LVwG W VGW-031/053/991/2024

VGW-031/053/991/2024Tribunal Administrativo Regional14 de nov. de 2024

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Regest

Fahrrichtungsänderung, Kreisverkehr, Verwaltungsübertretung, Kennzeichnung, Ausfahrt

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Landesverwaltungsgericht Wien VGW-031/053/991/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2024:VGW.031.053.991.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Kasper-Neumann über die Beschwerde des Herrn Mag. Dr. A. B. gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Döbling, vom 24.11.2023, Zl. ..., betreffend eine Verwaltungs-übertretung nach der Straßenverkehrsordnung (StVO), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.10.2024

zu Recht e r k a n n t und mündlich verkündet:

Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Der Beschwerdeführer hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 15,20 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu bezahlen.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Döbling, richtete an den Beschwerdeführer ein Straferkenntnis vom 24.11.2023 mit folgendem Spruch:

„1.

Datum/Zeit:

05.01. 2023, 11:10 Uhr

Ort:

1190 Wien, Gymnasiumstraße 63, Kreuzung Gymnasiumstraße Hasenauerstraße

Betroffenes Fahrzeug:

PKW, Kennzeichen: W-1 (A)

Sie haben die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung nicht angezeigt, wodurch sich andere Straßenbenützer auf den bevorstehenden Vorgang nicht einstellen konnten.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1.

§ 11 Abs. 2 StVO

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. € 76,00

1 Tag 11 Stunden

§ 99 Abs. 3 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 39/2013

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 86,00.“

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt der Rechtsmittel-werber Folgendes vor:

„Hiermit erhebe ich gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 24.11.2023 zur Zahl …, hinterlegt nicht vor dem 28.11.2023 (Datum unleserlich), wonach mir zur Last gelegt wird, dass ich in einer bestimmten Verkehrssituation nicht den Fahrtrichtungsanzeiger betätigt hätte, binnen offener Frist

Beschwerde

mit welcher das Straferkenntnis seinem gesamten Umfang nach angefochten wird, und stelle die folgenden

ANTRÄGE

eine mündliche Verhandlung durchzuführen,

einen Lokalaugenschein an der Kreuzung Sternwartestraße/Hasenauerstraße durchzuführen

den Meldungsleger unter Wahrheitspflicht zu befragen

das angefochtene Straferkenntnis wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.

In eventu das angefochtene Straferkenntnis wegen schwerwiegender Verfahrensfehler zu beheben

In eventu die Strafhöhe herabzusetzen.

Sachverhalt

Mit dem gegenständlichen Verwaltungsstraferkenntnis wurde eine Geldstrafe iHv € 76 verfügt, da bei einer Änderung der Fahrtrichtung (Verlassen eines Kreisverkehrs) nicht angezeigt worden wäre. Davor wurde nach Akteneinsicht und Gespräch mit dem Meldungsleger (ML) eine ausführliche Stellungnahme unter Beifügung einer Bilddokumentation erstattet, der Wiedergabe der Information durch den ML wurde nicht widersprochen. Vielmehr hat die belangte Behörde den Verfahrensablauf wiedergegeben und sich mit der Stellungnahme nicht in irgendeiner nachvollziehbaren Weise auseinandergesetzt, sondern bloß eine „erhöhte Wahrheitspflicht“ des ML als Begründung

angeführt.

Ich hätte hingegen „widersprüchliche Angaben“ gemacht, wobei die belangte Behörde nicht in der Lage war, einen Widerspruch konkret zu benennen.

Begründung

Mit dem verfahrensgegenständlichen Straferkenntnis vertritt die belangte Behörde die Rechtsauffassung, ich hätte zum Vorhalt des Nicht-Anzeigens einer Fahrtrichtungsänderung „widersprüchliche Angaben“ erstattet. Da nicht ausgeführt wurde, worin dieser Widerspruch bestehen solle, kann nur angenommen werden, dass die Ausführungen sowohl zur zweifelhaften Kennzeichnung der verkehrstechnischen Anlagen als auch die Ausführungen zum „Nicht-Anzeigen" aufgrund des Standorts des ML als Widerspruch gesehen werden.

Dies ist unrichtig: Wenn die Verkehrsanlage nicht als „Kreisverkehr" zu beurteilen ist, erübrigt sich die Frage, ob eine Fahrtrichtungsänderung vorlag und anzuzeigen gewesen

wäre.

Erst nach Klärung dieser Frage ist es angebracht, auf die - fotografisch belegte -Sichteinschränkung des ML einzugehen, wobei der ML seinen Standort selbst benannt hat und die angeführte „erhöhte Glaubwürdigkeit" diesen Standort außer Zweifel stellt.

