LVwG W VGW-141/081/13582/2024

VGW-141/081/13582/2024Tribunal Administrativo Regional19 de dez. de 2024

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Mindestsicherung, Mindestbedarf, Bedarfsgemeinschaft, Mietbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld, Krankengeld, Notstandshilfe, Subsidiarität

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Landesverwaltungsgericht Wien VGW-141/081/13582/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2024:VGW.141.081.13582.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Szep über die Beschwerde der Frau A. B., Wien, C.-gasse, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- u. Gesundheitsrecht, Region …, Sozialzentrum D., vom 19.09.2024, Zahl ..., mit welchem der Antrag vom 01.08.2024 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und des Grundbetrags zur Deckung des Wohnbedarfs für den Zeitraum von 01.08.2024 bis 31.12.2024 gemäß §§ 4, 7, 8, 9, 10, 11b und 12 des Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG) in der geltenden Fassung in Zusammenhang mit der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG-VO) in der geltenden Fassung abgewiesen wurde,

zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom 19. September 2024 wurde der Antrag der gegenständlichen Bedarfsgemeinschaft vom 1. August 2024 zur Zahl ... für den Zeitraum von 1. August 2024 bis 31. Dezember 2024 abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass das derzeitige Haushaltseinkommen den Mindeststandard der Bedarfsgemeinschaft decke, sodass kein Anspruch auf Leistungen der Mindestsicherung bestehe.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde legte die Rechtsmittelwerberin im Wesentlichen Nachstehendes dar:

„Ich habe eine Beschwerde eingereicht, aus dem Grund, dass ich 2 Mal abgelehnt wurde von der Sozial Mindestsicherung. Ich, B. A. bin auf Kinderkarenz mit 39,33 Euro pro Tag. Meine Mann ist in Notstandshilfe mit 40,51 Euro täglich, aufgrund seiner Gesundheitsprobleme und es geht sich bei uns nicht aus mit unseren 3 minderjährigen Kinder. Die Wohnbeihilfe wurde mir ebenso abgelehnt, da unser Einkommen zu gering ist. Bei der Mindestsicherungsberechnung wurde dazu gerechnet, dass ich Beihilfe bekomme, was aber nicht stimmt, ich habe kein Anspruch auf Beihilfe.“

Dem Beschwerdeschriftsatz beiliegend übermittelte die Einschreiterin den Bescheid der ÖGK vom 23. September 2024, wonach ihr Antrag auf eine Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld für den Zeitraum von 5. August 2024 bis 7. Jänner 2025 abgewiesen wird.

Mit Schreiben des erkennenden Gerichts vom 17. Oktober 2024 wurde die Rechtsmittelwerberin aufgefordert innerhalb einer Frist von zwei Wochen vollständige Auszüge der Konten sämtlicher Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ab 1. August 2024 bis dato, eine Bestätigung der Vormerkung beim Arbeitsmarktservice Wien als arbeitslos bzw. arbeitssuchend von ihr und ihrem Ehegatten, einen Nachweis über den Grund der Beendigung ihres letzten Dienstverhältnisses sowie eine Bestätigung über Zeiten allfälliger Arbeitsunfähigkeit von ihrem Ehegatten und ihr selbst vorzulegen.

Mit Eingabe vom 6. November 2024 übermittelte die Beschwerdeführerin die Mitteilung über ihren Leistungsanspruch nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, Bestätigungen betreffend Zeiten der Arbeitsunfähigkeit sowie des Bezuges von Arbeitslosengeld bzw. Krankengeld betreffend sie selbst und ihren Ehegatten, ein Schreiben der Caritas vom 13. Juli 2023 bezüglich der Beendigung ihres Dienstverhältnisses, eine Bestätigung zur Vormerkung zur Arbeitssuche sowie eine Umsatzliste ihres Kontos betreffend den Zeitraum von 1. August 2024 bis zum 25. Oktober 2024.

Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der als erwiesen angenommen wird:

Die am ... geborene Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte, der am ... geborene E. B., beide rumänische Staatsbürger, wohnen gemeinsam mit ihren drei minderjährigen Kindern, der am ... geborenen F. G., der am ... geborenen H. B. und dem am ... geborenen I. B., in ihrer Mietwohnung an der Anschrift Wien, C.-gasse.

Mit Eingabe vom 1. August 2024 beantragte die Bedarfsgemeinschaft die Zuerkennung von Leistungen der Mindestsicherung.

