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VGW-151/003/13411/2024•LVwG W VGW-151/003/13411/2024
VGW-151/003/13411/2024Tribunal Administrativo Regional11 de fev. de 2025
Aufenthaltsrecht, Aufenthaltstitel, Rot-Weiß-Rot - Karte plus, Zurückweisung, Doppelantragstellung, Erstantrag, Verlängerungsantrag, Zweckänderungsantrag, ex tunc Aufhebung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien e r k e n n t durch seine Richterin Mag. SIMANOV über die Beschwerde des Herrn A. B., geboren am ..., StA.: Türkei, vertreten durch Rechtsanwältin, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 5.9.2024, Zl. ..., mit welchem der Antrag vom 27.9.2022 gemäß § 19 Abs. 2 NAG wegen unzulässiger Doppelantragstellung als unzulässig zurückgewiesen wurde,
zu Recht:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
I.Verfahrensgang
Mit Bescheid vom 5.9.2024, z.H. der rechtsfreundlichen Vertretung zugestellt am 10.9.2024, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 27.9.2022 auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 19 Abs. 2 NAG zurückgewiesen, da dieser unzulässiger Weise mehrere Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt habe.
Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass der Beschwerdeführer mit gegenständlichem Antrag „einen 2. Antrag neben“ seinem „am 28.04.2016 bereits gestellten Antrag eingereicht“ habe.
In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 7.10.2024 bringt der Beschwerdeführer auf das Wesentliche zusammengefasst vor, dass – nach Klärung der Sach- und Rechtslage – im Zuge eines Telefonates die Zurückziehung des Antrags vom 28.4.2016 erklärt worden sei. Gleichzeitig sei festgehalten worden, dass der Antrag vom 27.9.2022 aufrecht bleibe. Insgesamt erweise sich das behördliche Verfahren als widersprüchlich und mangelhaft. Auch lasse die Zurückweisung wegen unzulässiger Doppelantragstellung außer Acht, dass zwischen April 2016 und September 2022 weitere Anträge gestellt, ohne Beanstandung nach § 19 Abs. 2 NAG bearbeitet und dem Beschwerdeführer in weiterer Folge die entsprechenden Aufenthaltstitel erteilt worden seien.
Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte die Beschwerde mit dem bezughabenden Verwaltungsakt sowie den Vorakten dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vor.
II.Feststellungen
Der Beschwerdeführer ist ein am ... geborener türkischer Staatsangehöriger. Seit 31.5.2023 ist er arbeitslos und bezieht kein Arbeitslosengeld.
Dem Beschwerdeführer wurde infolge Antragstellung vom 29.1.2015 erstmals am 23.7.2015 eine „Aufenthaltsbewilligung Student“ (Gültigkeitsdauer: 10.7.2015-10.7.2016) ausgegeben.
Am 28.4.2016 stellte er einen Verlängerungsantrag, wobei ihm am 12.7.2016 die entsprechende „Aufenthaltsbewilligung Student“ (Gültigkeitsdauer: 11.7.2016-11.7.2017) ausgegeben wurde.
Mit seinem Antrag vom 30.9.2016 begehrte dieser sodann die Zweckänderung auf einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. Sein ursprünglicher Aufenthaltstitel war zum damaligen Zeitpunkt noch rund 10 Monate gültig.
Die belangte Behörde wies diesen Zweckänderungsantrag mit Bescheid vom 5.5.2017 – sohin noch während der Gültigkeitsdauer der „Aufenthaltsbewilligung Student“ bis 11.7.2017 – als unbegründet ab.
Einer dagegen erhobenen (rechtzeitigen) Beschwerde gab das Verwaltungsgericht Wien mit Erkenntnis vom 25.7.2017, VGW-151/063/9926/2017, Folge und erteilte dem Beschwerdeführer den beantragten Aufenthaltstitel.
Die belangte Behörde gab dem Beschwerdeführer sodann am 8.11.2017 den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (Gültigkeitsdauer: 25.7.2017-25.7.2018) aus. Parallel dazu erhob sie Amtsrevision an den VwGH.
Der VwGH behob das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien mit Entscheidung vom 29.1.2020, Ro 2017/22/0013. Das Verwaltungsgericht Wien wies daraufhin mit Erkenntnis vom 28.2.2020, VGW-151/063/2181/2020/E, die Beschwerde gegen die Abweisung des Zweckänderungsantrags auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ als unbegründet ab.
