LVwG W VGW-031/007/438/2025

VGW-031/007/438/2025Tribunal Administrativo Regional10 de fev. de 2025

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Regest

Vignette, Überweisung, Schnellstraße, Bundesstraße, Blaulichtfahrzeug, Überstellung, Lenkerauskunft, Rettung, Notfalleinsatz

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Landesverwaltungsgericht Wien VGW-031/007/438/2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.02.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2025:VGW.031.007.438.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Dr. Köhler über die Beschwerde des A. B. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien (Magistratsabteilung 67) vom 20.12.2024, Zl. ..., betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Kraftfahrgesetz (KFG), zu Recht:

I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG iVm § 19 VStG und § 134 Abs. 1 KFG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von 550,- Euro auf 300,- Euro und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tage und 7 Stunden auf 1 Tag und 6 Stunden herabgesetzt wird. Dementsprechend wird auch der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde gemäß § 64 Abs. 2 VStG auf 30,- Euro herabgesetzt. Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Beschwerdegegenstand

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe als zur Vertretung nach außen berufene Person der Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen C. (CZ), nämlich der D. s.r.o., zu verantworten, dass dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen des Magistrats der Stadt Wien (Magistratsabteilung 67) vom 24.07.2024, binnen zwei Wochen ab Zustellung bekanntzugeben, wer dieses Fahrzeug am 03.03.2024 um 12:03 Uhr in Wien auf der S2 bei Höhe Straßenkilometer 2,883 Fahrtrichtung Angerner Straße, Abschnitt Rautenweg-Hermann Gebauer Straße gelenkt bzw. vor diesem Zeitpunkt abgestellt hat, nicht entsprochen worden sei.

Feststellungen

Das Fahrzeug mit dem Kennzeichen C. (CZ) wurde durch ein automatisches Überwachungssystem am 03.03.2024 um 12:03 Uhr in Wien auf der Schnellstraße S2 bei Höhe Straßenkilometer 2,883 in Fahrtrichtung Angerner Straße (Abschnitt Rautenweg/Hermann Gebauer Straße) erfasst.

Mit Schreiben vom 24.07.2024 wurde die D. s.r.o. als Zulassungsbesitzerin des Fahrzeugs C. (CZ) gemäß § 103 Abs. 2 KFG aufgefordert binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens Auskunft darüber zu erteilen, wer das Kraftfahrzeug am 03.03.2024 um 12:03 Uhr in Wien auf der Schnellstraße S2 bei Höhe Straßenkilometer 2,883 in Fahrtrichtung Angerner Straße (Abschnitt Rautenweg/Hermann Gebauer Straße) gelenkt hat. Dieses Schreiben wurde der Gesellschaft am 29.07.2024 zugestellt.

Die Aufforderung vom 24.07.2024 blieb unbeantwortet, weshalb die Strafverfügung vom 07.10.2024 (Aktenseite 44) gegenüber dem Beschwerdeführer erging. Diese wurde zugestellt am 11.10.2024 (Aktenseite 50 bzw. 49/90).

Mit Einspruch vom 22.10.2024 (Aktenseite 51 bzw. 53/90) wurde der Lenker bekannt gegeben (Reisepass des Fahrers Aktenseite 55).

Der Beschwerdeführer ist Geschäftsführer der D. s.r.o. Diese Gesellschaft war Zulassungsbesitzerin des Fahrzeugs C. (CZ) am 03.03.2024.

Bei der D. s.r.o. handelt es sich um einen tschechischen Rettungsdienst. Im Beschwerdefall wurde ein Patient, der bereits in Behandlung (im Ausland) war, durch Österreich nach Tschechien überstellt. Es handelte sich um keinen Notfall und die Fahrt erfolgte ohne Verwendung des Blaulichts. Es war keine gültige Vignette am Fahrzeug angebracht; die Maut wurde nicht entrichtet.

Der Beschwerdeführer ist unbescholten.

Beweiswürdigung

Die Feststellungen zum Verfahrensablauf ergeben sich aus dem vorgelegten Behördenakt.

Die Stellung des Beschwerdeführers bei der D. s.r.o. ergibt sich aus dem Firmenbuch (Aktenseite 41 bzw. 33/90). Er trat auch in Antwortschreiben an die Behörde für die Gesellschaft auf. Auch die Internetseite der Gesellschaft weist ihn aus (Aktenseite 43 bzw. 36/90).

Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus Anfragen beim Magistrat der Stadt Wien, bei der LPD Wien und der LPD Niederösterreich.

