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VGW-123/046/11428/2024•LVwG W VGW-123/046/11428/2024
VGW-123/046/11428/2024Tribunal Administrativo Regional4 de nov. de 2024
Vergabeverfahren, Auswahlentscheidung, Nachprüfungsantrag, Angebotspreis, Preisnachlass, nicht plausible Zusammensetzung, vertiefte Angebotsprüfung, Nichtigerklärung
IM NAMEN DER REPUBLIK
gekürzte Ausfertigung
gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG
Das Verwaltungsgericht Wien hat betreffend das Vergabeverfahren der Stadt Wien, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 01 - Wien Digital "AUS23D010 - W/LAN Komponenten und Dienstleistungen" durch seine Richterin Dr. Zirm als Vorsitzende sowie durch seine Richter Mag. Schmied als Berichter und Dr. Diem als Beisitzer über den Antrag der A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte OG, vom 22.8.2024 auf Nichtigerklärung der Entscheidung vom 13.8.2024, mit welchem Unternehmer die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch Verkündung am 2.10.2024,
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 23 Abs. 1 Wiener Vergaberechtsschutzgesetz 2020 - WVRG 2020 wird dem Nachprüfungsantrag stattgegeben und die Entscheidung vom 13.8.2024, mit welchem Unternehmen die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, für nichtig erklärt.
II. Gemäß § 15 Abs. 1 WVRG 2020 hat die Auftraggeberin der Antragstellerin die von dieser entrichteten Pauschalgebühren von 34.209,-- Euro zu ersetzen.
III.Gemäß § 25a VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Sachverhalt:
Aufgrund der insoweit unstrittigen Aktenlage wird als erwiesen festgestellt, dass die Stadt Wien als öffentliche Auftraggeberin unter der Bezeichnung "AUS23D010 - W/LAN Komponenten und Dienstleistungen" ein Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung zur Vergabe eines Lieferauftrags mit untergeordneten Dienstleistungen in Form einer Rahmenvereinbarung durchführt. Auftragsgegenstand sind die Lieferung, Wartung und laufende Bereitstellung von Netzwerkkomponenten sowie zugehörige Dienstleistungen im Bereich der Netzwerkinfrastruktur. Der geschätzte Auftragswert übersteigt den Schwellenwert nach § 12 Abs. 1 Z 3 BVergG 2018 um mehr als das Vierzigfache.
Am 13.8.2024 wurde die gegenständliche Auswahlentscheidung (Entscheidung mit welchem Unternehmen die Rahmenvereinbarung abgeschlossen wird) zu Gunsten der B. AG (präsumtive RV-Partnerin) der A. AG (Antragstellerin) bekanntgegeben.
Das letztgenannte Unternehmen, das sowohl einen Teilnahmeantrag, ein Erst-als auch ein Letztangebot abgegeben hat, beantragte mit Schriftsatz vom 22.8.2024 die Nichtigerklärung dieser „Zuschlagsentscheidung“ (gemeint ist offenkundig die Entscheidung mit welchem Unternehmen die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll gemäß § 2 Z 15 lit. jj BVergG 2018), die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, den Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren sowie Akteneinsicht. Einen Nachweis über die Entrichtung von Pauschalgebühren in Höhe von 34.209,–- Euro hat die Antragstellerin beigebracht. Die Auftraggeberin und die präsumtive Zuschlagsempfängerin erstatteten schriftliche Stellungnahmen zum Nachprüfungsantrag und begehrten dessen Abweisung.
Aufgrund der Aktenlage wird des Weiteren als erwiesen festgestellt, dass die präsumtive Rahmenvereinbarungspartnerin (präsumtive RV-Partnerin) ihrem am 17.7.2024 abgegebenem Letztangebot (LAFO) ein Begleitschreiben beigelegt hat, in welchem sie die deutliche Reduktion des von ihr angebotenen Gesamtpreises im LAFO gegenüber dem Erstangebot mit besonderen (zusätzlichen) Rabatten erklärt.
Mit Schreiben der Auftraggeberin vom 2.8.2024 wurde die präsumtive RV-Partnerin aufgefordert, die Gründe für die Reduktion ihres Angebotspreises darzustellen.
Dieser Aufforderung ist die präsumtive RV-Partnerin insofern nachgekommen, als sie mit Schreiben vom 5.8.2024 eine detailliertere Aufschlüsselung des Preisnachlasses vorgelegt hat. Daraus geht hervor, dass die Preisreduktion zum überwiegenden Teil auf die bereits im Begleitschreiben angesprochenen zusätzlichen Rabatte zurückzuführen ist. Der Aufklärung können jedoch keine wesentlich über die schon im Begleitschreiben vom 17.7.2024 hinausgehenden Angaben betreffend die Rahmenbedingungen, die für die Gewährung der betreffenden Rabatte ausschlaggebend sind, entnommen werden.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 141 Abs. 1 Z 3 BVergG 2018 hat der öffentliche Auftraggeber vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung aufgrund des Ergebnisses der Prüfung folgende Angebote auszuscheiden: Angebote, die eine – durch eine vertiefte Angebotsprüfung festgestellte – nicht plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises (zB spekulative Preisgestaltung) aufweisen.
