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VGW-101/042/14989/2023/E-11•LVwG W VGW-101/042/14989/2023/E-11
VGW-101/042/14989/2023/E-11Tribunal Administrativo Regional24 de set. de 2024
Normprüfungsverfahren, Normprüfungsantrag, Fertigungsklausel, Zurechnung von Bescheiden, Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien
Das Verwaltungsgericht Wien stellt durch den Richter Mag. DDr. Tessar in der Angelegenheit der Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch Mag. C. D., E.-Platz, Wien, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 10.6.2022, Zl. ..., mit welchem das Konzessionsansuchen des Herrn A. B. abgewiesen wurde, den
A n t r a g,
(einfach)
die Bestimmungen des § 46 Abs. 4, des § 46 Abs. 6 und des § 47 Abs. 6 der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien i.d.F. ABl. für Wien Nr. 14/2023 als gesetz- bzw. verfassungswidrig aufzuheben.
In eventu wird der Antrag gestellt, die Wendung „sinngemäß“ im § 47 Abs. 6 der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien i.d.F. ABl. für Wien Nr. 14/2023 als gesetz- bzw. verfassungswidrig aufzuheben.
B e g r ü n d u n g
I. maßgeblicher Sachverhalt und Verfahrensgang:
Mit dem vor dem Verwaltungsgericht bekämpften Bescheid des Magistrats der Stadt Wien wurde der Antrag des Herrn A. B. auf Erteilung der Konzession für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi, im Standort Wien, F.-gasse, gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 abgewiesen.
Der gegenständlich bekämpfte Bescheid weist in seinem Kopf als Büro der Behörde den Magistrat der Stadt Wien aus.
Die Zeichnung des Bescheides erfolgte mit den Worten „Für den Abteilungsleiter“.
Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller eine Beschwerde eingebracht.
II. Zu den Prozessvoraussetzungen:
Im gegenständlichen Fall wurde von Herrn A. B. ein auf § 6 Abs. 1 Z 1 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 gestützter Antrag auf Erteilung der Konzession für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi gestellt.
Dieser Antrag wurde durch den gegenständlich bekämpften Bescheid abgewiesen.
Dieser Bescheid erging in Vollziehung des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996, welches im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung zu vollziehen ist.
§ 130 Abs. 1 bis 3 B-VG lautet wie folgt:
„(1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.
(1a) Das Verwaltungsgericht des Bundes erkennt über die Anwendung von Zwangsmitteln gegenüber Auskunftspersonen eines Untersuchungsausschusses des Nationalrates nach Maßgabe des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates.
(2) Durch Bundes- oder Landesgesetz können sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über
Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze oder
Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens oder
Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten
vorgesehen werden. In den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, sowie in den Angelegenheiten der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 dürfen Bundesgesetze gemäß Z 1 nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden.
(3) Außer in Verwaltungsstrafsachen und in den zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen gehörenden Rechtssachen liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat.“
Bei Auslegung des Kopfs des gegenständlichen Bescheids, der Zeichnungsklausel und des Umstands, dass mit diesem eine im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung zu vollziehende Materie vollzogen wurde, ist davon auszugehen, dass der gegenständliche Bescheid von der Behörde „Magistrat der Stadt Wien“ erlassen wurde.
Durch die §§ 46 und 47 der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien wird insbesondere die Zeichnung von Bescheiden, welche durch Organwalter des Hilfsapparats „Magistrat der Stadt Wien“ erlassen werden, geregelt.
Diese Regelungen der §§ 46 und 47 der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien verfolgen offenkundig das Ziel, die Zuordnung eines durch einen Organwalter des Hilfsapparats „Magistrat der Stadt Wien“ erlassenen Bescheids in einen konkreten Vollzugsbereich zu ermöglichen, bzw. klarzustellen, im Rahmen welchen Vollzugsbereichs der jeweilige Bescheid erlassen wurde.
Der gegenständliche Bescheid wurde mit „Für den Abteilungsleiter“ gefertigt.
Exakt diese Fertigung schreibt lediglich § 46 Abs. 4 i.V.m. § 46 Abs. 6 der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien für im Rahmen des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeindebehörde (im funktionellen Sinn) „Magistrat der Stadt Wien“ erlassene Bescheide vor.
Das antragstellende Gericht legt § 47 Abs. 6 der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien dahingehend aus, dass diese Bestimmung nicht normiert, dass in Angelegenheiten der Vollziehung von Agenden durch die Bezirksverwaltungsbehörde „Magistrat der Stadt Wien“ ebenfalls die Zeichnung „Für den Abteilungsleiter“ zu verwenden ist. Hätte dies der Verordnungsgeber intendiert, hätte er in diesen Absatz nicht das Wort „sinngemäß“ eingefügt. Durch dieses Wort „sinngemäß“ wird bei Zugrundelegung des Wortsinns dieser Bestimmung klar formuliert, dass nicht exakt dieselbe Zeichnung angeordnet wird, sondern eine andere Zeichnung, welche (nur) sinngemäß der im § 46 Abs. 4 leg. cit. normierten Zeichnungsklausel entspricht. Bei Anordnung der exakt gleichen Zeichnungsklausel, welche auch im § 46 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien normiert ist, hätte im § 47 Abs. 6 der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien nicht das Wort „sinngemäß“ aufgenommen werden dürfen.
Bei Zugrundelegung dieser Auslegung durch das antragstellende Gericht wurde daher durch die gegenständliche, gemäß § 46 Abs. 4 i.V.m. § 46 Abs. 6 der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien nur für Zeichnungen von Erledigungen im eigenen Gemeindewirkungsbereich angeordnete Zeichnungsklausel „Für den Abteilungsleiter“ zum Ausdruck gebracht, dass der gegenständlich bekämpfte Bescheid durch die Gemeindebehörde (im funktionellen Sinn) „Magistrat der Stadt Wien“ im Rahmen der Vollziehung des eigenen Gemeindewirkungsbereichs erlassen wurde.
Dagegen wird vom Magistrat der Stadt Wien die Bestimmung des § 47 Abs. 6 der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien dahingehend ausgelegt, dass dem Wort „sinngemäß“ keinerlei eigenständiger Bedeutungsgehalt zukommt, und daher diese Bestimmung für die Vollziehung von Agenden durch die Bezirksverwaltungsbehörde „Magistrat der Stadt Wien“ dieselbe Zeichnungsklausel anordnet, wie § 46 Abs. 4 i.V.m. § 46 Abs. 6 der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien für die Zeichnung von Bescheiden der Gemeindebehörde (im funktionellen Sinn) „Magistrat der Stadt Wien“ im Rahmen der Vollziehung des eigenen Gemeindewirkungsbereichs anordnet.
Bei Zugrundelegung dieser Auslegung des Magistrats der Stadt Wien wird (im Gegensatz zur vom Verwaltungsgericht Wien vorgenommenen Auslegung) durch die konkrete Zeichnungsklausel „Für den Abteilungsleiter“ noch nicht bestimmt, welchem der beiden oa Vollzugsbereiche der gegenständlich bekämpfte Bescheid zuzuordnen ist, sodass dessen Zurechnung zur Bezirksverwaltungsbehörde „Magistrat der Stadt Wien“ vertretbar ist, und im Hinblick darauf, dass die gegenständlich vollzogene Gesetzesbestimmung von der Bezirksverwaltungsbehörde zu vollziehen ist, dieser Bescheid auch der Bezirksverwaltungsbehörde „Magistrat der Stadt Wien“ zuzurechnen ist.
Eine Klärung der Frage, ob der gegenständliche Bescheid der Gemeindebehörde (im funktionellen Sinn) „Magistrat der Stadt Wien“ im Rahmen der Vollziehung des eigenen Gemeindewirkungsbereichs oder aber der Bezirksverwaltungsbehörde „Magistrat der Stadt Wien“ zuzurechnen ist, ist für das gegenständliche Verfahren von essentieller Bedeutung, da im Falle der Zuordnung des gegenständlichen Bescheids in den Vollzugsbereich des eigenen Gemeindewirkungsbereichs gegen diesen Bescheid nicht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Wien, sondern das Rechtsmittel der Berufung an den Berufungssenat der Stadt Wien offen steht.
Unklar ist daher, ob die Zeichnung eines Bescheids mit einer Zeichnungsklausel, welche ex lege nur für die Fertigung von Bescheiden, welche im eigenen Gemeindevollzugsbereich erlassen werden, zu verwenden ist, bewirkt, dass dieser Bescheid auch dann als Vollzugsakt des eigenen Gemeindevollzugsbereichs einzustufen ist, wenn das Gesetz die Bezirksverwaltungsbehörde (und damit nicht die Gemeindebehörde in Vollziehung des eigenen Wirkungsbereichs) zur Vollziehung der Gesetzesbestimmung, welche durch diesen Bescheid vollzogen wird, als zuständig erklärt hat.
Weiters ist daher unklar, ob bei dieser Rechtslage, nämlich 1) der Normierung einer von der Vorgabe des § 18 Abs. 4 AVG abweichenden Zeichnungsklausel für die Zurechnung dieses Bescheids in den Vollzugsbereich des eigenen Gemeindewirkungsbereichs bzw. 2) der Normierung einer von der Vorgabe des § 18 Abs. 4 AVG abweichenden Zeichnungsklausel für die Zurechnung dieses Bescheids in den Vollzugsbereich der (durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu vollziehenden) mittelbaren Bundesverwaltung die Fertigungsklausel oder die vollzogene Gesetzesmaterie maßgeblich ist.
Bei Maßgeblichkeit der Fertigungsklausel wäre bei Zugrundelegung der Auslegung der §§ 46 Abs. 4, 46 Abs. 6 und 47 Abs. 6 der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien durch das Verwaltungsgericht Wien der gegenständlich bekämpfte Bescheid im Rahmen des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde Wien vollzogen worden, sodass gegen diesen ausschließlich das Rechtsmittel der Berufung an den Berufungssenat der Stadt Wien offen steht. Dagegen wäre bei Maßgeblichkeit der vollzogenen Materie bzw. bei Zugrundelegung der vom Magistrat der Stadt Wien vorgenommenen Auslegung der §§ 46 Abs. 4 und 47 Abs. 6 der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien der Bescheid durch die Bezirksverwaltungsbehörde „Magistrat der Stadt Wien“ erlassen worden, sodass gegen diesen ausschließlich das Rechtsmittel der Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien offen steht.
Wenn der Verfassungsgerichtshof bei der gegenständlichen Konstellation davon ausgeht, dass der gegenständliche Bescheid durch die Bezirksverwaltungsbehörde „Magistrat der Stadt Wien“ in Vollziehung der mittelbaren Bundesverwaltung erlassen wurde, ist gegen diesen Bescheid ausschließlich das Rechtsmittel der „Beschwerde“ zulässig, über welches meritorisch das Landesverwaltungsgericht Wien zu entscheiden hat. Diesfalls sind die die Vollziehung durch den Magistrat der Stadt Wien regelnde Bestimmung des § 47 Abs. 6 der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien und die gemäß dieser Bestimmung sinngemäß anzuwendende Bestimmung des § 46 Abs. 4 i.V.m. § 46 Abs. 6 der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien für das gegenständliche Beschwerdeverfahren präjudiziell.
Wenn der Verfassungsgerichtshof bei der gegenständlichen Konstellation davon ausgeht, dass der gegenständliche Bescheid von der Behörde „Magistrat der Stadt Wien“ in Vollziehung des eigenen Gemeindewirkungsbereichs erlassen wurde, ist zwar das Verwaltungsgericht Wien im Falle der Wertung des gegenständlichen Rechtsmittels als „Berufung“ nicht zur meritorischen Entscheidung zuständig. Da diesfalls aber kein offenkundiger Fall einer mangelnden Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Wien vorliegt, zumal auch gute Gründe für die Bezirksverwaltungsbehörde als bescheiderlassende Behörde bzw. für die Qualifizierbarkeit des Rechtsmittels als „Beschwerde“ sprechen, ist das Verwaltungsgericht Wien nach der Judikatur des Verwaltungsgerichthofs zur Erlassung eines seine Unzuständigkeit aussprechenden Beschlusses verpflichtet. Diesfalls ist nur die, die Vollziehung durch den Magistrat der Stadt Wien in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs regelnde Bestimmung des § 46 Abs. 4 i.V.m. § 46 Abs. 6 der Geschäftsordnung des Magistrats präjudiziell.
Gemäß Art. 131 Abs. 1 und 2 B-VG i.V.m. § 3 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist daher das Verwaltungsgericht Wien zur Behandlung des gegenständlichen, dem Verwaltungsgericht Wien vorgelegten Rechtsmittels (entweder durch Erlassung eines die Sache meritorisch erledigenden Erkenntnisses oder durch die Erlassung eines Zurückweisungsbeschlusses) zuständig.
Je nach Auslegung des Verfassungsgerichtshofs ist für die Behandlung dieser Beschwerde entweder nur die Bestimmung des § 46 Abs. 4 i.V.m. § 46 Abs. 6 der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien oder zudem auch die Bestimmung des § 47 Abs. 6 der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien präjudiziell.
Das antragstellende Verwaltungsgericht Wien ist als Gericht i.S.d. Art. 139 Abs. 1 Z 1 B-VG einzustufen, welches über das gegenständliche Rechtsmittel entweder mit Beschluss oder Erkenntnis zu entscheiden hat.
Für diese Entscheidung ist auch die Frage, in welcher Weise im § 46 Abs. 4 i.V.m. § 46 Abs. 6 und § 46 Abs. 6 der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien die Fertigungsklausel „Für den Abteilungsleiter“ auszulegen ist, zentral, und damit präjudiziell.
Im Hinblick auf den gegenständlichen Verordnungsprüfungsantrag liegen daher die Prozessvoraussetzungen vor.
In Entsprechung des § 62 Abs. 2 letzter Satz VfGG legt das Verwaltungsgericht Wien dar, welche Auswirkungen die allenfalls aufhebende Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs auf die beim Gericht anhängige Rechtssache haben würde:
Im Falle, dass der Verfassungsgerichtshof zum Ergebnis gelangt, dass der gegenständlich bekämpfte Bescheid durch den Magistrat der Stadt Wien im Rahmen der Vollziehung einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereichs erlassen wurde, hätte das Verwaltungsgericht Wien die Fertigungsklausel des gegenständlich bekämpften Bescheids entsprechend rechtlich zu würdigen. Unter Beachtung der diesfalls vom Verfassungsgerichtshof vorgenommenen entsprechenden Bewertung, wäre diese Fertigungsklausel (unabhängig von der Frage, ob diese gesetz- oder verfassungsgemäß ist) dahingehend auszulegen, dass der gegenständlich bekämpfte Bescheid durch den Magistrat der Stadt Wien in Vollziehung einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereichs erlassen wurde. Diesfalls hätte daher das Verwaltungsgericht das an das Verwaltungsgericht Wien gerichtete und als Beschwerde titulierte Rechtsmittel mangels Ausschöpfung des gesetzlich angeordneten Instanzenzugs als unzulässig zurückzuweisen.
