LVwG W VGW-031/061/12947/2023

VGW-031/061/12947/2023Tribunal Administrativo Regional13 de dez. de 2024

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Regest

Kraftfahrzeug, E-Scooter, Bauartgeschwindigkeit, Watt, Verwaltungsübertretung

Texto completo

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-031/061/12947/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2024:VGW.031.061.12947.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Schreiner über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat C., vom 28.08.2023, Zl. ..., betreffend Verwaltungsübertretungen nach dem Kraftfahrgesetz (KFG) sowie nach dem Führerscheingesetz (FSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26.6.2024

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG wird dem Beschwerdeführer ein Beitrag zum Beschwerdeverfahren von zu 1. EUR 120,--, zu 2. EUR 20,--, zu 3. EUR 12,--, zu 4. EUR 20,-, zu 5. EUR 80,--, und zu 6. EUR 22,40,--, (jeweils 20 % der jeweils verhängten Geldstrafe) insgesamt EUR 274,40,-- auferlegt.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses der der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat C., vom 28.08.2023, Zl. ..., lautet:

„1. Datum/Zeit: 24.05.2023, 12:00 Uhr

Ort: Wien, D.-gasse, Richtung ...

Betroffenes Fahrzeug: Motorrad, Dualtron X2 UP

Sie haben zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort das angeführte Fahrzeug gelenkt, obwohl dieses nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen war. Fahrzeugart und Beschreibung des Fahrzeuges: Motorrad, Dualtron X2 UP

2. Datum/Zeit: 24.05.2023, 12:00 Uhr

Ort: Wien, D.-gasse, Richtung ...

Betroffenes Fahrzeug: Motorrad, Dualtron X2 UP

Sie haben sich als Lenker/in, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 idgF entspricht, da festgestellt wurde, dass das betroffenen Fahrzeug nicht mit einem geeigneten Rückblickspiegel ausgerüstet war, obwohl einspurige Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h mit je einem Rückblickspiegel auf der rechten und linken Fahrzeugseite ausgerüstet sein müssen. Es wurde festgestellt, dass beide Rückspiegel fehlten.

3. Datum/Zeit: 24.05.2023, 12:00 Uhr

Ort: Wien, D.-gasse, Richtung ...

Betroffenes Fahrzeug: Motorrad, Dualtron X2 UP

Sie haben als Lenker/in kein geeignetes Verbandszeug, das zur Wundversorgung geeignet und in einem widerstandsfähigen Behälter staubdicht verpackt und gegen Verschmutzung geschützt war, mitgeführt. Es wurde überhaupt kein Verbandszeug mitgeführt.

4. Datum/Zeit: 24.05.2023, 12:00 Uhr

Ort: Wien, D.-gasse, Richtung ...

Betroffenes Fahrzeug:Motorrad, Dualtron X2 UP

Sie haben sich als Lenker/in, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 idgF entspricht, da festgestellt wurde, dass das Kraftfahrzeug nicht mit einem geeigneten Geschwindigkeitsmesser ausgerüstet war, obwohl Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h und Motorfahrräder mit einem geeigneten, im Blickfeld des Lenkers liegenden Geschwindigkeitsmesser ausgerüstet sein müssen. Es wurde festgestellt, dass der Geschwindigkeitsanzeiger lediglich bis 99km/h anzeigen kann, das Fahrzeug jedoch 110 km/h schnell fahren kann.

5. Datum/Zeit: 24.05.2023, 12:00 Uhr

Ort: Wien, D.-gasse, Richtung ...

Betroffenes Fahrzeug: Motorrad, Dualtron X2 UP

Sie haben das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichen Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse, in die das gelenkte Kraftfahrzeug fällt, waren. Es wäre eine Lenkberechtigung der Klasse A notwendig gewesen.

6. Datum/Zeit: 24.05.2023, 12:00 Uhr

Ort: Wien, D.-gasse, Richtung ...

