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VGW-102/100/6047/2024; VGW-102/100/6104/2024; VGW-102/100/6105/2024•LVwG W VGW-102/100/6047/2024; VGW-102/100/6104/2024; VGW-102/100/6105/2024
VGW-102/100/6047/2024; VGW-102/100/6104/2024; VGW-102/100/6105/2024Tribunal Administrativo Regional19 de ago. de 2024
Zwangsgewalt, Befehlsgewalt, Maßnahmenbeschwerde, Prozessgegenstand, Festnahme, angefochtener Verwaltungsakt, Vertretbarkeit, Haftvoraussetzungen, persönliche Freiheit, Beweislast, Abmahnung, Festnahmegrund, Demonstration, ex-ante-Betrachtung, Versammlungsauflösung, Verkehrsbeeinträchtigung, Verkehrsfluss, Abmahnung, Festhalten des Unterarms, Anhaltung, Körperkraft, Anhaltezentrum, passiver Widerstand, Anhaltezelle, Verhältnismäßigkeit, Reibungswiderstand, Fliesenboden
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Dr. Huber über die Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 iVm Art. 132 Abs. 2 B-VG der A. B., vertreten durch Rechtsanwälte, Wien, C., betreffend 1) Festnahme in 1010 Wien, Schottenring 2-6 (protokolliert zur GZ: VGW102/100/6047/2024), 2) Beschränkung des anwaltlichen Vertretungsrechts (protokolliert zur GZ: VGW102/100/6104/2024) und 3) Ausübung von Zwangsgewalt im Polizeianhaltezentrum in 1090 Wien (protokolliert zur GZ: VGW102/100/6105/2024), jeweils am 21.3.2024 durch Organe der Landespolizeidirektion Wien nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 6.8.2024 und 12.8.2024
A. zu Recht:
H. Gemäß § 28 Abs. 1 und 6 VwGVG wird die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Festnahme in 1010 Wien, Schottenring 2-6, richtet, als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 28 Abs. 1 und 6 VwGVG wird die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Ausübung von Zwangsgewalt im Polizeianhaltezentrum in 1090 Wien richtet, als unbegründet abgewiesen.
III. Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 35 VwGVG in Verbindung mit § 1 Z 3 und 4 der VwGAufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV, BGBl. II Nr. 517/2013, und in sinngemäßer Anwendung von §§ 52 bis 54 VwGG dem Bund als Rechtsträger der belangten Behörde EUR 57,40 für Vorlageaufwand und EUR 737,60 für Schriftsatzaufwand, insgesamt somit EUR 795,00 an Aufwandersatz, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.
IV. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
B. und fasst den Beschluss:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG wird das Beschwerdeverfahren in Bezug auf die angefochtene Beschränkung des anwaltlichen Vertretungsrechts eingestellt.
II. Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 35 VwGVG in Verbindung mit § 1 Z 3 und 4 der VwGAufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV, BGBl. II Nr. 517/2013, und in sinngemäßer Anwendung von §§ 52 bis 54 VwGG dem Bund als Rechtsträger der belangten Behörde EUR 57,40 für Vorlageaufwand und EUR 368,80 für Schriftsatzaufwand, insgesamt somit EUR 426,20 an Aufwandersatz, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.
III. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 9 BVG unzulässig.
Entscheidungsgründe
I. Maßgeblicher Verfahrensgang
1. Mit dem am 2.5.2024 beim Verwaltungsgericht Wien eingelangten Schriftsatz erhob die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin eine Maßnahmenbeschwerde gegen 1) ihre Festnahme in 1010 Wien, Schottenring 2-6 (protokolliert zur GZ: VGW102/100/6047/2024), 2) die Beschränkung ihres anwaltlichen Vertretungsrechts (protokolliert zur GZ: VGW102/100/6104/2024) und 3) die Ausübung von Zwangsgewalt (Ziehen der Beschwerdeführerin an ihrem Pullover, ihrer Lederjacke sowie ihrer Halskette) im Polizeianhaltezentrum in 1090 Wien (protokolliert zur GZ: VGW102/100/6105/2024), jeweils am 21.3.2024 durch Organe der Landespolizeidirektion Wien. In ihrer Beschwerde bringt sie auf das Wesentliche zusammengefasst Folgendes vor:
1.1. Die Beschwerdeführerin habe sich am 21.3.2024 bei einem durch die Letzte Generation organisierten Protestmarsch beteiligt, welcher um etwa 16:00 Uhr vor dem Hauptgebäude der Universität Wien begonnen habe. Dort hätten sich über 250 Studierende und Mitglieder der Letzten Generation versammelt und seien den Ring Richtung Donaukanal hinabspaziert. Ziel der Aktion sei es gewesen, auf die unzureichenden Maßnahmen der österreichischen Bundesregierung im Kampf gegen die Klimakatastrophe aufmerksam zu machen. Der Protestmarsch sei auf der Höhe der Heßgasse von Polizeibeamten umstellt und die Versammlung mittels Durchsage für aufgelöst erklärt worden. Es sei die Aufforderung ausgesprochen worden, die Versammlung auf dem Seitenstreifen weiterzuführen.
Die Beschwerdeführerin sei entsprechend der Aufforderung auf den Seitenstreifen gegangen und habe sich außerhalb der polizeilichen Einkesselung der Versammlung befunden. Mittels einer Lautsprecheranlage, welche die AktivistInnen selbst mitgebracht hätten, habe sie durchgesagt, dass sie die Auflösung für illegal halte. Daraufhin sei ihr von einem Polizeibeamten mitgeteilt worden, dass sie wiederum eine Versammlung bilde und sie sich dadurch strafbar mache. Die Beschwerdeführerin habe darauf geantwortet, dass sie auch diese Auffassung nicht teile. In der Folge sei die Beschwerdeführerin von Polizeibeamten festgenommen worden.
Die Festnahme sei ohne gesetzliche Grundlage erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe infolge der Auflösung der Versammlung am 21.3.2024 entsprechend der polizeilichen Durchsagen reagiert und sich wie über 100 andere Personen, welche nicht festgenommen worden seien, auf dem nahegelegenen Gehsteig platziert.
1.2. Die Beschwerdeführerin habe schon während der Auflösung der Versammlung ihre Rechtsvertretung kontaktiert. Von Seiten der Kanzlei habe sich Mag. E. F. zum Protestort begeben und sei gegen 17:15 Uhr vor Ort angekommen. Mag. F. habe sich beim Einsatzleiter als Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ausgewiesen und habe sich nach den Festnahmegründen sowie dem weiteren Vorgehen erkundigt. Ferner habe Mag. F. darum ersucht, mit der Beschwerdeführerin sprechen zu dürfen. Mag. F. sei keine Auskunft erteilt worden und habe vor Ort auch nicht die Möglichkeit bekommen, mit der Beschwerdeführerin zu sprechen. Vielmehr habe sich Mag. F. zum Polizeianhaltezentrum in 1090 Wien begeben. Dort habe es dann über eine Stunde gedauert bis Mag. F. mit der Beschwerdeführerin sprechen habe können. Der Beschwerdeführerin sei es nur unter der Bedingung erlaubt worden mit Mag. F. zu sprechen, wenn sie sich zuvor durchsuchen lassen würde. Der Beschwerdeführerin sei es daher nicht ermöglicht worden, in jeder Lage des Verfahrens mit ihrem Verteidiger Kontakt aufzunehmen.
1.3. Die Beschwerdeführerin sei nach ihrer Festnahme in das Polizeianhaltezentrum in 1090 Wien gebracht worden. Aufgrund der vorangegangenen Ereignisse habe sie sich wenig kooperativ gezeigt und habe sich geweigert, in das Polizeianhaltezentrum zu gehen. Die Beschwerdeführerin sei im Polizeianhaltezentrum auf die Toilette gegangen. Nach ihrem Toilettengang habe sie sich vor der Toilette auf den Boden gesetzt und an die Wand gelehnt. Daraufhin habe sie ein Polizeibeamter an der Schulter gepackt und sie an ihrer Lederjacke, ihrem Pullover und der kleinen Halskette, welche die Beschwerdeführerin getragen habe, ergriffen. Der Polizeibeamte habe sie niedergerissen und sie etwa 3 bis 4 Meter über den Boden zu einer Zelle geschliffen. Durch dieses Ziehen habe der Polizeibeamte den Pullover und die Halskette auf die Höhe des Kehlkopfes der Beschwerdeführerin gezogen und sie seitlich gewürgt. Dieses Vorgehen sei jedenfalls unverhältnismäßig gewesen.
2. Das Verwaltungsgericht Wien übermittelte die Beschwerde der Landespolizeidirektion Wien (im Folgenden: „belangte Behörde“ oder „LPD Wien“) mit dem Ersuchen um Vorlage der Bezug habenden Verwaltungsakten. Zudem wurde die Möglichkeit zur Erstattung einer Gegenschrift eingeräumt.
Die belangte Behörde erstattete zu den im Beschwerdeschriftsatz dargestellten Beschwerdegegenständen drei getrennte Gegenschriften und legte Kopien von behördlichen Dokumenten vor.
2.1. In der zur angefochtenen Festnahme in 1010 Wien, Schottenring 2-6 (protokolliert zur GZ: VGW102/100/6047/2024) erstatteten Gegenschrift führt die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführerin nach behördlicher Auflösung der Versammlung am Versammlungsort verharrt sei und somit eine Verwaltungsübertretung begangen habe. Die Beschwerdeführerin habe trotz Abmahnungen in ihrem strafbaren Verhalten verharrt, weshalb ihre Festnahme gemäß § 35 Z 3 VStG rechtmäßig gewesen sei. In der Folge sei die Beschwerdeführerin weggetragen worden, weil sie passiven Widerstand an den Tag gelegt habe.
Mit der Gegenschrift legte die belangte Behörde eine Ausfertigung des vom Referat Vereins-, Versammlungs- und Medienrechtsangelegenheiten zur GZ: VStV/924300562078/2024 geführten Verwaltungsstrafaktes vor.
2.2. In der zur angefochtenen Beschränkung des anwaltlichen Vertretungsrechts (protokolliert zur GZ: VGW102/100/6104/2024) erstatteten Gegenschrift führt die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass der Einsatzkommandant vor Ort der Versammlung den Eindruck gewonnen hätte, Mag. F. gehöre zu den AktivistInnen. Es sei jedoch völlig unzulässig, an Passanten oder Sympathisanten Auskünfte über konkret beamtshandelte Personen zu geben. Ferner habe sich die Beschwerdeführerin gegen 20:00 Uhr mit einem Rechtsanwalt besprechen können, was der frühestmögliche Zeitpunkt nach Abwicklung der Aufnahmeformalitäten im Polizeianhaltezentrum gewesen sei. Die Dauer vom Ausspruch einer Festnahme bis zur Herstellung eines Kontakts mit einem Rechtsvertreter hänge ganz wesentlich davon ab, wie viele Personen gleichzeitig in eine Haftanstalt eingeliefert würden. Darüber hinaus sei das Verhalten der eingelieferten Person maßgeblich bzw. inwiefern diese an den Aufnahmeformalitäten mitwirke. Ein Abbruch der Aufnahmemodalitäten, um einen sofortigen Besuch des Häftlings zu ermöglichen, sei vor dem Hintergrund einer geordneten und strukturierten Abwicklung des Haftbetriebes nicht möglich. Der Beschwerdeführerin sei es geradezu darauf angekommen, jegliche Verrichtung der Polizeibeamten im Polizeianhaltezentrum zu boykottieren. So habe es die Beschwerdeführerin sogar verweigert, selbstständig in den für die Besprechung mit ihrem Rechtsvertreter vorgesehenen Raum zu gehen.
Mit der Gegenschrift legte die belangte Behörde einen Auszug aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung betreffend die Anhaltung der Beschwerdeführerin am 21.3.2024 zur ZAD-Nr. … sowie eine Terminbestätigung für eine Besprechung der Beschwerdeführerin mit Mag. F.am 21.3.2024 vor.
2.3. In der zur angefochtenen Ausübung von Zwangsgewalt im Polizeianhaltezentrum in 1090 Wien (protokolliert zur GZ: VGW102/100/6105/2024) erstatteten Gegenschrift führt die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass sich die Beschwerdeführerin am Vorfallstag bereits bei ihrer Ankunft im Polizeianhaltezentrum den Anordnungen der Polizeibeamten widersetzt habe, weshalb sie mit einiger Verzögerung vom Hof des Polizeianhaltezentrums in den Aufnahmebereich getragen hätte werden müssen. Nachfolgend habe sich die Beschwerdeführerin der Visitierung durch RvI G. H. widersetzt. Die Beschwerdeführerin habe sich vor dem Visitierraum auf den Boden gesetzt und sich geweigert einzutreten. Sie habe ihr Verhalten auch dann nicht geändert, als sie wiederholt unter Androhung von Zwangsgewalt aufgefordert worden sei, den Anweisungen der Polizeibeamtin Folge zu leisten. Schließlich habe RvI H. die Beschwerdeführerin am Ärmel ihres Pullovers ergriffen und sie im Sitzen in den Visitierraum gezogen. Dort habe sich die Beschwerdeführerin zur Gänze auf den Boden gelegt. Nach der Visitierung sei die Beschwerdeführerin aufgestanden und zur Tür der vorgesehenen Anhaltezelle gegangen. Dort sei sie erneut zu Boden gegangen und habe sich geweigert, die Zelle zu betreten. In der Folge habe RvI H. die Beschwerdeführerin wiederum am Ärmel ihres Pullovers in die Zelle gezogen. Das Ziehen eines Häftlings über eine kurze Strecke, wobei nach menschlichem Ermessen auszuschließen sei, dass eine Verletzung entstehen könne, sei weder rechtswidrig noch unverhältnismäßig, wenn sich die Person trotz Aufforderung nicht in den vorgesehenen Raum begeben wolle und dieses Verhalten bereits zuvor beharrlich gesetzt habe.
Die belangte Behörde verwies auf die im Rahmen der Gegenschrift zur GZ: VGW102/100/6104/2024 vorgelegten Unterlagen und legte ergänzend einen Screenshot einer in einem sozialen Medium im Internet veröffentlichten Nachricht der Beschwerdeführerin vor.
2.4. Die erstatteten Gegenschriften wurden samt Kopien der vorgelegten behördlichen Dokumente der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme übermittelt.
3. Mit Schreiben vom 17.6.2024 ersuchte das Verwaltungsgericht Wien die belangte Behörde um Übermittlung eines allenfalls vorhandenen Einsatzberichtes zur Versammlung am 21.3.2024 des Kommandanten Oberst I. J. sowie eines allenfalls vorhandenen Abschluss-/Verkehrslageberichts zur Versammlung am 21.3.2024 der Landesverkehrsabteilung. Die belangte Behörde übermittelte mit Schreiben vom 19.6.2024 einen Bericht von Oberst J. zu den Kundgebungen am 21.3.2024 sowie einen Abschluss-/Verkehrslagebericht vom 21.3.2024 der Landesverkehrsabteilung.