Im Falle, dass der Verfassungsgerichtshof zum Ergebnis gelangt, dass der gegenständlich bekämpfte Bescheid durch den Magistrat der Stadt Wien als Bezirksverwaltungsbehörde in Vollziehung der mittelbaren Bundesverwaltung erlassen wurde, hätte das Verwaltungsgericht Wien die Fertigungsklausel des § 47 Abs. 6 der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien und damit zusammenhängend die Fertigungsklausel des § 46 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien entsprechend zu würdigen.
Unter Beachtung der diesfalls vom Verfassungsgerichtshof vorgenommenen entsprechenden Bewertung, wäre diese Fertigungsklausel (unabhängig von der Frage, ob diese gesetz- oder verfassungsgemäß ist) dahingehend auszulegen, dass der gegenständlich bekämpfte Bescheid durch den Magistrat der Stadt Wien als Bezirksverwaltungsbehörde in Vollziehung der mittelbaren Bundesverwaltung erlassen wurde. Diesfalls hätte daher das Verwaltungsgericht in die meritorische Prüfung des angefochtenen Bescheids einzutreten.
Bemerkt wird, dass das Verwaltungsgericht Wien im gegenständlichen Beschwerdeverfahren bereits einmal einen Verordnungsprüfungsantrag eingebracht hat, welcher zur dg. GZ V 325/2023 protokolliert wurde.
Mit diesem Verordnungsprüfungsantrag wurde „lediglich“ beantragt, die Bestimmungen des § 46 Abs. 4 und des § 47 Abs. 6 der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien i.d.F. ABl. für Wien Nr. 14/2023 als gesetz- bzw. verfassungswidrig aufzuheben.
In eventu wurde in diesem Verfahren der Antrag gestellt, die Wendung „sinngemäß“ im § 47 Abs. 6 der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien i.d.F. ABl. für Wien Nr. 14/2023 als gesetz- bzw. verfassungswidrig aufzuheben.
Dieser Verordnungsprüfungsantrag wurde mit dg. Beschluss vom 26.2.2024 zurückgewiesen.
In einen begründenden Ausführungen führte der Verfassungsgerichtshof zur Frage der Präjudizialität dieses dem Zurückweisungsbeschluss zugrundeliegenden Verordnungsprüfungsantrags aus:
Vor dem Hintergrund, dass die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien zur Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien entscheidend davon abhängt, ob dieser Bescheid entweder dem Magistrat der Stadt Wien im Rahmen der Vollziehung einer Angelegenheit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde oder dem Magistrat der Stadt Wien im Rahmen der Vollziehung einer Angelegenheit in mittelbarer Bundesverwaltung zuzurechnen ist, ist dem Verwaltungsgericht Wien nicht entgegenzutreten, wenn es davon ausgeht, dass bei der Beurteilung dieser Frage unter anderem auch der Fertigungsklausel im angefochtenen Bescheid Bedeutung zukommen kann und die Bestimmungen der §§46 Abs4 und 47 Abs6 GOM daher im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien präjudiziell sind.
(…)
2.2. Gemäß §46 Abs4 GOM sind Geschäftsstücke in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde von den Leitern und Leiterinnen von Dienststellen und von deren Vertretern und Vertreterinnen unter Anführung ihrer dienstlichen Stellung (zB als Leiter bzw Leiterin einer Magistratsabteilung mit "Der Abteilungsleiter:" bzw "Die Abteilungsleiterin:"), von den Vertretern und Vertreterinnen überdies unter Beifügung der Worte "In Vertretung" (abgekürzt: "I.V.") zu unterfertigen. Gemäß §46 Abs6 GOM zeichnen alle anderen zur Unterfertigung von Geschäftsstücken berechtigten Bediensteten mit "Für den … (zB Magistratsdirektor, Abteilungsleiter, Bezirksamtsleiter)" oder "Für die … (zB Magistratsdirektorin, Abteilungsleiterin, Bezirksamtsleiterin)".
Gemäß §47 Abs6 GOM sind in den Angelegenheiten der Bundes- und der Landesvollziehung, in denen die Dienststellenleiter und Dienststellenleiterinnen nicht in der Landesinstanz tätig werden, für die Unterfertigung von Geschäftsstücken die Bestimmungen des §46 Abs4 erster Satz GOM sinngemäß anzuwenden.
2.3. Der beim Verwaltungsgericht Wien angefochtene Bescheid wurde mit den Worten "Für den Abteilungsleiter" gefertigt. Diese Fertigung ist gemäß §46 Abs6 GOM für Geschäftsstücke vorgesehen, die in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde von all jenen zur Unterfertigung von Geschäftsstücken berechtigten Bediensteten des Magistrates der Stadt Wien, die weder Leiter und Leiterinnen von Dienststellen noch deren Vertreter und Vertreterinnen sind, erlassen werden. Gemäß §46 Abs6 GOM sind solche Geschäftsstücke von diesen Bediensteten des Magistrates der Stadt Wien unter anderem mit "Für den Abteilungsleiter" zu unterfertigen.
Das Verwaltungsgericht Wien hat §46 Abs6 GOM nicht (mit)angefochten. Das Verwaltungsgericht Wien hätte diese Bestimmung aber (mit)anfechten müssen, weil nur §46 Abs6 GOM ausdrücklich eine Fertigung "Für den Abteilungsleiter", wie im Bescheid im Anlassverfahren erfolgt, vorsieht. Die Bestimmung des §46 Abs6 GOM bildet daher zur Beurteilung der Fertigungsklausel im vor dem Verwaltungsgericht Wien angefochtenen Bescheid mit den Bestimmungen der §§46 Abs4 und 47 Abs6 GOM, deren Aufhebung das Verwaltungsgericht Wien beantragt, eine untrennbare Einheit.“
Die Voraussetzungen für den gegenständlichen Verordnungsprüfungsantrag liegen sohin vor.
Zum im Verordnungsprüfungsverfahren zur GZ V 32/2024 von der Wiener Landesregierung vorgetragenen Standpunkt, wonach die Präjudizialität für den gegenständlichen Verordnungsprüfungsantrag deshalb nicht gegeben sei, da die Geschäftsordnung des Magistrats eine Durchführungsverordnung des § 91 Abs. 4 Wiener Stadtverfassung sei, durch welche der Bürgermeister der Stadt Wien insbesondere zur Erlassung einer Geschäftsordnung für den Magistrat der Stadt Wien ermächtigt werde, sei ausgeführt:
Nach dieser Rechtsauslegung enthalte die auf Grundlage des § 91 Abs. 4 Wiener Stadtverfassung erlassene Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien ausschließlich Regelungen der inneren Organisation der Geschäftsführung der Organwalter des Magistrats der Stadt Wien. Implizit wird damit vorgebracht, dass aus diesem Grunde diese Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien nur Regelungen enthalte, welche keinerlei Außenwirkung haben, sodass mangels Außenwirkung dieser Bestimmungen das Verwaltungsgericht diese auch nicht anzuwenden habe.
Diese Auslegung steht in diametralen Gegensatz zu den Ausführungen des bezughabenden Verordnungsprüfungsantrags, und wird mit diesem Argument nicht beachtet, dass die Geschäftsordnung des Magistrats in einem allgemein zugänglichen Kundmachungsorgan, nämlich dem Amtsblatt der Stadt Wien, kundgemacht ist, und die bezughabenden Bestimmungen gerade keine Bestimmungen bloß organisationsrechtlicher Natur sind.
Durch die gegenständlichen Bestimmungen wird nämlich nicht, wie vielleicht suggeriert wird, festgelegt, welcher Organwalter des Magistrats der Stadt Wien eine bestimmte Erledigung zu tätigen hat, und wird auch nicht bestimmt, welche Organisationseinheit innerhalb des Magistrats der Stadt Wien innerorganisatorisch zur Erledigung eines konkreten Verfahrensakts zuständig ist.
Welche Organisationseinheit innerhalb des Magistrats der Stadt Wien innerorganisatorisch zur Erledigung eines konkreten Verfahrensakts zuständig ist, wird überhaupt nicht in der Geschäftsordnung des Magistrats, sondern in der Geschäftseinteilung des Magistrats der Stadt Wien geregelt.
Nach dem klaren Wortlaut der angefochtenen Bestimmungen erfolgt durch diese keinerlei Derogation einer der in der Geschäftseinteilung des Magistrats der Stadt Wien näher angeführten Zuständigkeitszuweisungen innerorganisatorischer Natur an eine bestimmte Organisationseinheit des Magistrats der Stadt Wien.
Ebenso wenig kann der klare Wortlaut der angefochtenen Bestimmungen dahingehend ausgelegt werden, dass durch diese Bestimmungen näher geregelt ist, welche konkrete innere innerorganisatorische Organisationseinheit zur Erledigung eines bestimmten Verfahrensakts zuständig ist.
Vielmehr wird durch die angefochtenen Bestimmungen ausschließlich bestimmt, in wessen Namen ein im Rahmen einer der Bescheiderlassungszuständigkeiten des Magistrats der Stadt Wien ergehender Bescheid zu fertigen ist. Es wird daher ausschließlich die konkrete Fertigungsklausel eines zu erlassenden Bescheids bestimmt. Damit wird exakt dasselbe geregelt, was bereits der Regelungsgegenstand des § 18 Abs. 4 AVG ist.
Es wird daher durch die angefochtenen Bestimmungen insbesondere geregelt, in welcher Weise ein Bescheid außenwirksam zu fertigen ist, und damit zugleich, wie das äußere Erscheinungsbild des Bescheids auszusehen hat. Bei diesen angefochtenen Bestimmungen handelt es sich daher offenkundig um keine innerorganisatorische Normen, sondern um eine explizit außenwirksame Normen, ist doch deren Regelungsgegenstand insbesondere die nähere Konkretisierung eines rechtskraftfähigen, nach außen wirksamen hoheitlichen Schriftstücks.
Wie im Verordnungsprüfungsantrag mit zahlreichen Judikaten und Literaturverweisen dargelegt, wird von den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts judiziert, dass der durch § 18 Abs. 4 AVG näher determinierten Fertigungsklausel für die Ermittlung der Behörde, welche einen konkreten Bescheid erlässt, eine zentrale Bedeutung zukommt.
Demnach ist die Fertigungsklausel stets dann einzig maßgeblich für die Zuordnung eines Bescheids zu einer bescheiderlassenden Behörde, wenn die Fertigungsklausel eine konkrete Behörde bezeichnet. In diesem Fall ist genau dieser Behörde der Bescheid zuzurechnen, und liegt keine Unklarheit hinsichtlich der Frage, welcher Behörde der Bescheid zuzurechnen ist, vor (vgl. etwa VwGH 18.11.1998, 98/03/0273; 18.11.1998, 96/03/0351; 26.9.2002, 2001/06/0024; 27.2.2006, 2005/05/0068; 13.11.2014, Ra 2014/12/0010). In diesem Fall der Anführung einer konkreten Behörde in der Fertigungsklausel findet daher die von der Wr. Landesregierung im Punkt 2.4) ihrer Äußerung zitierte Judikatur zur Lösung der Fälle der Unklarheit hinsichtlich der Frage, welcher Behörde der Bescheid zuzurechnen ist, keine Anwendung.
Auch werden im gegenständlichen Verordnungsprüfungsantrag zahlreiche Judikate angeführt, welche zeigen, dass bestimmte Fertigungsklauseln auch dann zur Gesetz- oder Verfassungswidrigkeit einer Bescheiderlassung führen, wenn in der Fertigungsklausel nicht entsprechend der Vorgabe des § 18 Abs. 4 B-VG eine konkrete Behörde angeführt wird.
So wurde etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 20.4.2020, Ra 2019/06/0136, angeführt, wonach die auf „Vize-Bürgermeister“ lautende Fertigungsklausel sogar zur absoluten Nichtigkeit des erlassenen Bescheids führt, wenn in der Bescheidausfertigung nicht zumindest auch explizit der „Bürgermeister“ als die bescheiderlassende Behörde angeführt ist, bzw. wenn nicht wenigstens in der Ausfertigung durch einen entsprechenden Hinweis, wie etwa i.V., klar gestellt ist, dass der Vize-Bürgermeister in Vertretung des nach dem Materiengesetz als Behörde zuständigen Bürgermeister unterfertigt hat. In dieser Konstellation findet daher ebenfalls die von der Wr. Landesregierung im Punkt 2.4) ihrer Äußerung zitierte Judikatur zur Lösung der Fälle der Unklarheit hinsichtlich der Frage, welcher Behörde der Bescheid zuzurechnen ist, keine Anwendung.
Gerade diese Entscheidung zeigt, dass die Anführung der bloßen innerorganisatorischen Funktion des Organwalters (hier: „Vizebürgermeister“) in der Fertigungsklausel keinesfalls die gesetzliche Vorgabe des § 18 Abs. 4 B-VG erfüllt, selbst wenn aus den innerorganisatorischen Vorschriften ableitbar ist, dass dieser angeführte Organwalter tatsächlich der Organwalter war, welcher nach der behördeninternen Geschäftseinteilung zur Unterfertigung befugt war. Daraus folgt aber auch, dass das Verwaltungsgericht verpflichtet ist, jede Fertigungsklausel auf die Frage hin zu prüfen, ob diese der Vorgabe des § 18 Abs. 4 B-VG, oder der Vorgabe der anstelle dieser Vorgabe als lex specialis getretenen sonstigen Gesetzesnorm (als welche etwa die angefochtenen Verordnungsbestimmungen anzusehen sind) entspricht. Eine solche Nichtentsprechung kann, wie im Fall dieser Verwaltungsgerichtshofentscheidung, sogar dazu führen, dass dieser Bescheid gar keiner Behörde zurechenbar ist, und damit absolut nichtig ist.
Auch in anderen Judikaten hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass eine Nichtanführung der bescheiderlassenden Behörde in der Fertigungsklausel eine Verletzung der Vorgabe des § 18 Abs. 4 AVG darstellt, welche u.U. sogar zur absoluten Nichtigkeit des Bescheids führt (vgl. etwa VwGH 11.10.1986, 86/09/0156; 26.5.1988, 88/09/0012; 1.9.1988, 88/09/0055; 14.6.1995, 95/12/0142; in welchen ausdrücklich klargestellt wird, dass im Falle einer solchen Konstellation von einer absoluten Nichtigkeit des Bescheids auszugehen ist.
In diesen obangeführten Erkenntnissen wie auch weiteren Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. etwa VwGH 18.1.1994, 91/07/0158, VwGH 14.6.1995, 95/12/0142, VwGH 27.10.2017, Ra 2016/17/0214 und VwGH 18.10.2022, Ro 2021/11/0020) stellt der Verwaltungsgerichtshof zudem auch klar, dass gemäß § 18 Abs. 4 AVG in der Fertigungsklausel die bescheiderlassende Behörde und nicht etwa die innerorganisatorische Funktion des unterfertigenden Organwalters anzuführen ist.
Auch judiziert der Verwaltungsgerichtshof, dass sich (grundsätzlich) aus der eine Behörde anführende Fertigungsklausel ergibt, welcher Behörde der Bescheid zuzurechnen ist (vgl. etwa VwGH 27.6.1995, 95/11/0203).
