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VGW-001/016/805/2025•LVwG W VGW-001/016/805/2025
VGW-001/016/805/2025Tribunal Administrativo Regional26 de fev. de 2025
Adelsaufhebungsgesetz, Adelsbezeichnung, Fürst, Homepage, Führung im öffentlichen Verkehr, Ermahnung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter MMag. Dr. Gratzl über die Beschwerde des A. B., C.-gasse, Wien, vom 10.1.2025 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den … Bezirk, vom 11.12.2024, Zl. ..., betreffend eine Übertretung des §§ 1 f. Adelsaufhebungsgesetz, StGBl. Nr. 211/1919, idF BGBl. Nr. 1/1920, iVm §§ 2, 5 Abs. 1 f. der Vollzugsanweisung über die Aufhebung des Adels und gewisser Titel und Würden, StGBl. Nr. 237/1919, idF StGBl. Nr. 392/1919
zu Recht:
I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass in dessen Spruch die Wendung „BGBl. I Nr. 2/2008“ jeweils durch „BGBl. Nr. 1/1920“ zu ersetzen ist.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Verfahrensgang:
Mit o.a. Straferkenntnis vom 11.12.2024 wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß wie folgt zur Last gelegt:
„Sie haben sich am 22. Mai 2023 auf Ihrer Homepage https://www.D..at in dort angeführten Beiträgen als ‚Fürst A.‘ und ‚Fürst B.‘ bezeichnet und damit die Aufhebung des Rechts zur Führung der adeligen Standesbezeichnung ‚Fürst‘ durch das Gesetz vom 3.4.1919 über die Aufhebung des Adels, der weltlichen Ritter- und Damenorden und gewisser Titel und Würden, StF: StGBl. Nr. 211/1919, idF BGBl I Nr. 2/2008 iVm der Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Inneres und Unterricht und des Staatsamtes für Justiz, im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsämtern vom 18. April 1919, über die Aufhebung des Adels und gewisser Titel und Würden, StF: StGBl. Nr. 237/1919 in der Fassung StGBl. Nr. 392/1919, im öffentlichen Verkehr dauernd bzw. herausfordernd missachtet.“
Dadurch habe der Beschwerdeführer eine Übertretung des §§ 1 f. Adelsaufhebungsgesetz iVm §§ 2, 5 Abs. 1 f. der Vollzugsanweisung über die Aufhebung des Adels und gewisser Titel und Würden (im Folgenden: Vollzugsanweisung) begangen und wurde ihm hiefür gemäß § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG unter Absehen von der Verhängung einer Strafe eine Ermahnung erteilt. Eine Ausfertigung der behördlichen Erledigung wurde dem Beschwerdeführer am 17.12.2024 zugestellt.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer binnen offener Frist mit E-Mail vom 10.1.2025 das Rechtsmittel der Beschwerde.
Die belangte Behörde nahm von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand und legte den bezughabenden Verwaltungsakt dem erkennenden Gericht vor.
Da der Beschwerde kein Begehren zu entnehmen war, wurde der Beschwerdeführer vom Verwaltungsgericht Wien zur Mängelbehebung aufgefordert und ist er dieser Aufforderung fristgerecht und vollständig nachgekommen.
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer, ein österreichischer Staatsbürger, hat sich von zumindest 22.5.2023 bis zuletzt auf der öffentlich abrufbaren Website „www.D..at“ als „Fürst A.“ und „Fürst B.“ bezeichnet. Der Beschwerdeführer hat Zugriff auf diese Homepage. In deren Impressum wird als Kontakt „Familie D., E.-gasse, Wien, Österreich“ genannt.
Beweiswürdigung:
Der Tatvorwurf, nämlich die mehrmalige Bezeichnung des Beschwerdeführers als „Fürst“ auf der Homepage „www.D..at“, geht auf eine anonyme Anzeige vom 22.5.2023 zurück und wird dies vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Dass sich diese Titulierung nach wie vor mehrfach und unverändert auf o.a. Homepage findet, war durch hg. Recherche vom 25.2.2025 feststellbar (vgl. die vom erkennenden Richter angefertigten, dem Gerichtsakt einliegenden Screenshots). In seinem Schreiben vom 11.2.2025 erklärte der Beschwerdeführer selbst, dass er Zugriff auf die besagte Homepage habe (vgl. ON 3 des Gerichtsakts). Die österreichische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers war auf Grund eines Auszuges aus dem Zentralen Melderegister festzustellen (vgl. AS 6 des Behördenakts). Das Beschwerdevorbringen bleibt im Übrigen den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen vorbehalten.
