LVwG W VGW-152/005/10647/2024

VGW-152/005/10647/2024Tribunal Administrativo Regional27 de dez. de 2024

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Regest

Staatsbürgerschaft, Antrag auf Verleihung, Säumnisbeschwerde, Verwaltungsübertretung, Bindungswirkung, Finanzvergehen, Verzollungsumgehung, Verleihungshindernis, Gesamtverhalten, Wohlverhalten, Prognose

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Landesverwaltungsgericht Wien VGW-152/005/10647/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2024:VGW.152.005.10647.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Sinai über die Säumnisbeschwerde des A. B., vertreten durch Rechtsanwalt in Wien, C.-gasse, betreffend das Verfahren bei der Wiener Landesregierung, Zl. ..., über den Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft vom 20.10.2023, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14.11.2024 durch Verkündung

zu Recht erkannt:

I.Der Antrag des Beschwerdeführers A. B., geboren am ...1985 in D., ungarischer Staatsangehöriger, auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft vom 20.10.2023 wird gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) abgewiesen.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

1Mit Schreiben vom 18.10.2023 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft, der am 20.10.2023 bei der Wiener Landesregierung (belangte Behörde) einlangte.

2Der Beschwerdeführer erschien in der Folge am 13.11.2023 bei der belangten Behörde, um seinen Antrag persönlich zu stellen und diesem für die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft notwendige Unterlagen und Nachweise beizulegen.

3Die belangte Behörde tätigte zwischen 08.11.2023 und 16.11.2023 Abfragen aus diversen Datenbank (SOWISO, ZMR, VStV, Firmenbuch, GISA, EKIS) und richtete Anfragen an die Landespolizeidirektion Wien (LPD Wien) und das Amt für Betrugsbekämpfung (ABB). Die entsprechenden Antworten der genannten Behörden langten bis Ende des Jahres 2023 ein.

4Mit Schreiben vom 16.11.2023 und vom 29.12.2023 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer jeweils auf, weitere Unterlagen nachzureichen. Diesen Aufforderungen kam der Beschwerdeführer mit E-Mails vom 05.12.2023 und 12.01.2024 nach.

5Der Beschwerdeführer bestand am 15.01.2024 die Prüfung über die Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung sowie der Geschichte Österreichs und des Landes Wien.

6Mit Schreiben vom 14.05.2024 erhob der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde. Dazu führte er aus, die belangte Behörde habe bis dato nicht über seinen Antrag entschieden. Durch Verweis auf die Übernahmebestätigung der belangten Behörde vom 20.10.2023 mache er glaubhaft, dass seit der Antragstellung die sechsmonatige Entscheidungsfrist nach § 73 AVG verstrichen sei. Er beantragte, das Verwaltungsgericht möge in Stattgabe der Säumnisbeschwerde nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung in der Sache selbst erkennen und ihm die österreichische Staatsbürgerschaft verleihen.

7Die belangte Behörde wiederholte nach Einlangen der Säumnisbeschwerde einige Datenbankabfragen (etwa jene im VStV) und richtete am 24.05.2024 (LPD Wien) und 25.07.2024 (ABB) neuerlich Anfragen an die genannten Behörden. Die entsprechenden Antwortschreiben langten am 03.07.2024 (LPD Wien) und 02.08.2024 (ABB) ein.

8Mit behördeninternem Schreiben vom 05.08.2024 hielt die belangte Behörde – am selben Tag erging auch ein Urgenzschreiben an das ABB – fest, die Nachfrist nach § 16 VwGVG sei abgelaufen, sodass die Zuständigkeit, über die Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht übergangen sei.

9Mit E-Mail vom 06.08.2024 legte die belangte Behörde dem Verwaltungsgericht sodann die Säumnisbeschwerde zur Entscheidung vor und erteilte diesem die Leseberechtigung für den elektronischen Akt (ELAK-Zl. ...-2023).

