103 Abs. 2 KFG unmissverständlich klarzustellen, ob die Anfrage sich auf das Lenken oder auf das Abstellen des Kraftfahrzeuges bezieht. Es liegt somit an der Behörde, eine unmissverständliche Anfrage zu stellen und den Zulassungsbesitzer daher konkret entweder nach dem Lenken des Kraftfahrzeuges (bzw. nach dem Verwenden des Anhängers) oder nach dem Abstellen des Kraftfahrzeuges bzw. Anhängers zu fragen, sodass der Zulassungsbesitzer in die Lage versetzt wird, die Anfrage eindeutig zu beantworten (vgl. VwGH 7.12.2016, Ra 2016/02/0165 Rz 7-8; VwGH 26.1.2007, 2006/02/0020).

Im vorliegenden Fall erfolgte die Lenkererhebung aufgrund der Anzeige der WKO bzw. der hierfür zugrundeliegenden Privatanzeige, wonach einem Fahrgast durch einen Taxifahrer eine Fahrt beim Taxistandplatz am Hauptbahnhof verweigert worden sei. Daraus kann geschlossen werden, dass sich dieses Verhalten vor dem „Lenken“ ereignete, nämlich entweder beim Einsteigen und Platznehmen im Fahrzeug bis zum Anstecken des Starterschlüssels oder spätestens beim Starten des Motors (siehe zu einem Verhalten, das dem Lenken vorausgeht ua. VwGH 2.6.2022, Ro 2022/02/0009, mwN bzgl. § 5 StVO).

In der Lenkererhebung vom 3.10.2024 forderte die Behörde die Zulassungsbesitzerin (hier KG – gilt auch dann, wenn diese eine Personengesellschaft ist, VwGH 26.1.1999, 98/02/0133) auf, ihr mitzuteilen, wer am 3.8.2024 um 11:58 Uhr das Kfz mit dem Kennzeichen W-1 in 1100 Wien, Am Hauptbahnhof (Taxistandplatz) verwendet hat. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass nach dem Wortlaut des § 103 Abs. 2 KFG ein Kfz nicht „verwendet“ werden kann, sondern nur ein Anhänger (vgl. VwGH 19.12.1997, 96/02/0569; VwGH 12.12.2001, 2000/03/0235). Unter „verwendet“ kann allgemein nach dem KFG ein Kraftfahrzeug auch dann werden, wenn es auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr zum Halten und Parken abgestellt wird, und dies nicht nur für den Abstellvorgang als solchen, sondern für die gesamte Dauer des Abstellens zutrifft (vgl. VwGH 25.9.1991, 91/02/0039; das Wort „verwenden“ erfasst im Übrigen aber auch das Lenken – vgl. VwGH 25.1.2002, 99/02/0146 mit Verweis auf VwGH 17.6.1987, 87/03/0075, 0087). Ungeachtet des Umstands, dass § 103 Abs. 2 KFG ein „Verwenden“ eines Kfz nicht vorsieht, kann darunter somit sowohl ein Abstellen als auch ein Lenken verstanden werden.

Infolgedessen war das Auskunftsverlangen der Behörde nicht unmissverständlich deutlich, weil es zwei Alternativen (ohne klarstellenden Hinweis) ermöglichte und die Anfrage sich damit – entgegen der oben zitierten Judikatur – nicht auf ein Lenken oder ein Abstellen des Kraftfahrzeuges bezog.

Da im Beschwerdefall an den Beschwerdeführer eine dem Gesetz nach unzulässige Anfrage nach § 103 Abs. 2 KFG gerichtet wurde, war dieser auch nicht verpflichtet, eine entsprechende Lenkerauskunft zu erteilen, weshalb sich die Bestrafung des Beschwerdeführers als rechtswidrig erweist (vgl. VwGH 14.5.1987, 87/02/0052).

Daher ist das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen.

Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die Auskunftspflicht bei einer KG den zur Vertretung berufenen Gesellschafter (= Komplementär, vgl. § 170 UGB) und nicht den gemäß der GewO bestellten Geschäftsführer trifft (vgl. VwGH 6.2.1967, 0120/66). Die Nennung „als Verantwortlicher“ genügt nicht (vgl. VwGH 25.2.2005, 2004/02/0368).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch genannte Gesetzesstelle.

Da im gegenständlichen Fall bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war, konnte von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG abgesehen werden.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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