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VGW-001/013/15224/2024•LVwG W VGW-001/013/15224/2024
VGW-001/013/15224/2024Tribunal Administrativo Regional15 de jan. de 2025
Verwaltungsübertretung, Einleitung von Abwässern in Mischwasserkanal, Überschreitung der Grenzwerte, Kontrollsystem, Abweisung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. Friedwagner über die Beschwerde 1. des A. B. und 2. der C. KG, beide vertreten durch Rechtsanwältin in Wien, D.-gasse, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 21. Oktober 2024, Zl. MBA/…, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Kanalanlagen- und Einmündungsgebührengesetz iVm der Verordnung der Wiener Landesregierung über zulässige Einleitungen in den Misch- oder Schmutzwasserkanal,
zu Recht:
I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe abgewiesen, dass bei Anführung der verletzten Verwaltungsvorschrift „§ 1 Z 5 lit. a“ anstelle von „§ 1 Z. 5a“ und zu § 3 Abs. 3 und 4 Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz (KEG) die Fassung „LGBl. Nr. 22/1955 idF LGBl. Nr. 64/2021“ sowie bei Anführung der Sanktionsnorm zu § 17 Abs. 2 KEG die Fassung „LGBl. Nr. 22/1955 idF LGBl. Nr. 71/2018“ angeführt wird.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 160,- (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.
III. Gemäß § 9 Abs. 7 VStG haftet die C. KG für die über den Bestraften verhängte Geldstrafe, die Verfahrenskosten sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen zur ungeteilten Hand.
IV. Gegen diese Entscheidung ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
1. Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 21. Oktober 2024, Zl. MBA/…, wurde dem Erstbeschwerdeführer eine Übertretung des § 3 Abs. 3 und 4 KEG iVm § 1 Z 5 lit. a und § 2 der Verordnung der Wiener Landesregierung über zulässige Einleitungen in den Misch- oder Schmutzwasserkanal (Kanalgrenzwertverordnung 1989) angelastet, weil er es als unbeschränkt haftender Gesellschafter und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der Zweitbeschwerdeführerin zu verantworten habe, dass diese am 13. November 2023 um 10:30 Uhr aus ihrem Betrieb in Wien, E. Stand …, Abwasser in den Mischwasserkanal eingeleitet habe, welches einen pH-Wert von 5,8 (Grenzwerte: 6,5 bis 10,5) und eine Konzentration verseifbarer, natürlicher Öle und Fette von 1.812 mg/l (Grenzwert: bis zu 100 mg/l) aufgewiesen habe, wobei die Probe seitens Wien Kanal vom Ablauf des Fettabscheiders entnommen worden sei. Über den Erstbeschwerdeführer wurde gemäß § 17 Abs. 2 KEG eine Geldstrafe von € 800,- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Stunden verhängt. Zudem wurde ein Kostenbeitrag von € 80,- festgesetzt. Darüber hinaus wurde die Haftung der Zweitbeschwerdeführerin gemäß § 9 Abs. 7 VStG ausgesprochen.
2. Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 14. November 2024. Darin wird zusammengefasst - vorgebracht, dass der Erstbeschwerdeführer bei der Probenahme durch Wien Kanal nicht um Zutritt gebeten und nicht informiert worden sei. Ihm sei auch keine Gegenprobe der entnommenen Probe zur Verfügung gestellt worden, sodass er das Abwasser nicht selbst von einem unabhängigen Labor habe untersuchen lassen können. Dies stelle einen Verstoß gegen § 3 Abs. 5 KEG dar. Zudem lasse der Erstbeschwerdeführer den Fettabscheider regelmäßig durch die F. GmbH warten und reinigen und wären die Werte sonst immer innerhalb der Grenzwerte gewesen. Bei einer Probenahme am 10. Jänner 2024 sei der Wert der verseifbaren, natürlichen Öle und Fette bei 34 mg/l gelegen. Es sei demnach unerklärlich, dass dieser Wert bei dem kleinen Lokal des Erstbeschwerdeführers mit nur etwa 20 Sitzplätzen bei der gegenständlichen Kontrolle so hoch gewesen sei. Darüber hinaus sei bei der Strafbemessung die Unbescholtenheit des Erstbeschwerdeführers sowie der Umstand der Beauftragung einer Fachfirma für die Kontrolle der Grenzwerte und die Entfernung der Restöle nicht ausreichend berücksichtigt worden. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Erstbeschwerdeführers sei die Strafe jedenfalls überhöht.
