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VGW-151/034/8877/2024•LVwG W VGW-151/034/8877/2024
VGW-151/034/8877/2024Tribunal Administrativo Regional29 de jan. de 2025
Fremden- und Aufenthaltsrecht, Aufenthaltstitel, Niederlassungsbewilligung – Angehöriger, Erteilungsvoraussetzungen, Unterhaltsleistungen, Abweisung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin Mag.a HUTTERER über die Beschwerde der Frau A. B., geboren am ..., Staatsangehörigkeit: Kosovo, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 28.05.2024, Zl. ..., mit welchem der Antrag vom 19.09.2023 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Niederlassungsbewilligung – Angehöriger" gemäß § 47 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.11.2024 und am 09.12.2024,
A. zu Recht:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
B. und fasst den
BESCHLUSS
I. Gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 76 Abs. 1 und § 53b AVG wird der Beschwerdeführerin der Ersatz der mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 31.12.2024, Zl. VGW-KO-034/2022/2024-1, mit € 265,10 bestimmten Barauslagen für die zur mündlichen Verhandlung am 09.12.2024 beigezogene nichtamtliche Dolmetscherin für die Sprache Albanisch auferlegt. Die Beschwerdeführerin hat der Stadt Wien die genannten Barauslagen durch Banküberweisung auf das Bankkonto mit der Kontonummer IBAN AT16 1200 0006 9621 2729, BIC BKAUATWW, lautend auf "MA6 BA40" mit dem Verwendungszweck "VGW-KO-034/2022/2024" binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 und Abs. 9 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine am ... geborene kosovarische Staatsangehörige, stellte am 19.09.2023 bei der österreichischen Berufsvertretungsbehörde in Skopje einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Niederlassungsbewilligung – Angehöriger" nach § 47 Abs. 3 (Z 3) NAG. In ihrem Antrag berief sich die Beschwerdeführerin auf ihren Vater, den österreichischen Staatsbürger C. D., als Zusammenführenden. Die österreichische Botschaft leitete den Akt an die belangte Behörde weiter.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Niederlassungsbewilligung – Angehöriger" abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, besondere Erteilungsvoraussetzung für den beantragten Aufenthaltstitel sei, dass die Beschwerdeführerin vom Zusammenführenden – ihrem Vater – im Herkunftsland Unterhalt bezogen habe. Der Behörde lägen keinerlei Nachweise über eventuelle Unterstützungsleistungen des Vaters vor; zudem sei nicht bekannt, ob die Beschwerdeführerin im Heimatland berufstätig sei bzw. mit welchen finanziellen Mitteln sie ihren Lebensunterhalt bestreite. Unterhalt beziehende Angehörige im Sinne des § 47 Abs. 3 Z 3 NAG seien nur solche, die – bis zuletzt – auf Unterhaltsleistungen des Zusammenführenden angewiesen gewesen seien und reiche es nicht, dass sie irgendwann vor Antragstellung im Herkunftsstaat Unterhalt bezogen hätten. Die Beschwerdeführerin habe kein Abhängigkeitsverhältnis dargelegt und liege ein solches aus Sicht der Behörde auch nicht vor. Sofern die Beschwerdeführerin angeführt habe, dass sie den Zusammenführenden in Österreich pflegen wolle und sich sonst keine Familienangehörigen oder Freunde im Bundesgebiet befänden, die die Pflege übernehmen könnten, sei darauf hinzuweisen, dass § 47 Abs. 3 Z 3 lit. c NAG ausschließlich für den Fall gelte, in dem die Pflege durch den Zusammenführenden erfolge. Die Beschwerdeführerin erfülle daher insgesamt die besonderen Erteilungsvoraussetzungen für den beantragten Aufenthaltszweck nicht.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führt darin im Wesentlichen aus, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ausschließlich zur Pflege ihres Vaters gestellt worden sei. Der Vater sei rechtlich zur Unterhaltszahlung an die Beschwerdeführerin verpflichtet. Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Heimat bis zur Einreise in Österreich als Kindergartenhelferin gearbeitet und damit selbst ein Einkommen erzielt. Da ihr Vater ein Pflegefall geworden sei und er nur die Beschwerdeführerin akzeptiere, sei es verständlich, dass diese die Pflege und Betreuung übernehme.
4. Die belangte Behörde sah von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ab und legte den Akt (lesender Zugriff für das Verwaltungsgericht Wien im ELAK) und die Beschwerde dem Verwaltungsgericht Wien vor.
5. Mit Schreiben des Verwaltungsgerichtes Wien vom 11.10.2024 wurde die österreichische Botschaft Pristina um Auskunft ersucht, wie hoch das Existenzminimum bzw. die Armutsgrenze im Kosovo für eine volljährige Person bezogen auf die Jahre 2022, 2023 und 2024 sei. Die Anfragebeantwortung der ÖB Pristina langte am 23.10.2024 beim Verwaltungsgericht Wien ein. Im Übrigen nahm das Verwaltungsgericht Wien mit Aktenvermerk vom 19.11.2024 einen Auszug der Stellungnahme der ÖB Pristina vom 09.11.2023 zum Akt, die in einem anderen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien erstattet worden war und die sich (unter anderem) auch mit der Frage des Existenzminimums im Kosovo befasst hatte.
6. Das Verwaltungsgericht Wien führte am 20.11.2024 und am 09.12.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in deren Rahmen die Beschwerdeführerin als Partei (unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die albanische Sprache), sowie der Zusammenführende C. D., die Nichte der Beschwerdeführerin E. F. und Dr. G. H. als Zeugen einvernommen wurden. In der mündlichen Verhandlung legte die Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht Wien über dessen Aufforderung diverse Unterlagen vor. Die belangte Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil und entsandte keinen Vertreter. Am Ende der mündlichen Verhandlung wurde das Ermittlungsverfahren für geschlossen erklärt und die Parteien stimmten einer schriftlichen Erledigung der Entscheidung zu.
II. Feststellungen:
1. Die unbescholtene Beschwerdeführerin ist eine am ... geborene kosovarische Staatsangehörige.
2. Sie stellte am 19.09.2023 im Ausland bei der ÖB Skopje einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung – Angehöriger" gemäß § 47 Abs. 3 NAG. Die Beschwerdeführerin beantragte den Aufenthaltstitel ausschließlich dafür, um ihren Vater in Österreich zu pflegen.
3. Der Vater der Beschwerdeführerin ist der am ... geborene C. D.. Er ist österreichischer Staatsbürger, seit zumindest 1974 in Österreich aufhältig und soll als Zusammenführender fungieren. Der Zusammenführende hat eine, mit 12.09.2023 datierte, (notariell beglaubigte) Haftungserklärung abgegeben.
4. Die Beschwerdeführerin hat Sprachkenntnisse auf dem Niveau A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen durch ein mit 18.11.2022 datiertes Goethe-Zertifikat A1 belegt.
5. Die Beschwerdeführerin hielt sich in der Vergangenheit (2013 und 2019) bislang aufgrund ihr erteilter Visa jeweils für einige Wochen in Österreich auf. Im Jahr 2024 hielt sie sich während folgender Zeiträume im SchengenGebiet bzw. konkret in Österreich auf:
05.01.2024 bis 20.02.2024 (47 Tage)
29.02.2024 bis 04.04.2024 (36 Tage)
12.07.2024 bis 10.10.2024 (91 Tage)
07.11.2024 bis 09.12.2024 (33 Tage; Tag der mündlichen Verhandlung/Schluss des Ermittlungsverfahrens).
