LVwG W VGW-031/079/2200/2024

VGW-031/079/2200/2024Tribunal Administrativo Regional7 de jan. de 2025

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Regest

Verfolgungshandlung, Tatort, Radarfoto, Anklageprinzip, Selbstbezichtigung

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Landesverwaltungsgericht Wien VGW-031/079/2200/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.01.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2025:VGW.031.079.2200.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Ollram über die Beschwerde des A. B., vertreten durch RA, gegen den Bescheid (Straferkenntnis) der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat …, vom 5.1.2024, ..., betreffend Verwaltungsübertretungen gemäß

1. § 99 Abs. 2e iVm § 20 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960 (Überschreitung der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mehr als 40 km/h)

2. § 134 Abs. 1 iVm § 103 Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967 (Nichterteilung einer Lenkerauskunft)

nach öffentlicher mündlicher Verhandlung gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG zu Recht:

I. Der Beschwerde gegen Bescheidpunkt 1 wird Folge gegeben, der Spruchpunkt einschließlich anteiligem Kostenersatz von 53 Euro aufgehoben und das betreffende Strafverfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 Z 3 VStG eingestellt.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG wird dem Beschwerdeführer diesbezüglich kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.

II. Die Beschwerde gegen Bescheidpunkt 2 einschließlich anteiligem Kostenersatz von 60 Euro wird als unbegründet abgewiesen und der Bescheidpunkt mit der Maßgabe bestätigt, dass die Übertretungsnorm § 134 Abs. 1 Z 1 iVm § 103 Abs. 2 KFG 1967 idF BGBl. I Nr. 35/2023 und die Strafsanktionsnorm § 134 Abs. 1 erster Satz KFG 1967 idF BGBl. I Nr. 35/2023 lautet.

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Kostenbeitrag von 120 Euro (20 % der Geldstrafe von 600 Euro) zum Beschwerdeverfahren zu leisten.

III. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG jeweils nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Unter Punkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses wurde dem Beschwerdeführer (BF) zur Last gelegt, er habe am 26.1.2023, 23:47 Uhr, in Wien 14, Wientalstraße Höhe Badgasse Richtung Albert-Schweitzer-Gasse, mit einem PKW mit dem österreichischen Kennzeichen PL-1 die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 49 km/h überschritten, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu seinen Gunsten abgezogen sei. Wegen Übertretung des § 20 Abs. 2 StVO 1960 wurde ihm gemäß § 99 Abs. 2e (erster Fall) StVO 1960 eine Geldstrafe von 530 Euro mit Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen 22 Stunden auferlegt und der Verfahrenskostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 1 und 2 mit anteilig 53 Euro (10 % der Geldstrafe) festgesetzt.

Unter Punkt 2 desselben Straferkenntnisses wurde dem BF zur Last gelegt, er habe als Zulassungsbesitzer des PKW mit dem Kennzeichen PL-1 die mit Schreiben der LPD Wien vom 3.4.2023 angefragte Auskunft, wer dieses KFZ am 26.1.2023 um 23:47 Uhr in Wien 14., Wientalstraße Höhe Badgasse Richtung Albert-Schweitzer-Gasse gelenkt habe, nicht fristgerecht binnen zwei Wochen ab Zustellung (7.4.2023) erteilt und auch keine alternative Auskunftsperson benannt. Wegen Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG 1967 wurde ihm gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 600 Euro mit Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen 12 Stunden auferlegt und der Verfahrenskostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 1 und 2 mit anteilig 60 Euro (10 % der Geldstrafe) festgesetzt.

Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dem BF seien mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 5.7.2023 die Radarfotos übermittelt worden, wonach sich das Fahrzeug einwandfrei feststellbar zur Tatzeit am Tatort befunden habe und die Geschwindigkeitsübertretung begangen worden sei. Der BF habe im Zuge seiner Rechtfertigung angegeben, den Lenker zur angefragten Zeit nicht benennen zu können, zumal sich bei der Fahrt abwechselnd drei andere (gleichzeitig namhaft gemachte) Personen beim Lenken abgewechselt hätten, während er selbst durchgehend Beifahrer gewesen sei. Die Nennung von zwei oder mehreren möglichen Lenkern verletzte nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung die Auskunftspflicht nach § 103 Abs. 2 KFG 1967. Der BF habe daher schuldhaft und rechtswidrig „die Verwaltungsübertretungen begangen“. Hinsichtlich der Geschwindigkeitsüberschreitung wirke eine einschlägige Vormerkung erschwerend. Mangels Vormerkung nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 habe diesbezüglich mit einer geringeren Strafhöhe das Auslangen gefunden werden können. Die „allseitigen Verhältnisse“ seien, soweit bei der Behörde bekannt, berücksichtigt worden.

Dagegen richtet sich die fristgerecht und (noch ohne rechtskundige Vertretung) mängelfrei eingebrachte Beschwerde mit den Begehren, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, das Straferkenntnis in beiden Punkten aufzuheben und die Strafverfahren einzustellen. Begründend wendete der BF unter ausdrücklichem Hinweis auf die vorab erstattete Rechtfertigung ein, er bestreite nicht, dass mit dem auf ihn zugelassenen Fahrzeug die angeführte Geschwindigkeitsübertretung begangen worden sei, jedoch bestreite er vehement, diese selbst begangen zu haben. Er habe sich während der gesamten Fahrt auf dem Beifahrersitz befunden, während der PKW abwechselnd von drei mit ihm zusammen im Fahrzeug befindlichen – erneut mit Namen und Ladeadresse als Zeugen angeführten – Freunden gelenkt worden sei. Was die Geschwindigkeitsüberschreitung betreffe, habe er überdies nach Erhalt und genauerem Studium des Straferkenntnisses und aller im Zusammenhang stehender Unterlagen sowie Durchführung eines Lokalaugenscheins samt Überprüfung via Internet festgestellt, dass ein Tatort „Wientalstraße Höhe Badgasse Richtung Albert-Schweitzer-Gasse“ nicht existiere, zumal der betreffende Lenker dann – was unmöglich sei - „mit ca. 100 km/h von der Wientalstraße in die Albert-Schweitzer-Gasse einbiegen hätte müssen“. Letztlich könne diese Übertretung von keiner Person begangen worden sein und sei es ihm auch insofern nicht möglich gewesen, für die angeführte Tatzeit einen Lenker anzugeben. Weiters sei ihm entgegen den Ausführungen der Behörde kein Radarfoto als Beilage zur Aufforderung zur Rechtfertigung vom 5.7.2023 oder sonst übermittelt worden und seien auch die drei nominierten Zeugen nicht befragt worden. Bei entsprechender Übermittlung der Radarfotos wäre ihm die unrichtige Tatortbezeichnung bestimmt schon früher aufgefallen. Sollte zu Punkt 2 keine Einstellung erwogen werden, werde ersucht, die „vorliegenden Umstände“ mildernd zu werten und die Strafe betreffend § 103 Abs. 2 KFG 1967 herabzusetzen. Seine Gattin befinde sich derzeit ohne Einkommen in Karenzzeit und müsse er als Alleinverdiener die Kosten für den gemeinsamen Haushalt einschließlich den am 27.1.2023 geborenen Sohn aufbringen.