3. Die belangte Behörde verzichtete auf eine Beschwerdevorentscheidung und legte dem Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde samt Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Zudem verzichtete die belangte Behörde auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung bzw. auf die Teilnahme an einer solchen.
4. Seitens des Verwaltungsgerichts Wien wurde Wien Kanal mit Erledigung vom 26. November 2024 zur Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen, wonach eine derart hohe Überschreitung des Grenzwertes durch das kleine Lokal des Erstbeschwerdeführers – auch unter Berücksichtigung der niedrigen Werte vom 10. Jänner 2024 – unmöglich erscheine, sowie zur Vorlage der relevanten Unterlagen über die gegenständliche Probenahme aufgefordert.
Mit Stellungnahme von Wien Kanal vom 3. Dezember 2024 wurde ausgeführt, dass eine Probenahme den aktuellen Zustand einer Abwasserreinigungsanlage widerspiegle und das Ergebnis vom Betrieb im Küchenbereich sowie vom Zeitpunkt der letzten Räumung des Fettabscheiders abhängig sei. Probenahmen von unterschiedlichen Zeitpunkten könnten daher nicht miteinander verglichen werden. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass der Fettabscheider vor der Probenahme am 13. November 2023 zuletzt am 25. September 2023 geräumt worden sei, obwohl Fettabscheider nach der ÖNORM EN 1825-2 mindestens monatlich, erforderlichenfalls alle 14 Tage zu räumen, zu reinigen und mit Frischwasser wiederzubefüllen seien.
5. Das Verwaltungsgericht Wien führte am 14. Jänner 2025 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch, in der der Erstbeschwerdeführer und der Mitarbeiter von Wien Kanal, der die gegenständliche Probenahme durchgeführt hat, einvernommen wurden.
II. Das Verwaltungsgericht Wien stellt folgenden Sachverhalt fest:
1. Der Erstbeschwerdeführer ist unbeschränkt haftender Gesellschafter der Zweitbeschwerdeführerin. Das Unternehmen des Erstbeschwerdeführers handelt mit orientalischen Spezialitäten, wie etwa Falafel, Oliven oder Aufstrichen. Speisen und Getränke können auch vor Ort konsumiert werden, wobei mit den vor Ort verspeisten Waren nur etwa 5-7 % des Umsatzes erwirtschaftet wird. Das Lokal verfügt im Winter über 18, im Sommer über 30 Sitzplätze. In der kälteren Jahreszeit werden demnach wesentlich weniger Gäste vor Ort bewirtschaftet.
2. Bei einer Kontrolle am 13. November 2023 um 10:30 Uhr wurde festgestellt, dass aus dem Betrieb der genannten Gesellschaft in Wien, E., Stand …, Abwasser in den Mischwasserkanal eingeleitet wurde, welches einen pH-Wert von 5,8 (Grenzwerte: 6,5 bis 10,5) und eine Konzentration verseifbarer, natürlicher Öle und Fette von 1.812 mg/l (Grenzwert: bis zu 100 mg/l) aufgewiesen hat, wobei die Probe vom Ablauf des Fettabscheiders entnommen wurde. Die Kontrolle wurde von einem Mitarbeiter von Wien Kanal durchgeführt. Der Erstbeschwerdeführer war dabei nicht persönlich anwesend. Dem Erstbeschwerdeführer wurde kein Teil der entnommenen Abwasserprobe zur Verfügung gestellt, sodass er diese nicht selbst untersuchen lassen konnte.
3. Der Erstbeschwerdeführer hat die F. GmbH mit der Reinigung und Entleerung des Fettabscheiders beauftragt. Das Intervall der Reinigung und Entleerung wurde vom Erstbeschwerdeführer im Lauf der Zeit immer kürzer festgesetzt. Seit November 2023 wird der Fettabscheider monatlich gereinigt und entleert. Vor der gegenständlichen Kontrolle am 13. November 2023 wurde der Fettabscheider zuletzt am 25. September 2023 von der F. GmbH entleert und gereinigt. Die nächsten Entleerungen bzw. Reinigungen erfolgten am 15. November 2023, 1. Dezember 2023 und 2. Jänner 2024.