Betroffenes Fahrzeug: Motorrad, Dualtron X2 UP

Sie haben sich als Lenker(in), obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass am Krad keine Begutachtungsplakette angebracht war.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 102 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023 i.V.m. § 36 lit. a KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997

1. §102 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 -KFG 1967, BGBL Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBL Nr. 35/2023 i.V.m. § 23 KFG 1967, BGBL Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBL I Nr. 117/2005 i.V.m. § 18a Abs. 1 Z 2 Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 - KDV 1967, BGBL Nr. 399/1967 zuletzt geändert durch BGBL II Nr. 458/2010

2. § 102 Abs. 10 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBL Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBL I Nr. 35/2023

3. § 102 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023 i.V.m. § 24 Abs. 1 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBL I Nr. 35/2023

4. § 37 Abs. 1 Führerscheingesetz - FSG, BGBL Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBL I Nr. 74/2015 i.V.m. § 1 Abs. 3 FSG, BGBL I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBL I Nr. 74/2015

5. § 102 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBL Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBL I Nr. 35/2023 i.V.m. § 36 lit. e KFG 1967, BGBL Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBL I Nr. 103/1997 i.V.m. § 57a Abs. 5 KFG 1967, BGBL Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBL I Nr. 134/2020

6. § 102 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBL Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBL I Nr. 35/2023 i.V.m. § 36 lit. e KFG 1967, BGBL Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBL I Nr. 103/1997 i.V.m. § 57a Abs. 5 KFG 1967, BGBL Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBL I Nr. 134/2020

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

falls diese uneinbringlich ist, Freiheitsstrafe von Ersatzfreiheitsstrafe von Geldstrafe von Gemäß

1. € 600,00 2 Tage(n) 0 Minute(n) 12 Stunde(n) § 134 Abs. 1 Z 1 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch

BGBl. I Nr. 35/2023

2. € 100,00 0 Tage(n) 0 Minute(n) 10 Stunde(n) § 134 Abs. 1 Z 1 und 2 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert

durch BGBl. I Nr. 35/2023

3. € 60,00 0 Tage(n) 0 Minute(n) 6 Stunde(n) § 134 Abs. 1 Z 1 Kraftfahrgesetz

1967 - KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023

4. € 100,00 0 Tage(n) 0 Minute(n) 10 Stunde(n) § 134 Abs. 1 Z 1 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch

BGBl. I Nr. 35/2023

5. € 400,00 7 Tage(n) 0 Minute(n) 16 Stunde(n) § 37 Abs. 1 Führerscheingesetz - FSG, BGBl. Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2015

6. € 112,00 0 Tage(n) 0 Minute(n) 11 Stunde(n) § 134 Abs. 1 Z 1 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch

BGBl. 1 Nr. 35/2023

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 141,20 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€1.513,20“

Dagegen erhob Herr A. B. frist- und formgerecht Beschwerde dem Grunde und der Höhe nach. Auf das Wesentliche zusammengefasst führt er aus, der Meldungsleger sei nicht unbefangen, die vom Meldungsleger durchgeführte Messung sei nicht nachvollziehbar („Selbsttest“ und „Internet“) und liefere sohin keinen Beweis.

2. In der Beschwerdesache führte das Verwaltungsgericht Wien am 26.6.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der alle Parteien ordnungsgemäß geladen wurden. Der Vertreter der belangten Behörde verzichtete auf die Teilnahme.

Der Beschwerdeführer wurde zum Beweis einvernommen und verwies zusammengefasst darauf, er habe sich das Fahrzeug, nämlich das „Dualtron X2 OP“, von einem Freund ausgeborgt, erst anlässlich der Kontrolle sei erkennbar gewesen, dass dieses die festgestellte hohe Geschwindigkeit und Leistung hatte. Er habe lediglich eine Probefahrt durchführen wollen und sei von seiner Garage in der E.-gasse in die D.-gasse gefahren.