Die ergänzend übermittelten behördlichen Berichte wurden der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme übermittelt.
4. Mit Eingabe vom 16.7.2024 erstattete die Beschwerdeführerin ein ergänzendes Vorbringen und legte sechs Videoaufnahmen von der verfahrensgegenständlichen Versammlung vor.
5. Beim Verwaltungsgericht Wien fand am 6.8.2024 und am 12.8.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung in der Beschwerdesache zur Einvernahme der Beschwerdeführerin sowie der Zeugen AI K. L., Frau M. N., Oberst I. J., RvI G. H. und GrI O. P. statt.
Zu Beginn der mündlichen Verhandlung erörterte das Verwaltungsgericht Wien mit den Parteienvertretern jeweils den Gegenstand der Beschwerdesachen. Die Beschwerdeführerin zog nach Rücksprache mit ihrem Rechtsvertreter die Beschwerde in Bezug auf die angefochtene „Beschränkung des anwaltlichen Vertretungsrechts“ (protokolliert zur GZ: VGW102/100/6104/2024) zurück. Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde in diesem Umfang wurde von der Beschwerdeführerin auf die Einvernahme des als Zeugen beantragten Mag. E. F. verzichtet. Ferner wurde seitens der Beschwerdeführerin festgehalten, dass die in Punkt 2 des Beschwerdeantrages (Beschwerdeschriftsatz Seite 8) enthaltene Wortfolge „durchsucht zu werden“ auf einen administrativen Fehler zurückzuführen ist und korrekt „festgenommen zu werden“ zu lauten hat.
II. Sachverhalt
Für das Verwaltungsgericht Wien steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
1. Am 21.3.2024 blockierten etwa 20 AktivistInnen der Letzten Generation gegen 15:52 Uhr die Ringfahrbahn auf der Höhe des Burgtheaters. Die AktivistInnen bewegten sich sodann rückwärtsgehend in Richtung Schottentor. Dabei wurde der Individualverkehr blockiert, die Straßenbahnen jedoch vorbeigelassen. Ziel der Demonstration war es, darauf aufmerksam zu machen, dass die Maßnahmen der österreichischen Bundesregierung im Kampf gegen die Klimakatastrophe unzureichend seien. Die AktivistInnen hielten auch Transparente hoch, auf denen unter anderem stand: „Recht auf Überleben!“ und „War der Klimarat nur ein Witz?“. Die Blockadeaktion wurde vorab nicht bei der LPD Wien als Versammlung angezeigt. Aufgrund des Demonstrationszuges wurden von der Landesverkehrsabteilung Sperren der Ringstraße ab der Operngasse aktiviert. Auf der Höhe des Hauptgebäudes der Universität Wien fand eine kurze Zwischenkundgebung statt und es schlossen sich weitere Personen der Demonstration an, sodass diese auf etwa 50 bis 60 Personen anwuchs. Gegen 16:00 Uhr bewegte sich der Demonstrationszug auf der Ringfahrbahn weiter in Richtung Schottenring. Auf der Höhe Schottenring 2-6 (Kreuzung Heßgasse) wurde der Demonstrationszug von Polizeibeamten angehalten. Die Sperren der Ringstraße wurden von der Landesverkehrsabteilung bis zur Schottengasse vorgezogen und der Verkehr von dort über die Maria-Theresien-Straße abgeleitet. Zum stärksten Zeitpunkt betrug die Länge der Verkehrsstauungen circa 1,3 km und es kam durch den Ausweichverkehr zu zusätzlichem Staugeschehen bei den Zu- und Abfahrtsstrecken wie etwa rund um den Schwarzenbergplatz, der Landesgerichtsstraße und der Universitätsstraße.
Die auf der Höhe Schottenring 2-6 angehaltenen Demonstranten wurden mittels der Lautsprecheranlage eines Taktischen Kommunikationsfahrzeuges (TKF) aufgefordert, den Demonstrationszug auf der Nebenfahrbahn fortzusetzen. Dieser Aufforderung kamen die Demonstranten nicht nach. Von den Wiener Linien wurde in der Folge der Straßenbahnverkehr am Ring eingestellt.
Der Demonstrationszug wurde von der LPD Wien als Versammlung eingestuft. Oberst I. J. hielt als Einsatzkommandant Rücksprache mit dem Behördenvertreter (Journaldienst des rechtskundigen Dienstes der LPD Wien) und schilderte diesem die Lage vor Ort und die durch die nicht angemeldete Versammlung verursachten Verkehrsbeeinträchtigungen. Der Behördenvertreter wies Oberst J. in der Folge an, die Versammlung aufzulösen. Um 16:25 Uhr wurde mittels TKF-Durchsage den Demonstranten mitgeteilt, dass die Versammlung nicht angemeldet und rechtswidrig ist. Den Demonstranten wurde eine Frist von zwei Minuten eingeräumt, um die Versammlung zu verlassen. Dem kamen die Demonstranten nicht nach. Sodann wurde um 16:28 Uhr mittels TKFDurchsage die Versammlung gegenüber den Demonstranten für aufgelöst erklärt. Daraufhin verließen die Mehrzahl der Demonstranten die Hauptfahrbahn der Ringstraße. Auf der Hauptfahrbahn verblieben 19 AktivistInnen der Letzten Generation, welche sich auf die Hauptfahrbahn im Kreuzungsbereich Schottenring und Heßgasse setzten. Diese wurden sodann von Polizeibeamten eingekesselt (polizeiliche Taktik der Zernierung; im Folgenden: „Polizeikessel“).
2. Die Beschwerdeführerin nahm an diesem Tag ebenfalls am Demonstrationszug teil und schloss sich diesem auf der Höhe des Hauptgebäudes der Universität Wien an. In die Planung der Demonstration war die Beschwerdeführerin nicht unmittelbar eingebunden, sie wurde aber vorab ersucht, eine Rede dafür vorzubereiten. Nach den TKF-Durchsagen sprach die Beschwerdeführerin mit anderen AktivistInnen, die sich in ihrer unmittelbaren Nähe befanden. Herr Q. R. sagte zu ihr, dass er auf der Fahrbahn verbleiben würde. Die Beschwerdeführerin nahm daraufhin den Rucksack von Herrn R. und verließ den Polizeikessel. In der Folge positionierte sich die Beschwerdeführerin unmittelbar neben den Polizeikessel. Konkret befand sich die Beschwerdeführerin auf dem Gehsteig zwischen den Straßenbahngleisen und dem Geh- und Radweg bei der Kreuzung Schottenring und Heßgasse bei jenem Eckbereich, welcher nächst zum Gebäude der Landespolizeidirektion Wien liegt. Neben und hinter der Beschwerdeführerin befanden sich noch weitere Demonstranten, welche nach den TKF-Durchsagen die Hauptfahrbahn verlassen hatten und sich nun außerhalb des Polizeikessels befanden.
Mithilfe einer transportablen Lautsprecheranlage, welche die AktivistInnen mitgenommen hatten, hielt die Beschwerdeführerin ihre vorab vorbereitete Rede zu den Auswirkungen der Klimakrise. Sie hielt über die Lautsprecheranlage zudem fest, dass die Auflösung der Versammlung nicht gerechtfertigt sei und die Behörde damit einen Fehler begehe. Daraufhin wurde die Beschwerdeführerin unmittelbar mittels TKF-Durchsage wie folgt angesprochen: „An die Rednerin, die soeben ihre Mitteilungen verfasst hat, Sie begehen eine neue Versammlung und das Ganze beginnt von Neuem.“ Die Beschwerdeführerin erwiderte darauf mittels Lautsprecheranlage: „Wenn das eine neue Versammlung ist, dann gibt es wohl keinen Grund uns aufzulösen. Dann bleiben wir hier!“ Mittels TKF-Durchsage erging sodann folgende Aufforderung an die Beschwerdeführerin: „Stellen Sie Ihr Verhalten ein!“
3. Die Beschwerdeführerin verblieb an der oben bezeichneten Stelle unmittelbar neben dem Polizeikessel und hielt weiter ihre vorab vorbereitete Rede über die transportable Lautsprecheranlage. Der Einsatzkommandant Oberst J. wies deshalb AI K. L. und einen weiteren Polizeibeamten an, dass sie zur Beschwerdeführerin hingehen und diese nochmal unmittelbar auffordern sollen, ihr Verhalten einzustellen. Widrigenfalls soll die Beschwerdeführerin festgenommen werden.
AI L. ging um 16:40 Uhr zur Beschwerdeführerin, welche gerade ihre Rede hielt, hin. Als die Beschwerdeführerin den Polizeibeamten bemerkte, sagte sie zu ihm: „Gehen Sie weg! Ich mache nichts Verbotenes!“ Sodann setzte Sie ihre Rede fort. AI L. sagte zu ihr in ruhigem Ton: „Schauen Sie! Sie sind noch Teil dieser Veranstaltung. Das haben Sie vorher offiziell zugegeben. Sie haben sich nicht entfernt. Somit sind Sie festgenommen.“ Gleichzeitig versuchte AI L. der Beschwerdeführerin das Mikrofon aus der Hand zu nehmen. Die Beschwerdeführerin drehte sich von AI L. weg, sagte: „Boah! Na!“ und versuchte, einen Schritt vom Polizeibeamten wegzumachen. AI L. ergriff daraufhin mit seiner linken Hand den rechten Unterarm der Beschwerdeführerin. Ein weiterer Polizeibeamter ergriff die Beschwerdeführerin an ihrem linken Oberarm, während diese sich auf den Boden niedersinken ließ. Die Beschwerdeführerin schrie, dass sie weggegangen sei und sie losgelassen werden soll. Zwei weitere Polizeibeamte ergriffen sodann die Beine der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin gab ihr Mobiltelefon noch Frau S. T., bevor sie von den Polizeibeamten über die Ringfahrbahn zum Aufarbeitungskontingent, welches sich mit Arrestantenwägen in der Heßgasse beim Gebäude an der Adresse Schottenring 2-6 befand, getragen wurde. Die Beschwerdeführerin schrie weiter, dass sie weggegangen sei, loszulassen sei und dem polizeilichen Befehl Folge geleistet habe.
4. Beim Aufarbeitungskontingent weigerte sich die Beschwerdeführerin, sich durchsuchen zu lassen, weil sie an dem aus ihrer Sicht rechtswidrigen Vorgehen der Polizeibeamten nicht mitwirken wollte. Um 16:50 Uhr wurde die Beschwerdeführerin vor Ort von Polizeibeamten durchsucht. Sodann wurde sie in einen Arrestantenwagen gesetzt und gemeinsam mit anderen festgenommenen AktivistInnen in das nahegelegene Polizeianhaltezentrum in 1090 Wien gebracht.
5. Im Hof des Polizeianhaltezentrums stiegen die festgenommenen Aktivistinnen aus dem Arrestantenwagen aus und gingen – mit Ausnahme der Beschwerdeführerin – in das Polizeianhaltezentrum hinein. Die Beschwerdeführerin setzte sich im Hof neben den Arrestantenwagen auf den Boden, woraufhin ihr von Polizeibeamten gesagt wurde, dass sie die Beschwerdeführerin dann in der Kälte sitzen lassen würden. Sodann stand die Beschwerdeführerin auf und spazierte im Hof herum. Zwei Polizeibeamte kamen zu ihr und sagten, dass sie nicht im Hof herumspazieren dürfe. In Reaktion darauf setzte sich die Beschwerdeführerin wieder auf den Boden im Hof. Die beiden Polizeibeamten verbrachten die Beschwerdeführerin dann in das Polizeianhaltezentrum hinein.
6. Die Beschwerdeführerin wurde in eine Anhaltezelle, welche unmittelbar neben einem WC liegt und in der sich bereits andere festgenommene weibliche AktivistInnen befanden, getragen. Die Türe der Anhaltezelle wurde von den Polizeibeamten nicht sogleich geschlossen. Ohne zuvor einen Polizeibeamten um Erlaubnis zu bitten, ging die Beschwerdeführerin aus der Anhaltezelle hinaus und auf das WC nebenan. Während die Beschwerdeführerin sich ihre Hände wusch, machte ein Polizeibeamter die Türe zum WC auf und machte ihr verständlich, dass sie in eine Anhaltezelle gehen soll. Die Beschwerdeführerin verließ das WC und setzte sich dann im Gangbereich zwischen dem WC und jener Anhaltezelle, welche sie zuvor aus eigenem verlassen hatte, auf den Boden und lehnte sich an die Wand.
7. Zu diesem Zeitpunkt trug die Beschwerdeführerin einen lila Kapuzenpullover aus festem Stoff und darüber eine schwarze Lederjacke. Unter dem Pullover trug die Beschwerdeführerin eine dünne feingliedrige Metallhalskette ohne Anhänger um den Hals. Ferner trug die Beschwerdeführerin eine lange blaue Jeanshose.
8. Ein Polizeibeamter kam sodann auf die Beschwerdeführerin zu und ergriff diese im Bereich der rechten Schulter an ihrer Kleidung, konkret an der Lederjacke und den Kapuzenpullover, und zog die am Boden sitzende Beschwerdeführerin seitlich von der Wand weg in Richtung der Anhaltezellen. Dadurch schoben sich der Kragen des Kapuzenpullovers und die darunterliegende feingliedrige Metallhalskette hoch und drückten auf den linken Bereich des Halses der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin verhielt sich während des Ziehvorganges völlig passiv, gab aber Geräusche von sich, woraufhin sie vom Polizeibeamten losgelassen wurde. Dieser meinte dann, dass sie doch nichts habe, ergriff die immer noch am Boden sitzende Beschwerdeführerin in der Folge wieder an ihrer Kleidung im rechten Schulterbereich und zog sie rückwärts bis in die Anhaltezelle am Ende des Gangbereiches. Die Beschwerdeführerin verhielt sich weiterhin passiv und ließ sich ziehen. Insgesamt wurde die Beschwerdeführerin über eine Länge von etwa 3 bis 4 Metern am Boden gezogen.
Auf dem verfahrensgegenständlichen Gangbereich befinden sich auf derselben Seite ein WC und sodann drei Anhaltezellen. Der Boden im Gangbereich ist ein glatter Fliesenboden. Die Beschwerdeführerin wurde nach ihrem Toilettengang deshalb nicht mehr in die Anhaltezelle direkt neben dem WC zu den anderen festgenommenen weiblichen AktivistInnen verbracht, weil sie sich zuvor unkooperativ verhielt und daher getrennt von den anderen weiblichen AktivistInnen in einer separaten Anhaltezelle untergebracht werden sollte.