Im Falle, dass ein Bescheid einer, zur Erlassung dieses Bescheids unzuständigen Behörde zuzurechnen ist, erfolgt durch diese Bescheiderlassung eine Verletzung des vom Verfassungsgerichtshof zu prüfenden Grundrechts auf den gesetzlichen Richter i.S.d. Art. 87 Abs. 2 B-VG wie auch eine Verletzung der jeweiligen einfachgesetzlichen und vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Regelung der Behördenzuständigkeit (vgl. etwa VwGH 11.3.1983, 82/17/0068; 26.9.2002, 2001/06/0024).
Da jedes Verwaltungsgericht zu prüfen hat, ob ein konkreter Bescheid von der zuständigen Behörde erlassen worden ist, die Behörde, welcher ein Bescheid zuzurechnen ist, sich aber grundsätzlich aus der durch § 18 Abs. 4 AVG näher determinierten Fertigungsklausel ergibt, hat jedes Verwaltungsgericht die die Fertigungsklausel eines Bescheids näher determinierende Bestimmung des § 18 Abs. 4 AVG bzw. jede sonstige gesetzliche Regelung, welche im Hinblick auf den bekämpften Bescheid die Fertigungsklausel für die Erlassung eines Bescheids determiniert, zu beachten.
Die gegenständlichen angefochtenen Bestimmungen wurden in einem Kundmachungsorgan allgemein kundgemacht und regeln, in welcher Weise die Fertigungsklausel eines Bescheids, durch welche wie zuvor ausgeführt bestimmt wird, welcher Behörde dieser Bescheid zuzurechnen ist, zu lauten hat.
Wenn daher nach der höchstgerichtlichen Judikatur die Verwaltungsgerichte die Bestimmung des § 18 Abs. 4 B-VG zu beachten haben, dann haben die Verwaltungsgerichte auch alle ausreichend kundgemachten Gesetzesbestimmungen zu beachten, durch welche dem § 18 Abs. 4 B-VG derogiert wird.
III) Rechtliche Begründung des Gesetzesprüfungsantrages:
III.1) Rechtsquellen:
§ 5 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 – GelverkG samt Überschrift lautet wie folgt:
„Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession
(1) Die Konzession darf nur erteilt werden, wenn neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes folgende Voraussetzungen gemäß Art. 3 Verordnung (EG) Nr. 1071/09 erfüllt sind:
die Zuverlässigkeit,
die finanzielle Leistungsfähigkeit,
die fachliche Eignung (Befähigungsnachweis) und
eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung in Österreich.
Z 1 bis 4 gilt auch für die nicht von der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 erfassten Gewerbe. Der Bewerber hat überdies entsprechend dem beabsichtigten Konzessionsumfang (§ 4) in der in Aussicht genommenen Standortgemeinde oder einer daran unmittelbar angrenzenden Gemeinde über die erforderlichen Abstellplätze außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verfügen. Sämtliche Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen. Werden diese Voraussetzungen vom Gewerbetreibenden nicht mehr erfüllt, so ist die Konzession zu entziehen. Die §§ 87 bis 91 GewO 1994 bleiben hiervon unberührt. Die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft ist vor der Erteilung der Konzession aufzufordern, zur Frage der Leistungsfähigkeit des Betriebes eine Stellungnahme abzugeben.
(2) Für das Gästewagen-Gewerbe mit Personenkraftwagen sind die finanzielle Leistungsfähigkeit (Abs. 1 Z 2) und die fachliche Eignung (Befähigungsnachweis) (Abs. 1 Z 3) nicht erforderlich.
(2a) Beim Ausflugswagen-Gewerbe, Stadtrundfahrten-Gewerbe und Mietwagen-Gewerbe mit Omnibussen sind die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 der zur Erteilung der Konzession zuständigen Behörde mindestens alle fünf Jahre ab Erteilung der Konzession nachzuweisen. Überprüfungen im Rahmen der Erteilung einer Gemeinschaftslizenz gemäß Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1073/09 gelten als Überprüfung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4.
(2b) Beim Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) sind der zur Erteilung der Konzession zuständigen Behörde mindestens alle 5 Jahre ab Erteilung der Konzession nachzuweisen
dass die Voraussetzung gemäß Abs. 1 Z 1 gegeben ist und
dass keine Rückstände an Steuern und, soweit dies in Betracht kommt, an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden. Als Nachweis über das Nichtvorhandensein von Rückständen an Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen kommen insbesondere eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes oder eine entsprechende Erklärung der zuständigen Sozialversicherungsträger in Betracht; die Nachweise dürfen nicht älter als drei Monate sein.
Können die in Z 2 genannten Voraussetzungen nicht nachgewiesen werden, kann die Behörde dem Konzessionsinhaber eine zusätzliche, ein Jahr nicht übersteigende Frist für den Nachweis setzen, wenn die wirtschaftliche Lage des Unternehmens annehmen lässt, dass die Voraussetzungen in absehbarer Zukunft auf der Grundlage eines Finanzplanes erneut und auf Dauer erfüllt werden. Werden diese Voraussetzungen vom Gewerbeinhaber auch dann nicht erfüllt, ist die Gewerbeberechtigung zu entziehen.
(2c) Mit der Abweisung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens im Sinne des § 71b Insolvenzordnung endet die Konzession für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi).
(3) Die Zuverlässigkeit ist, abgesehen von den in Art. 6 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1071/09 geregelten Fällen, insbesondere dann nicht gegeben, wenn
der Antragsteller, Gewerbeberechtigte oder der Verkehrsleiter von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurde, solange die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt (§§ 1 bis 6 Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68), oder
dem Antragsteller, dem Gewerbeberechtigten oder dem Verkehrsleiter aufgrund der geltenden Vorschriften die Bewilligung zur Ausübung des Personenbeförderungsgewerbes rechtskräftig entzogen wurde oder
der Antragsteller, der Gewerbeberechtigte oder der Verkehrsleiter wegen schwerwiegender Verstöße gegen die Vorschriften über
a)
die für den Berufszweig geltenden Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen oder
b)
die Personenbeförderung, insbesondere die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, die Gewichte und Abmessungen der Kraftfahrzeuge und die Sicherheit im Straßenverkehr und der Kraftfahrzeuge, den Umweltschutz sowie die sonstigen Vorschriften in Bezug auf die Berufspflichten,
rechtskräftig bestraft wurde.
(4) Die finanzielle Leistungsfähigkeit für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) und das mit Omnibussen ausgeübte Gästewagen-Gewerbe ist gegeben, wenn die zur ordnungsgemäßen Inbetriebnahme und Führung des Unternehmens erforderlichen finanziellen Mittel verfügbar sind. Die zur Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit für die ordnungsgemäße Inbetriebnahme und Führung des Unternehmens heranzuziehenden Geschäftsdaten, aus denen die wirtschaftliche Lage des Unternehmens ersichtlich ist, und die erforderlichen finanziellen Mittel sind durch Verordnung der Bundesministerin/des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie festzulegen. Die finanzielle Leistungsfähigkeit hinsichtlich des Ausflugswagen-Gewerbes, des Stadtrundfahrten-Gewerbes und des Mietwagen-Gewerbes mit Omnibussen ist gegeben, wenn die Voraussetzungen gemäß Art. 7 Verordnung (EG) Nr. 1071/09 vorliegen und keine erheblichen Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden. Die Bundesministerin/der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit festlegen.
(5) Die Voraussetzung der fachlichen Eignung (Befähigungsnachweis) für das Ausflugswagen-Gewerbe, das Stadtrundfahrten-Gewerbe und das Mietwagen-Gewerbe mit Omnibussen wird nachgewiesen durch eine Bescheinigung gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 über die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung vor einer Prüfungskommission, die von der Landeshauptfrau/vom Landeshauptmann bestellt wird. Die Gestaltung der Bescheinigung (Sicherheitsmerkmale) ist durch Verordnung der Bundesministerin/des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie festzulegen. Die §§ 18 und 19 GewO 1994 sind nicht anzuwenden.
(5a) Die Voraussetzung der fachlichen Eignung (Befähigungsnachweis) für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) und das mit Omnibussen ausgeübte Gästewagen-Gewerbe wird nachgewiesen durch
eine Bescheinigung gemäß Abs. 8 Z 5 über die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung vor einer Prüfungskommission, die von der Landeshauptfrau/vom Landeshauptmann bestellt wird, oder
eine Bescheinigung der Prüfungskommission aufgrund von Universitäts-, Fachhochschul- oder Fachschuldiplomen sowie sonstigen Prüfungszeugnissen, die gründliche Kenntnisse von Sachgebieten der Prüfung im Sinne des Abs. 8 Z 1 gewährleisten. Werden durch die Universitäts-, Fachhochschul- und Fachschuldiplome sowie sonstigen Prüfungszeugnisse nicht alle Sachgebiete der Prüfung abgedeckt, so ersetzt die Bescheinigung die Prüfung im Sinne der Z 1 nur für jene Sachgebiete, für die aufgrund der Universitäts-, Fachhochschul- oder Fachschuldiplome sowie sonstigen Prüfungszeugnisse gründliche Kenntnisse gewährleistet sind.
Die §§ 18 und 19 GewO 1994 sind nicht anzuwenden.
(6) Die Prüfungskommissionen sind von der Landeshauptfrau/vom Landeshauptmann zu bestellen. In diese Kommissionen hat die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann zwei Personen, die das betreffende Gewerbe als Gewerbeinhaber oder Pächter seit mindestens drei Jahren ohne Unterbrechung ausüben oder in diesem Gewerbe als Geschäftsführer, Filialgeschäftsführer oder Verkehrsleiter ebensolange ohne Unterbrechung tätig sind, aufgrund eines Vorschlages der zuständigen Fachgruppe zu berufen. In die Kommissionen sind überdies unter Berücksichtigung der Sachgebiete der Prüfung zwei weitere Fachleute zu berufen; die Berufung eines dieser Fachleute wird von der Landeshauptfrau/vom Landeshauptmann auf Grund eines Vorschlages der zuständigen Kammer für Arbeiter und Angestellte vorgenommen. Wurden Vorschläge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen erstattet, hat die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann die jeweilige Berufung nach Anhörung der säumigen Stelle vorzunehmen. Zum Vorsitzenden der Kommission hat die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann einen für diese Aufgabe geeigneten öffentlich Bediensteten des höheren Dienstes zu bestellen.
(7) Der Befähigungsnachweis ist in den im § 17 Abs. 1 GewO 1994 geregelten Fällen nicht erforderlich, wobei auch das Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten-)Gewerbe und das Mietwagen-Gewerbe als gleiche Gewerbe im Sinne des § 17 Abs. 1 GewO 1994 gelten.
(8) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Entwicklung des betreffenden Gewerbes, auf die von Personen, die die Leistungen des Gewerbes in Anspruch nehmen, üblicherweise gestellten Anforderungen, auf Gefahren für Leben, Gesundheit oder Eigentum, die von der Gewerbeausübung ausgehen, auf die für die Gewerbeausübung geltenden besonderen Rechtsvorschriften, durch Verordnung
die Sachgebiete der Prüfung für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) und das mit Omnibussen ausgeübte Gästewagen-Gewerbe,
die Form und Dauer der Prüfung,
die Anforderungen an die Prüfer,
nähere Bestimmungen über die Anberaumung der Termine,
die auszustellenden Bescheinigungen für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) und das mit Omnibussen ausgeübte Gästewagen-Gewerbe nach Abs. 5a,
nähere Bestimmungen über die Wiederholung der Prüfung,
die Universitäts-, Fachhochschul- und Fachschuldiplome sowie sonstigen Prüfungszeugnisse, die gründliche Kenntnisse der Sachgebiete im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 für das Ausflugswagen-Gewerbe, das Stadtrundfahrten-Gewerbe und das Mietwagen-Gewerbe mit Omnibussen oder im Sinne der Z 1 für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) und das mit Omnibussen ausgeübte Gästewagen-Gewerbe gewährleisten,
die vom Prüfling zu zahlende, den besonderen Verwaltungsaufwand einschließlich einer angemessenen Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission entsprechende Prüfungsgebühr, wobei auch auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Prüflings Bedacht genommen werden kann,
die aus den Prüfungsgebühren zu zahlende angemessene Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission sowie
die Voraussetzungen für die Rückzahlung der Prüfungsgebühr bei Nichtablegung oder teilweiser Ablegung der Prüfung sowie die Höhe der rückzuzahlenden Prüfungsgebühr
festzulegen.“
§ 6 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 – GelverkG lautet wie folgt:
„(1) Die Erteilung der Konzession erfordert neben der Erfüllung der im § 5 angeführten Voraussetzungen
bei einer natürlichen Person, dass sie Angehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Angehöriger) oder langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG ist und als Unternehmer einen Sitz oder eine nicht nur vorübergehende geschäftliche Niederlassung in Österreich hat;
bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechts, dass sie ihren Sitz oder eine nicht nur vorübergehende Niederlassung in Österreich haben und die zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe oder geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter EWR-Angehörige sind.
(2) Der Landeshauptmann kann von den in Abs. 1 angeführten Voraussetzungen befreien, wenn hinsichtlich der Ausübung der Gewerbe durch österreichische Staatsangehörige oder österreichische Personengesellschaften oder juristische Personen mit dem Heimatstaat des Antragstellers formelle Gegenseitigkeit besteht.
(3) Die in Abs. 1 und 2 angeführten Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen. Werden diese Voraussetzungen vom Gewerbetreibenden nicht mehr erfüllt, so ist die Konzession von der zur Erteilung der Konzession zuständigen Behörde zu entziehen. Die §§ 87 bis 91 GewO 1994 bleiben hiervon unberührt.
(4) Tritt in den Betrieb eines Einzelkaufmannes ein Gesellschafter ein, so darf die durch den Eintritt des Gesellschafters entstandene Personengesellschaft auf Grund der diesem Betrieb entsprechenden Konzession des Einzelkaufmannes das Gewerbe durch längstens sechs Monate nach der Eintragung der Personengesellschaft in das Firmenbuch weiter ausüben. Die Personengesellschaft hat die Eintragung und die weitere Ausübung innerhalb von zwei Wochen nach der Eintragung anzuzeigen. Nach Ablauf von sechs Monaten nach der Eintragung endet die Konzession.
(5) Die Anzeige gemäß Abs. 4 ist bei der für die Erteilung der Konzession zuständigen Behörde zu erstatten. Wenn die im Abs. 4 geforderten Voraussetzungen gegeben sind, hat diese Behörde die Anzeige mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen; sind die im Abs. 4 geforderten Voraussetzungen nicht gegeben, so hat die Behörde dies mit Bescheid festzustellen und die weitere Gewerbeausübung zu untersagen.“
Gemäß § 16 Abs. 2 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 – GelverkG ist die Bezirksverwaltungsbehörde für die Erteilung von Konzessionen für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (§ 3 Abs. 1 Z 3 – Taxi) und für das Gästewagen-Gewerbe (§ 3 Abs. 1 Z 4) zuständig.