Der Meldungsleger und Zeuge habe die Überprüfung anlässlich der Anhaltung solchermaßen durchgeführt, dass er das Kraftfahrzeug umgedreht, den Gang auf die maximale Stufe gestellt habe, und ebenso den Geschwindigkeitshebel auf den maximalen Anschlag durchgedrückt habe.

Der Zeuge, Herr Bezirksinspektor F. G., wurde zum Beweis unter Wahrheitspflicht einvernommen und gab zusammengefasst an, er könne sich an den Vorfall noch erinnern, es handle sich hier um den stärksten E-Scooter. Er habe Fotos von diesem E-Scooter vor dem Lokal des Beschwerdeführers mit dem Diensthandy gemacht. Er habe eine sog. „Am Stand Kontrolle“ durchgeführt. Er habe den Roller auf den stärksten Modus geschaltet, dieser läge hier bei 1 bis 3, dann habe er die Antriebsräder angehoben, „Vollgas geschalten“ und das Resultat am Tacho fotografiert. Er verweise auf AS 21. Er habe dann gesehen, dass der Roller eine höhere Leistungsfähigkeit als 25 km/h habe, einer Internetrecherche zufolge verfüge dieses Modell auch über eine beträchtliche Wattzahl, erlaubt seien lediglich 600 Watt.

Der Beschwerdeführer habe darauf verwiesen, dass er den Roller von einem Freund ausgeborgt habe, bei der zweiten Anhaltung habe der Beschwerdeführer das auch gesagt, es sei aber der Schlüsselbund des Beschwerdeführers am selben Schlüsselbund wie jener des Rollers gewesen. Er sei dem Beschwerdeführer hinsichtlich dieser Anhaltung (in Uniform) nachgefahren, er habe sich dann umgezogen und habe zu Mittag gegessen. Hinsichtlich der zweiten Anhaltung um 13:50 Uhr sei er dem Beschwerdeführer im nicht uniformierten Streifendienst auf einem Fahrrad nachgefahren und habe gesehen, wie dieser mit einem anderen E-Scooter, etwas mit „Coco“ unterwegs war. Er habe dann diesen Roller genauso überprüft wie den ersten. Der Beschwerdeführer habe gesagt, er habe diesen Roller von „H.“. Diese Firma habe aber auf seine Nachfrage angegeben, dass dieser Scooter nicht von ihnen sei, sie hätten solche Scooter nicht. Die Roller von der Fa. „H.“ hätten lediglich eine Leistungsfähigkeit von 25 km/h.

3. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

3.1. Sachverhalt:

Herr A. B. lenkte am 24.5.2023 um 12:00 Uhr Wien, D.-gasse, Richtung ..., das Kraftfahrzeug, Motorrad, der Marke „Dualtron X2 UP“ mit einer maximalen Bauartgeschwindigkeit von 110 km/h und einer Leistungsstärke von 8300 Watt, wobei die vom Meldungsleger und Zeugen durchgeführte Überprüfung vor Ort eine Leistungsstärke von 99km/h ergeben hat. Das Kraftfahrzeug „Dualtron X2 UP“ war nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen, es verfügte weder über einen Rückspiegel, noch wurde entsprechend verwahrtes, für die Wundversorgung geeignetes Verbandszeug mitgeführt. Das Kraftfahrzeug war nicht mit einem Geschwindigkeitsmesser ausgerüstet, es war keine Begutachtungsplakette angebracht und verfügte der Beschwerdeführer nicht über eine Lenkerberechtigung der Klasse A.