Die Feststellungen zu den Umständen der Fahrt (Patientenüberstellung, keine Verwendung des Blaulichts) stimmen mit dem Vorbringen überein und sind unstrittig.

Rechtliche Beurteilung

Die Beschwerde stützt sich im Wesentlichen darauf, dass in den verfügbaren Informationen zur Befreiung von der Zahlung nicht stehe, dass die blauen Lichter eingeschaltet sein müssten. In Österreich zahle man normalerweise Vignetten, im vorliegenden Fall sei es aber eine sehr schnelle Überweisung gewesen. Der Beschwerdeführer habe nie versucht, die Lösung der Angelegenheit zu verzögern.

Die Schnellstraße S2 ist eine „Bundesstraße S“ iSd Verzeichnis 2 in der Anlage zum Bundesstraßengesetz 1971. Für die Benützung von Bundesstraßen mit Kraftfahrzeugen ist gemäß dem Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 Maut zu entrichten. Eine Ausnahme für Blaulichtfahrzeuge des Rettungsdienstes besteht nur „bei ihrer Verwendung“ (gemeint der „Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht“), d.h. bei Einsatzfahrten (§ 5 Abs. 1 Z 1 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 iVm § 20 Abs. 5 lit. c KFG). Es ist auch anzumerken, dass die Überstellung einer kranken oder verletzten, bereits in Behandlung befindlichen Person nicht mit einem akutem Rettungs-/Notfalleinsatz (Einsatzfahrt iSd KFG bzw. [strenge Voraussetzungen für den] Verwendungsfall iSd § 26 Abs. 1 StVO) vergleichbar ist und eine Ausnahme von der Mautpflicht nach dem BStMG auch aus diesem Grund weder nachvollziehbar noch gerechtfertigt erschiene (vgl. etwa § 107 KFG für dringende Einsätze sowie die Einschränkung der Sonderregeln für Einsatzfahrzeuge hinsichtlich der Dauer der Verwendung in § 2 Abs. 1 Z 25 StVO [z.B. bei Vorrangregeln in § 19 Abs. 2 StVO; Vorrang hat ein Einsatzfahrzeug, d.h. ebenfalls nur für die Dauer der Verwendung eines der Signale – gemeint blaues Licht und Schallzeichen mit Aufeinanderfolge verschieden hoher Töne]).

Unabhängig von der Frage, ob eine Ausnahme von der Mautpflicht besteht, bestand zudem jedenfalls die Pflicht zur Erteilung der Lenkerauskunft.

Es wurde entgegen der Aufforderung mit dem Schreiben zur Lenkererhebung vom 24.07.2024 nicht binnen zwei Wochen ab dem 29.07.2024 (das ist bis 12.08.2024) ein Lenker bekanntgegeben. Eine solche Nennung erfolgte erst mit dem Einspruch vom 22.10.2024. Der Beschwerdeführer war vertretungsbefugtes Organ der D. s.r.o. (Zulassungsbesitzerin) iSd § 9 Abs. 1 VStG.

Der Beschwerdeführer hat somit das objektive Tatbild der ihm vorgehaltenen Verwaltungsübertretung erfüllt.

Zur subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG handelt. Demzufolge genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.

Die Unbescholtenheit war mildernd zu berücksichtigen (diese wurde im Straferkenntnis nicht berücksichtigt [„auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen“]), erschwerend kein Umstand. Bezüglich des Unrechtsgehalts ist für die Strafbemessung zudem anzumerken, dass innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist der Fahrzeuglenker bekannt gegeben wurde. Es ist somit eine Verzögerung eingetreten, die aber folgenlos bleiben konnte, weil ein Verfahren rechtzeitig gegen den Fahrer eingeleitet werden konnte. Vom zeitlichen Umfang her kann die Verzögerung als noch vertretbar/hinnehmbar angesehen werden.

Es ist aus diesen Gründen die Strafe herabzusetzen. Aus general- und spezialpräventiven Erwägungen ist auch keine höhere Strafe erforderlich. Die Ersatzfreiheitstrafe sowie die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens (§ 64 Abs. 2 VStG; 10 % der nunmehr verhängten Strafe) werden im gleichen Verhältnis reduziert.

Die Kostenentscheidung gründet auf § 52 Abs. 8 VwGVG (kein Kostenbeitrag bei [Teil-]Stattgabe).

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 VwGVG abgesehen werden, weil kein Verhandlungsantrag gestellt wurde und der entscheidungsrelevante Sachverhalt in Bezug auf die Lenkerauskunft abschließend geklärt ist. Die Erörterung der Beschwerdesache hätte keine weitere Klärung bringen können.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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