Artikel 102 Abs. 1 B-VG lautet wie folgt:
„(1) Im Bereich der Länder üben die Vollziehung des Bundes, soweit nicht eigene Bundesbehörden bestehen (unmittelbare Bundesverwaltung), der Landeshauptmann und die ihm unterstellten Landesbehörden aus (mittelbare Bundesverwaltung). Soweit in Angelegenheiten, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden, Bundesbehörden mit der Vollziehung betraut sind, unterstehen diese Bundesbehörden in den betreffenden Angelegenheiten dem Landeshauptmann und sind an dessen Weisungen (Art. 20 Abs. 1) gebunden; ob und inwieweit solche Bundesbehörden mit Akten der Vollziehung betraut werden, bestimmen die Bundesgesetze; sie dürfen, soweit es sich nicht um die Betrauung mit der Vollziehung von im Abs. 2 angeführten Angelegenheiten handelt, nur mit Zustimmung der beteiligten Länder kundgemacht werden.“
Artikel 103 Abs. 1 und 2 B-VG lautet wie folgt:
„(1) In den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung ist der Landeshauptmann an die Weisungen der Bundesregierung sowie der einzelnen Bundesminister gebunden (Art. 20) und verpflichtet, um die Durchführung solcher Weisungen zu bewirken, auch die ihm in seiner Eigenschaft als Organ des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes zu Gebote stehenden Mittel anzuwenden.
(2) Die Landesregierung kann bei Aufstellung ihrer Geschäftsordnung beschließen, dass einzelne Gruppen von Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung wegen ihres sachlichen Zusammenhanges mit Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes im Namen des Landeshauptmannes von Mitgliedern der Landesregierung zu führen sind. In diesen Angelegenheiten sind die betreffenden Mitglieder der Landesregierung an die Weisungen des Landeshauptmannes ebenso gebunden (Art. 20) wie dieser an die Weisungen der Bundesregierung oder der einzelnen Bundesminister.“
Artikel 108 B-VG lautet wie folgt:
„Für die Bundeshauptstadt Wien als Land hat der Gemeinderat auch die Funktion des Landtages, der Stadtsenat auch die Funktion der Landesregierung, der Bürgermeister auch die Funktion des Landeshauptmannes, der Magistrat auch die Funktion des Amtes der Landesregierung und der Magistratsdirektor auch die Funktion des Landesamtsdirektors.“
Artikel 109 B-VG lautet wie folgt:
„Art. 102 Abs. 1 gilt für die Bundeshauptstadt Wien mit der Maßgabe, dass die Vollziehung des Bundes, soweit nicht eigene Bundesbehörden bestehen (unmittelbare Bundesverwaltung), der Bürgermeister als Landeshauptmann und der ihm unterstellte Magistrat als Bezirksverwaltungsbehörde ausüben (mittelbare Bundesverwaltung).“
Artikel 112 B-VG lautet wie folgt:
„Nach Maßgabe der Art. 108 und 109 gelten für die Bundeshauptstadt Wien im Übrigen die Bestimmungen des Abschnittes A des sechsten Hauptstückes mit Ausnahme des Art. 117 Abs. 6 zweiter Satz, des Art. 119 Abs. 4 und des Art. 119a. Art. 142 Abs. 2 lit. e findet auch auf die Führung des vom Bund der Bundeshauptstadt Wien übertragenen Wirkungsbereiches Anwendung.“
Artikel 116 Abs. 1 und 3 B-VG lautet wie folgt:
„(1) Jedes Land gliedert sich in Gemeinden. Die Gemeinde ist Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung und zugleich Verwaltungssprengel. Jedes Grundstück muss zu einer Gemeinde gehören.
(3) Einer Gemeinde mit mindestens 20 000 Einwohnern ist, wenn Landesinteressen hiedurch nicht gefährdet werden, auf ihren Antrag durch Landesgesetz ein eigenes Statut (Stadtrecht) zu verleihen. Eine Stadt mit eigenem Statut hat neben den Aufgaben der Gemeindeverwaltung auch die der Bezirksverwaltung zu besorgen.“
Artikel 118 Abs. 1 B-VG lautet wie folgt:
„Der Wirkungsbereich der Gemeinde ist ein eigener und ein vom Bund oder vom Land übertragener.“
Art. 118 Abs. 4 B-VG gilt über Art. 112 B-VG - in Angleichung an alle übrigen Gemeinden - auch für Wien (vgl. RV 1618 BlgNR 24. GP 11; VwGH 12.11.2021, Ro 2019/04/0001).
§ 74 der Wiener Stadtverfassung (WStV) samt Überschrift lautet wie folgt:
„Einteilung des Wirkungsbereiches
Der Wirkungsbereich der Gemeinde ist ein eigener und ein vom Bund oder vom Land übertragener.
§ 78 Wiener Stadtverfassung samt Überschrift lautet:
„Organe des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde
Der eigene Wirkungsbereich wird vom Gemeinderat, vom Stadtsenat, vom Bürgermeister, von den amtsführenden Stadträten, von den Gemeinderatsausschüssen und Kommissionen des Gemeinderates, von den Bezirksvertretungen, den Bezirksvorstehern und den Ausschüssen der Bezirksvertretungen, vom Wiener Berufungssenat und vom Magistrat ausgeübt.“
§ 79 Wiener Stadtverfassung samt Überschrift lautet:
„Organe des übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinde
(1) Der übertragene Wirkungsbereich wird vom Bürgermeister ausgeübt. Er ist hiebei in den Angelegenheiten der Bundesvollziehung an die Weisungen der zuständigen Organe des Bundes, in den Angelegenheiten der Landesvollziehung an die Weisungen der zuständigen Organe des Landes gebunden.
(2) Der Bürgermeister kann einzelne Gruppen von Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches - unbeschadet seiner Verantwortlichkeit - wegen ihres sachlichen Zusammenhanges mit den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches Mitgliedern des Stadtsenates, anderen Gemeindeorganen oder bei Kollegialorganen deren Mitgliedern zur Besorgung in seinem Namen übertragen. In diesen Angelegenheiten sind die betreffenden Organe oder deren Mitglieder an die Weisungen des Bürgermeisters gebunden.“
§ 107 der Wiener Stadtverfassung samt Überschrift lautet wie folgt:
„Angelegenheiten der Bezirksverwaltung
Der Magistrat hat unter Leitung und Verantwortung des Bürgermeisters die Angelegenheiten der Bezirksverwaltung zu besorgen.“
§ 132 Abs. 1 Wiener Stadtverfassung samt Überschrift lautet wie folgt:
„Die nach den Zuständigkeitsbestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes sich ergebende Vollziehung des Landes (selbständiger Wirkungsbereich des Landes) übt in Wien der Stadtsenat als Landesregierung aus. Er kann in seiner Geschäftsordnung bestimmen, welche Geschäfte einzelnen seiner Mitglieder oder dem Magistrat als Amt der Landesregierung zur Erledigung überlassen werden. Hiefür kommen gleichartige, häufig vorkommende Angelegenheiten und Gegenstände von geringerer Bedeutung in Betracht.“
Die Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien wurde gemäß der Fußnote 1 dieser Geschäftsordnung gemäß § 91 Abs. 4 Wiener Stadtverfassung vom Bürgermeister der Stadt Wien mit Genehmigung des Wr. Gemeinderats erlassen. Die Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien wurde nicht im Wr. Landesgesetzblatt, sondern im Amtsblatt der Stadt Wien (Stammfassung: Abl. der Stadt Wien 28/2007, letzte Änderung: ABl. 14/2023) erlassen. Es handelt sich daher bei dieser Verordnung um eine im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde i.S.d. § Art. 118 Abs. 2 B-VG erlassene Verordnung.
§ 90 und § 91 Wiener Stadtverfassung finden sich im 1. Hauptstück, 3. Abschnitt, 3. Abteilung der Wiener Stadtverfassung.
Das 1. Hauptstück wird wie folgt übertitelt:
„Wien als Gemeinde mit als Stadt mit eigenem Statut“
Die 3. Abschnitt wird wie folgt übertitelt:
„Vom Wirkungsbereich der Gemeinde und ihrer Verwaltungsorgane“
Die 3. Abteilung des 3. Abschnitts wird wie folgt übertitelt:
„Vom Wirkungsbereich des Bürgermeisters“
§ 90 Wiener Stadtverfassung lautet:
(1) Der Bürgermeister steht an der Spitze der Gemeindeverwaltung.
(2) Er ist insbesondere berechtigt und verpflichtet, über die Einhaltung der durch diese Verfassung für die einzelnen Organe der Gemeinde bestimmten Wirkungsbereiche zu wachen.
(3) Der Bürgermeister vertritt die Gemeinde als juristische Person nach außen. Überdies wird die Gemeinde als juristische Person von den nach der Geschäftseinteilung (§ 91) oder von den nach der Organisation der Unternehmungen zuständigen leitenden Bediensteten jeweils innerhalb ihres Aufgabenkreises nach außen vertreten.
§ 91 Abs. 4 Wiener Stadtverfassung lautet:
„Der Bürgermeister hat insbesondere unter Bedachtnahme auf die gesetzlich festgelegte Organisation der Gemeindeverwaltung sowie unter Berücksichtigung der Erfordernisse eines geordneten Amtsbetriebes mit Genehmigung des Gemeinderates die Geschäftsordnung und die Geschäftseinteilung für den Magistrat zu erlassen; hiebei sind die Aufgaben des Stadtrechnungshofes entsprechend zu berücksichtigen. Für das Statut der Unternehmungen ist § 71 maßgebend. Dem Bürgermeister steht die Zuweisung des Personals beim Magistrat zu, soweit er diese Angelegenheit aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit nicht einer Dienststelle überträgt, die nach ihrem Aufgabenbereich zur Besorgung dieser Aufgaben geeignet ist. Der Bürgermeister hat insbesondere unter Bedachtnahme auf die gesetzlich festgelegte Organisation der Gemeindeverwaltung sowie unter Berücksichtigung der Erfordernisse eines geordneten Amtsbetriebes mit Genehmigung des Gemeinderates die Geschäftsordnung und die Geschäftseinteilung für den Magistrat zu erlassen; hiebei sind die Aufgaben des Stadtrechnungshofes entsprechend zu berücksichtigen. Für das Statut der Unternehmungen ist Paragraph 71, maßgebend. Dem Bürgermeister steht die Zuweisung des Personals beim Magistrat zu, soweit er diese Angelegenheit aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit nicht einer Dienststelle überträgt, die nach ihrem Aufgabenbereich zur Besorgung dieser Aufgaben geeignet ist.“
Gemäß § 88 Abs. 1 lit. b Wr. Stadtverfassung obliegt dem Wr. Gemeinderat insbesondere die Genehmigung der Geschäftsordnung des Magistrats.
§ 46 der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien samt Überschrift lautet wie folgt:
„Unterfertigung (Zeichnung) der Geschäftsstücke in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches
(1) Der Bürgermeister bzw. die Bürgermeisterin unterfertigt Geschäftsstücke unter Anführung seiner bzw. ihrer Funktionsbezeichnung. Der Vertreter bzw. die Vertreterin des Bürgermeisters bzw. der Bürgermeisterin unterfertigt unter Beifügung der Worte „In Vertretung“ (abgekürzt: „I.V.“) und der eigenen Funktionsbezeichnung. Erteilt der Bürgermeister bzw. die Bürgermeisterin einen Auftrag, unterfertigt der oder die Betreffende unter Beifügung der Worte „Im Auftrag“ (abgekürzt: „I.A.“).
(2) Der Magistratsdirektor bzw. die Magistratsdirektorin unterfertigt unter Anführung seiner bzw. ihrer Funktionsbezeichnung. Der Vertreter bzw. die Vertreterin des Magistratsdirektors bzw. der Magistratsdirektorin unterfertigt unter Beifügung der Worte „In Vertretung“ (abgekürzt: „I.V.“). Erteilt der Magistratsdirektor bzw. die Magistratsdirektorin einem oder einer Bediensteten einen Auftrag, unterfertigt dieser oder diese unter Beifügung der Worte „Im Auftrag“ (abgekürzt: „I.A.“).
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht, wenn persönliches Briefpapier verwendet wird; in solchen Fällen erfolgt die Unterfertigung ohne besondere Formvorschriften.
(4) Die Leiter und Leiterinnen von Dienststellen und deren Vertreter und Vertreterinnen unterfertigen unter Anführung ihrer dienstlichen Stellung (z. B. als Leiter bzw. Leiterin einer Magistratsabteilung mit „Der Abteilungsleiter:“ bzw. „Die Abteilungsleiterin:“), die Vertreter und Vertreterinnen überdies unter Beifügung der Worte „In Vertretung“ (abgekürzt: „I.V.“). Erteilt ein Dienststellenleiter oder eine Dienststellenleiterin einem oder einer Bediensteten einen Auftrag, unterfertigt dieser oder diese unter Beifügung der Worte „Im Auftrag“ (abgekürzt: „I.A.“).
(5) Bedienstete, denen eine Funktionsbezeichnung zukommt, unterfertigen unter Anführung ihrer Funktionsbezeichnung, deren Vertreter und Vertreterinnen überdies unter Beifügung der Worte „In Vertretung“ (abgekürzt: „I.V.“).
(6) Alle anderen zur Unterfertigung von Geschäftsstücken berechtigten Bediensteten zeichnen mit „Für den ... (z. B. Magistratsdirektor, Abteilungsleiter, Bezirksamtsleiter)“ oder „Für die ... (z. B. Magistratsdirektorin, Abteilungsleiterin, Bezirksamtsleiterin)“.
(7) Wie die Bediensteten mit Sonderaufgaben unterfertigen, ist vom Magistratsdirektor bzw. von der Magistratsdirektorin im Einzelfall zu bestimmen.“
§ 47 der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien samt Überschrift lautet wie folgt:
„Unterfertigung (Zeichnung) der Geschäftsstücke in den Angelegenheiten, deren Vollziehung Bundes- oder Landessache ist
(1) In den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes unterfertigt der Bürgermeister als Landeshauptmann bzw. die Bürgermeisterin als Landeshauptfrau unter Anführung seiner bzw. ihrer Funktionsbezeichnung. Der Vertreter bzw. die Vertreterin zeichnet unter Beifügung der Worte „In Vertretung“ (abgekürzt: „I.V.“) und der eigenen Funktionsbezeichnung. Das mit der Führung von Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung gemäß Art. 103 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes betraute Mitglied der Landesregierung unterfertigt „Für den Landeshauptmann“ bzw. „Für die Landeshauptfrau“ unter Anführung seiner Funktionsbezeichnung.
(2) In den Angelegenheiten der Landesvollziehung erfolgt die Unterfertigung gemäß den Bestimmungen des Abs. 1, jedoch unter Voransetzung der Worte „Für die Landesregierung“.
(3) Der Magistratsdirektor als Landesamtsdirektor zeichnet in den Angelegenheiten der Bundes- und der Landesvollziehung unter Anführung der Bezeichnung „Der Landesamtsdirektor“, die Magistratsdirektorin als Landesamtsdirektorin zeichnet in den Angelegenheiten der Bundes- und der Landesvollziehung unter Anführung der Bezeichnung „Die Landesamtsdirektorin“. Der Vertreter zeichnet unter Beifügung der Worte „In Vertretung“ (abgekürzt: „I.V.“) und der Bezeichnung „Landesamtsdirektor-Stellvertreter“ bzw. „Landesamtsdirektorin-Stellvertreter“‚ die Vertreterin zeichnet unter Beifügung der Worte „In Vertretung“ (abgekürzt: „I.V.“) und der Bezeichnung „Landesamtsdirektor-Stellvertreterin“ bzw. „Landesamtsdirektorin-Stellvertreterin“.