4. Bei einer Probenahme am 10. Jänner 2024 wurden die Grenzwerte für die oben genannten Parameter eingehalten (pH-Wert: 6,5; Öle und Fette: 34 mg/l).
5. Der Erstbeschwerdeführer weist mehrere nicht einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen auf.
6. Der Erstbeschwerdeführer verfügt über ein monatliches Einkommen von etwa € 4.000,- netto, hat keine relevanten Schulden und keine Sorgepflichten für Kinder. Der Erstbeschwerdeführer hat eine Ehefrau, die selbst erwerbstätig ist.
III. Die Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:
1. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, Einholung einer Stellungnahme sowie der relevanten Unterlagen von Wien Kanal und Durchführung einer Verhandlung, in der der Erstbeschwerdeführer und der die Probenahme durchführende Mitarbeiter von Wien Kanal vernommen wurden.
2. Dass es sich bei dem Erstbeschwerdeführer um den unbeschränkt haftenden Gesellschafter der Zweitbeschwerdeführerin handelt, ergab sich aus dem aktenkundigen Firmenbuchauszug und wurde auch nicht bestritten.
3. Die Feststellungen zum Betrieb des Erstbeschwerdeführers, zur Reinigungs- und Entleerungstätigkeit der F. GmbH und zu den finanziellen Verhältnissen des Erstbeschwerdeführers gründeten sich auf die glaubwürdigen Aussagen des Erstbeschwerdeführers. Die Tätigkeiten der F. GmbH wurden auch durch Vorlage eines Leistungsverzeichnisses belegt. Es bestand seitens des Verwaltungsgerichtes Wien kein Zweifel, dass die in diesem Verzeichnis ausgewiesenen Reinigungs- und Entleerungstätigkeiten zu den dort verzeichneten Daten erbracht wurden. Die bei einer Probenahme am 10. Jänner 2024 ermittelten Werte wurden glaubhaft durch Vorlage der entsprechenden Untersuchungsergebnisse vom 11. Jänner 2024 belegt.
4. Die Feststellung zu den bei der Probenahme am 13. November 2023 ermittelten Werten stützten sich auf den Prüfbericht von Wien Kanal vom 27. November 2023.
Der die Probenahme durchführende Mitarbeiter von Wien Kanal konnte den Ablauf einer solchen Probenahme nachvollziehbar schildern. Demnach wird zunächst der Betreiber aufgefordert, das Wasser etwa 10-15 Minuten aufzudrehen, sodass sich allfällige Öle und Fette lösen können. Danach wird die Probenahmestelle gereinigt, damit es zu keiner Verfälschung des Messergebnisses kommt. Im Anschluss erfolgt die eigentliche Probenahme vom Ablauf des Fettabscheiders, wobei während der Probenahme auf den erforderlichen, durchgehenden Wasserfluss geachtet wird.
Die beschwerdeführenden Parteien bestritten das erzielte Messergebnis und brachten diesbezüglich vor, dass der Erstbeschwerdeführer bei der Probenahme nicht anwesend gewesen und ihm keine Gegenprobe ermöglicht worden sei. Zudem sei ein derart hoher Wert bei einem kleinen Lokal mit nur 18 Sitzplätzen nicht nachvollziehbar. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die Werte bei der Probenahme am 10. Jänner 2024 wieder innerhalb der Grenzwerte lagen.
Diesbezüglich war zunächst festzuhalten, dass bei der Probenahme am 13. November 2023 jedenfalls ein Mitarbeiter der Zweitbeschwerdeführerin anwesend war. Dies ergibt sich schon daraus, dass der Betreiber – wie der vernommene Zeuge nachvollziehbar geschildert hat – zu bestimmten Zeiten aufgefordert wird, das Wasser auf- bzw. abzudrehen. Wie im Rahmen der Verhandlung vom Erstbeschwerdeführer selbst vorgebracht wurde, könnte sein Bruder, der denselben Nachnamen wie er trägt, anwesend gewesen sein, was auch mit den vorgelegten Aufzeichnungen von Wien Kanal übereinstimmen würde, wonach die Probenahme mit Herrn B. durchgeführt wurde.