Nach Anberaumung einer Beschwerdeverhandlung samt Ladung der drei nominierten Zeugen langte am Mittwoch 11.12.2024 um 19:13 Uhr (de facto zwei Arbeitstage vor dem Verhandlungstermin am Montag, 16.12.2024) eine Stellungnahme mit Vollmachtbekanntgabe des rechtsfreundlichen Vertreters und geändertem Vorbringen ein: Der Antrag auf Vernehmung der drei Zeugen werde zurückgezogen. Der BF sei irrtümlich der Meinung gewesen, dass sich Lenkeranfragen nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 wie „etwa bei abgestellten Fahrzeugen“ auch auf einen bestimmten Ort zu beziehen hätten. Die „irrtümliche Nichtbeantwortung“ der Lenkeranfrage wirke sich jedoch gegenständlich insofern nicht negativ aus, als die Behörde (gemeint: laut Bescheidpunkt 1) ohnedies vom Beschuldigten als Lenker ausgegangen und dieser ihr sohin bekannt gewesen sei. Nach Auffassung des BF wäre dieser bei sonstigem Verstoß gegen das „Doppelbestrafungsverbot“, wenn überhaupt, nur wegen einer (und nicht zwei) Verwaltungsübertretungen zu bestrafen. Hinsichtlich der Übertretung des § 20 Abs. 2 StVO 1960 liege keine nach Tatzeitpunkt und Tatort zureichend konkretisierte fristgerechte Verfolgungshandlung nach § 44a VStG vor. Der BF habe mittels vorgelegtem Ortsplan bewiesen, dass die Wientalgasse keinen Schnittpunkt mit der Badgasse habe, sondern die Badgasse ca. 200 m Luftlinie von der Wientalgasse entfernt liege. Ferner wolle er anmerken, dass ihn damals seine gerade auf dem Weg zum Kreißsaal befindliche Ehegattin angerufen und ihn zur Geburt des Kindes gerufen habe; die Geburtsurkunde werde in der Verhandlung vorgelegt.

In der Beschwerdeverhandlung wurde die Letztversion des Vorbringens im Wesentlichen bekräftigt. Die erschienenen (zwei von drei geladenen) Zeugen seien nunmehr anwesend, um zu bestätigen, dass tatsächlich keiner von ihnen mit dem Vorfall in Verbindung stehe. Der BF selbst brachte im Wesentlichen vor, in Anbetracht der bevorstehenden Geburt seines Kindes unter Stress gestanden und die Behauptung des Lenkens durch eine andere nicht mehr identifizierbare Person auf Anraten Dritter aufgestellt zu haben, um den für die Berufsausübung dringend benötigten Führerschein nicht zu verlieren. Sein ursprüngliches Vorbringen sehe er jetzt selber als „Blödsinn“ an. Nach Erörterungen zum Tatort der Geschwindigkeitsüberschreitung brachte der rechtsfreundliche Vertreter ergänzend vor, der unrichtig vorgehaltene Ortsbereich könne auch keine Übertretung nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 bewirken. Es widerspreche dem Selbstbelastungsverbot, wenn sich der Beschuldigte zu von der Behörde „noch gar nicht angenommen[en]“ Tatvorwürfen äußern und einer rechtswidrig ergangenen Lenkeranfrage folgen müsste. Die Beschwerde werde in beiden Punkten aufrechterhalten. Auf eine mündliche Verkündung wurde verzichtet.

Maßgeblicher Sachverhalt:

In der Nacht vom 26.1.2023, 23:47 Uhr, lenkte der BF bei Dunkelheit den auf ihn zugelassenen PKW mit dem amtlichen österreichischen Kennzeichen PL-1 mit einer 50 km/h deutlich übersteigenden Fahrgeschwindigkeit im Ortsgebiet des 14. Wiener Gemeindebezirks auf der Fahrbahn Wientalstraße in Fahrtrichtung der Querstraße Albert-Schweitzer-Gasse. Der BF befand sich als Lenker alleine im Fahrzeug und war mit dem PKW auf dem Weg zur Entbindung seines (letztlich am Morgen des …2023 geborenen) Sohnes. Um 23:47 Uhr (+ 15 Sekunden) wurde der vom BF auf der Wientalstraße gelenkte PKW von einer amtlichen technischen Radarvorrichtung erfasst und abfotografiert. Eine von den nach § 20 Abs. 2 StVO im Ortsgebiet erlaubten 50 km/h abweichende Höchstgeschwindigkeit war im Bereich dieser Radarzone nicht kundgemacht.

