LVwG W VGW-171/101/17638/2024

VGW-171/101/17638/2024Tribunal Administrativo Regional12 de mar. de 2025

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Regest

vorläufige Suspendierung, Ansehen des Amtes, Verdacht, Gefährdung wesentlicher dienstlicher Interessen, sichernde Maßnahme, Beleidigungen, Handgreiflichkeiten

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Landesverwaltungsgericht Wien VGW-171/101/17638/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2025:VGW.171.101.17638.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. KODERHOLD über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 2, Personalservice, vom 27.11.2024, Zl. ..., betreffend vorläufige Suspendierung nach der Wiener Dienstordnung 1994 (DO 1994), zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz des zuständigen Rechtsträgers wird als unzulässig zurückgewiesen.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

1. Feststellungen

1.1. Der Beschwerdeführer war in der Zeit von Anfang 2017 bis Ende November 2024 bei der Stadt Wien, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung C. (…; kurz MA C.) als Betriebsinspektor der ... tätig. Bei dieser Tätigkeit übte er insbesondere eine Vorgesetztenfunktion aus, ebenso wie D. E. und F. G.. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid wurden dem Beschwerdeführer folgende Verhaltensweisen zur Last gelegt:

A) indem er Herrn H. I. (ein dem Beschwerdeführer direkt unterstellter Mitarbeiter) während des 24-Stunden-Wechseldienstes, während dieser auf den nächsten Einsatz wartete bzw administrative Tätigkeiten ausführte,

1. von Anfang 2019 bis 9. Oktober 2024 bei jeder Schicht und zwar bei fast jedem Gespräch, als „Taugenichts“ beschimpfte,

2. von Anfang 2019 bis 9. Oktober 2024 bei vielen Schichten, mindestens einmal monatlich, als „Missgeburt“ beschimpfte,

3. von Anfang 2019 bis Ende 2023 bei einigen Schichten, mindestens einmal monatlich und im Juli/August 2024 als „Hurenkind“ beschimpfte,

4. von Anfang 2019 bis 9. Oktober 2024 bei jeder Schicht und zwar bei fast jedem Gespräch, als „Arschloch“ beschimpfte,

5. von Anfang 2019 bis Dezember 2023 bei einigen Schichten, mindestens einmal monatlich, in respektloser und herabwürdigender Weise sagte: „Du hättest dich nicht vermehren sollen“,

6. von Anfang 2019 bis Juni 2024 bei einigen Schichten, mindestens einmal monatlich, als „Schwuchtel“ beschimpfte,

7. von Anfang 2019 bis Juni 2024 bei einigen Schichten, mindestens einmal monatlich, mit: „Du solltest schwul werden“ beschimpfte,

8. im Dezember 2023 anlässlich dessen geäußerten Urlaubswunsches zum ersten Weihnachten mit seinem Kind, in respektloser und herabwürdigender Weise sagte: „Dein Kind ist genauso deppert wie du, du brauchst nicht daheim bleiben“,

9. von Anfang 2019 bis 9. Oktober 2024 bei jeder Schicht und zwar bei fast jedem Gespräch, als „Gschissener“ beschimpfte,

10. von Anfang 2019 bis 9. Oktober 2024 bei jeder Schicht als „Trottel“ beschimpfte,

11. von Mai 2022 bis September 2024 bei vielen Schichten, ca. alle zwei Wochen, als „Krüppel“ beschimpfte,

12. von Anfang 2023 bis August/September 2024 bei fast jeder Schicht, ca. ein- bis zweimal pro Woche als „faule Sau“ beschimpfte;

B) Herrn J. K. (ein dem Beschwerdeführer direkt unterstellter Mitarbeiter) während des 24-Stunden-Wechseldienstes, im Zuge von Gesprächen,

1. von Anfang 2019 bis September 2024 immer wieder, mindestens einmal monatlich, als „deppert“ beschimpfte,

2. von Anfang 2019 bis September 2024 immer wieder, mindestens einmal monatlich, als „Trottel“ beschimpfte,

3. von Oktober 2020 bis August 2024, ca. alle zwei bis drei Monate, in respektloser und herabwürdigender Weise sagte: „Du wirst nie weiterkommen, jeder Springer ist nach ein paar Wochen besser als du!“,