Der entscheidungserhebliche Sachverhalt steht damit fest.
Rechtliche Erwägungen:
Vorweg ist zur örtlichen Zuständigkeit der belangten Behörde wie folgt auszuführen:
Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Begehungsdelikt. Dieses wird an dem Ort begangen, an dem der Täter tatsächlich gehandelt hat. Bei „Internetdelikten“ hat nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Täter dort gehandelt, wo er die Initialhandlung zur Freischaltung der Daten – im gegenständlichen Fall den Upload der Texte auf der Homepage „www.D..at“ – gesetzt hat (vgl. VwGH 22.11.2007, 2005/09/0181; 15.5.2008, 2006/09/0044).
Nachdem das Impressum der genannten Homepage eine Adresse in Wien aufweist und der Beschwerdeführer ebenfalls in diesem Wiener Gemeindebezirk mit Hauptwohnsitz gemeldet ist, ist davon auszugehen, dass die „Initialhandlung“ im Sinne der obzitierten Rechtsprechung in Wien gesetzt wurde, womit die Zuständigkeit des Magistrats der Stadt Wien als Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz (vgl. § 26 Abs. 1 VStG iVm Art. 109 B-VG) gegeben ist.
Die im vorliegenden Fall entscheidungserheblichen Bestimmungen des Adelsaufhebungsgesetzes lauten in ihrer im Tatzeitpunkt geltenden Fassung wie folgt:
„§ 1.
Der Adel, seine äußeren Ehrenvorzüge sowie bloß zur Auszeichnung verliehene, mit einer amtlichen Stellung, dem Beruf oder einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Befähigung nicht im Zusammenhange stehenden Titel und Würden und die damit verbundenen Ehrenvorzüge österreichischer Staatsbürger werden aufgehoben.
§ 2.
Die Führung dieser Adelsbezeichnungen, Titel und Würden ist untersagt. Übertretungen werden von den politischen Behörden mit Geld bis zu 20.000 K oder Arrest bis zu sechs Monaten bestraft.“
Die im vorliegenden Fall entscheidungserheblichen Bestimmungen der Vollzugsanweisung lauten in ihrer im Tatzeitpunkt geltenden Fassung – auszugsweise – wie folgt:
Die Aufhebung des Adels, seiner äußeren Ehrenvorzüge, weiters der bloß zur Auszeichnung verliehenen, mit einer amtlichen Stellung, dem Berufe oder einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Befähigung nicht im Zusammenhange stehenden Titel und Würden und der damit verbundenen Ehrenvorzüge trifft alle österreichischen Staatsbürger, und zwar, gleichviel, ob es sich um im Inlande erworbene, oder um ausländische Vorzüge handelt.
Durch § 1 des Gesetzes vom 3. April 1919, St. G. Bl. Nr. 211, sind aufgehoben:
4. das Recht zur Führung der adeligen Standesbezeichnungen, wie z. B. Ritter, Freiherr, Graf und Fürst, dann des Würdetitels Herzog, sowie anderer einschlägiger in- und ausländischer Standesbezeichnungen;
§ 5.
(1) Die Führung von Adelsbezeichnungen (§ 2), sowie von aufgehobenen Titeln und Würden (§ 3) wird von den politischen Behörden gemäß § 2 des Gesetzes vom 3. April 1919, St. G. Bl. Nr. 211, mit Geld bis zu 20.000 K oder Arrest bis zu sechs Monaten bestraft.
