LVwG W VGW-031/068/10037/2023

VGW-031/068/10037/2023Tribunal Administrativo Regional11 de out. de 2024

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Regest

Fahrbahnrand, Halten und Parken, leere Anbringen, rechtsmissbräuchliche Absicht, Mängelbehebungsauftrag, Ungehorsamsdelikt, Rechtsgutbeeinträchtigung

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Landesverwaltungsgericht Wien VGW-031/068/10037/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.10.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2024:VGW.031.068.10037.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK !

gekürzte Ausfertigung

gemäß § 29 Abs. 5 iVm § 50 Abs. 2 VwGVG

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Hohenegger über die Beschwerde des Herrn Dipl.-Ing. A. B., geb. ...1973, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 13.6.2023, Zl. ..., betreffend eine Verwaltungsübertretung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO. 1960), nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung am 4.12.2023 und am 5.3.2024 (Entscheidungsdatum),

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 15,60 (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, sofern diese nicht bereits nach § 25a Abs. 4 VwGG ausgeschlossen ist.

I.Wesentliche Entscheidungsgründe

Sachverhalt Gang des Verfahrens

Festgestellt wird, dass Herr Diplom-Ingenieur A. B., geboren ...1973 (im Folgenden: Beschwerdeführer, BF), das auf ihn zugelassene Kfz, einen roten Pkw der Marke Volvo mit dem behördlichen Kennzeichen W-1, gelenkt und in Wien, vor C.-gasse ONr. 12 neben einer am Fahrbahnrand angebrachten nicht unterbrochenen gelben Linie abgestellt hatte (MA67 – AS 38 ff.), sodass es am 5.11.2022 gegen 9:42 Uhr von einem Parkraumaufsichtsorgan mit laufendem Motor wahrgenommen wurde. Nach Kontaktaufnahme stellte der Beschwerdeführer den Motor rasch ab und gab an, dass er eine Panne habe – der Motor sei abgestorben. Das Parkraumaufsichtsorgan wies darauf hin, dass der Pannenbereich zu sichern sei und der Beschwerdeführer wegfahren solle, sofern dies nicht vorliege. Daraufhin antwortete der Beschwerdeführer, dass dies das Parkraumaufsichtsorgan nichts angehe, da es kein Polizist sei und ging zum nahe gelegenen Hauseingang des Hauses C.-gasse 12, wo er anläutete, um seinen Sohn und dessen Mutter abzuholen, die dort in Top 18 wohnhaft sind (VGW – ON 18). Da das Parkraumaufsichtsorgan aufgrund dieser Umstände den Verdacht hegte, dass gar keine Panne vorlag, nahm es die Beanstandungsfotos auf (MA67 – AS 38 ff.), hielt den Vorfall am Dienst-Tablet kurz schriftlich fest (MA67 – AS 4) und ging weiter. Aus der Ferne konnte es noch den Sohn des BF und dessen Mutter wahrnehmen, die in das Fahrzeug einstiegen und in weiterer Folge fuhr der Beschwerdeführer winkend an ihm vorbei.

Dementsprechend erfolgte von Seiten des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 (im Folgenden: belangte Behörde, MA 67), per 7.11.2022 eine Anonymverfügung, per 13.12.2022 eine Strafverfügung, per 20.1.2023 eine Lenkererhebung, per 3.2.2023 eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, per 13.4.2023 eine weitere Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme und letztendlich ein Straferkenntnis datiert mit 13.6.2023.

Der Beschwerdeführer sandte per E-Mail von seiner Mailadresse B.@....at im Laufe des Verfahrens im Anhang einen Einspruch gegen die Strafverfügung (MA67 – AS 16 ff.), die geforderte Lenkerauskunft (MA67 – AS 32 bis 36.) und eine Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme (MA67 – AS 46 ff.). Lediglich dem E-Mail, mit welchem eine Beschwerde gegen das Straferkenntnis im Anhang angekündigt wurde, fehlte der Anhang (MA67 – AS 74 ff.). Das Straferkenntnis war am 14.6.2023 vom Beschwerdeführer persönlich übernommen worden (MA67 – AS 72). Das E-Mail ohne die im Anhang befindliche Beschwerde wurde am 12.7.2023 vom Beschwerdeführer an die belangte Behörde gesendet (MA67 – AS 81). Mit E-Mail vom 18.7.2023 ersuchte die belangte Behörde den Beschwerdeführer um Nachreichung des Beschwerdevorbringens, da die erwähnte Beilage nicht übermittelt worden sei (MA67 – AS 80). Mit E-Mail vom 18.7.2023 antwortete der Beschwerdeführer, dass die Beilage dem ursprünglichen Antrag auf Einstellung entnommen werden könne und dass für den fließenden Verkehr, dem ein Pannenfahrzeug angehöre, die Organe der Parkraumüberwachung nicht zuständig seien (MA67 – AS 80). Daraufhin wurde mit E-Mail vom 25.7.2023 der Beschwerdeführer dahingehend belehrt, dass eine Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten habe. Eine Frist dafür wurde jedoch dem Beschwerdeführer erneut nicht gesetzt (MA67 – AS 80).

