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VGW-103/040/15922/2023•LVwG W VGW-103/040/15922/2023
VGW-103/040/15922/2023Tribunal Administrativo Regional4 de dez. de 2024
Versammlung, Untersagung, Untersagungsgrund, Gefahrenprognose, Interessensabwägung, öffentliche Sicherheit, Hassparole, Meinungsfreiheit, Aufruf zu Gewalt, Anfangsverdacht, Straftat, Abweisung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Schmid über die Beschwerde der Frau A. B., vertreten durch Rechtsanwalt in Wien, C.-gasse gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Sicherheits- u. Verwaltungspolizeiliche Angelegen-heiten, SVA Referat 3 - Vereins-, Versammlg-, Medienrechtsangel., vom 09.11.2023, Zl. ..., mit welchem die am 06.11.2023 angezeigte Versammlung für den 11.11.2023 zum Thema "Solidarität mit dem palästinensischen Volk, insbesondere in Gaza, Schluss mit der österreichischen Unterstützung der israelischen Angriffe, für die Einhaltung der österreichischen Neutralität" nach dem Versammlungsgesetz iVm der Europäischen Menschenrechtskonvention untersagt wurde, nach durchgeführter Verhandlung am 19.8.2024 zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 28 Absatz 1 und 2 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Spruch des angefochtenen Bescheides lautet:
„Die von Frau A. B. am 06.11.2023 angezeigte Versammlung zum Thema „Solidarität mit dem palästinensischen Volk, insbesondere in Gaza, Schluss mit der österreichischen Unterstützung der israelischen Angriffe, für die Einhaltung der österreichischen Neutralität“, welche am Samstag den 11.11.2023 von 14:00 Uhr bis 19:00 Uhr in 1070 Wien, Christian-Broda-Platz mit anschließendem Marsch bis zum Heldenplatz stattfinden soll, wird gemäß § 6 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes (kurz: VersG) BGBl. Nr. 98/1953 idF BGBl. I Nr. 6372017 in Verbindung mit Artikel 11 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (kurz: EMRK) BGBl. Nr. 210/1958 idF BGBl. III Nr. 30/1998 untersagt.
Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen, gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wird gemäß § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021 ausgeschlossen.“
Begründend führt die Versammlungsbehörde im Wesentlichen aus, dass die die Versammlungen anzeigende nunmehrige Beschwerdeführerin (kurz BF) „nicht gewillt sei, gegen verhetzende bzw. menschenverachtende Slogens als Leiterin bzw. durch Ordner entsprechend einzuschreiten“. Konkret angeführt wird der Slogan „From the river to the sea, Palestine will be free“. Die Behörde holte eine Stellungnahme der Dokumentationsstelle Politischer Islam ein und stützte darauf ihre Ansicht, dass „dieser Slogan im Kontext mit dem aktuellen Terrorangriff der HAMAS auf Israel am 7.10.2023 als Aufruf zur gewaltsamen Auslöschung des Staates Israel zu verstehen ist“. Weiter begründet die Behörde die Untersagung mit der Annahme, dass durch das „Skandieren des Slogans From the river to the sea, Palestine will be free Ressentiments gegen die jüdischen Mitbürger in Österreich hervorgerufen und antisemitische Bestrebungen gestärkt und nationalistische Bestrebungen und Gedankengänge gefördert werden.“ Im Ergebnis fürchtete die Behörde, dass durch die Versammlungen ein Klima geschaffen wird, welches diesen gewaltsamen Konflikt auf „die Straßen Wiens“ tragen wird und geht von „weiteren Auseinandersetzungen aus, die im Sinne der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht hingenommen werden können“.
Gegen diese Entscheidung hat die BF durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter frist- und formgerecht Beschwerde erhoben und darin die eigene Auslegung der Bedeutung der Parole „From the river to the sea, Palestine will be free“ umfänglich und im Kern als legitime politische Forderung dargestellt (wie auch schon in der Stellungnahme der BF an die Behörde am 8.11.2023).
Das Verhandlungsprotokoll zur Verhandlung am 19.08.2024 lautet auszugsweise:
„Die BFV gibt an, kurzfristig für einen Kollegen eingesprungen zu sein, den Akt jedoch inhaltlich zu kennen. Es wird neuerlich vorgebracht, dass der verfahrensrelevante Slogan nicht verhetzerisch ist, sondern mehrere Auslegungen möglich sind. Die BFV verweist auf das bisherige schriftliche Vorbringen.
Die BF gibt über Befragen des Verhandlungsleiters an:
Die Anmeldung der Versammlung erfolgte durch mich als Privatperson, die Uni Wien hat damit nichts zu tun.
Wenn ich gefragt werde, ob ich öfters Versammlungen anzeige, gebe ich an, dass ich zu anderen Themen im Jahr vielleicht rund sechs Versammlungen angezeigt habe. Zum verfahrensgegenständlichen Thema war es meine erste Versammlungsanzeige nach dem 07.10.2023. Es gab keinen konkreten Auslöser für diese Versammlungen, ich wurde von Bekannten gebeten, die Versammlungsanzeige zu übernehmen. Es gibt diverse Vereine, die sich für Menschenrechte und insbesondere Palästina einsetzen. Der Aufruf zur Versammlungsteilnahme wäre über soziale Medien erfolgt.
Die Organisation der Versammlung hätte durch die einzelnen Vereine erfolgen sollen. Ich wäre Ansprechperson für die Exekutive gewesen. Für diese Versammlung wären ca. 20 Personen für den Ordnerdienst vorgesehen gewesen.
Herrn Dr. D. E. kenne ich, er hätte aber bei dieser Versammlung nichts zu tun gehabt.
