LVwG W VGW-103/040/9970/2024

VGW-103/040/9970/2024Tribunal Administrativo Regional17 de jan. de 2025

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Regest

Waffenrecht, Waffenverbot, Gefahrenprognose, Diversion, Gewalttätigkeit, Abweisung

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Landesverwaltungsgericht Wien VGW-103/040/9970/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.01.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2025:VGW.103.040.9970.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Schmid über die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Sicherheits- und Verwaltungspolizeiliche Abteilung, Referat Waffen- und Veranstaltungs-angelegenheiten, vom 24.06.2024, Zl. ..., mit welchem der Besitz von Waffen und Munition verboten und der dagegen rechtzeitig eingebrachten Vorstellung keine Folge gegeben und das Waffenverbot vom 03.01.2024 bestätigt wurde, nach durchgeführter Verhandlung am 13.1.2025 zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Absatz 1 und 2 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen.

II. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Der Spruch des angefochtenen Bescheides lautet:

„Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, SVA 4, Referat Waffen- und Veranstaltungsangelegenheiten, AZ: ..., vom 03.01.2024, wurde Ihnen gem. § 12 Waffengesetz 1996 (BGBl. I Nr. 12/1997) i.V.m. § 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF) der Besitz von Waffen und Munition verboten.

Die dagegen rechtzeitig eingebrachte Vorstellung wird abgewiesen und das Waffenverbot vom 03.01.2024 bestätigt.“

Gegen diese Entscheidung hat der Beschwerdeführer (kurz BF) frist- und formgerecht Beschwerde erhoben und zwei Gutachten vorgelegt, wonach aus psychologischer bzw. psychiatrischer Sicht kein Waffenmissbrauch zu befürchten ist.

Das Verhandlungsprotokoll zur Verhandlung vom 13.1.2025 lautet auszugsweise:

„Ich habe das Gymnasium in der siebten Klasse beendet. Ich habe den Wehrdienst abgeleistet. Ich bin ausgebildeter Automobilkaufmann. Ich bin seit rund elf Jahren selbstständig als Fotograf und Eventveranstalter tätig.

Ich war knapp acht Jahre verheiratet, die Scheidung fand am …2024 statt.

Unser gemeinsamer Sohn ist am ... geboren. Ich habe regelmäßigen guten Kontakt. Montag und Mittwoch ist er bei mir. Wochenends je nachdem, wann wer von uns arbeitet. Mit meiner Ex-Gattin habe ich im Rahmen der Betreuung unseres Sohnes. Privaten Kontakt darüber hinaus gibt es keinen. Meine Ex-Gattin ist alleine Obsorge berechtigt. Ich lebe wieder in einer Beziehung ohne gemeinsamen Wohnsitz.

Unsere Lebensgemeinschaft hat Ende September 2023 damit geendet, dass meine Gattin in die Wohnung in die C.-gasse gezogen ist. Ich habe in der Folge unsere alte Wohnung zurückgegeben und bin nach Niederösterreich gezogen. Für die neue Wohnung, meiner damaligen noch Gattin, hatte ich einen Schlüssel.

Ich habe ca. einmal die Woche in der C.-gasse im Kinderzimmer übernachtet. Das stand immer im Zusammenhang mit einer Veranstaltung in Wien. Das hat bis zum 22.12.2023 auch problemlos funktioniert.

Den Vorfall in der Wohnung am 22.12.2023 schildere ich wie folgt:

