LVwG W VGW-102/076/7215/2024

VGW-102/076/7215/2024Tribunal Administrativo Regional26 de nov. de 2024

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Regest

Maßnahmenbeschwerde, Auflösung der Versammlung, Nahostkonflikt, Interessenabwägung, organisierte Zusammenkunft, gesetzwidrige Vorgänge, öffentliche Ordnung, bedrohender Charakter, Schutzgüter, ex-ante-Betrachtung, Palästina, demokratische Gesellschaft, Israel, Hamas, Terrororganisation, Parole

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Landesverwaltungsgericht Wien VGW-102/076/7215/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2024:.VGW.102.076.7215.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Mag. Nussgruber-Hahn über die Maßnahmenbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Art. 132 Abs. 2 B-VG des Herrn A. B., vertreten durch Rechtsanwältin in Wien, C.-gasse, wegen Verletzung in Rechten infolge Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Landespolizeidirektion Wien wegen Auflösung der Versammlung am 23.05.2024, in Wien, Z.-gasse, gegenüber dem AA., entschieden:

I.Gemäß § 28 Abs. 1 und 6 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG wird die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II.Der Beschwerdeführer hat dem Bund als Rechtsträger der belangten Behörde gemäß § 35 in Verbindung mit § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung - VwG-AufwErsV, BGBl. II Nr. 517/2013, EUR 368,80 für Schriftsatzaufwand, EUR 57,40 für Vorlageaufwand und EUR 461,00 für Verhandlungsaufwand binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.

III.Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. 1. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 27.05.2024 beim Verwaltungsgericht Wien eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eingebracht und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass er am 21.05.2024 eine Versammlung nach dem Versammlungsgesetz 1953 zum Thema „Intifada für Demokratie“ für den 23.05.2024, in der Z.-gasse, Wien angemeldet habe und diese von der Landespolizeidirektion Wien (im Folgenden: belangte Behörde) nicht untersagt worden sei.

Diese Versammlung sei am 23.05.2024, um ca. 18:20 Uhr, in rechtswidriger Weise durch unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt aufgelöst worden. Eine Erklärung für die Auflösung sei die belangte Behörde schuldig geblieben. Die zwangsweise Auflösung habe dem Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Versammlungsfreiheit und freie Meinungsäußerung verletzt. Der Beschwerdeführer beantragte daher die Auflösung der Versammlung am 23.05.2024 durch die LPD Wien als rechtswidrig zu erklären. Weiters sei die belangte Behörde schuldig, den Beschwerdeführer in seinen verfassungsrechtlich geschützten Rechten auf Versammlungsfreiheit und freie Meinungsäußerung verletzt zu haben. Die belangte Behörde habe die Kosten des Verfahrens gemäß § 35 VwGVG zu tragen und ihm binnen 14 Tagen zu ersetzen.

2. Die belangte Behörde erstattete mit Schreiben vom 08.07.2024 eine Gegenschrift in der sie dem Beschwerdevorbringen entgegentritt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. An Kosten seien der Schriftsatz-, Vorlage- und allfällige Verhandlungsaufwand gemäß § 1 der VwG-AufwErsV zu verzeichnen.

Unter einem mit der Gegenschrift der belangten Behörde wurde der Amtsvermerk vom 23.05.2024, PAD/.../001/KRIM zum „Verdacht auf: Aufforderung zu terroristischen Straftaten und Gutheißung terroristischen Straftaten“, die Anzeige des Beschwerdeführers „nach VersG 1953“ vom 21.05.2024 zum Thema „Intifada für Demokratie und Menschenrechte gegen Apartheid und Besatzung“ und der Aktenvermerk vom 23.05.2024, GZ: …, zum Betreff: „Versammlung am 23.05.2024, Wien, Z.-gasse, Thema: ‚Palästina‘“ vorgelegt. Zudem wurde dem Verwaltungsgericht Wien der Erlass des Bundesministeriums für Justiz vom 30.11.2023 zur rechtlichen Würdigung der Parole „from the river to the sea (Palestine will be free“) iSd § 282a Abs. 2 StGB, zur GZ: 2023-0.848.488, übermittelt.

3. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen wurde am 24.10.2024 und am 18.11.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien durchgeführt, zu der der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer, seine rechtsfreundliche Vertretung, die belangte Behörde und die weiteren Zeugen Herr D. E. (Behördenvertreter), Herr F. G. (Abteilungsleiter des […]) und Herr H. I. (Einsatzleiter) geladen wurden. Alle geladenen Personen sind ordnungsgemäß erschienen. Der Beschwerdeführer wurde von Frau Rechtsanwältin J. K., für diese, Herr M. N. sowie Frau O. P., und die belangte Behörde von Herrn Q. vertreten.

Im Zuge der mündlichen Verhandlung am 24.10.2024 wurden unter anderem die Beilagen ./B (Aktenvermerk vom 23.05.2024, zur GZ: ..., zum Betreff: Versammlung am 23.5.2024, Wien, Z.-gasse, Thema: „Palästina“) und ./C (E-Mails vom 18.10.2023 bis 14.05.2024 des Landesamtes Staatsschutz und Extremismusbekämpfung [vormals: Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung] zum Betreff: Vorgehensweise bei Parolen auf Palästinenser Demos –„From the river to the sea…“; Intifada bis zum Sieg“) zum Verhandlungsprotokoll vom 14.10.2024, VGW-102/076/7264/2024-9, aus dem Parallelverfahren, verlesen. Mit E-Mail vom 24.10.2024 legte die belangte Behörde ein Schreiben des Bundesministeriums für Inneres, Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst, vom 08.05.2024 zum Betreff: „Versammlungsrecht, Einschätzung der Begriffsverwendung ‚Intifada‘ durch VersammlungsteilnehmerInnen“, vor.

4.1. Das Verwaltungsgericht Wien nimmt als erwiesen an, dass am 23.05.2024 in Wien, Z.-gasse, gegenüber dem AA., die vom Beschwerdeführer nach dem Versammlungsgesetz 1953 angemeldete Versammlung „Intifada für Demokratie“ stattfand. Bei dieser Versammlung wurden unter anderem von 1.) Frau R. S., 2.) Herrn T. U., 3.) vom Beschwerdeführer, 4.) von Herrn V. W., 5.) Herrn X. Y., 6.) Frau J. K. und 7.) zuletzt wieder vom Beschwerdeführer Reden gehalten, die unter den folgenden Überschriften auf YouTube öffentlich zugänglich gemacht wurden: ad 1.) „…“, ad 2.) „…“, ad 3.) „…“, ad 4.) „…“, ad 5.) „…“, ad. 6) „…“, und ad 7.) „…“.

Der Beitrag des Beschwerdeführers, welcher unter dem Titel „…“ auf YouTube öffentlich zugänglich ist, hat folgenden Inhalt:

„Liebe Anwesende und TeilnehmerInnen dieser Kundgebung, liebe Menschen, die Sie in diesem Land leben,

Wir haben heute hier relativ spontan vor dem AA. eine Kundgebung angemeldet unter dem Titel „Intifada für Demokratie und Menschenrechte gegen Besatzung und Kolonialismus“.

Der Anlass, warum wir diese Kundgebung unter diesem Namen angemeldet haben, ist die besorgniserregende Entwicklung im Zusammenhang mit Demokratie, Meinungsfreiheit, Versammlungsfreiheit und die Beschränkung und zunehmende Beschränkung dieser Rechte und die Kriminalisierung der Solidarität mit Palästina hier in Österreich. Der konkrete Anlass, wir veranstalten wöchentlich am Samstag Demonstrationen im Anliegen Palästinas mit mehreren tausend TeilnehmerInnen seit über 7 Monaten, seit dieser Völkermord andauert.

Wir sind eine starke Stimme auf der Straße und es hat eigentlich seit Beginn der Bewegung verschiedenster Versuche gegeben und verschiedenster Maßnahmen gegeben, die Solidarität mit Palästina zu kriminalisieren, um Meinungsfreiheit zu verbieten, Kundgebungen wurde unter fadenscheinigen Gründen und auf politische Veranlassung, unter anderem hier vom AA., per Erlass – man hat schon fast von einem Geheimerlass gesprochen, weil er so schwer auffindbar war - aber per Erlass aus dem Innenministerium ist die Anweisung ergangen „From the river to the sea, Palestine will be free“ für verboten zu erklären und in das Licht zu stellen, dass es sich um eine Verhetzung handeln würde, die zu Gewalt gegen jüdische Menschen und Israelis aufrufen würde, was eindeutig nicht der Fall ist und was wir immer und immer wieder betont haben, dass das nicht der Fall ist.