(2) Strafbar ist hienach nicht nur die Führung solcher Bezeichnungen im öffentlichen Verkehr, das heißt im Verkehr mit Behörden und öffentlichen Stellen sowie in an die Öffentlichkeit gerichteten Mitteilungen und Äußerungen, sondern auch die Führung im rein gesellschaftlichen Verkehr und der Gebrauch von Kennzeichen, die einen Hinweis auf den früheren Adel oder auf aufgehobene Titel oder Würden enthalten, soferne darin eine dauernde oder herausfordernde Mißachtung der Bestimmungen des Gesetzes zu erblicken ist.
(3) […]“
Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und sind sohin das im Verfassungsrang stehende Adelsaufhebungsgesetz und die dazu ergangene Vollzugsanweisung auf ihn anwendbar. In § 2 Z 4 der Vollzugsanweisung ist explizit geregelt, dass das Recht zur Führung der adeligen Standesbezeichnung „Fürst“ aufgehoben ist. Strafbar ist nach § 5 Abs. 2 der Vollzugsanweisung die Führung einer solchen Bezeichnung im öffentlichen Verkehr und im rein gesellschaftlichen Verkehr, sofern darin eine dauernde oder herausfordernde Missachtung der Bestimmungen des Gesetzes zu erblicken ist.
Bezeichnet sich ein österreichischer Staatsbürger im Rahmen eines Internetauftrittes auf einer Website mit seinem Namen unter (zusätzlicher) Verwendung der adeligen Standesbezeichnung „Fürst“ und kann aufgrund dieses Internetauftrittes und der Abrufbarkeit der Website von dieser Mitteilung ein „nicht von vornherein beschränkter Personenkreis“ Kenntnis nehmen, so stellt dieses Verhalten unter dem Blickwinkel des § 5 Abs. 2 der Vollzugsanweisung die „Führung einer Adelsbezeichnung im öffentlichen Verkehr“ dar (vgl. dazu eingehend VwGH 26.1.2023, Ro 2020/01/0002; siehe auch VfSlg. 20.344/2019).
Wie der Beschwerdeführer hg. dargelegt hat, hat er eine Zugriffsmöglichkeit auf den Inhalt der hier interessierenden Homepage. Der belangten Behörde ist somit bei ihrer Annahme, dass sich der Beschwerdeführer dort (selbst) als „Fürst“ bezeichnet hat, nicht entgegenzutreten. Ein nach § 5 Abs. 2 der Vollzugsanweisung verpöntes Verhalten würde im Übrigen aber auch dann vorliegen, wenn sich der Beschwerdeführer auf der Website (bloß) von Dritten als „Fürst“ bezeichnen hätte lassen (vgl. Kelsen, Die Verfassungsgesetze der Republik Deutschösterreich, 3. Teil, 1919, 172).
Die Homepage „www.D..at“ ist ihrem Erscheinungsbild nach auf Dauer eingerichtet und wird laufend mit Beiträgen aktualisiert. Die Titulierung des Beschwerdeführers als „Fürst“ auf ebenjener ist zumindest seit dem 22.5.2023, und damit über einen Zeitraum von nahezu zwei Jahren, feststellbar. Auch nach Einleitung des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens ist es zu keiner Änderung der Titulierung des Beschwerdeführers auf der Website gekommen. Im Übrigen war hg. festzustellen, dass dort auch andere (lebende) Mitglieder der Familie D. mit Adelsbezeichnungen (zB „F. D.“) angeführt werden. Darin ist aus hg. Sicht eine im Sinne des § 5 Abs. 2 der Vollzugsanweisung „dauernde und herausfordernde Missachtung“ der Bestimmungen des Adelsaufhebungsgesetzes zu erblicken.
Der Einwand des Beschwerdeführers, die auf der Homepage enthaltenen Informationen seien im historischen Kontext zu lesen, führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Es findet sich auf jener Homepage auch kein Hinweis, dass es sich bei der dort dem Beschwerdeführer beigefügten Standesbezeichnung „Fürst“ bloß um einen historischen Titel handeln würde.
Der Beschwerdeführer hat daher das Tatbild der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht.