4. von Juni 2022 bis Mai/Juni 2024 bei vielen Schichten, mehrmals im Monat, in unangebrachter, provokanter und demütigender Weise darauf ansprach, ob er „noch in den Schacht steigen“ könne und ob er „das noch schaffe“,

5. im Sommer 2024, im Zuge des Holens von Herrn I. zum Mittagessen, in respektloser und herabwürdigender Weise sagte: „Du holst nicht den Langen, du holst das Arschloch“;

C) Herrn H. I. während des 24-Stunden-Wechseldienstes, während dieser auf den nächsten Einsatz wartete bzw. administrative Tätigkeiten ausführte,

1. von Anfang 2019 bis Jänner/Februar 2024 und zwar sechs- bis siebenmal, mit dem Zugstock (Dachluckenöffner), den er selbst als „Erzieher“ bezeichnete, mehrfach Schläge auf den Rücken versetzte, wobei dieser beim letzten Mal Striemen am Rücken davontrug,

2. von Anfang 2019 bis 9. Oktober 2024 immer wieder mit den Worten: „Du brauchst wieder mal den Erzieher!“ bedrohte, wobei er Drohgebärden mit dem Stock machte oder mit diesem auf den Tisch schlug,

3. im Jahr 2023 einmal einen Schlag mit einem Plastik-Lineal in dessen Genick versetzte,

4. im Herbst 2023 ein- bis zweimal Schläge mit dem „Dachluckenöffner“ androhte,

5. von Anfang 2019 bis 9. Oktober 2024 immer wieder mit einem Plastik-Lineal bedrohte,

6. von Anfang 2019 bis 9. Oktober 2024 immer wieder Schläge mit einem zusammengedrehten Geschirrtuch auf dessen Oberschenkel versetzte,

7. im Juni 2024 einmal einen Schlag mit seinem Plastik-Lineal auf dessen Handrücken versetzte, wobei die unter 1), 3), 6) und 7) genannten Handlungen als „Erziehungsmaßnahmen“ bezeichnet wurden;

D) Weiters

1. von Herrn H. I. willkürlich und somit ohne sachliche Rechtfertigung, im Zeitraum von 9. Jänner 2017 bis 9. Oktober 2024, Zeitbestätigungen für Arztbesuche in der Dienstzeit verlangte, wobei ihm sogar unterstellt wurde, diese gefälscht zu haben,

2. im Zeitraum von 9. Jänner 2017 bis 9. Oktober 2024 mehrfach, jedenfalls am 15. Oktober 2024 auf den 17. Oktober, den Turnus von Herrn H. I. willkürlich, somit ohne sachliche Rechtfertigung und ohne den betroffenen Mitarbeiter vorab zu informieren, verschob, wobei er in respektloser Weise als Begründung anmerkte: „Ja, ich habe es verschoben, gut, dass du es selbst gemerkt hat“,

3. im Sommer 2023 den Turnus von Herrn G. willkürlich, somit ohne sachliche Rechtfertigung und ohne den betroffenen Mitarbeiter vorab zu informieren, verschob,

4. im Zeitraum von Jänner 2020 bis Sommer 2024 jedes Mal, wenn von Herrn I. ein kurzfristiger Urlaubswunsch geäußert wurde, in respektloser und herabwürdigender Weise sagte: „Schon wieder du Trottel. Das geht mir am Arsch mit dir“,

5. von 2021 bis 9. Oktober 2024 im Zuge von Gebrechensmeldungen, die einen Einsatz seines Teams vor E. erforderten, willkürlich bestimmte, dass Ausfahrten nur mit verringerter Mannschaft durchzuführen sind, um einen Mitarbeiter „zum Kochen“ bestimmen zu können, welcher in der Dienststelle „zum Kochen“ zu verbleiben hatte,

6. den am 17. Juli 2024 von Herrn I. für den 19. Juli 2024 beantragten Urlaub willkürlich und somit ohne sachliche Rechtfertigung nicht genehmigte, wobei er ihn zuvor aufforderte „lieb, bitte bitte“ zu sagen und ihn dann zwang den Antrag zu löschen.

1.2. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 27.11.2024 wurde der Beschwerdeführer vorläufig suspendiert. Dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 28.11.2024 persönlich übernommen. Die Ladung für die mündliche Verhandlung am Verwaltungsgericht Wien kam dem Beschwerdeführer am 08.01.2025 zu. Der gesamte Akteninhalt wurde in der mündlichen Verhandlung am 24.01.2025 vor dem Verwaltungsgericht über 50 Minuten lang verlesen und dem Beschwerdeführer und dessen Vertreter im Anschluss daran Beratungszeit außerhalb des Verhandlungssaals eingeräumt.