Bereits vor der höchstgerichtlichen Entscheidung vom 29.1.2020 verlängerte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zwei Mal seinen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ und zwar auf Antrag vom 26.6.2018 von 26.7.2018-26.7.2019 und auf Antrag vom 27.6.2019 von 27.7.2019-27.7.2022.
Mit schriftlicher Eingabe vom 26.9.2022 beantragt der Beschwerdeführer (verspätet) die neuerliche Verlängerung seines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ und verband damit einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Am Antragsformular kreuzte er die Rubrik „Verlängerungsantrag“ an.
Diesen Antrag stellte der Beschwerdeführer nicht persönlich, sondern postalisch, wobei der Antrag am 26.9.2022 bei der belangten Behörde einlangte. Sein zuletzt erteilter Aufenthaltstitel lief bereits zuvor am 27.7.2022 ab.
Mit Auftrag vom 17.4.2024 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer (z.H. seiner damaligen rechtsfreundlichen Vertretung C. Rechtsanwälte) gem. § 13 Abs. 3 AVG zur Verbesserung seiner Beschwerde (Nachholung der persönlichen Antragstellung) auf und belehrte diesen darüber, dass er bereits am 30.9.2016 einen Antrag gestellt habe, weshalb er aufgefordert wird bekanntzugeben, welchen Antrag er weiterbearbeitet haben möchte.
Nach Akteneinsicht gab die Rechtsanwaltskanzlei C. mit Eingabe vom 16.5.2024 bekannt, dass der Antrag vom 27.9.2022 zurückgezogen werde.
Mit E-Mail vom 23.5.2024 an die Rechtsanwaltskanzlei C. wurde nachgefragt, ob ebenfalls der Antrag vom 30.9.2016 auf Erteilung einer „Aufenthaltsbewilligung Student“ zurückgezogen werde.
Mit E-Mail vom 23.5.2016 übermittelte die Rechtsanwaltskanzlei C. sodann die Vollmachtsauflösung, wobei dieses Schreiben bereits mit 14.5.2024 (vor erklärter Antragszurückziehung am 16.5.2024) datiert ist.
Mit Schriftsatz vom 28.5.2024 gab sodann die nunmehrige rechtsfreundliche Vertretung, Frau Mag. D. E., ihre Vertretung bekannt und wies auf die Auflösung der Vollmacht zur Rechtsanwaltskanzlei C. hin.
Folglich forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer, z.H. Frau Mag. D. E., mit E-Mail vom 10.6.2024 auf bekanntzugeben, ob „der Verlängerungsantrag auf „Student“ vom „28.04.2016 ebenfalls zurückgezogen wird“.
In einem Telefongespräch mit der rechtsfreundlichen Vertreterin am 13.6.2024 klärte die belangte Behörde, dass mangels wirksamer Vollmacht die Antragszurückziehung des Antrags vom 27.9.2022 durch die Rechtsanwaltskanzlei C. unwirksam gewesen sei. Eine Fristerstreckung wurde gewährt.
Nach einem Telefongespräch am 11.7.2024 wurde der rechtsfreundlichen Vertreterin mit E-Mail vom selben Tag eine weitere Fristerstreckung gewährt.
In weiterer Folge reiste der Beschwerdeführer mit Grenzempfehlung am 15.7.2024 nach Österreich ein und sprach am 17.7.2024 zur persönlichen Antragstellung mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung bei der belangten Behörde vor. Eine Einreichbestätigung und ein Zahlschein wurden ihm ausgegeben sowie die Fingerabdrücke abgenommen. Ein Lichtbild iSd. § 2a NAG-DV wurde entgegengenommen.
Am 5.9.2024 erging sodann verfahrensgegenständlicher Zurückweisungsbescheid.
Weder der Antrag vom 26.9.2022 noch der Antrag vom 30.9.2016 wurde bis zum Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichtes Wien zurückgezogen.
Dass es – wie von der rechtsfreundlichen Vertreterin vorgebracht – zu einer „Zurückziehung“ des Antrags vom 28.4.2016 gekommen sei, wurde seitens der belangten Behörde nicht aktenkundig gemacht und kann dies deshalb nicht zweifelsfrei festgestellt werden (wie den rechtlichen Erwägungen zu entnehmen ist, kommt es darauf verfahrensgegenständlich aber auch nicht an).