Die Beschwerdeführerin hielt sich in den letzten 180 Tagen somit länger als 90 Tage im Schengen-Gebiet auf und hat damit die sichtvermerkfreie Zeit überschritten.
6. Die Beschwerdeführerin ist geschieden und hat zwei erwachsene Söhne (geb. ... und geb. ...). Sie wohnt im Herkunftsstaat gemeinsam mit ihrem älteren Sohn in einem Haus, das sich auf dem Grundstück ihres Ex-Mannes befindet. Sie hat dafür keine Mietkosten zu tragen. Der jüngere Sohn der Beschwerdeführerin lebt ebenso wie ihr Bruder mit dessen Familie im Kosovo. Sie ist gesund und benötigt weder bei der Führung des Haushaltes Unterstützung, noch benötigt sie Pflegeleistungen.
7. Die Beschwerdeführerin war zuletzt vor sechs Jahren berufstätig. Seither lebt sie im Kosovo von ihrer Handarbeit (zB gehäkelte Tischdecken und gestrickte Hauben; mitunter auch ganze "Garnituren"). Aus dieser selbstständigen Tätigkeit hat sie in den letzten sechs Jahren ein durchschnittliches monatliches Einkommen in Höhe von € 300,– bis € 500,– erzielt. Die Beschwerdeführerin konnte von diesem Einkommen ihren Lebensunterhalt im Kosovo in den letzten sechs Jahren finanzieren.
8. Die Armutsgrenze im Kosovo, die ausreichend war, um die Grundbedürfnisse zu befriedigen, hat im Jahr 2017 € 1,85 täglich betragen, sohin bei 31 Tagen pro Monat € 57,35 (im Jahr 2012 € 1,78, im Jahr 2013 € 1,82, im Jahr 2014 € 1,82, im Jahr 2015 € 1,81, im Jahr 2016 € 1,82). Diese Daten beruhen auf einer Armutsstatistik des kosovarischen Statistikamtes, die von dieser Institution gemeinsam mit der Weltbank erhoben worden sind. Für die Jahre ab 2018 gibt es keine vergleichbaren Daten. Unter Berücksichtigung der Inflation in den Folgejahren (im Jahr 2017: 1,5 %, im Jahr 2018: 1,1 %, im Jahr 2019: 2,7 %, im Jahr 2020: 0,2 %, im Jahr 2021: 3,4 Prozent, im Jahr 2022: 11,6 %, im Jahr 2023: 4,9 %) ergibt sich für das Jahr 2024 ein diesbezüglicher Tagessatz von € 2,31, was unter Zugrundelegung von 31 Tagen, monatlich € 71,61 entspricht.
Die Mindestpension im Kosovo (geringste Pension) betrug in den letzten Jahren unverändert € 90,00.
Seit 01.10.2024 gilt im Kosovo ein gesetzlich festgelegter Mindestlohn von € 350,– brutto pro Monat. Vor dem 01.10.2024 betrug der gesetzlich festgelegte Mindestlohn im Kosovo für Arbeitnehmer über 35 Jahre € 170,– brutto pro Monat.
9. Der Zusammenführende übergibt der Beschwerdeführerin seit mehreren Jahren, vor allem jedoch in den letzten ein bis zwei Jahren, in regelmäßigen Abständen mehrmals im Jahr Geldbeträge zwischen € 200,– und € 500,–. Diese Geldbeträge übergab er zumeist (ausgenommen jene seltenen Fälle, in denen er selbst in den Kosovo gereist ist) an seinen Neffen Dr. G. H., der diese wiederum bei seinen Reisen in den Kosovo an die Beschwerdeführerin übergibt. Es handelte und handelt sich dabei um freiwillige finanzielle Zuwendungen. In Anbetracht ihres eigenen Einkommens aufgrund ihrer Handarbeitstätigkeiten war und ist die Beschwerdeführerin vom Zusammenführenden finanziell nicht abhängig.
10. Während ihrer Aufenthalte in Österreich wohnt die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Vater an der Adresse Wien, I.-gasse. Zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Vater wurde am 29.06.2023 eine Wohnrechtsvereinbarung abgeschlossen. Das Wohnrecht wird der Beschwerdeführerin dieser Wohnrechtsvereinbarung zufolge bis "folgend 12.2023" eingeräumt.
11. Die Beschwerdeführerin verfügt über keinen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz.
12. Der Zusammenführende ist Pensionist und bezieht von der Pensionsversicherungsanstalt monatlich € 1.601,79 (inkludiert: Pflegegeld Stufe 2). Ein sonstiges Einkommen seitens des Zusammenführenden steht nicht zur Verfügung, ebenso wenig bestehen sonstige nennenswerte Ersparnisse. Die Miete beträgt € 370,73. Vierteljährlich sind € 400,– für Strom und Heizung zu bezahlen (sohin € 100,– monatlich). Sonstige regelmäßige Aufwendungen und/oder Kreditverbindlichkeiten bestehen nicht.
13. Der …-jährige Zusammenführende und Vater der Beschwerdeführerin leidet an einer chronischen Herzkrankheit, im Jänner 2024 hatte er zuletzt einen Myokardinfarkt, wobei er nach einem stationären Aufenthalt im AKH Wien von 28.01.2024 bis 01.02.2024 "in gutem Allgemeinzustand" nach Hause entlassen wurde. Er leidet zudem an COPD sowie seit 2014 an Diabetes mellitus Typ II. Seit mehreren Jahren besteht bei ihm zudem ein Prostatakarzinom. Seit dem Tod seiner Ehegattin (Mutter der Beschwerdeführerin) im Februar 2024 leidet er zudem an beginnender Demenz.
Bereits im Jahr 2022 – zu einem Zeitpunkt, als sich die Beschwerdeführerin im Kosovo befand und noch nicht visumsfrei nach Österreich einreisen konnte (dies ist erst seit 01.01.2024 der Fall) – war beim Zusammenführenden "großer pflegerischer Aufwand durch die Familie" nötig.
Aufgrund der Visaerleichterung für kosovarische Staatsangehörige betreut die Beschwerdeführerin seit Jänner 2024 den Zusammenführenden und hilft ihm bei diversen Tätigkeiten im Alltag (Körperpflege, Essen, etc.). Im Wohnhaus des Zusammenführenden befindet sich kein Aufzug, weshalb er etwa auch beim Treppensteigen Hilfe benötigt. In den Zeiten, in denen die Beschwerdeführerin im Jahr 2024 aus Österreich ausgereist ist, ist der Zusammenführende mit ihr in den Kosovo gereist, damit sich die Beschwerdeführerin dort um ihn kümmert.
Die Betreuung des Zusammenführenden erfolgt aktuell durch die Beschwerdeführerin, weil der Zusammenführende dies so wünscht und eine Betreuung durch andere Personen nicht akzeptiert. In Österreich befinden sich weitere Familienangehörige des Zusammenführenden, u.a. ein erwachsener Sohn mit dessen Familie. Überlegungen der Familie hinsichtlich einer Aufnahme des Zusammenführenden in einer Pflegeeinrichtung wurden verworfen, weil der Zusammenführende unbedingt in seiner gewohnten Umgebung bleiben möchte.