Es war vereinbart, dass ich nach einer Veranstaltung, die ich organisiert habe, gegen 1 Uhr in die Wohnung kommen werde, um dort zu übernachten. Es war geplant, dass wir alle drei am 22.12.2023 zu meinen Eltern fahren um gemeinsam Weihnachten zu feiern. Da es später wurde, als 1 Uhr habe ich meiner damaligen Gattin per WhatsApp mitgeteilt, dass ich später kommen werde, was sie scheinbar geärgert hat. Sie hat mir geschrieben, dass ich dann gar nicht mehr kommen soll. Ich bin dann aber trotzdem hingefahren und zwar mit einem Taxi, weil mein Auto dort stand. Ich habe sicherlich auch was getrunken. Ich habe selbstständig aufgesperrt und mich in das Zimmer meines Sohnes gelegt. Um in dieses zu gelangen, muss man durch das Schlafzimmer der Mutter. Meine Ex-Gattin wurde munter, hat mich aber glaublich nicht angesprochen. Da war es ca. vier Uhr morgens. Gegen sechs Uhr musste ich auf die Toilette, wobei ich wieder durch das Schlafzimmer gehen musste. Auf dem Rückweg habe ich gemerkt, dass unser Sohn im Schlafzimmer bei meiner Frau im Bett liegt und munter ist. Ich habe mich dazu gelegt. Dadurch ist meine Ex-Gattin munter geworden und hat mich angeschrien. Es kam dann zur Auseinandersetzung, sie ist auf mich losgegangen. Ich habe sie dann an den Armen festgehalten. Daraufhin hat sie mir in den Unterarm gebissen. Ich habe dann meine Sachen geschnappt und die Wohnung verlassen. Meine Ex-Gattin hat zum Filmen begonnen. Auf der Straße vor dem Haus habe ich dann einen Polizisten getroffen. Das Gespräch mit den Polizisten hat auf der Straße stattgefunden.

Der eine Polizist war mir gegenüber sehr aggressiv. Der andere Polizist hat mich beruhigt. Am Ende des Gespräches wurde gegen mich ein Betretungsverbot und ein vorläufiges Waffenverbot ausgesprochen. Die Polizisten haben meine Waffenbesitzkarte beim Vorzeigen meines Ausweises gesehen. Diese wurde mir gleich bei Ort und Stelle abgenommen. Mit mir wurde eine Alkotest mit einem Vortestgerät gemacht. Meiner Erinnerung hatte ich 1,2 Promille. Wenn mir vorgehalten wird, dass es 0,7 mg/l waren, wird das stimmen.

Ich bin Jäger. Ein eigenes Revier habe ich nicht. Ich werde oft zur Jagd eingeladen. Ich bin kein Sportschütze.

Wenn ich gefragt werde, ob ich eine Schusswaffe der Kategorie B besessen habe, gebe ich an:

Ich wurde von den Polizisten zu meinem Waffenbesitzstand gefragt. Da habe ich auch angegeben, dass ich eine Glock 19 für einen Freund bei mir im Haus verwahre. Wenn ich gefragt werde, ob dieser Waffenbesitz der Behörde gemeldet war, gebe ich an, dass das nicht der Fall war. Ich habe die Glock 19 erst ein paar Tage für meinen Freund verwahrt. Ich habe sie auch zur Jagd mitgenommen.

Zur Begutachtung durch den Psychiater hatte ich die medizinischen Unterlagen meiner Ex-Gattin mit. Ich schätze das Gespräch mit dem Psychiater hat zwei bis drei Stunden gedauert.

Die vom Facharzt beschriebenen Verletzungen sind von der Ambulanzkarte des AKH Wien entnommen worden.

Ich habe dem Arzt den Vorfall geschildert.

Die Untersuchung bei der Psychologin hat ebenfalls zeitnahe zum Termin beim Psychiater stattgefunden. Dort habe ich viele Tests am Computer gemacht und hat die Gesamtuntersuchung auch recht lange gedauert.

Der BF gibt über Befragen des BFV an:

Die Heckklappe meines 30-jahre alten Range Rovers muss man kräftig zuschlagen, sonst schließt sie nicht. Das mache ich immer so. Sonst lässt sie sich nicht zusperren und geht sonst auf. Meine Ex-Gattin hat mit voller Kraft zugebissen. Das war sehr schmerzhaft. Meine Ex-Gattin ist klein und zart, vielleicht 1,55 Meter groß.

Meine Ex-Gattin war immer schon emotional, das hat sich mit der Geburt unseres Sohnes noch verstärkt. Sie hat auch schon früher Sachen nach mir geworfen. Ich habe mich auch schon einmal in einem Büro eingesperrt und hat sie gegen die Türe getreten. Der Vorfall am 22.12.2023 stand wohl im Zusammenhang mit unserer Trennung und dem Weihnachtsfest. Sie hat mich laut angeschrien und hat mich beschimpft. Was sie tatsächlich geschrien hat, kann ich nicht angeben.