Auch der Umstand, dass es dem Beschwerdeführer nicht ermöglicht wurde, einen Teil der Probe durch ein selbst beauftragtes Labor untersuchen zu lassen, begründet noch keine Zweifel an den Ergebnissen der durch Wien Kanal veranlassten Abwasseruntersuchung.
Wie in der eingeholten Stellungnahme von Wien Kanal vom 3. Dezember 2024 bzw. im Rahmen der Zeugeneinvernahme schlüssig ausgeführt wurde, stellt eine Abwasserprobe eine Momentaufnahme dar, ist das Ergebnis insbesondere vom aktuellen Küchenbetrieb und vom Zeitpunkt der letzten Räumung des Fettabscheiders abhängig, wurde der Fettabscheider des Erstbeschwerdeführers vor der Probenahme zuletzt am 25. September 2023 gereinigt, obwohl nach der ÖNORM EN 1825-2 eine Reinigung mindestens monatlich, erforderlichenfalls sogar alle 14 Tage, zu erfolgen hat und hat der Fettabscheider am 13. November 2023 augenscheinlich schon einen dringenden Reinigungsbedarf erkennen lassen.
Zudem war der gemessene Wert für die verseifbaren, pflanzlichen Öle und Fette zwar auch nach der Erfahrung des Zeugen, der regelmäßig derartige Kontrollen durchführt, sehr hoch für einen Betrieb dieser Größe. Der Zeuge konnte aber auch nachvollziehbar schildern, dass die Durchführung einer derartigen Probenahme komplexer ist, wenn auf eine Probenahmestelle das Abwasser mehrerer Betreiber trifft. Im vorliegenden Fall lag aber eine besonders einfache Konstellation vor, in der lediglich das Küchenwasser der beschwerdeführenden Parteien auf die Probenahmestelle bzw. den Fettabscheider trifft. Der Zeuge führte glaubwürdig aus, dass er sich in dieser Konstellation nicht erklären kann, wie es zu einer Verfälschung des Ergebnisses der Abwasserkontrolle hätte kommen können.
Im Lichte dieser Erwägungen vermochte die lediglich pauschale Behauptung der beschwerdeführenden Parteien, dass bei einem kleinen Lokal mit nur 18 Sitzplätzen ein derart hoher Wert bei den verseifbaren, pflanzlichen Ölen und Fetten nicht nachvollziehbar bzw. nicht möglich sei, keine Bedenken an den ermittelten Messergebnissen zu begründen.
Hinzu kam auch, dass der Grenzwert für verseifbare, pflanzliche Öle und Fette von 100 mg/l im vorliegenden Fall mit 1.812 mg/l massiv überschritten wurde. Bei einer Überschreitung in diesem Ausmaß war die Einhaltung des Grenzwertes selbst für den Fall, dass es zu einer Ungenauigkeit bzw. Verfälschung des Messergebnisses gekommen sein sollte – wofür es nach den bisherigen Ausführungen keine Anhaltspunkte gab –, nicht zu erwarten, dass der Grenzwert von 100 mg/l eingehalten worden wäre.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen kam der Einhaltung der Grenzwerte bei der Probenahme am 10. Jänner 2024 für das vorliegende Verwaltungsstrafverfahren keine Relevanz zu, da das Ergebnis einer Probenahme eine Momentaufnahme darstellt und der Fettabscheider zwischen 13. November 2023 und 10. Jänner 2024 dreimal, zuletzt am 2. Jänner 2024, entleert und gereinigt wurde.
5. Die Feststellung zu den verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des Erstbeschwerdeführers ergaben sich aus dem aktenkundigen Registerauszug vom 17. Oktober 2024.