(4) Die Dienststellenleiter und Dienststellenleiterinnen zeichnen in den Angelegenheiten der Bundesvollziehung in der Landesinstanz mit den Worten „Für den Landeshauptmann“ bzw. „Für die Landeshauptfrau“, deren Vertreter und Vertreterinnen überdies unter Beifügung der Worte „In Vertretung“ (abgekürzt: „I.V.“). Ein Hinweis auf die dienstliche Stellung, z. B. als Abteilungsleiter oder Abteilungsleiterin, hat zu unterbleiben.
(5) In den Angelegenheiten der Landesvollziehung zeichnen Dienststellenleiter und Dienststellenleiterinnen und deren Vertreter und Vertreterinnen in der Landesinstanz mit den Worten „Für die Landesregierung“. Abs. 4 letzter Satz gilt entsprechend.
(6) In den Angelegenheiten der Bundes- und der Landesvollziehung, in denen die Dienststellenleiter und Dienststellenleiterinnen nicht in der Landesinstanz tätig werden, sind für die Unterfertigung der Geschäftsstücke die Bestimmungen des § 46 Abs. 4 erster Satz sinngemäß anzuwenden.
(7) Für Bedienstete mit Sonderaufgaben gilt § 46 Abs. 7 sinngemäß.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 12.11.2021, Ro 2019/04/0001, wie folgt zu Recht erkannt:
„Art. 118 Abs. 4 zweiter Satz B-VG bestimmt, dass in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde ein zweistufiger Instanzenzug besteht. Bei diesem handelt es sich um einen administrativen und innergemeindlichen Instanzenzug, der also zwischen den Organen der Gemeinde verläuft (vgl. RV 1618 BlgNR 24. GP 12). Durch die zuständige (Bundes- oder Landes-Gesetzgebung (siehe Art. 115 Abs. 2 B-VG) kann dieser Instanzenzug jedoch ausgeschlossen werden.
Im Bereich des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde ist - im Gegensatz zur Bundes- und Landesverwaltung, in der der administrative Instanzenzug durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Nov 2012 beseitigt wurde - bereits von Verfassungs wegen der Grundsatz des Bestehens eines (administrativen) Instanzenzuges normiert (vgl. dazu VwGH 13.10.2015, Ro 2015/01/0012). Art 118 Abs. 4 zweiter Satz B-VG bildet insoweit eine Ausnahme von dem mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Nov 2012 vollzogenen Systemwechsel. Wird von der in Art 118 Abs. 4 zweiter Satz B-VG vorgesehenen Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht und der innergemeindliche Instanzenzug nicht ausgeschlossen, ist seine Ausschöpfung gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG eine Prozessvoraussetzung für die Erhebung einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht.
Art. 112 B-VG ordnet die subsidiäre Geltung des Abschnitts A des Sechsten Hauptstücks des B-VG (Art. 115 bis 120) - mit Ausnahme des Art. 117 Abs. 6 zweiter Satz, des Art. 119 Abs. 4 und des Art. 119a - auch für die Bundeshauptstadt Wien an, wodurch für deren Organisationsrecht in erster Linie die für die Gemeinden geltenden Vorschriften des Bundesverfassungsrechts maßgebend sind (vgl. VfSlg. 13.136/1992).
In jenen Materien, in denen es sich um - dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde übertragene - Angelegenheiten der Bundesvollziehung handelt, richtet sich das Bestehen des Instanzenzuges nach der jeweils konkreten materiengesetzlichen Regelung. Dabei gilt, dass der Ausschluss des Instanzenzuges ausdrücklich normiert sein muss.“
Wenn daher der Materiengesetzgeber des jeweils vollzogenen Bundesgesetzes den innergemeindlichen Instanzenzug nicht ausgeschlossen hat, sind auf den diese bundesgesetzliche Materie vollziehenden, im Rahmen der Gemeindevollziehung (im funktionellen Sinn) im eigenen Wirkungsbereich erlassenen Bescheid die Vorgaben des Art. 118 Abs. 4 zweiter Satz B-VG anzuwenden, sodass dieser Bescheid ausschließlich durch das Rechtsmittel der Berufung an die landesgesetzlich eingerichtete Gemeinderechtsmittelinstanz, und somit nicht durch das Rechtsmittel der Beschwerde an das nach der Gesetzesmaterie zuständige Verwaltungsgericht bekämpfbar ist.
Bei Zugrundelegung der oa Judikatur geht der Instanzenzug gegen einen Bescheid, welcher von der Gemeindebehörde im Rahmen der Gemeindevollziehung erlassen worden ist, und welcher zudem von der Gemeindebehörde als Organ der Vollziehung von Gemeindeagenden des eigenen Wirkungsbereichs erlassen worden ist, sohin dann an eine gemeindeinterne Rechtsmittelinstanz, und daher nicht an ein Verwaltungsgericht, wenn der Materiengesetzgeber der jeweils vollzogenen Materie im Hinblick auf diese Materie nicht ausdrücklich den innergemeindlichen Instanzenzug i.S.d. Art. 118 Abs. 4 B-VG ausgeschlossen hat.
Im hier maßgeblichen Materiengesetz, dem Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, ist für die Erteilung von Konzessionen für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (§ 3 Abs. 1 Z 3 – Taxi) und für das Gästewagen-Gewerbe (§ 3 Abs. 1 Z 4) nicht die Gemeinde, und schon gar nicht die Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich vollzugszuständig. Vielmehr ist gemäß § 16 Abs. 2 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 – GelverkG die Bezirksverwaltungsbehörde für die Erteilung von Konzessionen für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (§ 3 Abs. 1 Z 3 – Taxi) und für das Gästewagen-Gewerbe (§ 3 Abs. 1 Z 4) zuständig.
Wenn daher dennoch auf Grundlage des Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 eine Konzession für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (§ 3 Abs. 1 Z 3 – Taxi) und für das Gästewagen-Gewerbe (§ 3 Abs. 1 Z 4) mit Bescheid von der Gemeindevollzugsbehörde in Wahrnehmung der im eigenen Gemeindewirkungsbereich der Gemeinde zustehenden Vollzugskompetenz erteilt wird, ist dieser Bescheid als von einer unzuständigen Behörde erlassen einzustufen.
Im Falle, dass der Verfassungsgerichtshof zum Schluss gelangt, dass der gegenständlich bekämpfte Bescheid aufgrund seiner der Vorgabe des § 46 Abs. 4 i.V.m. § 46 Abs. 6 der Geschäftsordnung des Magistrats entsprechenden Fertigungsklausel als im eigenen Gemeindewirkungsbereich erlassener Bescheid einzustufen ist, ist dieser nur durch das Rechtsmittel der Berufung an den Berufungssenat der Stadt Wien bekämpfbar.
Nach der ständigen Judikatur bestimmt in erster Linie die Fertigung eines Bescheids, welcher die Behörde dieser Bescheid zuzurechnen ist (vgl. etwa VwGH 26.9.2002, 2001/06/0024). So ist ein Bescheid dann als absolut nichtig einzustufen, wenn aus der gesamten Ausfertigung nicht klar hervorgeht, welcher Behörde dieser Bescheid zuzurechnen ist, und auch in der Fertigungsklausel nicht die Behörde (etwa „Bürgermeister“) angeführt wird, sondern nur die Funktion des Organwalters (etwa „Vizebürgermeister) (vgl. VwGH 20.4.2020, Ra 2019/06/0136).
Nach Auslegung des Verwaltungsgerichts Wien ist jedenfalls dann, wenn durch eine, die Vollziehung des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde näher regelnde Verordnung festgelegt ist, dass im eigenen Gemeindewirkungsbereich zu erlassende Erledigungen mit der Fertigung „Für den Abteilungsleiter“ zu fertigen sind, ein Bescheid, welcher diese Fertigung aufweist, als ein Bescheid, welcher von einer Gemeindebehörde im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde erlassen worden ist, zu qualifizieren.
Aus diesem Grund geht das antragstellende Gericht davon aus, dass der gegenständlich bekämpfte Bescheid von der Gemeindebehörde „Magistrat der Stadt Wien“ im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde erlassen worden ist, und dieser damit nicht durch das Rechtsmittel der Beschwerde bekämpfbar ist.
Aus diesem Grund wird im Hauptantrag auch der diesfalls präjudizielle § 46 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien und der diesfalls präjudizielle § 46 Abs. 6 der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien angefochten.
Falls der Verfassungsgerichtshof aber diese Auslegung nicht teilt, und zum Ergebnis gelangt, dass dieser Bescheid von der Bezirksverwaltungsbehörde „Magistrat“ erlassen worden ist, ist dagegen allein die Bestimmung des § 47 Abs. 6 der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien präjudiziell, sodass für diesen Fall nur diese Bestimmung angefochten wird.
III.2) Bedenken gegen die Bestimmung des § 46 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien und des § 46 Abs. 6 der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien:
III.2.1) Bedenken in Hinblick auf die Nichterfüllung der Vorgaben des Art. 10 i.V.m. Art. 102 B-VG:
Nach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur obliegt dem Materiengesetzgeber insbesondere die Bestimmung der zur Vollziehung der jeweils näher geregelten Materie zuständigen Behörde (vgl. etwa VwGH 12.11.2021, Ro 2019/04/0001).
Mit der Wahrnehmung dieses Bestimmungsrechts wird zugleich auch durch § 18 Abs. 4 AVG gesetzlich festgelegt, dass ein Bescheid, welcher in Vollziehung der jeweiligen Materie erlassen wird, diese materiengesetzlich bestimmte Behörde als bescheiderlassende Behörde auszuweisen hat.
Der Zweck der Fertigungsklausel eines Bescheids liegt gemäß § 18 Abs. 4 AVG darin, die bescheiderlassende Behörde zu bezeichnen.
Mit der Bestimmung der zuständigen Behörde durch den Materiengesetzgeber wird daher durch diesen auch bestimmt, dass erstens in der Fertigungsklausel eine Behörde anzuführen ist, und zudem auch, welche Behörde anzuführen ist.
Durch die gegenständlich bekämpfte Bestimmung wird – wie nachfolgend näher dargelegt - eine von der Vorgabe des § 18 Abs. 4 AVG abweichende Zeichnungsklausel angeordnet.
Es mag dahin gestellt bleiben, ob dem Materiengesetzgeber auch die Befugnis zukommt, anzuordnen, dass in der Fertigungsklausel eine andere Bezeichnung als die zuständige Behörde anzuführen ist, zumal diese Frage nicht verfahrensgegenständlich zu beantworten ist.
Verfahrensgegenständlich hat nämlich der Materiengesetzgeber keine solche abweichende Regelung normiert, und damit in Anbetracht der Unterlassung einer von den Vorgaben des § 18 Abs. 4 AVG abweichenden Anordnung klar zum Ausdruck gebracht, dass in der Zeichnungsklausel die Bezirksverwaltungsbehörde als bescheiderlassende Behörde anzuführen ist.
Jedenfalls für die Organe der Stadt Wien ist bereits durch die Bundesverfassung, nämlich durch Art. 109 B-VG, bestimmt, dass die, die Agenden der Landes- oder Bundesverwaltung vollziehende Bezirksverwaltungsbehörde die Behörde „Magistrat der Stadt“ Wien ist.
Damit steht fest, dass der gegenständliche Materiengesetzgeber des Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, daher der Bundesgesetzgeber, angeordnet hat, dass zur Vollziehung der gegenständlichen Vollzugsagende der Magistrat der Stadt Wien als Bezirksverwaltungsbehörde zuständig ist.
Damit ist aber bei Zugrundelegung der diesbezüglichen Ausführungen davon auszugehen, dass bei alleiniger Beachtung der Vorgabe des § 18 Abs. 4 AVG bundesgesetzlich auch normiert ist, dass die Fertigungsklausel des gegenständlichen Bescheids „Für den Magistrat der Stadt Wien“ zu lauten hat (hätte).
Für die Erlassung von verfahrensrechtlichen Regelungen, welche von den Verwaltungsverfahrensgesetzen abweichen, ist – wie zuvor dargelegt - der jeweilige Materiengesetzgeber zuständig.
Bei der Frage, in welcher Weise Organwalter einen Bescheid zu zeichnen haben, handelt es sich daher um keine Regelung der inneren Verwaltungsorganisation.
Daraus ist zu folgern, dass dem Organisationsgesetzgeber für Vollzugsorgane (im organisatorischen Sinn) der Stadt Wien, daher weder dem Gemeinderat der Stadt Wien noch einer Gemeindebehörde (in Wahrnehmung der Vollzugsagenden des eigenen Wirkungsbereichs) die Befugnis zukommt, festzulegen, dass Bescheide, durch welche ein Landesgesetz oder ein Bundesgesetz vollzogen wird, eine von der durch § 18 Abs. 4 AVG normierten Behördenbezeichnung abweichende Fertigungsklausel aufweisen (müssen).
Da das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 auf Grundlage des Kompetenztatbestands des § 10 B-VG erlassen worden ist, wäre daher nur der Bundesgesetzgeber zur Erlassung einer von § 18 Abs. 4 AVG abweichenden Regelung befugt gewesen.
Damit ist zu folgern, dass die Bestimmung des § 46 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien und die Bestimmung des § 46 Abs. 6 der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien insbesondere aus diesem Grunde als verfassungswidrig einzustufen sind.
Zum im Verordnungsprüfungsverfahren zur GZ V 32/2024 von der Wiener Landesregierung vorgetragenen Standpunkt, dass ein Verstoß gegen die Vorgabe Art. 18 Abs. 4 AVG nur dann vorliege, wenn dieser Verstoße bewirkt, dass der jeweilige Bescheid keiner bestimmten Behörde zuzurechnen ist, sei ausgeführt:
Wie im gegenständlichen Verordnungsprüfungsantrag dargelegt, führt nach der höchstgerichtlichen Judikatur ein Verstoß gegen die Vorgabe des § 18 Abs. 4 AVG nicht zwingend dazu, dass der jeweilige Bescheid keiner Behörde zuzurechnen ist. So wurden zahlreiche Judikate angeführt, in welchen zwar klargestellt ist, dass die Anführung der innerorganisatorischen Funktion eines Organwalters in der Zurechnungsklausel der Vorgabe des § 18 Abs. 4 AVG nicht entspricht, u.U. aber dennoch dieser Bescheid als rechtlich existent erlassen eingestuft werden kann.
Der Umstand, dass ein bestimmter Mangel, wie gegenständlich die Nichtanführung der gemäß § 18 Abs. 4 AVG angeordneten Bezeichnung der bescheiderlassenden Behörde in der Fertigungsklausel, nicht immer zur Nichtermittelbarkeit der Behörde und damit zur absoluten Nichtigkeit der Behördenentscheidung führt, berechtigt daher nicht zur Annahme, dass die Vorgabe des § 18 Abs. 4 AVG bzw. eine an deren Stelle tretende lex specialis für die erstinstanzliche Behörde bzw. das Verwaltungsgericht unbeachtlich ist.