Es hat weitere Versuche gegeben, Kundgebungen, Versammlungen wurde untersagt, Leute wurden gestraft wegen Besuch von unangemeldeten Kundgebungen. Alle diese haben keinen Bestand vor Gericht, alle diese werden für rechtswidrig erklärt.

Es zeigt sich darin, dass das der Versuch ist, die Meinungsfreiheit hier auszuschalten und Meinungsdelikte zu schaffen, die im Rahmen einer Gesinnungsjustiz und Gesinnungspolitik der politisch medialen Eliten in diesem Land durchzusetzen. Und das neueste Hochstück diesbezüglich ist, dass bei der Demonstration vom letzten Samstag erklärt wurde, dass das Camp der Studenten in Solidarität mit Palästina, das eingetreten ist, für demokratischen Austausch, für Demokratie im Bildungssystem, das einfach Palästina thematisiert werden kann, im Rahmen des österreichischen Hochschulsystems, weil in den Schulen ist das gar nicht möglich und aus den Universitäten wird das auch hinausgedrängt.

Sie haben von ihrem demokratischen Recht Gebrauch gemacht und dieses Camp ist einfach aufgelöst worden, aus sehr fadenscheinigen Gründen. Unter anderem ist angefragt worden, dass dort Schilder waren mit Intifada. Es kann mir keiner erklären, was an Intifada zu verbieten sei, weil Intifada ist nichts weiter als ein Begriff für einen Volksaufstand, für Demokratie, für Menschenrechte, für gleiche Rechte, für Gleichheit. Ja, gegen ein Unrechtssystem, gegen ein Apartheidsystem, ein Kolonialsystem. Und, weil das bei der letzten Samstag-Demo für verboten erklärt worden ist, die Demonstration würde aufgelöst, wenn das gerufen würde.

Deshalb sind wir heute hier, weil das kann nicht angehen, dass es in einem österreichischen Staat, in einem demokratischen Staat, einfach willkürlich nach politischer Maßgabe aus der Regierung bestimmte Losungen, bestimmte Wörter ihres demokratischen Inhalts beraubt werden und für verboten erklärt werden.

Das kann einfach nicht sein, das kann einfach nicht sein, weil der derzeitige Zustand, was wäre, was wären die Palästinenser ohne Intifada? Das muss man jetzt wirklich sagen. Und, wir fordern ja auch eine Intifada im besten Sinne, eine Intifada zur Wiederherstellung der Demokratie, von Gleichheit, gegen einen Apartheidstaat.

Amnesty International, Human Right Watch, alle haben sie erklärt, dass das ein Apartheidsystem ist. Es ist ein Kolonialstaat. Die Regierungsmitglieder Israels sind teils verurteilte Terroristen. Das ist im wörtlichsten Sinn des Wortes, weil die faschistische Siedlerbewegung mit 700.000 ist eng verbunden mit dem Staat Israel, mit der Justiz in Israel. Von den Verbrechen im Westjordanland, wie viele Prozent haben zu einem Urteil geführt gegen Siedler? 3 %? Die können ungestraft töten, zerstören, Wassertanks zerschießen, Leute schikanieren. Auch aus dem Sinne, einfach gesagt: Israel ist auch schon vor Oktober ein Unrechtsstaat, ein Apartheidstaat, ein Kolonialstaat gewesen; seit 7 Jahrzehnten, seit mehr als 7 Jahrzehnten. Haben eine Apartheidmauer gebaut, keine Gleichbehandlung, Administrativhaft für die Palästinenser im Westjordanland, es gilt die Militärgesetzlichkeit. Da werden Kinder von 12 Jahren hinter Gitter gesperrt, ohne Prozess, ohne Verurteilung, Administrativhaft. Das ist das System. Und, das ist ein Unrechtssystem. Und es ist eine Pflicht, es ist eine Menschenpflicht dagegen Widerstand zu leisten. Und da können sie noch so oft versuchen, Widerstand als Terrorismus hinzustellen. Nein, das ist kein Terrorismus. Was Israel begeht, das ist Staatsterrorismus. Das ist Terrorismus. Die Bomben unterschiedslos auf die Zivilbevölkerung. Das ist Terrorismus. Die Erschießungen im Westjordanland. Das ist Terrorismus. Die Bomben, die die Siedler legen. Das ist Terrorismus. Die Schussattentate auf Kinder, die zur Schule gehen. Das ist Terrorismus. Die Sniper, die in 17 Jahren blockierten Gazastreifen gegen friedliche Demonstranten geschossen haben und Hunderte getötet haben. Das ist Terrorismus. Und, die Spitäler. Also eine bewusste Zerstörung ziviler und medizinischer Infrastruktur, kein Wasser, keine Lebensmittel, keine Medizingüter, kein Strom, kein Benzin. Das ist Völkermord an einer ganzen Bevölkerung. Und, es ist unsere Menschenpflicht dagegen aufzustehen. Und, es ist unsere Menschenpflicht zu sagen, für die Wiederherstellung von Demokratie, „Demokratie from the river to the sea, Palestine will be free.“ Und: Intifada! Intifada für Demokratie! für demokratische Zustände! für Gleichheit! Gegen Apartheid, Kolonialismus und Völkermord!“

