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VGW-151/085/2481/2025•LVwG W VGW-151/085/2481/2025
VGW-151/085/2481/2025Tribunal Administrativo Regional24 de fev. de 2025
Fremden- und Aufenthaltsrecht, Aufenthaltstitel, antragsbedürftiger Verwaltungsakt, amtswegige Umdeutung eines Antrages, Unzulässigkeit, Verfahrensgegenstand, Aufhebung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin MMag. Dr. SALAMUN über die Beschwerde des Herrn A. B., geboren am ..., Staatsangehörigkeit: Nigeria, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 10.01.2025, Zl. ..., betreffend eine Angelegenheit nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG),
zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der angefochtene Bescheid behoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 15.5.2023 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gemäß § 29 Abs. 1 iVm § 19 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG abgewiesen, da er die Voraussetzungen für den beantragten Aufenthaltstitel nicht erfülle. In der Bescheidbegründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer habe am Verfahren betreffend den Antrag vom 15.5.2023 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ nicht mitgewirkt, da im Laufe des Ermittlungsverfahrens der Rechtsvertreter mehrfach um Nachreichung von Unterlagen gebeten worden sei und die Unterlagen, welche für eine rechtzeitige und korrekte Entscheidung benötigt würden, unregelmäßig zugesandt worden seien. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer mehrmals zu einer persönlichen Vorsprache eingeladen worden, bis er fast ein Jahr später erschienen sei, um seine Fingerabdrücke im System zu registrieren und seien auch hier nicht alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt worden. Insbesondere habe der Beschwerdeführer den letzten beiden persönlichen Einladungen zum persönlichen Erscheinen am 14.11.2024 und 6.12.2024 nicht Folge geleistet, zu welchen Terminen nach Erhalt des Berichts der Landespolizeidirektion Wien die Sachlage hinsichtlich des Verdachts auf das Vorliegen einer Aufenthaltsehe besprochen hätte werden sollen, und habe der Rechtsanwalt in einem Telefongespräch am 18.12.2024 mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer das Land wieder verlassen habe und erst am 1.2.2025 nach Österreich zurückkehren werde. Auch sei eine Stellungnahme zur Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 18.12.2024 weder binnen der Frist noch bis zur Bescheiderlassung erstattet worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher der – rechtsfreundlich vertretene – Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst ausführt, er verstehe nicht, warum er laut Spruch des angefochtenen Bescheides nicht die Voraussetzungen für den beantragten Aufenthaltstitel erfüllen sollte, da er zuletzt einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ mit seiner österreichischen Ehefrau C. B. aufgrund der am …2017 geschlossenen Ehe, welche mit Rechtskraft vom 15.7.2020 geschieden worden sei, innegehabt habe. Familienangehörige, die einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ erhalten hätten, würden dadurch ein eigenständiges Niederlassungsrecht erwerben. Wenn die Angehörigeneigenschaft durch eine Scheidung wegfalle, sei bei Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen und Nichtvorliegen von Erteilungshindernissen die „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ zu erteilen, was die Behörde in ihrem Bescheid auch selbst sage. Dass und welche Erteilungsvoraussetzungen nicht vorliegen sollen, erkläre die Behörde nicht. Der Beschwerdeführer habe alle geforderten Unterlagen vorgelegt, wenn auch mit Verzögerung. Weiters habe die Landespolizeidirektion Wien der Behörde mitgeteilt, dass sich ein Verdacht des Erschleichens einer Aufenthaltsehe nicht erhärtet habe, und lege die Behörde nicht dar, weshalb der Verdacht nochmals besprochen werden müsse. Daher sei die weitere Ladung ebenso wie auch die Mitwirkung des Beschwerdeführers nicht erforderlich gewesen, zumal dieser im Verfahren vor der Landespolizeidirektion Wien mitgewirkt habe.
Da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit der vorliegenden Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG zweiter Fall entfallen.
II. Sachverhalt und Beweiswürdigung:
Aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers, des Aktes des gegenständlichen behördlichen Verfahrens und des Aktes des Verwaltungsgerichtes Wien steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
Der Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehöriger und wurde am ... geboren. Sein Reisepass ist bis 24.5.2028 gültig.
Der Beschwerdeführer hatte seit 11.10.2017 Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“, zuletzt mit Gültigkeit vom 26.5.2020 bis 26.5.2023 inne. Davor verfügte er ab 7.10.2013 über Aufenthaltsbewilligungen für den Zweck „Studierender“.
Am 15.5.2023 stellte der Beschwerdeführer per Fax einen Verlängerungs-/Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“.
Der Beschwerdeführer schloss am …2017 in Dänemark mit der am ... geborenen österreichischen Staatsbürgerin, Frau C. B. (D.), die Ehe. Diese Ehe wurde am 15.7.2020, rechtskräftig am selben Tag, geschieden (Beschluss über die Scheidung im Einvernehmen des Bezirksgerichts E., ...).
