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VGW-031/V/099/7209/2024•LVwG W VGW-031/V/099/7209/2024
VGW-031/V/099/7209/2024Tribunal Administrativo Regional7 de out. de 2024
Vollstreckungsverfügung, Geldstrafe, Verwaltungsstrafsache, Vollstreckungstitel, Hauptfrage, Einspruch, nachgelagertes Verfahren, Wirksamkeit des Vollstreckungstitels, elektronische Zustellung
IM NAMEN DER REPUBLIK
gekürzte Ausfertigung
gemäß § 29 Abs. 5 iVm § 50 Abs. 2 VwGVG
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Priv.-Doz. Dr. Hofstätter über die Beschwerde des Herrn Ing. A. B. gegen die Vollstreckungsverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Zl. ... vom 8.5.2024, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Bundesstraßen-Mautgesetz (BStMG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 1.8.2024 und 4.9.2024, durch Verkündung am 4.9.2024,
zu Recht e r k a n n t:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, sofern diese nicht bereits nach § 25a Abs. 4 VwGG ausgeschlossen ist.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang
1. Mit Zurückweisungsbescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 17.1.2023 wurde der Einspruch des Beschwerdeführers vom 19.12.2022 gegen die Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien vom 30.3.2021 als verspätet zurückgewiesen. Im Ermittlungsverfahren, das zu diesem Zurückweisungsbescheid führte, brachte der Beschwerdeführer vor, die elektronische Zustellung der Strafverfügung sei nicht wirksam gewesen. Gegen den Zurückweisungsbescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde mit der Begründung, die elektronische Zustellung sei nicht wirksam gewesen, zog diese aber später vor dem Verwaltungsgericht Wien wieder zurück.
2. In der Folge wurde das Vollstreckungsverfahren hinsichtlich der Strafverfügung sowie der übrigen entstandenen Kosten in Gang gesetzt. Die belangte Behörde erließ vorerst eine Vollstreckungsverfügung vom 18.8.2023 über EUR 638,70, wobei auf Betreiben des Beschwerdeführers, der EUR 55 erlegte, mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.10.2023 ein Zahlungsaufschub bis 13.4.2024 gewährt wurde.
3. Nach Ablauf dieser Frist erging die hier angefochtene Vollstreckungsverfügung der belangten Behörde vom 8.5.2024 über EUR 583,70, die die mittlerweile geleistete Zahlung berücksichtigte.
4. In seiner rechtzeitigen und zulässigen Beschwerde gegen diese Vollstreckungsverfügung bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die ihm in der in Vollstreckung gesetzten Strafverfügung vorgeworfene Tat nicht begangen zu haben. Zudem bestreitet er die wirksame Zustellung, wobei er primär Mängel bei der postalischen Zustellung rügt, letztlich aber auch die elektronische Zustellung bestreitet. Aus diesem Grunde beantragt er auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird ebenfalls beantragt.
5. Die belangte Behörde sah von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ab und legte die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Verwaltungsgericht Wien vor.
6. Das Verwaltungsgericht Wien hielt am 1.8.2024 und am 4.9.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung ab, wobei die Verhandlung am 1.8.2024 mangels Teilnahme des Beschwerdeführers vertagt wurde. Die belangte Behörde verzichtete auf eine Teilnahme.
II. Sachverhalt
1. Der Spruch des Zurückweisungsbescheids des Magistrates der Stadt Wien als Strafbehörde vom 17.1.2023 lautet wie folgt: „Ihr Einspruch vom 19.12.2022 gegen die Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratischen Bezirksamtes für den ... Bezirk, vom 30.03.2021, ... womit über Sie eine Geldstrafe von 550,00 €, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitstrafe von 12 Stunden verhängt wurde, wird gemäß § 49 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991-VStG als verspätet zurückgewiesen.“ Gegenstand dieses Verfahrens war der erfolgte Zugang der Strafverfügung mit 5.5.2021 durch elektronische Zustellung. Eine Beschwerde gegen diesen Zurückweisungsbescheid zog der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien zurück.