Während des letzten Redebeitrages des Beschwerdeführers (auf YouTube unter dem Titel „…“ zu sehen) wurde die Versammlung um 18:32 Uhr nach entsprechender Weisung des Abteilungsleiters des Landesamtes für Staatsschutz und Extremismusbekämpfung (im Folgenden: LSE) durch den Behördenvertreter der Landespolizeidirektion Wien aufgelöst, indem nachstehenden Durchsage verlesen wurde:

„Achtung, Achtung hier spricht die Landespolizeidirektion Wien. Da sich in der Versammlung rechtswidrige Vorgänge ereignen und diese für die öffentliche Ordnung einen bedrohenden Charakter annimmt, wird die Versammlung hiermit aufgelöst.

Alle Anwesenden sind verpflichtet, den Versammlungsort unverzüglich zu verlassen und auseinanderzugehen.

Sie haben 2 Minuten Zeit den Versammlungsort zu verlassen, widrigenfalls wird diese Versammlung mit Zwangsgewalt aufgelöst und sie begehen zusätzlich eine Verwaltungsübertretung nach den Bestimmungen des Versammlungsgesetzes.

Ich wiederhole:

Sie haben 2 Minuten Zeit den Versammlungsort zu verlassen, widrigenfalls wird diese Versammlung mit Zwangsgewalt aufgelöst und sie begehen zusätzlich eine Verwaltungsübertretung nach den Bestimmungen des Versammlungsgesetzes.“

Nach erfolgter Durchsage beendete der Beschwerdeführer noch seine letzte Rede und erklärte sodann - als Versammlungsleiter - die Versammlung für beendet.

4.2. Diese entscheidungsrelevanten Feststellungen sind unstrittig geblieben.

II.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer Verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben (§ 28 Abs. 6 VwGVG).

2.1. Die im Beschwerdeverfahren relevanten Bestimmungen des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98/1953 (WV), zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/2017 lauten auszugsweise:

„§ 6. (1) Versammlungen, deren Zweck den Strafgesetzen zuwiderläuft oder deren Abhaltung die öffentliche Sicherheit oder das öffentliche Wohl gefährdet, sind von der Behörde zu untersagen.

(2) Eine Versammlung, die der politischen Tätigkeit von Drittstaatsangehörigen dient und den anerkannten internationalen Rechtgrundsätzen und Gepflogenheiten oder den völkerrechtlichen Verpflichtungen, den demokratischen Grundwerten oder außenpolitischen Interessen der Republik Österreich zuwiderläuft, kann untersagt werden.

§ 13. (1) Wenn eine Versammlung gegen die Vorschriften dieses Gesetzes veranstaltet wird, so ist sie von der Behörde (§§ 16 Abs. 1 und 17) zu untersagen und nach Umständen aufzulösen.