Die in Fahrtrichtung des BF liegende Albert-Schweitzer-Gasse als Querstraße ging in ihrem linksseitigen Verlauf etwa ab der Höhe der Dr. Karl-Lueger-Brücke in die Badgasse über. Der weitere Straßenabschnitt Badgasse verlief im Nahebereich, jedoch mit wenigen 100 Meter Luftlinie Abstand im spitzen Winkel zur Wientalstraße; eine Kreuzung mit oder eine Einmündung in die Wientalstraße bestand nicht. Bei einer PKW-Fahrt auf der Wientalstraße Richtung Querstraße Albert-Schweitzer-Gasse kam nach den örtlichen Gegebenheiten eine mittels Radarvorrichtung auf „Höhe Badgasse“ messbare Geschwindigkeitsüberschreitung nicht in Betracht. In die Wientalstraße mündete (aus der Fahrtrichtig des BF gesehen) rechts die Bahnstraße ein, an welcher der BF vorbeifuhr, und auf deren Höhe möglicherweise die betreffende Radarvorrichtung im Einsatz war.

Mit Schreiben der LPD Wien - Polizeikommissariat … vom 3.4.2023 wurde der BF als Zulassungsbesitzer des PKW mit dem Kennzeichen PL-1 aufgefordert, der Behörde binnen zwei Wochen ab Zustellung schriftlich bzw. mittels einer amtlichen Formularapplikation Auskunft zu erteilen, wer dieses KFZ am 26.1.2023 um 23:47 Uhr „in Wien 14., Wientalstraße Höhe Badgasse, Richtung Albert-Schweitzer-Gasse“ gelenkt habe. Der BF reagierte auf diese ihm am 7.4.2023 zugestellte Anfrage nicht. Weder gab er binnen zwei Wochen ab Zustellung (bis zum Ablauf des 21.4.2023) oder in weiterer Folge den Lenker bekannt, noch meldete oder hinterfragte er bei der Behörde Unklarheiten in Bezug auf den Inhalt der Lenkeranfrage.

Mit schriftlicher Aufforderung zur Rechtfertigung vom 5.7.2023 wurden die beiden gegenständlichen Strafverfahren wegen Nichterteilung der Lenkerauskunft (Punkt 2) und gleichzeitig auch wegen des Grunddelikts der Geschwindigkeitsüberschreitung (Punkt 1) eingeleitet. Beim Grunddelikt wurde aufgrund der vorangehend gänzlich unterbliebenen Reaktion zunächst der BF als Lenker unterstellt. Der Inhalt der Rechtfertigung des BF mit E-Mail vom 20.7.2023 lautete wörtlich:

„[Betreff]

Sehr geehrte Damen und Herren!

Zur aufgeforderten Rechtfertigung möchte ich folgendes bekannt geben:

zu Punkt 1, dass ich das angeführte Kfz zur angeführten Zeit am angeführten Ort mit Sicherheit nicht gelenkt habe

zu Punkt 2 gebe ich an, dass ich die Auskunft nicht erteilt habe, weil ich nicht weiß, wer das angeführte Kfz zur angeführten Zeit gelenkt hat.

Ich war an diesem Abend mit drei Freunden unterwegs, wobei der auf mich zugelassene PKW abwechselnd von meinen Freunden gelenkt wurde. Ich saß während der gesamten Zeit auf dem Beifahrersitz. Das können meine drei Freunde bezeugen. Jedoch ist keinem der drei erinnerlich, wer zum angeführten Zeitpunkt das Fahrzeug gelenkt hat.

Zeugen:

1. [Name, Geburtsdatum, Adresse]

2. [Name, Geburtsdatum, Adresse]

3. [Name, Geburtsdatum, Adresse]

Hochachtungsvoll

A. B.“

Das Unterlassen der Lenkerauskunft nach Zustellung der behördlichen Anfrage resultierte weder aus einer bedeutenden sachlichen oder persönlichen Notlage noch aus sonstigen außergewöhnlichen Umständen oder aus einem Unverständnis in Bezug auf die angefragte Fahrsituation. Vielmehr beabsichtigte der BF, einen aufgrund des ihm anlassbezogen erinnerlichen Fahrverhaltens befürchteten Führerscheinentzug abzuwenden. Nicht nachweislich festgestellt werden kann, dass der BF bereits zur Tatzeit 22.4.2023 wegen einer Verwaltungsübertretung rechtskräftig vorbestraft war. Der BF ist unselbständig in einer Angestelltenposition mit PKW-Einsatz erwerbstätig und bezieht ein regelmäßiges Einkommen deutlich über dem staatlich festgelegten Existenzminimum. Er ist für sein am ...2023 geborenes Kleinkind sorgepflichtig, seine Ehegattin befand sich nach der Geburt in Karenzzeit. Weitere besondere finanzielle Umstände (Insolvenzfälle o.ä.) sind nach der Aktenlage nicht feststellbar oder indiziert.

Beweisverfahren und Beweiswürdigung:

In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 16.12.2024 wurden folgende Beweise aufgenommen: Verlesung und Erörterung der gesamten bisherigen Inhalte des Behörden- und Gerichtsakts; Parteivorbringen/-aussagen; Fotos und Einsicht in Internet-Applikationen (Google Maps). Die belangte Behörde hatte bereits bei der Beschwerdevorlage ihren Teilnahmeverzicht erklärt und beteiligte sich insofern nicht weiter am Beweisverfahren.

Die objektiven Tatumstände zu Bescheidpunkt 1 wurden anhand der Fotodokumentation zur amtlichen Anzeige in Verbindung mit den in der Verhandlung vorgelegten (gerichtsseitig objektiv überprüften) Internetauszügen zur örtlichen Situation und Umgebung und den damit im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen des BF festgestellt.