Zur Niederschrift vom 08.11.2023 befragt, gebe ich an:
Die Besprechung hat nur wenige Minuten gedauert und wurde ich gefragt, ob ich bereit sei, bei Skandierung des Spruches „From the river to the sea, Palestine will be free“ als Versammlungsleiterin einzuschreiten. Mir wurde mitgeteilt, dass ich für diesen Fall die Versammlung auflösen müsse. Ich habe meinen Standpunkt über die Bedeutung dieses Slogans versucht darzulegen, wurde aber aus dem Zimmer gebeten. Danach hat man mir die Aktenkundige Niederschrift zur Unterschrift vorgelegt. Ich habe daraufhin gewiesen, dass das Wort „verhetzerischen“ zu streichen wäre und habe versucht das auch zu begründen. Daraufhin hat der Polizeijurist die Niederschrift an meiner Stelle unterschrieben. Ich habe dann das Gebäude verlassen. Ich habe am selben Tag eine schriftliche Stellungnahme per Email an die Versammlungsbehörde gesendet und verweise inhaltlich auf diese.
Nach Erhalt des Untersagungsbescheides haben wir von der Durchführung der Versammlung Abstand genommen.
Ich kann heute nicht mehr sagen, ob mir das Schreiben der Dokumentationsstelle „politischer Islam“ vom 25.10.2023 zum Zeitpunkt der Besprechung bekannt war. Bei der Besprechung selber war es auf jeden Fall kein Thema. Ich glaube, dass ich das Schreiben vielleicht inhaltlich schon gekannt habe und zwar nur sinngemäß. Ich glaube aber es von der Behörde gemeinsam mit dem Untersagungsbescheid erhalten zu haben. Es kann sein, dass ich später noch zwei oder drei kleinere Versammlungen angezeigt habe. Diese wurden nicht untersagt. Mir wurde persönlich nur diese eine Versammlung untersagt. Mir ist aber bekannt, dass zahlreiche andere Versammlungen mit ähnlichem Inhalt im Herbst/Winter 2023 untersagt wurden.
Von der BFV werden keine Beweisanträge gestellt.
Auf die Befragung des Polizeijuristen wird verzichtet.“
Da auf die Verkündung der Entscheidung verzichtet wurde, ergeht das Erkenntnis schriftlich.
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Vorausgeschickt wird, dass – wie nachfolgend bei der rechtlichen Begründung näher ausgeführt wird – das Verwaltungsgericht nur jenen Sachverhalt für entscheidungs-relevant hält, der zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde vorlag und der Behörde bekannt war bzw. bei gehöriger Aufmerksamkeit bekannt gewesen hätte sein müssen. Die für 11.11.2023 beabsichtigte Versammlung wurde der Behörde am 06.11.2023 durch die nunmehrige BF angezeigt. Der Untersagungsbescheid wurde am 9.11.2023 verfasst und am selben Tag der BF per E-Mail zugestellt. Für die Beurteilung des vorliegenden Untersagungsbescheids ist daher der Zeitraum bis zum Zustellzeitpunkt maßgeblich. Die gerichtlichen Feststellungen enden daher mit diesem Zeitpunkt.
Festgestellt wird, dass die Terrororganisation Hamas am 7.10.2023 aus dem Gazastreifen nach Israel eindrang und ein Massaker an israelischen Zivilisten verübte, in dem die Terroristen hunderte Menschen (die israelischen Behörden gehen von zumindest 1200 Todesopfern aus) töteten, Häuser anzündeten und über 200 Menschen entführten. Zeitgleich wurden aus dem Gazastreifen tausende Raketen auf israelische Städte abgefeuert.
Die BF zeigte die Versammlung zum Thema „Solidarität mit dem palästinensischen Volk, insbesondere in Gaza, Schluss mit der österreichischen Unterstützung der israelischen Angriffe, für den Stopp des Kriegs“ an, die am 11.11.2023 in Wien stattfinden sollte.
Die Hamas wird von der Europäischen Union als Terrororganisation eingestuft (vgl. Beschluss 2023/1514 des Rates vom 20.7.2923 zu 2001/931/GASP) und wird vom OGH als terroristische Vereinigung im Sinne des § 278a Abs. 3 StGB angesehen (vgl. OGH 6.12.2017, 13 Os 127/17a: „… an der terroristischen Vereinigung Hamas beteiligt, deren Ziel die Begehung terroristischer Straftaten im Sinne des § 278c Abs 1 StGB, unter anderem Mord, Körperverletzungen nach den §§ 84 bis 87 StGB, vorsätzliche Gemeingefährdungsdelikte, Aufforderung zu terroristischen Straftaten und Gutheißung von terroristischen Straftaten durch ein oder mehrere Mitglieder der Vereinigung zwecks militärischer Beseitigung des Staates Israel und Errichtung eines islamischen Staates ist…“).
Zur Parole „From the river to the sea, Palestine will be free“ ist – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – festzuhalten, dass diese (auch) von der Hamas verwendet wird, deren öffentlich erklärtes Ziel die Vernichtung Israels und Befreiung Palästinas ist. Mit dem Spruch „From the river to the sea, Palestine will be free“ bringt die Hamas dieses Ziel zum Ausdruck. Diese Parole wird bei öffentlichen Kundgebungen (auch in Österreich) von verschiedenen Strömungen skandiert, ua. am 11.10.2023 bei einer Pro-Palästina-Demonstration in Wien.