Die Beschwerdeführerin hat durch den Ziehvorgang keine Verletzungen davongetragen. Ferner wurde durch den Ziehvorgang weder die Kleidung noch die dünne feingliedrige Metallhalskette beschädigt.
9. In der Folge wurde die Beschwerdeführerin von RvI G.H. aus der Anhaltezelle abgeholt und diese teilte ihr mit, dass sie visitiert werden würde. Die Beschwerdeführerin begleitete RvI H. bis zum Schreibplatz vor dem Visitierraum. Dort legte die Beschwerdeführerin sich auf den Boden und sagte zu RvI H., dass diese sie misshandeln müsse, wenn sie sie durchsuchen wolle. RvI H. versuchte der Beschwerdeführerin zu erklären, dass sie die Durchsuchung durchführen müsse und sie den Visitierraum betreten solle. Die Beschwerdeführerin blieb jedoch liegen, woraufhin RvI H. ihr sagte, dass sie sie in den Visitierraum verbringen müsse. RvI H. ergriff sodann einen Ärmel der Bekleidung der Beschwerdeführerin und zog diese etwa einen Meter in den Visitierraum hinein, wo die Beschwerdeführerin liegen blieb. Nach durchgeführter Durchsuchung stand die Beschwerdeführerin selbständig auf und ging zu der Anhaltezelle, aus der sie vorher abgeholt worden war, zurück. Als RvI H. die Türe der Anhaltezelle mit einem Schlüssel öffnete, ließ sich die Beschwerdeführerin wieder auf den Boden am Gangbereich niedersinken und sagte, dass sie nicht hineingehen wolle. Daraufhin ergriff RvI H. die Beschwerdeführerin wieder an einem Ärmel ihrer Bekleidung und zog sie in die Anhaltezelle hinein. Die Beschwerdeführerin erlitt dadurch keine Verletzungen und ihre Kleidung blieb unbeschädigt.
10. In der mündlichen Verhandlung am 6.8.2024 zog die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde, soweit damit eine „Beschränkung des anwaltlichen Vertretungsrechts“ angefochten wurde, zurück.
11. Im Beschwerdeschriftsatz wurde der Zuspruch der Verfahrenskosten gemäß der VwG-Aufwandersatzverordnung beantragt. Die belangte Behörde beantragte in den von ihr zu den GZ: 1) VGW102/100/6047/2024), 2) VGW102/100/6104/2024 und 3) VGW102/100/6105/2024 getrennt erstatteten Gegenschriften jeweils explizit nur Schriftsatz- und Vorlageaufwand gemäß § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung. Der Verhandlungsaufwand wurde von der belangten Behörde im Verfahren nicht beantragt.
III. Beweiswürdigung
1. Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die von den Parteien vorgelegten Schriftsätze, Unterlagen und Videos, Würdigung der unbedenklichen Aktenlage sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 6.8.2024 und am 12.8.2024, in deren Rahmen die Beschwerdeführerin als Partei und AI K. L., Frau M. N., Oberst I. J., RvI G. H. sowie GrI O. P. als Zeugen einvernommen wurden.
Im Rahmen der Verhandlung wurden sechs Videoaufnahmen, welche im Zuge der Straßenblockade am 21.3.2024 von AktivistInnen der Letzten Generation aufgenommen wurden, abgespielt: Video-1 (48 Sekunden), Video-1a (54 Sekunden), Video-2 (24 Sekunden), Video-3 (4 Minuten und 37 Sekunden), Video-4 (16 Sekunden), Video-5 (1 Minute 19 Sekunden).
2. Die Feststellungen stützen sich neben dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung insbesondere auf folgende Dokumente:
Anzeige vom 21.3.2024, Bearbeiterin: RvI U. V. (GZ: …);
Bericht vom 21.3.2024, Bearbeiter: AI K. L. (GZ: …);
Bericht vom 21.3.2024, Bearbeiter: Oberst I. J. (GZ: …);
Abschluss-/Verkehrslagebericht der Landesverkehrsabteilung vom 21.3.2024, Bearbeiter: ChefInsp. W. X. (GZ: …);
Auszug aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung betreffend die Anhaltung der Beschwerdeführerin am 21.3.2024 (ZAD-Nr. …);
Beilage ./A zum Verhandlungsprotokoll (Skizze des verfahrensgegenständlichen Anhaltebereichs, welche von der Zeugin N. in der mündlichen Verhandlung angefertigt wurde);
Beilage ./B zum Verhandlungsprotokoll (Lichtbilder des verfahrensgegenständlichen Anhaltebereichs, welche von der belangten Behörde am 8.8.2024 angefertigt wurden);
Beilage ./C zum Verhandlungsprotokoll (Lichtbild der verfahrensgegenständlichen Metallhalskette, welches von der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegt wurde).
3. Die unter Punkt II.1. getroffenen Feststellungen stützen sich auf die Angaben in der Anzeige vom 21.3.2024 (GZ: …), den Bericht des Einsatzkommandanten Oberst J. (GZ: …), den Abschluss-/Verkehrslagebericht vom 21.3.2024 (GZ: …), den Bericht von AI L. vom 21.3.2024 (GZ: …) und auf die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Videoaufnahmen. Die festgestellten TKFDurchsagen sind auf Video-3 und Video-5 zu hören. In seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung schilderte der Zeuge Oberst J. glaubhaft und nachvollziehbar, wie die Entscheidungsfindung betreffend die Auflösung der Versammlung im Zusammenwirken mit dem Behördenvertreter erfolgte. Der unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt war im Verfahren unstrittig.
4. Die unter Punkt II.2. getroffenen Feststellungen stützen sich auf die glaubhaften und detaillierten Ausführungen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung und auf die von ihr vorgelegten Videoaufnahmen. Die Durchsagen, welche mittels TKF seitens der Polizei und von der Beschwerdeführerin mittels Lautsprecheranlage getätigt wurden, sind auf dem vorgelegten Video-3 (etwa ab Minute 2:25 der Videoaufnahme) deutlich zu hören. Der festgestellte Ablauf wurde auch vom Zeugen AI L. in der mündlichen Verhandlung bestätigt und entsprechend in einem von ihm am 21.3.2024 erstellten Bericht über die Festnahme der Beschwerdeführerin (GZ: …) festgehalten.
5. Die unter Punkt II.3. getroffenen Feststellungen stützen sich auf die vorgelegten Videoaufnahmen (Video-1, Video-1a, Video-2) sowie auf die Angaben der Zeugen AI L. und Oberst J..
Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin trotz der an sie gerichteten TKFDurchsagen neben dem Polizeikessel verblieb und ihre vorab vorbereitete Rede hielt, ergibt sich aus den vorgelegten Videoaufnahmen und den Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung (Seite 4 f. des Verhandlungsprotokolls vom 6.8.2024).
Die Feststellungen zu den Anweisungen, welche Oberst J. an AI L. erteilte, stützen sich auf die glaubhaften und weitgehend übereinstimmenden Angaben der Zeugen AI L. (Seite 8 f. des Verhandlungsprotokolls vom 6.8.2024) und Oberst J. (Seite 4 f. des Verhandlungsprotokolls vom 12.8.2024) in der mündlichen Verhandlung.
Die Feststellung zum Zeitpunkt, zu dem sich die Festnahmesituation zugetragen hat, stützt sich auf die entsprechende Dokumentation in der Anzeige vom 21.3.2024 (GZ: PAD/24/00613120/017/VStV) und blieb im Verfahren unstrittig.
Die Feststellungen zum konkreten Ablauf der Festnahmesituation ergeben sich unzweifelhaft aus den vorgelegten Videoaufnahmen Video-1 und Video-1a, auf denen der konkrete Ablauf der Festnahme aus zwei verschiedenen Perspektiven aus nächster Nähe zu sehen und zu hören ist. Die weiteren Feststellungen zum Wegtragen der Beschwerdeführerin zum Aufarbeitungskontingent ergeben sich unzweifelhaft aus der vorgelegten Videoaufnahme Video-2, auf welcher der Transport der Beschwerdeführerin aus nächster Nähe zu sehen und zu hören ist.
6. Die unter Punkt II.4. getroffenen Feststellungen stützen sich auf die Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung (Seite 5 des Verhandlungsprotokolls vom 6.8.2024) und die entsprechende Dokumentation in der Anzeige vom 21.3.2024 (GZ: PAD/24/00613120/017/VStV) sowie im Bericht von AI L. vom 21.3.2024 (GZ: PAD/24/00613258/001/AA). Diese blieben im Verfahren unstrittig.
7. Die unter Punkt II.5. getroffenen Feststellungen stützen sich auf die Angaben der Beschwerdeführerin (Seite 5 und 7 des Verhandlungsprotokolls vom 6.8.2024) sowie der Zeugin N. (Seite 10 des Verhandlungsprotokolls vom 6.8.2024) in der mündlichen Verhandlung. Diese Angaben stehen im Einklang mit den Ausführungen in der zur GZ: VGW102/100/6104/2024 erstatteten Gegenschrift der belangten Behörde.
8. Die unter Punkt II.6. getroffenen Feststellungen stützen sich auf die Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung (siehe Seite 5 ff. des Verhandlungsprotokolls vom 6.8.2024). Ferner stützen sich die Feststellungen auf eine Skizze des verfahrensgegenständlichen Anhaltebereichs, welche von der Zeugin N. in der mündlichen Verhandlung angefertigt wurde (Beilage ./A zum Verhandlungsprotokoll), und auf in der Verhandlung vorgelegte Lichtbilder des verfahrensgegenständlichen Anhaltebereichs, welche von der belangten Behörde am 8.8.2024 angefertigt wurden (Beilage ./B zum Verhandlungsprotokoll).
Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin zunächst in eine Anhaltezelle direkt neben dem WC getragen wurde, stützt sich auf die Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz (Seite 4 des Beschwerdeschriftsatzes) sowie die Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung, welche damit in Einklang stehend angab, sie sei von zwei Polizeibeamten vom Hof in das Gebäudeinnere „geschliffen“ worden (Seite 5 des Verhandlungsprotokolls vom 6.8.2024).
Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin die Anhaltezelle – ohne vorher um Erlaubnis zu fragen – durch die offenstehende Zellentüre verlassen und auf das WC nebenan gegangen ist, stützt sich auf die Angaben der Beschwerdeführerin. In der mündlichen Verhandlung gab die Beschwerdeführerin auch an, dass ein Polizeibeamter die Türe zum WC aufgemacht habe, als sie sich noch die Hände gewaschen habe. Dieser sei sichtlich genervt von ihr gewesen und habe gewollt, dass sie in die Zelle gehe. Näher dazu befragt, führte die Beschwerdeführerin aus: „Der Polizeibeamte war sichtlich genervt von mir, weil ich so frech war und selbstständig auf die Toilette gegangen bin. Er wollte, dass ich in die Zelle gehe. Ich kann mich nicht daran erinnern, dass er konkret zu mir gesagt hätte, zum Beispiel: ‚Gehen Sie in Zelle1.‘ Vielleicht hat er schon was zu mir gesagt, aber ich kann mich nicht mehr genau daran erinnern.“ (Seite 7 des Verhandlungsprotokolls vom 6.8.2024). Vor dem Hintergrund der Angaben der Beschwerdeführerin war daher festzustellen, dass der Polizeibeamte, welcher die Türe zum WC aufgemacht hatte, ihr – in welcher Form auch immer (ob verbal oder mittels Gesten) – verständlich machte, dass sie in eine Anhaltezelle gehen soll. Die Feststellung der Sitzposition stützt sich ebenfalls auf die Angaben der Beschwerdeführerin.
9. Die unter Punkt II.7. getroffenen Feststellungen zur Kleidung und zur Halskette, welche die Beschwerdeführerin in dem Moment trug, als sie sich neben dem WC hinsetzte, stützen sich auf die Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung, die vorgelegten Videoaufnahmen (Video-1, Video-1a, Video-2) sowie auf das in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Lichtbild der Metallhalskette (Beilage ./C zum Verhandlungsprotokoll).
Auf den Videoaufnahmen ist aus nächster Nähe zu sehen, welche Kleidung die Beschwerdeführerin am 21.3.2024 getragen hat. In der mündlichen Verhandlung bestätigte die Beschwerdeführerin, dass sie diese Kleidung auch noch im Polizeianhaltezentrum getragen hat (Seite 2 f. des Verhandlungsprotokolls vom 12.8.2024). Ferner legte die Beschwerdeführerin auf Nachfrage ein Lichtbild der Halskette vor, welche sie damals getragen habe. Auf dem Lichtbild ist deutlich eine dünne feingliedrige Metallhalskette zu erkennen (Beilage ./C zum Verhandlungsprotokoll). Die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Kleidung und der Halskette, welche auf den Videoaufnahmen nicht zu sehen ist, werden als wahr unterstellt und wurden im Verfahren auch nicht bestritten.
10. Die unter Punkt II.8. getroffenen Feststellungen stützen sich auf die Angaben der Beschwerdeführerin sowie der Zeugin N. in der mündlichen Verhandlung.
Die Beschwerdeführerin schilderte in der mündlichen Verhandlung detailliert, wie sich der angefochtene Ziehvorgang darstellte. Auf Ersuchen des Verhandlungsleiters zeigte die Beschwerdeführerin auch vor, an welcher Stelle sie von dem Polizeibeamten an der Kleidung ergriffen wurde und was sie konkret mit dem von ihr vorgebrachten „Würgen“ meint. Sie zeigte vor, wie durch das seitliche Ziehen an der Kleidung der Kragen ihres Pullovers auf den linken Bereich ihres Halses drückte. Die Ausführungen der Zeugin N. in der mündlichen Verhandlung betreffend dem von ihr wahrgenommen Ziehvorgang stehen mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin weitgehend im Einklang (siehe Seite 6 f. und 10 ff. des Verhandlungsprotokolls vom 6.8.2024). Die Zeugin N. gab in der mündlichen Verhandlung zudem glaubhaft an, dass sie zuerst Stimmen hörte und deshalb zur Zellentüre ging, von wo aus sie dann gesehen habe, wie die Beschwerdeführerin von einem Polizeibeamten gezogen worden sei. Vor dem Hintergrund der glaubhaften Angaben der Zeugin N. ist darauf zu schließen, dass es zwischen der Beschwerdeführerin und dem sie ziehenden Polizeibeamten auch zu einer verbalen Interaktion gekommen ist. Dies deckt sich mit den Angaben der Beschwerdeführerin, wonach der Polizeibeamte ihr zu verstehen gegeben habe, dass sie in eine Anhaltezelle gehen soll, und wonach der Polizeibeamte sie während des Ziehens einmal losgelassen habe und sodann meinte, dass sie doch nichts habe.