Zur Qualifikation der verkehrstechnischen Anlage als Kreisverkehr

Medienberichten zufolge ist die Umgestaltung der Kreuzung (wenn man eine solche nicht erkennen will, weil die Hasenauerstraße dort endet, ist die Bezeichnung „Abzweigung" ev. präziser, der inkriminierte Ort ist jedenfalls eindeutig beschrieben) zur Entschärfung einer Gefahrenstelle, wohl auch zur Beschleunigung des öffentlichen Verkehrs (Linksabbiegen des Autobus 40A) erfolgt.

Hier ist in der von der Buslinie 40A befahrenen Strecke in der Hasenauerstraße aber jede denkmögliche Form gewählt - worden: An der Kreuzung Gregor-Mendel-Straße/ Hasenauerstraße sind vergleichbare Fahrbahnteiler (wo platzmäßig möglich) eingerichtet worden, dazu kommt eine sehr kurze Vorrangstraße. Der Kralik-Platz weist zwar die innere Geometrie eines Kreisverkehres auf, Bodenmarkierungen und die äußere Kontour auf eine „aufgeweitete Fahrbahn" und wurde auf die „Vorrang-Geben-Beschilderung in der Hasenauerstraße verzichtet, womit als Vorrangregel Rechts-vor-Links gilt. (Vorrang-Geben-Schilder sind für die Radquerungen in der Weimarer Straße angebracht.

Der als Kreisverkehr in den Medien 2020 berichtete Umbau Hasenauerstraße-Gymnasiumstraße wird im Luftbild von Google Maps der Definition des § 2 StVO als „kreisförmige oder annähernd kreisförmig verlaufende Fahrbahn" nicht gerecht, sondern ist ein ungleichmäßiges Rechteck mit abgerundeten Ecken (Bodenmarkierung). Die Studie des KfV über Kreisverkehre, wie sie vom Land Steiermark veröffentlicht wird (siehe https://www.verkehr.steiermark.at/cms/dokumente/12490573_11159929/ 7b2c01ba/Kreisverkehrsstudie_Bericht.pdf) nennt denn auch Kriterien der Kennzeichnung (Pkt. 3.7.5), die gerade bei uneindeutigen Situationen angebracht ist (s. auch die Bebilderung „Mini-Kreisverkehr" Pkt 3.3.3)

Es ist also die Erkennbarkeit als Kreisverkehr überaus zweifelhaft und wäre aufgrund der fehlenden Beschilderung als „Kreisverkehr" das Straferkenntnis an dieser Stelle bereits zu beheben.

Zur Sicht des ML an der angegebenen Position

Die Frage ist hier entgegen der Darstellung der belangten Behörde nicht, ob der ML etwas Unrichtiges „melden wollte", sondern, ob er zu jeder Zeit bei jedem Fahrzeug das Betätigen des Blinkers sehen konnte; siehe dazu die Fotos /C und/ D in der Stellungnahme vom 18.4.2023. Dies ist insbesondere deshalb relevant, weil die meisten PkW – kraftfahrrechtlich genehmigt - einen mechanischen Blinkerrücksteller besitzen und bei dieser je nach Lenkwinkel bei Betätigen des Blinkers und bei Lenkbewegung in die Rückstellposition auch nach einem oder zwei Blinksignal(en) früher als beabsichtigt zurückspringen kann.

Dazu wird die Einvernahme des ML und der Lokalaugenschein erforderlich sein.

Verfahrensmängel

Gemäß § 58 Abs. 2 AVG sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt einer Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird.

In der entsprechenden Begründung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen anzuführen, die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage ist klar und übersichtlich zusammenzufassen.

Gemäß regelmäßiger Judikatur des VwGH kann ein Begründungsmangel eine wesentlichen Verfahrensmangel iSd § 42 Abs 2 Z 3 AVG darstellen. Ein Hinweis auf mehr oder weniger passende Bestimmungen aus dem Materiegesetz alleine könnte der behördlichen Begründungspflicht ebenso wenig entsprechen, wie die alleinige Bezugnahme auf den Grundsatz der freien Beweiswürdigung oder die undifferenzierte Bezugnahme auf ein Sachverständigengutachten, (vgl. VwGH 82/12/0079; VwGH 82/11/0087; VwGH 86/07/0244). Allerdings fehlt der Bescheidbegründung auch nur eine ansatzweise versuchte rechtliche Darstellung über die „Glaubwürdigkeit des ML" hinaus. Auf das Parteiengehör wurde in keinster Weise eingegangen:

Dieses Vorgehen verstößt gegen die auch im verwaltungsstrafrechtlichen Verfahren geltenden Grundsätze des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG).