Der wissenschaftlichen Einschätzung des Österreichischen Fonds zur Dokumentation von religiös motiviertem politischen Extremismus (Dokumentationsstelle Politischer Islam) im Schreiben vom 25.10.2023 an die LPD Wien folgend (siehe Blatt 23 und 24 des Behördenaktes), gilt es „bei der Verwendung dieses Slogans drei Typen zu differenzieren:
a.Eine „Vernichtungsphantasie“ im Sinne einer Vertreibung „der Juden ins Meer“;
b.Ein „islamistisches“ Szenario von Juden (und Christen) als minderberechtigte „Schutzbefohlene“ im Rahmen eines islamischen/islamistischen Staatswesens;
c.Ein gleichberechtigtes Zusammenleben von Juden, Christen und Muslimen in einem mehr oder weniger säkularen Staatswesen unter arabischer Mehrheit.“
In diesem Zusammenhang wird festgestellt, dass im Kontext mit dem Massaker der Hamas am 7.10.2023 an überwiegend israelischen Zivilisten bei einem unbefangenen durchschnittlichen Beobachter der Eindruck entstehen konnte, dass die Parole „From the river to the sea, Palestine will be free“ im Sinne einer „Vernichtungsphantasie“ nach lit. a. zu verstehen ist und der Terroranschlag gutgeheißen und die Hamas moralisch-psychologisch unterstützt wird.
Abschließend wird festgestellt, dass die Behörde der BF ihre rechtlichen Bedenken zeitgerecht mitteilte und ihr die Möglichkeit gab, klarzustellen, dass sie sich von dieser Parole distanziert und – sollte diese auf der Versammlung skandiert werden – als Versammlungsleiterin mit ihrem Ordnerdienst dagegen vorgehen werde. Dass die BF diesem behördlichen Ansinnen nachgekommen wäre oder dieses akzeptiert hätte, kann nicht festgestellt werden. Die Anzeigerin hält die Parole „From the river to the sea, Palestine will be free“ für eine legitime politische Forderung und hat dies in ihrer Stellungnahme vom 8.11.2023 an die Behörde erläutert.
Beweiswürdigend ist auszuführen, dass der Angriff der Hamas auf israelische Zivilisten als „Terroranschlag vom 7.10.2023“ notorisch ist und sowohl der Anzeigerin als auch der Behörde bekannt war. Die Verwendung der Parole „From the river to the sea, Palestine will be free“ durch die Hamas und der damit von der Hamas zum Ausdruck gebrachten Gesinnung zur Vernichtung Israels wurde von der BF nicht in Abrede gestellt und ergibt sich aus der wissenschaftlichen Einschätzung der Parole durch die Dokumentationsstelle Politischer Islam. Die Feststellung zur Verwendung dieser Parole auf Versammlungen in Österreich vor dem 8.11.2023 gründet auf Amtswissen des Verwaltungsgerichts aus gleichgelagerten Verfahren.
Das der BF von der Behörde Gelegenheit zur „Adaptierung ihrer Versammlungs-anzeige“ geboten wurde, ergibt sich aus der aktenkundigen Niederschrift vom 8.11.2023 und ihrer Stellungnahme vom selben Tag. Im Übrigen wurden die Quellen bereits bei den Feststellungen angeführt.
Abschließend wird angemerkt, dass im vorliegende Fall nicht per se der Sachverhalt, sondern die Auslegung der Bedeutung bzw. die Zulässigkeit der Verwendung der Parole „From the river to the sea, Palestine will be free“ (und die Folgen deren Verwendung) zwischen den Parteien und die Zulässigkeit der daran anknüpfenden Untersagung der Versammlung strittig ist.
Rechtlich folgt daraus:
Art 11 EMRK lautet:
(1) Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschließen, einschließlich des Rechts, zum Schutze ihrer Interessen Gewerkschaften zu bilden und diesen beizutreten.
(2) Die Ausübung dieser Rechte darf keinen anderen Einschränkungen unterworfen werden als den vom Gesetz vorgesehenen, die in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen und öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind. Dieser Artikel verbietet nicht, dass die Ausübung dieser Rechte durch Mitglieder der Streitkräfte, der Polizei oder der Staatsverwaltung gesetzlichen Einschränkungen unterworfen wird.
§ 6 Versammlungsgesetz lautet:
(1) Versammlungen, deren Zweck den Strafgesetzen zuwiderläuft oder deren Abhaltung die öffentliche Sicherheit oder das öffentliche Wohl gefährdet, sind von der Behörde zu untersagen.
(2) Eine Versammlung, die der politischen Tätigkeit von Drittstaatsangehörigen dient und den anerkannten internationalen Rechtgrundsätzen und Gepflogenheiten oder den völkerrechtlichen Verpflichtungen, den demokratischen Grundwerten oder außenpolitischen Interessen der Republik Österreich zuwiderläuft, kann untersagt werden.
Das Verwaltungsgericht Wien vertritt die Rechtsansicht, dass sich aufgrund der besonderen Vorgaben des Versammlungsrechtes (Anzeigepflicht von Versammlungen, kein Bewilligungssystem, lediglich Untersagung in Ausnahmefällen als ultima ratio möglich, kürzeste Entscheidungsfrist), insbesondere aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes bestimmte Verfahrensgrundsätze für Verfahren nach dem Versammlungsgesetz bei Prüfung einer etwaigen Untersagung einer Versammlung ergeben und daraus der Schluss zu ziehen ist, dass, obwohl nach § 18 Versammlungsgesetz unzweifelhaft feststeht, dass die Versammlungsbehörde Untersagungen stets mittels Bescheides vorzunehmen hat, eine Untersagung einer Versammlung dogmatisch betrachtet näher an der Ausübung einer behördlichen Befehlsausübung (verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt in Form einer nahezu verfahrensfreien Anordnung/Untersagung) als an einem typischen Bescheid-verfahren liegt. Daraus folgt, dass der Entscheidung des Gerichtes die Sach- und Rechtslage im Rahmen einer ex ante-Betrachtung zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde zugrunde zu legen ist. Nachträgliche Änderungen im Recht oder im Sachverhalt (z.B. eine gänzliche andere politische Situation aufgrund der verstrichenen Zeit zwischen behördlicher und gerichtlicher Entscheidung) sind unbeachtlich, könnten sie doch zu völlig unsachlichen und aleatorischen Ergebnissen (für jeweils eine der Parteien) führen. Die jeweilige angezeigte und untersagte Versammlung kann – wenn sie, wie im vorliegenden Fall, nicht stattgefunden hat – auch nicht (am geplanten Tag) nachgeholt werden.