§ 137 Abs. 2 und 3 BVergG 2018 lauten:
„Der öffentliche Auftraggeber muss Aufklärung über die Positionen des Angebotes verlangen und gemäß Abs. 3 vertieft prüfen, wenn
1. Angebote einen im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrigen Gesamtpreis aufweisen, oder
2. Angebote zu hohe oder zu niedrige Einheitspreise in wesentlichen Positionen aufweisen, oder
3. nach der Prüfung gemäß Abs. 1 begründete Zweifel an der Angemessenheit von Preisen bestehen.
(3) Bei einer vertieften Angebotsprüfung ist zu prüfen, ob die Preise betriebswirtschaftlich erklär- und nachvollziehbar sind. Geprüft werden kann insbesondere, ob
1. im Preis von Positionen alle direkt zuordenbaren Personal-, Material-, Geräte-, Fremdleistungs- und Kapitalkosten enthalten sind und ob die Aufwands- und Verbrauchsansätze sowie die Personalkosten, diese insbesondere im Hinblick auf die dem Angebot zugrunde gelegten Kollektivverträge, nachvollziehbar sind,
2. der Einheitspreis (Pauschalpreis, Regiepreis) für höherwertige Leistungen grundsätzlich höher angeboten wurde als für geringerwertige Leistungen, und
3. die gemäß § 105 Abs. 2 geforderte oder vom Bieter gemäß § 128 Abs. 2 vorgenommene Aufgliederung der Preise oder des Gesamtpreises (insbesondere der Lohnanteile) aus der Erfahrung erklärbar ist.
Rechtlich ist festzuhalten, dass die Durchführung einer vertieften Angebots-prüfung gegenständlich aus folgenden Gründen geboten war:
Das Angebot der präsumtiven RV-Partnerin liegt um nahezu 10% unter dem anderer Mitbieter. Dazu kommt, dass die präsumtive RV-Partnerin die Preise aus dem Erstangebot mit dem gegenständlichen Letztangebot signifikant reduziert und damit die Reihung der Angebote wesentlich beeinflusst hat. Nach der höchstgerichtlichen Judikatur verpflichtet allein schon eine ungewöhnliche Reduzierung des Gesamtangebotspreises im Verhandlungsverfahren die Auftraggeberin dazu, eine vertiefte Angebotsprüfung vorzunehmen (siehe VwGH vom 22.6.2011, 2011/04/0011).
Eine solche vertiefte Angebotsprüfung hat die Auftraggeberin zwar eingeleitet, indem sie zur Aufklärung der deutlichen Preisreduktion im Letztangebot aufgefordert hat, sie hat sich jedoch mit einer Antwort der präsumtiven RV-Partnerin zufriedengegeben, die in ihrem Informationsgehalt nur geringfügig über das dem LAFO beiliegende Begleitschreiben hinausgeht und eine abschließende Prüfung dahingehend, ob die angebotenen Preise plausibel oder spekulativ sind, nicht ermöglicht. Die vertiefte Angebotsprüfung ist insofern unvollständig geblieben.
Die Erklärungen des von der Auftraggeberin zur Preisprüfung herangezogenen Beraters in der mündlichen Verhandlung vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern, hat doch der mit der vertieften Angebotsprüfung betraute Berater in der Verhandlung ausgeführt, im IT Bereich sei es zwar üblich, dass Hersteller (auch) Sondervereinbarungen mit bestimmten Vertriebspartnern eingehen; wie diese ausgestaltet sind, sei jedoch nicht allgemein bekannt. Auch er und seine Beratungsfirma hätten keinen Einblick in derartige Vereinbarungen. Folglich habe auch nicht überprüft werden können, ob die diesbezüglichen Angaben in der Aufklärung plausibel sind.
Zumal die Angebotsprüfung, insbesondere auch im Hinblick darauf, ob ein Angebot einen spekulativen Gesamtpreis aufweist oder nicht, Sache des Auftraggebers ist, somit also vom Auftraggeber im Rahmen eines kontradiktorischen Verfahrens mit dem Bieter und nicht erst in einem Nachprüfungsverfahren vom Verwaltungsgericht zu klären ist (siehe VwGH vom 28.9.2011, 2007/04/0102), war die gegenständlichen Entscheidung vom 13.8.2024, dass die Rahmenvereinbarung mit der präsumtiven RV-Partnerin abgeschlossen werden soll, für nichtig zu erklären.
Da dem Nachprüfungsantrag stattgegeben wurde, hat die Auftraggeberin der Antragstellerin die von dieser in korrekter Höhe entrichteten Pauschalgebühren gemäß § 15 Abs. 1 WVRG 2020 zurückzuerstatten.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
H i n w e i s
Das Verwaltungsgericht Wien hat am 2.10.2024 in der gegenständlichen Angelegenheit eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und im Anschluss an die Verhandlung das Erkenntnis mit den wesentlichen Ent-scheidungsgründen verkündet.
Die in der mündlichen Verhandlung angefertigte Niederschrift, welcher eine Belehrung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG angeschlossen war, wurde den Verfahrensparteien unmittelbar nach der Verkündung ausgehändigt. Keine zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof beziehungsweise einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof legitimierte Partei hat innerhalb der gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG normierten Frist von zwei Wochen nach Ausfolgung der Niederschrift einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG gestellt, weswegen das Erkenntnis gemäß § 29 Abs. 5 iVm. § 50 Abs. 2 Z 1 VwGVG gekürzt ausgefertigt wurde.
Gegen diese gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 25a Abs. 4a VwGG und/oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof gemäß § 82 Abs. 3b VfGG nicht mehr zulässig.
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