III.Beweiswürdigung
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den laufenden elektronischen Akt der belangten Behörde sowie die über den Beschwerdeführer geführten Vorakten. Weiters wurden Registerabfragen getätigt (ZMR, Zentrales Fremdenregister, SIS, Strafregister, AJ-WEB), zuletzt am 7.2.2025.
Die obigen Feststellungen ergeben sich grdstl. allesamt aus dem elektronischen Akt sowie den Vorakten der belangten Behörde. Die erteilten Aufenthaltstitel sind darüber hinaus aus dem zentralen Fremdenregister (IZR) zu entnehmen. Dass der Beschwerdeführer am 26.9.2022 und nicht erst am 27.9.2022 den verfahrensgegenständlichen Antrag gestellt hat, ergibt sich aus dem Einlaufstempel der belangten Behörde am Briefkuvert. Der Feststellung der Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers liegt der AJ-WEB Auszug zugrunde.
IV.Rechtliche Beurteilung
A.Maßgebliche Rechtsnormen:
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 11 NAG ist Verlängerungsantrag der Antrag auf Verlängerung des gleichen oder Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels (§ 24) nach diesem Bundesgesetz.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 12 NAG ist Zweckänderungsantrag der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit anderem Zweckumfang während der Geltung eines Aufenthaltstitels (§ 26).
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 NAG ist Erstantrag der Antrag, der nicht Verlängerungs- oder Zweckänderungsantrag (Z 11 und 12) ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 NAG sind Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 1 Z 11) vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.
Gemäß § 24 Abs. 4 NAG kann mit einem Verlängerungsantrag (Abs. 1) bis zur Erlassung des Bescheides ein Antrag auf Änderung des Aufenthaltszwecks des bisher innegehabten Aufenthaltstitels oder auf Änderung des Aufenthaltstitels verbunden werden. Sind die Voraussetzungen für den beantragten anderen Aufenthaltszweck oder Aufenthaltstitel nicht erfüllt, ist darüber gesondert mit Bescheid abzusprechen und der bisherige Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu verlängern, soweit die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen.
Gemäß § 26 NAG hat der Fremde, wenn er den Aufenthaltszweck während seines Aufenthalts in Österreich ändern will, dies der Behörde im Inland unverzüglich bekannt zu geben. Eine Zweckänderung ist nur zulässig, wenn der Fremde die Voraussetzungen für den beantragten Aufenthaltstitel erfüllt und ein gegebenenfalls erforderlicher Quotenplatz zur Verfügung steht. Sind alle Voraussetzungen gegeben, hat der Fremde einen Rechtsanspruch auf Erteilung dieses Aufenthaltstitels. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, ist der Antrag abzuweisen; die Abweisung hat keine Auswirkung auf das bestehende Aufenthaltsrecht.
Gemäß § 19 Abs. 2 NAG ist im Antrag der Grund des Aufenthalts bekannt zu geben; dieser ist genau zu bezeichnen. Nicht zulässig ist ein Antrag, aus dem sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts. Die für einen bestimmten Aufenthaltszweck erforderlichen Berechtigungen sind vor der Erteilung nachzuweisen. Besteht der Aufenthaltszweck in der Ausübung eines Gewerbes, so gilt die von der Gewerbebehörde ausgestellte Bescheinigung, dass die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung mit Ausnahme des entsprechenden Aufenthaltstitels vorliegen, als Nachweis der erforderlichen Berechtigung. Der Fremde hat der Behörde die für die zweifelsfreie Feststellung seiner Identität und des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen.
B.Daraus folgt:
Hinsichtlich der etwaigen – seitens der belangten Behörde nicht aktenkundig gemachten – Zurückziehung des Antrags vom 28.4.2016 ist auszuführen, dass es sich hierbei um den vor dem Antrag vom 30.9.2016 gestellten Verlängerungsantrag auf die weitere Erteilung einer „Aufenthaltsbewilligung Student“ handelt. Dieser Antrag wurde mit Ausfolgung der Aufenthaltstitelkarte (Gültigkeitsdauer 11.7.2016-11.7.2017) am 12.7.2016 rechtskräftig abgeschlossen.
§ 13 Abs. 7 AVG normiert, dass Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden können. Die Zurückziehung eines Antrages ist nur möglich, solange der den Antrag erledigende Bescheid nicht in Rechtskraft erwachsen ist (VwGH 26.5.2014, 2013/08/0199; VwGH 28.2.2018, Ro 2015/06/0003). Zumal dies aber hinsichtlich des den Antrag vom 28.4.2016 erledigenden Bescheides (Kartenausfolgung) der Fall ist, konnte der Beschwerdeführer über diesen Antrag nicht mehr disponieren.