Daraus ergibt sich, dass etwaige Verfahrensfehler, die der Behörde im Verfahren unterlaufen sind, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht nachgeholt oder saniert werden können. Das bedeutet zudem, dass die Behörde zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung alles zu berücksichtigen hat, was ihr bekannt ist bzw. bei gehöriger Aufmerksamkeit bekannt sein musste.
Nach der langjährigen und gefestigten Rechtsprechung des Verfassungsgerichts-hofes ist die Versammlungsbehörde verpflichtet, wenn sie eine Versammlung wegen eines einzelnen bestimmten Umstandes untersagen müsste, darauf hinzuwirken, dass die Anzeigerin eine Änderung der Versammlungsanzeige vornimmt (vgl. zB VfGH 7.10.2008, B 972, VfGH 9.10.2008, B 1695/07). Dazu bedarf es nach dieser Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes einer entsprechenden Kontaktaufnahme seitens der Versammlungsbehörde mit der Versammlungsanzeigerin.
Im konkreten Fall hat die Behörde eine solche Anleitung vorgenommen. Dadurch wurde der Versammlungsanzeigerin ermöglicht, die angezeigte Versammlung so zu modifizieren, dass sie nicht untersagt hätte werden müssen. Der Behörde hätte es gereicht, wenn sich die Anzeigerin bereiterklärt hätte, für den Fall des Skandierens von verhetzerischen und menschenverachtenden Parolen – konkret „From the river to the sea, Palestine will be free“ – als Versammlungsleiterin mit dem Ordnerdienst einzuschreiten. Dem ist die Anzeigerin nicht nachgekommen. Vielmehr hat sie in ihrer Stellungnahme klar zum Ausdruck gebracht, dass sie die Ansicht der Behörde nicht teilt, die Parole als Ausdruck einer zulässigen politischen Forderung hält und bei etwaigem Skandieren nicht tätig werden wird.
Der Behörde sind keine Verfahrensfehler unterlaufen, die zu einer Aufhebung des Bescheides aus formalen Gründen führt. Damit bleibt zu prüfen, ob die Untersagung der Versammlung materiell-rechtlich zurecht erfolgt ist.
Ein Eingriff in das durch Art 11 EMRK verfassungsgesetzlich garantierte – unter Gesetzesvorbehalt stehende – Recht ist dann verfassungswidrig, wenn die ihn verfügende Entscheidung ohne Rechtsgrundlage ergangen ist, auf einer dem Art 11 EMRK widersprechenden Rechtsvorschrift beruht oder wenn bei Erlassung der Entscheidung eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet wurde; ein solcher Fall liegt vor, wenn die Entscheidung mit einem so schweren Fehler belastet ist, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre, oder wenn der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise ein verfassungswidriger, insbesondere ein dem Art 11 Abs. 1 EMRK widersprechender und durch Art 11 Abs. 2 EMRK nicht gedeckter Inhalt unterstellt wurde (vgl zB VfSlg 19.961/2015, 19.962/2015) (VfGH 14.6.2022, E 3356/2021).
§ 6 Versammlungsgesetz 1953 sieht vor, dass Versammlungen, deren Zweck den Strafgesetzen zuwiderläuft oder deren Abhaltung die öffentliche Sicherheit oder das öffentliche Wohl gefährdet, von der Behörde zu untersagen sind. Für die Auflösung der Versammlung selbst und mehr noch für eine auf § 6 Versammlungsgesetz 1953 gestützte Untersagung im Vorfeld des Stattfindens einer Versammlung ist (ebenso wie bei der Frage, ob eine Versammlung iSd Art 11 EMRK vorliegt) eine strengere Kontrolle geboten. Diese Maßnahmen beeinträchtigen die Freiheit der Versammlung in besonders gravierender Weise und berühren den Kernbereich des Grundrechts. Sie sind daher nur zulässig, wenn sie zur Erreichung der in Art 11 Abs. 2 EMRK genannten Ziele zwingend notwendig sind, sodass die Untersagung einer Versammlung stets nur ultima ratio sein kann (vgl zB VfSlg 19.961/2015, 19.962/2015) (VfGH 14.6.2022, E 3356/2021).
Die hier zu treffende Entscheidung stellt sich als Prognoseentscheidung dar, die die Behörde auf Grundlage der von ihr festzustellenden, objektiv erfassbaren Umstände in sorgfältiger Abwägung zwischen dem Schutz der Versammlungsfreiheit und den von der Behörde wahrzunehmenden öffentlichen Interessen zu treffen hatte. Dabei hatte die Behörde abzuwägen, ob die mit der Versammlung verbundenen Beein-trächtigungen im Interesse der Versammlungsfreiheit von der Öffentlichkeit hinzu-nehmen gewesen wären (vgl. zB VfGH 1.10.1988 B1068/88). Die Behörde hatte ihre (Prognose-) Entscheidung aufgrund konkret festgestellter, objektiv erfassbarer Umstände zu treffen (vgl. zB VfSlg 5087/1965). Bei der von der Behörde zu treffenden Prognoseentscheidung kommt es nicht nur auf die Absichten des Veranstalters, sondern auch auf die realistische und nachvollziehbare Einschätzung des zu erwartenden Geschehnisablaufes an.