Soweit die Beschwerdeführerin schilderte, dass sie von dem Polizeibeamten gleichzeitig an ihrer Lederjacke, ihrem Pullover und ihrer Metallhalskette ergriffen worden sei, wodurch sie vom Pullover und der Halskette „gewürgt“ worden sei, war dies für das Verwaltungsgericht Wien nicht zur Gänze nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin führte in der mündlichen Verhandlung aus, dass der Polizeibeamte sie an der rechten Schulter gepackt habe. Auf Basis der Schilderungen der Beschwerdeführerin ist es daher nachvollziehbar und lebensnahe, dass der Polizeibeamte sie an ihrer Lederjacke und ihrem Pullover festhielt und zog. Es ist jedoch nicht lebensnahe, dass der Polizeibeamte gleichzeitig auch die Metallhalskette ergriff und daran zog. Auf der vorgelegten Videoaufnahme Video_1a ist bei Sekunde 6 und Sekunde 21 der Halsbereich der Beschwerdeführerin bzw. der Kragenbereich des lila Kapuzenpullovers gut zu sehen. Eine Metallhalskette im Halsbereich der Beschwerdeführerin ist auf der Videoaufnahme nicht zu sehen. Dies ist naheliegend, weil aufgrund der Form des lila Kapuzenpullovers die auf Beilage ./C ersichtliche feingliedrige Metallhalskette vom Pullover verdeckt sein musste. Wie aus der Beilage ./C ersichtlich, befindet sich eine Halskette, wenn sie um den Hals getragen wird, nach allgemeiner Lebenserfahrung unmittelbar beim hinteren Nackenbereich sowie den seitlichen Halsbereichen und hängt dann je nach Länge der Halskette im Bereich des oberen vorderen Brustkorbs hinab. Eine Halskette befindet sich jedoch nicht im Schulterbereich, wenn sie getragen wird. Darüber hinaus wäre die dünne feingliedrige Metallhalskette entweder aufgrund der darauf wirkenden Zugkraft gerissen oder hätte im Halsbereich der Beschwerdeführerin zumindest in irgendeiner Weise Verletzungen verursacht, wenn der Polizeibeamte tatsächlich die Metallhalskette ergriffen und die Beschwerdeführern daran über den Boden gezogen hätte. Die Beschwerdeführerin hielt jedoch ausdrücklich fest, dass die Metallhalskette keinen Schaden genommen habe. Im Verfahren wurde seitens der Beschwerdeführerin auch zu keinem Zeitpunkt vorgebracht, dass sie durch den Ziehvorgang irgendwelche Verletzungen davongetragen hätte. Es ist vor diesem Hintergrund naheliegend, dass die Halskette aufgrund der auf den Kapuzenpullover wirkenden Zugkraft zusammen mit dem Kragenbereich des Pullovers mithochgeschoben wurde und zusammen mit dem Kragenbereich auf den linken Bereich des Halses drückte. Es waren daher die entsprechenden Feststellungen zu treffen.
Die Feststellung, wonach sich die Beschwerdeführerin während des Ziehvorganges völlig passiv verhielt, stützt sich auf die glaubhafte Aussage der Zeugin N. Dies steht auch im Einklang mit dem von der Beschwerdeführerin im Polizeianhaltezentrum durchgehend gesetzten Verhalten in Form von passiven Widerstand. Wie die Beschwerdeführerin selbst ausführte, setzte sie sich mehrere Male am Boden und ließ sich in der Folge von Polizeibeamten durch Anwendung von Körperkraft verbringen, weil sie an der aus ihrer Sicht rechtswidrigen Festnahme und der darauffolgenden Anhaltung nicht mitwirken wollte. Vor diesem Hintergrund war jedoch nicht festzustellen, dass die Beschwerdeführerin – wie die Zeugin N. ausführte – keine Luft bekommen hätte bzw. derart gewürgt worden wäre, sodass die Luftzufuhr abgeschnürt worden wäre. Es ist lebensfremd, dass eine Person, welche gewürgt und dadurch keine Luft bekäme, sich völlig passiv ziehen lassen würde. Vielmehr wäre es in einer solchen Situation naheliegend, dass die Beschwerdeführerin zumindest kurz ihren passiven Widerstand aufgeben und schlicht für einen Moment aufstehen würde. Vor diesem Hintergrund legen die Ausführungen der Beschwerdeführerin und der Zeugin N. nahe, dass der durch den Kragen des Pullovers samt der darunterliegenden Metallkette ausgeübte Druck auf den Halsbereich während des Ziehvorganges zwar gewiss unangenehm für die Beschwerdeführerin gewesen sein musste, ihr jedoch offenkundig nicht die Luftzufuhr abschnürte.
Die Feststellung, über welche Länge die Beschwerdeführerin auf dem Gangbereich gezogen wurde, stützt sich auf die entsprechende Angabe im Beschwerdeschriftsatz und der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung. Diese steht im Einklang mit dem in der Beilage ./B ersichtlichen Gangbereich des Polizeianhaltezentrums.
Die Feststellung, wonach der Boden im Gangbereich des Polizeianhaltezentrums ein glatter Fliesenboden ist, stützt sich wiederum auf den in der Beilage ./B ersichtlichen Gangbereich. Dies wurde in der mündlichen Verhandlung glaubhaft von der Zeugin RvI H. bestätigt (Seite 8 des Verhandlungsprotokolls vom 12.8.2024).
Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund ihres zuvor gesetzten unkooperativen Verhaltens in eine separate Anhaltezelle getrennt von den anderen weiblichen AktivistInnen verbracht wurde, stützt sich auf die entsprechende Dokumentation in der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung zur ZADNr. …. Dass sich die Beschwerdeführerin im Polizeianhaltezentrum unkooperativ verhielt, wurde im Beschwerdeschriftsatz (Seite 4 des Schriftsatzes) und von der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung bestätigt (siehe Seite 5 ff. des Verhandlungsprotokolls vom 6.8.2024).
Die Beschwerdeführerin hat im Verfahren zu keinem Zeitpunkt vorgebracht, dass sie durch den angefochtenen Ziehvorgang Verletzungen davongetragen hätte oder ihre Kleidung beschädigt worden wäre. In der mündlichen Verhandlung hielt sie auch ausdrücklich fest, dass ihre Metallhalskette beim Ziehvorgang nicht beschädigt worden sei (siehe Seite 7 des Verhandlungsprotokolls vom 6.8.2024). In der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung zur ZAD-Nr. … findet sich eine Anmerkung von RvI H., wonach die Kleidung auch im Zuge der später stattfindenden Visitierung unbeschädigt geblieben sei. Vor diesem Hintergrund waren die entsprechenden Feststellungen zu treffen, wonach die Beschwerdeführerin keine Verletzungen durch den Ziehvorgang erlitt und auch ihre Kleidung sowie ihre Metallhalskette nicht beschädigt wurde.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde die Beschwerdeführerin am 6.8.2024 ersucht, jenen Polizeibeamten, welcher sie im Gangbereich gezogen haben soll, optisch näher zu beschreiben (siehe Seite 6 des Verhandlungsprotokolls vom 6.8.2024). Auf Basis der von der Beschwerdeführerin abgegebenen Personenbeschreibung und dem Dienstplan des Polizeianhaltezentrums wurde seitens der belangten Behörde GrI O. P. für den Verhandlungstermin am 12.8.2024 als Zeuge stellig gemacht. Der Zeuge P. gab in seiner Einvernahme glaubhaft an, dass er schon sehr häufig mit der Beschwerdeführerin im Polizeianhaltezentrum zu tun gehabt hätte und sie auch schon öfter getragen habe. Er könne jedoch keine spezifischen Zeitpunkte in Erinnerung rufen. Konkret danach gefragt, ob er die Beschwerdeführerin einmal über den Gangbereich des Polizeianhaltezentrums gezogen habe, gab der Zeuge P. an, dass er sich daran nicht erinnern könne. Vor dem Hintergrund, dass GrI P. die Beschwerdeführerin glaubhaft bereits mehrere Male im Polizeianhaltezentrum durch Anwendung von Körperkraft örtlich verbracht hat, erscheint es dem Verwaltungsgericht Wien nicht unplausibel, dass der Polizeibeamte sich nicht mehr an einen spezifischen Vorfall am 21.3.2024 erinnern kann. GrI P. gab ferner an, dass das Ziehen von angehaltenen Personen am Boden, um diese örtlich zu verbringen, keine standardmäßige Vorgehensweise im Polizeianhaltezentrum sei. Üblicherweise würden angehaltene Personen hierfür von zwei Polizeibeamten unter den Achseln ergriffen und hochgehoben. Sofern eine Person dann dennoch gar nicht mitwirkt und nicht selbständig mitgeht, würden die Füße mitnachgezogen. Transporttechniken wie die Armwinkelsperre oder die Handfesselsperre würden nur zur Anwendung kommen, wenn eine Person Widerstand leiste. Zusammenfassend gab der Zeuge GrI P. in der mündlichen Verhandlung lediglich an, dass er sich nicht daran erinnern könne, mit der Beschwerdeführerin am 21.3.2024 zu tun gehabt zu haben oder die Beschwerdeführerin einmal über den Gangbereich am Boden gezogen zu haben. Die Aussage des Zeugen GrI P. steht daher den Angaben der Beschwerdeführerin sowie der Zeugin N. zum angefochtenen Ziehvorgang nicht entgegen bzw. konnte diese nicht entkräften.
Die Beschwerdeführerin hielt in der mündlichen Verhandlung am 12.8.2024 im Beisein von GrI P. fest, dass sie sich ziemlich sicher sei, dass er der Polizeibeamte gewesen sei, welcher sie im Gangbereich über den Boden gezogen habe. Ob es sich bei GrI P. tatsächlich um jenen Polizeibeamten handelte, der die Beschwerdeführerin am 21.3.2024 durch Ziehen über den Boden örtlich verbrachte, lässt sich auf Basis der Aussagen des Zeugen GrI P. einerseits und der Beschwerdeführerin andererseits, nicht mit Sicherheit feststellen. Dies ist jedoch für die Beurteilung, ob die angefochtene Anwendung von Zwangsgewalt verhältnismäßig war, im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 iVm Art. 132 Abs. 2 B-VG nicht entscheidungsrelevant, weshalb diesbezüglich keine Feststellung getroffen werden musste.
Die belangte Behörde führte in der mündlichen Verhandlung abschließend aus, dass das angefochtene Ziehen der Beschwerdeführerin im Gangbereich nicht in der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung zur ZAD-Nr. … dokumentiert worden sei. Damit stellte die belangte Behörde offenkundig in den Raum, dass der von der Beschwerdeführerin geschilderte Vorfall sich tatsächlich nicht zugetragen habe. Der bloße Umstand, dass dies nicht dokumentiert wurde, ist jedoch kein hinreichender Anhaltspunkt, um darauf schließen zu können, die Angaben der Beschwerdeführerin und der Zeugin N. wären nicht erlebnisbasiert. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass etwa auch das Verbringen der Beschwerdeführerin vom Hof des Polizeianhaltezentrums in das Gebäudeinnere durch zwei Polizeibeamte und das Tragen der Beschwerdeführerin in die Anhaltezelle vor ihrem Gang aufs WC, was im Verfahren unstrittig blieb, ebenfalls keinen expliziten Eingang in die Dokumentation in der AnhaltedateiVollzugsverwaltung zur ZAD-Nr. … gefunden hat.
11. Die unter Punkt II.9. getroffenen Feststellungen stützen sich auf die glaubhaften und detaillierten Angaben der Zeugin RvI H. in der mündlichen Verhandlung. Diese stehen im Einklang mit der entsprechenden Anmerkung in der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung zur ZAD-Nr. …, welche von RvI H. am 21.3.2024 verfasst wurde. Diese Angaben wurden im Verfahren nicht bestritten.
12. Die unter Punkt II.10. festgestellte Zurückziehung der Beschwerde, soweit damit eine „Beschränkung des anwaltlichen Vertretungsrechts“ angefochten wurde, ist im Verhandlungsprotokoll vom 6.8.2024 auf der Seite 2 protokolliert.
13. Die unter Punkt II.11. getroffenen Feststellungen basieren auf den von den Parteien erstatteten Schriftsätzen sowie auf den Verhandlungsprotokollen. Die Feststellung zu den von der Beschwerdeführerin beantragten Verfahrenskosten stützen sich auf den Beschwerdeschriftsatz vom 2.5.2024. Die Feststellungen zu dem von der belangten Behörde beantragten Aufwandersatz nach der VwGAufwandersatzverordnung stützen sich auf die zu den GZ: 1) VGW102/100/6047/2024), 2) VGW102/100/6104/2024 und 3) VGW102/100/6105/2024 erstatteten Gegenschriften sowie auf die Verhandlungsprotokolle vom 6.8.2024 und vom 12.8.2024. Demnach hat die belangte Behörde in Bezug auf die drei im Beschwerdeschriftsatz bezeichneten Beschwerdegegenstände jeweils explizit Schriftsatz- und Vorlageaufwand beantragt. Der Verhandlungsaufwand wurde weder schriftlich noch im Zuge der mündlichen Verhandlung beantragt.
14. Im Beschwerdeschriftsatz wurde die Einvernahme von Y. Z., S. T. und Ab. Ac. ohne Darlegung eines konkreten Beweisthemas beantragt. Es wurde somit nicht dargelegt, welche Tatsachen durch die Vernehmung dieser Personen unter Beweis gestellt werden sollten und weshalb sich diese im konkreten Einzelfall als für die Entscheidung maßgeblich darstellen würden. Darüber hinaus stützte das Verwaltungsgericht Wien seine Feststellungen in Bezug auf den Ablauf der angefochtenen Festnahme und betreffend das angefochtene Ziehen der Beschwerdeführerin im Gangbereich des Polizeianhaltezentrums im entscheidungsrelevanten Umfang auf die Angaben der Beschwerdeführerin selbst sowie auf die von ihr vorgelegten Videoaufnahmen und auf die Beilagen ./A, ./B und ./C. Vor diesem Hintergrund und mangels Angabe eines Beweisthemas, sah das Verwaltungsgericht Wien von der Einvernahme der genannten Personen ab (vgl. zur Unbeachtlichkeit nicht ausreichend konkretisierter Beweisanträge zB VwGH 19.1.2023, Ra 2022/19/0323; 14.8.2023, Ra 2023/13/0038; zur Relevanz der Aussage von Privatpersonen in Bezug auf den maßgeblichen Wissenstand der einschreitenden Beamten siehe VwGH 15.12.2015, Ra 2015/01/0241).