2. Zum Zeitpunkt des Zugangs der Strafverfügung vom 30.3.2021, die eine Geldstrafe von EUR 550 aufweist, war der Beschwerdeführer zu einem elektronischen Zustelldienst angemeldet. Er hat erst wesentlich später die EMail-Adresse der Verständigung, […]@gmx.at, verändert. Dem Beschwerdeführer wurde am 5.5.2021 an die og. E-Mail-Adresse eine elektronische Nachricht des Zustelldienstes geschickt, in der auf die Bereithaltung der Strafverfügung hingewiesen wurde. Der Einspruch des Beschwerdeführers dagegen wurde erst am 19.12.2022 eingebracht.
3. Die elektronische Nachricht des Zustelldienstes über die Bereithaltung der Strafverfügung ist bei der vom Empfänger angegebenen E-Mail-Adresse eingegangen. Der Beschwerdeführer hat die E-Mail-Adresse an seinen Nachfolger übergeben, ohne die E-Mail-Adresse der Verständigung anzupassen oder sich vom elektronischen Zustelldienst abzumelden. Dass die angegebene E-Mail-Adresse im Mai 2021 nicht mehr funktionstüchtig gewesen ist, konnte nicht festgestellt werden und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.
4. In der Folge wurde das Vollstreckungsverfahren hinsichtlich der Strafverfügung sowie der übrigen entstandenen Kosten in Gang gesetzt. Die belangte Behörde erließ vorerst eine Vollstreckungsverfügung vom 18.8.2023 über EUR 638,70, wobei auf Betreiben des Beschwerdeführers, der EUR 55 erlegte, mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.10.2023 ein Zahlungsaufschub bis 13.4.2024 gewährt wurde.
Nach Ablauf dieser Frist erging die hier angefochtene Vollstreckungsverfügung der belangten Behörde vom 8.5.2024 über EUR 583,70, die die mittlerweile geleistete Zahlung berücksichtigte und als Strafbetrag EUR 550 sowie als sonstige Kosten EUR 7,5 andere Kosten, Gerichtskosten – Strafen, EUR 5, Mahngebühr, Mahngebühr – Strafen, EUR 8,7 andere Kosten, Barauslagen – Strafen und EUR 67,5 andere Kosten, Gerichtskosten – Strafen, ausweist.
Der Beschwerdeführer hat seit Erlassung der Vollstreckungsverfügung der belangten Behörde vom 8.5.2024 keine weiteren Zahlungen im Vollstreckungsverfahren geleistet.
III. Beweiswürdigung
Das Verwaltungsgericht Wien stützt seine Feststellungen auf den gesamten Akteninhalt (Verwaltungsakt und verwaltungsgerichtlicher Akt), an dessen Richtigkeit und Vollständigkeit keine Zweifel entstanden sind, auf das Beschwerdevorbringen sowie die in der mündlichen Verhandlung aufgenommenen Beweise.
1. Der Zurückweisungsbescheid (AS 57) und die Zurückziehung der zuerst dagegen erhobenen Beschwerde (AS 99) sind im Verwaltungsakt eindeutig dokumentiert. Aus diesen Dokumenten ergibt sich auch der Zeitpunkt des Einspruchs des Beschwerdeführers.
2. Die Feststellungen zur elektronischen Zustellung beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers sowie den im Akt einliegenden Dokumenten (insb. Zustellnachweis AS 15).