Wie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Erkenntnis im Fall Öllinger (vgl. EGMR 29.6.2006, App. 76.900/01) und in darauf folgenden Entscheidungen (vgl. zB EGMR 4.12.2014, Fall Navalnyy ua., Appl. 76.204/11) hervorgehoben hat, sind bei der Untersagung von Versammlungen zudem auch sämtliche Aspekte des Einzelfalles zu prüfen. Dann und nur dann kann die Untersagung gerechtfertigt sein (vgl. VfGH 11.3.2015, E 717/2014).
Wie bereits oben festgehalten, ist zwischen den Parteien (BF und Versammlungs-behörde) der Bedeutungsgehalt der Parole „From the river to the sea, Palestine will be free“ und die Zulässigkeit deren Verwendung bei Versammlungen im öffentlichen Raum strittig. Während die BF diesen Slogan als legitime politische Forderung ansieht und eine Untersagung selbst dann für rechtswidrig betrachtet, wenn damit das Existenzrecht Israels bestritten würde, weil dies nicht strafrechtswidrig sei, vertritt die Behörde – wie der Bescheidbegründung zu entnehmen ist – die Ansicht, dass „dieser Slogan im Kontext mit dem aktuellen Terrorangriff der HAMAS auf Israel am 7.10.2023 als Aufruf zur gewaltsamen Auslöschung des Staates Israel zu verstehen ist“. Weiter begründet die Behörde die Untersagung mit der Annahme, dass durch das „Skandieren des Slogans From The River To The Sea, Palestine Will Be Free Ressentiments gegen die jüdischen Mitbürger in Österreich hervorgerufen und antisemitische Bestrebungen gestärkt und nationalistische Bestrebungen und Gedankengänge gefördert werden“.
Das Verwaltungsgericht Wien vertritt die Auffassung, dass es für eine Untersagung einer Versammlung nicht darauf ankommt, welche unterschiedlichen Bedeutungs-inhalte einem bestimmten Slogan bzw. einer Parole zugewiesen werden können, sondern wie die Versammlung in ihrer Gesamtheit im zeitlichen (und eventuell auch im räumlichen, was hier aber nicht ersichtlich ist) Kontext gegenüber unbeteiligten, unbefangenen durchschnittlichen Beobachtern, im Sinne der juristischen Maßfigur eines mit den rechtlichen europäischen Werten verbunden Menschen, wirkt bzw. zu erwarten ist, dass sie auf diesen wirken wird und welche Folgen daraus zu befürchten sind.
Im zeitlichem Kontext mit dem Massaker der Hamas am 7.10.2023 an überwiegend israelischen Zivilisten musste die Versammlungsbehörde davon ausgehen, dass bei einem unbefangenen, durchschnittlichen mit den europäischen Werten (insbesondere den Grundrechten wie sie in der EMRK zur Geltung kommen) verbundenen Beobachter der Eindruck entstehen konnte, dass die Parole „From the river to the sea, Palestine will be free“ im Sinne einer „Vernichtungsphantasie“ zu verstehen ist und der Terroranschlag gutgeheißen und die Hamas moralisch-psychologisch unterstützt wird. Bei der jüdischen Bevölkerung Österreichs und im Besonderen bei jenen, die in Wien leben, konnte kein abweichender Empfängerhorizont erwartet werden. Vielmehr musste die Versammlungsbehörde davon ausgehen, dass durch diese Parole, deren Verwendung durch Versammlungsteilnehmer begründet zu erwarten war, die in Österreich lebenden Menschen jüdischen Glaubens bzw. israelische Staatsbürger und Menschen mit familiären oder freundschaftlichen Beziehungen und Kontakten zu Israel, die eventuell Opfer im Angehörigenkreis durch das Attentat vom 7.10.2023 zu beklagen hatten, was angesichts der notorischen engen Verbindung von Menschen der jüdischen Glaubensgemeinschaft zu Israel real anzunehmen war, in Furcht und Unruhe versetzt würden. Die Behörde durfte auch begründet annehmen, dass durch diese Versammlung Menschen aufgestachelt werden würden, die in Folge Hassdelikte gegen Menschen jüdischen Glaubens in Österreich begehen könnten.
Österreich ist verpflichtet, alle in Österreich lebenden Menschen zu schützen. Nicht zuletzt durch seine historische Verantwortung trifft dies speziell für die jüdischen Mitbürgerinnen und Mitbürger zu, was sich auch in der Rechtsordnung beispielsweise durch das Verbotsgesetz und Art III Abs. 1 Z 4 EGVG widerspiegelt.
Durch das Skandieren von Hassparolen, wie „From the river to the sea, Palestine will be free“, wird zum Völkermord an der israelisch-jüdischen Bevölkerung aufgerufen. Damit wird die öffentliche Sicherheit – die auch die individuelle Sicherheit der in Österreich aufhältigen Menschen umfasst – gefährdet. Diese Einschätzung der Versammlungsbehörde ist aus ex-ante-Sicht nicht zu beanstanden. Schon darin liegt ein von der Rechtsordnung (§ 6 Abs. 1 Versammlungsgesetz, Art 11 Abs. 2 EMRK) anerkannter Versammlungsuntersagungsgrund, da die Untersagung in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der öffentlichen Sicherheit und zur Verbrechensverhütung sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer zwingend notwendig war.