IV. Rechtsgrundlagen
1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesverfassungsgesetzes vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrG), BGBl. Nr. 684/1988 idF BGBl. I Nr. 2/2008, lauten auszugsweise wie folgt:
„Artikel 1
(1) Jedermann hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit).
(2) Niemand darf aus anderen als den in diesem Bundesverfassungsgesetz genannten Gründen oder auf eine andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden.
(3) Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nur gesetzlich vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist; die persönliche Freiheit darf jeweils nur entzogen werden, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht.
(4) Wer festgenommen oder angehalten wird, ist unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person zu behandeln und darf nur solchen Beschränkungen unterworfen werden, die dem Zweck der Anhaltung angemessen oder zur Wahrung von Sicherheit und Ordnung am Ort seiner Anhaltung notwendig sind.
Artikel 2
(1) Die persönliche Freiheit darf einem Menschen in folgenden Fällen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
3. zum Zweck seiner Vorführung vor die zuständige Behörde wegen des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung, bei der er auf frischer Tat betreten wird, sofern die Festnahme zur Sicherung der Strafverfolgung oder zur Verhinderung weiteren gleichartigen strafbaren Handelns erforderlich ist;
(2) […]“
2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 (WV) idF BGBl. I Nr. 57/2018, lauteten:
„Festnahme
§ 35. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen außer den gesetzlich besonders geregelten Fällen Personen, die auf frischer Tat betreten werden, zum Zweck ihrer Vorführung vor die Behörde festnehmen, wenn
1. der Betretene dem anhaltenden Organ unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist oder
2. begründeter Verdacht besteht, daß er sich der Strafverfolgung zu entziehen suchen werde, oder
3. der Betretene trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht.
§ 36. (1) Jeder Festgenommene ist unverzüglich der nächsten sachlich zuständigen Behörde zu übergeben oder aber, wenn der Grund der Festnahme schon vorher wegfällt, freizulassen. Die Behörde hat den Angehaltenen unverzüglich zu vernehmen. Hat er von seinem Recht auf Beiziehung eines Verteidigers Gebrauch gemacht, so ist die Vernehmung bis zum Eintreffen des Verteidigers aufzuschieben, es sei denn, dass damit eine erhebliche Gefährdung der Ermittlungen oder eine Beeinträchtigung von Beweismitteln verbunden wäre; eine solche Beschränkung des Rechts auf Beiziehung eines Verteidigers ist schriftlich festzuhalten. Die Anhaltung darf keinesfalls länger als 24 Stunden dauern.
(2) Für die Anhaltung gilt § 53c Abs. 1 und 2 sinngemäß; das Erfordernis genügenden Tageslichtes kann jedoch entfallen, sofern ausreichende künstliche Beleuchtung vorhanden ist.
(3) Dem Festgenommenen ist ohne unnötigen Aufschub zu gestatten, einen Angehörigen (§ 36a AVG) oder eine sonstige Person seines Vertrauens zu verständigen und Kontakt mit einem Verteidiger aufzunehmen und diesen zu bevollmächtigen. Einem Festgenommenen, der nicht österreichischer Staatsbürger ist, ist ferner zu gestatten, die konsularische Vertretung seines Heimatstaates unverzüglich von der Festnahme zu verständigen und mit dieser Kontakt aufzunehmen. Bestehen gegen eine Verständigung durch den Festgenommenen selbst Bedenken, so hat die Behörde die Verständigung vorzunehmen.
(4) Der Angehaltene darf von Angehörigen (§ 36a AVG), von seinem Verteidiger sowie von den konsularischen Vertretern seines Heimatstaates besucht werden. Für den Brief- und Besuchsverkehr gilt § 53c Abs. 3 bis 5 sinngemäß.
[…]
Zwangsgewalt
§ 39a. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, verhältnismäßigen und angemessenen Zwang anzuwenden, um die ihnen nach den §§ 34b, 35, 37a Abs. 3 und 39 Abs. 2 eingeräumten Befugnisse durchzusetzen. Dabei haben sie unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person vorzugehen. Für den Waffengebrauch gelten die Bestimmungen des Waffengebrauchsgesetzes 1969, BGBl. Nr. 149/1969.
[…]
Durchführung des Strafvollzuges
§ 53c. (1) Häftlinge dürfen ihre eigene Kleidung tragen und sich, ohne dazu verpflichtet zu sein, angemessen beschäftigen. Sie dürfen sich selbst verköstigen, wenn dies nach den verfügbaren Einrichtungen weder die Aufsicht und Ordnung beeinträchtigt noch unverhältnismäßigen Verwaltungsmehraufwand verursacht. Sie sind tunlichst von Häftlingen, die nach anderen Bestimmungen als nach diesem Bundesgesetz angehalten werden, männliche Häftlinge jedenfalls von weiblichen Häftlingen getrennt zu halten.
(2) Häftlinge sind in einfach und zweckmäßig eingerichteten Räumen mit ausreichendem Luftraum und genügend Tageslicht unterzubringen. Die Hafträume sind gut zu lüften und in der kalten Jahreszeit entsprechend zu heizen. Bei Dunkelheit sind sie außerhalb der Zeit der Nachtruhe so zu beleuchten, daß die Häftlinge ohne Gefährdung des Augenlichtes lesen und arbeiten können. Es ist dafür zu sorgen, daß die Häftlinge Vorfälle, die das unverzügliche Einschreiten eines Aufsichtsorgans erforderlich machen könnten, diesem jederzeit zur Kenntnis bringen können.
(3) Ihr Briefverkehr darf nicht beschränkt, sondern nur durch Stichproben überwacht werden. Schriftstücke, die offenbar der Vorbereitung oder Weiterführung strafbarer Handlungen oder deren Verschleierung dienen, sind zurückzuhalten. Geld- oder Paketsendungen sind frei. Pakete sind in Gegenwart des Häftlings zu öffnen. Sachen, die die Sicherheit und Ordnung gefährden können, sind ihm jedoch erst bei der Entlassung auszufolgen, sofern sie nicht wegen ihrer Beschaffenheit vernichtet werden müssen.
(4) Häftlinge dürfen innerhalb der Amtsstunden Besuche empfangen, soweit dies unter Berücksichtigung der erforderlichen Überwachung ohne Gefährdung der Sicherheit und Ordnung sowie ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes möglich ist.
(5) Der Brief- und Besuchsverkehr von Häftlingen mit inländischen Behörden und Rechtsbeiständen sowie mit Organen, die durch für Österreich verbindliche internationale Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte eingerichtet sind, darf weder beschränkt noch inhaltlich überwacht werden. Das gleiche gilt für den Verkehr ausländischer Häftlinge mit konsularischen Vertretern ihres Heimatstaates.
(6) Die obersten Behörden haben für den Strafvollzug in den Hafträumen der Bezirksverwaltungsbehörden oder Landespolizeidirektionen eine Hausordnung zu erlassen. Darin sind die Rechte und Pflichten der Häftlinge unter Bedachtnahme auf die Aufrechterhaltung der Ordnung sowie unter sinngemäßer Berücksichtigung der sich aus dem Strafvollzugsgesetz – StVG, BGBl. Nr. 144/1969 ergebenden Grundsätze des Strafvollzuges und der räumlichen und personellen Gegebenheiten zu regeln. Für diese Häftlinge gelten die §§ 76 ff StVG über die Unfallfürsorge sinngemäß. Über die gebührenden Leistungen entscheidet die oberste Behörde.“
3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Versammlungsgesetzes 1953 (VersammlungsG), BGBl. Nr. 98/1953 (WV) idF BGBl. I Nr. 63/2017, lauten:
„§ 1. Versammlungen sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes gestattet.
§ 2. (1) Wer eine Volksversammlung oder überhaupt eine allgemein zugängliche Versammlung ohne Beschränkung auf geladene Gäste veranstalten will, muß dies wenigstens 48 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung unter Angabe des Zweckes, des Ortes und der Zeit der Versammlung der Behörde (§ 16) schriftlich anzeigen. Die Anzeige muß spätestens 48 Stunden vor dem Zeitpunkt der beabsichtigten Versammlung bei der Behörde einlangen.
(1a) Gemäß Abs. 1 anzuzeigen ist auch die beabsichtigte Teilnahme von Vertretern ausländischer Staaten, internationaler Organisationen und anderer Völkerrechtssubjekte. In diesem Fall muss die Anzeige spätestens eine Woche vor dem Zeitpunkt der beabsichtigten Versammlung bei der Behörde (§ 16) einlangen.
(2) Die Behörde hat auf Verlangen über die Anzeige sofort eine Bescheinigung zu erteilen. Die Anzeige unterliegt keiner Stempelgebühr.
[…]
§ 13. (1) Wenn eine Versammlung gegen die Vorschriften dieses Gesetzes veranstaltet wird, so ist sie von der Behörde (§§ 16 Abs. 1 und 17) zu untersagen und nach Umständen aufzulösen.
(2) Desgleichen ist die Auflösung einer, wenngleich gesetzmäßig veranstalteten Versammlung vom Abgeordneten der Behörde oder, falls kein solcher entsendet wurde, von der Behörde zu verfügen, wenn sich in der Versammlung gesetzwidrige Vorgänge ereignen oder wenn sie einen die öffentliche Ordnung bedrohenden Charakter annimmt.
§ 14. (1) Sobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt ist, sind alle Anwesenden verpflichtet, den Versammlungsort sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen.
(2) Im Falle des Ungehorsams kann die Auflösung durch Anwendung von Zwangsmitteln in Vollzug gesetzt werden.
[…]
§ 19. Übertretungen dieses Gesetzes sind, insofern darauf das allgemeine Strafgesetz keine Anwendung findet, von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, aber von der Landespolizeidirektion, mit Arrest bis zu sechs Wochen oder mit Geldstrafe bis zu 720 Euro zu ahnden.“
4. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Anhaltung von Menschen durch die Sicherheitsbehörden und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Anhalteordnung – AnhO), BGBl. II Nr. 128/1999 idF BGBl. II Nr. 439/2005, lauten:
„1. Abschnitt
Allgemeiner Teil
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung findet auf Menschen Anwendung, die angehalten werden, nachdem sie von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen worden sind oder im Haftraum einer Sicherheitsbehörde eine mit Bescheid angeordnete Haft angetreten haben (Häftlinge).
(2) Im Haftraum einer Sicherheitsbehörde ist die Verordnung außer in deutscher Sprache auch in den Amtssprachen der Vereinten Nationen, den Sprachen der an Österreich angrenzenden Staaten sowie in kroatisch, rumänisch, serbisch und türkisch bereitzuhalten; auf Wunsch ist Häftlingen Einsicht in die Verordnung in der Sprachfassung ihrer Wahl zu gewähren.
(3) In den Zellen der Hafträume einer Sicherheitsbehörde sind
1. die Regelungen über den Tagesablauf unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Verhältnisse im Bereich des Haftraums sowie den Grund und die voraussichtliche Dauer der Anhaltung und
2. die in dieser Verordnung festgelegten Rechte und Pflichten der Häftlinge in gekürzter Fassung anzuschlagen.
(4) Die Vollzugsbehörde hat die Behörde, die die Schubhaft angeordnet hat, über den Vollzug der Haft zu informieren.
Begriffsbestimmungen
§ 1a. Im Sinne dieser Verordnung ist:
1. Vollzugsbehörde diejenige Sicherheitsbehörde, in deren Haftraum die Haft vollzogen wird;
2. Polizeiinspektion jene Dienststelle, in deren Verwahrungsraum (Einzel- und Sammelverwahrungsraum) die Haft vollzogen wird;
3. Haftraum die bauliche Gesamtheit der in der Behörde für die Anhaltung gewidmeten Räume;
4. Verwahrungsraum die bauliche Gesamtheit der in einer Polizeiinspektion für kurzfristige Anhaltungen zur Verfügung stehenden Räume;
5. Zelle ein abschließbarer Raum innerhalb des Haft- oder Verwahrungsraumes;
6. Kommandant der Verantwortliche für den Haftraum der Behörde bzw. für den Verwahrungsraum der Polizeiinspektion;
7. dienstführendes Aufsichtsorgan das in Vertretung des Kommandanten verantwortliche Organ;
8. Schubhaftbetreuung die vertraglich dem Bundesministerium für Inneres zur Betreuung von Fremden in Schubhaft verpflichtete tätige Hilfseinrichtung.
Pflichten der Häftlinge
§ 2. (1) Die Häftlinge haben sich an diese Verordnung zu halten, den Anordnungen der Aufsichtsorgane Folge zu leisten und alles zu unterlassen, wodurch ihre eigene körperliche Sicherheit sowie die Sicherheit und Ordnung im Haftraum gefährdet werden könnte.
(2) Die Häftlinge haben die von ihnen benützten Räume und Einrichtungen sauber und in Ordnung zu halten, die ihnen überlassenen Gegenstände schonend zu behandeln, nicht ungebührlicherweise störenden Lärm zu erregen und nicht den Anstand zu verletzen.
[…]
Vollzug der Haft
Anhaltung
§ 4. (1) Die Häftlinge sind unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung ihrer Person anzuhalten.
(1a) Hafträume müssen so gelegen und eingerichtet sein, dass darin Häftlinge menschenwürdig angehalten und gesundheitliche Gefährdungen vermieden werden können; sanitäre Einrichtungen müssen so gestaltet sein, dass sie Häftlinge auch in Gemeinschaftshaft auf menschenwürdige Weise benützen können.
(2) Häftlinge haben ihre eigene Kleidung zu tragen. Werden sie zu Hausarbeiten herangezogen oder ist ihre Kleidung etwa aus hygienischen Gründen nicht mehr verwendbar, so ist ihnen die notwendige Kleidung zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Anhaltung der Häftlinge erfolgt grundsätzlich in Gemeinschaftshaft. Häftlinge, an denen Schubhaft vollzogen wird (Schubhäftlinge), Häftlinge, an denen eine Verwaltungsfreiheitsstrafe vollzogen wird (Verwaltungsstrafhäftlinge), und Häftlinge, die auf Grund einer durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes aus eigenem oder in Vollziehung eines richterlichen Haftbefehls vorgenommenen Festnahme angehalten werden (Verwahrungshäftlinge), sind nach Möglichkeit getrennt voneinander anzuhalten. Frauen sind von Männern, Minderjährige von Erwachsenen getrennt zu verwahren. Wünsche eines Häftlings, mit bestimmten anderen Häftlingen gemeinsam oder nicht gemeinsam angehalten zu werden, sind nach Möglichkeit ebenso zu berücksichtigen wie Wünsche auf Anhaltung in einer Nichtraucherzelle.