Es ist möglich und zumutbar, dass die Betreuung und Pflege des Zusammenführenden in Österreich durch eine von der Beschwerdeführerin verschiedene Person erfolgt (andere Familienangehörige, 24-Stunden-Betreuung in der eigenen Wohnung, Aufnahme in einer Pflegeeinrichtung).
III. Beweiswürdigung:
1. Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, Würdigung des Beschwerdevorbringens und der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen. Ferner hat das Verwaltungsgericht Wien verschiedene Registerauszüge (Sozialversicherungsdaten, Zentrales Melderegister, Strafregister) eingeholt sowie eine Anfrage an die österreichische Botschaft in Pristina gestellt. Zudem wurde die Anfragebeantwortung der österreichischen Botschaft Pristina in einem anderen hg. Verfahren, die unter anderem das Existenzminimum im Kosovo zum Gegenstand hatte, zum Akt genommen. Am 20.11.2024 und am 09.12.2024 führte das Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in deren Rahmen die Beschwerdeführerin als Partei (unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die albanische Sprache), sowie der Zusammenführende C. D., die Nichte der Beschwerdeführerin E. F. und Dr. G. H. als Zeugen einvernommen wurden.
2. Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus der Aktenlage. Ebenso beruhen die Feststellungen zu den personenbezogenen Verhältnissen der Beschwerdeführerin und ihres zusammenführenden Vaters auf der Aktenlage bzw. den aktenkundigen personenstandsrechtlichen Dokumenten. Die Feststellung zur Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin beruht auf dem eingeholten inländischen Strafregisterauszug sowie dem aktuellen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten kosovarischen Strafregisterauszug. Die Feststellung zur Aufenthaltsdauer des Zusammenführenden in Österreich ergibt sich aus dem vom Verwaltungsgericht Wien eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister, demzufolge der Zusammenführende seit 1974 über eine Meldung im Bundesgebiet verfügt; zudem hat die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass der Zusammenführende bereits seit "über 60 Jahren" in Österreich aufhältig ist. Die Feststellung zu den Beweggründen der Beschwerdeführerin für die Antragstellung (zur Pflege ihres Vaters) ergibt sich aus den dahingehend konsistenten Angaben der Beschwerdeführerin während des gesamten Verfahrens.
3. Die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen der Beschwerdeführerin auf dem Niveau A1 ergeben sich aus dem im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten Sprachzertifikat des Goethe-Instituts vom 18.11.2022.
4. Die Feststellungen zu den Aufenthaltszeiten der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet bzw. im Schengen-Raum ergeben sich aus den im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten Kopien des abgelaufenen Reisepasses der Beschwerdeführerin (gültig von 16.09.2013 bis 15.09.2023), aus denen die erteilten Visa in den Jahren 2013 und 2019 ersichtlich sind, sowie der vorgelegten Kopie der ersten beiden Seiten des aktuellen (seit 16.05.2023 gültigen) Reisepasses der Beschwerdeführerin und einer Einsichtnahme in den Reisepass und die darin enthaltenen Ein- und Ausreisestempel im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Sofern die Beschwerdeführerin daher in der mündlichen Verhandlung angab, sich immer an die "90/180-Tage-Regelung" gehalten zu haben, steht dies in eindeutigem Widerspruch zu den aus dem Reisepass ersichtlichen Ein- und Ausreisestempeln und konnte ihren Angaben daher nicht gefolgt werden.
5. Die Feststellungen zu den Lebensverhältnissen der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat und ihren dort aufhältigen Familienangehörigen ergeben sich aus der Einvernahme der Beschwerdeführerin im Rahmen der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien.
6. Die Feststellungen zum Einkommen (insb. der konkreten Höhe) der Beschwerdeführerin im Kosovo in den letzten sechs Jahren, welches sie aus Handarbeitstätigkeiten lukriert hat, ergibt sich aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung am 09.12.2024. Sie hat dahingehend auch ausdrücklich angegeben, dass sie mit diesem Einkommen im Kosovo "über die Runden gekommen" ist (vgl. VHP vom 09.12.2024, S 3 unten).
In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Berufstätigkeit im Kosovo und ihrem daraus erzielten Einkommen während des gesamten Verfahrens höchst inkonsistent waren. So wurde noch im Beschwerdeschriftsatz ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin "bis zur Einreise in Österreich [gemeint offenkundig: vor 2024] als Kindergartenhelferin gearbeitet und damit selbst ein Einkommen erzielt" habe (vgl. Beschwerdeschriftsatz, S 2). Dies wurde dann im Zuge der mündlichen Verhandlung am 20.11.2024 dahingehend abgeändert bzw. relativiert, dass die Beschwerdeführerin im Kosovo zwar tatsächlich einen Kindergarten "gehabt" habe, dieser jedoch bereits seit drei Jahren geschlossen sei (vgl. VHP vom 20.11.2024, S 2). Ein allfälliges regelmäßiges Einkommen der Beschwerdeführerin aus Handarbeitstätigkeiten blieb – trotz mehrfacher Aufforderungen durch das Verwaltungsgericht Wien, Nachweise über das Einkommen der Beschwerdeführerin im Kosovo vorzulegen – bis zur mündlichen Verhandlung am 09.12.2024 unerwähnt.
Ungeachtet dieser aufgetretenen Widersprüchlichkeiten im Zusammenhang mit dem Einkommen der Beschwerdeführerin im Kosovo in den letzten Jahren wurden den Feststellungen im Ergebnis die Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vom 09.12.2024 zugrunde gelegt, zumal sie ihre Handarbeitstätigkeiten letztlich auch konkret beschreiben konnte und auf mehrmalige Nachfrage glaubhaft bestätigte, dass dies ihr Einkommen in den letzten Jahren gewesen sei.
7. Die Feststellungen hinsichtlich des Existenzminimums bzw. zur Mindestpension und zum Mindestlohn im Kosovo beruhen auf den Auskünften der Österreichischen Botschaft Pristina an das Verwaltungsgericht Wien vom 08.11.2023, … sowie vom 23.10.2024, ….
Da ab dem Jahr 2018 keine Daten hinsichtlich der Armutsgrenze bzw. des Existenzminimums vorliegen, die ÖB Pristina jedoch beauskunftete, dass die im Schreiben vom 08.11.2023 dargestellten Armutsgrenzen die Kosten für den Kauf von Lebensmitteln und Non-Food-Artikeln widerspiegeln, sodass mit steigenden Preisen die nominellen Armutsgrenzen steigen würden, wurde für das Jahr 2024 anhand der von der Weltbank für die Vorjahre veröffentlichten Inflationsraten (https://data.worldbank.org/indicator/FP.CPI.TOTL.ZG?locations=XK, Stand 29.01.2025) diesbezüglich durch das Verwaltungsgericht Wien ein Annäherungswert errechnet, ausgehend von den für das Jahr 2017 noch vorliegenden Erwachsenenäquivalenten pro Tag (€ 1,85). Der diesbezügliche Tagessatz für 2024 liegt bei € 2,31, was gerechnet mit 31 Tagen, einem monatlichen Wert von € 71,61 entspricht. Die Werte der Armutsgrenze liegen daher in den letzten Jahren jeweils beträchtlich unter dem von der Beschwerdeführerin in den letzten Jahren erzielten monatlichen Einkommen (siehe Punkt II.7. und III.6.).