Und das Agieren der belangten Behörde ist ein fortgesetztes: Nach den Bestimmungen des AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen (§ 45 Abs. 3 leg. cit). Dadurch wird der bereits im § 37 leg. cit. verankerte Grundsatz des Parteiengehörs im Rahmen des Beweisverfahrens bekräftigt. Das Recht auf Parteiengehör ist ein fundamentaler Bestandteil des Verwaltungsverfahrens.

Dieses Recht dient dazu, dass die Parteien ihre Rechte und rechtlichen Interessen geltend machen können (vgl. VwGH in 89/08/0250 vom 27.03.1990; 93/09/0124 vom 06.09.1993; 2000/07/003 vom 18.10.2001).

Unter dem Begriff „Ergebnis des Ermittlungsverfahrens" sind all jene rechtserheblichen Tatsachen zu verstehen, die die zuständige Behörde als erwiesen erachtet und daher ihrer Entscheidung zugrunde zu legen beabsichtigt. Dem Parteiengehör unterliegt also der gesamte Inhalt der als Basis für die Entscheidung herangezogenen Ergebnisse der Beweisaufnahme. Des Weiteren hat die Behörde nach der Rechtsprechung des VwGH der Partei Gelegenheit zu geben, sich auch zu den rechtlichen Konsequenzen der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens auf die Lösung des Rechtsfalls zu äußern (VwSlg 15.035 A/1998 verst. Sen). Warum meine Angaben unglaubwürdig wären uns weshalb ein - ev. gar nicht bestehender - Widerspruch zur bloß unvollständigen Wahrnehmung des ML besteht, bleibt ein Rätsel.

Mir wurde zwar einmalig formal Parteiengehör gewährt, das völlige Fehlen einer Auseinandersetzung mit dem Vorbringen und Austauschen der „Begründung" vermag jedoch in keiner Weise die oben genannten Grundsätze des Verwaltungsverfahrens zu erfüllen. Wie, aufgrund welcher Beweise und deren Würdigung sowie rechtlichen Überlegungen die Behörde zu ihrem Schluss gelangte, bleibt für mich unergründlich, sodass mir die Geltendmachung meiner Rechte und rechtlichen Interessen, insbesondere ein Eingehen auf die Erwägungen der belangten Behörde, nicht möglich sind.

Es ist also festzustellen, dass der gegenständliche Bescheid mangels ausreichender Begründung der behördlichen Entscheidung mit formeller Rechtswidrigkeit belastet ist“

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie die in der mündlichen Verhandlung vom 16.10.2024 erfolgte Zeugen- und Parteienein-vernahme.

Demnach ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Der Beschwerdeführer fuhr zum gegenständlichen Zeitpunkt in der Gymnasiums-straße in Richtung des Kreisverkehrs Gymnasiumstraße/Hasenauerstraße, wobei letztere aus der Sicht des BF von links in den Kreisverkehr einmündete. Der BF fuhr anschließend in den Kreisverkehr ein und verließ diesen bei der Ausfahrt Gymnasiumstraße gegenüber Ordnungsnummer 63 in Richtung Billrothstraße. Die vorgenommene Fahrtrichtungsänderung wurde beim Verlassen des Kreisverkehrs nicht angezeigt.

In der Beweiswürdigung ergeben sich diese Feststellungen aus dem unbedenk-lichen Akteninhalt sowie den schlüssigen nachvollziehbaren Zeugenaussagen.