Zur Verletzung der Oberlippe gefragt, gebe ich an, dass diese dadurch entstanden sein kann, dass sie mich gebissen und ich mich losgerissen habe.

Das angespannte Verhältnis zu meiner Ex-Gattin hat bis ca. zum Geburtstag unseres Sohnes angehalten. Dann haben wir uns geeinigt, unseren Sohn in den Fokus zu stellen und seither funktioniert es soweit. Ich habe wieder einen Schlüssel zur Wohnung meiner Ex-Gattin, weil ich unseren Sohn in die Wohnung bringe, wo ich dann auch persönlichen Kontakt zu meiner Ex-Gattin habe, ich bin einige Stunden in ihrer Wohnung und kommt sie dann abends hinzu. Wir essen auch manchmal gemeinsam zu Abend. Ich nehme beispielsweise auch Arzttermine mit meinem Sohn auf Bitte meiner Ex-Gattin hin wahr.

Wenn mir vorgehalten wird, dass das psychologische Gutachten aus dem Jänner 2024 stammt und ich gefragt werde, ob sich in meinem Zustand seither etwas geändert hat, gebe ich an, dass es mir wieder gut geht. Der Vorfall hat sehr stark an mir genagt und tut es eigentlich immer noch. Ich versuche diesen Vorfall zu vergessen und mich nicht mehr damit zu beschäftigen.

Wenn ich gefragt werde, ob es seither irgendeinen Vorfall mit meiner Ex-Gattin gab, gebe ich an:

Im Sommer 2024 gab es einen verbalen Vorfall. Meine Ex-Gattin war mit einer Idee von mir, mit meinem Sohn an die Alte Donau zu fahren und dort einen Freund zu mir zu treffen, der ein Boot hat, nicht einverstanden, weil sie ihn für einen Nazi hält. Sie hat mich angeschrien und mir verboten den Sohn abzuholen. Sie hat auch mit der Polizei gedroht. Ein paar Minuten später hat mich jemand mit unterdrückter Telefonnummer angerufen und sich als Polizist ausgegeben. Mir wurde mitgeteilt, dass ich gar nicht in die Nähe der Wohnung kommen solle, sonst würde etwas passieren. Dienstnummer oder Namen habe ich keinen. Ich bin an diesem Tag nicht zu der Wohnung gefahren.

Der BF gibt über Befragen des Vertreters der Behörde an:

Ich habe das Video, welches meine Ex-Gattin aufgenommen hat, selber nicht gesehen. Ich kenne den Inhalt von einer Abschrift der Staatsanwaltschaft. Ich kann mich nicht erinnern, dass auf diesem Video zu hören gewesen wäre, dass meine Ex-Gattin um Hilfe gerufen hätte. Da der ganze Morgen bei mir sehr verschwommen in Erinnerung ist, kann ich nichts dazu sagen, ob man auf dem Video mich auf meine Gattin zulaufen sieht. Ich gehe davon aus, dass meine Ex-Frau die Polizei gerufen hat. Die Waffen wurden von meinem Vater aus meinem Haus abgeholt und von ihm übernommen, damit sie nicht von der Polizei abgeholt werden konnten.“

Da beide Parteien auf die Verkündung der Entscheidung verzichtet haben, ergeht das Erkenntnis schriftlich.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Festgestellt wird, dass der BF österreichischer Staatsbürger und berufstätig ist. Er arbeitet als selbständiger Fotograf und Eventveranstalter. Der BF ist Vater eines Sohnes im Alter von 4 Jahren, von dessen Mutter er zwischenzeitig geschieden ist.