8. Die Feststellungen zu den finanziellen Zuwendungen des Zusammenführenden an die Beschwerdeführerin und zum Übergabeprozedere gründen sich auf die allseits in der mündlichen Verhandlung (von der Beschwerdeführerin, vom Zusammenführenden und von Dr. G. H.) gemachten glaubhaften Angaben.
9. Die Feststellungen zur Wohnsituation der Beschwerdeführerin während ihrer Aufenthalte in Österreich beruhen auf den dahingehenden Angaben der Beschwerdeführerin sowie des Zusammenführenden in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellung zum Wortlaut der Wohnrechtsvereinbarung und der Dauer des Wohnrechts gründet auf dem vorgelegten Dokument selbst (vgl. Beilage ./B zum VHP vom 09.12.2024).
10. Die Feststellung zum Nichtvorliegen eines in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutzes gründet darauf, dass von der Beschwerdeführerin dahingehend keinerlei Nachweise erbracht wurden, obwohl sie mehrfach seitens des Verwaltungsgerichtes Wien dazu aufgefordert wurde (sowohl in der Ladung zur mündlichen Verhandlung am 20.11.2024 als auch in jener zur mündlichen Verhandlung am 09.12.2024). Sie gab dahingehend in der mündlichen Verhandlung am 09.12.2024 lediglich an, dass sie nach Erhalt des Aufenthaltstitels eine "richtige" Krankenversicherung abschließen werde.
Im Verfahren vor der belangten Behörde wurde lediglich eine "Travel Insurance Policy" mit Gültigkeit von 19.09.2023 bis 17.09.2024 vorgelegt. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde darüber hinaus eine Bestätigung über eine Reiseversicherung bei der J. AG, datiert mit 13.05.2022, vorgelegt (Beilage ./C zum VHP vom 09.12.2024). Dieser Bestätigung zufolge galt der Versicherungsschutz für einen Aufenthalt von 12 Monaten ab Einreise nach Österreich; die Einreise konnte innerhalb von 12 Monaten ab 13.05.2022 – mithin bis 13.05.2023 – erfolgen. Beide Versicherungen waren damit zum Entscheidungszeitpunkt – und auch bereits bei Erhalt der Ladung für die mündliche Verhandlung am 20.11.2024 (als die Beschwerdeführerin überdies noch rechtsanwaltlich vertreten war) – nicht mehr gültig.
Insgesamt war daher die Feststellung zu treffen, dass die Beschwerdeführerin über keinen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt.
11. Die Feststellungen zum Einkommen des Zusammenführenden und seinen regelmäßigen Aufwendungen stützen sich auf die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Kontoauszüge des Zusammenführenden (Beilage ./B zum VHP vom 20.11.2024) und seinen damit im Einklang stehenden Angaben in der mündlichen Verhandlung am 09.12.2024. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer Pflegegeld der Stufe 2 bezieht, ergibt sich aus einer im verwaltungsbehördlichen vorgelegten Verständigung über die Leistungshöhe der PVA vom Jänner 2024; die Beschwerdeführerin bestätigte dies zudem in der mündlichen Verhandlung am 09.12.2024.
12. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Zusammenführenden gründen sich auf die im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen, insbesondere das Attest der Allgemeinmedizinerin Dr. K. L. vom 22.04.2024, den Befundbericht des Facharztes für Urologie Dr. M. N. vom 10.02.2022 sowie den Patientenbrief des AKH Wien vom 01.02.2024.
Die Feststellung, dass bereits im Jahr 2022 – zu einem Zeitpunkt, als sich die Beschwerdeführerin im Kosovo befand und noch nicht visumsfrei nach Österreich einreisen konnte – beim Zusammenführenden "großer pflegerischer Aufwand durch die Familie" nötig war, ergibt sich aus dem Befundbericht des Facharztes für Urologie Dr. M. N. vom 10.02.2022.
Die Feststellungen zur aktuellen Betreuungssituation des Zusammenführenden, seinen weiteren Familienangehörigen in Österreich sowie dazu, dass sich seit Beginn des Jahres 2024 die Beschwerdeführerin – sowohl in Österreich als auch im Kosovo – um ihren Vater kümmert und ihm bei diversen Tätigkeiten im Alltag behilflich ist, ergibt sich aus den dahingehenden übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin, des Zusammenführenden und der Zeugin E. F. in der mündlichen Verhandlung am 09.12.2024. Dies gilt ebenso für die Feststellung zu den Gründen, weshalb die Betreuung des Zusammenführenden durch die Beschwerdeführerin erfolgt; die Beschwerdeführerin und die Zeugin F. gaben übereinstimmend an, dass der Zusammenführende "stur" sei und keine andere Person als die Beschwerdeführerin für seine Betreuung akzeptiere.
Wenngleich es aus menschlicher Sicht nur allzu verständlich ist, dass der Zusammenführende sich wünscht, in seiner gewohnten Umgebung zu bleiben und eine Betreuung durch eine ihm vertraute Person – konkret durch die Beschwerdeführerin, seine Tochter – präferiert, so bestehen letztlich keine Anhaltspunkte dafür, dass es im konkreten Fall unmöglich bzw. unzumutbar wäre, dass die Betreuung und Pflege des Zusammenführenden in Österreich durch eine von der Beschwerdeführerin verschiedene Person erfolgt (andere Familienangehörige, 24-Stunden-Betreuung in der eigenen Wohnung, Aufnahme in einer Pflegeeinrichtung) und diese faktisch nur durch die Beschwerdeführerin erfolgen kann bzw. muss. Dass eine Betreuung des Zusammenführenden durch eine von der Beschwerdeführerin verschiedene Person möglich war bzw. ist, ergibt sich insbesondere auch daraus, dass bereits im Befundbericht vom 10.02.2022 festgehalten wurde, dass beim Zusammenführenden "großer pflegerischer Aufwand durch die Familie nötig sei" und damit zu einem Zeitpunkt, als die Beschwerdeführerin sich nicht visumsfrei in Österreich aufhalten konnte (und ihr tatsächlich auch kein Visum erteilt wurde), die Betreuung des Zusammenführenden offenkundig auf anderem Wege als durch die Beschwerdeführerin bewerkstelligt werden konnte. Die Beschwerdeführerin gab schließlich auch an, dass es tatsächlich bereits Überlegungen hinsichtlich der Aufnahme des Zusammenführenden in einer Pflegeeinrichtung gegeben habe, diese aber nur deshalb nicht weiterverfolgt worden seien, weil der Zusammenführende in seiner Wohnung bleiben wollte. In Anbetracht all dieser Umstände war daher die Möglichkeit und Zumutbarkeit der Betreuung und Pflege des Zusammenführenden in Österreich durch eine von der Beschwerdeführerin verschiedene Person festzustellen.
IV. Rechtsgrundlagen:
1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I 100/2005, lauten:
"4. Hauptstück
Allgemeine Voraussetzungen
Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel
§ 11. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;
2. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot (Art. 3 Z 6 der Rückführungsrichtlinie) eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz besteht;
2a. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Art. 3 Z 4 der Rückführungsrichtlinie) eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz besteht;
3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG),
BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und
7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.
(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 2a, 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG),
BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(6) Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 und 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(7) Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG benötigen würde.