(2) Desgleichen ist die Auflösung einer, wenngleich gesetzmäßig veranstalteten Versammlung vom Abgeordneten der Behörde oder, falls kein solcher entsendet wurde, von der Behörde zu verfügen, wenn sich in der Versammlung gesetzwidrige Vorgänge ereignen oder wenn sie einen die öffentliche Ordnung bedrohenden Charakter annimmt.“

2. 2 Die im Beschwerdeverfahren relevanten Bestimmungen des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2023, lauten auszugsweise:

§ 278c. (1) Terroristische Straftaten sind

1. bis 9. […],

(2) bis (3) (…)

§ 282a. (1) Wer in einem Druckwerk, im Rundfunk oder in einem anderen Medium oder sonst öffentlich auf eine Weise, dass es vielen Menschen zugänglich wird, zur Begehung einer terroristischen Straftat (§ 278c Abs. 1 Z 1 bis 9 oder 10) auffordert, ist, wenn er nicht als an dieser Handlung Beteiligter (§ 12) mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer auf die im Abs. 1 bezeichnete Weise eine terroristische Straftat (§ 278c Abs. 1 Z 1 bis 9 oder 10) in einer Art gutheißt, die geeignet ist, die Gefahr der Begehung einer oder mehrerer solcher Straftaten herbeizuführen.“

2.3.1. Die im Beschwerdeverfahren relevanten Bestimmungen des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger – StGG, RGBl Nr. 142/1867, zuletzt geändert durch Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 684/1988, lauten auszugsweise:

„Artikel 12. Die österreichischen Staatsbürger haben das Recht, sich zu versammeln und Vereine zu bilden. Die Ausübung dieser Rechte wird durch besondere Gesetze geregelt.“

2.3.2. Die im Beschwerdeverfahren relevanten Bestimmungen der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (nachfolgend kurz: EMRK), BGBl Nr. 210/1958, in der Fassung des Protokolls Nr. 15, BGBl. III Nr. 68/2021, lauten auszugsweise:

(1) Jedermann hat Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Freiheit der Meinung und die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden und ohne Rücksicht auf Landesgrenzen ein. Dieser Artikel schließt nicht aus, daß die Staaten Rundfunk-, Lichtspiel- oder Fernsehunternehmen einem Genehmigungsverfahren unterwerfen.

(2) Da die Ausübung dieser Freiheiten Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, kann sie bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer unentbehrlich sind, um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten.

(1) Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschließen, einschließlich des Rechts, zum Schutze ihrer Interessen Gewerkschaften zu bilden und diesen beizutreten.

(2) Die Ausübung dieser Rechte darf keinen anderen Einschränkungen unterworfen werden als den vom Gesetz vorgesehenen, die in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen und öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind. Dieser Artikel verbietet nicht, daß die Ausübung dieser Rechte durch Mitglieder der Streitkräfte, der Polizei oder der Staatsverwaltung gesetzlichen Einschränkungen unterworfen wird.

Keine Bestimmung dieser Konvention darf dahin ausgelegt werden, daß sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person das Recht begründet, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung zu begehen, die auf die Abschaffung der in der vorliegenden Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten oder auf weitergehende Beschränkungen dieser Rechte und Freiheiten, als in der Konvention vorgesehen, hinzielt.“

3.1. Die Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt regelt § 35 VwGVG. Dieser lautet:

"Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."

3.2. § 1 der Verordnung über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens der Behörde in Vollziehung der Gesetze (VwG-Aufwandersatzverordnung - VwG-AufwErsV) lautet wie folgt:

"§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:

1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag aufWiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme

des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro“

III.1. Vorweg ist festzuhalten, dass die „Auflösung“, somit die Mitteilung der behördlichen Beendigung der Versammlung durch den Behördenvertreter der belangten Behörde an die Teilnehmer mit erfolgter Durchsage, welche daraufhin verpflichtet wurden, den Versammlungsort zu verlassen und auseinanderzugehen, ein Akt der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist. Die dagegen erhobene Maßnahmenbeschwerde des Beschwerdeführers ist daher zulässig.

2.1. Der Beschwerdeführer bringt auf das Wesentliche zusammengefasst vor, dass die Auflösung der Versammlung am 23.05.2024 rechtswidrig gewesen sei.