Zu keinem anderen Ergebnis kommt das Verwaltungsgericht über den Zugang des Versammlungsbegriffes und unter Einbeziehung des Rechts auf Meinungsfreiheit.
Unter Versammlung wird eine Zusammenkunft mehrerer Menschen verstanden, die in der Absicht veranstaltet wird, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken (Debatte, Diskussion, Manifestation, usw.) zu bringen, sodass eine gewisse Assoziation der Zusammenkommenden entsteht (vgl. z.B. VfSlg 4586/1963). Der Versammlungsbegriff erfasst auch einmalige organisatorische Vereinigungen mehrerer Menschen zu einem gemeinsamen Ziel an einem bestimmten Ort (vgl. VfSlg 12.501/1990).
Gemäß Art 10 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Vom Schutzbereich dieser Bestimmung, die das Recht der Freiheit der Meinung und die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten und Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden einschließt, werden sowohl reine Meinungskundgabe, als auch Tatsachenäußerungen, aber auch Werbemaßnahmen erfasst. Art 10 Abs. 2 EMRK sieht allerdings im Hinblick darauf, dass die Ausübung dieser Freiheit Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, die Möglichkeit von Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen vor, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes und der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung von vertraulichen Nachrichten oder zur Gewährleistung des Ansehens und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung notwendig sind (VfGH 08.03.2022, E 3120/2021).
Entsprechend ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist unter „Meinung“ die gedankliche, ein Werturteil enthaltende Stellungnahme zu irgendwelchen Fragen – sei dessen wissenschaftlicher, kultureller, wirtschaftlicher, technischer oder sonstiger Art – zu verstehen, mag diese Stellungnahme neues sein oder nur die von anderen bereits geäußerten Ansichten wiedergeben (vgl. Hengstschläger/Leeb, Grundrechte3, 243 mwN). Ferner gilt das Recht der freien Meinungsäußerung – im Sinne von Pluralismus, Toleranz und Aufgeschlossenheit, ohne die es eine demokratische Gesellschaft nicht gibt, – auch und gerade für Informationen und Gedanken, welche den Staat oder einen Teil der Bevölkerung verletzen, schockieren oder beunruhigen (siehe beispielsweise etwa VfGH 07.03.2024, E 2908/2023, 23.06.2022, E 2977/2021, oder 24.02.2021, E 607/2020). Dabei fällt nicht nur der Inhalt, sondern auch die Formulierung einer Meinungsäußerung in den Schutzbereich des Grundrechts, weshalb auch die Sanktionierung der Ausdrucksweise an Art 10 Abs. 2 EMRK zu messen ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, aaO, 244 mwN). Der EGMR hat wiederholt betont, dass Art. 10 Abs. 2 EMRK kaum Raum für Beschränkungen der Meinungsäußerungsfreiheit im Bereich der politischen Rede oder von Fragen von allgemeinen Interessen lässt (siehe etwa rezent Urteil des EGMR vom 11.06.2020, Baldassi u.a. gegen Frankreich, Appl. Nr. 15271/16 u.a. Rz 78 = NLMR 3/2020, 1ff, im Zusammenhang mit der Aufforderung zum Boykott von israelischen Produkten etwa auf verteilten Flugblättern mit den Aufschriften „Sie können Israel zur Achtung der Menschenrechte zwingen. Boykottieren Sie aus Israel importierte Produkte.“, „Aus Israel importierte Produkte zu kaufen bedeutet, die Verbrechen in Gaza zu legitimieren, das bedeutet, die von der Regierung Israels vertretene Politik gutzuheißen.“)
Ein verfassungsrechtlich zulässiger Eingriff in die Freiheit der Meinungsäußerung muss sohin gesetzlich vorgesehen sein, einen oder mehrere der in Art 10 Abs. 2 EMRK genannten rechtfertigenden Zwecke verfolgen und zur Erreichung dieses Zweckes oder dieser Zwecke „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ sein (vgl VfSlg 12.886/1991, 14.218/1995, 14.899/1997, 16.267/2001 und 16.555/2002).
Eine zulässige (verfassungsrechtliche) Grenze findet die Freiheit der politischen Meinungsäußerung etwa im Verbotsgesetz (vgl. etwa Entscheidung des EGMR vom 01.02.2000, Appl. Nr. 32.307/96, Schimanek, ÖJZ 2000, 818).
In Bezug auf „Hassreden“ hat der EGMR geurteilt, dass mit den proklamierten Werten und Garantien der Konvention unvereinbare Äußerungen nicht vom Schutz der EMRK erfasst sind. Darunter sind alle Ausdrucksformen zu verstehen, welche Rassenhass, Ausländerfeindlichkeit, Antisemitismus oder andere Formen von Intoleranz begründeten Hass propagieren, dazu anstacheln oder diesen fördern oder rechtfertigen (etwa Aussagen über Leugnung des Holocausts, Befürwortung des Nationalsozialismus, oder Aussagen, in denen alle Muslime mit einem schweren, terroristischen Akt in Verbindung gebracht wurden). Diesfalls ist der Schutzbereich des Art 10 EMRK beschränkt und sogar ausgeschlossen. Unterhalb dieser Schwelle sind Beiträge zur politischen Debatte grundsätzlich auch dann zu tolerieren, wenn sie schockieren oder beunruhigen (Hengstschläger/Leeb, Grundrechte3, 251 mwN). Wenn sich Äußerungen jedoch gegen die zentralen Werte der Konvention richten, wie Aufstachelung zum Hass, beim Aufruf zu Gewalt, bei der offenen Negation der Rechte anderer, ist die Berufung entsprechend Art 17 EMRK auf die (sonstigen) in der EMRK begründeten Rechte ausgeschlossen. Denn gemäß Art 17 EMRK darf keine Bestimmung der Konvention so ausgelegt werden, als begründe sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person das Recht, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung vorzunehmen, die auf die Abschaffung der in der Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten abzielt oder daraufhin zielt, sich stärker einzuschränken als in ihr vorgegeben (siehe etwa Entscheidung des EGMR vom 12.06.2012, Appl. Nr. 31098/08, HIZB UT-TAHRIR, Rz 73 und 74; Wiederin, Verbotsgesetz und die Meinungsfreiheit, in: Lichtenwagner/Reiter-Zatloukal (Hrsg), NS-Wieder-betätigung im Spiegel von Verbotsgesetz und Verwaltungsstrafrecht, 67ff).