[…]
Aufenthaltstitel 'Familienangehöriger' und 'Niederlassungsbewilligung – Angehöriger'
§ 47. (1) Zusammenführende im Sinne der Abs. 2 bis 4 sind Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.
(2) Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden sind, ist ein Aufenthaltstitel 'Familienangehöriger' zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen.
(3) Angehörigen von Zusammenführenden kann auf Antrag eine 'Niederlassungsbewilligung – Angehöriger' erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
1. Verwandte des Zusammenführenden, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen tatsächlich Unterhalt geleistet wird,
2. Lebenspartner sind, die das Bestehen einer dauerhaften Beziehung im Herkunftsstaat nachweisen und ihnen tatsächlich Unterhalt geleistet wird oder
3. sonstige Angehörige des Zusammenführenden sind,
a) die vom Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat Unterhalt bezogen haben,
b) die mit dem Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder
c) bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege durch den Zusammenführenden zwingend erforderlich machen.
Unbeschadet eigener Unterhaltsmittel hat der Zusammenführende jedenfalls auch eine Haftungserklärung abzugeben.
(4) – (5) […]"
V. Rechtliche Beurteilung:
1. Der Beschwerdeführerin, als sonstige Angehörige des Zusammenführenden, ist gemäß § 47 Abs. 3 Z 3 NAG eine 'Niederlassungsbewilligung – Angehöriger' zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles des NAG erfüllt und sie entweder vom Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat Unterhalt bezogen hat (§ 47 Abs. 3 Z 3 lit. a NAG), oder sie mit dem Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat (§ 47 Abs. 3 Z 3 lit. b NAG), oder bei ihr schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege durch den Zusammenführenden zwingend erforderlich machen (§ 47 Abs. 3 Z 3 lit. c NAG). Außerdem muss der Zusammenführende jedenfalls auch eine Haftungserklärung abgegeben haben.
2. Zu den besonderen Erteilungsvoraussetzungen:
Der Gesetzgeber hatte bei der Familienzusammenführung gemäß § 47 Abs. 3 NAG in erster Linie jene Angehörigen im Blick, die während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet auf Unterhaltsmittel des Zusammenführenden angewiesen sind. Mit der genannten Bestimmung soll nur jenen Angehörigen die Möglichkeit des Familiennachzugs eingeräumt werden, bei denen ein Abhängigkeitsverhältnis zum Zusammenführenden gegeben ist (vgl. VwGH 03.03.2011, 2010/22/0217).
Der Zusammenführende ist der Vater der Beschwerdeführerin und österreichischer Staatsbürger, er hat eine (notariell beglaubigte) Haftungserklärung abgegeben. Er kommt daher grundsätzlich als Zusammenführender gemäß § 47 Abs. 3 NAG in Betracht.
2.1. Gemäß § 47 Abs. 3 Z 3 lit. b NAG kann Angehörigen des Zusammenführenden ein Aufenthaltstitel erteilt werden, die mit dem Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seiner Entscheidung vom 24.10.2007, 2006/21/0357, im Zusammenhang mit einem kosovarischen Staatsangehörigen mit der Bestimmung des § 47 Abs. 3 Z 3 lit. b NAG befasst und hat in dieser Entscheidung Folgendes ausgeführt:
"Was aber die Frage der häuslichen Gemeinschaft sowie von Unterhaltsleistungen bereits im Herkunftsstaat anlangt, so kann es nach den hier in Rede stehenden Bestimmungen nur auf die zuletzt vor Verlassen des Kosovo gegebenen Verhältnisse ankommen (so sinngemäß der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur - mittlerweile durch die RL 2004/38/EG aufgehobenen - RL 73/148/EWG in seinem Urteil vom 9. Jänner 2007, Rs C-1/05, Yunying Jia gegen Migrationsverket). Dass der Beschwerdeführer in diesem Sinn bis zur Ausreise aus dem Kosovo mit seinem Vater in häuslicher Gemeinschaft gelebt und von diesem Unterhalt bezogen habe, lässt sich seinem Vorbringen indes nicht entnehmen, zumal er bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 7. Dezember 2004 angegeben hat, dass sein Vater seit ca. 30 Jahren in Österreich aufhältig sei und von Unterhaltsleistungen im Übrigen nicht die Rede war."
Ausgehend davon kommt es für die Beurteilung, ob ein gemeinsamer Haushalt zwischen der Beschwerdeführerin und dem Zusammenführenden im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin (im vorliegenden Fall somit Kosovo) bestanden hat, auf die zuletzt vor dem Verlassen des Herkunftsstaats durch den Fremden bestehenden Verhältnisse an (vgl. auch VwGH 03.03.2011, 2010/22/0217). Nun hat das Ermittlungsverfahren ergeben, dass der Zusammenführende bereits vor ca. 50 Jahren aus dem Kosovo (damals: Republik Jugoslawien) weggezogen ist, womit ab diesem Zeitpunkt kein gemeinsamer Haushalt zwischen der Beschwerdeführerin und dem Zusammenführenden im Kosovo mehr bestanden hat. Ausgehend davon besteht seit über 50 Jahren kein gemeinsamer Haushalt zwischen dem Zusammenführenden und der Beschwerdeführerin mehr, womit es an der besonderen Erteilungsvoraussetzung des § 47 Abs. 3 Z 3 lit. b NAG mangelt.
2.2. Soweit in der Beschwerde auf die Pflegebedürftigkeit des Zusammenführenden (des Vaters der Beschwerdeführerin) verwiesen wird, geht dieser Hinweis fehl, weil § 47 Abs. 3 Z 3 lit. c NAG eine Pflegebedürftigkeit des Nachziehenden (der Beschwerdeführerin) voraussetzt (vgl. VwGH 11.05.2010, 2010/22/0040). Vor dem Hintergrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens bestehen keine Anhaltspunkte für eine Pflegebedürftigkeit der Beschwerdeführerin, eine solche wurde auch zu keinem Zeitpunkt behauptet. Die besondere Erteilungsvoraussetzung des § 47 Abs. 3 Z 3 lit. c NAG liegt daher ebenfalls nicht vor.
2.3. Sohin ist das Vorliegen der besonderen Erteilungsvoraussetzung des § 47 Abs. 3 Z 3 lit. a NAG einer näheren Prüfung zu unterziehen:
Gemäß § 47 Abs. 3 Z 3 lit. a NAG kann sonstigen Angehörigen des Zusammenführenden ein Aufenthaltstitel erteilt werden, die vom Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat Unterhalt bezogen haben.
Unter "Unterhalt" sind dabei Leistungen zur Sicherstellung des Lebensbedarfs einer Person zu verstehen. Diese müssen benötigt werden, um im Herkunftsstaat die Grundbedürfnisse abdecken zu können. Es muss in diesem Sinne ein Bedarf vorliegen (vgl. dazu VwGH 03.03.2011, 2010/22/0217; 17.11.2015, Ro 2015/22/0005 [zB auch Bereitstellung von Wohnraum]; EuGH 09.01.2007, Rs C-1/05, Yunying Jia/Migrationsverk, Rz 43). Die Unterhaltsleistung muss bereits im Herkunftsstaat und bis zuletzt bestanden haben, während eine irgendwann vor Antragstellung erfolgte Unterhaltsleistung nicht ausreicht (VwGH 03.03.2011, 2010/22/0217; 24.04.2012, 2008/22/0364; 10.12.2013, 2011/22/0076; 21.09.2017, Ra 2017/22/0009, 0011, 0010; zur Frage, welcher Beurteilungszeitpunkt maßgeblich ist, wenn der Antragsteller zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung im Heimatstaat aufhältig ist, vgl. etwa VwGH 13.11.2012, 2008/22/0810). Hinsichtlich der Leistungserbringung sind Unterhaltsleistungen von freiwilligen Zuwendungen abzugrenzen, wobei letztere nicht den Tatbestand des § 47 Abs. 3 NAG erfüllen (vgl. VwGH 17.11.2015, Ro 2015/22/0005; 22.11.2021, Ra 2019/22/0064; VwGH 04.05.2023, Ra 2022/22/0046). Allerdings setzt § 47 Abs. 3 NAG das Bestehen einer Rechtspflicht (außerhalb vertraglicher Ansprüche) zur Unterhaltszahlung nicht voraus (vgl. VwGH 21.06.2011, 2008/22/0825).