(4) Schubhäftlinge unter sechzehn Jahren dürfen nur angehalten werden, wenn eine ihrem Alter und Entwicklungsstand entsprechende Unterbringung und Pflege gewährleistet ist. Wurde auch gegen einen Elternteil oder Erziehungsberechtigten eines minderjährigen Schubhäftlings die Schubhaft verhängt, so sind beide gemeinsam anzuhalten, es sei denn, daß das Wohl des Minderjährigen eine getrennte Anhaltung verlangt.
(5) Zur Verständigung der Aufsichtsorgane sind in den Hafträumen geeignete Einrichtungen vorzusehen.
[…]
Aufnahme
§ 6. (1) Die Aufnahme eines Menschen, der sich selbst zum Antritt einer Strafe meldet, ist jedenfalls in der Zeit zwischen 7.00 und 18.00 Uhr und weiters nur dann zulässig, wenn
1. an der Identität des Betroffenen keine Zweifel bestehen;
2. eine Aufforderung zum Antritt der (Ersatz-)Freiheitsstrafe vorliegt;
3. der Betroffene nicht offenbar haftunfähig ist, sich in keinem Rauschzustand befindet und seine Durchsuchung geduldet hat;
4. der Betroffene trotz Hinweises auf das zwischen 0.00 und 6.00 Uhr liegende Haftende am sofortigen Strafantritt festhält;
5. der Betroffene nur Effekten bei sich hat, die in der Zelle aufbewahrt werden dürfen oder nach den vorhandenen Einrichtungen in Verwahrung genommen werden können.
(2) Häftlinge, die sich zum Antritt der Schubhaft melden oder die vorgeführt werden, sind jederzeit aufzunehmen, sofern die erforderlichen Anhalteunterlagen beigebracht werden und sie nicht offenbar haftunfähig sind. Sofern die Verständigung eines Angehörigen, einer sonstigen Person des Vertrauens oder eines Rechtsvertreters bis dahin noch nicht vorgenommen wurde, ist dem Häftling unmittelbar nach der Aufnahme die Möglichkeit einzuräumen, dies telefonisch nachzuholen.
(3) Die Identitätsdaten (Namen, Geschlecht, Geburtstag und Geburtsort) aufzunehmender Häftlinge sind festzustellen und mit den in den Anhalteunterlagen angeführten zu vergleichen. Die Aufnahme ist in ein Zugangsverzeichnis einzutragen.
(4) Jeder Häftling hat sich bei der Aufnahme einer Durchsuchung zu unterziehen, die nur von jemandem desselben Geschlechts vorgenommen werden darf. Außerdem hat sich jeder Häftling vor der Einweisung in die Zelle erforderlichenfalls gründlich körperlich zu reinigen und Desinfektionsmaßnahmen zu dulden. Dazu ist ihm Gelegenheit zu einer warmen Dusche zu geben.
Haftfähigkeit
§ 7. (1) Menschen, deren Haftunfähigkeit festgestellt oder offensichtlich ist, dürfen nicht im Haftraum der Behörde angehalten werden.
(2) Menschen, die Krankheitssymptome oder Verletzungen aufweisen, deren Vorhandensein behaupten oder bei denen bestimmte Tatsachen für deren Vorhandensein sprechen, sind, sofern dies eine auch nur kurze Anhaltung bedenklich erscheinen läßt, erst dann aufzunehmen, wenn eine ärztliche Untersuchung die Haftfähigkeit der Betroffenen erwiesen hat.
(3) Alle Häftlinge sind ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nach der Aufnahme ärztlich auf ihre Haftfähigkeit zu untersuchen. Sie haben die für die Beurteilung der Haftfähigkeit erforderlichen ärztlichen Untersuchungen zu dulden und an der Befunderstellung mitzuwirken. Verweigern Häftlinge die Mitwirkung an der ärztlichen Untersuchung, so ist von deren Haftfähigkeit solange auszugehen, als sie weder relevante Krankheitssymptome oder Verletzungen aufweisen noch sonst Grund besteht, an ihrer Haftfähigkeit zu zweifeln.
(4) Bei der ärztlichen Untersuchung wahrgenommene Erkrankungen oder Verletzungen sind unter dem Gesichtspunkt der Haftfähigkeit zu beurteilen; auf die Ausstattung des Häftlings mit eigenen Medikamenten kann hiebei Bedacht genommen werden. Die Verpflichtung, Erste Hilfe zu leisten, bleibt hievon unberührt. Sind Verletzungen wahrscheinlich auf Fremdverschulden zurückzuführen oder wird Fremdverschulden behauptet, so ist hierüber ein ärztliches Gutachten zu erstellen.
(5) An Menschen, die schwer krank oder schwanger sind, dürfen Verwaltungsfreiheitsstrafen, solange dieser Zustand dauert, nicht vollstreckt werden. Das Gleiche gilt für Jugendliche unter 16 Jahren und für Frauen während eines Zeitraumes von acht Wochen nach der Entbindung.
(5a) Bei der Beurteilung der Haftfähigkeit oder anderer medizinischer Fragen sind dem Amtsarzt erforderlichenfalls geeignete Dolmetscher zur Verfügung zu stellen. Bei unklaren psychischen Zuständen des Untersuchten ist nötigenfalls auch ein fachärztliches Gutachten einzuholen.
(6) Werden Haftunfähige in eine Krankenanstalt überstellt, so ist - wenn die Betroffenen aus der Haft entlassen wurden - die Anstaltsleitung unverzüglich darauf hinzuweisen.
(7) Im Fall des Vollzuges der Schubhaft ist § 78 Abs. 6 und 7 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, anzuwenden.
[…]
Verfügung über Kleidungsstücke und sonstige Effekten
§ 9. (1) In den Zellen dürfen nur die notwendigen Bekleidungsstücke, die zur Körperpflege und zur Einnahme von Speisen erforderlichen Gegenstände (geeignetes Essbesteck), persönliche Gegenstände und Gegenstände zur Freizeitgestaltung, sofern sie nicht als ordnungsstörend oder als gefährlich einzustufen sind, sowie Lebensmittel und Tabakwaren in geringen Mengen aufbewahrt werden. Die Mitnahme von Elektrogeräten bedarf einer Bewilligung des Kommandanten. Häftlinge dürfen geringfügige Geldbeträge bei sich haben, wenn dies der Kommandant generell für zulässig erklärt hat. Medikamente dürfen ausnahmslos nur mit Zustimmung des Arztes in die Zelle mitgenommen werden.
(2) Sonstige Effekten sind in Verwahrung zu nehmen, der Häftling kann jedoch über diese Gegenstände verfügen. Sie sind in ein Verzeichnis aufzunehmen, dessen Richtigkeit und Vollständigkeit sowohl das Aufsichtsorgan, welches die Aufnahme durchführt, als auch der Häftling zu bestätigen hat. Ist der Häftling des Schreibens unkundig oder verweigert er die Unterschrift, so sind Richtigkeit und Vollständigkeit des Verzeichnisses von einem zweiten Aufsichtsorgan zu bestätigen.
(3) Verwahrungshäftlingen dürfen über die Abs. 1 und 2 hinaus Beschränkungen auferlegt werden, die im Hinblick auf die kurze Dauer der Anhaltung oder deshalb geboten sind, weil Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Häftling werde sein Leben oder seine Gesundheit gefährden.
(4) Jedem Häftling können Geldbeträge oder Pakete geschickt oder gebracht werden. Die Pakete sind in Gegenwart des Häftlings zu öffnen; ihr Inhalt darf dem Häftling nur in dem Maße ausgefolgt werden, in dem eine Verwahrung in der Zelle zulässig ist. Gegenstände, die nicht ausgefolgt werden dürfen, sind, soweit sie der Selbstverköstigung dienen, nach Maßgabe der vorhandenen Einrichtungen für den Häftling bereitzuhalten, sonst aber entweder dem Überbringer zurückzugeben oder bis zur Entlassung aufzubewahren, sofern sie nicht wegen ihrer Beschaffenheit vernichtet werden müssen.
(5) Bei der Entlassung sind die in Verwahrung genommenen Effekten dem Häftling gegen Bestätigung auszufolgen.
[…]
Besuche
§ 21. (1) Das Recht der Häftlinge, Besuche zu empfangen, darf nicht über das durch diese Verordnung festgelegte Maß hinaus beschränkt werden. Besucher müssen sich mit einem amtlichen Lichtbildausweis legitimieren.
(2) Jeder Häftling darf einmal wöchentlich während der von der Behörde festgelegten Besuchszeit für die Dauer einer halben Stunde Besuch empfangen; hiebei dürfen jeweils nur zwei erwachsene Besucher gleichzeitig anwesend sein. Angehörigen unter 14 Jahren ist der Besuch nur in Begleitung eines Erwachsenen gestattet. Der Besuch ist nach Möglichkeit außerhalb der Zellen in hiefür geeigneten Räumlichkeiten abzuwickeln.
(2a) Für den Schubhaftvollzug ist grundsätzlich danach zu trachten, die Frequenz und Dauer der Besuchsmöglichkeiten im Interesse der Aufrechterhaltung familiärer und sonstiger persönlicher Bindungen, soweit dies organisatorisch möglich ist, zu erhöhen und auch den Rahmen des Besuchsraums und die Abwicklung der Besuche dementsprechend zu gestalten. Bei den diesbezüglichen Anordnungen sollte auch auf die voraussichtliche Dauer der Schubhaft Rücksicht genommen werden. Auf eine Überwachung solcher Besuche kann, soweit Sicherheitserwägungen dem nicht entgegenstehen, verzichtet werden.
(3) Besuche
1. von Rechtsvertretern, Vertretern inländischer Behörden, diplomatischer oder konsularischer Vertretungen des Heimatstaates sowie von Organen, die durch für Österreich verbindliche internationale Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte eingerichtet sind, oder
2. deren Bedeutung für die Regelung wichtiger persönlicher Angelegenheiten glaubhaft gemacht werden,
dürfen jederzeit im erforderlichen Ausmaß empfangen werden; nach Möglichkeit sind sie während der Amtsstunden abzuwickeln. Besuche von Vertretern der Schubhaftbetreuung sind während der Amtsstunden, darüber hinaus in Absprache mit dem Kommandanten abzuwickeln.
(4) Besuche Privater, nicht jedoch von Rechtsvertretern, dürfen auch inhaltlich überwacht werden; Gespräche und Handlungen, die dem Zweck der Haft zuwiderlaufen oder die Ordnung im Hause stören, sind zu unterbinden. Wiederholt der Besucher eine solche Handlung trotz Abmahnung, so ist der Besuch zu beenden.
[…]
Sonstige Bestimmungen
Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt
§ 26. (1) Die Aufsichtsorgane sind ermächtigt, ihre Anordnungen durch unmittelbare Zwangsgewalt durchzusetzen, soweit dies für die körperliche Sicherheit von Menschen sowie die Sicherheit und Ordnung in Hafträumen notwendig ist. Eine Durchsuchung nach § 6 Abs. 4 ist nach Maßgabe des § 50 Abs. 1 SPG mit unmittelbarerer Zwangsgewalt durchzusetzen. Weigert sich ein Häftling, bei dem Grund zur Annahme mangelnder Haftfähigkeit besteht, an der ärztlichen Untersuchung mitzuwirken, so kann diese, wenn anders die Frage der Haftfähigkeit nicht klärbar ist, soweit mit unmittelbarer Zwangsgewalt durchgesetzt werden, als es auch nach den Umständen des Falles zielführend erscheint und kein Eingriff in die körperliche Integrität des Betroffenen erforderlich ist.
(2) Es ist zulässig, einem Festgenommenen Handfesseln anzulegen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, der Betroffene werde
1. sich selbst oder andere gefährden;
2. fremde Sachen nicht nur geringen Wertes beschädigen;
4. eine Amtshandlung, an der er mitzuwirken hat, zu vereiteln versuchen.
(3) Als Gefahr im Sinne des Abs. 2 Z 3 ist insbesondere anzusehen, wenn der Festgenommene
1. im Verdacht der Begehung eines Verbrechens steht oder
2. bei Ausführungen oder Überstellungen eine für die Flucht günstige Situation nützen könnte
und nicht besondere Gründe einen Fluchtversuch unwahrscheinlich machen.
(4) Die Verwendung anderer Fesselungsmittel als der Handfessel oder zusätzlicher Fesselungsmittel ist nur unter strenger Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und nur dann zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, der Häftling werde auf Grund einer psychischen Krankheit oder durch Gewalttätigkeit sein Leben oder seine Gesundheit, andere Personen oder Sachen gefährden und eine Handfesselung allein dem Sicherungszweck nicht genügen werde.
(5) Bei jeglicher Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt ist besonders darauf zu achten, dass sie - nach Art, Umfang und Dauer - die Verhältnismäßigkeit zum Anlass wahrt. § 10 der Richtlinienverordnung, BGBl. Nr. 266/1993, gilt.
Kurzfristige Anhaltungen
§ 27. Für Anhaltungen in Verwahrungsräumen einer Sicherheitsdienststelle, die einen Zeitraum von 48 Stunden nicht übersteigen, wie insbesondere Anhaltungen bis zur Überstellung in den Haftraum einer Sicherheitsbehörde oder einer Strafvollzugsanstalt sind die Abschnitte 1 und 2, soweit dem nicht zwingende Erfordernisse der zugrunde liegenden Amtshandlung oder die kurze Dauer der Anhaltung entgegenstehen, sinngemäß anzuwenden. Der Anschlag gemäß § 1 Abs. 3 kann diesfalls zumindest auf die §§ 9 Abs. 1 und 3, 13 Abs. 1 und 2 beschränkt werden und ist in den in § 1 Abs. 2 genannten Sprachen bereitzuhalten; auf Wunsch ist Häftlingen Einsicht in die Anhalteordnung in der Sprachfassung ihrer Wahl zu gewähren.
Dokumentation
§ 28. Alle Maßnahmen verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sind im Sinne des § 10 der Richtlinienverordnung zu dokumentieren.“
5. § 35 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021, lautet:
„Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(3a) § 47 Abs. 5 VwGG ist sinngemäß anzuwenden.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“
6. § 1 der Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze (VwG-Aufwandersatzverordnung – VwGAufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, lautet:
„§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:
1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei922,00 Euro
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei
368,80 Euro
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei
461,00 Euro
6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand)
553,20 Euro
7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand)
276,60 Euro“
V. Rechtliche Beurteilung
1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt dann vor, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen einen individuell bestimmten Adressaten einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und damit unmittelbar (d.h. ohne vorangegangenen Bescheid) in subjektive Rechte des Betroffenen eingreift. Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwangs bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Es muss ein Verhalten vorliegen, das als Ausübung von „Zwangsgewalt“, zumindest aber als Ausübung von „Befehlsgewalt“ gedeutet werden kann (zB VwGH 7.8.2018, Ro 2018/02/0010). Rechtswidrig sind solche Akte, wenn sie entweder ohne gesetzliche Ermächtigung gesetzt werden oder wenn die gesetzliche Ermächtigung überschritten wird (zB VwGH 6.7.2010, 2009/05/0231).