Am 22.12.2023 kam es in der Wohnung der damaligen bereits getrenntlebenden Gattin zu einem Streit im Zuge dessen die Gattin vom BF körperlich angegriffen und verletzt wurde. Dieser Tätlichkeit ging voraus, dass der BF mit seiner Gattin vereinbart hatte, er würde nach einem von ihm veranstalteten Event gegen 01.00 Uhr in ihre Wohnung kommen, um dort zu übernachten. Im Laufe der Nacht teilte er seiner Gattin mit, dass er später kommen werde, woraufhin ihm diese schrieb, er solle nicht in die Wohnung kommen. Entgegen dem deutlich erklärten Willen seiner Gattin kam der BF in deren Wohnung und nächtigte im Kinderzimmer, welches nur durch das Schlafzimmer der Gattin betreten werden kann. Gegen 06.00 Uhr ging der BF neuerlich durch das Schlafzimmer der Gattin, um das WC aufzusuchen. Am Rückweg sah er seinen Sohn im Bett der Mutter liegen und legte sich zu beiden ins Bett. Auf diese Aktion reagierte die Gattin aufgebracht und schrie den BF an. Daraufhin kam es zu jener Tätlichkeit, die im strafgerichtlichem Verfahren mit einer Diversion „geahndet“ wurde. Im Zuge der Amtshandlung verhielt sich der BF zuerst aggressiv und war merkbar alkoholisiert. Er verharmloste die Situation und wurde im Verlauf der Amtshandlung zunehmend weinerlich und kooperativer. Der Zustand der Gattin wurde von den Exekutivbeamten wie folgt beschrieben: „Die Gefährdete stand sichtlich unter Schock und weinte über die gesamte Zeit der Amtshandlung.“

Gegen den BF wurde ein Betretungsverbot und ein vorläufiges Waffenverbot verhängt. Ein Test mit einem Alkovortestgerät ergab einen Wert von 0,7 mg/l. Das Strafverfahren endete mit einer Diversion. Die Gattin erlitt durch die Tätlichkeit „zwei punktförmige Hautrötung am rechten Handgelenk beugeseitig und dem rechten Mittelfingergrundgelenk streckseitig, sowie ein Hämatom über dem rechten Handgelenk streckseitig; Schwelungen an der Oberlippe, Kieferschmerzen und Kopfschmerzen“.

Die Kindesmutter ist alleine Obsorge berechtigt. Der BF hat regelmäßig Kontakt zu seinem Sohn. Der Kontakt zur Ex-Gattin ist im Wesentlichen darauf beschränkt, das gemeinsame Kind zu betreuen.

Diese Feststellungen gründen auf dem unbedenklichen Akteninhalt und den Ausführungen der Parteienvertreter, sowie den Angaben des BF in der Verhandlung, wobei dem BF nicht geglaubt wird, dass die Tätlichkeit von seiner damaligen Gattin ausgegangen ist. Dagegen sprechen schon seine nicht glaubhaften Angaben gegenüber den Exekutivbeamten am 22.12.2023, wo er angab, seine Gattin hätte ihm aufgeweckt und grundlos in den Arm gebissen. Auf einem von den Exekutivbeamten eingesehen Video der Gattin konnten diese sehen, wie der BF auf die Gattin zuläuft und hören, wie diese um Hilfe schreit. Deutlich wahrscheinlicher ist der Biss der Gattin damit in Einklang zu bringen, dass sie der BF festgehalten hat, sie sich befreien wollte und keinen Ausweg gesehen hat, als den BF zu beißen. Die einschreitenden Exekutivbeamten haben ihre persönlichen Wahrnehmungen und Eindrücke am selben Tag schriftlich dokumentiert. Die Verletzungen der damaligen Gattin sind in dem vom BF vorgelegten „Befundbericht/fachärztliches Attest“ vom 22.1.2024 auf der Grundlage eines Ambulanzblattes des AKH Wien vom 23.12.2023 beschrieben und wurden vom BF nicht bestritten.

Dem Antrag auf amtsärztliche Untersuchung ist nicht nachzukommen, da sich im Verfahren keine gesundheitliche Komponente ergeben hat, die einer ärztlichen Untersuchung und Befundung unterzogen hätte werden müsste. Den beiden vorgelegten Arztbriefen ist ebenfalls keine gesundheitliche Beeinträchtigung des BF zu entnehmen. Darüber hinaus ist die Beurteilung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit (die in einem Waffenverbotsverfahren nicht im Vordergrund steht) ebenso eine vom Gericht zu beantwortende Rechtsfrage, wie die Beurteilung, ob ein Waffenmissbrauch im Sinne des § 12 Abs. 1 Waffengesetz zu befürchten ist. Das Verwaltungsgericht bedient sich eines Amtsarztes dann, wenn sich aus dem Sachverhalt Anhaltspunkte ergeben, dass das Verhalten des Betroffenen in gesundheitsbezogenen Aspekten (z.B. psychische Erkrankungen oder Alkoholabusus) begründet sein könnte. Im konkreten Fall lag zwar eine Alkoholisierung des BF vor, die mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Rolle im Verhalten des Betroffenen gespielt hat, ein Alkoholabusus lässt sich daraus aber nicht erkennen und wurde auch vom BF nicht behauptet.

