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VGW-001/016/2050/2025•LVwG W VGW-001/016/2050/2025
VGW-001/016/2050/2025Tribunal Administrativo Regional3 de mar. de 2025
Straferkenntnis, Tatvorwurf, Tatzeitraum, verordnungswidriges Abstellen eines E-Scooters, unverzügliches Entfernen, Einstellung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter MMag. Dr. Gratzl über die Beschwerde des Mag. A. B., vertreten durch C. D., beide p.A. E.-straße, Wien, vom 6.2.2025 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 10.1.2025, Zl. ..., betreffend eine Übertretung des § 4 Abs. 3 iVm § 4 Abs. 6 der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend stationslose elektrisch betriebene Klein- und Miniroller und stationslose Mietfahrräder, ABl. der Stadt Wien Nr. 25/2023, idF ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2023 (mitbeteiligte Partei: F. GmbH, p.A. E.-straße, Wien)
zu Recht:
I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.
II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III. Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig. Im Übrigen ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Sachverhalt und Verfahrensgang:
Mit o.a. Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer als verantwortlichem Beauftragten (§ 9 Abs. 2 VStG) der mitbeteiligten Partei spruchgemäß wie folgt zur Last gelegt:
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Hiedurch sei § 4 Abs. 3 iVm § 4 Abs. 6 der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend stationslose elektrisch betriebene Klein- und Miniroller und stationslose Mietfahrräder, ABl. der Stadt Wien Nr. 25/2023, idF ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2023 (im Folgenden: Verordnung) verletzt worden und über den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe iHv EUR 50,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 23 Stunden verhängt. Zugleich wurde ausgesprochen, dass die mitbeteiligte Partei gemäß § 9 Abs. 7 VStG für die verhängte Geldstrafe, die Verfahrenskosten und sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen zur ungeteilten Hand hafte.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch einen bevollmächtigten Dritten, form- und fristgerecht die vorliegende, näher begründete Beschwerde, in welcher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die ersatzlose Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu der Ausspruch einer Ermahnung, in eventu die Herabsetzung der Strafhöhe, begehrt werden.
Die belangte Behörde nahm von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand und legte den bezughabenden Verwaltungsakt dem erkennenden Gericht vor.
Beweiswürdigung:
Die obigen Feststellungen gründen sich auf dem vorliegenden Akteninhalt. Das angefochtene Straferkenntnis liegt dem Behördenakt ein. Der entscheidungserhebliche Sachverhalt steht damit fest.
Rechtliche Erwägungen:
Die hier entscheidungserheblichen Vorschriften der Verordnung lauten wie folgt:
„Ordnungsgemäßes Abstellen der stationslosen elektrisch betriebenen
Klein- und Miniroller und der stationslosen Mietfahrräder
§ 4. (1) Zum Abstellen stationsloser elektrisch betriebener Klein- und Miniroller und stationsloser Mietfahrräder sind besonders gekennzeichnete und in Anlage 1 zu dieser Verordnung angeführte Abstellflächen zu verwenden. In einem Umkreis von jeweils 100 m rund um diese Abstellflächen ist ein Abstellen unzulässig.
(2) Weiters ist zum Abstellen von stationslosen elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern und stationslosen Mietfahrrädern die Parkspur zu benutzen, sofern diese nicht im Umkreis von 100 m einer besonders gekennzeichneten und in Anlage 1 zu dieser Verordnung angeführten Abstellfläche liegt. Stationslose elektrisch betriebene Klein- und Miniroller und stationslose Mietfahrräder sind am Fahrbahnrand platzsparend so abzustellen, dass sie nicht umfallen, Sachen nicht beschädigen und den Verkehr nicht behindern.
(3) Ein Abstellen von elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern und stationslosen Mietfahrrädern im Rahmen des § 68 Abs. 4 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2022, ist nur dann zulässig, wenn das Abstellen fahrbahnseitig im rechten Winkel zum fahrbahnseitigen Gehsteigrand erfolgt und der Gehsteig eine Breite von mindestens 4,00 m aufweist.
(4) Stationslose elektrisch betriebene Klein- und Miniroller oder stationslose Mietfahrräder dürfen in folgenden Bereichen nicht abgestellt werden:
1. in den in Anlage 2 zu dieser Verordnung angeführten Abstellverbotszonen außer auf besonders gekennzeichneten Abstellflächen gemäß Abs. 1.
2. in öffentlichen Grünanlagen, außer in den dort aufgestellten Fahrradständern.
(5) Die Vermieterin bzw. der Vermieter hat durch entsprechende Nutzungsvereinbarungen mit den Mieterinnen und Mietern auf die Einhaltung der Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, und Abs. 4 hinzuwirken.
(6) Die Vermieterin bzw. der Vermieter hat dafür Sorge zu tragen, dass stationslose elektrisch betriebene Klein- und Miniroller und stationslose Mietfahrräder, welche entgegen Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 abgestellt sind oder offenbar unbrauchbar geworden sind, unverzüglich entfernt oder den gesetzlichen Bestimmungen und dieser Verordnung konform abgestellt werden.