Nach den getroffenen Feststellungen wird mit der von der Hamas und ihren Sympathisanten verwendeten Parole „From the river to the sea, Palestine will be free“ (auch) zur Vernichtung des Staates Israels (als Ziel der Terrororganisation Hamas) und damit zum Völkermord an der israelischen Bevölkerung aufgerufen. Darin liegt eine in einem demokratischen Rechtsstaat inakzeptable terroristische Parole, deren Verwendung – wie nachstehend ausgeführt wird – den Verdacht einer strafrechtlichen Straftat bildet und die zu der oben dargelegten Gefährdung der öffentlichen Sicherheit in Österreich führt.
Nochmals sei betont, dass es bei Kommunikation – Versammlungsteilnehmer kommunizieren untereinander und mit Beobachtern der Versammlung, insbesondere auch mit anwesenden Medienvertretern, deren Berichterstattung die „Meinung der Versammlungsteilnehmer“ multipliziert und einem großen Empfängerkreis zugänglich macht – letztlich darauf ankommt, wie die Empfänger eine Nachricht interpretieren und verstehen. Ein Text kann objektiv betrachtet und für sich genommen (insbesondere ohne historischem Kontext) unbedenklich sein. Dies ändert sich aber zum strafrechtlichen Delikt, wenn dieser Text z.B. von verpönten/ verbrecherischen Personen oder verbotenen/terroristischen Organisationen verwendet wurde oder wird und dadurch der Text in der öffentlichen Wahrnehmung mehrheitlich im Kontext der verpönten/verbotenen Verwendung verstanden wird. Als markantes Beispiel sei die Passage „Arbeit macht frei“ angeführt, die durch die zynische und menschen-verachtende Verwendung durch das nationalsozialistische Terrorregime auf den Torbögen zu den Eingängen der Konzentrationslager, in denen Millionen Menschen zu Tode kamen, zu einer in einer demokratischen Gesellschaft inakzeptablen Textierung wurde, obwohl der Text ohne diesem historischen Kontext und neutral betrachtet auch in anderem (positiven) Sinn verstanden werden könnte.
Wie bereits angetönt, lag zudem ein begründeter Anfangsverdacht für die Begehung von Straftaten im Rahmen der Versammlung durch das Skandieren der Parole „From the river to the sea, Palestine will be free“ vor.
§ 282a StGB lautet:
Wer (1) in einem Druckwerk, im Rundfunk oder in einem anderen Medium oder sonst öffentlich auf eine Weise, dass es vielen Menschen zugänglich wird, zur Begehung einer terroristischen Straftat (§ 278c Abs. 1 Z 1 bis 9 oder 10) auffordert, ist, wenn er nicht als an dieser Handlung Beteiligter (§ 12) mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. (2) Ebenso ist zu bestrafen, wer auf die im Abs. 1 bezeichnete Weise eine terroristische Straftat (§ 278c Abs. 1 Z 1 bis 9 oder 10) in einer Art gutheißt, die geeignet ist, die Gefahr der Begehung einer oder mehrerer solcher Straftaten herbeizuführen.
Geschütztes Rechtsgut ist in beiden Deliktsfällen der öffentliche Frieden bzw. die öffentliche Sicherheit, Zweck der Strafbestimmung ist damit insbesondere, das friedliche Zusammenleben der Bürger im Staat zu gewährleisten und Handlungs-weisen unter Strafe zu stellen, die sich gegen dieses friedliche Zusammenleben richten (vgl. Plöchl in Höpfel/Ratz, WK² StGB vor §§ 274-287 Rz 1, 2 und 6). § 282a StGB stellt ein Äußerungsdelikt dar. Bei der Auslegung einer Äußerung ist von einem objektiven Sinngehalt auszugehen, wie er sich einem unbefangenen durchschnittlichen Empfänger darstellt nach Maßgabe der Begleitumstände der Äußerung. Dabei ist nicht nur auf den Wortlaut abzustellen, sondern sind auch der Kontext sowie das gesamte Tatumfeld zu berücksichtigen. Sprachgebrauch, Gewohnheiten und Bildungsgrad des Täters und der Adressaten sowie die (inneren und äußeren) Begleitumstände der Äußerung sind zu beachten.