Eine etwaige Antragszurückziehung geht daher ohnedies ins Leere.
Nach ständiger hg. Rechtsprechung ist dann, wenn über einen Zweckänderungsantrag bei Ablauf der Gültigkeit des bisher innegehabten Aufenthaltsrechts noch nicht (rechtskräftig) entschieden wurde, ab diesem Zeitpunkt vom Vorliegen eines – mit einem Zweckänderungsbegehren verbundenen – Verlängerungsantrages nach § 24 Abs. 4 NAG auszugehen. Dies gilt sowohl dann, wenn der Zweckänderungsantrag kurz vor Ablauf des innegehabten Aufenthaltstitels oder früher gestellt wird (VwGH 14.6.2007, 2006/18/0134; VwGH 27.1.2011, 2008/21/0249; VwGH 10.10.2012, 2009/18/0513; VwGH 27.7.2017, Ra 2017/22/0060; uvm). Zur Wahrung der Rechtmäßigkeit eines Inlandsaufenthaltes ebenso dann, wenn eine (weitere) Verlängerung eines Aufenthaltstitels rechtlich an sich schon nicht (mehr) möglich ist (VwGH 15.9.2022, Ro 2021/22/0016).
Dies ist gegenständlich der Fall:
Der Beschwerdeführer stellte am 30.9.2016 während der Gültigkeitsdauer seiner Aufenthaltsbewilligung als Student (bis 11.7.2017) einen Zweckänderungsantrag auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“.
Zunächst wies die belangte Behörde den Antrag mit Bescheid vom 5.5.2017 ab und erteilte das Verwaltungsgericht Wien mit Erkenntnis vom 25.7.2017 den Aufenthaltstitel (rechtskräftig).
Sodann behob der VwGH das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien jedoch mit Erkenntnis vom 29.1.2020.
Dieser Behebung kam gem. § 42 Abs. 2 VwGG die Wirkung „ex tunc“ zu. Diese „ex-tunc-Wirkung“ bedeutet, dass der Rechtszustand zwischen der Erlassung des Erkenntnisses und der Aufhebung im Nachhinein so zu betrachten ist, als ob das aufgehobene Erkenntnis von Anfang an nicht erlassen worden wäre. Bescheide, die durch den aufgehobenen Bescheid beseitig wurden, treten wieder in Kraft (VwGH 10.9.2008, 2007/05/0262; VwGH 28.6.2023, Ra 2021/13/0037, uvm).
Sodann wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde gegen die Abweisung des Zweckänderungsantrages mit (Ersatz-)Erkenntnis vom 28.2.2020 als unbegründet ab.
Zumal während des Beschwerdeverfahrens die Gültigkeitsdauer des innegehabten Aufenthaltstitels mit 11.7.2017 ablief, lag ab diesem Zeitpunkt ein mit einem Zweckänderungsantrag verbundener Verlängerungsantrag vor. Durch die oben geschilderte „ex-tunc“ Aufhebung der Titelerteilung durch das Verwaltungsgericht Wien und die folgende Abweisung der Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde, mit welchem der Zweckänderungsantrag abgewiesen wurde, erweist sich ein Verlängerungsantrag auf die weitere Erteilung einer „Aufenthaltsbewilligung Student“ – nämlich jener, welcher mit der Antragstellung vom 30.9.2016 – zusammenhängt, als noch offen und bei der belangten Behörde anhängig.
Dies aus Rechtschutzerwägungen (vgl. neuerlich VwGH 15.9.2022, Ro 2021/22/0016) unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer weiterhin als Student im Österreich tätig ist oder weiterhin eine „Aufenthaltsbewilligung Student“ anstrebt.
Der Beschwerdeführer stellte aber am 26.9.2022 einen weiteren und weiterhin anhängigen (die Beschwerdezurückziehung der ursprünglichen Rechtsvertretung erweist sich mangels Vollmacht als unwirksam) als Verlängerungsantrag bezeichneten Antrag auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ bei der belangten Behörde.
Ursache dieses Antrags vom 26.9.2022 war die Verlängerung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ infolge Antragstellungen vom 26.6.2018 und 27.6.2019 bis 27.7.2022 aufgrund der zunächst erfolgten (in weiterer Folge sich herausstellenden rechtswidrigen) Titelerteilung durch das Verwaltungsgericht Wien mit Erkenntnis vom 25.7.2017, wobei auch noch der letzte Aufenthaltstitel am 11.11.2019, vor dem Erkenntnis des VwGH vom 29.1.2020 ausgegeben und damit das Verfahren abgeschlossen wurde.