3.2. Diese Feststellungen gründen sich beweiswürdigend auf die unbedenkliche Aktenlage und die in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien am 26.6.2024 unmittelbar aufgenommenen Beweise. Der Beschwerdeführer bestreitet die ihm zu Spruchpunkt 1. bis 6. gelegten Taten hinsichtlich der Leistungsstärke des Kraftfahrzeuges, dessen Ausstattung und der mangelnden entsprechenden Lenkerberechtigung nicht. Seiner Verantwortung zufolge sei ihm die Leistungsstärke des „Dualtron X2 UP“ nicht bewusst gewesen, da es sich um einen von ihm aus Frankreich ausgeborgten Roller gehandelt habe.

Der Beschwerdeführer ist unbestritten Halter mehrerer Kraftfahrzeuge, auf ihn sind, wie der Zeuge Herr F. G. – vom Beschwerdeführer unwidersprochen ausgesagt hat - mehrere „starke“ Autos zugelassen.

Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer genügend Erfahrung besaß, die Leistungsfähigkeit des „Dualtron X2 UP“ auch ohne Durchführens einer Probefahrt richtig einschätzen zu können. Es erscheint weiters nicht lebensnah, dass sich der Beschwerdeführer einen Roller aufwändig aus Frankreich nach Wien kommen lässt, sich aber bei dessen Eigentümer, einem Freund, kein einziges Mal über Eigenart und Leistungsfähigkeit des Rollers vorab erkundigt. Dass sich der Roller der Marke „Dualtron X2 UP“ optisch und in der Handhabung deutlich von einem herkömmlichen E-Scooter unterscheidet, hätte dem Beschwerdeführer auffallen müssen. Ungeachtet dessen, dass der Zeuge G. unter Wahrheitspflicht darauf verwies, der Beschwerdeführer habe anlässlich der zweiten Anhaltung hinsichtlich des sog. „Coco – Fatbike“ zunächst auch darauf verwiesen, er habe sich dieses von einem Freund ausgeborgt und die Verantwortung des Beschwerdeführers sohin insgesamt als reine Schutzbehauptung zu werten ist, erscheint es unglaubwürdig, dass der Beschwerdeführer nicht von vorneherein in Kenntnis der Leistungsfähigkeit des Motorrades war.

Soweit der Beschwerdeführer die durchgeführte Messung durch den Zeugen beanstandet, ist darauf zu verweisen, dass es sich bei diesem um ein auf die Überprüfung von „E-Scootern“ bzw. elektronischen Transportgeräten und die Abgrenzung zu Kraftfahrzeugen spezialisiertes Organ der LPD handelt. Der Zeuge hat glaubhaft und unwiderlegt auf die regelmäßige einschlägige Fortbildung verwiesen. Aufgrund der vorliegenden Expertise kommt den Wertungen des Organs der LPD äußerst hohe Beweiskraft zu. Der Zeuge wurde eingehend zur Vorgangsweise bei der Überprüfung des „Dualtron X2 OP“ und der vorgenommenen Messung befragt. Dieser gab in Übereinstimmung mit der Aktenlage strukturiert, schlüssig, lebensnah und sohin absolut glaubwürdig an, er habe den Beschwerdeführer angehalten, eine Überprüfung „am Stand“ durchgeführt und durch Einstellung der höchsten Gangstufe das Maximum aus dem „Roller“ herausgeholt. Der Zeuge hat die Vorgangsweise dem persönlichen Eindruck der Verhandlungsleiterin nach äußerst plastisch und auch für einen Laien nachvollziehbar und plausibel beschrieben.

Er hat weiters das Ergebnis seiner Messung dokumentiert (AS 18 bis 22), wobei insbesondere den AS 4 und 5 im Hinblick auf die gesetzlichen Vorgaben besondere Bedeutung zukommt. So hat die Messung eine Leistungsstärke von 99km/h ergeben und hat der Zeuge auch in diesem Zusammenhang absolut glaubhaft darauf verwiesen, dass die Messung lediglich aufgrund der Beschränkung der Messkraft des Tachos „auf zwei Ziffern“ „nicht mehr hergegeben“ hat sowie darauf, dass auch die in AS 5 ausgewiesene Wattzahl des Motorrades mit 8300 weit über der gesetzlichen Grenze für E-Scooter liegt.