2.2. Die belangte Behörde tritt dem Beschwerdevorbringen entgegen und vertritt im Wesentlichen die Auffassung, dass sich in der Versammlung rechtswidrige Vorgänge ereignet haben und diese für die öffentliche Ordnung einen bedrohenden Charakter angenommen haben.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass anzunehmen war, die Versammlungsteilnehmer erreichen und unterstützen - durch ihre Redebeiträge - auch Personengruppen, welche keine friedliche Lösung des Nahostkonflikts anstreben und welche sich durch die öffentliche Äußerung der Parolen in den Redebeiträgen bei einer Versammlung in einer westlichen demokratischen Republik bestärkt fühlen.

Es wurde eine Interessensabwägung zwischen dem Recht auf Versammlungsfreiheit des Beschwerdeführers und den demokratischen Grundwerten sowie den außenpolitischen Interessen der Republik Österreich durchgeführt. Diese führt zum Ergebnis, dass die Auflösung der Versammlung nach § 6 VersG gerechtfertigt war, da diese den politischen Interessen von Drittstaatsangehörigen und den völkerrechtlichen Verpflichtungen bzw. außenpolitischen Interessen, aber jedenfalls den demokratischen Grundwerten der Republik Österreich zuwiderlaufen, da die Republik Österreich Israel als Staat anerkannt hat. Die Verharmlosung, Verherrlichung und Förderung von Gewalt jeglicher Art gegen einen anerkannten Staat, widerspricht den demokratischen Grundwerten der Republik Österreich und würde die Tolerierung diese Aussagen die außenpolitischen Beziehungen zu Israel belasten.

3.1. Mit diesem Vorbringen ist die belangte Behörde im Recht. Dies aus den folgenden Gründen:

Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 21.05.2024 an die Landespolizeidirektion Wien, Büro für Presse- und Vereinsangelegenheiten, die Anzeige einer Versammlung nach dem VersG 1953 am 23.05.2024, Beginn: 17:30 Uhr, in Wien, Z.-gasse, zum Thema „Intifada für Demokratie und Menschenrechte gegen Apartheid und Besatzung“, als Standkundgebung mit Redebeiträgen, dessen Ende für 20:00 Uhr, mit Beteiligung von 50 Personen, vorgesehen war, erstattet hat. Die Versammlung wurde somit entsprechend den Vorschriften des VersG angezeigt und der Beschwerdeführer war Veranstalter dieser Versammlung.

Es steht daher unstrittig fest, dass die sodann am 23.05.2024 durchgeführte Veranstaltung als geplante, organisierte Zusammenkunft mehrerer Menschen, um ihre Meinung nach außen gegenüber der Allgemeinheit durch gemeinsames Wirken zum Ausdruck zu bringen, eine entsprechend den Vorschriften des VersG angezeigte Versammlung im Sinne dieses Gesetzes war.

Nach § 13 Abs. 2 VersG darf die Behörde eine Auflösung einer gesetzmäßig veranstaltete Versammlung nur dann verfügen, wenn sich in der Versammlung gesetzwidrige Vorgänge ereignen oder wenn sie einen die öffentliche Ordnung bedrohenden Charakter annimmt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist eines der wesentlichsten Elemente des Versammlungsrechtes, das Recht, dass die Versammlung nicht gegen den Willen ihrer Veranstalter aufgelöst wird. Für eine behördliche Versammlungsauflösung muss also ein zureichender Grund vorliegen, welcher nach den Gegebenheiten des Einzelfalles zu beurteilen ist.

Eine Versammlungsauflösung in Anwendung des § 13 VersG ist nur zum Schutz eines der in Art. 11 Abs. 2 EMRK aufgezählten Schutzgüter (Interesse der nationalen und öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer) zulässig (zum Beispiel VfSlg. 10.443/1985; VfSlg. 10.955/1986; VfSlg. 11.132/1989; VfSlg. 14.366/1995).

Ob solche Umstände vorliegen, hat das Behördenorgan nach dem Bild zu beurteilen, das sich ihm an Ort und Stelle bietet (ex-ante-Betrachtung), wobei unerheblich ist, ob die Behörde selbst oder andere Versammlungsbehörden vorher oder nachher gegen vergleichbare Versammlungen mit einer Untersagung im Sinne des § 6 VersG oder Untersagung und Auflösung im Sinne des § 13 VersG vorgegangen sind oder nicht (z.B. VfSlg. 12.155/1989; VfSlg 12.257/1990).