2. Beweiswürdigung

2.1. Der obige Sachverhalt bzw die Verdachtslage stützte sich vor allem auf den behördlichen Akt, sowie in Teilen auf die Aussage des Beschwerdeführers. Die Funktion des Beschwerdeführers war zudem nicht strittig und wurde von diesem auch bestätigt. Die belangte Behörde führte bereits umfassende Ermittlungsmaßnahmen durch, auf welche das Verwaltungsgericht aufbauen konnte. So wurde der Beschwerdeführer einmal durch die MA C. am 15.10.2024 sowie am 26.11.2024 durch die Magistratsabteilung 2 (kurz: MA2) zu den Vorwürfen befragt. Weiters wurden Herr D. E. einmal am 15.10.24, Herr F. G. zweimal (15.10.24 und 31.10.24), Herr L. M. zweimal (15.10.24 und 31.10.24), Herr H. I. dreimal (15.10.24, 29.10.24 und 04.11.24), Herr J. K. zweimal (15.10.24 und 31.10.24), Herr N. O. zweimal (15.10.24 und 08.11.24) und DI P. Q. einmal am 14.11.24 zu den Vorwürfen befragt.

2.2. Der Beschwerdeführer verantwortete sich zu den Vorwürfen der willkürlichen Verschiebung von Frei-/Schichten bzw Urlauben ohne Information an die Mitarbeiter am 15.10.24 derart, dass er angab, dass es hier lediglich einen Vorfall gegeben haben soll, betreffend Herrn I., als es um die Koordinierung eines Kurses ging. Allerdings stand dies im deutlichen Widerspruch zu den Aussagen von E. (Niederschrift vom 15.10.24, Seite 1), G. (Niederschrift vom 15.10.24, Seite 1), M., auch wenn dieser nicht selbst direkt davon betroffen war (Niederschrift vom 15.10.24, Seite 1), I. (Niederschrift vom 15.10.24, Seite 1), K., auch wenn dieser nicht selbst direkt davon betroffen war (Niederschrift vom 15.10.24, Seite 1 und O. (Niederschrift vom 15.10.24, Seite 1). DI P. Q. hatte selbst keinerlei Wahrnehmungen was die gegenständlichen Vorwürfe betraf. Das lag mit hoher Wahrscheinlichkeit auch daran, dass er eine Vorgesetztenfunktion gegenüber dem Beschwerdeführer hatte und nicht regelmäßig vor E. an der Dienststelle des Beschwerdeführers war, sondern diese lediglich zwei- bis dreimal pro Monat für rund eine Stunde besuchte. Eine direkte Entlastung für den Beschwerdeführer stellte dies somit mangels Wahrnehmungen jedenfalls nicht dar.

2.3. Auf den Vorwurf, dass er zu I. sagte: „sag zu den Kollegen brav bitte bitte“, gab er bei seiner Befragung am 15.10.24 lediglich an, dass dies nicht böse gemeint war, sondern manchmal ein lustig rauer Ton herrschte. Diese Form der Verantwortung („es war nicht böse gemeint bzw Folge eines lustig rauen Umgangstones) wiederholte der Beschwerdeführer bei seinen Befragungen des Öfteren (vgl Niederschrift vom 26.11.24, Seite 1, Abs 1 bzgl „rauem Ton“, Seite 2, Abs 2 und 5 bzgl „im Spaß“, Protokoll vom 24.01.25, Seite 3, vorletzter Absatz bzgl „rauer Ton“, Seite 4, Abs 5 bzgl „Spaßaktion“ und „lustiger Weise“, Seite 5, Abs 2 bzgl „Lustigkeit in der Gruppe“). Hervorzuheben ist bei dieser Verantwortung, dass der Beschwerdeführer die diesbezüglichen Vorwürfe dem Grunde nach nicht bestritt, sondern lediglich in ihrer Ausgestaltung abschwächte. Allerdings widerrief der Beschwerdeführer diese konkrete Verantwortung zu diesem Vorwurf bei seiner Einvernahme am 26.11.24, indem er dies schlicht bestritt, wobei er in seiner Einvernahme vor dem Verwaltungsgericht Wien hierzu diesen Vorwurf wiederum nicht explizit bestritt, sondern die „Lustigkeit in der Gruppe“ zu beachten sei (Prot. v. 24.01.25, Seite 5, Abs 2), was wiederum als Abschwächung – wie zuvor erwähnt – zu werten war.