Der Umstand allein, dass der Fremde regelmäßig Einkommen erzielt, steht der Annahme, dass er (auf Grund der geringen Höhe dieses Einkommens) zur Bestreitung seines Unterhalts auf die Zahlungen durch den Zusammenführenden angewiesen bzw. von diesen abhängig ist, für sich genommen (noch) nicht entgegen (VwGH 17.11.2015, Ro 2015/22/0005). Im Zusammenhang mit § 47 Abs. 3 NAG ist nämlich für die Beurteilung der wirtschaftlichen Abhängigkeit eines Antragstellers von Zahlungen eines Zusammenführenden auf das Existenzminimum im Herkunftsstaat abzustellen. Es sind daher entsprechende Ermittlungen zum Existenzminimum im Herkunftsstaat erforderlich. Zu den Ergebnissen derartiger Erhebungen sind sodann die vom Antragsteller erzielten Einkünfte in Relation zu setzen (vgl. etwa VwGH 22.11.2021, Ra 2019/22/0064).
Nach den Ergebnissen des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens liegt das Existenzminimum (Armutsgrenze) im Herkunftsstaat (Kosovo) für einen Erwachsenen im Jahr 2024 bei monatlich € 71,61, im Jahr 2017 lag dieses bei monatlich € 57,35.
Gemäß den getroffenen Feststellungen hat die Beschwerdeführerin ihren Lebensunterhalt im Kosovo in den letzten sechs Jahren aus ihrer Handarbeitstätigkeit finanziert, aus der sie – ihren eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung zufolge – ein durchschnittliches monatliches Einkommen in Höhe von € 300,– bis € 500,– lukriert hat.
Die Beschwerdeführerin hatte daher zumindest in den letzten sechs Jahren ein monatliches Einkommen, welches der Höhe nach (in den letzten Jahren, sowie bis zuletzt) die für den Kosovo geltenden Beträge für das Existenzminium (aber auch für die Mindestpension) beträchtlich überschritten hat, sodass eine Abhängigkeit der Beschwerdeführerin von den Zuwendungen des Zusammenführenden iSd § 47 Abs. 3 Z 3 lit. a NAG in den maßgeblichen Zeiträumen nicht vorlag bzw. vorliegt. In diesem Zusammenhang ist auch noch festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat gemeinsam mit ihrem älteren Sohn in einem eigenen Haus lebt, wobei hierfür keine nennenswerten regelmäßigen Aufwendungen anfallen.
Unter Berücksichtigung der Höhe des Existenzminimums im Herkunftsstaat sowie des von der Beschwerdeführerin erzielten monatlichen Einkommens waren die festgestellten Zahlungen des Zusammenführenden nicht als Unterhaltsleistungen, sondern als freiwillige innerfamiliäre Zuwendungen zur Aufbesserung der finanziellen Situation zu qualifizieren, eine wirtschaftliche Abhängigkeit vom Zusammenführenden iSd § 47 Abs. 3 Z 3 lit. a NAG lag damit nicht vor (vgl. zur Notwendigkeit, dass der Nachziehende bis zuletzt auf die Zahlungen des Zusammenführenden angewiesen sein muss: VwGH 04.05.2023, Ra 2022/22/0046).
Ausgehend davon kommt das Verwaltungsgericht Wien zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin auch die besondere Erteilungsvoraussetzung des § 47 Abs. 3 Z 3 lit. a NAG nicht erfüllt.
3. Fehlt wie vorliegend eine besondere Erteilungsvoraussetzung muss weder das Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen geprüft noch eine Interessenabwägung nach § 11 Abs. 3 NAG vorgenommen werden (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung VwGH 17.10.2016, Ra 2016/22/0065, uva). Nachdem es – den vorstehenden Ausführungen folgend – im konkreten Fall bereits am Erfordernis für die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels gemäß § 47 Abs. 3 Z 3 NAG mangelt, und die gesetzlichen Erteilungsvoraussetzungen, welche im Entscheidungszeitpunkt allesamt gegeben sein müssen (vgl. zB VwGH 22.3.2018, Ra 2017/22/0204), kann die Prüfung weiterer Voraussetzungen, dahinstehen.
4. Lediglich der Vollständigkeit halber sei jedoch – wie nachfolgend aufgezeigt werden wird – dennoch erwähnt, dass auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind:
4.1. Die Beschwerdeführerin ist als Staatsangehörige des Kosovo grundsätzlich (seit 01.01.2024) zur visumsfreien Einreise berechtigt; sie kann sich in einem Zeitraum von 90 in 180 Tagen visumsfrei im Bundesgebiet aufhalten (vgl. dazu Art. 4 Abs. 1 iVm Anhang II der Verordnung [EU] Nr. 1806/2018, ABl. Nr. L 303/39, zuletzt geändert durch Verordnung [EU] 2023/850 vom 19. April 2023, ABl. Nr. L 110/1, Art. 6 Abs. 1 der Verordnung [EU] 2016/399, ABl. Nr. L 77/1, und Art. 20 Abs. 1 Schengener Durchführungsübereinkommen – SDÜ, BGBl. III Nr. 90/1997). Allerdings war die Beschwerdeführerin nicht berechtigt, sich nach erfolgter Antragstellung länger als diesen Zeitraum im Bundesgebiet aufzuhalten. Eine Missachtung dieser Vorgabe führt, weil die Beschwerdeführerin ihren Antrag nicht im Inland, sondern bei der zuständigen österreichischen Berufsvertretungsbehörde in Skopje gestellt hat, dazu, dass der Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels § 21 Abs. 1 letzter Satz NAG, der eine Erfolgsvoraussetzung für den begehrten Aufenthaltstitel bildet, entgegen steht (vgl. zB VwGH 10.12.2019, Ra 2018/22/0288).
Gemäß den getroffenen Feststellungen hat sich die Beschwerdeführerin mehr als 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen im Bundesgebiet aufgehalten. Es liegt daher ein Verstoß gegen die Verpflichtung des § 21 Abs. 1 letzter Satz NAG vor. Da die Überschreitung des Zeitraums des zulässigen visumsfreien Aufenthalts nach Erlassung des angefochtenen Bescheides erfolgt ist, ist jedoch ungeachtet der Tatsache, dass kein Zusatzantrag gemäß § 21 Abs. 3 NAG gestellt wurde, eine Interessenabwägung im Sinne der genannten Bestimmung durchzuführen, weil in einer Konstellation wie der vorliegenden, in der die Überschreitung des zulässigen visumsfreien Aufenthalts im Inland erst nach der Erlassung des Bescheides der Niederlassungsbehörde gesetzt wurde, die Stellung eines Zusatzantrages nicht (mehr) möglich ist (VwGH 10.12.2019, Ra 2018/22/0288; 24.02.2011, 2010/21/0460).