Zur Frage, ob die Anzeige der Änderung der Fahrtrichtungsänderung erfolgte, äußerte sich der Beschwerdeführer in der durch die belangte Behörde zugestellten Aufforderung zur Rechtfertigung dahingehend, dass dieser Vorwurf dem Grunde nach beeinsprucht werde. Der Meldungsleger habe aufgrund einer Sichtbehinderung durch das in den vom BF vorgelegten Unterlagen mit B1 gekennzeichnete Verkehrszeichen, konkret einen Gebotspfeil, allfällige Blinksignale gar nicht sehen können. Da es nur Sekunden dauerte, bis ein Fahrzeug die Kreuzung bzw. den kleinen Kreisverkehr verlasse, habe ein Beobachter nur die Chance, ein einziges Blinksignal bestenfalls zu erkennen. Dass der „Blinkgeber“ in bestimmten Lenkwinkeln zweimal gesetzt werden müsse, weil die automatische Rückstellung den Fahrtrichtungsanzeiger sofort wieder abschalte, sei bei der Bewegungsrichtung Gymnasiumstraße-Billroth-straße anders als bei anderen Korrelationen zu gewärtigen. Dessen ungeachtet könnten Blinksignale aufgrund des hellen Tages-Umgebungslichts um 11:00 Uhr aus der Beobachtungsposition X vielfach ebenfalls nicht gesehen werden, da der Erkennungspegel für das Auge aus physiologischen Gründen aus der Entfernung zwischen Beobachter und Kreuzung allgemein geringer sei. Darüber hinaus sei die Beobachtungsposition X eines anzeigenden Beamten in der Umgebung der Kreuzung Hasenauerstraße-Gymnasiumstraße auf Position der Gymnasium-straße 59 ungeeignet, um auch ohne Sichtbehinderung durch sichtabdeckende Verkehrsschilder auf Verkehrsinseln Blinksignale oder Handzeichen zu kontrollieren. Im Falle hintereinanderfahrender Kfz sei die Position X aus dem weiteren Grund nicht geeignet, da ein hintereinanderfahrendes Kfz das zu beobachtende ausfahrende Kfz ebenfalls abdecke, wie die Fotodokumentationen beweisen würden.

Auch in der anschließenden Beschwerde findet sich kein ausdrückliches Vorbringen des BF dahingehend, dass er die Fahrtrichtungsänderung angezeigt habe. Es findet sich lediglich die Aussage, dass das Straferkenntnis dem gesamten Umfang nach bekämpft werde.

Lediglich in der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer ausdrücklich an, den Blinker gesetzt zu haben, ob dieser dann aufgrund eines technischen Defektes wieder in die Ausgangsposition zurückgegangen sei könne er nicht sagen. Intermittierende Fehler könnten nicht ausgeschlossen werden.

Soweit im Verfahren lediglich erklärt wurde, das Straferkenntnis im vollen Umfang zu bekämpfen, handelt es sich nur um die Wiedergabe eines prozessualen Standpunktes, des Inhalts, der Straferkenntnis dem Grunde und der Höhe nach zu bekämpfen. Die Erklärung, der Straferkenntnis dem Grunde nach zu bekämpfen, kann schon deshalb nicht zwingend als Vorbringen, die Fahrtrichtungsänderung angezeigt zu haben, verstanden werden, weil sich diese Aussage ebenso als Bezugnahme auf die aus der Sicht des Beschwerdeführers rechtsirrige Annahme der belangten Behörde, es handle sich bei der gegenständlichen Kreuzung um einen Kreisverkehr, aufgefasst werden kann.

Das Vorbringen des BF, der Standort des Meldungslegers sei für die der Tatanlastung zugrundeliegende Wahrnehmung ungeeignet, blieb ohne nach-vollziehbare Begründung. Dieses Vorbringen hat der BF auch im Laufe des Verfahrens insofern abgeändert, als in der mündlichen Verhandlung lediglich eine Abdeckung durch Verkehrszeichen als Grund für eine fehlende Wahrnehmung einer Fahrtrichtungsänderung angab.

Die Möglichkeit der fehlenden Wahrnehmung der Anzeige der Änderung der Fahrtrichtung gründet der BF damit auf folgende Prämissen: 1. Der Fahrtricht-ungsanzeiger sei aufgrund eines technischen Fehlers in die Ausgangsposition zurückgesprungen, 2. als Folge dieser Fehlfunktion sei nur ein einziges Blink-signal abgegeben worden, 3. Die Blinkleuchte habe sich zum Zeitpunkt der Abgabe des Signals in einer derartigen Position befunden, dass in einer gedachten Linie zwischen ihr und der Position des Meldungslegers sich das, den gegenständliche Gebotspfeil darstellende Verkehrszeichen genau derart da-zwischen befunden habe, dass das Blinksignal aus der Sicht des Meldungslegers abgedeckt war.