Diese Werte blieben im Übrigen vom Beschwerdeführer bis zuletzt unwiderlegt, sodass davon auszugehen ist, dass das vom Beschwerdeführer gelenkte Fahrzeug „Dualtron X2 OP“ über eine Leistungsstärke von über 99 km/h und von 8300 Watt verfügt (AS 22). Unbestritten steht fest, dass dieses nicht über eine Zulassung oder eine Begutachtungsplakette verfügte. Ebenso steht unbestritten fest, dass der Beschwerdeführer nicht über eine Lenkerberechtigung der Klasse A verfügte, er kein Verbandsmaterial mitführte und das Kraftfahrzeug auch nicht mit einem entsprechenden Geschwindigkeitsmesser und Rückspiegeln ausgestattet war.

3.3. Rechtlich folgt daraus:

3.3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. 267/1967 idF BGBl. I Nr. 117/2005 bzw. BGBl. I Nr. 35/2023, BGBl. I Nr. 103/1997 bzw. BGBl. I Nr.35/2023 lauten:

„Rückblickspiegel und andere Einrichtungen für die indirekte Sicht

§ 23.

Kraftfahrzeuge müssen mit geeigneten, entsprechend großen Rückblickspiegeln und erforderlichenfalls anderen Einrichtungen für die indirekte Sicht ausgerüstet sein, die so angebracht sind, dass der Lenker von seinem Platz aus die Straße neben und hinter dem Fahrzeug ausreichend überblicken kann, auch wenn dieses voll besetzt oder beladen ist.

§ 24. Geschwindigkeitsmesser, Fahrtschreiber und Wegstreckenmesser

(1)

Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h und Motorfahrräder müssen mit einem geeigneten, im Blickfeld des Lenkers liegenden Geschwindigkeitsmesser ausgerüstet sein.

Zulassung zum Verkehr, Probe- und Überstellungsfahrten und Kennzeichen der Kraftfahrzeuge und Anhänger

§ 36. Allgemeines

Kraftfahrzeuge und Anhänger außer Anhängern, die mit Motorfahrrädern gezogen werden, dürfen unbeschadet der Bestimmungen der §§ 82, 83 und 104 Abs. 7 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn

a)

sie zum Verkehr zugelassen sind (§§ 37 bis 39) oder mit ihnen behördlich bewilligte Probe- oder Überstellungsfahrten (§§ 45 und 46) durchgeführt werden,

e)

bei den der wiederkehrenden Begutachtung (§ 57a) unterliegenden zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen, soweit sie nicht unter § 57a Abs. 1b fallen, eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette (§ 57a Abs. 5 und 6) am Fahrzeug angebracht ist.

§ 102. Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers

(1)

Der Kraftfahrzeuglenker darf ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; die Überprüfung der Wirksamkeit der Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen darf jedoch nur erfolgen, sofern nicht ein Verbot gemäß § 43 Abs. 2 lit. a StVO 1960 besteht. Berufskraftfahrer haben bei Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeugen, Omnibussen oder Anhängern unverzüglich den Zulassungsbesitzer nachweisbar zu verständigen, wenn das Fahrzeug diesen Vorschriften nicht entspricht.

….

(10)

Der Lenker hat auf Fahrten Verbandzeug, das zur Wundversorgung geeignet und in einem widerstandsfähigen Behälter staubdicht verpackt und gegen Verschmutzung geschützt ist, sowie bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen eine geeignete Warneinrichtung und eine geeignete, der ÖNORM EN 471 oder der ÖNORM EN ISO 20471 entsprechende Warnkleidung mit weiß retroreflektierenden Streifen mitzuführen. Der Lenker hat diese Warnkleidung im Falle des § 89 Abs. 2 StVO 1960 beim Aufstellen der Warneinrichtung oder im Falle des § 46 Abs. 3 StVO 1960, wenn er sich auf einer Autobahn oder Autostraße außerhalb des Fahrzeuges aufhält, in bestimmungsgemäßer Weise zu tragen. Der Lenker hat bei Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg ausgenommen Fahrzeuge der Klasse M1 und bei anderen als leichten Anhängern pro Fahrzeug jeweils mindestens einen Unterlegkeil mitzuführen.

