LVwG W VGW-031/081/1861/2024

VGW-031/081/1861/2024Tribunal Administrativo Regional9 de dez. de 2024

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Regest

Alkohol, Kaugummi, Atemluft, Gutachten, Wechselkennzeichen, Tatzeit, verschuldete Trunkenheit, Milderungsgrund

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Landesverwaltungsgericht Wien VGW-031/081/1861/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2024:VGW.031.081.1861.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Szep über die Beschwerde des Herrn A. B., Wien, C.-gasse, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Döbling, vom 28.12.2023, Zahl ..., wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1b StVO 1960, zuletzt geändert durch BGBl. l Nr. 39/2013, iVm § 5 Abs. 1 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. l Nr. 518/1994,

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Tatort „1190 Wien, Höhenstraße km 5“ lautet.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 160,-- Euro zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Döbling, erließ gegen den Beschwerdeführer ein mit 28. Dezember 2023 datiertes Straferkenntnis mit folgendem Spruch:

„1.Datum/Zeit:20.10.2023, 08:25 Uhr

Ort:1190 Wien, Höhenstraße Unbekannt

Betroffenes Fahrzeug:PKW, Kennzeichen: W-1 (A)

Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,52 mg/l.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 99 Abs. 1b StVO 1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013 i.V.m. § 5 Abs. 1 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 518/1994

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe vonfalls diese uneinbringlich ist, […]Gemäß

Ersatzfreiheitsstrafe von

1. € 800,007 Tage(n) 0 Stunde(n)§ 99Abs. 1b Straßen-0 Minute(n) verkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt ge-ändert durch BGBl. I Nr. 39/2013

[…]

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 80,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 880,00“

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde legte der Einschreiter im Wesentlichen Nachstehendes dar:

„Das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien wird dem gesamten Umfang nach wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit in Folge der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten.

1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen er hätte den PKW mit dem Kennzeichen W-1 in einem durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomat hätte einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,52 mg/l ergeben.

2. Der Beschuldigte bestreitet Tatbestandmäßig her der Rechtswidrigkeit und Verschulden.

3. Das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien widerspricht schon im Punkt 1. der Bestimmung des S 44a VStG. Gemäß § 44a VStG hat der Spruch - wenn er nicht auf Einstellung lautet - unter anderem die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten (§ 44a Z 1 VStG). Die als erwiesen angenommene Tat ist der den Deliktstatbestand erfüllende Sachverhalt (Lewisch/Fister/ Weilguni, Kommentar zum VStG Randziffer 2 zu § 44a VStG). Unter der als erwiesen angenommenen Tat wird auch sowohl Tatort als auch Tatzeit sowie die Tathandlung verstanden.

Die Bestimmung des § 44a Z 1 VStG erfordert eine möglichst präzise Angabe des Tatortes (VwGH 20.06.1990, 89/01/0350). Eine Tatortumschreibung die mehrere Auslegungsmöglichkeiten zulässt genügt diesen Anforderungen nicht (VwGH 25.09.1991, 91/02/0051). Es dürfen die Anforderungen an die Konkretisierung des Tatortes nicht überspannt werden, doch wird auf eine - wenn auch nur allgemeine - Bezeichnung des Tatortes nicht verzichtet werden können (VwGH 08.02.1990, 89/1 6/0044; VwGH 22.04.1993, 92/09/0377).

Im bekämpften Straferkenntnis wird als Tatort angegeben: „1190 Wien, Höhenstraße Unbekannt“. Selbst bei weitester Auslegung des § 44a VStG handelt es sich um eine völlig ungenügende Angabe des Tatortes. Zum einem wird nicht einmal ansatzweise angeführt, wo im Bereich der Höhenstraße sich der Unfall ereignet hat. Darüber hinaus lässt die Formulierung „Höhenstraße Unbekannt“ eine Vielzahl von Auslegungen zu wo sich der Unfall ereignet hat, insbesondere wenn man die Länge der Höhenstraße berücksichtigt. Die möglichst genaue Angabe des Tatortes ist aufgrund des Grundsatzes der Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens erforderlich damit der Beschwerdeführer vor einer Doppelbestrafung geschützt ist.

Es zeigt sich daher, dass im vorliegenden Fall kein Tatort angeführt ist, der auch nur ansatzweise eine Individualisierung der als „erwiesen angenommenen Tat“ zulässt.

Das bekämpfte Straferkenntnis ist daher bereits aus den angeführten Gründen aufzuheben.

4. Darüber hinaus liegt ein Verstoß gegen § 44a VStG auch deshalb vor, weil als betroffenes Fahrzeug angeführt ist: „PKW, Kennzeichen: W-1 (A)“. Es ist im Spruch des Erkenntnisses nicht angeführt um was für einen PKW es sich genau handelt. Lediglich das Kennzeichen ist angegeben. Dies reicht jedoch zu einer Individualisierung nicht aus. Im Falle von Wechselkennzeichen wäre die Angabe des Kennzeichens völlig unzureichend. Es hätte daher im Spruch des Straferkenntnisses auch angeführt werden müssen, um was für ein Fahrzeug es sich bei dem betreffenden PKW genau gehandelt hat. Auch dies wäre zur Individualisierung der als erwiesenen angenommen Tat im Sinne des § 44a VStG erforderlich gewesen. Mit der von der Landespolizeidirektion Wien gewählten Formulierung ist das Tatgeschehen nicht ausreichend umschrieben. Die Beschreibung des Tatgeschehens ist jedoch wesentliche Voraussetzung für eine im Sinne des § 44a VStG als erwiesen angenommene Tat (VwGH 27.04.2011, 2010/08/0091). Auch in diesem Punkt hat die Landespolizeidirektion Wien somit gegen die Bestimmung des § 44a VStG verstoßen.