Rechtlich folgt daraus:

§ 12 Waffengesetz sieht ein Waffenverbot vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

Ein Waffenverbot nach § 12 Waffengesetz ist eine präventive Sicherungsmaßnahme (ohne pönalem Charakter), vergleichbar einem Betretungsverbot nach dem SPG, die eine Prognose voraussetzt, ob der BF künftig Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte (vgl. auch VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063: „Bei einem Waffenverbot wird nicht über eine strafrechtliche Anklage im Sinne des Art 6 MRK entschieden, vielmehr handelt es sich dabei um eine administrativ-rechtliche Maßnahme zum Schutz der öffentlichen Ordnung.“).

Bei jedem Ausspruch eines Waffenverbotes gilt es zu berücksichtigen, dass jeder Mensch, gegen den kein Waffenverbot besteht, unabhängig von seiner Verlässlichkeit von Gesetzes wegen – ohne waffenrechtlicher Urkunde – berechtigt ist, Schusswaffen (z.B. Büchsen) zu erwerben und zu besitzen. Eine Schrotflinte in Händen eines aggressionsgeneigten und/oder depressiven Menschen ist eine große Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen.

Die Verhängung eines Waffenverbotes dient der Verhütung von Gefährdungen der im § 12 Abs. 1 WaffG bezeichneten Art und setzt nicht voraus, dass es schon zu einem missbräuchlichen Verwenden von Waffen durch den Betroffenen gekommen ist. Es genügt, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger Gebrauch gemacht werden könnte. Dabei ist nach dem dem WaffG allgemein innewohnenden Schutzzweck ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. zur ständigen Rechtsprechung beispielsweise VwGH vom 25. März 2009, 2007/03/0087, mwN).

Eine strafrechtliche Verurteilung ist für eine (für den BF negative) Gefahrenprognose nach § 12 Abs. 1 Waffengesetz nicht Bedingung.

Der Verhängung eines Waffenverbotes steht die Einstellung des Strafverfahrens durch Diversion nicht entgegen (siehe z.B. VwGH 19.12.2005, 2005/03/0061). Die fehlende Verurteilung bzw. die diversionelle Einstellung des Strafverfahrens wegen der Drohung des Beschwerdeführers ist also kein Hindernis für die eigenständige Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers. Es besteht keine Bindungswirkung hinsichtlich einer Diversion und auch keine Bindung an die Überlegungen des Gerichts (vgl. VwGH 28.3.2006, 2003/03/0026). Es obliegt daher dem Verwaltungsgericht, den Sachverhalt zu ermitteln, und steht es dem Verwaltungsgericht (auch) frei, die Überlegungen des Strafgerichts zu übernehmen.

Die Diversion setzt eine hinreichende Klärung des Sachverhalts durch die Strafverfolgungsbehörden voraus, auf Grund derer ein komprimierter Tatverdacht mit einer hohen Verurteilungswahrscheinlichkeit gegeben ist. Erwiesen muss die Tat, deretwegen eine Diversion in Betracht gezogen wird, hingegen nicht sein. Auch ein Geständnis des Beschuldigten ist für ein diversionelles Vorgehen nicht vorausgesetzt, sondern es reicht eine (zumindest partielle) Übernahme der Verantwortung durch den Täter, um spezialpräventive Bedenken im Sinne einer Notwendigkeit der Bestrafung auszuräumen. Schon die Bereitschaft zur diversionellen Vorgangsweise indiziert idR eine solche Verantwortungsübernahme (Schroll in Fuchs/Ratz, Wiener Kommentar zur Strafprozessordnung, § 198 StPO Rz 3 u 36) (vgl. VwGH 24.3.2010, 2009/03/0049).