[…]
§ 6. Wer gegen die Bestimmungen des § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 oder § 4 Abs. 6 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und unterliegt der hierfür im § 108 Abs. 2 Wiener Stadtverfassung – WStV, LGBl. für Wien Nr. 28/1968 in der jeweils geltenden Fassung, vorgesehenen Strafe.“
Den Erläuterungen des Verordnungsgebers zu § 4 Abs. 6 der Verordnung ist wie folgt zu entnehmen (vgl. EB BT zu ABl. der Stadt Wien Nr. 25/2023, 6):
„§ 4 Abs. 6 beinhaltet die Verpflichtung der Vermieterin bzw. des Vermieters, nicht ordnungsgemäß abgestellte bzw. offenbar unbrauchbar gewordene stationslose elektrisch betriebene Klein- und Miniroller und stationslose Mietfahrräder unverzüglich zu entfernen bzw. ordnungsgemäß abzustellen. Die Praxis hat gezeigt, dass Vermieterinnen bzw. Vermieter sofort verpflichtet werden müssen, den rechtskonformen Zustand herzustellen, um eine möglichst effiziente Missstandsbekämpfung zu bewirken.“
Aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 6 der Verordnung sowie aus den entsprechenden Erläuterungen des Verordnungsgebers ergibt sich, dass Vermieter durch die Bestimmung dazu verpflichtet werden, nicht im Sinne von § 4 Abs. 1, 2, 3 und 4 der Verordnung abgestellte stationslose elektrisch betriebene Klein- und Miniroller und stationslose Mietfahrräder entweder unverzüglich zu entfernen oder entsprechend den Vorschriften der ortspolizeilichen Verordnung abzustellen.
Weder die Verordnung noch die Erläuterungen des Verordnungsgebers beinhalten Ausführungen dazu, wie der Begriff „unverzüglich“ konkret verstanden werden soll. In der Vorgängerbestimmung des § 5 Abs. 3 der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend stationslose Mietfahrräder und elektrisch betriebene Klein und Miniroller, ABl. der Stadt Wien Nr. 26/2018, idF ABl. der Stadt Wien Nr. 18/2020 wurden Vermieter verpflichtet, verordnungswidrig abgestellte Fahrzeuge werktags zwischen 6 und 18 Uhr binnen zwei Stunden, zu allen anderen Zeiten binnen sechs Stunden ab behördlicher Verständigung zu entfernen bzw. ordnungsgemäß abzustellen. Die oben angeführten Erläuterungen des Verordnungsgebers zu § 4 Abs. 6 der Verordnung in der vorliegend anwendbaren Fassung führen aus, dass Vermieter „sofort verpflichtet werden müssen, den rechtskonformen Zustand herzustellen, um eine möglichst effiziente Missstandsbekämpfung zu bewirken“. Die Anforderungen an Vermieter sollten somit offenkundig gesteigert werden. Dementsprechend ist die behördliche Verständigung des Vermieters entfallen und eine allfällige Entfernung des Fahrzeuges innerhalb von zwei Stunden wird zumindest an Werktagen nicht mehr als rechtzeitig anzusehen sein.
Wie die belangte Behörde in ihrem Begleitschreiben zur Beschwerdevorlage zutreffend ausführt, ist „unverzüglich“ nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als „ohne unnötigen Aufschub“ bzw. „ohne schuldhaftes Zögern“ zu verstehen (vgl. etwa VwGH 27.4.2011, 2008/08/0141). Gleichfalls findet sich in der Judikatur die Umschreibung „so bald als möglich“ (vgl. etwa VwGH 29.4.2014, 2012/17/0554).
Die exakte Länge der in § 4 Abs. 6 der Verordnung mit dem Wort „unverzüglich“ umschriebenen Zeitspanne, in welcher ein Vermieter ein verordnungswidrig abgestelltes Fahrzeug entfernen bzw. ordnungsgemäß abstellen muss, ist einer exakten Bestimmbarkeit nicht zugänglich. Die Frage, ob der Vermieter seiner Verpflichtung „unverzüglich“ nachgekommen ist bzw. welche Zeitspanne diesem für die Erfüllung der Verpflichtung zu gewähren ist, ist jedoch nach der Lage des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. zB auch die Rechtsprechungsnachweise zu § 4 Abs. 5 StVO bei Salamon/Kaltenegger/Leithner in Kaltenegger/Koller/Vergeiner [Hrsg.], Die Österreichische Straßenverkehrsordnung [44. Lfg., 2022] § 4 StVO E 40 ff.; vgl. ferner zur Auslegung des Wortes „sogleich“ in der Bestimmung des § 14 Abs. 1 Versammlungsgesetz 1953 zB VwGH 18.10.2022, Ra 2022/01/0276).
Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dies hat nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durch Angabe von Tatort, Tatzeit sowie des wesentlichen Inhaltes des Tatgeschehens zu erfolgen (vgl. etwa VwGH 27.4.2011, 2010/08/0091). Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Dauerdelikt, zumal § 4 Abs. 6 der Verordnung die Herbeiführung und Aufrechterhaltung eines Zustandes verpönt (vgl. exemplarisch VwGH 25.9.1991, 91/02/0084). Bei solchen Delikten sind Anfang und Ende des strafbaren Verhaltens im Spruch des Straferkenntnisses anzuführen (so ständige Rechtsprechung; vgl. etwa VwGH 14.2.2017, Ra 2016/02/0015; 24.10.2019, Ra 2019/07/0094).
Im konkreten Fall hat die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses einen Tatzeitraum von 31.7.2024, 13:31 Uhr bis 31.7.2024, 13:57 Uhr, angenommen. Insoweit die Behörde der Angabe der Tatzeit das Wort „zumindest“ voranstellt, entspricht diese Beifügung nicht den Vorgaben an eine korrekte Tatzeitanlastung nach § 44a Z 1 VStG (vgl. VwGH 20.5.2010, 2008/07/0162), sodass sich die hier maßgebliche Zeitspanne aus hg. Sicht auf den vorgeworfenen Zeitraum von in Summe 26 Minuten zu beschränken hat. Innerhalb dieses Zeitraums sei der E-Scooter – so vorgeworfen – verordnungswidrig abgestellt worden und die Vermieterin habe nicht dafür Sorge getragen, dass er unverzüglich entfernt oder verordnungskonform abgestellt wird.
Aus der Anführung eines Tatzeitraumes im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ergibt sich unabhängig von der mit der Bestrafung verbundenen weiteren (Erfassungs-)Wirkung, dass Abspruchsgegenstand, und somit auch „Sache“ im Sinne des § 50 Abs. 1 VwGVG, ausschließlich die Tatbegehung in diesem Zeitraum ist. Eine Ausdehnung des Tatzeitraums durch das Verwaltungsgericht wäre keine (grundsätzlich zulässige) Präzisierung der rechtlichen Grundlage der Bestrafung, sondern eine unzulässige Erweiterung des Tatvorwurfs und der Sache des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, wozu das Verwaltungsgericht nicht berechtigt ist. Ihm ist es somit verwehrt, den Tatvorwurf und damit die Bestrafung über den von der Behörde ausdrücklich festgelegten Tatzeitraum hinaus auszudehnen (vgl. VwGH 1.6.2023, Ra 2022/07/0186, mit zahlreichen Nachweisen).
Folglich ist das Verwaltungsgericht Wien an den im angefochtenen Straferkenntnis angelasteten Tatzeitraum gebunden und es hat diese Zeitspanne seinen rechtlichen Erwägungen, ob im konkreten Fall eine Übertretung des § 4 Abs. 6 der Verordnung in objektiver Hinsicht verwirklicht wurde, zu Grunde zu legen.
Hiebei kommt das erkennende Gericht zum Schluss, dass nach der Lage des konkreten Falls eine Zeitspanne in der genannten Dauer für den Vorwurf, die mitbeteiligte Partei habe es als Vermieterin des verordnungswidrig abgestellten E-Scooters unterlassen, jenen „unverzüglich“ zu entfernen oder verordnungskonform abzustellen, zu kurz bemessen ist. Aus hg. Sicht muss der Vermieterin dafür, dass sie ihrer in § 4 Abs. 6 der Verordnung niedergelegten Verpflichtung nachkommen kann, ein längerer Zeitraum zur Verfügung gestellt werden.
Bereits aus den dargelegten Gründen ist spruchgemäß zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die zitierte Gesetzesstelle.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (obzitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche, über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung der hier zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal auch die Gesetzeslage eindeutig ist (vgl. etwa VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053; 3.7.2015, Ra 2015/03/0041). Dass – wie in § 4 Abs. 6 der Verordnung vorgesehen – eine Handlung „unverzüglich“ durchzuführen ist, ergibt sich schon aus diesem vom Gesetz verwendeten Wort, sodass insofern eine eindeutige Rechtslage und damit keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, und zwar auch dann nicht, wenn es dazu noch keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gibt (vgl. VwGH 29.11.2016, Ra 2016/06/0066; 27.2.2019, Ra 2019/05/0041).
Im Übrigen ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 B-VG) gemäß § 25a Abs. 4 VwGG unzulässig, zumal wegen Übertretung des § 4 Abs 6 der Verordnung bloß eine Geldstrafe von bis zu EUR 700,-- und keine (primäre; vgl. hiezu zB VwGH 29.10.2014, Ra 2014/01/0113) Freiheitsstrafe verhängt werden durfte (vgl. § 6 der Verordnung iVm § 108 Abs. 2 Wiener Stadtverfassung) und im angefochtenen Straferkenntnis eine Geldstrafe von EUR 50,-- verhängt wurde.
Gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass das mit Beschwerde angefochtene Straferkenntnis aufzuheben war.
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