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VGW-131/024/807/2025•LVwG W VGW-131/024/807/2025
VGW-131/024/807/2025Tribunal Administrativo Regional17 de fev. de 2025
Führerscheinrecht, Entziehung der Lenkberechtigung, Lenken eines Kraftfahrzeuges trotz entzogener Lenkberechtigung, Verkehrsunzuverlässigkeit, Abweisung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin Dr. FEKETE-WIMMER über die Beschwerde der Frau A. B. gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 20.11.2024, Zl. ..., wegen Entziehung der Lenkberechtigung gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 25 Abs. 3 FSG und Abweisung des Antrags auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung,
zu Recht:
I.Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang
1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.11.2024 wurde der Beschwerdeführerin die für die Klassen AM und B erteilte Lenkberechtigung für die Dauer von sechs Monaten ab Zustellung des Bescheides entzogen (Spruchpunkt 1.) und ihr Antrag auf Ausstellung eines Duplikates wegen Verlust/Diebstahl vom 14.11.2024 abgewiesen. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die Behörde begründet den Bescheid damit, dass der Beschwerdeführerin mit rechtskräftigem Bescheid vom 22.07.2024 die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung der zweiten Ausbildungsphase entzogen wurde; die Perfektionsfahrt erst am 13.11.2024 erfolgt sei und die Beschwerdeführerin im Zeitraum nach Entziehung der Lenkberechtigung und Absolvierung der Perfektionsfahrt zweimal einen PKW gelenkt habe, ohne in Besitz einer gültigen Lenkberechtigung zu sein.
2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde, in welcher sie zusammengefasst vorbringt, es sei ihr beim Lenken des Fahrzeuges am 18.8.2024 und am 29.8.2024 nicht bekannt gewesen, dass ihr mit Bescheid vom 22.7.2024 die Lenkberechtigung bis zur inzwischen nachgeholten Absolvierung der Perfektionsfahrt entzogen worden sei. Denn der Bescheid vom 22.07.2024 sei von ihrer Mutter, mit der sie im gemeinsamen Haushalt lebe, übernommen worden. Diese habe den Bescheid gemeinsam mit der anderen Post abgelegt und die Beschwerdeführerin habe sich die Post dann aber nicht durchgesehen. Erst nach Beantwortung der Lenkererhebungen zu den Fahrten am 18.8.2024 und am 29.08.2024 habe sie das verschlossene Kuvert mit dem Bescheid vom 22.7.2024 wiedergefunden und geöffnet. Sie habe daher nicht verwerflich gehandelt. Schließlich beantragt die Beschwerdeführerin die Behebung des angefochtenen Bescheides in eventu die Reduktion der Entziehungsdauer auf das notwendige Mindestmaß.
II. Feststellungen
Mit Bescheid vom 05.03.2024, der Beschwerdeführerin, zugestellt durch Hinterlegung am 11.03.2024, ordnete die belangte Behörde an, dass die Beschwerdeführerin innerhalb von vier Monaten die „Perfektionsfahrt 2“ absolvieren müsse.
In der Begründung wies die belangte Behörde darauf hin, dass die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen sei, wenn die „Perfektionsfahrt 2“ nicht innerhalb von vier Monaten ab Zustellung des Bescheides absolviert worden sei.
Mit Bescheid vom 22.07.2024 entzog die belangte Behörde der Beschwerdeführerin die Lenkberechtigung bis zur Absolvierung der „Perfektionsfahrt 2“ ab Zustellung des Bescheides. Der Beschwerdeführerin wurde aufgetragen ihren Führerschein unverzüglich im Verkehrsamt der Landespolizeidirektion Wien abzugeben. Dieser Bescheid wurde am 25.07.2024 ordnungsgemäß zugestellt.
Am 18.08.2024 und am 29.08.2024 lenkte die Beschwerdeführerin einen PKW.
III. Beweiswürdigung
Die Feststellungen fußen auf dem Behörden- und Gerichtsakt, an dessen Richtigkeit und Vollständigkeit das Verwaltungsgericht Wien keinen Zweifel hegt (siehe insbesondere die im Behördenakt aufliegenden Rückscheine betreffend die angeführten Bescheide) und auf dem Vorbringen der Beschwerdeführerin.
IV. Rechtliche Würdigung
Zu Spruchpunkt 1:
Gemäß § 3 Abs. 1 Führerscheingesetz - FSG, BGBl. I 1997/120 idF BGBl. I 90/2023, darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind (§ 7 FSG).
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3 leg. cit.) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit, insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr gefährden wird.
Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 leg. cit. hat insbesondere zu gelten, wenn jemand trotz entzogener Lenkberechtigung ein Kraftfahrzeug lenkt (Abs. 3 Z 6 leg. cit.).
Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend. Dabei ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch maßgeblich, ob der Betreffende bereits einschlägig in Erscheinung getreten ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkerberechtigung nicht mehr gegeben ist, entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit zu entziehen (Z 1) oder die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen zumindest einzuschränken (Z 2). Gemäß § 24 Abs. 3 FSG kann die Behörde bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) anordnen.
Gemäß § 25 Abs. 3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.
Das Lenken eines Kraftfahrzeuges trotz entzogener Lenkberechtigung stellt nach § 7 Abs. 3 Z. 6 lit a FSG eine bestimmte Tatsache dar, die Verkehrsunzuverlässigkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 Z. 1 FSG (Gefährdung der Verkehrssicherheit durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr) indiziert. Derartige Delikte sind aufgrund der damit verbundenen Gefährdung der Verkehrssicherheit als besonders verwerflich anzusehen. Aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin innerhalb eines Monats gleich zweimal einen PKW ohne Lenkberechtigung lenkte, kann der Wertung und Prognose der belangten Behörde, wonach die Beschwerdeführerin für die Zeit von weiteren sechs Monaten als verkehrsunzuverlässig anzusehen ist, nicht entgegengetreten werden. Zum Zeitpunkt der Entziehung der Lenkberechtigung mit dem angefochtenen Bescheid war auch noch nicht so viel Zeit seit Verwirklichung der Tatsache verstrichen, dass bereits von einer Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit hätte ausgegangen werden können.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass ihre mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebende Mutter den Entziehungsbescheid vom 22.7.2024 als Ersatzempfängerin in Empfang genommen und diesen daraufhin gemeinsam mit der übrigen Post abgelegt habe, ohne diesen gesondert der Beschwerdeführerin auszuhändigen. Die Beschwerdeführerin selbst habe die Post an diesem Tag selber nicht durchgesehen. Selbst wenn man diesen von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Sachverhalt zu Grunde legte (Anm.: Anzumerken ist jedoch, dass im Behördenakt ein ordnungsgemäß ausgefüllter Rückschein des Entziehungsbescheides vom 22.7.2024 aufliegt, aus welchem hervorgeht, dass der Entziehungsbescheid der Beschwerdeführerin persönlich ausgehändigt wurde; dieser Rückschein wurde von der Beschwerdeführerin eigenhändig unterzeichnet.) ist darin (Anmerkung: Nämlich im Unterlassen der Sichtung der an ihre Wohnadresse zugestellten Post.) jedoch ein Verschulden der Beschwerdeführerin zu erblicken, zumal diese ausweislich der Feststellungen mit Bescheid vom 05.03.2024, der Beschwerdeführerin zugestellt am 11.03.2024, von der belangten Behörde darüber informiert wurde, dass die Lenkberechtigung entzogen wird, wenn die Beschwerdeführerin binnen vier Monaten – gerechnet ab dem 11.03.2024 – die zweite Perfektionsfahrt nicht absolviert (siehe dazu VwGH 8.5.2024, Ra 2024/02/0016: Eine Person hat in Anbetracht der dem Entziehungsbescheid vorangegangenen Verfahren und mangels jeglicher gegenteiliger Anhaltspunkte mit dem Entzug der Lenkberechtigung zu rechnen und eine Hinterlegungsanzeige mit spezifischem Absender zum Anlass zu nehmen, sich umgehend vom Inhalt dieses Schreibens Kenntnis zu verschaffen, sodass die Unkenntnis des Entziehungsbescheides kein mangelndes Verschulden bewirken kann.).
Zu Spruchpunkt 2
Gemäß § 29 Abs. 3 FSG 1997 ist nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern. Es besteht daher keine Grundlage für die Ausstellung eines Duplikats des abzuliefernden Originalführerscheins, da die Beschwerdeführerin auf Grund der entzogenen Lenkberechtigung eben nicht in Besitz eines Führerscheins sein soll. Ein verlustig gegangener Führerschein ist auch nicht abzuliefern. Hinzuweisen ist darauf, dass die belangte Behörde die Zwangsstrafe in Höhe von € 500,-- wegen Nichtablieferung des Führerscheins auf Grund der ihr zur Kenntnis gelangten Verlustmeldung über den Originalführerschein widerrufen hat.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, da der entscheidungswesentliche Sachverhalt (Feststellungen) nicht strittig war. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihre Mutter habe den Entziehungsbescheid vom 22.07.2024, hat das Verwaltungsgericht Wien seiner Entscheidung zu Grunde gelegt, da es nichts am Ausgang des Verfahrens ändert.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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