Wenn daher der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausspricht, dass das für das Vorliegen eines Bescheides erforderliche wesentliche Merkmal der Bezeichnung der Behörde bereits dann erfüllt, wenn nach objektiven Gesichtspunkten für jedermann - also unabhängig von der subjektiven Kenntnis des Adressaten des Schriftstücks - erkennbar ist, von welcher Behörde der Bescheid erlassen wurde, wobei es aber für die Zurechnung zur zuständigen Behörde nicht genügt, dass diese aus dem Gesetz erschlossen werden kann (vgl. VwGH 18.10.2022, Ro 2021/11/0020, Hengstschläger/Leeb, AVG I2 § 18 Rz 15f), wird damit nicht die Unbeachtlichkeit der Vorgabe des § 18 Abs. 4 AVG an die Fertigungsklausel eines Bescheids zum Ausdruck gebracht.
Ob die bloße Anführung des Magistrats der Stadt Wien im Briefkopf bei der Zeichnung „Für den Abteilungsleiter“ bereits ausreicht, dass damit die Behörde (und nicht bloß das Hilfsorgan) „Magistrat“ als bescheiderlassende Behörde für jedermann erkennbar ist, ist nach Auslegung des antragstellenden Gerichts nicht anzunehmen. Eine Klarstellung zu dieser Auslegungsfrage findet sich soweit ersichtlich in der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs nicht. Dass der Verwaltungsgerichtshof bei dieser Konstellation annimmt, dass diesfalls die Behörde (und nicht bloß das Hilfsorgan) „Magistrat“ als bescheiderlassende Behörde für jedermann erkennbar ist, ist für den Verfassungsgerichtshof nicht bindend.
Zudem ist aber auch darauf hinzuweisen, dass die diesbezügliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs insbesondere deshalb zu hinterfragen ist, da der Magistrat der Stadt Wien die Doppelfunktion als „Behörde“ wie auch als Hilfsapparat der Gemeindebehörden der Stadt Wien (wie etwa des Bürgermeisters) ausübt. Bei dieser Doppelfunktion erscheint es unschlüssig, warum im Falle der Anführung des Magistrats im Kopf der Entscheidung (und der keinerlei Behördenkonkretisierung ermöglichenden Anführung einer innerorganisatorischen Organwalterfunktion) stets davon auszugehen ist, dass diese Entscheidung zwingend nur der Behörde „Magistrat“ zuzurechnen ist, und dass daher die Anführung der Bezeichnung Magistrat im Briefkopf denkunmöglich als Anführung des Hilfsapparats einstufbar ist (in diesem Sinne unreflektiert folgernd VwGH 31.3.2023, Ra 2022/06/0237). Diese laut der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs unhinterfragbare Annahme, dass bei Anführung des Magistrats im Kopf denkunmöglich der Magistrat als Hilfsapparat gemeint sein kann, erscheint auch deshalb nicht überzeugend, da bei anderen Hilfsapparaten, wie etwa dem Amt der Landesregierung, vom Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich angenommen wird, dass im Falle der (bloßen) Anführung des anderen Hilfsapparats (etwa: Amt der Landesregierung) im Kopf unter dieser Anführung (bloß) dieser Hilfsapparat zu verstehen ist, sodass selbst in dem Fall, dass diesem Hilfsapparat (etwa Amt der Landesregierung) durch das Gesetz auch eine Behördenfunktion eingeräumt ist, nicht anzunehmen ist, dass mit dieser Anführung im Kopf zum Ausdruck gebracht wird, dass dieses Geschäftsstück dem Hilfsapparat in seiner Funktion als Behörde zuzurechnen ist.
So stellt etwa der Verwaltungsgerichtshof in seinen Entscheidungen vom 5.4.1990, 90/09/0009, vom 14.6.1993, 92/10/0448 und vom 16.9.2013, 2012/12/0156, klar, dass das Amt der Landesregierung grundsätzlich als Hilfsapparat der Landesregierung wie auch des Landeshauptmanns tätig wird, aber in Anbetracht des Umstands, dass dieses Amt der Landesregierung auch als selbständige Behörde handeln kann, in der Ausfertigung unmissverständlich zum Ausdruck gebracht werden muss, ob das Amt der Landesregierung als Hilfsapparat oder als Behörde tätig wird, sodass die Entscheidung dieser Frage auf keinen Fall dem Wohlwollen oder dem Spürsinn der durch den jeweiligen Bescheid Betroffenen überlassen werden darf. Es muss wohl nicht gesagt werden, dass eine Fertigungsklausel „Für den Abteilungsleiter“, womit (bloß) eine innerorganisatorische Organwalterfunktion des jeweiligen Hilfsapparats bezeichnet wird, diese Klarstellung nicht bewirkt.
In anderen Entscheidungen judiziert der Verwaltungsgerichtshof wieder, dass im Falle der Anführung einer tatsächlichen Behörde in der Fertigungsklausel die Anführung des Hilfsapparats dieser Behörde im Kopf nicht schadet (vgl. etwa VwGH 18.11.1998, 96/03/0351; 27.2.2006, 2005/05/0068). Auch diese Judikatur legt nahe, dass im Falle der bloßen Anführung des Hilfsapparats im Kopf ohne Anführung einer existenten Behörde in der Fertigungsklausel, nicht eine klare Situation dahingehend vorliegt, dass die Anführung des Hilfsapparats im Kopf nicht als Anführung des Hilfsapparats, sondern als Anführung einer Behörde einzustufen ist.
Besonders augenscheinlich und deutlich wird diese Inkonsistenz und Widersprüchlichkeit der Behandlung des Hilfsapparats „Amt der Landesregierung“ einerseits und des Hilfsapparats „Magistrat“ andererseits in der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 31.3.2023, Ra 2022/06/0237. Diesem Verfahren lag ein erstinstanzliches Verfahren zugrunde, zu dessen Bescheiderlassung laut Materiengesetz der „Bürgermeister“ der Stadt Wien zuständig war. Laut der Wiener Stadtverfassung ist der „Magistrat“ der Stadt Wien u.a. auch der Hilfsapparat für die Behörde „Bürgermeister“. Im Kopf des Bescheids wurde der Magistrat angeführt, während in der Fertigungsklausel lediglich „Für den Abteilungsleiter“ angeführt wurde. Wenn man berücksichtigt, dass der Verwaltungsgerichtshof bei der Ermittlung der bescheiderlassenden Behörde im Falle der Unklarheit, welcher Behörde der Bescheid zuzurechnen ist, auch mitberücksichtigt, welche Behörde laut dem Materiengesetz zur Sachentscheidung zuständig war, lagen daher deutliche Indizien für die Auslegung vor, dass dieser Bescheid nicht der Behörde „Magistrat“ zuzurechnen war. Erstens war laut Materiengesetz nicht die Behörde „Magistrat“, sondern die Behörde „Bürgermeister“ entscheidungszuständig, zweitens ist der im Kopf angeführte „Magistrat“ der Hilfsapparat eben dieser Behörde und 3) handelt es sich bei der Funktion „Abteilungsleiter“ um eine Organwalterfunktion genau dieses Hilfsapparats „Magistrat“. Wäre in diesem Fall im Kopf „Amt der Landesregierung“ gestanden, hätte der Verwaltungsgerichtshof bei Zugrundelegung der obangeführten Judikatur diese Entscheidung mit Sicherheit nicht selbstverständlich, und ohne nähere Prüfung der Behörde „Amt der Landesregierung“ zugerechnet. Da nun aber im Kopf nicht „Amt der Landesregierung“, sondern „Magistrat“ angeführt war, kam der Verwaltungsgerichtshof selbstverständlich, und ohne nähere Prüfung zum Ergebnis, dass dieser Bescheid der Behörde „Magistrat“ zuzurechnen ist.
Während der Verwaltungsgerichtshof in ähnlich gelagerten Konstellationen der nicht expliziten Anführung einer Behörde im „Bescheid“ zum Ergebnis der Nichtermittelbarkeit der Behörde und damit zur absoluten Nichtigkeit des Bescheids gelangte (vgl. etwa VwGH 11.10.1986, 86/09/0156; 26.5.1988, 88/09/0012; 1.9.1988, 88/09/0055; 14.6.1995, 95/12/0142; 20.4.2020, Ra 2019/06/0136), hält der Verwaltungsgerichtshof in dieser Entscheidung es nicht einmal für möglich, dass ein unklare Situation überhaupt vorliegt.
Zum im Verordnungsprüfungsverfahren zur GZ V 32/2024 von der Wiener Landesregierung vorgetragenen Standpunkt, dass im § 18 Abs. 4 AVG zwar das äußere Erscheinungsbild eines Bescheids näher geregelt wird, nicht aber explizit normiert wird, wie eine Fertigungsklausel zu lauten hat, sei weiters ausgeführt:
Damit negiert die Wr. Landesregierung die ständige, zuvor beispielhaft wiedergegebene Judikatur der Höchstgerichte zur Auslegung des § 18 Abs. 4 AVG. Demnach ist aus § 18 Abs. 4 AVG abzuleiten, dass die in § 18 Abs. 4 AVG geforderte Bezeichnung der Behörde nicht irgendwo (versteckt) im Bescheid anzubringen ist, sondern in der Fertigungsklausel anzuführen ist. Abgesehen davon, dass diese Auslegung der ständigen Vollzugspraxis (außerhalb von Wien) im Hinblick auf Zustellverfügungen und die Vollziehung der Vorgabe der Angabe der Behörde im Bescheid entspricht, wäre es auch dem Gesetzgeber nicht zusinnbar, hätte er mit dieser Vorgabe nur bestimmen wollen, dass der Vorgabe des § 18 Abs. 4 AVG bereits dann entsprochen wird, wenn irgendwo im Bescheid (mehr oder weniger versteckt) die bescheiderlassende Behörde angeführt wird.
Doch selbst wenn der Bundesgesetzgesetzgeber im § 18 Abs. 4 AVG nur gefordert haben sollte, dass irgendwo im Bescheid sich (mehr oder weniger versteckt) die Anführung der bescheiderlassenden Behörde finden muss, ist evident, dass auch diesfalls im § 18 Abs. 4 AVG (und daher in einer verfahrensrechtlichen Norm, zu deren Abänderung im Hinblick auf eine bestimmte Materiengesetzvollziehung wenn dann nur der Materiengesetzgeber befugt ist) die Ausgestaltung eines Bescheids geregelt ist. Zur Abänderung oder Ergänzung oder näheren Konkretisierung dieser Vorgabe des § 18 Abs. 4 AVG ist daher, wenn dann, nur der Materiengesetzgeber, nicht aber die Gemeindebehörde im Rahmen einer Regelung der inneren Behördenorganisation im Rahmen ihrer Regelungskompetenz in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeindevollziehung befugt.
Wenn die Wr. Landesregierung weiters darauf verwies, dass auch im Falle einer den Vorgaben des § 18 Abs. 4 AVG an die Fertigungsklausel nicht entsprechenden Fertigungsklausel nach der höchstgerichtlichen Judikatur mitunter die bescheiderlassende Behörde ermittelbar ist, und auf die zuvor problematisierte diesbezügliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zur Fertigung von Bescheiden mit der Fertigungsklausel „Für den Abteilungsleiter“ verwies, wird auf die Ausführungen zum Standpunkt, wonach dass ein Verstoß gegen die Vorgabe Art. 18 Abs. 4 AVG nur dann vorliege, wenn dieser Verstoße bewirkt, dass der jeweilige Bescheid keiner bestimmten Behörde zuzurechnen ist, verwiesen.
III.2.2) Bedenken in Hinblick auf die Nichterfüllung der Vorgaben des Art. 18 Abs. 2 B-VG und Art. 10 Abs. 2 B-VG im gegenständlichen Fall:
Durch § 46 Abs. 4 i.V.m. § 46 Abs. 6 der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien wird bestimmt, dass abweichend von den zuvor ausgeführten bundesverfassungsgesetzlichen Vorgaben des § 18 Abs. 4 AVG von der Gemeindebehörde (im funktionellen Sinn) im eigenen Wirkungsbereich zu erlassende Bescheide in der Fertigungsklausel nicht die Behörde, welcher der Bescheid zuzurechnen ist (daher die Behörde Magistrat der Stadt Wien), sondern die Funktionsbezeichnung eines im Regelfall gar nicht approbierenden Organwalters anzuführen ist.
Dadurch wird die Fertigung und damit die Art der Erlassung von Bescheiden geregelt.
Eine insbesondere im Hinblick auf die zu § 18 Abs. 4 AVG ergangene Judikatur zur Fertigung von Ausfertigungen enthält § 18 Abs. 4 AVG. Aufgrund der Regelung der Fertigung von Ausfertigungen im Verfahrensgesetz „Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz“ ist ebenfalls belegt, dass es sich bei der gegenständlichen Regelung um eine solche verfahrensrechtlicher Natur handelt. Zur Regelung von verfahrensrechtlichen Bestimmungen, welche von den Regelungen der Verwaltungsverfahrensgesetze abweichen, ist nun aber nach der ständigen Judikatur der Materiengesetzgeber zuständig (vgl. etwa VwGH 12.11.2021, Ro 2019/04/0001).
Es handelt sich daher um eine von den Verwaltungsverfahrensgesetzen abweichende Regelung, welche einerseits nicht gemäß Art. 11 Abs. 2 B-VG erforderlich ist, und welche zudem nur dem Materiengesetzgeber, nicht aber dem Organisationsgesetzgeber zukommt.
Dazu kommt, dass solch eine verfahrensgesetzliche Sonderbestimmung einer gesetzlichen Grundlage bedürfte, daher entweder in einem Gesetz normiert werden müsste, oder aber auf Grundlage einer ausdrücklich zu einer solchen Sonderregelung befugenden gesetzlichen Verordnungsermächtigung erlassen worden sein müsste.
Die Verordnungsermächtigung für die Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien ist die Bestimmung des § 91 Abs. 4 Wiener Stadtverfassung, welche den Verordnungsgeber nicht im Entferntesten zur Erlassung solch einer verfahrensrechtlichen Sondernorm befugt.
Da durch diese Bestimmung sichtlich auch keine sonstige landesgesetzliche Organisationsnorm näher ausgeführt wird, liegen die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 B-VG für die Erlassung einer Durchführungsverordnung mit dem gegenständlichen Regelungsinhalt nicht vor.
Zum im Verordnungsprüfungsverfahren zur GZ V 32/2024 von der Wiener Landesregierung vorgetragenen Standpunkt, dass ein Verstoß gegen die Vorgabe Art. 18 Abs. 4 AVG nur dann vorliege, wenn dieser Verstoße bewirkt, dass der jeweilige Bescheid keiner bestimmten Behörde zuzurechnen ist, wird auf die Ausführungen im Punkt III.2.1) dieses Verordnungsprüfungsantrags verwiesen.
III.2.3) Bedenken in Hinblick auf die Nichterfüllung der Vorgaben des §. 18 Abs. 4 AVG im gegenständlichen Fall:
Gemäß § 18 Abs. 4 AVG haben Behördenausfertigungen insbesondere eine Fertigungsklausel zu enthalten.