Die Rechtsmittelwerberin bezieht einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld, wobei ihr für den Zeitraum von 6. März 2024 bis 7. Jänner 2025 eine Leistung in der Höhe von EUR 39,33 täglich zuerkannt wurde. Herr E. B. wurde Notstandshilfe bzw. Krankengeld im Zeitraum von 25. Juni 2024 bis 30. April 2025 in der Höhe von EUR 41,48 täglich zugesprochen.

Die Bedarfsgemeinschaft verfügt über eine zusätzliche unbekannte Einnahmequelle, sodass sie imstande ist, ihren Lebensunterhalt und Wohnbedarf zur Gänze selbständig abzudecken.

Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung:

Die Feststellung, dass die Bedarfsgemeinschaft über eine zusätzliche unbekannte Einnahmequelle verfügt, sodass sie imstande ist, ihren Lebensunterhalt und Wohnbedarf zur Gänze selbständig abzudecken, basiert auf dem Umstand, dass die Rechtsmittelwerberin mit Schreiben vom 17. Oktober 2024 aufgefordert wurde, innerhalb einer Frist von zwei Wochen sämtliches Einkommen im gegenständlichen Zeitraum, insbesondere durch Vorlage vollständiger Kontoauszüge der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, zu bescheinigen, sie dieser Aufforderung bislang jedoch nur teilweise nachkam, zumal sie keine Auszüge des Kontos ihres Ehegatten vorlegte. Dabei ist festzuhalten, dass sich aus den vorgelegten Unterlagen, nämlich der beigebrachten Auszahlungsbestätigung der Österreichischen Gesundheitskasse vom 25. Oktober 2024 und der Mitteilung über den Leistungsanspruch des Arbeitsmarktservice Wien vom 4. Oktober 2024, ergibt, dass Herr B. über zwei Konten verfügt, nämlich mit den Kontonummern ...9 bzw. ...0, sodass es der Bedarfsgemeinschaft oblegen wäre, die angeforderten Auszüge auch dieser Konten vorzulegen. Diesbezüglich ist auf die besondere Mitwirkungspflicht des Hilfesuchenden gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 WMG hinzuweisen.

In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass der Verwaltungsgerichtshof eine allgemeine Pflicht der Parteien annimmt, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen. Die Mitwirkungspflicht der Parteien, die jedenfalls dann anzunehmen ist, wenn sie in Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, endet dort, wo es der Behörde auch ohne Mitwirkung der Partei möglich ist, tätig zu werden. Dieser Mitwirkungspflicht steht andererseits der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens gegenüber (Hinweis E vom 10. Dezember 1991, 90/05/0231). Der sich aus § 37 AVG ergebende Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit bedeutet in Verbindung mit der sich aus § 39 AVG ergebenden Offizialmaxime aber, dass die Behörde nicht an das tatsächliche Parteienvorbringen gebunden ist, sondern vielmehr von sich aus den wahren Sachverhalt durch Aufnahme der nötigen Beweise festzustellen hat. Es ist nach dem AVG nicht möglich, bestimmte Tatsachen dergestalt außer Streit zu stellen, dass die Behörde aufgrund eines bestimmten Parteivorbringens zweckdienliche Ermittlungen überhaupt unterlassen könnte (vgl. VwGH vom 30. April 1998, 97/06/0225).

Wie der Verwaltungsgerichtshof somit ausgesprochen hat, korrespondiert mit der amtswegigen Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken. Die Offizialmaxime entbindet daher die Parteien nicht davon, durch substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf. Dort, wo es der Behörde nicht möglich ist, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ohne Mitwirkung der Partei festzustellen, ist von einer Mitwirkungspflicht der Partei auszugehen, was insbesondere bei jenen betriebsbezogenen und personenbezogenen Umständen der Fall sein wird, deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (vgl. VwGH vom 6. März 2008, Zl. 2007/09/0233; VwGH vom 28. Februar 2014, Zl. 2012/03/0100).

Dieser auf das allgemeine Verwaltungsverfahren schlechthin anwendbaren Judikatur korrespondiert die in § 6 Z 6 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes normierte besondere Mitwirkungspflicht von Hilfe suchenden oder empfangenden Personen.