5. Auch die Tatzeit ist im Straferkenntnis unrichtig angeführt. Als Tatzeit wird der 20.10.2023, 08:25 Uhr angeführt. Diese Tatzeit kann gar nicht richtig sein. Wie der Anzeige zu entnehmen ist, wurde die Polizei (Besatzung des S-3) erst um 08:26 Uhr vom Verkehrsunfall informiert und ist anschließend zum Unfallort gefahren. Um 09:10 erfolgte die Untersagung der Weiterfahrt sowie die vorläufige Abnahme des Führerscheins (dies ist aus der Anzeige vom 20.10.2023 ersichtlich). Der Test mit dem Vortestgerät wurde um 08:40 Uhr durchgeführt, der Test mit dem geeichten Gerät daher entsprechend später.

Der Tatzeitpunkt 08:25 Uhr muss daher geradezu unrichtig sein. Es wäre im vorliegenden Fall die Annahme des Tatzeitpunktes als der Test mit dem geeichten Alkomaten stattgefunden hat. Dieser Test muss jedoch nach 08:40 Uhr stattgefunden haben (da um 08:40 Uhr der Test mit dem Vortestgerät erfolgte). Die Angabe der exakten Uhrzeit ist zwar nicht in allen Fällen erforderlich wohl aber dann, wenn dies leicht zu eruieren ist. Nur eine im Bereich weniger Minuten liegende Ungenauigkeit bei der Angabe der Tatzeit schadet nicht (VwGH 25.05.2007, 2007/02/0133). Eine zehnminütige Unschärfe bei der Verweigerung des Alkotestes ist bereits als zu lange qualifiziert worden. In der zuletzt zitierten Entscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass eine zehn minütige Unschärfe bei den Angaben des Tatzeitpunktes, bei Verweigerung eines Alkotestes, einen Verstoß gegen die Bestimmung des § 44a VStG darstellen. Im konkreten Fall wäre es ein Leichtes gewesen festzustellen, wann der Alkotest beim Beschuldigten durchgeführt wurde. Eine genaue Zeitangabe wäre ohne Probleme möglich gewesen. Dennoch wird ein massiv falscher Zeitpunkt im bekämpften Straferkenntnis angenommen. Auch hinsichtlich der Tatzeit liegt sohin ein Verstoß gegen die Bestimmung des § 44a VStG vor. Dies vor allem im Hinblick darauf, dass um 08:26 Uhr die einschreitenden Polizeibeamten überhaupt erst vom Vorfall verständigt worden sind (somit nach jenem Zeitpunkt der im Spruch des Straferkenntnisses angeführt ist).

6. Aus nicht nachvollziehbaren Gründen wurden die beantragten Zeugen nicht einvernommen. Weder die Zeugen D. E. und F. G. und vor allem auch nicht die zuständige Sanitäterin von der MA70 (Berufsrettung Wien), die beim gegenständlichen Verkehrsunfall eingeschritten ist, wurden befragt oder einvernommen.

In der Nicht-Einvernahme der Zeugen ist ein wesentlicher Verfahrensmangel zu sehen der in abstracto geeignet ist eine unrichtige Entscheidung des Erstgerichtes herbeizuführen. Die beiden beantragten Zeugen E. und G. hätten bestätigen können, wann und wie viel Alkohol der Beschuldigte und dies ist auch wesentlich konsumiert hat. Dies wäre insbesondere deshalb relevant, da vom Beschuldigten die Messung bestritten wurde.

Die Einvernahme der zuständigen Sanitäterin der MA 70 wäre erforderlich gewesen um die unsachgemäße Vorgehensweise der einschreitenden Polizeibeamten festzustellen. Es ist nicht möglich, auf die erhöhte Glaubwürdigkeit von Polizeibeamten zu verweisen, insbesondere wenn eine Mitarbeiterin der MA 70 als Gegenbeweis angeführt wird. Der einschreitende Polizeibeamte konnte nicht einmal ordnungsgemäß feststellen, ob der Beschuldigte Drogen konsumiert hat oder nicht.

6. Tatsache ist, dass der Beschuldigte einen Kaugummi im Mund hatte und der Alkotest so verfälscht wurde. Die Angaben des Meldungslegers können nur unrichtig sein (wobei dem Meldeleger keine falsche Beweisaussage unterstellt wird sondern möglicherweise ein Irrtum vorliegt). Einerseits wird behauptet, der Beschuldigte sei darauf hingewiesen worden, dass er keinen Kaugummi im Mund im Rahmen des Alkotests haben darf, andererseits jedoch ist im Verfahren erster Instanz angegeben worden, dass durch Kaugummikauen keine Verfälschung des Alkotests vorliegen kann. Wenn dies tatsächlich so wäre, weshalb sollte dann der Beschuldigte angewiesen worden sein, keinen Kaugummi zu kauen während des Alkotests. Tatsache ist, dass der Beschuldigte einen Kaugummi im Mund hatte.

7. Der Beschuldigte hat sogar darauf hingewiesen, dass er sich Blut abnehmen lassen würde, allerdings wurde das von den Polizeibeamten verweigert. Wesentlich war für den Polizeibeamten nur, dass der Beschuldigte das Testergebnis unterschreibt. Es wurde dem Beschuldigten sogar unterstellt, er könnte Drogen konsumiert haben, da ihm mit einer Taschenlampe in die Augen geleuchtet wurde und sich angeblich seine Pupillen nicht bewegen würden. Die zuständige Sanitäterin von der MA70 (Berufsrettung Wien) die bei diesem Test anwesend war hat den Polizeibeamten darauf hingewiesen, dass sich die Pupillen sehr wohl bewegen. Offenbar wurde vom einschreitenden Beamten auch dieser Test unrichtig ausgeführt. Dies zeigt bereits die unsachgemäße Vorgehensweise der einschreitenden Polizeibeamten beim vorliegenden Verkehrsunfall.