3. Aus einer Auskunft des Bundesministeriums für Finanzen vom 25.2.2023 im vorgelagerten Verfahren (Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid, VGW-031/099/1744/2023) geht hinreichend deutlich hervor, dass die elektronische Zustellung an die dem Beschwerdeführer zurechenbare E-Mail-Adresse wie oben festgestellt erfolgt ist. Dass der Beschwerdeführer unverschuldet keine Kenntnis von der Zustellung hatte, konnte von diesem nicht glaubhaft gemacht werden. Die von ihm nicht vorgenommene Anpassung der Verständigungs-E-Mail-Adresse wird von ihm auch nicht bestritten. Auch nicht vorgebracht wurde, dass er auf Grund von technischen Problemen keine Kenntnis erlangen konnte. Sollte er von der Zustellung nicht Kenntnis erlangt haben, so ist dies ihm zuzuschreiben, weil er die von ihm geltend gemachte E-Mail-Adresse auf Grund seiner Dispositionen nicht regelmäßig abgerufen hat.
4. Die Feststellungen zum Vollstreckungsverfahren beruhen auf der Vollstreckungsverfügung, den Angaben der belangten Behörde im Verfahren sowie den Angaben des Beschwerdeführers.
IV. Rechtslage
1. Die maßgebenden Bestimmungen des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, lauten:
Anmeldung zum und Abmeldung vom Teilnehmerverzeichnis
§ 28b. (1) Die Anmeldung zum und die Abmeldung vom Teilnehmerverzeichnis sowie die Änderung der Teilnehmerdaten haben über das Anzeigemodul gemäß § 37b oder mit Zustimmung automatisiert über andere elektronische Verfahren zu erfolgen. Die Anmeldung gilt als Einwilligung zum Empfang von Zustellstücken in elektronischer Form. Für die Entgegennahme von Zustellungen mit Zustellnachweis oder nachweislichen Zusendungen hat die Anmeldung unter Verwendung der Bürgerkarte (§ 2 Z 10 E-GovG) zu erfolgen. Im Teilnehmerverzeichnis dürfen folgende Daten verarbeitet werden:
1. Name bzw. Bezeichnung des Teilnehmers,
2. bei natürlichen Personen das Geburtsdatum,
3. die zur eindeutigen Identifikation des Teilnehmers im Bereich „Zustellwesen“ erforderlichen Daten:
a)bei natürlichen Personen das bereichsspezifische Personenkennzeichen (§ 9 E-GovG),
b)sonst die Stammzahl (§ 6 E-GovG) und soweit vorhanden die Global Location Number (GLN),
c)soweit vorhanden ein oder mehrere Anschriftcodes des Zustellsystems gemäß § 28 Abs. 3 Z 3,
4. mindestens eine elektronische Adresse, an die die Verständigungen gemäß § 35 Abs. 1 und 2 erster Satz übermittelt werden können,
5. Angaben, ob ein Dokument an den Empfänger auch nachweislich zugestellt werden kann,
6. Angaben, ob elektronische Zustellungen nur über ein bestimmtes Zustellsystem oder nach bestimmten Verfahrensvorschriften zugestellt werden können,
7. Angaben des Teilnehmers darüber, welche Formate über die weit verbreiteten hinaus die zuzustellenden Dokumente aufweisen müssen, damit er zu ihrer Annahme bereit ist,
8. Angaben darüber, ob der Teilnehmer Zustellungen außerhalb der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit über das Zustellsystem gemäß § 28 Abs. 3 Z 3 nicht erhalten möchte,
9. Adressmerkmale, soweit diese automatisiert aus Registern von Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs zu übernehmen sind, und
10. weitere Daten, die zur Vollziehung des Gesetzes oder aufgrund der Anmeldung gemäß Abs. 4 übermittelt werden.
(2) Der Teilnehmer hat über das Anzeigemodul Änderungen der in Abs. 1 genannten Daten dem Teilnehmerverzeichnis unverzüglich bekanntzugeben, sofern dies nicht jene Daten betrifft, die durch Abfragen von Registern von Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs automationsunterstützt aktualisiert werden. Darüber hinaus kann er dem Teilnehmerverzeichnis mitteilen, dass die Zustellung oder Zusendung innerhalb bestimmter Zeiträume ausgeschlossen sein soll.