Die objektiven Tatumstände zu Bescheidpunkt 2 ergeben sich zweifelsfrei und unstrittig aus dem Behördenakt (Lenkeranfrage vom 3.4.2023 mit urkundenmäßigem Zustellnachweis; erstmalige Reaktion des BF nach Einleitung der Strafverfahren). Die subjektiven Tatumstände zu Bescheidpunkt 2 ergeben sich aus den (gegenüber den nach allgemeinen Erfahrungswerten lebensfremden Angaben im Behördenstadium) glaubwürdigen und persönlich nachvollziehbaren Aussagen des BF in der Verhandlung. Die in der rechtsfreundlichen Stellungnahme vom 11.12.2024 kurz vor der Verhandlung offenbar aus strategischen Gründen aufgestellte Behauptung, der BF sei „irrtümlich“ der Meinung gewesen, die Lenkeranfrage hätte sich wie beim Abstellen eines KFZ im ruhenden Verkehr auf einen bestimmten Ort beziehen müssen (widrigenfalls sich eine Antwortpflicht erübrige), widerspricht bereits dem klaren Wortlaut der eigenen Ausführungen des BF in der Rechtfertigung vom 20.7.2023 und erscheint insofern gänzlich unglaubwürdig. Wäre der BF tatsächlich davon ausgegangen, dass der Tatort eines im Raum stehenden Delikts ausschlaggebend und die Anfrage vor diesem Hintergrund unverständlich sei, hätte er wohl bei seiner Erstreaktion im Strafverfahren nicht einzig und alleine - ohne Verwendung und Aufenthalt des KFZ nur ansatzweise in Frage zu stellen - behauptet, die Auskunft „zur angeführten Zeit“ deshalb nicht erteilen zu können, weil sich bei der Fahrt drei (noch dazu als Zeugen nominierte) Drittlenker abgewechselt hätten.

Aus den von der Behörde beigestellten Unterlagen ist nicht ersichtlich, wann die (laut Begründung zu Bescheidpunkt 1 einschlägig gewertete) Vormerkung nach § 52 lit. a Z 11a StVO 1960 rechtskräftig geworden wäre. Insbesondere wurde der Auszug nach der Aktenlage am 31.1.2024 abgefragt und der dortige Eintrag am 7.9.2023 erzeugt, während die gegenständliche Tatzeit der 22.4.2023 ist. Eine anrechenbare (vor der Tatzeit rechtskräftige) Vormerkung konnte daher nicht nachweislich festgestellt werden. Die Feststellungen zur allgemeinen wirtschaftlichen Situation des BF ergeben sich aus seinen eigenen Angaben in Verbindung mit den amtswegig einsehbaren öffentlichen Registern (Sozialversicherungsdaten, Insolvenzdatei).

Rechtliche Beurteilung:

Zu I (Geschwindigkeitsüberschreitung):

Hinsichtlich Bescheidpunkt 1 führt die Beschwerde aus den folgenden rechtlichen Gründen zum Erfolg:

Gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 Z 3 VStG hat das Verwaltungsgericht von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 erster Fall dann, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung (entsprechend der gemäß § 32 Abs. 2 iVm § 44a VStG in Verhandlung stehenden Angelegenheit) nicht begangen hat.

Gemäß § 31 Abs. 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst ab diesem Zeitpunkt. Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs. 2 VStG ist jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Strafverfügung und dergleichen), und zwar auch dann, wenn die Behörde für diese Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

An eine gemäß § 31 Abs. 1 VStG fristunterbrechende Verfolgungshandlung sind hinsichtlich der Umschreibung der zur Last gelegten Tat die gleichen Anforderungen zu stellen wie an den Spruch des Straferkenntnisses (§ 44a Z 1 VStG). Insofern hat sich die Verfolgungshandlung auf eine bestimmte physische Person als Beschuldigten, eine bestimmte Tatzeit, den ausreichend konkretisierten Tatort sowie sämtliche Tatbestandsmerkmale der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift (§ 44a Z 2 VStG) zu beziehen und im erforderlichen Ausmaß alle der späteren Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente zu erfassen. § 44a Z 1 VStG ist nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung im Stadium der Verfolgungshandlung dann entsprochen, wenn dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den verfahrensgegenständlichen Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um diesen zu widerlegen, und er durch hinreichende Identifizierung der Tat rechtlich davor geschützt ist, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Das an die Tatumschreibung (einschließlich Tatort und Tatzeit) zu stellende Genauigkeitserfordernis kann gemessen an diesen Rechtsschutzüberlegungen nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweiligen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall verschieden sein (vgl. etwa VwGH 29.11.2021, Ra 2020/11/0134; 14.10.2019, Ra 2019/08/0144; 5.12.2017, Ra 2017/02/0186; 19.12.2016, Ra 2016/17/0034, mwV). Ein mangelhafter Tatvorhalt im Spruch des Strafbescheides ist nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung im Beschwerdeverfahren zu korrigieren bzw. zu ergänzen, wenn die verfahrenseinleitende Verwaltungsstrafbehörde eine fristgerechte und iSd vorzitierten Rechtsprechung (zumindest bei Gesamtbetrachtung; vgl. etwa VwGH 25.8.2022, Ra 2020/11/0060; 3.2.2020, Ra 2019/02/0212; 5.9.2013, 2013/09/0065) inhaltlich zureichende Verfolgungshandlung gesetzt hat. Ferner darf es dabei nicht zu einer Tatauswechslung durch Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zu Grunde gelegten Sachverhalts kommen (vgl. etwa VwGH 8.3.2023, Ra 2022/03/0103; 16.9.2020, Ra 2020/09/0036; 21.4.2020, Ra 2019/09/0099; 13.12.2019, Ra 2019/02/0184; 8.3.2017, Ra 2016/02/0226 uvm).