Beweis (für das gesamte Vorbringen):Zeuge D. E. p. A. H.-gasse, Wien

Zeugin F. G. p.A. I.-weg, J.

Einvernahme der Sanitäterin der MA 70 (Berufsrettung Wien) welche beim gegen-ständlichen Verkehrsunfall anwesend war

Einvernahme des Beschuldigten

8. Der Beschuldigte stellt den

Antrag

1. eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen

2. der Beschwerde Folge zu geben und das bekämpfte Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben;

in eventu

3. die bekämpfte Entscheidung aufzuheben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen.“

Im Hinblick auf das bestreitende Vorbringen des Beschwerdeführers und zur Abklärung des tatbestandsrelevanten Sachverhaltes wurde am 2. Mai 2024, fortgesetzt am 20. Juni 2024, eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien durchgeführt, zu welcher neben dem Beschwerdeführer Herr Insp. K. L. und Frau M. N. als Zeugen geladen waren. Die Landespolizeidirektion Wien hat auf die Teilnahme an dieser Verhandlung ausdrücklich verzichtet. Frau N. erschien nicht zur Verhandlung.

In seiner Einlassung zur Sache führte der Einschreiter in dieser Verhandlung Nachstehendes aus:

„Am Vortag vom Tatzeitpunkt war ich mit Freunden unterwegs, wir waren in einer Bar im O. und ich trank einen Espresso Martini sowie ein zweites alkoholisches Getränk. Das war noch vor Mitternacht. Der Abend hat bereits um 20 Uhr begonnen und die Getränke wurden zwischen 20 Uhr und Mitternacht eingenommen. Ich bin dann mit dem Taxi nach Hause gefahren, wobei ich eine Geldbörse im Taxi fand und an mich nahm. Nach dem ich ca. 5 Stunden lange geschlafen hatte, bin ich mit dem Auto zur Polizeistation in der P.-straße gefahren, um die Geldbörse abzugeben. Ich wollte dann noch am Q. einen Kaffee trinken. Auf der Höhenstraße habe ich dann in einer Kurve die Kontrolle über mein KFZ verloren. Dies war, weil es Morgentau gab und die Straße nass war. Die vorderen Räder haben nicht gegriffen. Mein selbstauslösendes Notrufsystem hat dann die Rettung verständigt. In weiterer Folge habe ich die Feuerwehr gerufen. Ich stieg aus dem Wagen aus und habe mir meine Rot-Kreuz-Weste angezogen. In dieser befand sich ein Kaugummi, den ich dann eingenommen habe. Es handelt sich um den lilanen Airwaves Kaugummi, wobei ich zwei Stück auf einmal eingenommen habe. Es kam dann Polizei, Rettung und Feuerwehr. Es waren drei Polizisten darunter der Zeuge und ein Auszubildender. Der Auszubildende hat mich dann befragt. Ein Polizist hat mit mir dann einen Alkotest gemacht, ich weiß nicht mehr welcher. Es gab zuerst einen Vortest und ich habe die ganze Zeit den Kaugummi im Mund gehabt. Offensichtlich hat niemand bemerkt, dass ich einen Kaugummi kaue. Mir hat auch zu diesem Zeitpunkt auch niemand gesagt, dass ich nicht Trinken und Essen darf. Es gab zuerst einen Vortest. Beim Haupttest schob sich der Kaugummi vor das Mundstück des Alkomaten. Ich musste daher noch einen dritten Test machen. Den Kaugummi habe ich dann im Rettungswagen ausgespuckt. Ich habe die Zeugin N. gefragt, wo der Mistkübel ist, und habe dann meinen Kaugummi dort hineingespuckt. Das müsste sie gesehen haben. Von der Einnahme des Kaugummis bis zu dem Test hat es ca. 5 bis 15 Minuten gedauert.

Befragt danach warum ich in meiner Rechtfertigung angegeben habe, dass ich den Espresso Martini um 3 Uhr in der Früh getrunken habe, gebe ich an, dass es jedenfalls lange vor dem Tatzeitpunkt war und mittlerweile 8 Monate vergangen sind, sodass ich mich nicht mehr genau erinnern kann.

Es gibt auch ein Video, dass mich im Taxi zeigt. Ich zeige dieses Video vor, dass um 03:15 Uhr am Tattag aufgenommen wurde. Festgehalten wird, dass man in diesem Video lediglich den Taxifahrer von hinten im Wesentlichen sieht.

Vom Anziehen der Warnweste bis zum Eintreffen der Polizei hat es ca. 5 Minuten gedauert.“

Herr Insp. K. L. führte im Zuge seiner zeugenschaftlichen Einvernahme Nachstehendes aus:

„Der Tatort war in einer Serpentinenkurve an der Höhenstraße, so wie es in der Anzeige steht.

Als wir zum Unfallort kamen, fanden wir den gegenständliche BMW im Graben vor. Der Beschwerdeführer trug eine Rote-Kreuz-Weste. Ich habe bereits von ihm Alkoholgeruch wahrgenommen. Wir waren damals insgesamt 3 Polizisten und ich habe den Beschwerdeführer selbst befragt. In weiterer Folge habe ich zusammen mit einem Polizeischüler den Alko-Vortest durchgeführt, der positiv war. Danach habe ich den Beschwerdeführer belehrt, dass er nichts Essen und Trinken darf. Wir haben ihm explizit gesagt, dass er keinen Kaugummi kauen darf und nicht rauchen darf. Danach haben wir eine Frist von 15 Minuten nach dem Vortest einzuhalten. In diesem Zeitraum wurde er ständig überwacht und darauf geachtet, dass er nichts einnimmt. Es gab dann zwei Alkomattests, die beide funktioniert haben und sich im Akt befinden. Hätte ein Kaugummi oder sonst etwas das Mundstück blockiert, würde man das auf dem Teststreifen sehen und der Test hätte nicht funktioniert. Der Beschwerdeführer hat sicher nichts gekaut und wir hatten ihn immer im Auge. Die Angaben die der Beschwerdeführer gemacht hat, habe ich in der Anzeige festgehalten. Der Beschwerdeführer wurde dann in den Rettungswagen verbracht. Wir haben ihm den Führerschein abgenommen, aber er hat die Unterschrift verweigert. Die Sanitäterin hat bei der Amtshandlung keine Rolle gespielt, ich weiß nicht, ob sie bei der Alkomatmessung danebenstand. Der Beschwerdeführer hat vor mir angegeben, am Tattag um 5 Uhr einen Espresso Martini getrunken zu haben.