Das Verwaltungsgericht vermag diesem Vorbringen im Hinblick auf die dazu schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben des Zeugen nicht zu folgen. Der Zeuge wirkte in seinen Angaben auch stets sachlich und fundiert, wobei kein Anlass für die Annahme bestand, dass er den Beschwerdeführer grundlos einer Verwaltungsübertretung bezichtige. Einem als Straßenaufsichtsorgan ausge-bildeten Polizeibeamten kann zugemutet werden, seinen Standort so zu wählen, dass das Blickfeld auf die Ausfahrt Gymnasiumstraße in Richtung Billrothstraße ohne Sichtbehinderungen bleibt.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass beim zeitlichen Zusammentreffen der oben dargestellten Prämissen 1-3 ein Irrtum des Meldungslegers vorlegen könnte, bewegt sich dieses Vorbringen nur im hypothetischen Bereich, weil auch der Rechtsmittelwerber selbst die dargestellte Konstellation nur für möglich hielt, aber nicht mit Gewissheit angeben konnte, ob sie im gegebenen Fall tatsächlich vorlag. So konnte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung auch nicht mit Sicherheit angeben, ob der Fahrtrichtungsanzeiger tatsächlich in die Ausgangsposition zurücksprang. Vor dem Hintergrund dessen ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb sich der Beschwerdeführer genau daran erinnern könnte, den Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt zu haben, andererseits aber keine Erinnerung mehr dazu hätte, ob dieser in einer Fehlfunktion wieder in die Ausgangsstellung zurückging.

Die Entscheidung gründet sich auf folgende rechtliche Erwägungen:

Die maßgebliche Bestimmung des § 11 Abs. 2 StVO lautet wie folgt:

(1) Der Lenker eines Fahrzeuges darf die Fahrtrichtung nur ändern oder den Fahrstreifen wechseln, nachdem er sich davon überzeugt hat, daß dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist.

(2) Der Lenker eines Fahrzeuges hat die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung oder den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens so rechtzeitig anzuzeigen, daß sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen können. Er hat die Anzeige zu beenden, wenn er sein Vorhaben ausgeführt hat oder von ihm Abstand nimmt.

(3) Die Änderung der Fahrtrichtung oder der Wechsel des Fahrstreifens ist mit den hiefür bestimmten, am Fahrzeug angebrachten Vorrichtungen anzuzeigen. Sind solche Vorrichtungen nicht vorhanden oder gestört, so ist die Anzeige durch deutlich erkennbare Handzeichen durchzuführen. Wenn diese Zeichen jedoch wegen der Beschaffenheit des Fahrzeuges oder seiner Ladung nicht erkennbar sind, so sind sie mit einer Signalstange zu geben.

(4) - (5)

Zur Qualifikation eines Kreisverkehrs ist es nach der StVO nicht erforderlich, dass dieser nach geometrischen Kriterien kreisförmig verläuft, was schon durch die Wortfolge „kreisförmige oder annähernd kreisförmig verlaufende Fahrbahn“ erkennbar ist (§ 2 Abs. 1 Z 3c StVO). Auch ist die Kennzeichnung als Kreisverkehr mit Verkehrszeichen für die rechtliche Beurteilung als solchen nach der StVO nicht konstitutiv. Die tatsächlich vorgefundene Situation entspricht, ungeachtet des Umstands, dass der BF in praktisch gerader Linie in den Kreisverkehr einfuhr (und diesen bei der nächsten Ausfahrt wieder verlassen hat), deshalb jener eines Kreisverkehrs, weil dieser zumindest annähernd kreisförmig verläuft und darüber hinaus ein tangentiales Linksabbiegen iSd StVO nicht möglich ist, ein kreisförmiges Befahren der ggstl. Straßenstelle möglich ist und eine Fahrtrichtungsänderung im gegenständlichen Straßenstück mit Fahrt-richtungsanzeige nach links nicht möglich ist.

Indem der Beschwerdeführer den Wechsel der Fahrtrichtung bei der Ausfahrt aus den Kreisverkehr nicht anzeigte, hat er sich tatbestandsmäßig und rechtswidrig verhalten.

Das Verschulden war gemäß § 5 Abs. 1 VStG in Form von Fahrlässigkeit anzunehmen.

Zur Strafbemessung ist Folgendes festzuhalten:

§ 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 lautet:

Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung einer Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46 VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat gefährdete das öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit.

Das Verschulden des Beschwerdeführers konnte als durchschnittlich eingestuft werden. Auch ist nicht hervorgekommen, dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Erschwerend war zwar kein Umstand, es war aber auch kein Milderungsgrund zu berücksichtigen, zumal dem Beschwerdeführer der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zugutekommt.

Die verhängte Geldstrafe bewegt sich lediglich im Bereich von ca. 10 % der Strafobergrenze, dies trotz mehrerer ungetilgter verwaltungsstrafrechtlicher Vormerkungen, sowohl beim Magistrat der Stadt Wien als auch bei der Landespolizeidirektion Wien und dem Nichtvorliegen ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse.

Auch die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch genannte Gesetzesstelle.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Darüber hinaus ist eine Revision wegen Verletzung von Rechten gemäß § 25a Abs 4 VwGG unzulässig, da nur eine Geldstrafe bis 726 Euro verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.

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