Bei einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt geht es nicht darum, die abstrakte Zulässigkeit einer Maßnahme zu prüfen, sondern darum, ob der ganz konkret vorgenommene Zwangsakt rechtmäßig war oder nicht. Es ist nicht zulässig, dann, wenn sich der tatsächlich für die Zwangsmaßnahme maßgebend gewesene Grund als unzureichend erweisen sollte, nachträglich den Rechtsgrund auszuwechseln und eine andere, besser geeignete gesetzliche Grundlage heranzuziehen (VwGH 22.10.2002, 2000/01/0527; 12.09.2006, 2005/03/0068).
Im Rahmen eines Verfahrens gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist Gegenstand der Prüfung durch das Verwaltungsgericht alleine, ob der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären ist (VwGH 4.12.2020, Ra 2019/01/0163). Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG ist in einer Maßnahmenbeschwerde die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu bezeichnen. Das angerufene Verwaltungsgericht hat ausschließlich jene Maßnahme zu beurteilen, die in der Beschwerde ausdrücklich als angefochten bezeichnet wird. Für die Beurteilung der Frage, was konkret als „angefochtener Verwaltungsakt“ bzw. angefochtene Maßnahme zu verstehen ist, ist neben der ausdrücklichen Bezeichnung eines spezifischen Aktes als angefochten die sachverhaltsmäßige Umschreibung des Verwaltungsgeschehens maßgeblich (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0287).
Ausgehend von diesem Prozessgegenstand ist jene Sach- und Rechtslage maßgebend, die im Zeitpunkt der Setzung des Verwaltungsaktes bestand (VwGH 24.11.2015, Ra 2015/05/0063). Zu berücksichtigen sind nur solche Sachverhaltselemente, die dem einschreitenden Organ bei Anwendung der im Hinblick auf den Zeitfaktor zumutbaren Sorgfalt bekannt sein mussten (ex ante-Betrachtung aus dem Blickwinkel des einschreitenden Organs; VwGH 25.1.1990, 89/16/0163; 5.12.2017, Ra 2017/01/0373). Im Ergebnis ist daher zu prüfen, ob die einschreitenden Organe in zumindest vertretbarer Weise das Vorliegen der Voraussetzungen für ihr Einschreiten annehmen durften (VwGH 20.10.1994, 94/06/0119; 4.12.2020, Ra 2019/01/0163).
2. Zur Festnahme der Beschwerdeführerin in 1010 Wien, Schottenring 2-6
2.1. Die in Beschwerde gezogene Festnahme stützt sich auf den Festnahmegrund des § 35 Z 3 VStG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 und § 19 VersammlungsG.
Die Festnahme als Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf persönliche Freiheit darf nur als ultima ratio nach Ausschluss anderer gelinderer Möglichkeiten erfolgen. Die persönliche Freiheit darf im Einzelfall nur in dem Maß entzogen werden, wenn und soweit dies zum Zweck der Maßnahme nicht außer Verhältnis steht (zB VwGH 24.4.2018, Ra 2018/03/0008, unter Hinweis auf die parlamentarischen Materialien ErläutRV 134 BlgNR XVII. GP, 5).
Die Beweislast für den Nachweis der materiellen Haftvoraussetzungen liegt beim eingreifenden Staat. Gelingt dieser Nachweis – und sei es auch nur der Nachweis einer bestimmten Wahrscheinlichkeit – nicht, so fehlt dem Eingriff die rechtliche Deckung (Kopetzki, Art. 1 PersFrG, in: Korinek/Holoubek u.a. [Hrsg.] Bundesverfassungsrecht [2002] Rz 63; vgl. VfSlg. 10.848/1986).
Die Festnahme einer Person durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes setzt gemäß § 35 VStG voraus, dass die festzunehmende Person „auf frischer Tat betreten“ wird. Das heißt, diese Person muss eine als Verwaltungsübertretung strafbare Handlung verüben und bei Begehung dieser Tat betreten werden, wobei das erste dieser beiden Erfordernisse bereits erfüllt ist, wenn das Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Verübung einer Verwaltungsübertretung mit gutem Grund – und damit vertretbar – annehmen konnte (zB VwGH 23.11.2020, Ra 2020/03/0106; 8.9.2022, Ro 2022/03/0052).
Gegenständlich ist der Festnahmegrund des § 35 Z 3 VStG zu beurteilen, der neben den allgemeinen Voraussetzungen des § 35 VStG erfordert, dass der Betretene trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht (Tatbegehungs- bzw. Wiederholungsgefahr; zB VwGH 7.7.2022, Ra 2022/09/0079). Dieser Festnahmegrund setzt zwingend eine Abmahnung voraus, nach der der Beschuldigte weiterhin die Tat fortsetzt bzw. zu wiederholen versucht. Die Abmahnung muss sich unmittelbar auf das von den einschreitenden Beamten wahrgenommene strafbare Verhalten beziehen und darauf abzielen, eben dieses zu beenden. Erst dann, wenn der Beschuldigte dieser Abmahnung nicht Folge geleistet hat, ist dessen Festnahme nach § 35 Z 3 VStG gerechtfertigt (zB VfSlg. 10.376/1985, 11.426/1987; VwGH 7.7.2022, Ra 2022/09/0079).
2.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs ist eine Zusammenkunft mehrerer Menschen als Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes zu qualifizieren, wenn sie in der Absicht veranstaltet wird, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken (Debatte, Diskussion, Manifestation usw.) zu bringen, sodass eine gewisse Assoziation der Zusammengekommenen entsteht (VfSlg. 15.109/1998 mwN, zum weiten Versammlungsbegriff der EMRK zB EGMR 15.11.2018 [GK], Navalnyy and others / Russia, Appl. 29.580/12 ua., Z 98 ff.). Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, hängt nicht zuletzt von den Umständen des Einzelfalles ab (VfSlg. 11.935/1988; VfGH 15.6.2023, E 1135/2022 ua., Rz 25).
Gemäß Art. 11 Abs. 2 EMRK darf die Ausübung der Versammlungsfreiheit nur Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und die in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen und öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
§ 13 VersammlungsG erlaubt es, in verfassungskonformer Interpretation der Bestimmung eine Versammlung aufzulösen, wenn diese gegen die Vorschriften des Versammlungsgesetzes veranstaltet wird und deren Abhaltung eine drohende Gefahr für in Art. 11 Abs. 2 EMRK aufgezählte Schutzgüter (ua. öffentliche Ordnung und Sicherheit, Rechte und Freiheiten anderer) darstellt (VfSlg. 19.818/2013; VfGH 7.12.2022, E 2303/2021). Dabei ist abzuwägen, ob die mit der Versammlung für Unbeteiligte verbundenen Beeinträchtigungen (wie etwa Sperre des Straßenverkehrs) im Interesse der Versammlungsfreiheit von der Öffentlichkeit hinzunehmen sind oder nicht. Ob hinreichende Gründe für eine Auflösung vorliegen, hat das einschreitende Behördenorgan nach dem Bild zu beurteilen, das sich ihm an Ort und Stelle bietet (ex ante-Betrachtung; zB VfSlg. 14.761/1997).
§ 14 Abs. 1 VersammlungsG normiert die Pflicht, eine für aufgelöst erklärte Versammlung sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen (vgl. VwGH 29.9.2021, Ra 2021/01/0181, mit Verweis auf VwGH 6.11.2018, Ra 2018/01/0243). Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung ist für das tatbildmäßige Verhalten dreierlei vorausgesetzt: 1. Die Versammlung wurde für aufgelöst erklärt. 2. Der Täter ist in diesem Zeitpunkt ein „Anwesender“. 3. Er unterlässt es, den Versammlungsort sogleich zu verlassen und/oder „geht nicht auseinander“ (vgl. VwGH 18.5.2009, 2009/17/0047; 18.10.2022, Ra 2022/01/0276). Der klare Wortlaut der ersten Voraussetzung stellt tatbestandlich darauf ab, ob eine Versammlung aufgelöst wurde. Dabei ist gleichgültig, ob die Auflösung der Versammlung durch die Versammlungsbehörde gemäß § 13 VersammlungsG oder vom Leiter der Versammlung nach § 11 leg. cit. ausgesprochen wurde (vgl. Eigner/Keplinger, Versammlungsrecht4 [2019] § 14 Anm. 2.1). Gleichermaßen wird die Rechtmäßigkeit der Auflösung der Versammlung vom Wortlaut des ersten Halbsatzes nicht verlangt und ist daher auch nicht als Vorfrage zu prüfen (siehe VwGH 29.9.2021, Ra 2021/01/0216; 18.10.2022, Ra 2022/01/0276).
2.3. Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass AI L. mit gutem Grund – und damit vertretbar – zur Auffassung gelangen durfte, dass die Beschwerdeführerin eine Übertretung nach § 14 Abs. 1 und § 19 VersammlungsG beging (vgl. idZ VfSlg. 11.930/1988, 14.761/1997).
2.3.1. Der Demonstrationszug und die nachfolgende Sitzblockade im Kreuzungsbereich Schottenring und Heßgasse ist unzweifelhaft als Versammlung im Sinne der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu werten, weil die Demonstranten sich zu einem gemeinsamen Zweck und gemeinsamen Wirken zusammenfanden (zum Klimaschutz als Versammlungsthema vgl. zB VfGH 15.6.2023, E 1135/2022 ua.). Aufgrund des unmittelbaren zeitlichen, örtlichen und sachlichen Zusammenhangs sind – der höchstgerichtlichen Rechtsprechung folgend – der Demonstrationszug und die Sitzblockade als Einheit zu betrachten (VfSlg. 14.367/1995, 19.818/2013; VwSlg. 16.330 A/2004).
Die Beschwerdeführerin nahm an dieser Versammlung teil und war auch im Zeitpunkt der Auflösung anwesend. „Anwesende“ iSv § 14 Abs. 1 VersammlungsG sind nicht nur Personen, die aktiv an einer Versammlung teilnehmen, sondern auch Personen, die den Ablauf der Versammlung bloß beobachten, dokumentieren oder kommentieren (siehe VfGH 20.9.2012, B 1359/11; ferner VwSlg. 17.699 A/2009). Nach den TKF-Durchsagen, mit denen die Versammlung für aufgelöst erklärt wurde, positionierte sich die Beschwerdeführerin unmittelbar neben den Polizeikessel auf einen Gehsteigbereich und hielt mittels Lautsprecheranlage eine vorab vorbereitete Rede zu den Auswirkungen der Klimakrise. Zudem führte sie ausdrücklich aus, dass sie die Auflösung der Versammlung für rechtswidrig erachtet. Es ist vor diesem Hintergrund offenkundig, dass die Beschwerdeführerin auch nach der Auflösung weiterhin bei der Versammlung anwesend war und der sie treffenden Verpflichtung, den Versammlungsort sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen, nicht nachgekommen ist. Der bloße Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin außerhalb des Polizeikessels auf einem Gehsteig befand und um sie herum andere Demonstranten standen, ändert entgegen dem Beschwerdevorbringen an dieser Beurteilung nichts.
2.3.2. Soweit die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vorbrachte, dass die Versammlungsauflösung aus ihrer Sicht rechtswidrig gewesen sei, ist ergänzend festzuhalten, dass dies bei der in Bezug auf das Vorliegen der Festnahmevoraussetzungen gebotenen ex ante Betrachtung aus dem Blickwinkel des einschreitenden Organs nicht zwingend zur Rechtswidrigkeit einer nachfolgend auf § 35 Z 3 VStG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 und § 19 VersammlungsG gestützten Festnahme führen würde. Vielmehr hängt dies davon ab, ob das einschreitende Organ bei Aufwendung der zumutbaren Sorgfalt vertretbar davon ausgehen konnte, dass der Festzunehmende die Übertretung nach § 14 Abs. 1 und § 19 VersammlungsG begeht (vgl. nochmals VfSlg. 11.930/1988, 14.761/1997). Dabei wird das einschreitende Organ regelmäßig seiner Beurteilung die tatsächlich erfolgte Auflösung der Versammlung zugrunde legen können, ohne diese auf ihre Rechtskonformität zu hinterfragen (vgl. idZ auch VwGH 18.10.2022, Ra 2022/01/0276).
Ungeachtet dessen sind beim Verwaltungsgericht Wien auch keine Zweifel betreffend die Rechtskonformität der Versammlungsauflösung entstanden. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte gehört ein Verhalten im Zuge von Versammlungen, welches den Verkehr und den normalen Ablauf des Lebens absichtlich behindert, um die Aktivitäten anderer ernsthaft zu stören, nicht zum Kern der durch Art. 11 EMRK geschützten Freiheit (EGMR 15.10.2015 [GK], 37.553/05, Kudrevičius ua., Z 97; 15.11.2023, 56.896/17 ua., Laurijsen ua., Z 52).
Die vorab geplante und koordinierte Blockadeaktion auf der Höhe des Burgtheaters, der anschließende Demonstrationszug und die Sitzblockade auf der Höhe Schottenring 2-6 führten zu erheblichen Verkehrsbeeinträchtigungen und zu erheblichem Staugeschehen. Aufgrund der bewussten Unterlassung einer Versammlungsanzeige wurde der LPD Wien vorab nicht die Möglichkeit geboten, Vorkehrungen zu treffen, um bei Abhaltung der Versammlung die Verkehrssituation zu entspannen. Ohne die Möglichkeiten verkehrlicher Vorsorge mit dem Ziel, den städtischen Verkehrsfluss im Wesentlichen aufrecht zu erhalten, ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie nach Abwägung aller Umstände in diesem Fall die Auflösung als legitim und auch verhältnismäßig beurteilte (vgl. VfSlg. 19.818/2013).
2.4. Die Beschwerdeführerin wurde mittels TKF-Durchsage individuell abgemahnt und aufgefordert, ihr Verhalten einzustellen. Die Abmahnung bezog sich offenkundig auf ihre weitere aktive Teilnahme an der bereits aufgelösten Versammlung in Form von Lautsprecherdurchsagen. Trotz der Abmahnung setzte die Beschwerdeführerin ihre vorab vorbereitete Rede über die Lautsprecheranlage fort. Gegenüber AI L., welcher in der Folge direkt zu ihr hinging, hielt die Beschwerdeführerin auch ausdrücklich fest: „Gehen Sie weg! Ich mache nichts Verbotenes!“ Somit verharrte die Beschwerdeführerin trotz Abmahnung in ihrem Verhalten und kam ihrer Verpflichtung nach § 14 Abs. 1 VersammlungsG weiterhin nicht nach. AI L. sprach sodann gegenüber der Beschwerdeführerin die Festnahme aus.