2.4. Zum Vorwurf, dass nur von I. eine ärztliche Zeitbestätigung verlangt wurde, gestand der Beschwerdeführer bei seiner Befragung am 15.10.24 zu (Niederschrift vom 15.10.24, Seite 2, Abs 2) und wurde auch von anderen Personen bei deren Befragungen am 15.10.24 bestätigt (E., G., M., I., K., O.). Betreffend den Vorwurf, dass Ausfahrten nur mit verringerter Mannschaft vom Beschwerdeführer angeordnet wurden, damit eine Person an der Dienststelle für das Kochen im Haus blieb, gab der Beschwerdeführer an, dass dies von der Mannschaft beschlossen worden sei (Niederschrift vom 15.10.24, Seite 3, Abs 3). Die übrigen Kollegen, stellten dies jedoch in ihren Einvernahmen am 15.10.24 so dar, dass sehr wohl der Beschwerdeführer dieses Vorgehen anordnete (E., G., M., I., K.).

2.5. Was die Beschimpfungen und Beleidigungen betraf, verhielt es sich so, dass sich der Beschwerdeführer eingangs bei seiner Befragung am 15.10.24 derart verantwortete, dass er zuerst die Mitarbeiter I. und K. als fachlich nicht sehr gut bezeichnete. Er gab jedoch zu, dass er das eine oder andere Mal die Beherrschung verlor und Wörter benutzte, die nicht angebracht waren und er dies künftig nicht mehr tun werde. Bei seiner Einvernahme am 26.11.24 gab er allerdings an, dass die angeführten Schimpfwörter nicht richtig seien, wobei er anmerkte, dass es im 24-Stunden-Dienst etwas rauer zugeht (Niederschrift vom 26.11.24, Seite 1, Abs 2). Ebenso verhielt es sich bei seiner Aussage vor dem Verwaltungsgericht (Prot. v. 24.01.25, Seite 3, vorletzter Absatz). Anders verhielt es sich bei den Aussagen der übrigen Kollegen. Diese gaben im Widerspruch zum Beschwerdeführer an, dass es sehr wohl zu Beschimpfungen kam (E. Niederschrift vom 15.10.24, Seite 2, Abs 7 und 8; G. Niederschrift vom 15.10.24, Seite 2, Abs 8, Niederschrift vom 31.10.24, Seite 2, drittletzter Absatz; M. Niederschrift vom 15.10.24, Seite 2, unten, Niederschrift vom 31.10.24, Seite 2; I. Niederschrift vom 15.10.24, Seite 2, unten, Niederschrift vom 29.10.24, Seite 2; K. Niederschrift vom 15.10.24, Seite 2, unten, Niederschrift vom 31.10.24, Seite 2; O. Niederschrift vom 15.10.24, Seite 2, Mitte, Niederschrift vom 08.11.24, Seite 2 und 3).