4.2. Ein Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 NAG wurde nicht nachgewiesen, zumal die vorgelegte Wohnrechtsvereinbarung – ihrem eindeutigen Wortlaut zufolge – nur bis "folgend 12.2023" gültig war.
4.3. Die Beschwerdeführerin verfügt über keinen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz gemäß § 11 Abs. 2 Z 3 NAG (vgl. etwa VwGH 12.09.2023, Ra 2023/22/0122, wonach der bloße Verweis auf einen Versicherungsabschluss nach der Einreise nach Österreich die Nachweispflicht gemäß § 7 Abs. 1 Z 6 NAGDV 2005 nicht substituieren kann).
4.4. Gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG darf der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen. Dabei sind im Sinne des § 11 Abs. 5 NAG die regelmäßigen Einkünfte und Ausgaben dem erforderlichen Richtsatz nach § 293 ASVG gegenüberzustellen. Bei der Frage der zur Verfügung stehenden Mittel ist eine Prognoseentscheidung über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen (vgl. zB VwGH 19.04.2016, Ra 2015/22/0153 und VwGH 22.03.2018, Ra 2017/22/0177). Hierbei hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel nachzuweisen, dass der Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gesichert erscheint (vgl. VwGH 10.04.2014, 2013/22/0230, mwN).
Im Beschwerdefall beträgt der gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG iVm § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG maßgebliche Richtsatz für zwei Einzelpersonen für das Jahr 2025 € 2.547,98 (2x "Einzelpersonenrichtsatz" in Höhe von € 1.273,99).
An regelmäßigen monatlichen Aufwendungen sind jedenfalls die Miete in der Höhe von € 370,73 und die monatlichen Energiekosten in der Höhe von € 100,– zu berücksichtigen. Die regelmäßigen Aufwendungen betragen somit insgesamt € 470,73. Dieser Betrag ist um die "freie Station" gemäß § 292 Abs. 3 ASVG (€ 376,27 für das Jahr 2025) zu reduzieren, womit zu berücksichtigende Aufwendungen in Höhe von € 94,46 verbleiben. Die Beschwerdeführerin und der Zusammenführende hätten somit jedenfalls monatliche finanzielle Mittel in der Höhe von € 2.453,52 nachzuweisen.
Die Haftungserklärung des Zusammenführenden ist aufgrund dessen geringen Einkommens (Pensionsbezug in Höhe von ca. € 1.600,– monatlich [14x jährlich]; das Pflegegeld Stufe 2 ist bei diesem Betrag bereits inkludiert [vgl. zur Einbeziehung des Pflegegelds in einem Fall wie dem vorliegenden bereits VwGH 18.03.2010, 2008/22/0632]) und mangels nachgewiesener sonstiger Geldmittel bzw. Ersparnisse als nicht tragfähig zu beurteilen. Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin könnte zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG führen.
4.5. Es kann im vorliegenden Fall auch nicht aus Gründen des Privat- und Familienlebens (vgl. § 11 Abs. 3 bzw. § 21 Abs. 3 NAG) vom Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen des § 21 Abs. 1 letzter Satz NAG sowie §§ 11 Abs. 2 Z 2, Z 3 und Z 4 iVm Abs. 5 NAG abgesehen werden:
In Zusammenhang mit § 11 Abs. 3 NAG sind insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrecht, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu berücksichtigen.
Vorauszuschicken ist, dass die beschwerdeführenden Parteien – nicht zuletzt nach § 29 Abs. 1 NAG – eine Mitwirkungspflicht an der Feststellung des hier maßgeblichen Sachverhaltes trifft. Auf Grund dessen sind sie insbesondere gehalten, integrationsbegründende Umstände, welchen maßgebliche Bedeutung zukommen könnte, initiativ geltend zu machen (vgl. etwa VwGH 22.01.2014, 2012/22/0245).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Judikatur zu Art. 8 EMRK wiederholt ausgeführt, dass der Staat unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK im Zusammenhang mit positiven wie auch negativen Verpflichtungen einen fairen Ausgleich zwischen den konkurrierenden Interessen des Einzelnen und jenen der Gemeinschaft als Ganzes schaffen muss und hierbei den Vertragsstaaten jedoch ein gewisser Ermessensspielraum zukommt. In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch die Thematik der Zuwanderung betreffen, wird das Maß an Verpflichtung, Verwandte von rechtmäßig aufhältigen Personen auf seinem Staatsgebiet zuzulassen, je nach den Umständen des Einzelfalls der betroffenen Personen und des Allgemeininteresses variieren. Dabei ist zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß das Familienleben tatsächlich gestört wird, wie stark die Bande mit dem Vertragsstaat ist, ob es für die Familie unüberwindbare Hindernisse gibt, im Herkunftsland eines oder mehrerer Familienmitglieder zu leben, ob konkrete Umstände im Hinblick auf die Einreisekontrolle (zB Verstöße gegen die Einreisebestimmungen) oder Überlegungen im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit eher für eine Ausweisung sprechen und auch ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, als sich die betroffenen Personen bewusst gewesen sind, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart gewesen ist, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher gewesen sei. Dazu hat der Gerichtshof wiederholt festgehalten, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitglieds in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirkt (vgl. VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721, und die dort zitierte EGMR-Judikatur).
Bei der vorzunehmenden Beurteilung nach Art. 8 EMRK ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Versagung eines Aufenthaltstitels mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der im § 11 Abs. 3 NAG genannten Kriterien in Form einer Gesamtbetrachtung, vorzunehmen (vgl. VwGH 21.01.2016, Ra 2015/22/0119). Bei dieser Abwägung sind – unter anderem – das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007) wie auch die rechtmäßige Aufenthaltsdauer und die Integration im Inland.
Die Interessenabwägung fällt im vorliegenden Fall zu Ungunsten der Beschwerdeführerin aus. Die Beschwerdeführerin hat sich während ihres gesamten Lebens bisher ausschließlich im Kosovo aufgehalten, wo zweifellos ihr Lebensmittelpunkt ist. Im Kosovo sind ihre beiden Söhne sowie ein Bruder samt dessen Familie aufhältig. Den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stellte sie nur deshalb, um die Pflege für ihren in Österreich lebenden Vater zu übernehmen. Die Aufenthalte der Beschwerdeführerin in Österreich vor 2024 beschränken sich auf wenige Wochen. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Beschwerdeführerin die sichtvermerkfreie Zeit überschritten hat und sich unrechtmäßig in Österreich aufhält. Ferner hat die Beschwerdeführerin als kosovarische Staatsangehörige die Möglichkeit zur visumsfreien Einreise und zum visumsfreien Aufenthalt im Bundesgebiet über einen Zeitraum von 90 in 180 Tagen. Daher sind auch weiterhin persönliche Kontakte zwischen der Beschwerdeführerin und ihren im Bundesgebiet befindlichen Angehörigen – insbesondere auch zu ihrem Vater – regelmäßig und über längere Zeiträume möglich. Die Beschwerdeführerin verfügt nur über grundlegende Deutschkenntnisse, welche daher die persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an der Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels nicht wesentlich verstärken können. Die Pflege ihres Vaters kann auch von anderen Familienangehörigen bzw. von einer fremden 24-Stunden-Pflegekraft – wie dies bei sehr vielen Österreicherinnen und Österreichern im hohen Alter der Fall ist – übernommen werden bzw. besteht im Übrigen die Möglichkeit, einen Platz in einer Pflegeeinrichtung in Anspruch zu nehmen, sofern dies tatsächlich notwendig ist (den getroffenen Feststellungen zufolge bezieht der Zusammenführende lediglich Pflegegeld der Stufe 2).