Mit E-Mail vom 27.7.2023 gab der Beschwerdeführer neue Gründe für seine Beschwerde an (MA67 – AS 83).

Zu der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 4.12.2023 erschien der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht. Telefonisch kontaktiert gab er an, dass er nicht gekommen sei, „weil der Termin blöd gelegt“ sei, aber gestand zu, dass er Personen an dieser Örtlichkeit abgeholt habe (VGW – ON 6). Da zudem die meldungslegende Zeugin entschuldigt verhindert war, wurde vertagt. Zum Verhandlungstermin am 5.3.2024, 12.00 Uhr, erschien der Beschwerdeführer erneut nicht und teilte auf telefonische Nachfrage mit, dass er ab 13.30 Uhr am Gericht sein werde, was dann auch nicht der Fall war, weshalb die Entscheidung in Abwesenheit des Beschwerdeführers verkündet wurde (VGW – ON 12).

Die in der mündlichen Verhandlung angefertigte Niederschrift, welcher eine Belehrung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG angeschlossen war, wurde dem Beschwerdeführer am 7.3.2024 elektronisch mit Zustellnachweis sowie der belangten Behörde und der zuständigen Bundesministerin jeweils am 6.3.2024 per E-Mail zugestellt.

Am 22.3.2024 langte eine vom Verwaltungsgerichtshof weitergeleitete Eingabe des Beschwerdeführers, dort eingelangt am 1.3.2024, mit Bitte um Vertagung des Verhandlungstermins vom 5.3.2024 ein, weil das Kontaktrecht für seinen Sohn jeweils für Dienstag Nachmittag festgelegt worden sei und er während der Schulzeit diesen Verhandlungstermin nicht wahrnehmen könne (VGW – ON 22).

Der Beschwerdeführer ist verwaltungsstrafrechtlich unbescholten (MA67 – AS 37).

Er hat Sorgepflichten für einen siebenjährigen Sohn.

Beweiswürdigung

Soweit die Feststellungen auf in den Akten einliegenden unbedenklichen Urkunden und sonstigen Unterlagen gründen, sind deren Fundstellen bereits in den Feststellungen in Klammer beigesetzt, wobei „VGW“ den Gerichtsakt und „MA67“ den Akt der belangten Behörde bezeichnet.

Tatzeit und die Eigenschaft des Beschwerdeführers als Lenker des o.a. Kfz blieben im Verfahrensverlauf unstrittig.

Im Übrigen folgte das Verwaltungsgericht den glaubhaften Angaben der meldungslegenden Zeugin D. in der mündlichen Verhandlung. Insbesondere war ihr diesbezüglich zu folgen, dass das als Panne vorgebrachte notwendige Anhalten des Pkw eine Schutzbehauptung war, um den wahren Grund für das Halten des Fahrzeuges – nämlich das Abholen des Sohnes und seiner Mutter - zu verschleiern. Der von ihr lebensnah und schlüssig beschriebene Ablauf der Amtshandlung lässt kaum einen anderen Schluss zu.

Zudem hatte der auf der vom Beschwerdeführer vorgelegten Werkstattrechnung aufscheinende Berater, E. F., mitgeteilt, dass das Fahrzeug des Beschwerdeführers erst am 23.12.2022 – somit nahezu zwei Monate nach dem Vorfall - ohne Abschleppung in der Werkstatt eingetroffen sei und eine unmittelbar darauffolgende Fehlerauslesung keine schweren Mängel hervorgebracht habe, welche Gefahr im Verzug oder eine Abschleppung erforderlich gemacht hätten. Es sei lediglich der Ölstand zu hoch gewesen und einige Teile haben ausgewechselt werden müssen.

Die Feststellung der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit stützte sich auf den Akteninhalt (MA67 – AS 37).

Rechtliche Erwägungen

Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 28.7.2023 Akt und Beschwerde vor mit Verweis darauf, dass nach dortamtlicher Ansicht die Beschwerde nicht rechtzeitig eingebracht worden sei.

Zur bewussten und rechtsmissbräuchlichen Einbringung „leerer“ Anbringen hat der Verwaltungsgerichtshof festgelegt, dass die rechtsmissbräuchliche Absicht in einer allfälligen Zurückweisungsentscheidung nachvollziehbar darzustellen sei (VwGH 1.2.2021, Ra 2020/02/0232-8).