Gemäß § 5 Abs. 1 erster Satz VStG genügt zur Strafbarkeit – mangels einer anderslautenden Verwaltungsvorschrift – bereits fahrlässiges Verhalten. Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich zudem um ein sog. Ungehorsamsdelikt, zumal sich die tatbildmäßige Handlung in einem bestimmten Verhalten erschöpft, ohne Rücksicht auf einen eventuellen Erfolg (vgl. Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht7, 2023, Rz 684).
Gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG gilt bei Ungehorsamsdelikten die gesetzliche Vermutung des Vorliegens der fahrlässigen Begehung der angelasteten Verwaltungsübertretung, wenn das Vorliegen eines tatbildmäßigen Verhaltens festgestellt worden ist und das mangelnde Verschulden durch den Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht worden ist. Es ist sohin Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht, etwa durch die Beibringung geeigneter Beweismittel bzw. die Stellung entsprechender konkreter Beweisanträge (vgl. etwa VwGH 30.6.1998, 96/11/0175).
Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich kein substantiiertes Vorbringen erstattet und konnte somit nicht im Sinne von § 5 Abs. 1 VStG glaubhaft machen, dass ihm die Einhaltung der übertretenen Rechtsvorschrift ohne sein Verschulden nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre.
Er hat daher die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht.
Ein Verstoß gegen § 5 Abs. 2 der Vollzugsanweisung ist nach § 5 Abs. 1 leg. cit. bzw. § 2 Adelsaufhebungsgesetz verwaltungsstrafrechtlich zu ahnden.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG kann die Behörde von der Fortführung des Strafverfahrens absehen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Gleichzeitig kann sie dem Beschuldigten jedoch unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens nach § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer eine Ermahnung erteilt. Eine Verschärfung dieser Sanktion durch das Verwaltungsgericht kommt im Lichte des Grundsatzes der „reformatio in peius“ (vgl. § 42 VwGVG) nicht in Frage.
Wenngleich der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass die Verhängung einer Geldstrafe nach § 2 Adelsaufhebungsgesetz bzw. § 5 Abs. 2 der Vollzugsanweisung nicht (mehr) in Betracht kommt, so hat er gleichfalls judiziert, dass die in diesen Strafbestimmungen angedrohten Geld- oder Freiheitsstrafen selbständig nebeneinander als Sanktion vorgesehen sind (vgl. VfSlg. 20.344/2019). Dies muss aus hg. Sicht auch für die Erteilung einer Ermahnung gelten, weswegen die Judikatur des Verfassungsgerichtshofs einer solchen nicht entgegensteht.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Die spruchgemäße Korrektur der Fundstelle erfolgt im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. VwGH 27.6.2022, Ra 2021/03/0328).
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist grundsätzlich in jedem Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts, mit dem ein behördliches Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Die Höhe der dem Bestraften vorzuschreibenden Kosten richtet sich nach der Höhe der über ihn verhängten Strafe (vgl. § 64 Abs. 2 VStG und § 52 Abs. 2 VwGVG). Da jedoch im vorliegenden Fall die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keine Strafe auferlegt, sondern bloß eine Ermahnung erteilt hat, ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt, dem Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vorzuschreiben (vgl. hiezu VwGH 5.1.2020, Ra 2020/17/0093).
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (obzitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche, über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung der hier zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal auch die Gesetzeslage eindeutig ist (vgl. etwa VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053; 3.7.2015, Ra 2015/03/0041). Zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen (vgl. VwGH 24.3.2014, Ro 2014/01/0011; 28.4.2015, Ra 2014/19/0177).
Gemäß § 44 Abs. 3 Z 1 und 3 VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien abgesehen werden, da in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wurde bzw. im angefochtenen Straferkenntnis bloß eine Ermahnung, und damit keine EUR 500,-- übersteigende Geldstrafe, erteilt wurde und keine Verfahrenspartei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Zudem war bei unstrittigem Sachverhalt und vor dem Hintergrund einer einschlägigen ständigen Judikatur bloß eine Rechtsfrage ohne besondere Komplexität zu lösen, sodass dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen (vgl. zB EGMR 5.9.2002, Appl. Nr. 42.057/98, Speil [ÖJZ 2003, 117]; 7.3.2017, Appl. Nr. 24.719/12, Tusnovics).
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