Zusammengefasst kommt das Verwaltungsgericht Wien daher zum Ergebnis, dass die persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an der Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels die öffentlichen Interessen an der Einhaltung fremdenrechtlicher Bestimmungen nicht überwiegen.
5. Wie der Verwaltungsgerichtshof in Anlehnung an die Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union (vgl. EuGH 10.05.2017, Rs. C-133/15, Chavez-Vilchez, Rn. 70 f.; 15.11.2011, C-256/11, Dereci, Rn 65 ff.; 08.11.2011, C-34/09, Ruiz Zambrano) mehrfach ausgesprochen hat, steht Art. 20 AEUV nationalen Maßnahmen entgegen, die bewirken, dass Unionsbürgern der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen dieser Status verleiht, verwehrt wird. Das Kriterium der Verwehrung des Kernbestands der Rechte, die der Unionsbürgerstatus verleiht, bezieht sich auf "ganz besondere" Sachverhalte (vgl. VwGH 07.06.2023, Ra 2019/22/0088), die dadurch gekennzeichnet sind, dass sich der Unionsbürger de facto gezwungen sieht, nicht nur das Gebiet des Mitgliedstaats, dem er angehört, sondern das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen. Sollten derartige Gründe bestehen, würde die gegenüber einem Fremden ausgesprochene Anordnung, das Bundesgebiet wegen des unrechtmäßigen Aufenthalts zu verlassen, dem Unionsrecht widersprechen und daher nicht zulässig sein (vgl. hiezu etwa VwGH 19.12.2012, 2012/22/0218; 17.04.2013, 2013/22/0062). Diese Prüfung ist nicht mit der Beurteilung nach Art. 8 EMRK gleichzusetzen (VwGH 20.03.2012, 2008/18/0483).
Hinweise dahingehend, dass sich der österreichische Zusammenführende in einer Ausnahmesituation befände, die bei Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels an die Beschwerdeführerin bedeuten würde, dass dieser de facto gezwungen wäre, das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen, haben sich im verwaltungsgerichtlichen Beweisverfahren nicht ergeben. Es ist nicht zu erkennen, dass sich der Vater der Beschwerdeführerin infolge der Verweigerung des Aufenthaltsrechts für die Beschwerdeführerin de facto gezwungen sehen müsste, Österreich bzw. das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen (vgl. dazu VwGH 25.07.2019, Ra 2019/22/0017, mwN aus der Rechtsprechung des EuGH). Wenngleich beim Zusammenführenden zwar eine Betreuungs- und Unterstützungsbedürftigkeit grundsätzlich besteht (vgl. zur Maßgeblichkeit derartiger Umstände etwa VwGH 19.02.2014, 2013/22/0187), konnte ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Zusammenführenden und der Beschwerdeführerin nicht festgestellt werden, zumal es im konkreten Fall möglich und zumutbar ist, dass die Betreuung und Pflege des Zusammenführenden in Österreich durch eine von der Beschwerdeführerin verschiedene Person erfolgt (andere in Österreich aufhältige Familienangehörige, 24-Stunden-Betreuung in der eigenen Wohnung, Aufnahme in einer Pflegeeinrichtung; vgl. hiezu bereits Punkt III.12.). Daran ändert auch nichts, dass der Zusammenführende mit der Beschwerdeführerin im Jahr 2024 in den Kosovo gereist ist, zumal dies lediglich aus dem Grund erfolgte, weil der Zusammenführende sich die Betreuung durch die Beschwerdeführerin wünscht und nicht, weil eine Betreuung durch eine von der Beschwerdeführerin verschiedene Person in Österreich faktisch nicht möglich gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin lebt im Herkunftsstaat, im Inland hielt sie sich kurzfristig aufgrund erteilter Schengener Visa C auf, so reiste sie in den Jahren 2013 und 2019 jeweils zu Besuchszwecken ein. Die Beschwerdeführerin selbst ist gesund und benötigt weder bei der Führung des Haushaltes Unterstützung, noch benötigt sie Pflegeleistungen; vielmehr wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ausschließlich aus dem Grund gestellt, um den Zusammenführenden in Österreich zu betreuen, weil dies sein Wunsch ist. Der bloße Wunsch nach einem gemeinsamen Familienleben begründet jedoch schließlich keine Ausnahmesituation im Sinne der obzitierten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (vgl. VwGH 17.09.2019, Ra 2019/22/0063, mwN; 05.07.2022, Ra 2021/22/0263).
6. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.
7. Zur Vorschreibung der Barauslagen:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine klare und verlässliche Verständigung in einer mündlichen Verhandlung zu gewährleisten (vgl. VwGH 19.03.2014, 2013/09/0109). Insoweit hat die antragstellende Partei für die in Rechnung gestellten Gebühren von zu diesem Zweck beizuziehenden nichtamtlichen Dolmetschern aufzukommen (vgl. zur Tragung allfälliger Kosten für die zur vollständigen Ermittlung des Sachverhalts erforderlichen Amtshandlungen auch VwGH vom 20.09.2012, 2010/06/0108).
Die Übersetzung in der mündlichen Verhandlung vom 09.12.2024 war auf Grund der nicht ausreichenden Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin für eine gänzlich unbeeinträchtigte Verständigung sowie zur verlässlichen Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts erforderlich.
Dem Verwaltungsgericht Wien stand eine amtliche Dolmetscherin oder ein amtlicher Dolmetscher für die Sprache Albanisch nicht zur Verfügung. Für die mündliche Verhandlung hat es daher eine externe Person zur Übersetzung beigezogen.
Die in der Gebührennote (nach dem Gebührenanspruchsgesetz – GebAG, BGBl. 136/1975) verzeichneten Gebühren hat das Verwaltungsgericht Wien geprüft und in der im Spruch genannten Höhe für in Ordnung befunden. Die Buchhaltungsabteilung der Stadt Wien wurde zur Bezahlung der Gebühr aus Amtsmitteln angewiesen (vgl. zu alldem § 53b in Verbindung mit § 53a Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 erster Satz AVG).
Gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 76 Abs. 1 erster und zweiter Satz sowie § 53b AVG hat die beschwerdeführende Partei für diese Barauslagen aufzukommen. Daher war der Beschwerdeführerin der Ersatz der Barauslagen mit Beschluss aufzuerlegen.
8. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Verwaltungsgericht Wien hat sich bei der Beurteilung des vorliegenden Beschwerdefalls – hinsichtlich der Prüfung der Voraussetzungen für den begehrten Aufenthaltstitel – an der obzitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert und ist von dieser nicht abgewichen; im Übrigen waren bei der Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen vorrangig Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen, die in der Regel keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung darstellen (vgl. zB VwGH 20.03.2023, Ra 2022/22/0003).
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