Wenn man zweimal den Alkomattest macht, erhält man einen Teststreifen mit zwei Ergebnissen. Im gegenständlichen Fall war bei der ersten Messung das Blasvolumen zu klein und es wurde eine zweite Messung durchgeführt, die den relevanten Messwert von 0,52 mg/l ergab. Es wäre möglich, dass es zu einem Fehlversuch gekommen ist, weil das Mundstück eben blockiert war. Allerdings verweise ich nochmals auf die im Jahr 2014 eingeholte Stellungnahme der Firma Dräger. Nach dem Vortest habe ich den Beschwerdeführer selbst befragt im Beisein des auszubildenden Polizisten.“

In seinen Schlussausführungen brachte der Beschwerdeführer vor:

„Ich stelle weiterhin den Antrag auf Einvernahme der Zeugin N..

Ich verweise auf meine bisherigen schriftlichen Ausführungen. Ich weise darauf hin, dass das Ermittlungsverfahren nunmehr ergeben hat, dass es einen Fehlversuch beim Alkotest gab. In der Anzeige wurde auf diesen Fehlversuch nicht verwiesen.“

Mit Schreiben des erkennenden Gerichts vom 20. Juni 2024 wurde die Dräger Austria GmbH um Stellungnahme dahingehend ersucht, ob es durch das Kauen von zwei Kaugummis der Firma Airwaves (cool cassis) in der Dauer von fünf bis fünfzehn Minuten sowie während der Durchführung des Tests am Alkomaten zu einer Verfälschung des Messergebnisses dahingehend kommen kann, dass der Alkoholgehalt der Atemluft höher ausfällt.

Mit Eingabe vom 27. Juni 2024 legte die Dräger Austria GmbH Nachstehendes dar:

„Das beweissichere Atemalkoholmessgerät Dräger Alcotest 7110 MK III A detektiert spezifisch Ethanol (C2H5OH).

Die Messung im Alcotest 7110 MK III A erfolgt mittels zweier unterschiedlichen Sensortechnologien. Der Infrarot-Sensor (IR-Sensor) detektiert Ethanol nach dem Prinzip der Infrarot-Spektroskopie, der Elektrochemische-Sensor (EC-Sensor) detektiert Ethanol über ein elektrolytisches Messverfahren. Beide Sensoren können neben ihrer Reaktion auf Ethanol, auch auf andere Substanzen ein Signal erzeugen. Man spricht dann von einer Querempfindlichkeit. Allerdings reagieren die Sensoren nur auf unterschiedliche Substanzen zueinander querempfindlich, was dazu führt, dass wenn ein Sensor auf eine Substanz, die nicht Ethanol ist, reagiert, bringt der andere Sensor kein, oder ein gänzlich differentes Signal.

In diesem Fall bricht das Alcotest MK III A die Messung mit der Meldung „INTERFERENZFEHLER“ ab. Es wurde also erkannt, dass eine Substanz, die nicht Ethanol ist, einen Sensor anregt und daher keine beweissichere Messung möglich ist.

Reagieren beide Sensoren innerhalb ihrer erlaubten Toleranzen gleich und stimmen auch die Verlaufskurven überein, ist bewiesen, dass Ethanol in der Ausatemluft vorliegt. Das Messergebnis des IR-Sensors wird herangezogen.

Wenn sich bei der Abgabe einer Atemprobe Alkohol im Mundraum befindet, z.B. nach einer kürzlich zurückliegenden Konsumation eines alkoholischen Getränkes oder durch Konsumation einer alkoholhältigen Speise (z.B. Mon Cherry), und auch durch Kauen eines Kaugummis welcher Ethanol enthält, wird der IR-Sensor bereits zum Beginn der Atemprobe ein Signal erzeugen.

Dadurch wird erkannt, dass der vorliegende Alkohol aus dem Mundraum (Totraum) und nicht aus der Ausatemluft der Lunge kommt und die Messung wird mit der Fehlermeldung „MUNDALKOHOL“ abgebrochen.

Bei dem zweiten Messdurchlauf erfolgen die vorgenannten Prüfungen ebenfalls und wenn beide Messungen ein Ergebnis in den Werten des IR-Sensors bringen, die zusätzlich auch zueinander in der erlaubten Toleranz liegen müssen, wird das kleinere der beiden IR-Messwerte als verwertbarer Messwert ausgegeben.

Eine Google Suche nach den Inhaltssoffen des Produktes „Kaugummi Airwaves coll cassis“ hat folgende Inhaltsstoffe ergeben:

„Süßungsmittel Sorbit, Kaumasse, Süßungsmittel Isomalt, Aromen, Feuchthaltemittel Glycerin, Verdickungsmittel Gummi Arabicum, Süßungsmittel Maltitsirup, Emulgator SOJALECITHIN, Süßungsmittel Aspartam, Mannit, Acesulfam K, Sucralose; Überzugsmittel Carnaubawachs, Farbstoff E163, Antioxidationsmittel Bha.“

Das Produkt enthält nach diesen Informationen kein Ethanol.

Hätte ein Inhaltsstoff dieses Produktes einen der beiden Sensoren des Alcotest 7110 MK III A angeregt, wäre die Messung mit der Fehlermeldung „INTERFERENZFEHLER“ abgebrochen worden.