(3) Die gemäß § 29 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Deregulierungsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 40/2017, gespeicherten Daten des Ermittlungs- und Zustelldienstes über Kunden der elektronischen Zustelldienste sind automationsunterstützt vom Ermittlungs- und Zustelldienst an das Teilnehmerverzeichnis zu übermitteln. Diese Personen gelten als angemeldete Teilnehmer im Sinne des Abs. 1.
(4) Die Anmeldedaten und Änderungen von FinanzOnline-Teilnehmern, die nicht auf die elektronische Zustellung nach der BAO verzichtet haben und Unternehmer im Sinne des § 3 Z 20 des Bundesgesetzes über die Bundesstatistik – Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, sind, sind vom Bundesminister für Finanzen automationsunterstützt an das Teilnehmerverzeichnis zu übermitteln; die Daten anderer FinanzOnline-Teilnehmer nur mit deren Einwilligung. Die Unternehmer gelten unbeschadet der Bestimmung des § 1b Abs. 2 bis 4 EGovG als angemeldete Teilnehmer im Sinne des Abs. 1.
(5) Die Anmeldedaten und Änderungen von im Zustellsystem gemäß § 28 Abs. 3 Z 3 erfassten Teilnehmern sind von diesem Zustellsystem automationsunterstützt bis auf Widerspruch des Teilnehmers an das Teilnehmerverzeichnis zu übermitteln. Diese Personen gelten unbeschadet der Bestimmung des § 1b Abs. 2 bis 4 EGovG als angemeldete Teilnehmer im Sinne des Abs. 1.
(6) Soweit die Gesetze nicht anderes bestimmen, kann eine vollständige oder teilweise Abmeldung vom Teilnehmerverzeichnis unter Verwendung der Authentifizierungsmethoden gemäß Abs. 1 oder durch eine vom Teilnehmer unterschriebene schriftliche Erklärung erfolgen. Sie wird zwei Wochen nach dem Einlangen beim Teilnehmerverzeichnis wirksam. Der Teilnehmer ist über seine elektronische Adresse gemäß Abs. 1 Z 4 über die Abmeldung unverzüglich zu informieren und hat die Möglichkeit, diese binnen zwei Wochen ab Einlangen der Information rückgängig zu machen. Wird der Tod einer natürlichen Person oder das Ende einer juristischen Person, die Teilnehmer ist, über eine Registerabfrage automationsunterstützt bekannt, ist der Teilnehmer aus dem Teilnehmerverzeichnis unverzüglich zu löschen.
[…]
Zustellung mit Zustellnachweis durch einen Zustelldienst
§ 35. (1) Der im Auftrag der Behörde tätige Zustelldienst hat im Fall einer Zustellung mit Zustellnachweis bzw. nachweislichen Zusendung bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 erster Satz die Daten gemäß § 29 Abs. 1 Z 6 an das Anzeigemodul zu übermitteln. Das Anzeigemodul hat den Empfänger unverzüglich davon zu verständigen, dass ein Dokument für ihn zur Abholung bereitliegt. Diese elektronische Verständigung ist an die dem Teilnehmerverzeichnis gemäß § 28b Abs. 1 Z 4 bekanntgegebene elektronische Adresse des Empfängers zu versenden. Hat der Empfänger mehrere solcher Adressen bekanntgegeben, so ist die elektronische Verständigung an alle Adressen zu versenden; für die Berechnung der Frist gemäß Abs. 2 erster Satz ist der Zeitpunkt der frühesten Versendung maßgeblich. Die elektronische Verständigung hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
3. Internetadresse, unter der das zuzustellende Dokument zur Abholung bereitliegt,
5. Hinweis auf das Erfordernis einer Bürgerkarte (§ 2 Z 10 E-GovG) bei der Abholung von Dokumenten, die mit Zustellnachweis zugestellt oder als nachweisliche Zusendung übermittelt werden sollen und
6. Hinweis auf den Zeitpunkt, mit dem die Zustellung wirksam wird.
Soweit dies erforderlich ist, hat der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort durch Verordnung nähere Bestimmungen über die elektronischen Verständigungsformulare zu erlassen.