Bezogen auf die in Rede stehende Tatzeit 26.1.2023 endete die einjährige Frist nach § 31 Abs. 1 VStG mit Freitag, 26.1.2024. Die nach der Aktenlage in Betracht kommenden behördlichen Verfolgungshandlungen (Aufforderung zur Rechtfertigung vom 5.7.2023 und Straferkenntnis vom 5.1.2024) enthalten zu Punkt 1 folgenden Tatvorhalt iSd § 44a Z 1 und 2 VStG:

„1. Datum/Zeit: 26.01.2023, 23:47 Uhr

Ort: Wien 14., Wientalstraße Höhe Badgasse

Richtung Albert-Schweitzer-Gasse

Betroffenes Fahrzeug:PKW, Kennzeichen PL-1 (A)

Sie haben die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 49 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

2. […]

Verwaltungsübertretung(en) nach:

1. § 20 Abs. 2 StVO

2. […]“

Da die der Anzeige zu Grunde liegenden Radarfotos aus Beschuldigtensicht keine nachvollziehbaren Hinweise auf den Tatort enthalten, konnten sie die Verfolgungshandlung diesbezüglich nicht (iSv VwGH 3.2.2020, Ra 2019/02/0212 mwV) präzisieren und ist daher letztlich unerheblich, ob und wann sie dem BF tatsächlich übermittelt wurden. Die aufgrund der Abfertigung des Straferkenntnisses vor Eintritt der Verfolgungsverjährung miteinzubeziehende Begründung (vgl. VwGH 25.8.2022, Ra 2020/11/0060) enthält ebenfalls keine weiteren Angaben zum Tatort. Heranzuziehen war daher lediglich die Formulierung im Tatvorhalt selbst („Wien 14. Wientalstraße Höhe Badgasse Richtung Albert-Schweitzer-Gasse“).

Ermittlungsgemäß jedenfalls zutreffend und laut eigenem Beschwerdevorbringen auch unstrittig ist, dass der PKW am 26.1.2023, 23:47 Uhr, auf der Wientalstraße Richtung Albert-Schweitzer-Gasse mit erheblich überhöhter Geschwindigkeit gelenkt wurde. Als zutreffend stellte sich jedoch der Einwand heraus, dass bei dieser Fahrbewegung nach den örtlichen Gegebenheiten die Erfassung einer Geschwindigkeitsübertretung auf „Höhe Badgasse“ mittels Radar bzw. die Positionierung einer entsprechenden Vorrichtung faktisch denkunmöglich erscheint. Eine Präzisierung des Tatorts der Geschwindigkeitsüberschreitung durch Angabe einer Querstraße („Höhe“) war gegenständlich schon deshalb erforderlich, weil sich der Tatvorwurf ausschließlich auf die radartechnische Erfassung gründet und eine zielgerichtete Verteidigung des Beschuldigten daher eine nachvollziehbare Angabe erforderte, in welchem Bereich der (langgezogenen und keine Ordnungsnummern aufweisenden) Fahrbahn die Radarvorrichtung positioniert war. Nach den bildlichen Darstellungen plausibel erscheint auch die vom BF nach eigenständigen Recherchen geäußerte Annahme, die Behörde könnte tatsächlich die „Höhe Bahnstraße“ gemeint haben. Abgesehen davon, dass diese Vermutung erst in der Beschwerdeverhandlung, sohin lange nach Eintritt der Verfolgungsverjährung geäußert wurde, gilt im Verwaltungsstrafverfahren das Anklageprinzip iSd Art. 90 Abs. 2 B-VG und kann die Verfolgungshandlung daher nur von der Strafbehörde ausgehen. Wenngleich Parteieingaben in Einzelfällen (bei allfälliger unpräziser behördlicher Ausdrucksweise) die Annahme rechtfertigen können, dass die Anlastung des in Rede stehenden Fehlverhalten im Sinn einer zielgerichteten Verteidigungsmöglichkeit hinreichend erfasst wurde, können Vorbringen und Äußerungen des Beschuldigten schon im Licht des mit dem Anklageprinzip verbundenen „Selbstbezichtigungsverbots“ keine in wesentlichen Punkten unvollständig gebliebene oder unrichtige Verfolgungshandlung ersetzen, ergänzen oder korrigieren.

Im Ergebnis liegt bei fallbezogen nicht nachvollziehbarer Umschreibung des Tatorts im Hinblick auf die tatsächlich in Rede stehende Geschwindigkeitsüberschreitung keine fristunterbrechende Verfolgungshandlung nach § 31 Abs. 1 iVm § 32 Abs. 2 VStG vor. Abgesehen von der lange eingetretenen Verfolgungsverjährung kann die Sanierung einer (nach Maßgabe der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung) behördenseitig unzureichenden Verfolgungshandlung im Beschwerdestadium schon deshalb nicht in Betracht kommen, weil die mit der Verfolgungshandlung verbundene (Neu-)Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens und Festlegung der „in Verhandlung stehenden Angelegenheit“ durch eine Verwaltungsstrafbehörde und nicht durch ein für inhaltlich gebundene Rechtsmittelverfahren zuständiges Gerichtsorgan zu erfolgen hat. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren liegen daher jedenfalls die Verfolgung ausschließende Umstände vor und war das diesbezügliche Strafverfahren spruchgemäß einzustellen.

Da zudem eine Änderung des Bescheidspruchs von „Höhe Badgasse“ auf (allenfalls richtig) „Höhe Bahnstraße“ zu einer im Beschwerdeverfahren unzulässigen Tatauswechslung führen würde, hätte der BF - anders betrachtet - die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung in der vom bindenden Tatvorhalt gedeckten Variante nicht begangen. Das Strafverfahren wäre auch in diesem Fall einzustellen gewesen.

Infolge Obsiegens war dem BF diesbezüglich gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

Zu II (Unterlassene Lenkerauskunft):

Die maßgebliche Verhaltensnorm des KFG 1967 in der zur Tatzeit 22.4.2023 geltenden und insoweit inhaltlich unveränderten Fassung BGBl. I Nr. 19/2019 lautet:

§ 103. Pflichten des Zulassungsbesitzers eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers

(1) […]

(2) Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

(3) […]

§ 134 KFG 1967, der neben der Strafsanktionsnorm auch den zweiten Teil der Übertretungsnorm (Abs. 1 Z 1) enthält, wurde vor der Tatzeit 22.4.2023 zuletzt durch BGBl. I Nr. 35/2023 geändert. Gemäß § 134 Abs. 1 erster Satz in der durch die nachfolgenden Novellen nicht iSd § 1 Abs. 2 VStG begünstigend veränderten Fassung BGBl. I Nr. 35/2023 beging eine Verwaltungsübertretung und war mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen u.a. zu bestrafen, wer den Vorschriften des KFG 1967 zuwiderhandelte.