IV. Basierend auf dem festgestellten Sachverhalt hat das Verwaltungsgericht Wien rechtlich erwogen:
Zur maßgeblichen Rechtslage:
1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz (KEG), LGBl. Nr. 22/1955 idF LGBl. Nr. 64/2021, lauten (auszugsweise):
„Verbot der Einleitung schädlicher Stoffe und eigenmächtiger Handlungen
§ 3. …
(3) In den Straßenkanal dürfen weiters, unbeschadet der Bestimmung des Abs. 4, feste oder flüssige Stoffe nicht eingeleitet werden, die mit Rücksicht auf ihre Beschaffenheit, Menge oder Konzentration den Bestand, den Betrieb oder die Kontrolle des Straßenkanales oder einer zum Kanalsystem gehörenden Anlage gefährden oder beeinträchtigen können. Zu diesen Stoffen zählen insbesondere:
a) Abfälle oder Müll aller Art; auch in zerkleinertem Zustand, wie Sand, Schutt, Asche, Küchenabfälle, Kehricht, Textilien, Kunststoffe, grobes Papier, Dung, Glas und Blech;
b) feuer- oder zündschlaggefährliche Stoffe, säure-, fett- oder ölhältige Stoffe, Gifte, gifthältige oder radioaktive Stoffe oder Gegenstände, die radioaktive Stoffe enthalten oder an deren Oberfläche sich solche Stoffe befinden, ferner sonst schädliche Stoffe und Stoffe, die schädliche oder widerliche Ausdünstungen verbreiten, wie Benzin, Benzol, Nitroverbindungen, Chlorlösungen, halogenierte Kohlenwasserstoffe, Zyanide, Arsenverbindungen, Karbid, Öle, Phenole, Antibiotika und Jauche.
(4) Durch Verordnung der Landesregierung kann die höchstzulässige Konzentration oder die zulässige Beschaffenheit der in Abs. 3 genannten Stoffe festgelegt werden. Aus öffentlichen Rücksichten kann allgemein durch Verordnung der Landesregierung oder im Einzelfall durch Bescheid die Einleitung von in Abs. 3 genannten Stoffen überhaupt, auch in neutralisiertem oder verdünntem Zustand, ausgeschlossen werden.
(5) Den Eigentümern und Eigentümerinnen der angeschlossenen Hauskanäle ist der Einbau geeigneter Überprüfungs- und Messeinrichtungen auf ihre Kosten aufzutragen, sofern Abwässer unzulässig eingeleitet worden sind oder unzulässig eingeleitet werden. Den Vertretern und Vertreterinnen des Kanalnetzbetreibers ist zur Ermöglichung der Kontrolle der Überprüfungs- und Messeinrichtungen sowie zur Überwachung der genauen Einhaltung der den Eigentümern und Eigentümerinnen der Hauskanäle gesetzlich obliegenden Verpflichtungen der Zutritt zu allen Teilen der Kanalanlage zu gewähren; hiebei ist auf die in anderen Gesetzen enthaltenen Vorschriften und Verbote Bedacht zu nehmen. Der Eigentümer bzw. die Eigentümerin des Hauskanals, alle übrigen Haus- und Grundmiteigentümer bzw. Haus- und Grundmiteigentümerinnen, der Hauswart bzw. die Hauswartin sowie die Bewohner und Bewohnerinnen oder Mieter und Mieterinnen der Baulichkeit sind verpflichtet, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
…
Strafen
§ 17. …
(2) Sonstige Übertretungen der Bestimmungen des § 1 Abs. 3, des § 2 Abs. 1 bis 3, des § 3 Abs. 1 bis 3, 5, 8 und 9, des § 6 Abs. 1 oder Übertretungen der dazu erlassenen Durchführungsverordnungen, ferner die Nichterfüllung von Bedingungen oder Auflagen in Entsprechung dieses Gesetzes erlassener Bescheide werden mit Geldstrafe bis zu 3 500 Euro bestraft.“
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Wiener Landesregierung über zulässige Einleitungen in den Misch- oder Schmutzwasserkanal (Kanalgrenzwertverordnung 1989), LGBl. Nr. 2/1990, lauten (auszugsweise):
„§ 1. Bei Einleitung von Stoffen gemäß § 3 Abs. 3 des Gesetzes über Kanalanlagen und Einmündungsgebühren in den Misch- oder Schmutzwasserkanal dürfen die nachfolgend angeführten hinsichtlich ihrer Konzentration folgende Grenzwerte nicht überschreiten:
…
5. a) verseifbare, natürliche Öle und Fette: 100 mg/l;
…
§ 2. Der pH-Wert der in den Misch- oder Schmutzwasserkanal eingeleiteten Stoffe muß zwischen 6,5 und 10,5 liegen.“
Zur objektiven Tatseite:
2. Entsprechend den Feststellungen hat das vom Betrieb des Erstbeschwerdeführers am 13. November 2023, um 10:30 Uhr, in den Mischwasserkanal eingeleitete Abwasser einen pH-Wert von 5,8 und eine Konzentration verseifbarer, natürlicher Öle und Fette von 1.812 mg/l aufgewiesen. Da somit die Grenzwerte gemäß § 1 Z 5 lit. a und § 2 der Kanalgrenzwertverordnung 1989 überschritten wurden, war das objektive Tatbild gemäß § 3 Abs. 3 iVm Abs. 4 KEG verwirklicht.