Aufgrund eines begründeten Verdachts des Vorliegens einer Aufenthaltsehe ersuchte die belangte Behörde die Landespolizeidirektion Wien um Überprüfung der Ehe gemäß § 37 Abs. 4 NAG. Die Landespolizeidirektion Wien teilte am 29.10.2024 u.a. mit, Frau D. sei weder zu ihrer Ladung am 17.9.2024 noch zur Folgeladung am 24.9.2024 erschienen, welche vom Meldungsleger persönlich an der Meldeadresse zugestellt worden sei. Aufgrund der fehlenden Mitwirkungsbereitschaft der Frau D. sei im gegenständlichen Fall eine zweifelsfreie Einschätzung erschwert.
In der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 18.12.2024 bezog sich die Behörde auf den vom Beschwerdeführer am 15.5.2023 beantragten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“.
Mit dem gegenständlichen Bescheid wurde jedoch der Antrag vom 15.5.2023 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Familienangehöriger“ abgewiesen. In der Begründung des Bescheids führte die Behörde ebenfalls aus, der Beschwerdeführer habe am 15.5.2023 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Familienangehöriger“ gestellt.
Diese Feststellungen beruhen auf folgenden Erwägungen:
Die Feststellungen gründen sich auf den eindeutigen Akteninhalt (IZR-Auszug u.a.), an dessen Richtigkeit kein Grund zu zweifeln besteht.
III. Rechtliche Beurteilung:
Die maßgeblichen Rechtsvorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.F BGBl. I Nr. 147/2024 lauten:
„§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrens-gesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrens-gesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrens-rechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
[…]
Prüfungsumfang
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.
Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.“
Die maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 i.d.F BGBl. I Nr. 67/2024, lauten wie folgt:
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
[…]
9. Familienangehöriger: wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels;
[…]
Arten und Form der Aufenthaltstitel
§ 8. (1) Aufenthaltstitel werden erteilt als:
[…]
2. Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 AuslBG berechtigt;
[…]
8. Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ für die befristete Niederlassung mit der Möglichkeit, anschließend einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ (Z 7) zu erhalten;
[…]
Allgemeine Verfahrensbestimmungen
§ 19. (1) [...]
(2) Im Antrag ist der Grund des Aufenthalts bekannt zu geben; dieser ist genau zu bezeichnen. Nicht zulässig ist ein Antrag, aus dem sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts. [...]
Verfahren bei Inlandsbehörden
§ 23. (1) Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Fremde für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel oder eine andere Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
[...]
Verlängerungsverfahren
§ 24. (1) Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 1 Z 11) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.
(2) bis (3) [...]
(4) Mit einem Verlängerungsantrag (Abs. 1) kann bis zur Erlassung des Bescheides ein Antrag auf Änderung des Aufenthaltszwecks des bisher innegehabten Aufenthaltstitels oder auf Änderung des Aufenthaltstitels verbunden werden. Sind die Voraussetzungen für den beantragten anderen Aufenthaltszweck oder Aufenthaltstitel nicht erfüllt, ist darüber gesondert mit Bescheid abzusprechen und der bisherige Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu verlängern, soweit die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen.
[...]
Niederlassungsrecht von Familienangehörigen
§ 27. (1) Familienangehörige mit einem Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5 und 8 haben ein eigenständiges Niederlassungsrecht. Liegen die Voraussetzungen für den Familiennachzug nicht mehr vor, ist dem Familienangehörigen ein Aufenthaltstitel auszustellen, dessen Aufenthaltszweck jedenfalls dem bisherigen Aufenthaltszweck entspricht, wenn kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 vorliegt und er die Erteilungsvoraussetzungen des § 11 Abs. 2 erfüllt.
[...]
(4) Der Familienangehörige hat die Umstände nach Abs. 1 bis 3 der Behörde unverzüglich, längstens jedoch binnen einem Monat, bekannt zu geben.
[…]
Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ und „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“
§ 47. (1) Zusammenführende im Sinne der Abs. 2 bis 4 sind Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.
(2) Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden sind, ist ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen.“
Vorauszuschicken ist, dass Gegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die durch die belangte Behörde vorgenommene Abweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Familienangehöriger“ ist. Der Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird (neben der Beschwerde; vgl. §§ 9 und 27 VwGVG) durch den Spruch des angefochtenen Bescheides bestimmt. Aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides ergibt sich im Beschwerdefall mit unmissverständlicher Deutlichkeit, dass die Behörde negativ über den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Familienangehöriger“ absprach.
Einen Abspruch über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiss-Rot Karte Plus“ enthält der angefochtene Bescheid nicht und ist auch in der Begründung ein solcher Aufenthaltstitel nicht angeführt.
Im Beschwerdefall ist durch das Verwaltungsgericht Wien ein antragsgebundener Verwaltungsakt zu prüfen. Der verfahrensgegenständliche Antrag des Beschwerdeführers vom 15.5.2023 war auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiss-Rot Karte Plus“ gerichtet. Im Antragsformular ist „geschieden“ angekreuzt und ist die letzte Aufenthaltsberechtigung in Österreich auf Seite 2 des Antragsformulars – fälschlich - mit „RWR Karte Plus“ angegeben.