Tatort im Fall einer rechtswidrig unterlassenen Behördeneingabe, so auch im Fall des § 103 Abs. 2 KFG 1967, ist nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung der Ort, an dem die Auskunft zu erteilen gewesen wäre (vgl. VwGH 12.10.2022, Ra 2022/02/0173 mwV) und jedenfalls nicht der Tatort eines im Raum stehenden Grunddelikts. Im vorliegenden Fall wurde in allen Tatvorhalten richtig der Sitz der anfragenden Polizeidienststelle LPD Wien – PK … in Wien, C.-gasse, angeführt. Feststellungsgemäß und durchgehend unstrittig hat der BF die behördliche Lenkeranfrage vom 3.4.2023 nicht (und umso weniger bis zum Ablauf von zwei Wochen ab der Zustellung am 7.4.2023) beantwortet, sondern vor der Einleitung des Strafverfahrens darauf überhaupt nicht reagiert. Die von der Behörde rechtmäßig gesetzte Frist war mit Freitag, 21.4.2023, abgelaufen. Insoweit wurde auch die Tatzeit mit 22.4.2023 richtig vorgehalten.

Schon nach dem klaren Wortlaut des § 103 Abs. 2 KFG 1967 ist (wie überdies auch in der Stellungnahme vom 11.12.2024 indirekt eingeräumt wird) bei einer Anfrage zu einem Lenkvorgang im fließenden Verkehr - hinsichtlich eines zur Tatzeit eines im Raum stehenden Grunddelikts zwangsläufig mit einem Lenker besetzten KFZ - die Lenkzeit ausschlaggebend, während es im ruhenden Verkehr – bei einem zur festgestellten Tatzeit naturgemäß regelmäßig unbesetzten KFZ – auch der Abstellort maßgeblich ist, an dem der zuletzt eingeschrittene Lenker als künftiger Beschuldigter den Abstellvorgang vorgenommen hat. Im fließenden Verkehr kommt nach ständiger Rechtsprechung einer (allenfalls zur leichteren Identifikation beigefügten) Anführung des Ortes des Lenkens keine besondere Bedeutung zu. Der VwGH hat lediglich festgehalten, dass der Zulassungsbesitzer dann keine Übertretung nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 begeht, wenn er sich inhaltlich auf die Beantwortung der (wenn auch allenfalls irrtümlich nicht zweckentsprechenden) Anfrage beschränkt, und dass als fehlerhaft erkannte Anfragen von der Behörde wiederholt werden können, ihr Fragerecht insofern nicht „verbraucht“ werden kann (vgl. VwGH 17.12.2016, Ra 2016/02/0025; 25.2.2005, 2004/02/0217; 10.5.1996, 96/02/0055; 31.3.1993, 93/02/0018).

In der gegenständlichen Lenkeranfrage vom 3.4.2024 war die nach Datum und Uhrzeit angefragte Lenkzeit von Anfang an zweifelsfrei und unstrittig richtig. Ebenso unstrittig richtig waren auch die entscheidenden Parameter der zur leichteren Identifikation beigefügten Ortsangabe, nämlich die Fahrlinie des PKW auf dem Straßenzug Wien 14., Wientalstraße, und die Fahrtrichtung Richtung Albert-Schweitzer-Gasse. Bereits diese Angaben ermöglichten gegenständlich eine eindeutige Zuordnung des Lenkvorgangs und waren daher für eine Lenkerauskunft bei weitem ausreichend. Was den in der Lenkeranfrage enthaltenen Zusatz „Höhe Badgasse“ betrifft, ist zu bemerken, dass die (linksseitig in die Querstraße Albert-Schweitzer-Gasse einmündende) Badgasse faktisch in einem weiteren Spitzwinkel zur Wientalstraße (Fahrlinie) verlief und der BF insoweit auch auf „Höhe Badgasse“ fuhr. Der gegenständliche Zusatz wirkte daher im Stadium der Lenkeranfrage in keiner Weise störend und hinderte den BF schon bei objektiver Betrachtung nicht an einer Auskunftserteilung. Ob die Ortsangabe in der Lenkeranfrage letztlich auch den Anforderungen an die Tatortumschreibung für ein bestimmtes Grunddelikt genügt, ist unerheblich, zumal der Zulassungsbesitzer zum Zeitpunkt der Lenkeranfrage systemgemäß noch gar nicht (zwingend) weiß, welches Grunddelikt aus Behördensicht überhaupt verfolgt werden soll. Abgesehen davon, dass der BF der Behörde in Bezug auf die angefragte Fahrt keinerlei Unklarheiten kommuniziert hat und weder aus Gesetz noch Rechtsprechung hervorgeht, dass im Fall einer allenfalls nicht vollständig nachvollziehbaren Lenkeranfrage jegliche Reaktion unterbleiben dürfte, bekräftigen bereits die vom BF in der Folge erstatteten „rechtfertigenden“ Ausführungen zu seiner (angeblich) damals durchgehenden Beifahrerposition neben drei einander abwechselnden Lenkern, dass ihm der Gegenstand der Anfrage voll bewusst war. Entgegen dem vom Vertreter in der Verhandlung geäußerten Einwand eines „Selbstbelastungsverbots“ impliziert schon die Verfassungsbestimmung in § 103 Abs. 2 KFG 1967, dass ein solches hier nicht greift, weil sonst der primäre Regelungszweck (Ermittlung der für eine zielführende Strafverfolgung erforderlichen Daten) vereitelt würde. Da der BF somit eine formal und inhaltlich den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechende Lenkeranfrage nachweislich nicht fristgerecht beantwortet hat, ist die objektive Tatseite (Tatbild) erfüllt.