3. Im Rahmen der beweiswürdigenden Erwägungen erfolgte bereits eine Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen, dass der Erstbeschwerdeführer bei der Probenahme nicht anwesend war und ihm keine Gegenprobe durch eigene Überprüfung der Abwasserprobe ermöglicht wurde.
Soweit diesbezüglich in der Beschwerde ein Verstoß gegen § 3 Abs. 5 KEG erblickt wird, ist dem aus rechtlicher Sicht entgegenzuhalten, dass diese Bestimmung Befugnisse der Vertreter des Kanalnetzbetreibers bzw. korrespondierende Verpflichtungen insbesondere der Eigentümer der Hauskanäle enthaltet. Aus dieser Bestimmung lässt sich jedoch weder ableiten, dass den jeweiligen Eigentümern der Hauskanäle verpflichtend eine eigene Untersuchung einer Abwasserprobe zu ermöglichen wäre, noch, dass der Erstbeschwerdeführer als persönlich haftender Gesellschafter der Zweitbeschwerdeführerin bei der Probenahme persönlich hätte anwesend sein müssen.
4. Die Angabe der verletzten Verwaltungsvorschriften sowie der Sanktionsnorm iSd § 44a Z 2 und 3 VStG wurde unter Anführung der maßgeblichen Fundstellen präzisiert bzw. korrigiert.
Zur subjektiven Tatseite:
5. Beim vorliegenden Delikt als Ungehorsamsdelikt - zumal zum Tatbestand dieser Übertretungen der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmt ist - ist nach der in § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG normierten Vermutung das Verschulden in der Form von Fahrlässigkeit anzunehmen, es sei denn, ein Beschuldigter macht glaubhaft, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. VwGH 23.11.2001, 2001/02/0184, mwN).
Gemäß § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften (sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind) strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Wenn er die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich überlässt, obliegt es ihm, ein wirksames Kontrollsystem einzurichten, wobei er der Behörde bei einem Verstoß gegen die entsprechenden Vorschriften dieses System im Einzelnen darzulegen hat (vgl. etwa VwGH 16.2.2011, 2011/08/0004).
Kein Verschulden ist nach den Leitlinien der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in einer Konstellation wie der vorliegenden grundsätzlich dann gegeben, wenn ein Beschuldigter im Unternehmen bzw. Betrieb ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet hat, sodass er unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten konnte. Zur Einrichtung von Kontrollsystemen ist es für die Befreiung von der Verantwortlichkeit (zusammengefasst) entscheidend, ob Maßnahmen getroffen wurden, die im Ergebnis mit gutem Grund erwarten lassen, dass die Einhaltung der maßgeblichen Vorschriften gewährleistet ist. Bei Fehlen eines funktionierenden Kontrollsystems zur Verhinderung von Übertretungen kann auch nicht von einem geringfügigen Verschulden gesprochen werden (vgl. die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zusammenfassend VwGH 20.3.2018, Ra 2017/03/0092).
6. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die F. GmbH mit der Reinigung und Entleerung des Restölabscheiders betraut. Das Intervall der Reinigungsarbeiten wurde vom Erstbeschwerdeführer im Laufe der Zeit immer kürzer festgelegt. (Erst) seit November 2023 wurden die Arbeiten monatlich durchgeführt. Wie bereits im Rahmen der Feststellungen und der beweiswürdigenden Erwägungen ausgeführt wurde, fand die letzte Reinigung des Restölabscheiders vor der Probenahme am 13. November 2023 am 25. September 2023 statt, obwohl die einschlägige ÖNORM mindestens eine monatliche Reinigung vorsieht und der Restölabscheider am 13. November 2023 schon einen dringenden Reinigungs- bzw. Entleerungsbedarf aufgewiesen hat. Weitere Kontroll- oder Überwachungsmaßnahmen zur Einhaltung der hier relevanten Grenzwerte im Abwasser wurden vom Beschwerdeführer nicht behauptet.
Es bestand demnach kein Kontrollsystem, welches die Einhaltung der gegenständlichen Bestimmungen des KEG bzw. der Kanalgrenzwertverordnung 1989 iSd dargestellten Rechtsprechung mit gutem Grund erwarten ließ.
Demnach war das subjektive Tatbild erfüllt.
Zur Strafbemessung:
7. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 – 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälligen Sorgepflichten der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Strafrahmen des § 17 Abs. 2 KEG sieht Gelstrafen bis zu € 3.500,- vor. Gemäß § 16 Abs. 2 VStG ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen festzusetzen.
8. Die gegenständlichen Bestimmungen dienen dem öffentlichen Interesse der Vermeidung einer Gefährdung oder Beeinträchtigung des Bestands, des Betriebs oder der Kontrolle der Straßenkanäle oder einer zum Kanalsystem gehörenden Anlage. Durch die zum Teil massive Überschreitung der vorgesehenen Grenzwerte wurde das geschützte Rechtsgut nicht unerheblich beeinträchtigt.
Vor dem Hintergrund, dass die letzte Reinigung des Restölabscheiders bereits fast zwei Monate vor der gegenständlichen Kontrolle erfolgte und abgesehen von der Beauftragung der F. GmbH keinerlei Kontrollmaßnahmen zur Einhaltung der Grenzwerte getroffen wurden, konnte auch das Verschulden nicht als gering angesehen werden.
Da die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des Erstbeschwerdeführers nicht einschlägig sind, lag diesbezüglich kein Erschwerungsgrund vor. Aufgrund der vorhandenen, wenn auch nicht einschlägigen Verwaltungsübertretungen kam dem Erstbeschwerdeführer allerdings auch nicht der Milderungsgrund der Unbescholtenheit zugute (vgl. etwa VwGH 24.4.2006, 2002/09/0136, mwN).
Weitere Erschwerungs- oder Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen.
Vor dem Hintergrund der Feststellungen wurde von guten Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Erstbeschwerdeführers ausgegangen.
9. In einer Gesamtbetrachtung dieser Umstände erschien die im unteren Bereich des Strafrahmens festgesetzte Geldstrafe samt Ersatzfreiheitsstrafe sowohl tat- und schuldangemessen als auch aus spezial- und generalpräventiven Erwägungen erforderlich. Eine Herabsetzung kam nicht in Betracht, da weder die Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes noch das Verschulden als gering anzusehen war und auch keine besonderen Milderungsgründe vorlagen.
Zu den Beweisanträgen der beschwerdeführenden Parteien:
10. Beweisanträgen ist grundsätzlich zu entsprechen, wenn die Beweisaufnahme im Interesse der Wahrheitsfindung notwendig erscheint. Zur Vermeidung einer antizipierenden Beweiswürdigung dürfen Beweisanträge vom Verwaltungsgericht, vor dem der Unmittelbarkeitsgrundsatz gilt (vgl. die §§ 46, 48 VwGVG), nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder ein Beweismittel - ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung - an sich nicht geeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs: vgl. etwa VwGH 16.2.2023, Ra 2020/11/0081, mwN).
Ein allgemeines Vorbringen, das aus Mutmaßungen besteht, läuft auf einen unzulässigen, Erkundungsbeweis hinaus, zu dessen Aufnahme das Verwaltungsgericht nicht verpflichtet ist (vgl. etwa VwGH 27.2.2007, 2007/02/0018; 15.10.2013, 2009/02/0377).