Zum Verfahrensgegenstand eines Antrages im Anwendungsbereich des NAG hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgeführt, dass nach dessen Bestimmungen eine amtswegige Umdeutung eines Antrages grundsätzlich nicht in Betracht kommt. Dies ergibt sich nicht nur aus der aus § 19 Abs. 2 NAG hervorgehenden strengen Antragsbindung, sondern auch aus § 23 Abs. 1 NAG, wonach die Behörde den Antragsteller zu belehren hat, wenn sich ergibt, dass der Fremde einen anderen als den beantragten Aufenthaltstitel benötigt. Die Richtigstellung (Änderung) des Antrages - innerhalb einer von der Behörde gemäß § 13 Abs. 3 AVG zu setzenden Frist - ist Sache des Antragstellers (vgl. etwa VwGH 24.4.2012, 2008/22/0819; 18.3.2010, 2010/22/0004). Für die Rechtswirksamkeit einer Prozesshandlung ist allein der Inhalt der Erklärung (ihr objektiver Erklärungswert) und nicht ein konkludentes Verhalten oder ein allenfalls einer Erklärung zugrundeliegender Beweggrund maßgebend (vgl. dazu beispielsweise VwGH 27.10.1999, 98/09/0318).
Es war der Behörde jedenfalls verwehrt, aus eigenem einen Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiss-Rot Karte Plus“ ohne Weiteres umzudeuten, zumal die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ eine aufrechte Ehe voraussetzt (vgl. § 2 Abs. 1 Z 9 NAG).
Es war der Behörde jedenfalls verwehrt, aus eigenem einen Antrag des Beschwerdeführers ohne Weiteres umzudeuten. Die Behörde bleibt an einen inhaltlich eindeutigen Antrag gebunden.
Die Erlassung eines – wie hier – antragsbedürftigen Verwaltungsaktes ohne Vorliegen eines dahingehenden Antrages belastet einen darüber absprechenden Bescheid mit Rechtswidrigkeit (vgl. z.B. VwGH 13.11.1986, 86/08/0163) und war der angefochtene Bescheid daher zu beheben.
Unerledigt blieb von der belangten Behörde damit der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiss-Rot Karte Plus“.
Zwar hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich im Rahmen einer Sachentscheidung auch den verfahrenseinleitenden Antrag mit zu erledigen, jedoch bietet die genannte Bestimmung keine Grundlage dafür, unter Übergehung der behördlichen Instanz über einen Antrag abzusprechen, welcher über den von der Behörde behandelten Antrag erheblich hinausginge bzw. im Verhältnis zu dem mit dem angefochtenen Bescheid erledigten Antrag ein aliud darstellte. Das Verwaltungsgericht Wien ist im Rahmen einer Bescheidbeschwerde nicht dazu berufen, über Anträge abzusprechen, die von der Behörde unerledigt blieben.
Die reformatorische Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsgerichts findet ihre gesetzliche Begrenzung durch die Entscheidung „in der Sache“ insofern, als es dem Verwaltungsgericht verwehrt ist, aus Anlass der Beschwerde eine Frage zu entscheiden, die gar nicht Gegenstand des vorangegangenen behördlichen Verfahrens war und nicht den Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides gebildet hatte. Da das Verwaltungsgericht nicht über mehr als das entscheiden darf, was Gegenstand der Entscheidung der behördlichen Instanz war, ist es ihm auch verwehrt, über einen von der Behörde nicht erledigten Antrag abzusprechen (vgl. zu § 66 Abs. 4 AVG VwGH 25.7.2002, 98/07/0073).
Ein Aufenthaltstitel für den Zweck „Rot-Weiss-Rot Karte Plus“ gemäß § 27 NAG ist im Verhältnis zu einem Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs. 2 NAG ein rechtliches aliud. Insbesondere liegen den beiden Aufenthaltstiteln unterschiedliche besondere Erteilungsvoraussetzungen, nämlich eine aufrechte oder eine nicht mehr aufrechte (hier: geschiedene) Ehe, zugrunde.
Dem Verwaltungsgericht Wien bleibt daher im Beschwerdefall nur die Möglichkeit, den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG zu beheben, da die belangte Behörde über einen Antrag absprach, der nicht vorlag, und begründend darauf zu verweisen, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiss-Rot Karte Plus“ von der belangten Behörde nach wie vor zu erledigen und das diesbezügliche Verfahren vor der belangten Behörde noch offen ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit der Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Der Umstand, dass das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Bescheidbeschwerde nicht befugt ist, über den angefochtenen Bescheid hinausgehend von der belangten Behörde unerledigte Anträge unter Umgehung der behördlichen Instanz in der Sache zu erledigen, ergibt sich aus der eindeutigen Rechtslage (vgl. u.a. Art. 130 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 B-VG, arg. „Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde“, „in der Sache“, sowie § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG und die zu § 66 Abs. 4 AVG ergangene ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wie z.B. VwGH 25.7.2002, 98/07/0073).
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