Gemäß § 5 Abs. 1 erster Satz VStG genügt mangels gegenteiliger Regelung in den Verwaltungsvorschriften für das Verschulden an einer Übertretung nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 fahrlässiges Verhalten. Da der in Rede stehende Tatbestand zudem nicht den nachweislichen Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr voraussetzt („Ungehorsamsdelikt“) und der Geldstrafrahmen nicht 50.000 Euro übersteigt, hatte der BF glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, widrigenfalls Fahrlässigkeit gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG ohne weiteres anzunehmen war. Nach ständiger Rechtsprechung hat grundsätzlich der Beschuldigte initiativ und in substantiierter Form alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht, wobei es nicht genügt, den Tatvorwurf bloß zu leugnen oder sich auf allgemein gehaltene Behauptungen zurückzuziehen (vgl. etwa VwGH 27.6.2017, Ra 2014/05/0050 mwV).

Dass der BF, etwa aus unvorhersehbaren Gründen, an einer fristgerechten Reaktion auf die Lenkeranfrage gehindert gewesen wäre, hat er nicht einmal behauptet. Die in der Stellungnahme vom 11.12.2024 nachträglich aufgestellte Behauptung, der BF sei hinsichtlich der Anforderungen an eine Lenkeranfrage „irrtümlich“ von jenen für den ruhenden Verkehr ausgegangen, war gemäß den beweiswürdigenden Ausführungen schon im Licht der vorangegangenen Rechtfertigung vom 20.7.2023 unschlüssig und als strategische Schutzbehauptung zu werten. Vielmehr ist nach den eigenen Aussagen und dem Verhalten im behördlichen Strafverfahren davon auszugehen, dass der BF die angefragte Lenkerauskunft binnen offener Frist wie auch darüber hinaus absichtlich nicht erteilt hat, weil er aufgrund seines (vom Weg zur Geburt) erinnerlichen Fahrverhaltens weitere rechtliche Konsequenzen befürchtete. Damit hat der BF den primären Zweck der Lenkerauskunft nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 bewusst vereitelt und ist die subjektive Tatseite jedenfalls und zudem in Form von Vorsatz erfüllt.

Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.

Gemäß § 42 VwGVG darf auf Grund einer vom Beschuldigten oder zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde im Erkenntnis des Verwaltungsgerichts keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid.

Die Strafdrohung bei Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG 1967 dient einer zeitnahen Strafverfolgung und Ahndung der Übertretung sicherheitstechnischer und straßenpolizeilicher Vorschriften mit dem Schutzzweck der Gewährleistung der Verkehrssicherheit, somit auch dem Schutz der Integrität von Personen und fremdem Eigentum. Somit ist, wenngleich einem zahlreiche unterschiedlich schwere Übertretungen umfassenden Blankett-Strafrahmen wie § 134 Abs. 1 KFG 1967 im Hinblick auf eine konkrete Strafbemessung im Einzelfall weniger Aussagekraft zukommt, das gegenständlich betroffene Rechtsgut dennoch hochbedeutend. In der hohen Strafdrohung liegt ein beim Zulassungsbesitzer ansetzendes Druckmittel, das die – überdies konkret auch vom BF versuchte - Verschleierung der Lenker-/Tätereigenschaft bei Verkehrsdelikten dadurch unattraktiv machen soll, dass bei Vereitelung der Ahnung des Grunddelikts eine noch höhere Strafe droht. Das tatbildmäßige Verhalten blieb auch weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt im Sinn von Geringfügigkeit erheblich zurück:

Eine zielgerichtete Strafverfolgung des Grunddelikts wurde gegenständlich - dem Zweck der Lenkerauskunft entsprechend ex ante betrachtet - deutlich beeinträchtigt, weil die Nichtnennung des Lenkers dazu führte, dass die Behörde beim Versuch der Abwendung einer Verfolgungsverjährung lediglich mit ungewisser Erfolgsaussicht gegen den (einzig von Amts wegen eruierbaren) Zulassungsbesitzer selbst vorgehen konnte und ein Strafverfahren, in dem die Tätereigenschaft nicht mit dem dort erforderlichen hohen Sicherheitsgrad nachweisbar ist, gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 erster Fall VStG einzustellen ist. Die richtige Lenkerauskunft wurde vom BF auch nicht etwa mit (allenfalls nur geringer) Verspätung nach Fristablauf, sondern erst knapp vor der Beschwerdeverhandlung und damit lange nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist erteilt. Nach dem im Behördenstadium erstatteten Vorbringen ist davon auszugehen, dass der BF sich bei zureichender Verfolgungshandlung im Grunddelikt letztlich überhaupt nicht als Lenker deklariert hätte. Ferner lag das zu verfolgende Grunddelikt in einer massiven Geschwindigkeitsübertretung, an deren Strafverfolgung im Sinn der Verkehrssicherheit ein besonders hohes Interesse bestand. Der Rechtsguteingriff ist daher insgesamt als überdurchschnittlich schwer zu veranschlagen.

Entsprechend den vorangehenden Ausführungen zur Schuldfrage lassen die aktenkundigen Tatumstände auch keine Anhaltspunkte erkennen, dass die Einhaltung der übertretenen Vorschrift im konkreten Fall außergewöhnliche Aufmerksamkeit erfordert hätte oder die Übertretung aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können und liegen auch sonst keine schuldmildernden Umstände vor. Vielmehr wurde die Lenkerauskunft vorsätzlich mit dem Ziel unterlassen, weitere persönlich nachteilige rechtliche Konsequenzen (hohe Bestrafung im Grunddelikt und Führerscheinentzug) abzuwenden. Davon ausgehend wurde der Behörde in weiterer Folge - offenbar im strategischen Irrglauben, gleich beide Strafverfahren auf einmal eliminieren zu können - unter missbräuchlicher Stellung von Beweisanträgen (Zeugenvernehmung) ein gänzlich unrichtiger Sachverhalt geschildert. Nur nebenbei sei bemerkt, dass die Bestimmung zur falschen Zeugenaussage vor einer Verwaltungsbehörde oder einem Gericht einen Straftatbestand nach § 12 iVm § 289 bzw. § 288 StGB verwirklicht hätte. Insgesamt ist das Verschuldensausmaß in jedem Fall schwer zu veranschlagen.