2.6. Betreffend die Handgreiflichkeiten und Bedrohungen gab der Beschwerdeführer bei seiner Befragung am 15.10.24 an, dass er dies zugebe und es davor zu einer Meinungsverschiedenheit kam, die er unangemessener Weise mit einem Schlag mit dem „Erzieher“ (Dachlukengreifer) beendete (1. Quartal 2024). Ein paarmal kam es dazu, dass er Herrn I. sowohl am Genick als auch am Handrücken schlug (1. Quartal 2024). Bei seiner Einvernahme am 25.11.24 bestätigte er diese Ausführungen in dieser Form nicht, sondern gab an, dass er Herrn I. zum Spaß nur einmal mit dem Stock ganz leicht auf den Rücken klopfte. Ebenso verhielte es sich mit dem Lineal. Die vorgeworfenen Bedrohungen empfand er als Schwachsinn. Bei Schlägen mit dem Geschirrtuch sei er nicht dabei gewesen bzw stimme dies nicht. In seiner Einvernahme beim Verwaltungsgericht Wien am 24.01.25 erklärte er eine Handgreiflichkeit in seiner Einvernahme am 25.11.24 zugestanden zu haben, dies aber nur ein leichtes Klopfen auf den Rücken (mit dem Stock). Alles Übrige sei erstunken und erlogen (Prot. v. 24.01.25, Seite 4, Abs 3 und 5). Aber auch hierzu kamen Widersprüche seitens der übrigen Kollegen hervor. Konkrete Wahrnehmungen zu Handgreiflichkeiten und/oder Drohungen konnten G. (Niederschrift vom 15.10.24, Seite 2, drittletzter Absatz bzgl Schläge, Niederschrift vom 31.10.24, Seite 2 unten und Seite 3 oben bzgl Schläge und Drohungen), M. (Niederschrift vom 15.10.24, Seite 3, oben bzgl Schläge und Drohungen, Niederschrift vom 31.10.24, Seite 3 oben bzgl Schläge und Drohungen), I. (Niederschrift vom 15.10.24, Seite 3 bzgl Schläge und Drohungen, Niederschrift vom 29.10.24, Seite 3 bzgl Schläge und Drohungen, Niederschrift vom 04.11.24, Seite 2 bzgl körperliche Übergriffe), K. (Niederschrift vom 15.10.24, Seite 3, oben bzgl Schläge, Niederschrift vom 31.10.24, Seite 3, oben bzgl Schläge und Drohungen) angeben.

2.7. All die obigen Ausführungen ließen eine eindeutige Verdachtslage hervorkommen bzw ein eindeutiges Bild entstehen. Die Verantwortung des Beschwerdeführers war hierzu äußerst wechselhaft, teilweise von Zugeständnissen, teilweise von Abschwächungen und teilweise von Bestreitungen geprägt, dies manchmal auch abwechselnd bzw sich widersprechend. Die bestreitenden Verantwortungen waren jedoch insgesamt nicht dazu geeignet, die massive Verdachtslage zu entkräften.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Gemäß § 94 Abs. 1 Z 2 DO 1994 hat der Magistrat die vorläufige Suspendierung eines Beamten zu verfügen, wenn durch seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung(en) das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden. Gemäß Abs. 2 leg cit. hat in der Folge die Disziplinarkommission bzw. das Verwaltungsgericht Wien über die Suspendierung zu entscheiden, nämlich ob diese aufgehoben oder zu verfügen ist.

3.2. Nach § 18 Abs 1 erster Satz DO 1994 hat der Beamte die ihm übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt, Fleiß und Unparteilichkeit zu besorgen. Nach Abs 2 leg cit hat der Beamte gegenüber den Vorgesetzten, den Mitarbeitern, den Parteien und Kunden ein höfliches und hilfsbereites Verhalten an den Tag zu legen. Er hat im Dienst und außer Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte. Weiters hat nach § 18d DO 1994 der Beamte im Umgang mit den Vorgesetzten und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder in sonstiger Weise diskriminierend sind.

3.3. Bei den in § 94 Abs 1 Z 2 Do 1994 zwei aufgezählten alternativen Voraussetzungen lässt sich dazu folgendes näher ausführen:

Zur Gefährdung des Ansehens des Amtes:

3.3.1. Beim Ansehen des Amtes geht es darum, dass verhindert werden soll, dass die Bevölkerung – in welcher Hinsicht auch immer – eine schlechte Meinung von der Dienststelle bekommt, an welcher der Beamte tätig ist (Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4 S. 515 mwN). In Frage kommt zunächst die Verletzung jener Pflichten, die bereits im Tatbestand in irgendeiner Art und Weise auf die Meinung der Bevölkerung abstellen. Dies trifft auf die Bestimmungen des § 18 Abs. 2 DO 1994 zu, weil auf das Vertrauen, dass der Stellung des Beamten entgegengebracht wird, abgestellt wird.