Im Hinblick auf den Umstand, dass die gegenständliche Bedarfsgemeinschaft zur Feststellung ihrer Einkommensverhältnisse im verfahrensgegenständlichen Zeitraum aufgefordert wurde, vollständige Kontoauszüge sämtlicher Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft vorzulegen, sie dieser Aufforderung jedoch bis dato insofern nicht nachkam, als die Auszüge der Konten des Ehegatten der Einschreiterin nicht beigebracht wurden, ist gemäß der oben dargelegten Judikatur zur Mitwirkungspflicht davon auszugehen, dass die Bedarfsgemeinschaft im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ein weiteres Einkommen lukriert, sodass sie imstande ist, ihren Lebensunterhalt vollständig abzudecken.

Die übrigen getätigten Feststellungen ergeben sich aus dem insoweit unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt.

Von der Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG abgesehen werden, weil sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt vollinhaltlich dem Akteninhalt entnehmen lässt und die Beschwerdeführerin trotz entsprechender Belehrung im angefochtenen Bescheid im Beschwerdeschriftsatz nicht die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Auch die belangte Behörde hat von der Beantragung der Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung Abstand genommen.

Rechtlich folgt daraus:

Gemäß § 1 Abs. 3 Wiener Mindestsicherungsgesetz ist die Zuerkennung von Leistungen der Wiener Mindestsicherung subsidiär. Sie erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann.

Gemäß § 4 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes hat Anspruch auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung, wer

1. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 5 Abs. 1 und 2) gehört,

2. seinen Lebensmittelpunkt in Wien hat, sich tatsächlich in Wien aufhält und seinen Lebensunterhalt in Wien bestreiten muss,

3. die in § 3 definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,

4. einen Antrag stellt und am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend mitwirkt.

Gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 Wiener Mindestsicherungsgesetz sind den österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz, wenn sie erwerbstätig sind oder die Erwerbstätigeneigenschaft nach § 51 Abs. 2 Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG) erhalten bleibt oder sie das Recht auf Daueraufenthalt nach § 53a NAG erworben haben und deren Familienangehörige, gleichgestellt, wenn sie volljährig sind, sich rechtmäßig im Inland aufhalten und die Einreise nicht zum Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgt ist.

Gemäß § 7 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs volljährige Personen bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 und 2. Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.

Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung erfolgt die Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft nach folgenden Kriterien:

1. Volljährige Personen bilden jeweils eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie mit anderen Personen in der Wohnung leben (Wohngemeinschaft), sofern nicht Z 2 oder 4 anzuwenden ist.

2. Volljährige Personen, zwischen denen eine Ehe besteht oder volljährige Personen, zwischen denen eine eingetragene Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft besteht und die im gemeinsamen Haushalt leben, bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie mit einem Eltern- oder Großelternteil in der Wohnung leben.

3. Minderjährige Personen im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil oder mit einer zur Obsorge berechtigten Person bilden mit diesem oder dieser eine Bedarfsgemeinschaft.

4. Volljährige Personen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil bilden mit diesem eine Bedarfsgemeinschaft, wenn sie ihre Schulausbildung vor dem 18. Lebensjahr begonnen und noch nicht abgeschlossen haben, sofern nicht Z 2 anzuwenden ist.

5. Volljährige Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr und volljährige auf Dauer arbeitsunfähige Personen bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie mit einem Eltern- oder Großelternteil in der Wohnung leben.

Gemäß § 9 Abs. 1 Wiener Mindestsicherungsgesetz idF. LGBl. Nr. 16/2024 wird ein über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs nach § 8 Abs. 1 hinausgehender Bedarf an die anspruchsberechtigten Personen als Bedarfsgemeinschaft in Form einer monatlichen Geldleistung (Mietbeihilfe) zuerkannt, wenn dieser nachweislich weder durch eigene Mittel noch durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Bei Stellung eines Antrags auf Mietbeihilfe bis zum 15. eines Monats gebührt die Mietbeihilfe ab Beginn dieses Monats. Bei Antragstellung ab dem 16. eines Monats gebührt die Mietbeihilfe ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat.

Gemäß § 9 Abs. 2 Wiener Mindestsicherungsgesetz idF. LGBl. Nr. 16/2024 sind Bedarfsgemeinschaften, die eine Leistung nach § 8 Abs. 1 erhalten, anspruchsberechtigt.

Gemäß § 10 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen. Bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, erfolgt die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen, sofern nicht § 7 Abs. 3 anzuwenden ist. Das Einkommen eines Elternteils, einer Ehegattin, eines Ehegatten, einer eingetragenen Partnerin, eines eingetragenen Partners, einer Lebensgefährtin oder eines Lebensgefährten, die nicht anspruchsberechtigt sind, ist jeweils in dem Maß anzurechnen, das 75 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG abzüglich des Beitrages für die Krankenversicherung übersteigt.