11. Die beschwerdeführenden Parteien beantragten die Einvernahme des zuständigen Mitarbeiters der F. GmbH zum Beweis dafür, dass der Erstbeschwerdeführer die erforderlichen Reinigungs- und Entsorgungstätigkeiten beauftragt hat und zur Aufklärung, warum die Eintragungen „Schlammschicht und Fettschicht“ im Dezember 2023 der Höhe nach von den vorangegangenen Eintragungen abweicht.
Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass dem Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien zur Beauftragung der F. GmbH ohnehin gefolgt wurde. Der Umstand, dass nach den vorgelegten Aufzeichnungen im November und Dezember 2023 bei den Reinigungsarbeiten eine größere Schlammschicht bzw. Öl-Fettschicht entfernt wurde als in den Monaten zuvor, wurde im Rahmen der Verhandlung erörtert. Da sich die vorliegende Entscheidung jedoch nicht auf diesen Umstand stützt und die nach der Übertretung vom 13. November 2023 erfolgten Reinigungsvorgänge des Restölabscheiders auch nicht von maßgeblicher Bedeutung für das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren sind, war diesem Beweisantrag nicht zu entsprechen.
12. Zudem beantragten die beschwerdeführenden Parteien die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Gebiet Grenzwertüberprüfung bei Abwässern zum Beweis dafür, dass ein pH-Wert von 5,8 und eine Konzentration verseifbarer, natürlicher Öle und Fette von 1.812 mg/l bei einem Gastronomielokal mit 18 m², 18 Sitzplätzen und Öffnungszeiten von 10:00 bis 17:00 Uhr täglich nicht nachvollziehbar sei, selbst wenn man den Abstand zur letzten Reinigung von nicht ganz zwei Monaten berücksichtige.
Im Rahmen der beweiswürdigenden Erwägungen wurde ausführlich dargestellt, aufgrund welcher Erwägungen seitens des Verwaltungsgerichtes Wien keine Zweifel an den festgestellten Messergebnissen bestehen. Demgegenüber fehlen konkrete Behauptungen der beschwerdeführenden Parteien, inwiefern bei der Probenahme am 13. November 2023 ein Fehler unterlaufen sei. Vor diesem Hintergrund läuft das Vorbringen, bei einem kleinen Lokal sei eine derart hohe Grenzwertüberschreitung nicht nachvollziehbar, wegen der Allgemeinheit der Behauptung im vorliegenden Fall auf einen unzulässigen, weil auf Mutmaßungen basierenden, Erkundungsbeweis hinaus, zu dessen Aufnahme das Verwaltungsgericht Wien im konkreten Fall nicht verpflichtet war (vgl. dazu etwa VwGH 16.10.2002, 2002/03/0026; 1.6.2022, Ra 2022/02/0079, mwN).
13. Für den Fall der Abweisung dieser Beweisanträge verzichteten die beschwerdeführenden Parteien im Rahmen der Verhandlung gemäß § 44 Abs. 5 VwGVG auf die Fortsetzung der Verhandlung zur Verkündung der Entscheidung, sodass das Erkenntnis schriftlich ergehen konnte.
Zu den weiteren Spruchpunkten:
14. Die Kostenaussprüche sowie der Haftungsausspruch stützen sich auf die im Spruch angeführten Gesetzesbestimmungen.
15. Gegenständlich ist die ordentliche Revision unzulässig, da im Beschwerdefall keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht Wien hat sich bei seiner Entscheidung an der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs orientiert. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Soweit im vorliegenden Fall Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen waren, reichen diese regelmäßig nicht über den Einzelfall hinaus und kommt ihnen daher keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B-VG zu (vgl. etwa VwGH 18.8.2017, Ra 2017/11/0218). Zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen (vgl. VwGH 24.3.2014, Ro 2014/01/0011; 28.4.2015, Ra 2014/19/0177). Die Strafbemessung erfolgte anhand einer einzelfallbezogenen Abwägung, die nach den in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Grundsätzen vorgenommen wurde, und warf daher keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung auf (VwGH 9.6.2017, Ra 2017/02/0018).
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