3.3.2. In diesem Zusammenhang ist der Verdacht der festgestellten oben näher ausgeführten Dienstpflichtverletzungen jedenfalls dazu geeignet, das Vertrauen die der Stellung des Beschwerdeführers entgegengebracht wird zu untergraben, insbesondere die vorgeworfenen Handgreiflichkeiten und Beschimpfungen. Die Bevölkerung darf sich von einem Vorgesetzten der gegenständlichen Dienststelle eine höhere Konfliktbewältigungsfähigkeit und Vorbildfunktion erwarten, als mit Schlägen und Beleidigungen gegenüber den Mitarbeitern vorzugehen. Aber auch, dass nach dem festgestellten Sachverhalt offenbar bei Einsätzen mit einer verringerten Mannschaft ausgerückt wird, damit jemand für das Kochen an der Dienststelle zurückbleibt, ist geeignet das Vertrauen der Bevölkerung in die Dienststelle negativ zu beeinflussen, da es zu erkennen gibt, dass die Einsätze nicht für derart wichtig gehalten werden, sondern dem Beschwerdeführer sein leibliches Wohl wichtiger erscheint. Schließlich kann es Einsätze geben, die sehr wohl eine volle Mannschaftsstärke beim Ausrücken benötigen.

3.4. Zur Gefährdung wesentlicher dienstlicher Interessen:

3.4.1. Eine Verletzung wesentlicher dienstlicher Interessen hat der VwGH (10.3.1999, 97/09/0093) dann angenommen, wenn bei weiterer Dienstausübung eine besondere Gefahr von Beispielfolgen und einer Disziplinarunterhöhlung unter den anderen Bediensteten gegeben und das Betriebsklima gefährdet wäre. Diese Kriterien sind gegenständlich erfüllt, weil die Nichtverhängung der Suspendierung den Eindruck vermitteln würde, dass Handgreiflichkeiten und Beleidigungen bagatellisiert werden würden. Dass das Betriebsklima durch derartiges Verhalten gefährdet wird ist selbstredend, handelt es sich vor allem bei den Handgreiflichkeiten aber auch den Drohungen um Handlungen die mit gerichtlicher Strafe bedroht sind (vgl § 83 Abs 1 und § 107 Abs 1 StGB). Dies widerspricht jedenfalls einem höflichem und hilfsbereiten Verhalten nach § 18 Abs 2 DO 1994 und erweckt darüber hinaus den deutlichen Verdacht eines Mobbings nach § 18d DO 1994 insbesondere gegenüber Herrn I.. Von einem rein „lustig und rauem“ Umgangston kann hier keine Rede mehr sein. Aber auch, dass der Beschwerdeführer durch sein organisatorisches Verhalten den Dienstbetrieb deutlich stört, sei es durch das spontane Verschieben von Diensten und Nichtgenehmigen von Urlauben, dem Zurücklassen eines Mitarbeiters an der Dienststelle, damit dieser kocht und deshalb nicht mit voller Besatzung ausgerückt werden kann, steht im Widerspruch zu einer ordentlichen Geschäftsbesorgung im Sinne des § 18 Abs 1 erster Satz DO 1994.

3.5. Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid genau nach diesen Punkten vor, weshalb eine materiell falsche Anwendung des Gesetzes nicht gesehen werden kann. Der Beschwerdeführer bringt jedoch vor allem prozessuale Mängel ins Spiel. Es sollen keine Ermittlungsergebnisse vorliegen, da der Sachverhalt nur von zwei Personen (wohl gemeint I. und K.) unterstellt werde. Weiters seien die Ermittlungen deswegen ergänzungsbedürftig und sei nur einseitig ermittelt worden. Diesem Vorbringen folgt das Verwaltungsgericht nicht. Zum einen wurden nicht nur die Herren I. und K. einvernommen, was der obigen Beweiswürdigung entnommen werden kann, sondern wurden alle Mitarbeiter der ... einvernommen. Diese bestätigten im wesentlichen Kern die Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer. Ein willkürliches Vorgehen der belangten Behörde kann darin nicht ersehen werden. Im Übrigen müssen die einzelnen Fakten nicht bestimmt dh in den für eine Subsumption relevanten Einzelheiten beschrieben werden (vgl VwGH 13.9.2024, Ra 2024/09/0052).

3.6. Dass der Beschwerdeführer keine genauere Kenntnis vom Akteninhalt hatte liegt wohl in erster Hinsicht am Beschwerdeführer selbst. Schließlich wurde ihm nach dem festgestellten Sachverhalt der gegenständliche Bescheid am 28.11.2024 persönlich übergeben. Spätestens mit diesem Datum hätte der Beschwerdeführer bereits bei der belangten Behörde Akteneinsicht begehren können, wobei es aber offenbar nach dem Beschwerdevorbringen bis zuletzt nicht zu einer Akteneinsicht kam. Nach dem festgestellten Sachverhalt hatten der Beschwerdeführer und sein Vertreter aber jedenfalls ausreichend Zeit (etwa zwei Monate nach Zustellung des Bescheides bis zur mündlichen Verhandlung), um ihre Verteidigung vorzubereiten. Auch dieses Vorbringen geht daher ins Leere.