Diese Aufenthaltstitel wurden hintereinander (Bewilligungskette) erteilt, weshalb kein Fall des § 10 Abs. 3 Z 1 NAG (u.a. Gegenstandslosigkeit eines Aufenthaltstitels, wenn ein weiterer Aufenthaltstitel nach diesem Bundesgesetz mit „überschneidender Gültigkeitsdauer“ erteilt wird) vorliegt.
Eine Wiederaufnahme dieser Verfahren erfolgte seitens der belangten Behörde nach § 69 Abs. 1 Z 2 oder 3 AVG binnen drei Jahren ab Bescheiderlassung nicht und gehören diese Aufenthaltstitel daher dem Rechtsbestand an.
Der Antrag vom 26.9.2022, welcher während dem noch anhängigen Verfahren auf Verlängerung seiner „Aufenthaltsbewilligung Student“ vom 30.9.2016 gestellt wurde, wurde (vorbehaltlich einer Prüfung nach § 24 Abs. 2 NAG) in Bezug auf den zuletzt erteilten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (Gültigkeitsdauer: 27.7.2019 bis 27.7.2022) verspätet eingebracht und wird von der belangten Behörde bis dato daher als Erstantrag gewertet.
Setzt man den Antrag vom 26.9.2022 aber in Bezug zum noch offenen Verlängerungsantrag vom 30.9.2016, so ist auszuführen:
§19 Abs. 2 zweiter Satz NAG normiert an sich ein Verbot der Doppelantragstellung während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz (vor der belangten Behörde sowie vor dem Verwaltungsgericht), einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts. Zweck dieser Regelung ist, dass immer nur ein eindeutiger laufender Antrag gestellt werden soll. § 13 Abs. 3 AVG gilt. Dies soll verhindern, dass Fremde versuchen, auf irgendeinem Weg nach Österreich zu kommen und hierzu mehrere Anträge oder Eventualanträge stellen (VwGH 13.12.2011, 2011/22/0259; VwGH 28.3.2012, 2009/22/0297; VwGH 10.2.2021, Ra 2019/22/0225, mit Verweis auf die Erläuterungen: RV 952 BlgNR XXII. GP 128).
§ 24 Abs. 4 NAG normiert eine vom grundsätzlich normierten Doppelantragsverbot nach § 19 Abs. 2 NAG sachlich gerechtfertigte und ihm Hinblick auf eine verfahrensökonomische Vorgehensweise geeignete Ausnahme dahingehend, dass mit einem Verlängerungsantrag (nach § 24 Abs. 1 NAG) bis zur Erlassung des Bescheides ein Zweckänderungsantrag verbunden werden kann (VwGH 27.7.2017, Ra 2017/22/0060).
Nach hg. Rechtsprechung (vgl. VwGH 9.9.2013, 2012/22/0147; VwGH 4.7.2023, Ra 2023/22/0073; VwGH 20.3.2024, Ra 2023/22/0015) steht einem Antragsteller nach den Regelungen des NAG aber kein Wahlrecht zu, welche Verfahrensvorschriften (diejenigen für Erstanträge oder diejenigen für Zweckänderungsanträge) auf ihn anzuwenden sind. Selbst wenn also ein Antragsteller auf dem Antragsformular eine unrichtige Rubrik (Erstantrag statt Verlängerungsantrag) ankreuzt, vermag dies nichts daran zu ändern, dass es sich beim gestellten Antrag um einen – allenfalls mit einem Zweckänderungsantrag verbundenen – Verlängerungsantrag handelt. Die im NAG aus § 19 Abs. 2 und § 23 Abs. 1 NAG abgeleitete „strenge Antragsbindung“ bezieht sich nur auf die Frage des von einem Fremden beantragten Aufenthaltstitels (oder der von ihm beantragten Dokumentation), nicht aber auf die Wahl des Verfahrens, in dem zu beurteilen ist, ob der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Die hinsichtlich des Verfahrens zur Erteilung des Aufenthaltstitels anzuwendenden Verfahrensbestimmungen sind aber jedenfalls von Amts wegen - unter rechtlich richtiger Einordnung des Antrages im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 11 bis 13 NAG - von der Behörde zur Anwendung zu bringen, ohne dass dabei eine Bindung an ein allfälliges diesbezügliches Begehren eines Fremden besteht (siehe abermals VwGH 9.9.2013, 2012/22/0147).
Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes handelt es sich – auch wenn der Beschwerdeführer am Antragsformular die Rubrik „Verlängerungsantrag“ und nicht „Zweckänderungsantrag“ oder „Verlängerungsantrag/Zweckänderungsantrag“ ankreuzte – daher um einen während eines anhängigen Verfahrens nach dem NAG gestellten Zweckänderungsantrag vom 26.9.2022 in Bezug auf den Antrag vom 30.9.2016 und nicht um einen grdstl. als Erstantrag (da verspätet eingebracht) zu qualifizierenden unzulässigen Doppelantrag.
Diese Auslegung steht auch im Einklang mit Sinn und Zweck des in § 19 Abs. 2 zweiter Satz NAG normierten Doppelantragsverbotes, welches nach den Erläuterungen verhindern soll, dass Fremde versuchen, auf irgendeinem Weg nach Österreich zu kommen und hier mehrere Anträge oder Eventualanträge stellen (RV 952 BlgNR XXII. GP 128). Schließlich hält sich der Beschwerdeführer aufgrund seines anhängigen Verlängerungsantrags vom 30.6.2016 ohnedies rechtmäßig im Bundesgebiet auf und erlaubt § 24 Abs. 4 NAG – in Abweichung von § 19 Abs. 2 NAG – grdstl. uneingeschränkt bis zur Erlassung des Bescheides durch die belangte Behörde die Einbringung von Zweckänderungsanträgen.
Diese Ausführungen gelten nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ebenso für die während des anhängigen Revisionsverfahrens gestellten Verlängerungsanträge vom 26.6.2018 und vom 27.6.2019. Ein hinsichtlich des Antrags vom 30.9.2016 anhängiges Verfahren beim VwGH stand weder der Antragstellung noch der positiven Entscheidung der belangten Behörde (diese hatte im Entscheidungszeitpunkt von einer rechtskräftigen Titelerteilung auszugehen; § 3b NAG galt in dieser Verfahrenskonstellation nicht [siehe RV 582 BlGNR 25.GP 26)]; eine Aussetzung nach § 38 AVG wäre infolge rechtskräftiger Titelerteilung nicht rechtmäßig gewesen) nicht im Wege.
Die Zurückweisung des Antrags vom 22.9.2022 durch die belangte Behörde erweist sich daher als nicht korrekt.
Es obliegt nunmehr der belangten Behörden, im fortgesetzten Verfahren über den Zweckänderungs-/Verlängerungsantrag zu entscheiden.
Schlussbemerkung:
Wenn man der Rechtsansicht der belangten Behörde folgt, dass gegenständlich eine unzulässige Doppelantragstellung vorliege, dann wäre zwar nach Ansicht des erkennenden Gerichtes gegenständlicher Zurückweisungsbescheid mit der Maßgabe zu bestätigen gewesen, dass eine unzulässige Doppelantragstellung in Bezug auf die Anträge vom 26.9.2022 und vom 30.9.2016 vorliegt (Eine rechtswirksame Zurückziehung der offenen Anträge vom 26.9.2022 und vom 30.9.2016 ist nicht erfolgt und wurde seitens der rechtsfreundlichen Vertretung auch nicht behauptet; die Zurückziehung des Antrags vom 28.4.2016 geht infolge rechtskräftiger Erledigung ins Leere).
Doch ändert dies am Ergebnis nichts. Schließlich steht es dem Beschwerdeführer frei, jederzeit bis zur Bescheiderlassung einen Zweckänderungsantrag nach § 24 Abs. 4 NAG – bezogen auf den noch offenen Verlängerungsantrag vom 30.9.2016 – zu stellen.
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
C.Absehen von einer mündlichen Verhandlung:
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung kann gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 AVG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Eine mündliche Erörterung hätte gegenständlich zur Wahrheitsfindung keinen wesentlichen Beitrag geleistet. Vielmehr lässt sich der Sachverhalt umfassend und zweifelsfrei der Aktenlage entnehmen.
D.Unzulässigkeit der Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Vielmehr stützt sich gegenständliche Entscheidung auf eine Vielzahl an hg. Entscheidungen und stellt diese eine konkrete Beurteilung im Einzelfall infolge der vorliegenden ungewöhnlichen Sachverhaltskonstellation dar.
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