Nach der zuvor angeführten ständigen Judikatur hat diese Fertigungsklausel (sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist) auf die Behörde, welcher die Erledigung zuzurechnen ist, zu lauten.
Gegenständlich hätte daher bei alleiniger Beachtung des § 18 Abs. 4 AVG die Fertigungsklausel „Für den Magistrat der Stadt Wien“ zu lauten gehabt.
Gleichzeitig wird durch dies höchstgerichtliche Judikatur aber auch klargestellt, dass die bloße Anführung der Funktion oder der dienstrechtlichen Stellung des unterfertigenden Organwalters oder sonst einer Anführung einer von der (bloßen) Anführung der bescheiderlassenden Behörde abweichenden Fertigung nicht der Vorgabe des § 18 Abs. 4 AVG entspricht, und daher keine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Fertigungsklausel darstellt (vgl. etwa VwGH 26.5.1988, 88/09/0012; 1.9.1988, 88/09/0055; 13.10.1993, 93/02/0123; 18.1.1994, 91/07/0158, 14.6.1995, 95/12/0142, 27.6.1995, 95/11/0203; 18.11.1998, 98/03/0273; 16.12.1998, 98/03/0254; 17.11.2008, 2008/17/0190; 13.11.2014, Ra 2014/12/0010; 16.9.2015, Ra 2015/22/0110; 12.10.2015, Ra 2015/22/0111; 11.5.2017, Ra 2015/04/0094; 27.10.2017, Ra 2016/17/0214; 24.1.2018, Ra 2017/09/0055; 18.10.2022, Ro 2021/11/0007; 18.10.2022, Ro 2019/11/0020).
Auch ist nach der Judikatur sogar von einer absoluten Nichtigkeit eines Bescheides auszugehen, wenn aus der gesamten Ausfertigung nicht klar hervorgeht, welcher Behörde dieser Bescheid zuzurechnen ist, und auch in der Fertigungsklausel nicht die Behörde (etwa „Bürgermeister“) angeführt wird, sondern nur die Funktion des Organwalters (etwa „Vizebürgermeister) (vgl. VwGH 20.4.2020, Ra 2019/06/0136).
Durch die gegenständlich bekämpften Bestimmungen wird nun angeordnet, dass als Fertigung von Erledigungen nicht die Behörde, welcher dieser Bescheid zuzurechnen ist, sondern die Funktionsbezeichnung eines bestimmten, nicht als Behördenleiter einzustufenden Organwalters, welcher noch dazu regelmäßig gar nicht der das Schriftstück tatsächlich approbierende Organwalter ist, anzuführen ist.
Damit widerspricht diese Fertigungsvorgabe des § 46 Abs. 4 i.V.m. § 46 Abs. 6 in der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien aber den durch die Judikatur entwickelten Vorgaben für Zeichnungsklauseln i.S.d. § 18 Abs. 4 AVG.
Zum im Verordnungsprüfungsverfahren zur GZ V 32/2024 von der Wiener Landesregierung vorgetragenen Standpunkt, dass ein Verstoß gegen die Vorgabe Art. 18 Abs. 4 AVG nur dann vorliege, wenn dieser Verstoße bewirkt, dass der jeweilige Bescheid keiner bestimmten Behörde zuzurechnen ist, wird auf die Ausführungen im Punkt III.2.1) dieses Verordnungsprüfungsantrags verwiesen.
III.2.4) Bedenken in Hinblick auf die Nichterfüllung der Vorgaben des Art. 118 Abs. 2 B-VG im gegenständlichen Fall:
Die Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien wurde gemäß der Fußnote 1 dieser Geschäftsordnung gemäß § 91 Abs. 4 Wiener Stadtverfassung vom Bürgermeister der Stadt Wien mit Genehmigung des Wr. Gemeinderats erlassen. Die Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien wurde nicht im Wr. Landesgesetzblatt, sondern im Amtsblatt der Stadt Wien (Stammfassung: Abl. der Stadt Wien 28/2007, letzte Änderung: ABl. 14/2023) erlassen.
Die Bestimmung des § 91 Abs. 4 Wiener Stadtverfassung, durch welche der Bürgermeister der Stadt Wien zur Erlassung einer Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien ermächtigt wird, befindet sich im Artikel I der Wiener Stadtverfassung, welcher nähere Regelungen zur im eigenen Wirkungsbereich der Stadt Wien (als Gemeinde) wahrzunehmenden Vollziehung durch die Gebietskörperschaft Stadt Wien enthält.
Bei der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien handelt es sich daher um eine im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde i.S.d. § Art. 118 Abs. 2 B-VG erlassene Verordnung.
Für dieses Ergebnis spricht auch, dass die Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien im Amtsblatt der Stadt Wien, und nicht im Wiener Landesgesetzblatt kundgemacht wurde. Das Amtsblatt der Stadt Wien wurde wiederum durch § 40 der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien für die Erlassung von im eigenen Wirkungsbereich der Stadt Wien ergehende Verordnungen eingerichtet.
Die gegenständlich bekämpfte Zeichnungsklauselregelung des § 46 Abs. 4 i.V.m. § 46 Abs. 6 in der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien ist daher jedenfalls dann nicht verfassungskonform erlassen worden, wenn es sich bei dieser Regelung nicht um eine Regelung handelt, welche zumindest im überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten Gemeinschaft liegt.
Offenkundig kann eine, die nähere Vollziehung einer Verwaltungsagende regelnde Verfahrensbestimmung nur dann als im zumindest überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten Gemeinschaft liegend eingestuft werden, wenn die Vollziehung der durch diese Verfahrensbestimmung näher geregelten Verfahrensagende zumindest im überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten Gemeinschaft liegt. Diese Vorgabe liegt im gegenständlichen Fall aber sichtlich nicht vor, zumal die gegenständlich vollzogene Agende gar nicht von der Gemeindebehörde (im funktionellen Sinn), sondern von der Bezirksverwaltungsbehörde (und damit zwingend nicht im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde) zu vollziehen ist.
III.3) Bedenken gegen die Bestimmung des § 47 Abs. 6 der Geschäftsordnung des Magistrats:
III.3.1) Bedenken in Hinblick auf die Nichterfüllung der Vorgaben des Art. 10 i.V.m. Art. 102 B-VG:
Nach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur obliegt dem Materiengesetzgeber insbesondere die Bestimmung der zur Vollziehung der jeweils näher geregelten Materie zuständigen Behörde (vgl. etwa VwGH 12.11.2021, Ro 2019/04/0001).
Mit der Wahrnehmung dieses Bestimmungsrechts wird zugleich auch durch § 18 Abs. 4 AVG gesetzlich festgelegt, dass ein Bescheid, welcher in Vollziehung der jeweiligen Materie erlassen wird, diese materiengesetzlich bestimmte Behörde als bescheiderlassende Behörde auszuweisen hat.
Der Zweck der Fertigungsklausel eines Bescheids liegt gemäß § 18 Abs. 4 AVG darin, die bescheiderlassende Behörde zu bezeichnen.
Mit der Bestimmung der zuständigen Behörde durch den Materiengesetzgeber wird daher durch diesen auch bestimmt, dass erstens in der Fertigungsklausel eine Behörde anzuführen ist, und zudem auch, welche Behörde anzuführen ist.
Durch die gegenständlich bekämpfte Bestimmung wird – wie nachfolgend näher dargelegt - eine von der Vorgabe des § 18 Abs. 4 AVG abweichende Zeichnungsklausel angeordnet.
Es mag dahin gestellt bleiben, dass dem Materiengesetzgeber auch die Befugnis zukommt, anzuordnen, dass in der Fertigungsklausel eine andere Bezeichnung als die zuständige Behörde anzuführen ist, zumal diese Frage nicht verfahrensgegenständlich zu beantworten ist.
Verfahrensgegenständlich hat nämlich der Materiengesetzgeber keine solche abweichende Regelung normiert, und damit in Anbetracht der Unterlassung einer von den Vorgaben des § 18 Abs. 4 AVG abweichenden Anordnung klar zum Ausdruck gebracht, dass in der Zeichnungsklausel die Bezirksverwaltungsbehörde als bescheiderlassende Behörde anzuführen ist.
Jedenfalls für die Organe der Stadt Wien ist bereits durch die Bundesverfassung, nämlich durch Art. 109 B-VG, bestimmt, dass die, die Agenden der Landes- oder Bundesverwaltung vollziehende Bezirksverwaltungsbehörde die Behörde „Magistrat der Stadt“ Wien ist.
Damit steht fest, dass der gegenständliche Materiengesetzgeber des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996, daher der Bundesgesetzgeber, angeordnet hat, dass zur Vollziehung der gegenständlichen Vollzugsagende der Magistrat der Stadt Wien zuständig ist.
Damit ist aber bei Zugrundelegung der obangeführten Ausführungen davon auszugehen, dass bei alleiniger Beachtung der Vorgabe des § 18 Abs. 4 AVG bundesgesetzlich auch normiert ist, dass die Fertigungsklausel des gegenständlichen Bescheids „Für den Magistrat der Stadt Wien“ zu lauten hat (hätte).
Für die Erlassung von verfahrensrechtlichen Regelungen, welche von den Verwaltungsverfahrensgesetzen abweichen, ist – wie zuvor dargelegt - der jeweilige Materiengesetzgeber zuständig.
Bei der Frage, in welcher Weise Organwalter einen Bescheid zu zeichnen haben, handelt es sich daher um keine Regelung der inneren Verwaltungsorganisation.
Daraus ist zu folgern, dass dem Organisationsgesetzgeber für Vollzugorgane (im organisatorischen Sinn) der Stadt Wien, daher weder dem Gemeinderat der Stadt Wien noch einer Gemeindebehörde (in Wahrnehmung der Vollzugsagenden des eigenen Wirkungsbereichs) die Befugnis zukommt, festzulegen, dass Bescheide, durch welche ein Landesgesetz oder ein Bundesgesetz vollzogen wird, eine von der durch § 18 Abs. 4 AVG normierten Behördenbezeichnung abweichende Fertigungsklausel aufweisen (müssen).
Da das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 auf Grundlage des Kompetenztatbestands des § 10 B-VG erlassen worden ist, wäre daher nur der Bundesgesetzgeber zur Erlassung einer von § 18 Abs. 4 AVG abweichenden Regelung befugt gewesen.
Damit ist zu folgern, dass die Bestimmung des § 47 Abs. 6 der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien und im Hinblick auf die Vorausführungen auch die in dieser Bestimmung verwiesenen §§ 46 Abs. 4 und 46 Abs. 6 der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien insbesondere aus diesem Grunde als verfassungswidrig einzustufen sind.
Zum im Verordnungsprüfungsverfahren zur GZ V 32/2024 von der Wiener Landesregierung vorgetragenen Standpunkt, dass ein Verstoß gegen die Vorgabe Art. 18 Abs. 4 AVG nur dann vorliege, wenn dieser Verstoße bewirkt, dass der jeweilige Bescheid keiner bestimmten Behörde zuzurechnen ist, wird auf die Ausführungen im Punkt III.2.1) dieses Verordnungsprüfungsantrags verwiesen.
III.3.2) Bedenken in Hinblick auf die Nichterfüllung der Vorgaben des Art. 18 Abs. 2 B-VG und Art. 10 Abs. 2 B-VG im gegenständlichen Fall:
Durch § 47 Abs. 6 der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien wird bestimmt, dass abweichend von den zuvor ausgeführten bundesverfassungsgesetzlichen Vorgaben des § 18 Abs. 4 AVG von der Gemeindebehörde (im funktionellen Sinn) im eigenen Wirkungsbereich zu erlassende Bescheide in der Fertigungsklausel nicht die Behörde, welcher der Bescheid zuzurechnen ist (daher die Behörde Magistrat der Stadt Wien), sondern die Funktionsbezeichnung eines im Regelfall gar nicht approbierenden Organwalters anzuführen ist.
Dadurch wird die Fertigung und damit die Art der Erlassung von Bescheiden geregelt.
Eine insbesondere im Hinblick auf die zu § 18 Abs. 4 AVG ergangene Judikatur ausreichende Regelung zur Fertigung von Ausfertigungen enthält § 18 Abs. 4 AVG, womit ebenfalls belegt ist, dass es sich bei der gegenständlichen Regelung um eine solche verfahrensrechtlicher Natur handelt. Zur Regelung von verfahrensrechtlichen Bestimmungen, welche von den Regelungen der Verwaltungsverfahrensgesetze abweichen, ist nun aber nach der ständigen Judikatur der Materiengesetzgeber zuständig (vgl. etwa VwGH 12.11.2021, Ro 2019/04/0001).
Es handelt sich daher um eine von den Verwaltungsverfahrensgesetzen abweichende Regelung, welche einerseits nicht gemäß Art. 11 Abs. 2 B-VG erforderlich ist, und welche zudem nur dem Materiengesetzgeber, nicht aber dem Organisationsgesetzgeber zukommt.
Dazu kommt, dass solch eine verfahrensgesetzliche Sonderbestimmung einer gesetzlichen Grundlage bedürfte, daher entweder in einem Gesetz normiert werden müsste, oder aber auf Grundlage einer ausdrücklich zu einer solchen Sonderregelung befugenden gesetzlichen Verordnungsermächtigung erlassen worden sein müsste.
Die Verordnungsermächtigung für die Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien Wiener Stadtverfassung ist die Bestimmung des § § 91 Abs. 4 Wiener Stadtverfassung, welche den Verordnungsgeber nicht im Entferntesten zur Erlassung solch einer verfahrensrechtlichen Sondernorm befugt.
Da durch diese Bestimmung sichtlich auch keine sonstige landesgesetzliche Organisationsnorm näher ausgeführt wird, liegen die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 B-VG für die Erlassung einer Durchführungsverordnung mit dem gegenständlichen Regelungsinhalt nicht vor.
Zum im Verordnungsprüfungsverfahren zur GZ V 32/2024 von der Wiener Landesregierung vorgetragenen Standpunkt, dass ein Verstoß gegen die Vorgabe Art. 18 Abs. 4 AVG nur dann vorliege, wenn dieser Verstoße bewirkt, dass der jeweilige Bescheid keiner bestimmten Behörde zuzurechnen ist, wird auf die Ausführungen im Punkt III.2.1) dieses Verordnungsprüfungsantrags verwiesen.
III.3.3) Bedenken in Hinblick auf die Nichterfüllung der Vorgaben des Art. 18 Abs. 1 B-VG und Art. 10 Abs. 2 B-VG im gegenständlichen Fall:
Das antragstellende Gericht legt § 47 Abs. 6 der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien dahingehend aus, dass diese Bestimmung nicht normiert, dass in Angelegenheiten der Vollziehung von Agenden durch die Bezirksverwaltungsbehörde „Magistrat der Stadt Wien“ die Fertigung „Für den Abteilungsleiter“ zu verwenden ist. Hätte dies der Verordnungsgeber intendiert, hätte er in diesem Absatz nicht das Wort „sinngemäß“ eingefügt. Durch dieses Wort „sinngemäß“ wird bei Zugrundelegung des Wortsinns dieser Bestimmung klar formuliert, dass nicht exakt dieselbe Fertigung angeordnet wird, sondern eine andere Fertigung, welche (nur) sinngemäß der im § 46 Abs. 4 leg. cit. normierten Fertigungsklausel entspricht. Bei Anordnung der exakt gleichen Fertigungsklausel, welche auch im § 46 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien normiert ist, hätte im § 47 Abs. 6 der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien nicht das Wort „sinngemäß“ aufgenommen werden dürfen.