Hätte der Kaugummi Ethanol enthalten, wäre die Messung mit der Fehlermeldung „MUNDALKOHOL“ abgebrochen worden.

Zusammengefasst kann festgestellt werden:

  • Eine Verfälschung des Messergebnisses durch das Kauen des Produktes „Airwaves cool cassis“ vor und während der Durchführung des Tests am Alkomaten Dräger Alcotest MK III A ist nicht möglich.

  • Wurde durch die Abgabe der Atemproben am Dräger Alcotest MK III A ein „verwertbares Messergebnis“ erzeugt, kann dieses Messergebnis zur rechtlichen Bewertung herangezogen werden.“

Zu dieser Stellungnahme legte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Juli 2024 Nachstehendes dar:

„1. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seiner Entscheidung vom 25. Juli 1999 (GZ: 99/02/0074) ausgeführt, dass es grundsätzlich erforderlich ist, die Wartfrist (15 Minuten) einzuhalten. Allerdings führt die Nichteinhaltung der Wartfrist nicht jedenfalls dazu, dass das Messergebnis ungültig ist, jedoch ist für die Beurteilung die Einholung eines Gutachtens eines Amtssachverständigen erforderlich. Ein solches Sachverständigengutachten liegt nicht vor, sondern lediglich die Stellungnahme der Firma Dräger.

2. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die Firma Dräger von völlig falschen Voraussetzungen in ihrer Stellungnahme ausgeht. Es ist nicht nur wesentlich ob der Kaugummi Ethanol enthalten hat sondern der Umstand maßgeblich, dass bevor der Kaugummi im konkreten Fall in den Mund genommen wurde, Alkohol konsumiert wurde. Dadurch kam es zu einer Verfälschung des Messergebnisses. Dies ergibt sich auch daraus, dass bei den Alkomatgeräten der Firma Dräger vorgesehen ist, eine 15 minütige Wartezeit vor der Alkomatuntersuchung einzuhalten. Zwischen den einzelnen Messungen lagen im vorliegenden Fall keine 15 Minuten, was schon aus den Messstreifen ersichtlich ist.

Gemäß 3.1.1 „Vorbedingungen für die Alkoholmessung“ der Bedienungsanleitung „Informationen für geschulte Organe der Straßenaufsicht“ darf die Messung erst durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Testperson in einer Zeitspanne von mindestens 15 Minuten keine Flüssigkeiten, Nahrungsmittel, Genussmittel und sonstiges zu sich genommen hat. Die Wartezeit dient zur Verflüchtigung eventuell im Mund vorhandenen Mundalkohols. Die Vermischung zwischen dem vorher konsumierten Alkohol und dem Kaugummi kann zu Mundalkohol führen und damit das Testergebnis verfälschen.

Die Stellungnahme der Firma Dräger für sich ist daher im konkreten Fall nicht ausreichend um auszuschließen, dass ein verfälschtes Messergebnis vorliegt.“

Mit Schreiben vom 4. September 2024 ersuchte das erkennende Gericht den Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 15, um Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens zu der Frage, ob aus medizinischer Sicht die Konsumation von zwei Kaugummis der Firma Airwaves („cool cassis“) in der Dauer von fünf bis fünfzehn Minuten unmittelbar vor sowie während der Durchführung des Tests am Alkomaten einen Einfluss auf das im vorliegenden Fall erzielte Atemalkoholmessergebnis haben konnte.

In ihrer gutachterlichen Stellungnahme teilte die Amtsärztin des Magistrats der Stadt Wien, Frau Dr. R. S., mit Eingabe vom 7. Oktober 2024 Nachstehendes mit:

„Die Konsumation von zwei Kaugummis der Firma Airwaves (cool cassis) in der Dauer von 5-15 Minuten unmittelbar vor sowie während der Durchführung des Tests am Alkomaten führt zu keinerlei Veränderung des Alkomattestsergebnisses. Bei vorliegender Beeinflussung durch Substanzen, die nicht ethanolhaltig sind, wie z.B. der angeführte Kaugummi, würde der Alkomat einen sogenannten Interferenzfehler anzeigen. Der Alkomat erkennt auf elektrochemischem Weg Querempfindlichkeiten, zeigt dies an und somit wäre der Test nicht verwertbar. Die 15-minütige Wartefrist bezieht sich auf die Zeit ab Unfall/Tat bis zur Alkomattestung, zwischen den einzelnen Messungen am Alkomat muss keine Wartefrist eingehalten werden.“

Nach Durchführung des Beweisverfahrens ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, welcher als erwiesen festgestellt wird:

Der Beschwerdeführer lenkte am 20. Oktober 2023, um 08:25 Uhr, in 1190 Wien, Höhenstraße, den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen W-1, wobei er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befand, zumal der Alkoholgehalt der Atemluft zu diesem Zeitpunkt zumindest 0,52 mg/l betrug.

Am angeführten Tatort bei km 5 verlor der Einschreiter in einer Kurve die Kontrolle über sein Fahrzeug, sodass es bei einer Rechtskurve links von der Fahrbahn abkam und in weiterer Folge im Straßengraben in Seitenlage zum Stillstand kam.

Nach den Angaben des Rechtsmittelwerbers konsumierte dieser, nachdem er aus dem Wagen gestiegen war und auf die Feuerwehr wartete, zwei Stück Kaugummi „cool cassis“ der Firma Airwaves.

In weiterer Folge führten Polizeibeamte mit Zustimmung des Beschwerdeführers zunächst eine Atemluftmessung mit Vortestgerät, welche fehlschlug, und um 08:58 Uhr eine Atemluftmessung mit einem geeichten Alkomaten der Dräger Austria GmbH durch, die einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,52 mg/l ergab.