10Das Verwaltungsgericht führte am 14.11.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter ladungsgemäß erschienen. Die belangte Behörde verzichtete bereits mit Schreiben vom 26.09.2024 auf eine Teilnahme. Im Anschluss an die Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet und dem Beschwerdeführer eine Abschrift des Verhandlungsprotokolls sogleich ausgehändigt.

11Mit E-Mail vom 20.11.2024 beantragte der Beschwerdeführer die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.

Feststellungen

12Der Beschwerdeführer ist ein am ...1985 in D. (in der vormaligen DDR) geborener ungarischer Staatsangehöriger. Er besaß bis zum 18.10.2024 auch die russische Staatsangehörigkeit.

13Er ist seit Juli 2022 Geschäftsführer der E. GmbH und seit dem Jahr 2023 Geschäftsführer der F. GmbH jeweils mit Sitz in G.. Diese Unternehmen haben die Vermittlung von Arbeitskräften an diverse andere Unternehmen (Arbeitskräfteüberlassung) zum Gegenstand. So vermittelt etwa die E. GmbH rund 200 Arbeitskräfte an die H. AG und die I. GmbH mit Sitz in J..

14Der Beschwerdeführer stellte am 20.10.2023 einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft bei der belangten Behörde. Diesem Antrag legte er zahlreiche Unterlagen bei. Die belangte Behörde tätigte zwischen 08.11.2023 und 16.11.2023 einige Abfragen aus diversen Datenbank (SOWISO, ZMR, VStV, Firmenbuch, GISA, EKIS, etc.) und richtete Anfragen an diverse Behörden (LPD Wien, ABB). Die entsprechenden Antwortschreiben dieser Behörden langten noch bis Ende des Jahres 2023 ein. Mit Schreiben vom 16.11.2023 und 29.12.2023 forderte sie den Beschwerdeführer zur Vorlage von weiteren Nachweise auf. Diesen Aufforderungen kam der Beschwerdeführer in der Folge grundsätzlich nach. Der Beschwerdeführer bestand am 15.01.2024 die Prüfung über die Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung sowie der Geschichte Österreichs und des Landes Wien.

15Bis zum Einlangen der gegenständlichen Säumnisbeschwerde am 14.05.2024 entschied die belangte Behörde nicht über den Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft. Vielmehr wiederholte sie nach Einlangen der Säumnisbeschwerde einige Datenbankabfragen und richtete neuerlich Anfragen an die LPD Wien und das ABB. Die entsprechenden Antwortschreiben langten am 03.07.2024 (LPD Wien) und 02.08.2024 (ABB) ein.

16Der Beschwerdeführer hält sich seit Februar 2015 im österreichischen Bundesgebiet auf. Er war von 08.02.2016 bis 09.02.2018 im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung als Student. In den vergangenen sechs Jahren verfügte er über ausreichende Existenzmittel aufgrund der oben beschriebenen Erwerbstätigkeit und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz, sodass er von seinem unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht Gebrauch machen konnte. Er hielt sich in den vergangenen sechs Jahren – bis auf jährliche Dienstreisen und Urlaube im Ausland in der Dauer von insgesamt weniger als 438 Tagen – durchgehend im Bundesgebiet auf. Er besitzt Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GERS).

17Der Beschwerdeführer hat keine strafgerichtlichen und fremdenrechtlichen Vormerkungen.

18Mit rechtskräftiger Strafverfügung des Magistrats der Stadt Wien vom 27.06.2023, Zl. …, wurde dem Beschwerdeführer eine Übertretung des § 24 Abs. 1 lit. k Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) zur Last gelegt und über ihn eine Geldstrafe von EUR 98,00 verhängt, weil er am 20.05.2023 von 15:33 bis 15:44 Uhr in 1030 Wien, Leopold-Böhm-Straße 5, mit dem Fahrzeug mit dem Kennzeichen W-1 auf einem Mehrzweckstreifen, der gemäß § 2 Abs. 1 Z 7a StVO als Radfahrstreifen oder Abschnitt eines Radfahrstreifens bestimmt war, geparkt hat, obwohl das Halten und das Parken auf Radfahrstreifen, Radwegen und Rad- und Gehwegen verboten ist.