§ 134. Strafbestimmungen

(1)

Wer

1.

diesem Bundesgesetz oder

2.

den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen oder

3.

den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 oder

4.

der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder

5.

den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR),

BGBl. Nr. 518/1975

, in der Fassung

BGBl. III Nr. 69/2010

, oder

6.

dem Artikel 465 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Anhang 31 Teil B Abschnitt 2, Artikeln 4 bis 6 und 7 Abs. 4 und 5 und Abschnitt 4 des Abkommens, ABl. Nr. L 149 vom 30.4.2021,

zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.“

§ 18a Kraftfahrzeug Durchführungsverordnung, BGBl. Nr. 399/1967 idF BGBl. II Nr. 458/2010 lautet auszugsweise:

„Rückblickspiegel und Einrichtungen für die indirekte Sicht

§ 18a.

(1)

Einspurige Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von

2.

mehr als 45 km/h müssen mit je einem Rückblickspiegel auf der rechten und linken Fahrzeugseite

ausgerüstet sein. Diese müssen dem Kapitel 4 der Richtlinie 97/24/EG in der Fassung der Richtlinie 2006/27/EG, ABl. Nr. L 66 vom 8. März 2006, S 7, entsprechen.“

Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes – FSG, BGBl. I Nr.120/1997 idF BGBl. I Nr. 74/2015 bzw.

BGBl. I Nr. 74/2015 lauten auszugsweise:

„Allgemeiner Teil

Geltungsbereich

§ 1 Abs. 3: Das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers ist, ausgenommen in den Fällen des Abs. 5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt.

….

37.

(1)

Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz, die einen bestimmten Alkoholgrenzwert zum Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen festlegen, sind unbeschadet des Abs. 3 Z 3 jedoch nur dann zu bestrafen, wenn keine Übertretung der StVO 1960 oder des § 37a vorliegt. Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.“

3.3.2. In rechtlicher Hinsicht folgt, dass das vom Beschwerdeführer gelenkte Fahrzeug „Dualtron X 2 UP“ aufgrund seiner Bauartgeschwindigkeit in Höhe von 110 km/h und Leistungsstärke von 8300 Watt als Kraftfahrzeug iSd § 2 Z 1, Z 15 KFG anzusehen ist. Dieses Kraftfahrzeug liegt mit seiner Bauartgeschwindigkeit deutlich über jener eines elektrisch betriebenen Klein- oder Minirollers (vgl. § 88b StVO, wonach diese über eine höchst zulässige Bauartgeschwindigkeit von 25 km/h und einer höchst zulässigen Leistungsstärke von 600 Watt verfügen dürfen VwGH vom 6.10.2024, Ra 2023/02/0200).

Der Beschwerdeführer hat dieses Kraftfahrzeug gelenkt und die damit einhergehenden, sich aus dem Kraftfahrgesetz ergebenden Verpflichtungen hinsichtlich der Zulassung, Ausstattung (Anbringung von Rückspiegeln, Mitführen von Verbandszeug), Erforderlichkeit der Anbringung einer Begutachtungsplakette und der gemäß § 37 KFG erforderlichen Lenkerberechtigung im Sinne der Tatanlastungen zu 1. bis 6. nicht eingehalten.

Der Beschwerdeführer hat sich lediglich dahingehend verantwortet, dass ihm die Leistungsstärke des „Dualtron X 2 UP“ nicht bewusst gewesen sei. Dies ist, wie im Ermittlungsverfahren festgestellt, einerseits nicht glaubhaft und hat der Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht, dass er sich vor Inbetriebnahme und vor Lenkens des Motorrades „Dualtron X 2 UP“ von dessen Leistungsstärke überzeugt hat bzw. diese abgeklärt hat.