Diese Feststellungen gründen sich auf nachstehende Beweiswürdigung:

Die Feststellung, dass der Einschreiter den gegenständlichen PKW an der Tatörtlichkeit am 20. Oktober 2023, um 08:25 Uhr, lenkte, ergibt sich aus der Anzeige sowie dem Amtsvermerk der Landespolizeidirektion Wien vom 20. Oktober 2023. Aus diesem Bericht ergibt sich, dass der Unfall am Tattag um 08:25 Uhr bekannt wurde. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer selbst im Zuge der Verhandlung darlegte, dass das selbstauslösende Notrufsystem seines KFZ die Einsatzkräfte verständigt habe, steht fest, dass sich der Unfall um 08:25 Uhr, als sein KFZ automatisch den Notruf betätigte und dieser damit den Einsatzkräften bekannt wurde, ereignet hat.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt an der Tatörtlichkeit den gegenständlichen PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand lenkte, wobei der Alkoholgehalt der Atemluft zu diesem Zeitpunkt zumindest 0,52 mg/l betrug, basiert auf den im Akt befindlichen Teststreifen der zwischen 08:58 Uhr und 09:02 Uhr vorgenommenen Atemluftmessungen mit einem geeichten Alkomaten der Dräger Austria GmbH. Soweit der Beschwerdeführer behauptete, dass er zwei Kaugummis der Firma Airwaves („cool cassis“) konsumiert habe, wodurch sich das Ergebnis der Atemluftmessung verfälscht hätte, ist auf die eingeholte Stellungnahme der Dräger Austria GmbH sowie die ärztliche Stellungnahme der Amtsärztin des Magistrats der Stadt Wien, Frau Dr. R. S., hinzuweisen. So ergibt sich aus der messtechnischen Stellungnahme der Dräger Austria GmbH, dass eine Verfälschung des Messergebnisses durch das Kauen des Produktes „Airwaves cool cassis“ vor und während der Durchführung des Tests am Alkomaten nicht möglich ist, sowie ein am Dräger Alcotest MK III A erzeugtes „verwertbares Messergebnis“ zur rechtlichen Bewertung herangezogen werden kann. Diesbezüglich legte der Sachverständige dar, dass der Kaugummi, den der Rechtsmittelwerber angeblich konsumierte, nach Internetrecherche bezüglich der Inhaltsstoffe kein Ethanol enthalte und daher die Messung mit der Fehlermeldung „Interferenzfehler“ abgebrochen worden wäre, wenn ein Inhaltsstoff dieses Produktes einen der beiden Sensoren angeregt hätte. Hätte der Kaugummi Ethanol enthalten, wäre die Messung mit der Fehlermeldung „Mundalkohol“ abgebrochen worden, weil der Dräger Alcotest MK III A auf Grund eines speziellen Sensors erkennt, dass der vorliegende Alkohol aus dem Mundraum und nicht aus der Ausatemluft der Lunge kommt. Die Amtsärztin des Magistrats der Stadt Wien führte ebenso aus, dass die Konsumation der in Rede stehenden Kaugummis in der Dauer von fünf bis fünfzehn Minuten unmittelbar vor sowie während der Durchführung des Tests am Alkomaten zu keinerlei Veränderung des Alkomattestergebnisses geführt hätte. Der Alkomat erkenne auf elektrochemischen Weg Querempfindlichkeiten und zeigt dies an, sodass der Test nicht verwertbar wäre. Die 15-minütige Wartezeit bezieht sich auf die Zeit ab dem Unfall bis zur Alkomattestung, zwischen den einzelnen Messungen am Alkomaten müsse keine Wartefrist eingehalten werden. Da sich die beiden eingeholten gutachterlichen Stellungnahmen als schlüssig und widerspruchsfrei erweisen, steht fest, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Konsumation von zwei Kaugummis „cool cassis“ der Firma Airwaves das vorliegende Messergebnis keinesfalls verfälscht haben kann. Diesbezüglich ist anzumerken, dass einem – nicht mangelhaften - Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten ist (vgl. VwGH vom 22. September 1992, Zl. 92/07/0116). Der Beschwerdeführer hat jedoch nach Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme betreffend das eingeholte amtsärzliche Gutachten keinerlei Stellungnahme abgegeben und hat dieses daher in keiner Weise beanstandet. Weiters ist er dem messtechnischen Gutachten der Dräger Austria GmbH nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Somit ist auf Grund der vorliegenden Messergebnisse, welche mehr als eine halbe Stunde nach dem gegenständlichen Verkehrsunfall eingeholt wurden, erwiesen, dass der Rechtsmittelwerber zum Unfallzeitpunkt einen Alkoholgehalt der Atemluft von zumindest 0,52 mg/l aufwies und somit sein KFZ in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand lenkte. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass Alkohol im Körper abgebaut wird, wobei der Abbau des Blutlakoholgehaltes ein kontinuierlicher Vorgang ist, sodass der Grad der Alkoholisierung im früheren Lenkzeitpunkt grundsätzlich als höher zu bemessen ist, als es die Messung der Atemluft des Beschwerdeführers ca. eine halbe Stunde später ergab.

Da auf Grund der gutachterlichen Stellungnahmen feststeht, dass die angebliche Konsumation des gegenständlichen Kaugummis keinen Einfluss auf die Messung des Alkoholgehalts der Atemluft haben konnte, kann dahin gestellt bleiben, ob der Rechtsmittelwerber tatsächlich einen Kaugummi vor und während der Atemluftmessung konsumierte. Daher kann auch von der beantragten zeugenschaftlichen Einvernahme der bei der gegenständlichen Amtshandlung anwesenden Sanitäterin, Frau M. N., zum Beweisthema, ob der Einschreiter tatsächlich Kaugummi während der Atemluftmessung kaute, abgesehen werden. Soweit der Beschwerdeführer die Einvernahme der Frau N. beantragte, um die unsachgemäße Vorgehensweise der einschreitenden Polizeibeamten festzustellen, ist anzumerken, dass Amtshandlungen hinsichtlich eines allfälligen Drogenkonsums des Einschreiters nicht vorgenommen wurden und auch nicht verfahrensgegenständlich sind. Die Einvernahme der Zeugin erscheint daher als nicht beweisrelevant, zumal es lediglich um die Frage geht, ob das Ergebnis der Messung des Atemalkoholgehalts beim Rechtsmittelwerber richtig ist.

Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass auf Grund der Ausführungen des messtechnischen Sachverständigen der Dräger Austria GmbH zu der Funktionsweise des eingesetzten Alkomaten davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer keinen Kaugummi kaute, zumal bei Anregung der beiden Sensoren des Messgerätes durch einen Inhaltsstoff des Kaugummis eine Fehlermeldung aufgeschienen wäre, dies jedoch bei den beiden Messungen am geeichten Alkomaten nicht der Fall war. Des Weiteren legte der Zeuge L., welcher einen glaubwürdigen Eindruck hinterließ, unter Wahrheitspflicht stehend dar, dass der Rechtsmittelwerber darauf hingewiesen wurde, dass er weder einen Kaugummi kauen noch rauchen darf, und der Zeuge kein Kauen wahrnehmen hätte können. Darüber hinaus ist anzumerken, dass sich die Angaben des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt des Konsums von Alkohol als widersprüchlich darstellten, zumal er vor dem Zeugen L. im Rahmen der polizeilichen Einvernahme unmittelbar nach dem Unfall angab, um 05:00 Uhr ein Glas Espresso Martini getrunken zu haben, im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht jedoch darlegte, zwischen 20 Uhr und Mitternacht des Vorabends einen Espresso Martini und noch ein zweites alkoholisches Getränk konsumiert zu haben. Des Weiteren führte er bei seiner schriftlichen Rechtfertigung mit Eingabe vom 13. November 2023 aus, einen Martini Espresso um 03:00 Uhr am Tattag zu sich genommen zu haben, sodass er drei unterschiedliche Zeitpunkte betreffend die Konsumation von Alkohol anführte. Somit ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer insgesamt einen unglaubwürdigen Eindruck hinterließ. Dies auch zumal er darlegte, vor dem gegenständlichen Unfall fünf Stunden geschlafen zu haben, was sich als nicht nachvollziehbar darstellt, da der Einschreiter – wie sich aus einem in der Verhandlung zum Beweis vorgelegten Video ergibt – um 03:15 Uhr mit einem Taxi nach Hause gebracht wurde, sich der Unfall jedoch bereits um 08:25 Uhr ereignete. Im Hinblick darauf, dass der Rechtsmittelwerber somit um 03:15 Uhr noch im Taxi, welches ihn nach Hause brachte, saß, sich der Unfall jedoch bereits fünf Stunden und zehn Minuten später ereignete, ist nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen, dass der Einschreiter keinesfalls fünf Stunden geschlafen haben kann. Diesbezüglich ist auch festzuhalten, dass der Rechtsmittelwerber angeblich kurz vor dem Unfall noch zur Polizeistation in der P.-straße fuhr, um eine gefundene Geldbörse abzugeben. Den Ausführungen des Einschreiters betreffend die vorgenommene Konsumation von Alkohol und das angebliche Kauen eines Kaugummis war daher insgesamt kein Glauben zu schenken.

Letztlich ist anzumerken, dass von der beantragten zeugenschaftlichen Einvernahme des Herrn D. E. und der Frau F. G. zum Beweisthema, wann und wie viel Alkohol der Rechtsmittelwerber konsumiert hat, abgesehen werden konnte, zumal sich aus dem Vorbringen des Einschreiters, wonach er am Tattag mit dem Taxi um 03:15 Uhr nach Hause gefahren sei, danach geschlafen habe und dann sein KFZ zur Polizeistation P.-straße und in weiterer Folge zur Tatörtlichkeit gelenkt habe, eindeutig ergibt, dass er in diesem Zeitraum alleine war. Da die beiden beantragten Zeugen somit mangels ihrer Anwesenheit nicht bezeugen können, ob und welche alkoholischen Getränke der Rechtsmittelwerber zumindest die letzten fünf Stunden vor dem gegenständlichen Verkehrsunfall zu sich genommen hat, war von ihrer Einvernahme abzusehen.

Die weiteren getätigten Feststellungen gründen sich auf den insoweit unbedenklichen Akteninhalt sowie die Darstellungen des Beschwerdeführers im Zuge seiner Einvernahme und insbesondere auf die Aussagen des einvernommenen Zeugen im Zuge der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien.

Rechtlich folgt daraus:

Gemäß § 5 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960 in der zur Tatzeit geltenden Fassung darf, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

Gemäß § 99 Abs. 1b begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 800 Euro bis 3700 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind die Grundlage der Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind die Grundlage der Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Gemäß § 16 Abs. 2 letzter Satz VStG ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.

Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte Minderjähriger ist.

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten in diesem Falle unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Strafbar und mit einer Geldstrafe von 800 Euro bis 3.700 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen ist, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.

Wie oben dargelegt steht auf Grund der mit einem geeichten Alkomaten am 20. Oktober 2023, um 08:58 Uhr, durchgeführten Atemluftmessung fest, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt am Tatort in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand sein KFZ lenkte, zumal der Alkoholgehalt der Atemluft zumindest 0,52 mg/l betrug. Wie bereits dargelegt steht weiters auf Grund der eingeholten – schlüssigen und widerspruchsfreien – gutachterlichen Stellungnahmen der Dräger Austria GmbH und des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 15, welchen der Rechtsmittelwerber nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist, fest, dass das allfällige Konsumieren von Kaugummi der Marke Airwaves („cool cassis“) das Messergebnis der Atemluftmessung nicht verfälscht haben kann. Der Beschwerdeführer hat somit die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt.