19Mit rechtskräftiger Strafverfügung des Zollamts Österreich vom 09.01.2024, Zl. …, wurde dem Beschwerdeführer eine Übertretung des § 36 Abs. 1 Finanzstrafgesetz (FinStrG) zur Last gelegt und über ihn eine Geldstrafe von EUR 700,00 verhängt, weil er am 09.01.2024 am Flughafen Wien-Schwechat eine Herrenarmbanduhr der Marke „Seiko“ im Wert von EUR 3.300,00, sieben Handtaschen im Gesamtwert von EUR 4.605,00 und ein iPhone 15 im Wert von EUR 808,00, ohne dafür die Einfuhrumsatzsteuer entrichtet zu haben, aus einem Drittstaat in das Gebiet der EU eingeführt hat.

Beweiswürdigung

20Das Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den bezughabenden elektronischen Akt der belangten Behörde, Würdigung des Beschwerdevorbringens, Einholung von Auszügen betreffend den Beschwerdeführer aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Gewerbsinformationssystem (GISA), einer Auskunft des Hauptverbands der Sozialversicherungsträger über den Beschwerdeführer, jeweils am 23.09.2024, weiters durch Anfragen beim Verkehrsamt, bei der LPD Wien, beim Magistrat der Stadt, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und beim ABB über verwaltungsstraf- bzw. fremdenrechtliche Vormerkungen hinsichtlich des Beschwerdeführers sowie Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14.11.2024.

21Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen Geburtsurkunde (ELAK-Zl. ...-2023-10), der von ihm vorgelegten Bescheinigung über das Ausscheiden aus dem Staatsverband der Russischen Föderation vom 18.10.2024 (Kopie OZ 30 Gerichtsakt, das Original wurde in der Verhandlung vorgelegt) sowie seinen Angaben zu seiner beruflichen Tätigkeit in der Verhandlung, die im Wesentlichen mit den entsprechenden Webauftritten der genannten Unternehmen bzw. der im Internet ersichtlichen Firmenbuchauszüge (F. GmbH) übereinstimmen.

22Die Feststellungen zum Verfahrensgang bei der belangten Behörde sowie zum Aufenthalt des Beschwerdeführers im österreichischen Bundegebiet und seinen Sprachkenntnissen (vgl. Prüfungszeugnis der Universität Wien vom 01.08.2014, ELAK-Zl. ...-2023-37) ergeben sich aus dem elektronischen Akt bzw. Gerichtsakt (vgl. den IZR-Auszug vom 23.09.2024) und wurden nicht bestritten. Dass er sich in den vergangenen sechs Jahren insgesamt weniger als 438 Tage im Ausland aufgehalten hat, ergibt sich aus einer von ihm dem Verwaltungsgericht vorgelegten Aufstellung seiner Urlaubs- und Geschäftsreisen der Jahre 2018 bis 2024, die in Zusammenschau mit den von ihm vorgelegten Reisepässen als nachvollziehbar und glaubhaft anzusehen war (OZ 30 Gerichtsakt). Dass er ebenso unstrittig keine strafgerichtlichen und fremdenrechtlichen Vormerkungen hat, ergibt sich aus dem vom Verwaltungsgericht eingeholten IZR-Auszug samt Strafregisterauszug vom 23.09.2024 und der Mitteilung des BFA vom 24.09.2024 (OZ 17 Gerichtsakt) sowie den von ihm beigebrachten ausländischen Strafregisterbescheinigungen (ELAK-Zl. ...-2023-21 bis 23).