Da somit weder das geschützte Rechtsgut, noch die Beeinträchtigungsintensität, noch das Verschulden und umso weniger alle drei Kriterien kumulativ (vgl. VwGH 15.10.2019, Ra 2019/02/0109; 25.4.2019, Ra 2018/09/0209 mwV) gering zu bewerten sind, kommen eine Verfahrenseinstellung nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG, eine ersatzweise Ermahnung nach § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG wie auch eine beratende Maßnahme nach § 33a VStG nicht in Betracht.

Da gemäß den beweiswürdigenden Ausführungen nicht festgestellt werden konnte, ob die einzige im Raum stehende Vormerkung vor der gegenständlichen Tatzeit rechtskräftig wurde, ist nach der Aktenlage im Zweifel der Milderungsgrund iSd § 34 Abs. 1 Z 2 StGB (Unbescholtenheit zur Tatzeit) zu berücksichtigen. Sonstige Milderungsgründe oder spezifische Erschwerungsgründe iSd StGB sind nicht indiziert. Ein Ausbleiben bzw. die mangelnde Nachweisbarkeit schädlicher kausaler Folgen kommt bei Ungehorsamsdelikten – um ein solches handelt es sich – nach dem Zweck der Strafdrohung nicht als Milderungsgrund iSd § 34 Abs. 1 Z 13 StGB in Betracht (vgl. VwGH 23.2.2017, Ro 2025/09/0013; 23.10.2014, 2011/07/0205; 21.8.2014, 2011/17/0069 mwV). Ferner bestehen keine Anhaltspunkte für einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommende Umstände iSd § 34 Abs. 1 Z 11 StGB und liegt auch noch keine nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung relevante unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer iSd § 34 Abs. 2 StGB vor. Eine außerordentliche Strafmilderung nach § 20 StGB steht schon deshalb nicht im Raum, weil eine über § 13 VStG hinausgehende besondere Strafuntergrenze zu § 134 Abs. 1 KFG 1967 nicht vorgesehen ist. Zudem führt nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung der alleinige Milderungsgrund der Unbescholtenheit gerade bei schweren Übertretungen in der Regel nicht zur Anwendung dieser Bestimmung (vgl. etwa VwGH 24.7.2019, Ra 2018/02/0195; 20.12.2010, 2009/03/0155, mwV). Ausgehend von einem zumindest deutlich über dem Existenzminimum liegenden Einkommen und mangels Feststellbarkeit sonstiger relevanter finanzieller oder persönlicher Umstände waren durchschnittliche (sich weder straferhöhend noch strafmildernd auswirkende) wirtschaftliche Verhältnisse zu Grunde zu legen.

Bei Abwägung der vorerörterten Umstände (hohe Rechtsgutbedeutung, überdurchschnittlich schwere Beeinträchtigung, schweres Verschulden, ein Milderungsgrund, durchschnittliche wirtschaftliche Verhältnisse) erscheint die von der Behörde verhängte Geldstrafe von 600 Euro, die den Strafrahmen von 10.000 Euro nur zu knapp über 1/17 ausschöpft, eher moderat bemessen und im Hinblick auf § 42 VwGVG keinesfalls überhöht. Die Behörde hat zudem nach ihren begründenden Ausführungen (unrichtig) nur auf „einschlägige“ Vormerkungen abgestellt und unter diesem Aspekt zum gegenständlichen Bescheidpunkt 2 bereits eine Milderung bemessen. Die im Straferkenntnis festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen 12 Stunden erweist sich im Licht der anzuwendenden Strafrahmen (10.000 Euro, sechs Wochen) verhältnismäßig und bleibt daher ebenfalls unverändert. Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens der belangten Behörde wurde gemäß § 64 Abs. 2 VStG mit anteilig 60 Euro (10 % der Geldstrafe) richtig festgesetzt. Die Beschwerde war daher im Ergebnis unter Präzisierung der Rechtsgrundlagen (iSv zuletzt VwGH 27.6.2022, Ra 2021/03/0328) zur Gänze als unbegründet abzuweisen.

Der Kostenersatz ist für jede verfahrensgegenständliche Übertretung separat zu beurteilen (vgl. VwGH 25.11.2024, Ra 2024/01/0057 mwV). Mangels gänzlichen oder teilweisen Obsiegens war dem BF daher gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe (600 Euro), sohin von 120 Euro, aufzuerlegen. Die geltend gemachten Zeugengebühren/Barauslagen sind nach der Lehre im Hinblick auf § 26 Abs. 4 VwGVG nicht gemäß § 52 Abs. 3 VwGVG auf den Bestraften zu überwälzen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG², rdb.at, § 76 AVG, Rz 6; Lewisch/Fister/Weilguni, VStG², § 52 VwGVG, Rz 13).

Zu III (§ 25a Abs. 1 VwGG):

Die Unzulässigkeit der Revision war auszusprechen, da die Entscheidungen den jeweils zitierten gefestigten höchstgerichtlichen Leitlinien folgen. Überdies unterliegen rechtliche Einzelfallbeurteilungen, zu welchen auch die fallbezogene Beurteilung der Verfolgungshandlung zählt, und Ermessensentscheidungen (wie die Strafbemessung) samt zu Grunde liegender Beweiswürdigung im Regelfall nicht der Nachprüfung im Revisionsweg (vgl. VwGH 11.1.2018, Ra 2017/02/0136; 8.11.2016, Ra 2016/09/0097; 29.1.2020, Ra 2018/17/0221; 4.7.2016, Ra 2016/04/0053; 24.2.2016, Ra 2016/04/0013, mwV). Für entscheidungsrelevante grundsätzlich bedeutende Rechtsfragen iSd Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG besteht daher kein Anhaltspunkt.

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