Welche Worte die konkrete Fertigungsklausel von Bescheiden der Bezirksverwaltungsbehörde „Magistrat der Stadt Wien“ zu enthalten haben, ist damit völlig unbestimmt. Aus den sonstigen Bestimmungen der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien ergibt sich kein Anhaltspunkt, in welcher Weise durch das Wort „sinngemäß“ eine eindeutig bestimmbare Fertigungsklausel eruierbar sein sollte.
Schon aufgrund des Umstands, dass durch § 47 Abs. 6 leg. cit. keine landesgesetzliche Norm durchgeführt wird, kann auch keine landesgesetzliche Norm herangezogen werden, durch welche ermittelbar wäre, in welcher Weise durch das Wort „sinngemäß“ eine eindeutig bestimmbare Fertigungsklausel festgelegt wurde.
Damit verstößt aber diese Regelung des § 47 Abs. 6 leg. cit. dem Bestimmtheitsgebot des Art. 18 Abs. 1 B-VG.
Zum im Verordnungsprüfungsverfahren zur GZ V 32/2024 von der Wiener Landesregierung vorgetragenen Standpunkt, dass bei Zugrundelegung einer systematisch-logischen Interpretation dieses Wort „sinngemäß“ nicht beachtlich sei, sei ausgeführt:
Diese Argumentation ist bereits deshalb unnachvollziehbar, zumal nicht ersichtlich ist, wie man im Rahmen einer systematisch-logischen Interpretation zu diesem Ergebnis gelangen soll.
Dies scheint auch die Wiener Landesregierung so zu sehen, zumal diese ohne jeglichen Beleg behauptet, dass mit dieser Wendung der Verordnungsgeber nur zum Ausdruck bringen habe wollen, dass § 47 Abs. 6 der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien einen anderen Vollzugsbereich näher regle, als § 46 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien.
Diese Argumentation erscheint völlig unhaltbar:
Die Auslegung einer gesetzlichen Regelung unter Heranziehung der systematisch-logischen Interpretation setzt voraus, dass in diesem Gesetz sich andere gesetzliche Regelungen (etwa Überschriften) finden, welche eine einschränkende, und mit diesen anderen gesetzlichen Regelungen konforme Auslegung der betreffenden zu interpretierenden Gesetzesbestimmung nahe legen.
Nun findet sich aber weder in der Wr. Stadtverfassung noch in der Geschäftsordnung des Magistrats, abgesehen von den Paragraphen 46 und 47 der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien irgendeine Regelung, welche auch nur im Ansatz anstelle des § 18 Abs. 4 AVG die nähere Fertigung oder Bezeichnung von Bescheiden regelt. Als einzige Bestimmung, welche für die systematisch-logische Auslegung des § 47 Abs. 6 der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien in Frage kommt, sind daher dir Regelungen des § 46 Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien und die sonstigen Regelungen des § 47 Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien heranziehbar. Und genau dieser Regelungen ermöglichen nur insofern eine nähere Determinierung des Bedeutungsgehalts des § 47 Abs. 6 der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien, als durch § 46 der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien klargestellt wird, dass die Zeichnung exakt mit einer der in dieser Bestimmung genannten innerorganisatorischen Organwalterfunktionsstellungen zu versehen ist, und dass § 46 der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien für die Fertigung von Geschäftsstücken in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs zu erfolgen hat.
Demgegenüber normiert bereits die Überschrift des § 47 der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien, dass diese Bestimmung die Fertigung in Angelegenheiten der Bundes- und Landesvollziehung, und damit nicht die in § 46 der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien angesprochene Gemeindevollziehung regelt.
Die Bestimmung des § 46 der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien ist daher, wenn überhaupt, nur insofern für die Auslegung des § 47 der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien von Relevanz, als im § 47 Abs. 6 der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien auf die Bestimmung des § 46 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien verwiesen wird, und explizit im § 47 Abs. 6 der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien normiert wird, dass die Zeichnungsregelung des § 46 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien gerade nicht auch für Zeichnungen von Geschäftsstücken im Rahmen der Vollziehung der Bundes- und Landesverwaltung anzuwenden sind, sondern vielmehr eine andere Zeichnung zu erfolgen hat, welche „sinngemäß“ (und damit gerade nicht „exakt“) der Zeichnungsregelung des § 46 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien entspricht.
Wenn überhaupt, so findet sich für die nähere Auslegung des Sinngehalts des Wortes „sinngemäß“ in der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien nur insofern ein (im Rahmen einer systematisch-logischen Interpretation) ermittelbarer Anhaltspunkt, als sich das Wort „sinngemäß“ auf die Zeichnungsregelung des § 46 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien bezieht, und damit zum Ausdruck gebracht wird, wie die im § 47 Abs. 6 der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien angeordnete Zeichnung genau nicht zu lauten hat.
Nähere systematisch-logische Anhaltspunkte für die Auslegung des Wortes „sinngemäß“ existieren in der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien nicht, und werden von der Wr. Landesregierung nicht einmal behauptet.
Vielmehr wird der historische Wille des Gesetzgebers für die systematische-logische Interpretation des Wortes „sinngemäß“ herangezogen. Es muss wohl nicht gesagt werden, dass eine historische Interpretation eines Gesetzes nichts mit einer systematisch-logischen Interpretation eines Gesetzes zu tun hat.
Abgesehen davon, dass es für diese Behauptung eines historischen Willens des Gesetzgebers zur Auslegung des Wortes „sinngemäß“ keinerlei Anhaltspunkt oder Dokument gibt, ist dieses Argument schon deshalb verfehlt, als die angeblich vom historischen Gesetzgeber intendierte Klarstellung, dass § 47 Abs. 6 der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien nicht die Zeichnung von Agenden der Gemeindevollziehung regelt, ohnedies bereits durch die Überschriften der §§ 46 und 47 der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien explizit klargestellt wird. In Anbetracht dieser expliziten Klarstellung wäre die Aufnahme des Wortes „sinngemäß“ alleine zum Zweck der Klarstellung, dass das Wort „sinngemäß“ keinerlei nähere Bestimmung der Art der angeordneten Zeichnung darstellt, sondern nur eine Verdeutlichung der ohnedies bereits durch die Überschrift klaren Rechtslage darstellen soll, völlig sinnwidrig und absurd.
In diesem Zusammenhang sei an den Interpretationsgrundsatz der Einheit der Rechtssprache erinnert, wonach im Zweifelsfall ein Begriff in der Bedeutung des allgemeinen Begriffsverständnisses diese Begriffs auszulegen ist.1 Der Begriff „sinngemäß“ wird nun aber in der höchstgerichtlichen Judikatur nicht im Entferntesten mit dem von der Wr. Landesregierung nun diesem Begriff beigemessenen Bedeutungsgehalt ausgelegt. So definiert etwa der Verwaltungsgerichtshof den Begriff „sinngemäß“ in seiner Entscheidung vom 27.9.1990, 90/12/0163, wie folgt:
„Eine Rechtsvorschrift "sinngemäß" anwenden bedeutet, daß die auf einen anderen Tatbestand zugeschnittene Vorschrift auf den Tatbestand, auf den sie sinngemäß angewendet werden soll, nicht unmittelbar, sondern nur nach einer entsprechenden, vom Gesetzesanwender vorzunehmenden Anpassung anzuwenden ist.“
Fast wörtlich decken sich auch die Begriffsbestimmungen des Wortes „sinngemäß“ in den Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs vom 20.12.2016, Ro 2014/03/0032, und vom 15.6.2018, Ra 2017/11/0048, mit dieser oa. Definition.
Es bleibt daher beim Auslegungsergebnis, dass das Wort „sinngemäß“ dahingehend beachtlich ist, als normiert wird, dass die Zeichnung von Geschäftsstücken der Landes- und Bundesvollziehung anders zu erfolgen hat, als die Zeichnung von Geschäftsstücken im eigenen Wirkungsbereich der Gemeindevollziehung.
III.3.4) Bedenken in Hinblick auf die Nichterfüllung der Vorgaben des § 18 Abs. 4 AVG im gegenständlichen Fall:
Gemäß § 18 Abs. 4 AVG haben Behördenausfertigungen insbesondere eine Fertigungsklausel zu enthalten.
Nach der zuvor angeführten ständigen Judikatur hat diese Fertigungsklausel (sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist) auf die Behörde, welcher die Erledigung zuzurechnen ist, zu lauten.
Gegenständlich hätte daher bei alleiniger Beachtung des § 18 Abs. 4 AVG die Fertigungsklausel „Für den Magistrat der Stadt Wien“ zu lauten gehabt.
Gleichzeitig wird durch dies höchstgerichtliche Judikatur aber auch klargestellt, dass die bloße Anführung der Funktion oder der dienstrechtlichen Stellung des unterfertigenden Organwalters oder sonst eine Anführung einer von der (bloßen) Anführung der bescheiderlassenden Behörde abweichenden Fertigung nicht der Vorgabe des § 18 Abs. 4 AVG entspricht, und daher keine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Fertigungsklausel darstellt (vgl. etwa VwGH 26.5.1988, 88/09/0012; 1.9.1988, 88/09/0055; 13.10.1993, 93/02/0123; 18.1.1994, 91/07/0158, 14.6.1995, 95/12/0142, 27.6.1995, 95/11/0203; 18.11.1998, 98/03/0273; 16.12.1998, 98/03/0254; 17.11.2008, 2008/17/0190; 13.11.2014, Ra 2014/12/0010; 16.9.2015, Ra 2015/22/0110; 12.10.2015, Ra 2015/22/0111; 11.5.2017, Ra 2015/04/0094; 27.10.2017, Ra 2016/17/0214; 24.1.2018, Ra 2017/09/0055; 18.10.2022, Ro 2021/11/0007; 18.10.2022, Ro 2019/11/0020).
Auch ist nach der Judikatur sogar von einer absoluten Nichtigkeit eines Bescheides auszugehen, wenn aus der gesamten Ausfertigung nicht klar hervorgeht, welcher Behörde dieser Bescheid zuzurechnen ist, und auch in der Fertigungsklausel nicht die Behörde (etwa „Bürgermeister“) angeführt wird, sondern nur die Funktion des Organwalters (etwa „Vizebürgermeister) (vgl. VwGH 20.4.2020, Ra 2019/06/0136).
Durch die gegenständlich bekämpfte Bestimmung wird nun angeordnet, dass als Fertigung von Erledigungen nicht die Behörde, welcher dieser Bescheid zuzurechnen ist, sondern die Funktionsbezeichnung eines bestimmten, nicht als Behördenleiter einzustufenden Organwalters, welcher noch dazu regelmäßig gar nicht der das Schriftstück tatsächlich approbierende Organwalter ist, anzuführen ist.
Damit widerspricht diese Fertigungsvorgabe in der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien aber den durch die Judikatur entwickelten Vorgaben für Zeichnungsklauseln i.S.d. § 18 Abs. 4 AVG.
Zum im Verordnungsprüfungsverfahren zur GZ V 32/2024 von der Wiener Landesregierung vorgetragenen Standpunkt, dass ein Verstoß gegen die Vorgabe Art. 18 Abs. 4 AVG nur dann vorliege, wenn dieser Verstoße bewirkt, dass der jeweilige Bescheid keiner bestimmten Behörde zuzurechnen ist, wird auf die Ausführungen im Punkt III.2.1) dieses Verordnungsprüfungsantrags verwiesen.
III.3.5) Bedenken in Hinblick auf die Nichterfüllung der Vorgaben des Art. 118 Abs. 2 B-VG im gegenständlichen Fall:
Die Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien wurde gemäß der Fußnote 1 dieser Geschäftsordnung gemäß § 91 Abs. 4 Wiener Stadtverfassung vom Bürgermeister der Stadt Wien mit Genehmigung des Wr. Gemeinderats erlassen. Die Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien wurde nicht im Wr. Landesgesetzblatt, sondern im Amtsblatt der Stadt Wien (Stammfassung: ABl. der Stadt Wien 28/2007, letzte Änderung: ABl. 14/2023) erlassen.
Die Bestimmung des § 91 Abs. 4 Wiener Stadtverfassung, durch welche der Bürgermeister der Stadt Wien zur Erlassung einer Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien ermächtigt wird, befindet sich im Artikel I der Wiener Stadtverfassung, welcher nähere Regelungen zur im eigenen Wirkungsbereich der Stadt Wien (als Gemeinde) wahrzunehmenden Vollziehung durch die Gebietskörperschaft Stadt Wien enthält.
Bei der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien handelt es sich daher um eine im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde i.S.d. § Art. 118 Abs. 2 B-VG erlassene Verordnung.
Für dieses Ergebnis spricht auch, dass die Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien im Amtsblatt der Stadt Wien, und nicht im Wiener Landesgesetzblatt kundgemacht wurde. Das Amtsblatt der Stadt Wien wurde wiederum durch § 40 der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien für die Erlassung von im eigenen Wirkungsbereich der Stadt Wien ergehende Verordnungen eingerichtet.
Die gegenständlich bekämpfte Zeichnungsklauselregelung ist daher jedenfalls dann nicht verfassungskonform erlassen worden, wenn es sich bei dieser Regelung nicht um eine Regelung handelt, welche zumindest im überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten Gemeinschaft liegt.
Offenkundig kann eine die nähere Vollziehung einer Verwaltungsagende regelnde Verfahrensbestimmung nur dann als im zumindest überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten Gemeinschaft liegend eingestuft werden, wenn die Vollziehung der durch diese Verfahrensbestimmung näher geregelten Verfahrensagende zumindest im überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten Gemeinschaft liegt. Diese Vorgabe liegt im gegenständlichen Fall aber sichtlich nicht vor, zumal die gegenständlich vollzogene Agende gar nicht von der Gemeindebehörde (im funktionellen Sinn), sondern von der Bezirksverwaltungsbehörde (und damit zwingend nicht im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde) zu vollziehen ist.
Es wird daher der obangeführte Aufhebungsantrag gestellt.
Im Hinblick auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 2.11.2023, GZ Ra 2023/03/0080, wird darauf hingewiesen, dass in diesem Revisionsverfahren dem Verwaltungsgerichtshof nicht die im gegenständlichen Verordnungsprüfungsantrag vorgetragenen Bedenken entstanden sind, und sich der Verwaltungsgerichtshof sich in seiner bisherigen Judikatur (insbesondere in diesem Beschluss) bislang nicht mit den nunmehr vom antragstellenden Gericht an den Verfassungsgerichtshof herangetragenen Bedenken auseinander gesetzt hat. Dieser Beschluss enthält daher keine relevanten Auslegungsgesichtspunkte im Hinblick auf die vorgetragenen Bedenken.
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