23Die rechtskräftige Strafverfügung des Magistrats der Stadt Wien vom 27.06.2023 liegt im Akt der belangten Behörde ein (ELAK-Zl. ...-2023-24). Der Magistrat der Stadt Wien wurde vom Verwaltungsgericht Wien mit Schreiben vom 26.09.2024 ersucht, die Strafverfügung auch dem Verwaltungsgericht vorzulegen (OZ 21 Gerichtsakt). Mit E-Mail vom 02.10.2024 übermittelte der Magistrat den gesamten der Strafverfügung zu Grunde liegenden Verwaltungsakt in elektronischer Form, in den das Verwaltungsgericht Einsicht nahm (OZ 26 Gerichtsakt).

24Die rechtskräftige Strafverfügung des Zollamts Österreich vom 09.01.2024 wurde angesichts der bereits von der belangten Behörde eingeholten Mitteilung des Amts für Betrugsbekämpfung vom 02.08.2024 (ELAK-Zl. ...-2023-102) vom Verwaltungsgericht angefragt (OZ 13 Gerichtsakt), die letztlich am 11.10.2024 durch das Zollamt Österreich, Zollstelle Wien vorgelegt wurde (OZ 29 Gerichtsakt).

25Dem Beschwerdeführer wurden die genannten Strafverfügungen in der Verhandlung vorgehalten, der deren Inhalt und Rechtskraft nicht bestritten hat. Zu dem der Strafverfügung des Zollamts Österreich zugrundeliegenden Sachverhalt wurde der Beschwerdeführer eingehender befragt.

Rechtliche Beurteilung

Zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts

26Nach § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

27Nach § 16 Abs. 1 erster Satz VwGVG kann im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen.

28Nach § 16 Abs. 2 erster Satz VwGVG hat die Behörde, holt sie den Bescheid nicht nach, dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

29Der Begriff des Verschuldens der Behörde nach § 8 Abs. 1 VwGVG ist nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern „objektiv“ zu verstehen, als ein solches „Verschulden“ dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war. Ein überwiegendes Verschulden der Behörde ist etwa darin anzunehmen, dass diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet. Entscheidend ist, ob die notwendigen Ermittlungen im Verfahren innerhalb des Entscheidungszeitraumes vorgenommen werden konnten (vgl. VwGH 24.2.2022, Ra 2020/06/0069, mwN).

30Auf dem Boden der Feststellungen zum Verfahrensgang vor der belangten Behörde erweist sich die Säumnisbeschwerde als zulässig und begründet im Sinne des § 8 Abs. 1 letzter Satz VwGVG, weil die belangte Behörde innerhalb der sechsmonatigen Entscheidungsfrist des § 73 AVG, welche mit 20.10.2023 zu Lauf begonnen hatte und am 20.04.2023 abgelaufen ist, zwar grundsätzlich einige Ermittlungsschritte gesetzt hat, jedoch trotz Vorliegen zahlreicher Unterlagen und Nachweise des Beschwerdeführers sowie der Mitteilungen der von ihr angefragten Behörden bereits zu Beginn des Jahres 2024 bis zum Einlangen der gegenständlichen Säumnisbeschwerde am 14.05.2024 keine Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft getroffen hat. Eine allenfalls vorliegende Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Beschwerdeführer hätte die belangte Behörde würdigen und ihre Entscheidung dennoch innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Entscheidungsfrist treffen müssen (vgl. VwGH 17.9.2019, Ra 2019/22/0089; 24.08.2023, Ra 2022/22/0086; jeweils mwN).

31Es liegt damit ein überwiegendes Verschulden der belangten Behörde an der Verfahrensverzögerung im Sinn des § 8 Abs. 1 letzter Satz VwGVG vor.

32Die belangte Behörde hat nach § 16 Abs. 1 erster Satz VwGVG die Erlassung des Bescheids auch innerhalb von drei Monaten nach Einlangen der Säumnisbeschwerde am 14.05.2024 nicht nachgeholt, sondern nach § 16 Abs. 2 erster Satz VwGVG diese bereits am 06.08.2024 – somit noch innerhalb der dreimonatigen Frist nach § 16 Abs. 1 erster Satz VwGVG – dem Verwaltungsgericht vorgelegt. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ist daher auf das Verwaltungsgericht übergegangen.