Zum Beschwerdevorbringen, dass im Spruch des angeführten Straferkenntnisses nicht angegeben sei, um welchen PKW es sich handle, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Judikatur des VwGH selbst bei Zuweisung eines Wechselkennzeichens mit der bloßen Angabe des Kennzeichens im Sinn des § 44a lit. a VStG hinlänglich konkretisiert ist, weil zur Tatzeit am Tatort nur das Fahrzeug vorhanden sein konnte, an dem das Wechselkennzeichen angebracht war (vgl. VwGH vom 10.04.1991, Zl 90/03/0162).

Des Weiteren ist zum Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz anzumerken, dass es in einem Fall wie dem vorliegenden hinsichtlich der Tatzeit nicht auf die exakte Angabe der jeweiligen Minute ankommt (vgl. VwGH vom 10.09.2004, Zl. 2004/02/0276 hinsichtlich des Falles der Weigerung die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen). Es kann daher dahingestellt bleiben, ob sich der gegenständliche Unfall um 08:25 Uhr oder 08:26 Uhr ereignete, zumal feststeht, dass der Rechtsmittelwerber das KFZ zum Unfallzeitpunkt in alkoholisiertem Zustand lenkte. Auch ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Tatzeit – wie vom Beschwerdeführer behauptet – unrichtig sein soll, da sich aus der Anzeige ergibt, dass die Polizei um 08:26 Uhr vom Verkehrsunfall informiert wurde. Da der Rechtsmittelwerber selbst darlegte, dass das selbstauslösende Notrufsystem die Rettung verständigte, ist nachvollziehbar, dass sich der Verkehrsunfall unmittelbar davor, somit um 08:25 Uhr, ereignete.

Zum Beschwerdevorbringen den Tatort betreffend ist darauf hinzuweisen, dass sich aus der dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachten Anzeige ergibt, dass dieser „1190 Wien, Höhenstraße bei km 5“ lautet. Überdies ist festzuhalten, dass sogar der Umstand allein, dass im Spruch des Straferkenntnisses ein unrichtiger Tatort genannt wurde, noch nicht die Einstellung des Verfahrens rechtfertigt (vgl. VwGH 20.5.2015, Ra 2014/09/0033).

Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung das als nicht unbedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Hintanhaltung der Gefährdung von Verkehrsteilnehmern im Straßenverkehr durch alkoholbeeinträchtigte Fahrzeuglenker schädigte, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, keinesfalls als geringfügig zu bewerten war. Die massive Gefahr, welche von Personen, die in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenken, ausgeht, ist evident und bedarf nach Ansicht des erkennenden Gerichtes keiner weiteren Ausführungen mehr.

Das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall - Missachtung des Verbotes der Inbetriebnahme eines KFZ in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand - in Anbetracht der Außerachtlassung der im gegenständlichen Fall objektiv gebotenen und dem Beschwerdeführer zuzumutenden Sorgfalt nicht als geringfügig bezeichnet werden, da weder hervorgekommen noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschrift durch den Beschwerdeführer im konkreten Fall eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass es gemäß § 3 Abs. 2 VStG zwar als mildernder Umstand bei der Bemessung der Strafe zu berücksichtigen ist, wenn die Zurechnungsfähigkeit zur Zeit der Tat auf Grund von Bewusstseinsstörung in hohem Grad vermindert war, dies jedoch nicht für Bewusstseinsstörungen, die auf selbst verschuldeter Trunkenheit beruhen, gilt. Ebenso kommt dem Beschwerdeführer der Aktenlage nach der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zugute. Erschwerungsgründe sind nicht hervorgetreten. Der Beschwerdeführer hat seinen Angaben zufolge kein Einkommen, jedoch ein Vermögen von zumindest EUR 10.000,-- und eine Eigentumswohnung, sowie keine Sorgepflichten, womit durchschnittliche Verhältnisse anzunehmen waren.

Somit ist festzuhalten, dass die belangte Behörde die oben angeführten Strafbemessungsgründe vollständig und rechtskonform berücksichtigte und das Strafausmaß sehr milde festgesetzt wurde, weswegen davon auszugehen ist, dass in spezialpräventiver Hinsicht das festgesetzte Strafausmaß ausreichen sollte, den Beschwerdeführer von einer Tatwiederholung abzuhalten. Das verfügte Strafausmaß erscheint daher als schuld- und tatangemessen und keinesfalls als überhöht. Auch ist gerade im gegebenen Zusammenhang auf die generalpräventive Funktion der Strafe hinzuweisen und bedarf es einer entsprechenden Ahndung, um auch der Allgemeinheit die nicht vorhandene Akzeptanz einer derartigen Übertretung vor Augen zu führen. Eine allfällige Strafherabsetzung kam daher unter Bedachtnahme auf die angeführten Strafbemessungsgründe, die generalpräventive Funktion einer Verwaltungsstrafe und gesetzlichen Strafrahmen nicht in Betracht, wobei festzuhalten ist, dass durch die Behörde lediglich die gesetzlich festgelegte Mindeststrafe verhängt wurde.

Eine Anwendung der §§ 20 oder 45 Abs. 1 Z 4 VStG schied auf Grund der oben erörterten Strafbemessungsgründe – ein beträchtliches Überwiegen der Strafminderungsgründe konnte ebenso wenig festgestellt werden, wie die Geringfügigkeit der Bedeutung der strafrechtlich geschützten Rechtsgüter und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Taten sowie das Vorhandensein eines geringen Verschuldens des Beschuldigten – aus.

Auch die Ersatzfreiheitsstrafe ist im Verhältnis zu der verhängten Geldstrafe und dem gesetzlichen Strafrahmen gesetzeskonform und angemessen verhängt.

Die Beschwerde war somit als unbegründet abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen. Die Abänderung des Spruches diente lediglich der Konkretisierung der Tatörtlichkeit.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch genannten Gesetzesstellen.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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