3.7. Ganz grundsätzlich ist der Beschwerdeführer der Ansicht, dass kein ausreichendes Tatsachensubstrat vorliegt, aufgrund dessen Schlussfolgerungen über eine vorläufige Suspendierung gezogen werden können. Vielmehr sollen lediglich Vermutungen vorliegen, die eine vorläufige Suspendierung nicht rechtfertigen würden. Zu dieser Thematik hat der Verwaltungsgerichtshof bereits öfters eine klare Linie judiziert, an welche sich gegenständlich sowohl die belangte Behörde, als auch das Verwaltungsgericht Wien halten. Da sich dieses gegenteilige Vorbringen des Beschwerdeführers über sein gesamtes Vorbringen zieht, wird hierzu wie folgt näher ausgeführt:

3.7.1. Die Suspendierung im Disziplinarrecht der Beamten ist ihrem Wesen nach eine sichernde Maßnahme, die bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zwingend zu treffen ist. Es braucht dabei nicht nachgewiesen werden, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Diese Aufgabe kommt vielmehr erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Es genügt demnach, wenn gegen den Beschuldigten (objektiv) ein Verdacht besteht. Dies ist dann der Fall, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte auf das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung hindeuten. Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen (vgl zuletzt VwGH 16.09.2009, 2009/09/0121). Die Suspendierung stellt keine endgültige Lösung dar (vgl VwGH 06.09.2007, 2007/09/0108).

3.7.2. Die Verfügung der Suspendierung setzt den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung voraus, die wegen ihrer „Art“ das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet. Es können daher nur schwerwiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung sachbezogen anerkannt werden und die Suspendierung rechtfertigen (VwGH 2006/09/0109). Aber auch bei geringeren Verdachtsgründen kann aus der konkreten Situation das dienstliche Interesse an der Suspendierung begründet sein, zB bei schwerer Belastung des Betriebsklimas (vgl VwGH 22.11.2007, 2005/09/0076).

3.7.3. Die belangte Behörde hat entgegen der Vermutung des Beschwerdeführers sich nicht damit abgefunden, lediglich die Herrschaften I. und K. einzuvernehmen, sondern die gesamte ..., samt deren Vorgesetzten (DI Q.). Die gesamten Aussagen aller Einvernommenen Personen, welche Großteils mehrfach erfolgte, stellen ein mehr als hinreichendes Tatsachensubstrat dar, um eine vorläufige Suspendierung zu rechtfertigen. Besonders hervorzuheben ist dabei, dass stets von einer Verdachtslage auszugehen ist und nicht von vollends erwiesenen Umständen, welche schließlich erst im Zuge des Disziplinarverfahrens vor der Disziplinarkommission zu klären sein werden. Die Aussagen der einvernommenen Personen sind tatsächliche Anhaltspunkte, dass Dienstpflichtverletzungen durch den Beschwerdeführer vorliegen und wird dies von der belangten Behörde hinreichend geschlussfolgert. An dieser Stelle wird festgehalten, dass es sich bei der Frage, ob ein „Verdacht“ besteht, um eine Rechtsfrage handelt, da ein Verdacht nur aufgrund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entsteht.