In der Sache

33Nach § 11a Abs. 4 Z 2 StbG ist einem Fremden nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet und unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn er im Besitz der Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen), BGBl. Nr. 909/1993, ist.

34Da sich der Beschwerdeführer zurückgerechnet vom Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichts seit mindestens sechs Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufhält und er die ungarische Staatsangehörigkeit besitzt, war sein Antrag nach den Verleihungsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 StbG zu prüfen.

35Die Verleihungsvoraussetzungen nach § 10 Abs. 1 Z 2 bis 5 StbG liegen im Fall des Beschwerdeführers unstrittig vor. Gegenständlich war jedoch die Verleihungsvoraussetzung nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG einer näheren Prüfung zu unterziehen.

36Nach dieser Bestimmung darf die Staatsbürgerschaft einem Fremden nur verliehen werden, wenn er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet.

37Bei Prüfung des Verleihungshindernisses nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG ist eine Prognose über das zukünftige Wohlverhalten des Verleihungswerbers zu treffen. Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zum zweiten Fall des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG) auf das Gesamtverhalten des Verleihungswerbers, insbesondere auch auf von ihm begangene Straftaten, Bedacht zu nehmen. Maßgebend ist, ob es sich dabei um Rechtsbrüche handelt, die den Schluss rechtfertigen, der Verleihungswerber werde auch in Zukunft wesentliche, zum Schutz vor Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung – oder andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte Rechtsgüter – erlassene Vorschriften missachten. In der Art, der Schwere und der Häufigkeit solcher Verstöße kommt die – allenfalls negative – Einstellung des Betreffenden gegenüber den zur Hintanhaltung solcher Gefahren erlassenen Gesetzen zum Ausdruck (vgl. etwa VwGH 13.2.2020, Fe 2019/01/0001, wmN).

38Nach § 36 Abs. 1 FinStrG macht sich der Verzollungsumgehung schuldig, wer die im § 35 Abs. 1 bezeichnete Tat grob fahrlässig begeht.

39Nach § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich des Schmuggels schuldig, wer eingangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Union verbringt oder der zollamtlichen Überwachung entzieht.

40Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits klargestellt, dass Finanzvergehen im Hinblick auf das wirtschaftliche Wohl des Landes nach Art. 8 Abs. 2 EMRK Bedeutung haben können (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2000/18/0001). So lässt etwa eine Tathandlung, die sich auf die Hinterziehung von Abgaben bezieht, einen Betroffenen als gefährlich im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG erscheinen (vgl. VwGH 13.12.2005, 2003/01/0586; 28.01.2019, Ro 2018/01/0018; 21.12.2020, Ra 2020/01/0442; 24.03.2022, Ra 2022/01/0079). Gleiches muss auch für Tathandlungen gelten, die sich auf die Umgehung von zollrechtlichen Vorschriften beziehen, weil damit unzweifelhaft auch das wirtschaftliche Wohl des Landes gefährdet wird.

41Ausgehend davon war die Tathandlung des Beschwerdeführers vom 09.01.2024, die dieser vom Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichts zurückgerechnet erst vor etwas mehr als 10 Monaten begangen hat, jedenfalls zu berücksichtigen. Er hat demnach eingangsabgabepflichtige Waren im Gesamtwert von EUR 8.713,00 grob fahrlässig vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Union verbracht, damit das Finanzvergehen der Verzollungsumgehung nach § 36 Abs. 1 iVm. § 35 Abs. 1 lit. a FinStG begangen und sohin das öffentliche Interesse am wirtschaftlichen Wohl der Republik Österreich gefährdet. Dass diese Verwaltungsübertretung aus der Zeit nach Stellung seines Antrags auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft resultiert, damit erst ein äußerst kurzer Zeitraum des Wohlverhaltens vorliegt und ihm jedenfalls als ordentlichem Geschäftsführer zweier Unternehmen die entsprechenden zollrechtlichen Bestimmungen bekannt sein mussten, spricht gegen die Annahme eines künftigen Wohlverhaltens (vgl. etwa VwGH 3.9.1997, 96/01/0810).