Gesetzwidrige Vorgänge sind menschliche Verhaltensweisen, die einem Gebot oder Verbot, dass durch eine (Bundes- oder Landes-) Norm auf einfachgesetzlicher oder verfassungsgesetzliche Ebene festgelegt ist, widersprechen (Versammlungsrecht, Praxiskommentar, Eigner/Keplinger, 5. Auflage, zu § 13, S. 139).

3.2. Nach Rücksprache mit dem Abteilungsleiter des LSE und dem (persönlich am Versammlungsort anwesenden) Einsatzleiter konnte der Behördenvertreter nach dem sich ihm bietenden Gesamtbild mit gutem Grund (vertretbar) den Eindruck gewinnen, dass sich bei der Versammlung gesetzwidrige Vorgänge ereignen würden. So konnte er aus den vom Beschwerdeführer in seinem Redebeitrag mit dem Titel „…“ getätigten Aussagen vertretbar schließen, dass der Beschwerdeführer, welcher seine Rede auf dem Boden der Republik Österreich, einer aufrechten demokratischen Gesellschaft, gehalten hat, zu einem Volksaufstand bzw. Erhebung gegen Israel aufruft, wobei in diesem Redebeitrag keine, in einer demokratischen Gesellschaft legitime Mittel (wie z.B. Petitionen, Volksbegehren, etc.) erwähnt werden, sondern explizit der Aufruf zur „Intifada“, somit zum Volksaufstand (somit mit Gewalt) und in diesem Zusammenhang ganz bewusst nicht mit Wortwendungen und/oder Inhalten, wie diese in einer demokratischen Gesellschaft zur Verfügung stehen. Der Behördenvertreter konnte mit gutem Grund davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer Inhalte einer Terrororganisation, der Hamas propagiert, da er sich des Vokabulars („Intifada“ als Begriff, der vor allem während zwei palästinensischer Aufstände gegen Israel Bekanntheit erlangte) und einer in diesem Zusammenhang verwendete Parole „From the river to the sea, Palestine will be free“ bediente und den propagierten Volksaufstand (der in diesem Zusammenhang nach dem objektiven Erklärungswert nur mit Mitteln der Gewalt zu verstehen ist) mit Gewalttaten Israels an Palästinensern begründete bzw. diesen sogar legitimierte.

Der Behördenvertreter konnte - basierend auf den ihm zur Verfügung gestandenen Informationen (E-Mails vom 18.10.2023 bis 14.05.2024 des Landesamtes Staatsschutz und Extremismusbekämpfung [vormals: Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung] zum Betreff: Vorgehensweise bei Parolen auf Palästinenser-Demos „From the river to the sea…“; Intifada bis zum Sieg“, Schreiben des Bundesministeriums für Inneres, Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst, vom 08.05.2024 zum Betreff: „Versammlungsrecht, Einschätzung der Begriffsverwendung ‚Intifada‘ durch VersammlungsteilnehmerInnen“, Erlass des Bundesministeriums für Justiz vom 30.11.2023 zur rechtlichen Würdigung der Parole „from the river to the sea (Palestine will be free“) iSd. § 282a Abs. 2 StGB, zur GZ: 2023-0.848.488), davon ausgehen, dass die Versammlung, insbesondere vor dem Hintergrund der Redeinhalte des Beschwerdeführers, einen die öffentliche Ordnung bedrohenden Charakter angenommen hat, sodass ein Auflösungsgrund im Sinne des § 13 Abs. 2 VersG vorlag.

3.2. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 35 Abs. 1, 2 und 4 Z 3 VwGVG iVm § 1 Z 1 und 2 VwG-AufwErsV.

3.3. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor. Darüber hinaus handelte es sich bei den wesentlichen, der vorliegenden Entscheidung zugrundeliegenden Fragen um Beweisfragen. Die verfahrensgegenständlichen Rechtsfragen waren klar aus dem Gesetz lösbar (vgl. Köhler, Der Zugang zum VwGH in der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit, ecolex 2013, 589 ff, mwN).

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