Da der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren vor der belangten Behörde seine Anbringen immer im Anhang zu den E-Mails von der von ihm verwendeten E-Mail-Adresse versandte, kann aufgrund des Umstandes, dass erstmalig dem E-Mail zur Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Anhang fehlte, per se keine rechtsmissbräuchliche Absicht entnommen und daher auch nicht nachvollziehbar dargestellt werden. Da die Behörde es verabsäumt hatte, in ihrem Mängelbehebungsauftrag eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels zu setzen, ist der Inhalt des E-Mails von 27.7.2023 als rechtzeitige Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages anzusehen. Eine Zurückweisung kam sohin nicht infrage.

Gemäß § 24 Abs. 1 lit. p StVO. 1960, BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I Nr. 122/2022, ist entlang von nicht unterbrochenen, am Fahrbahnrand angebrachten gelben Linien das Halten und Parken verboten.

Im Lichte der obigen Beweisergebnisse stand für das Verwaltungsgericht Wien fest, dass der Beschwerdeführer das Tatbild der ihm im angefochtenen Straferkenntnis angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht hatte, indem er das auf ihn zugelassene Kfz, einen roten Pkw der Marke Volvo mit dem behördlichen Kennzeichen W-1, lenkte und in Wien, vor C.-gasse ONr. 12 neben einer am Fahrbahnrand angebrachten nicht unterbrochenen gelben Linie abstellte und verließ, um bei einem nahegelegenen Haus zu läuten und zwei Personen abzuholen.

Verschulden

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine verwaltungsstrafrechtliche Vorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.

Da sich die tatbildmäßige Handlung in einem bestimmten Verhalten erschöpft, ist die angelastete Verwaltungsübertretung als Ungehorsamsdelikt zu qualifizieren. Im Fall, dass die Tat nicht mit einer Geldstrafe von über EUR 50.000,- bedroht ist und das tatbildmäßige Verhalten festgestellt wurde, gilt bei derartigen Delikten gemäß § 5 Abs. 1 und 1a VStG die gesetzliche Vermutung einer fahrlässigen Tatbegehung. Es obliegt insofern dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Der Beschwerdeführer hatte diesbezüglich kein substantiiertes Vorbringen erstattet, weshalb nicht glaubhaft gemacht werden konnte, dass ihm die Einhaltung der übertretenen Rechtsvorschrift ohne sein Verschulden nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre.

Der Beschwerdeführer hatte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung damit sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht.

Strafbemessung

Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat schädigte in nicht unerheblichem Ausmaß das Interesse an der Aufrechterhaltung der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs. Die Intensität dieser Rechtsgutbeeinträchtigung durch die Tat war schon im Hinblick auf die damit in Zusammenhang stehende Beeinträchtigung der Interessen anderer Verkehrsteilnehmer keinesfalls als gering zu werten.

Bei Ungehorsamsdelikten ist das Ausbleiben eines Erfolgs nicht als mildernd zu berücksichtigen (vgl. VwGH 16.12.1998, 98/03/0222).

Die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers wurde von der belangten Behörde in ihrem Straferkenntnis nicht erwähnt und somit nicht berücksichtigt.

Es ist weiters von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers auszugehen. Sorgepflichten bestehen für einen siebenjährigen Sohn.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und unter Berücksichtigung des bis zu EUR 726,- reichenden gesetzlichen Strafrahmens ist die im unteren Bereich des Strafrahmens bemessene Geldstrafe als jedenfalls angemessen zu bewerten. Die von der Behörde verhängte Geldstrafe erweist sich zudem als erforderlich, um den Beschwerdeführer, dessen vom Parkraumaufsichtsorgan im Zuge der Amtshandlung beschriebenes Verhalten und dessen mangelnde Beteiligung an dem von ihm selbst initiierten Beschwerdeverfahren keinerlei Einsicht erkennen lässt, in Hinkunft von weiteren Übertretungen derselben Natur wirksam abzuhalten.

Kosten

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch zitierte Gesetzesstelle.

II.Unzulässigkeit der Revision (§ 25a Abs. 4 VwGG)

Eine Revision des Beschwerdeführers wegen Verletzung in Rechten gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist im vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig, weil es sich um eine Verwaltungsstrafsache handelt, bei der eine Geldstrafe von weniger als EUR 750,- verhängt werden durfte und lediglich eine Geldstrafe von EUR 78,– verhängt wurde.

Im Übrigen ist die Revision unzulässig, weil im Beschwerdefall keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im vorliegenden Fall waren Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen, denen als regelmäßig nicht über den Einzelfall hinausreichend keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt (vgl. etwa VwGH 18.8.2017, Ra 2017/11/0218). Zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen (vgl. VwGH 24.3.2014, Ro 2014/01/0011; 28.4.2015, Ra 2014/19/0177).

Die Strafbemessung erfolgte anhand einer einzelfallbezogenen Abwägung, die nach den in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Grundsätzen vorgenommen wurde, und warf daher keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung auf (VwGH 9.6.2017, Ra 2017/02/0018).

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