Der Beschwerdeführer hat die Tatbegehungen sohin in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

4. Zur Strafbemessung ist Folgendes auszuführen:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Be-deutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§ 40 bis 46 VStG) sind gemäß § 19 Abs. 2 VStG überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die § 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Bei der Strafbemessung kommt es gemäß § 19 Abs. 2 letzter Satz VStG – unter anderem – auf die Einkommensverhältnisse im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht an. Die Strafbemessung setzt entsprechende Erhebungen dieser Umstände durch das Verwaltungsgericht voraus, wobei allerdings in der Regel mit den Angaben des Beschuldigten das Auslangen zu finden sein wird (vgl. zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 VwGH 22.12.2008, 2004/03/0029 mwN).

Im gegenständlichen Fall ist hinsichtlich der dem Beschwerdeführer mit den Spruchpunkten 1. bis 4. und 6. angelasteten Verwaltungsübertretungen von einem Strafrahmen von bis zu EUR 10.000,-- und einer Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu 6 Wochen auszugehen.

Hinsichtlich der dem Beschwerdeführer mit Spruchpunkt 5. angelasteten Verwaltungsübertretung ist von einem Strafrahmen von EUR 36 bis zu EUR 2 180 und einer Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu 6 Wochen auszugehen.

Die Vorschriften des 1. § 36 lit. a KFG, 2. § 23 KFG iVm § 18a Abs. 1 KDV,

3. § 102 Abs. 10 KFG, 4. § 24 Abs. 1 KFG, 5. § 37 Abs. 1 FSG, 6. § 36 lit. e iVm § 57a Abs. 5 KFG dienen der Sicherheit im Straßenverkehr. Diesem öffentlichen Interesse kommt eine überaus hohe Bedeutung zu. Indem der Beschwerdeführer ein nicht zugelassenes Fahrzeug mit einer Bauartgeschwindigkeit von 110 km/h und einer Leistungsstärke von 8300 Watt ohne Vorliegens einer Lenkerberechtigung, ohne Anbringung einer Begutachtungsplakette und ohne, dass dieses gemäß der sich aus dem Kraftfahrgesetz ergebenden Vorgaben ausgestattet war, gelenkt hat, hat er dieses öffentliche Interesse jeweils in einem erheblichen Ausmaß verletzt.

Das Verschulden kann vor diesem Hintergrund jeweils nicht als geringfügig angesehen werden, zumal weder hervorgekommen ist, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der vom Beschwerdeführer übertretenen Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Weiters lässt sich einem im Verwaltungsakt befindlichen Auszug entnehmen, dass zur Tatzeit mehrere rechtskräftige, noch nicht getilgte, einschlägige Vormerkungen nach dem Kraftfahrgesetz 1967 und Vormerkungen nach der Straßenverkehrsordnung vorlagen.

Mangels Angaben des Beschwerdeführers ist von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen.

Es ist bei keiner der von 1. bis 6. verhängten Geldstrafe angesichts dieser Strafzumessungskriterien eine Herabsetzung angezeigt. Dies kommt infolge der vorliegenden (hinsichtlich der Übertretungen des KFG einschlägigen) Vormerkungen betreffend die Verletzung der kraftfahrrechtlichen Bestimmungen nicht in Betracht. Im Übrigen hat sich der Beschwerdeführer bis zuletzt uneinsichtig gezeigt, sodass einer Herabsetzung auch spezialpräventive Erwägungen entgegenstehen.

Die ausgesprochenen Ersatzfreiheitsstrafen stehen im Verhältnis und waren zu bestätigen.

Die Kostenentscheidung gründet auf der im Spruch angeführten zwingenden Norm.

5. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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