42Der Beschwerdeführer machte in der Verhandlung auch nicht den Eindruck, dass er sich mit diesem Verhalten kritisch auseinandergesetzt hätte. Vielmehr bagatellisierte er dieses, indem er dazu befragt angab, schon öfter niedrigpreisige Waren aus Drittländer eingeführt und den Zollbeamten gemeldeten zu haben. Er habe bis zu diesem Vorfall nie etwas zahlen müssen, weshalb er den Vorhalt der Zollbeamten am 09.01.2024, wonach er kein Deklarationsformular ausgefüllt habe, befremdlich gefunden habe. Er suchte auch erkennbar die Schuld an seiner Bestrafung nicht bei sich, sondern den einschreitenden Zollbeamten, obwohl er eingestanden hatte, weder eine Rechnung über den Erwerb der eingeführten Waren bei sich, noch ein Deklarationsformular ausgefüllt zu haben.

43Die festgestellte Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs. 1 lit. k StVO vom 20.05.2023 stellt zwar für sich betrachtet kein nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG relevantes Fehlverhalten dar, tritt jedoch der eben genannten Verwaltungsübertretung erschwerend im Sinn der letztgenannten Bestimmung hinzu, zumal dieses Verhalten zurückgerechnet vom Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichts weniger als 18 Monate zurückliegt und damit ebenso gegen Ende des bisherigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet gesetzt wurde (vgl. dazu VwGH 24.6.2010, 2008/01/0230, mwN). Seinem Vorbringen in der Verhandlung, wonach nicht er, sondern sein Cousin die Verwaltungsübertretung begangen habe, ist entgegenzuhalten, dass das Verfahren zur Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft keinen Raum bietet, ein rechtskräftig abgeschlossenes Strafverfahren neu aufzurollen (vgl. etwa VwGH 19.5.2021, Ra 2021/01/0058, mwN). Die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht sind an eine rechtskräftige Bestrafung daher jedenfalls in Ansehung des Umstands, dass der Betreffende die im Strafbescheid genannte Tat begangen hat, gebunden (vgl. etwa zur Bindung der Führerscheinbehörde VwGH 30.10.2018, Ra 2018/11/0213; sowie allgemein VwGH 24.9.2015, Ra 2015/02/0132; 13.6.2019, Ra 2019/02/0015, jeweils mwN). So wäre es dem Verwaltungsgericht etwa auch verwehrt, eigene Feststellungen zur Identität und zum Verschulden eines allenfalls anderen in Betracht kommenden Täters zu treffen (vgl. VwGH 21.8.2014, Ra 2014/11/0027).

44Im Ergebnis war daher keine positive Prognose im Sinn der Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG in Bezug auf den Beschwerdeführer abzugeben, weshalb eine Prüfung der weiteren Verleihungsvoraussetzungen des § 10 StbG oder von allfälligen Verleihungshindernissen unterbleiben durfte.

45Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

46Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Bei der vorliegenden Beurteilung nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG handelt es sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, die vom Verwaltungsgerichtshof im Revisionsmodell nur aufzugreifen ist, wenn das Verwaltungsgericht seinen Anwendungsspielraum überschritten oder eine krasse Fehlbeurteilung des Einzelfalles vorgenommen hat (vgl. VwGH 21.2.2024, Ra 2024/01/0032 bis 0034, mwN). Darüber hinaus kommt der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles auch eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten, in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu (vgl. VwGH 19.1.2024, Ra 2023/01/0369, mwN).

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