Dieser Rechtsprechung folgend, ist unter Heranziehung des festgestellten Sachverhalts davon auszugehen, dass der BF im alkoholisierten Zustand (der Alkovortest hat 0,7 mg/l ergeben) gegenüber seiner damaligen Gattin handgreiflich wurde und diese verletzte. Nicht nur, dass das Strafgericht davon ausgegangen ist (siehe oben), liegt nach der zitierten Rechtsprechung (unter Verweis auf die strafrechtliche Literatur) schon durch die Bereitschaft zur diversionellen Vorgehensweise eine Verantwortungsübernahme des BF vor. Ohne diese wäre eine Diversion ihrem Zweck nach nicht zulässig.

Dass der BF die Diversion nur aus „ökonomischen Überlegungen“ angenommen hat und seine Verantwortung an den Verletzungen der Ex-Gattin nunmehr bestreitet, spricht gegen eine Aufarbeitung des Vorfalles, welche nach der jahrzehntelangen Erfahrung des Gerichts eine der Voraussetzungen für eine Verhaltensänderung darstellt.

In jüngerer Vergangenheit kam es Medienberichten zufolge zu einem deutlichen Anstieg von Gewalttaten durch Männer an Frauen, bei denen vielfach Waffen missbräuchlich verwendet wurden und die Opfer zu Tode kamen. Diesem Gewalt-anstieg entgegenwirkend, hat der Gesetzgeber (auch) im Waffengesetz Änderungen vorgenommen. So sieht § 13 Abs. 1 zweiter Satz WaffG idF BGBl. I Nr. 211/2021 bei Erlassung eines Betretungsverbots- und Annäherungsverbots gemäß § 38a SPG ex lege ein vorläufiges Waffen- und Munitionsverbot vor, um „der zunehmenden Gewaltbereitschaft, die sich ... vermehrt und vor allem gegenüber Frauen geäußert hat“ entgegenzuwirken und „damit maßgeblich zum präventiven Opferschutz“ beizutragen bzw. „eine Erhöhung der öffentlichen Sicherheit“ zu bewirken“ (RV 1101 BlgNR XXVII. GP, S. 5).

Auch wenn sich diese Gesetzesänderung auf ein vorläufiges Waffenverbot nach § 13 Waffengesetz bezieht, kann die gesetzgeberische Wertung, die in den Materialen deutlich zum Ausdruck gebracht wird, in Verfahren zur Erlassung eines behördlichen Waffenverbotes nach § 12 Abs. 1 Waffengesetz nicht außer Acht gelassen werden.

Eine Gefahrenprognose basiert auf dem bisherigen aktenkundigen Verhalten des Betroffenen und dem vom Gericht gewonnenen Eindruck des BF. Eine Gesamtbeurteilung zeigt, dass sich der BF im alkoholisierten Zustand in einer Konfliktsituation gegenüber seiner damaligen Gattin gewalttätig gezeigt hat. Seit diesem Vorfall ist rund ein Jahr vergangen. Eine längere Wohlverhaltenszeit liegt nicht vor.

Nach umfänglicher Prüfung des relevanten Sachverhaltes gelangt das Verwaltungs-gericht Wien im Rahmen seiner Prognosebeurteilung zur Ansicht, dass in dem aufgezeigten Verhalten des BF eine bestimmte Tatsache vorliegt, die die Annahme rechtfertigt, dass der BF künftig durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

Die Beschwerde ist daher gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG abzuweisen.

Zur Revisionsentscheidung:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art 133 Abs. 4 B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, beispielsweise, weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach der Rechtsprechung des VwGH liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des VwGH bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln.

Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechts-frage klar aus dem Gesetz lösbar ist (vgl. Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, ÖJZ 2014/153 S 1042; vgl. auch VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt auch dann nicht vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (vgl. Thienel, aaO, 73f; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, ÖJZ 2014/153 S 1041; vgl. auch VwGH 1.9.2014, Ro 2014/03/0074).

Da im gegenständlichen Fall eine solche Rechtsfrage nicht vorliegt, war die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen.

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