(2) Wird das Dokument nicht innerhalb von 48 Stunden abgeholt, so hat eine zweite elektronische Verständigung zu erfolgen; Abs. 1 vierter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Abholung des bereitgehaltenen Dokuments kann ausschließlich über das Anzeigemodul erfolgen. Der Zustelldienst hat sicherzustellen, dass zur Abholung bereitgehaltene Dokumente nur von Personen abgeholt werden können, die zur Abholung berechtigt sind und im Falle einer Zustellung mit Zustellnachweis oder einer nachweislichen Zusendung ihre Identität und die Authentizität der Kommunikation mit der Bürgerkarte (§ 2 Z 10 E-GovG) nachgewiesen haben. Zur Abholung berechtigt sind der Empfänger und, soweit dies von der Behörde nicht ausgeschlossen worden ist, eine zur Empfangnahme bevollmächtigte Person. Identifikation und Authentifizierung können auch durch eine an die Verwendung sicherer Technik gebundene Schnittstelle erfolgen. Der Zustelldienst hat alle Daten über die Verständigungen gemäß Abs. 1 und 2 und die Abholung des Dokuments zu protokollieren und dem Absender unverzüglich zu übermitteln; die Gesamtheit dieser Daten bildet den Zustellnachweis.
(4) Der Zustelldienst hat das Dokument zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten und nach Ablauf weiterer acht Wochen zu löschen.
(5) Ein zur Abholung bereitgehaltenes Dokument gilt jedenfalls mit seiner Abholung als zugestellt.
(6) Die Zustellung gilt als am ersten Werktag nach der Versendung der ersten elektronischen Verständigung bewirkt, wobei Samstage nicht als Werktage gelten. Sie gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass die elektronischen Verständigungen nicht beim Empfänger eingelangt waren, doch wird sie mit dem dem Einlangen einer elektronischen Verständigung folgenden Tag innerhalb der Abholfrist (Abs. 1 Z 3) wirksam.
(7) Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger
1. von den elektronischen Verständigungen keine Kenntnis hatte oder
2. von diesen zwar Kenntnis hatte, aber während der Abholfrist von allen Abgabestellen (§ 2 Z 4) nicht bloß vorübergehend abwesend war, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an eine der Abgabestellen folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das Dokument abgeholt werden könnte
(8) Wurde dieselbe elektronische Verständigung an mehrere elektronische Adressen versendet, so ist der Zeitpunkt der frühesten Versendung maßgeblich.
2. Die maßgebenden Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG, BGBl. Nr. 53/1991 (WV), lauten:
Eintreibung von Geldleistungen
§ 3. (1) Die Verpflichtung zu einer Geldleistung ist in der Weise zu vollstrecken, daß die Vollstreckungsbehörde durch das zuständige Gericht nach den für das gerichtliche Exekutionsverfahren geltenden Vorschriften die Eintreibung veranlaßt. In diesem Fall schreitet die Vollstreckungsbehörde namens des Berechtigten als betreibenden Gläubigers ein. Die Vollstreckungsbehörde kann die Eintreibung unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über die Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben selbst vornehmen, wenn dies im Interesse der Raschheit und der Kostenersparnis gelegen ist.
(2) Der Vollstreckungstitel muss mit einer Bestätigung der Stelle, von der er ausgegangen ist, oder der Vollstreckungsbehörde versehen sein, dass er einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht mehr unterliegt (Vollstreckbarkeitsbestätigung). Einwendungen gegen den Anspruch im Sinne des § 35 der Exekutionsordnung – EO, RGBl. Nr. 79/1896, sind bei der Stelle zu erheben, von der der Vollstreckungstitel ausgegangen ist.
(3) Natürliche Personen, juristische Personen des Privatrechts sowie der Bund, die Länder und die Gemeinden können die Eintreibung einer Geldleistung unmittelbar beim zuständigen Gericht beantragen. Andere juristische Personen des öffentlichen Rechts können dies nur, soweit ihnen zur Eintreibung einer Geldleistung die Einbringung im Verwaltungsweg (politische Exekution) gewährt ist.