3.7.4. Zusätzlich wird nochmals darauf hingewiesen (vgl Punkt 3.3.2. und 3.4.1.), dass die vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen solche sind die wegen ihrer „Art“ das Ansehen des Amtes und wesentliche Interessen des Dienstes gefährden. Gegenständlich liegen sogar beide alternativen Voraussetzungen vor. Vor allem hinsichtlich der Handgreiflichkeiten und Beleidigungen handelt es sich um besonders schwerwiegende Verfehlungen, die für sich schon alleine nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien eine vorläufige Suspendierung rechtfertigen. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers liegen also sehr wohl tatsächliche Anhaltspunkte auf Grund deren eine vorläufige Suspendierung ergehen kann vor. Auf den gegenständlichen Fall bezogen bedeutet dies, dass nach dem festgestellten Sachverhalt rechtlich folgt, dass eine Verdachtslage vorliegt, die die Suspendierung rechtfertigt. Aus der Begründung des gegenständlichen Erkenntnisses ergibt sich ausdrücklich, welche Dienstpflichtverletzungen dem Beschwerdeführer zur Last gelegt werden. Die vorläufige Suspendierung ist deshalb im konkreten Fall zu Recht ergangen, zumal nach dem festgestellten Sachverhalt greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen von Dienstpflichtverletzungen in ausreichender Schwere sowohl in Richtung auf die objektive wie die subjektive Tatseite gegeben sind (vgl VwGH 28.11.2022, Ro 2022/09/0003). Die subjektive Tatseite lässt sich schon aus den Feststellungen hinreichend herstellen, wobei bei den Handgreiflichkeiten und Drohungen von zumindest bedingtem Vorsatz auszugehen ist.

3.8. Damit überleitend hängen die vielfachen Beweisanträge des Beschwerdeführers zusammen. Dieser begehrte insbesondere die Einvernahmen der Herren I. und K.. Was der Beschwerdeführer dabei übersieht ist, dass es sich im gegenständlichen Verfahren um eine bloß vorläufige sichernde Maßnahme handelt, mit der nicht abschließend über eine Streitigkeit über ein Recht entschieden wird, bei der die Sache unter Ladung des Beschwerdeführers in einer mündlichen Verhandlung vor dem in der Sache entscheidenden Gericht erörtert wird (vgl VwGH 13.12.2018, Ra 2018/09/0156). Wie bereits oben zitiert (Punkt 3.7.1.) braucht im gegenständlichen Verfahren nicht nachgewiesen werden, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Diese Aufgabe kommt vielmehr erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Es wird nochmals hervorgehoben, dass die vorliegenden Einvernahmen ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte sind. Die diesbezüglichen Beweisanträge des Beschwerdeführers sind daher zurückzuweisen. Die in der Verhandlung vorgelegten Whatsappchatverläufe sind für sich nicht geeignet die Vorwürfe gegenüber dem Beschwerdeführer zu entkräften, zumal sie im Wesentlichen nur äußerst vage Verhaltensweisen und Aussagen beschreiben.

3.8. Abschließend begehrt der Beschwerdeführer Ersatz vom zuständigen Rechtsträger für die durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß. Dieses Begehren findet – wie bereits in der Verhandlung angesprochen - im Gesetz keine Deckung. Vielmehr normiert § 106 Abs 1 letzter Satz DO 1994, dass die aus der Beiziehung eines Verteidigers erwachsenden Kosten in allen Fällen der Beamte zu tragen hat. Dieses Begehren ist somit als unzulässig zurückzuweisen.

3.9. Somit bleibt im Endergebnis der festgestellte Sachverhalt samt daraus abgeleiteter rechtlicher Beurteilung bestehen, die sowohl das Ansehen des Amtes als auch wesentliche dienstliche Interessen gefährdet sieht. Dies rechtfertigt die vorläufige Suspendierung nach § 94 Abs 1 Z 2 DO 1994 auszusprechen bzw zu bestätigen und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Grundsätze des Verfahrens bei einer vorläufigen Suspendierung nach § 94 DO 1994 wurde bereits mehrfach vom Verwaltungsgerichtshof behandelt (vgl insb VwGH 13.12.2018, Ra 2018/09/0156 und 16.09.2009, 2009/09/0121) und wurden gegenständlich auch eingehalten. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen oben näher zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die jüngste Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die von der älteren abwich (betreffend Anwendung von Art 6 EMRK), ist der mittlerweile ergangenen Judikatur des EGMR (vgl insb EGMR 23.05.2017, Paluda/Slovakia, 33392/12) geschuldet, was der Verwaltungsgerichtshof zuletzt auch festhielt (vgl VwGH 13.12.2018, Ra 2018/09/0156). Da gegenständlich die Sache in einer mündlichen Verhandlung unter Einvernahme des Beschwerdeführers erörtert wurde, ist dieser Rechtsprechung nachgekommen worden. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Festzuhalten ist, dass der Verwaltungsgerichthof nach dem Revisionsmodell nicht dazu berufen ist, die Einzelfallgerechtigkeit in jedem Fall sicherzustellen (vgl VwGH 23.09.2014, Ro 2014/01/0033).

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