Gutheißen einer terroristischen Straftat (§ 282a Abs. 2 StGB) bedeutet, eine terroristische Straftat als rühmlich und nachahmenswert hinstellen, sie ausdrücklich billigen, ihre Begehung als positiv bewerten. Das Vorbringen von Umständen, welche die Tat in einem milderen Licht erscheinen lassen (euphemistische Darstellung), bedeutet noch nicht deren Gutheißung. Bloße Sympathiebekundungen für eine terroristische Vereinigung, wie etwa das Verwenden der IS-Flagge auf einem Leibchen oder auf Profilbildern von Messenger-Diensten erfüllen (ohne konkrete Feststellungen zum dadurch ausgedrückten Bedeutungsinhalt) nicht die Voraussetzungen des Gutheißens zumindest einer konkreten terroristischen Straftat iSd § 282c Abs. 1 Z 1-9 oder 10 (vgl. OGH 03.10.2017, 14 Os 76/17h). Dass eine terroristische Straftat gutgeheißen wird, genügt für sich alleine nicht (RS0131683). Erforderlich ist vielmehr, dass dies in einer Art geschieht, die geeignet ist, die Gefahr der Begehung einer oder mehrerer solcher Straftaten herbeizuführen (Plöchl in Höpfel/Ratz (Hrsg), WK2 StGB, § 282a Rz 8).
Die Parole „From the river to the sea, Palestine will be free“ wird jedenfalls auch durch die Terrororganisation Hamas als markante Offenlegung der Zielsetzung der Vernichtung Israels verwendet. Steht begründet zu befürchten, dass auf den angezeigten Versammlungen Parolen skandiert werden, die jedenfalls auch von der Hamas verwendet werden und die letztlich die Existenz Israels in seinem jetzigen Ausmaß in Frage stellen, was realpolitisch nicht ohne Gewalt gegen die israelische Bevölkerung denkbar ist, dann erscheint dies – unter dem Eindruck des Angriffs der Hamas auf Israel am 7.10.2023 – geeignet, den Anfangsverdacht einer Gutheißung terroristischer Straftaten darzustellen, derart, als die Angriffe der Hamas dadurch zumindest gebilligt, wenn nicht sogar als rühmlich dargestellt werden und sich die von § 282a Abs. 2 StGB geforderte gegenwärtige Gefahr verwirklicht.
Die Behörde durfte daher auch annehmen, dass der (wenn auch nur Teil-) Zweck der angezeigten Versammlungen dem Strafgesetz (speziell § 282a StGB, eventualiter auch § 283 StGB) zuwiderlaufen wird.
Wenn die Versammlungsbehörde aufgrund ihrer Sachkunde und ihren Erfahrungen mit Versammlungen ausführt, dass „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, wie bei zahlreichen Versammlungen (mit ähnlichem Zweck: Palästina-Bezug) seit dem aktuellen Terrorangriff der Hamas auf Israel am 7.10.2023, der Slogan „From the river to the sea, Palestine will be free“ skandiert werden wird“, es sich bei dem Slogan „um einen Code der zur Beseitigung des Staates Israel aufruft, handelt“ und „als Aufruf zur gewaltsamen Auslöschung des Staates Israel zu versehen ist“, kann ihr ebenso wenig erfolgreich entgegengetreten werden, wie der behördlichen Einschätzung, dass „durch das Skandieren des Slogans from the river to the sea, Palestine will be free Ressentiments gegen die jüdischen Mitbürger in Österreich hervorgerufen und antisemitische Bestrebungen gestärkt und in weiterer Folge auch nationalsozialistische Bestrebungen und Gedankengänge gefördert werden.“
Die von der Versammlungsbehörde vorgenommene Gefahrenprognose kann nicht beanstandet werden.
Im Ergebnis erweist sich die Untersagung der Versammlung in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung sowie des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer als zwingend notwendig. Für diesen Fall sieht § 6 Abs. 1 Versammlungsgesetz eine Untersagung der Versammlung vor. Eine Interessensabwägung fällt hier zu Gunsten der öffentlichen Sicherheit aus. Daraus ergibt sich auch die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den Untersagungsbescheid.
Die Entscheidung steht im Einklang mit der Entscheidung des VfGH 07.12.2022, E 2303/2021 (= VfSlg. 20.533/2022, betreffend die beabsichtigte Verwendung verbotener Symbole nach dem Symbolegesetz), weil einerseits kein „Automatismus“ angenommen wird und es sich andererseits nicht bloß um eine Verwaltungs-übertretung handelt. Zudem wurde von der BF gar nicht vorgebracht, dass es ihr ausdrücklich um eine Versammlung gegen das Verbot der Verwendung der Parole „From the river to the sea, Palestine will be free“ ginge. Nicht zuletzt ist die Gefährdungsprognose gänzlich anders ausgefallen.
Die Untersagung der Versammlung erweist sich als rechtskonform. Die Beschwerde ist gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG abzuweisen.
Zur Unzulässigkeit einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist festzuhalten, dass, da das Versammlungswesen seine Grundlage im gemäß Art 149 Abs. 1 B-VG als Verfassungsgesetz geltenden Art 12 StGG findet und damit jede Rechts-verletzung auf diesem Gebiet unmittelbar die Verfassung trifft, für die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes kein Raum bleibt (vgl. zB VfSlg. 14.365/1995, 15.680/1999 und VfGH vom 24.02.2004, B 1845/02).
Der VwGH hat bereits - unter Hinweis auf die neuere Rechtsprechung des VfGH (insbesondere VfSlg. 19.818/2013) - festgehalten, dass Fragen des Eingriffs in den Kernbereich des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit Rechtssachen betreffen, die gemäß Art. 133 Abs. 5 B-VG (nach wie vor) von der Zuständigkeit des VwGH ausgeschlossen sind. Entscheidungen, die den Kernbereich der Versammlungsfreiheit betreffen - wie die Untersagung oder die Auflösung einer Versammlung -, fallen in die ausschließliche Zuständigkeit des VfGH (vgl. VwGH Ra 2018/01/0243 vom 6.11.2018 und Ra 2021/01/0181 vom 29.9.2021). Eine Revision ist daher nicht zulässig.
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