Verfahren
§ 10. (1) Auf das Vollstreckungsverfahren sind, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der I. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die §§ 58 Abs. 1 und 61, der 2. und 3. Abschnitt des IV. Teiles und die §§ 80 und 80a des AVG sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen die Vollstreckungsverfügung hat keine aufschiebende Wirkung.
V. Rechtliche Erwägungen
1. Im vorliegenden Fall der Beschwerde gegen eine Vollstreckungsverfügung zur Hereinbringung einer in einem Verwaltungsstrafverfahren verhängten Geldstrafe handelt es sich um eine Verwaltungsstrafsache iSd. Art. 130 Abs. 3 B-VG bzw. des 2. Abschnitts des 3. Hauptstücks des VwGVG (vgl. VfSlg. 14.957/1997; VwSlg 8340 F/2008; VwGH 7.11.2023, Ra 2023/02/0196).
2. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, der Vollstreckungstitel (Strafverfügung vom 30.3.2021), sei inhaltlich rechtswidrig, ist darauf hinzuweisen, dass diese Frage im Rahmen des Titelverfahrens hätte geklärt werden müssen und im Vollstreckungsverfahren nicht mehr aufgeworfen werden kann. Dies gilt ungeachtet der Neufassung des § 10 VVG, der nunmehr keine Beschränkung der Beschwerdegründe mehr enthält.
3. Vergleichbar verhält es sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien mit verfahrensrechtlichen Fragen, die im Titelverfahren bereits als Hauptfragen geklärt wurden. Wurde etwa wie im vorliegenden Fall im Titelverfahren mit verfahrensrechtlichem Bescheid geklärt, dass ein Einspruch verspätet ergangen ist, weil eine elektronische Zustellung wirksam war, so wird man aus dem Wesen eines Vollstreckungsverfahrens als dem Titelverfahren nachgelagertem Verfahren ableiten müssen, dass im Vollstreckungsverfahren keine abweichende Entscheidung zur bereits rechtskräftigen Entscheidung im Titelverfahren getroffen werden kann, wenngleich die Wirksamkeit eines Titels von der Vollstreckungsbehörde als Hauptfrage zu prüfen ist.
4. Eine Prüfung der Wirksamkeit des Vollstreckungstitels würde zudem zum Ergebnis gelangen, dass die Zustellung der Strafverfügung durch die elektronische Verständigung, die an die oben genannte E-Mail-Adresse versendet wurde, am 5.5.2021 bewirkt wurde (§ 35 Abs. 6 ZustellG). Eine Verständigung ist jedenfalls an dieser Adresse, mit der der Beschwerdeführer zur elektronischen Zustellung angemeldet war und die er gemäß § 28b Abs. 2 ZustellG aktuell halten hätte müssen, eingelangt.
5. Gründe dafür, dass die elektronische Zustellung dennoch nicht bewirkt worden sein könnte (§ 35 Abs. 6 und 7 ZustellG), hat der Beschwerdeführer im Verfahren nicht erfolgreich glaubhaft gemacht. Lässt sich doch aus den Gesetzesmaterialien (ErläutRV 1487 BlgNR 25. GP 7) ableiten, dass Umstände, die die Kenntnis von der Verständigung im Sinn des Abs. 7 verhindern können, zB technische Gebrechen und Ortsabwesenheiten mit mangelnder Internetverbindung sind. Soweit er sich eines Postfachs begeben hat, das allerdings weiterhin zum Empfang von elektronischen Verständigungen bereit war, hat der Beschwerdeführer dies zu vertreten.
6. Weitere Bedenken gegen die Vollstreckungsverfügung, weder hinsichtlich der Höhe des Geldbetrags noch hinsichtlich der Anordnung der Fahrnisexekution, haben sich nicht ergeben und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht.
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