Gemäß § 10 Abs. 3 des Wiener Mindestsicherungsgesetz sind nicht als einkommensmindernd zu berücksichtigen Zahlungsverpflichtungen, insbesondere in Zusammenhang mit unterhaltsrechtlichen Beziehungen, der zwangsweisen Eintreibung von Schulden (Exekutionen) oder einem Schuldenregulierungsverfahren.

Gemäß § 12 Abs. 1 Wiener Mindestsicherungsgesetz ist auf die Summe der Mindeststandards das verwertbare Vermögen von anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.

Wie der oben zitierten Bestimmung des § 1 Abs. 3 WMG entnommen werden kann, ist die Zuerkennung von Leistungen der Mindestsicherung subsidiär und erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 WMG hat Anspruch auf Leistungen der Mindestsicherung nur, wer die in § 3 definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann. Ein über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs nach § 8 Abs. 1 hinausgehender Bedarf wird nach § 9 Abs. 1 WMG an die anspruchsberechtigten Personen als Bedarfsgemeinschaft in Form einer monatlichen Geldleistung (Mietbeihilfe) zuerkannt, wenn dieser nachweislich weder durch eigene Mittel noch durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei ist auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen (vgl. § 10 Abs. 1 WMG). Des Weiteren ist auf die Summe der Mindeststandards das verwertbare Vermögen von anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.

Die Beschwerdeführerin bildet mit ihrem Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern eine Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 und 3 Wiener Mindestsicherungsgesetz. Bei der Bemessung des Bedarfes der Hilfe suchenden Person ist vom Mindeststandard gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMGVO) auszugehen, welcher für Ehegatten im Jahr 2024 jeweils monatlich EUR 809,09 sowie für minderjährigen Personen jeweils EUR 312,08 beträgt.

Somit beläuft sich der grundsätzliche Anspruch der Bedarfsgemeinschaft im Jahr 2024 auf eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs von insgesamt EUR 2.554,42 monatlich. Zusätzlich steht der Einschreiterin und ihrem Ehegatten ein Zuschlag gemäß § 11b Wiener Mindestsicherungsgesetz in der Höhe von EUR 52,01 zu. Von diesem Betrag ist nunmehr das lukrierte Einkommen abzuziehen (vgl. § 10 Abs. 1 Wiener Mindestsicherungsgesetz).

Einleitend ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin bescheinigt hat, dass sie im gegenständlichen Zeitraum von August 2024 bis Dezember 2024 keinen Anspruch auf eine Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von EUR 6,06 täglich hat, zumal sie einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld bezieht. Somit steht fest, dass die Beschwerdeführerin Kinderbetreuungsgeld in den Monaten August, September und November 2024 in der Höhe von EUR 1.219,23 monatlich und in den Monaten Oktober und Dezember 2024 von EUR 1.179,90 monatlich bezog. Des Weiteren lukrierte ihr Ehegatte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Notstandshilfe bzw. Krankengeld in der Höhe von EUR 1.285,88 in den Monaten August, September und November 2024 sowie von EUR 1.244,40 im Oktober und Dezember 2024. Wie bereits oben dargelegt, kam die Rechtsmittelwerberin der Aufforderung des Gerichts, vollständige Kontoauszüge sämtlicher Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft vorzulegen, bislang nicht zur Gänze nach, zumal sie keine Auszüge der Konten ihres Ehegatten beibrachte, sodass im Hinblick auf die bereits oben dargelegte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon auszugehen ist, dass die Bedarfsgemeinschaft über eine zusätzliche unbekannte Einnahmequelle verfügt und in der Lage ist, ihren Lebensunterhalt und Wohnbedarf selbständig abzudecken. Des Weiteren konnte mangels Vorlage der angeforderten Kontoauszüge nicht festgestellt werden, ob die Bedarfsgemeinschaft Vermögen besitzt, sodass im Hinblick auf die oben dargelegte Rechtsprechung ebenso davon ausgegangen werden kann, dass ein Guthaben auf den Konten des Ehegatten, welches die Höhe des Vermögensfreibetrages überschreitet, vorliegt. Somit besteht auf Grund der Subsidiarität der Leistungen der Mindestsicherung im verfahrensgegenständlichen Zeitraum kein Anspruch auf Leistungen der Mindestsicherung.

Die Beschwerde war somit als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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