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Abmahnung keinen ausdrücklichen Hinweis auf die drohende Festnahme enthalten muss (VfSlg. 11.810/1988). Zudem muss die Abmahnung und die Festnahme einer Person auch nicht zwingend vom selben Polizeibeamten ausgesprochen werden (Grubner in Raschauer/Wessely [Hrsg.], Kommentar zum VStG - Verwaltungsstrafgesetz3 [2023] § 35 Rz 11).
2.5. Die Durchsetzung der Festnahme unter Anwendung von unmittelbarer Zwangsgewalt wurde nicht in Beschwerde gezogen. Vor dem Hintergrund des festgestellten Sachverhalts hält das Verwaltungsgericht allerdings ergänzend fest, dass keine Anhaltspunkte für eine unverhältnismäßige Anwendung von Zwangsgewalt im Zuge der Durchsetzung der Festnahme hervorgekommen sind.
Nach Ausspruch der Festnahme durch AI L. drehte sich die Beschwerdeführerin von ihm weg, sagte: Boah! Na!“ und versuchte einen Schritt vom Polizeibeamten wegzumachen. Daraufhin ergriff AI L. mit seiner linken Hand den rechten Unterarm der Beschwerdeführerin. Ein weiterer Polizeibeamter ergriff die Beschwerdeführerin an ihrem linken Oberarm, während diese sich auf den Boden niedersinken ließ. Vor dem Hintergrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin nach Ausspruch der Festnahme konnte AI L. in diesem Moment vertretbar annehmen, dass sich die Beschwerdeführerin der Amtshandlung entziehen wollte. Das Festhalten der Beschwerdeführerin am Unterarm kann daher nicht als unverhältnismäßig qualifiziert werden. Nachvollziehbar ergriff dann auch ein zweiter Polizeibeamter die Beschwerdeführerin an ihrem linken Oberarm, was in der konkreten Situation ebenso wenig ein unverhältnismäßiges Vorgehen zur Durchsetzung der Festnahme darstellt.
Die Beschwerdeführerin ließ sich in dieser Situation sodann zu Boden sinken und schrie, dass sie weggegangen sei und sie losgelassen werden soll. Dadurch und vor dem Hintergrund des zuvor gesetzten Verhaltens, war für die einschreitenden Polizeibeamten offenkundig, dass die Beschwerdeführerin nicht an ihrer Festnahme mitwirken wollte. Es kann daher auch nicht als unverhältnismäßig qualifiziert werden, dass die Beschwerdeführerin in der Folge von vier Polizeibeamten vom Versammlungsort weg zum Aufarbeitungskontingent bzw. zum Arrestantenwagen getragen wurde.
2.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Festnahme der Beschwerdeführerin am 21.3.2034, um 16:40, bei der Adresse 1010 Wien, Schottenring 2-6, den gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 35 Z 3 VStG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 und § 19 VersammlungsG entsprochen hat. Die Beschwerde gegen die Festnahme der Beschwerdeführerin (protokolliert zur GZ: VGW102/100/6047/2024) erweist sich als unbegründet und war daher in diesem Umfang mit Spruchpunkt A.I. abzuweisen.
3. Zur Beschränkung des anwaltlichen Vertretungsrechts
Die Beschwerde gegen eine „Beschränkung des anwaltlichen Vertretungsrechts“ am 21.3.2024 (protokolliert zur GZ: VGW102/100/6104/2024) wurde in der mündlichen Verhandlung am 6.8.2024 zurückgezogen. Somit war das Beschwerdeverfahren in diesem Umfang mit Spruchpunkt B.I. einzustellen.
4. Zur Ausübung von Zwangsgewalt im Polizeianhaltezentrum in 1090 Wien
4.1. Das Verwaltungsgericht Wien geht vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen davon aus, dass die angefochtene Verbringung der Beschwerdeführerin in eine Anhaltezelle mittels Zwangsgewalt auf § 2 Abs. 1 iVm § 26 Abs. 1 erster Satz der Anhalteordnung gestützt wurde.
Gemäß § 2 Abs. 1 Anhalteordnung haben Häftlinge sich an die Bestimmungen der Anhalteordnung zu halten, den Anordnungen der Aufsichtsorgane Folge zu leisten und alles zu unterlassen, wodurch ihre eigene körperliche Sicherheit sowie die Sicherheit und Ordnung im Haftraum gefährdet werden könnte.
§ 26 Abs. 1 Anhalteordnung ermächtigt die Aufsichtsorgane, ihre Anordnungen durch unmittelbare Zwangsgewalt durchzusetzen, soweit dies für die körperliche Sicherheit von Menschen sowie die Sicherheit und Ordnung in Hafträumen notwendig ist. Eine Durchsuchung nach § 6 Abs. 4 Anhalteordnung ist nach Maßgabe des § 50 Abs. 1 SPG mit unmittelbarerer Zwangsgewalt durchzusetzen. Weigert sich ein Häftling, bei dem Grund zur Annahme mangelnder Haftfähigkeit besteht, an der ärztlichen Untersuchung mitzuwirken, so kann diese, wenn anders die Frage der Haftfähigkeit nicht klärbar ist, soweit mit unmittelbarer Zwangsgewalt durchgesetzt werden, als es auch nach den Umständen des Falles zielführend erscheint und kein Eingriff in die körperliche Integrität des Betroffenen erforderlich ist.
Gemäß § 26 Abs. 5 Anhalteordnung ist bei jeglicher Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt besonders darauf zu achten, dass sie – nach Art, Umfang und Dauer – die Verhältnismäßigkeit zum Anlass wahrt. Die Dokumentationspflicht gemäß § 10 der Richtlinienverordnung gilt auch bei einem Einschreiten auf Basis der Anhalteordnung.
Die Häftlinge sind gemäß § 4 Abs. 1 Anhalteordnung unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung ihrer Person anzuhalten.
Eine von Aufsichtsorganen gesetzte Zwangsmaßnahme erweist sich dann als rechtswidrig, wenn sie entgegen § 4 Abs. 1 iVm § 26 Abs. 1 und 5 Anhalteordnung sowie den Grundsätzen des WaffGG unverhältnismäßig gewesen ist (VwGH 29.9.2011, 2008/21/0516 mit Verweis auf VwGH 8.9.2010, 2006/01/0182).
4.2. Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts unterliegt die Anwendung von Körperkraft im Rahmen exekutiver Zwangsbefugnisse derselben grundsätzlichen Einschränkung wie der Waffengebrauch: Sie muss demnach für ihre Rechtmäßigkeit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip entsprechen; es darf jeweils nur das gelindeste Mittel, das zum Erfolg, etwa zur Abwehr eines Angriffes, führt, angewendet werden (zB VfSlg. 13.154/1992, VwGH 14.1.2003, 99/01/0013; zum Anlegen von Handfesseln siehe zB VwGH 21.12.2000, 96/01/1032; 29.5.2006, 2003/09/0040; 24.3.2011, 2008/09/0075).
Art. 3 EMRK verbietet Gewaltanwendungen bei Polizeieinsätzen – etwa um eine Verhaftung zu erwirken – grundsätzlich nicht. Eine dem Waffengebrauchsgesetz entsprechende Gewaltanwendung stellt keinesfalls eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nach Art. 3 EMRK dar (zB VfSlg. 7377/1974; 8145/1977; 11.327/1987; 13.154/1992; 16.034/2001). Demnach kann eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung etwa dann nicht vorliegen, wenn die Maßnahme notwendig war und die dabei angewendete Körperkraft maßhaltend vor sich gegangen ist.
4.3. Die Beschwerdeführerin wurde am 21.3.2024 im Polizeianhaltezentrum durch die angefochtene Anwendung von Zwangsgewalt in eine Anhaltezelle verbracht. Konkret wurde die am Boden sitzende Beschwerdeführerin von einem Polizeibeamten im rechten Schulterbereich an ihrer Kleidung ergriffen und über den Boden des Gangbereiches in eine Anhaltezelle gezogen.
4.3.1. Dem ging voran, dass die Beschwerdeführerin sich zuvor durchgehend unkooperativ verhielt und passiven Widerstand gegen ihre Aufnahme im Polizeianhaltezentrum übte. Polizeibeamte mussten die Beschwerdeführerin vom Hof des Polizeianhaltezentrums in das Gebäudeinnere in eine Anhaltezelle tragen, weil diese sich im Hof zu Boden setzte und nicht selbständig zur Anhaltezelle ging. Sodann verließ die Beschwerdeführerin – ohne vorher um Erlaubnis zu bitten – selbständig wieder die Anhaltezelle über die noch offenstehende Zellentür und ging auf das WC nebenan. In der Folge öffnete ein Polizeibeamter die Türe zum WC, als sich die Beschwerdeführerin gerade noch die Hände wusch, und machte ihr verständlich, dass sie in eine Anhaltezelle zu gehen hat. Die Beschwerdeführerin setzte sich jedoch im Gangbereich neben dem WC auf den Boden und übte wieder passiven Widerstand.
Die Beschwerdeführerin verließ somit aus eigenem eine Anhaltezelle, in die sie sich zuvor schon tragen ließ, ihr wurde wiederum nach ihrem Toilettengang von einem Polizeibeamten verständlich gemacht, dass sie in eine Anhaltezelle gehen soll, und sie setzte sich dennoch im Gangbereich vor den Anhaltezellen zu Boden. Vor dem Hintergrund dieses Geschehensablaufes musste der Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt offenkundig die Anordnung der Aufsichtsorgane bewusst gewesen sein, wonach sie in eine Anhaltezelle zu gehen hat. Da sie dagegen wiederum passiven Widerstand übte, konnte ihre Verbringung in eine Anhaltezelle gemäß § 26 Anhalteordnung mit Zwangsgewalt durchgesetzt werden, um die Ordnung im Haftbereich herzustellen. Es ist in diesem Zusammenhang nicht von entscheidungserheblicher Relevanz, ob die Beschwerdeführerin nach ihrem Gang auf das WC konkret aufgefordert wurde, in die Anhaltezelle am Ende des Gangbereichs und nicht zurück in die Anhaltezelle neben dem WC zu den anderen festgenommenen weiblichen AktivistInnen zu gehen.
4.3.2. Vor dem Hintergrund der konkreten Umstände in der vorliegend zu beurteilenden Konstellation kann das Ziehen der Beschwerdeführerin in die Anhaltezelle auch nicht als unverhältnismäßig qualifiziert werden.
Die Beschwerdeführerin wurde im rechten Schulterbereich an ihrer Kleidung ergriffen und daran gezogen. Entgegen dem Beschwerdevorbringen kann das Verwaltungsgericht Wien nicht erkennen, dass das Tragen einer Person grundsätzlich eine weniger eingriffsintensive Maßnahme darstellen würde, als wenn diese gezogen wird, um sie örtlich zu verbringen. Dies hängt vielmehr von den konkreten Umständen im Einzelfall ab.
In der vorliegenden Konstellation ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin über einen glatten Fliesenboden gezogen wurde, weshalb offenkundig ein geringer Reibungswiderstand vorlag. Dementsprechend führte auch RvI H. aus, welche zu späteren Zeitpunkten ebenfalls die am Boden befindliche Beschwerdeführerin zweimal durch Ziehen an ihrer Kleidung örtlich verbracht hat, dass sie die Beschwerdeführerin nicht hätte hochheben können, ihr das Ziehen jedoch möglich war. Ferner trug die Beschwerdeführerin eine lange Jeanshose, einen festen Kapuzenpullover und eine Lederjacke. Aufgrund dieser Kleidung und des geringen Reibungswiderstandes des glatten Fliesenbodens war objektiv ex ante aus dem Blickwinkel des einschreitenden Polizeibeamten nicht von einem höheren Verletzungsrisiko für die Beschwerdeführerin durch das Ziehen auszugehen, als wenn diese getragen worden wäre. Ein direkter Hautkontakt mit dem Fliesenboden war wegen der langen Jeanshose und der Lederjacke auszuschließen. Tatsächlich hat die Beschwerdeführerin durch den Ziehvorgang auch keine Verletzungen davongetragen. Ferner war objektiv ex ante davon auszugehen, dass die Lederjacke und der darunterliegende Kapuzenpullover widerstandsfähig genug sind, um daran die Beschwerdeführerin ziehen zu können. Tatsächlich wurde die Kleidung der Beschwerdeführerin durch den Ziehvorgang auch nicht beschädigt. Darüber hinaus konnte der einschreitende Polizeibeamte durch das Ergreifen der Kleidung die Beschwerdeführerin örtlich verbringen, ohne sie direkt am Körper zu fassen.
Soweit die Beschwerdeführerin vorbrachte, dass sie auch an ihrer Metallhalskette über den Gang gezogen und gewürgt worden sei, war dies für das Verwaltungsgericht Wien nicht nachvollziehbar und somit nicht festzustellen (siehe hierzu Punkt III.10.). Wie auf Basis der konkreten Schilderungen der Beschwerdeführerin festgestellt werden konnte, schoben sich durch den Ziehvorgang als Nebeneffekt der Kragen des Kapuzenpullovers und die darunterliegende feingliedrige Metallhalskette hoch und drückten auf den linken Bereich des Halses der Beschwerdeführerin. Dies mag für die Beschwerdeführerin zwar gewiss unangenehm gewesen sein, führt jedoch nicht zur Unverhältnismäßigkeit des angefochtenen Ziehvorganges. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass der Polizeibeamte die Beschwerdeführerin kurz losließ, als sie während des Ziehens Geräusche von sich gab, obwohl sich die Beschwerdeführerin durchgehend völlig passiv verhielt und sich ohne Gegenwehr ziehen ließ. Sodann zog der Polizeibeamte die Beschwerdeführerin weiter an ihrer Kleidung in die Anhaltezelle hinein, wobei sich diese weiterhin passiv verhielt. Aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin musste der Polizeibeamte aus seiner Sicht auch nicht davon ausgehen, dass diese keine Luft bekommen würde. Schließlich ist festzuhalten, dass es die Beschwerdeführerin während des Ziehvorganges jederzeit selbst in der Hand gehabt hätte, die Situation zu beenden und schlicht aufzustehen.
4.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Verbringung der Beschwerdeführerin in eine Anhaltezelle mittels Zwangsgewalt den Voraussetzungen der Anhalteordnung entsprochen hat und im konkret zu beurteilenden Einzelfall nicht als unverhältnismäßig zu qualifizieren ist. Die Beschwerde gegen die Ausübung von Zwangsgewalt im Polizeianhaltezentrum in 1090 Wien (protokolliert zur GZ: VGW102/100/6105/2024) erweist sich als unbegründet und war daher in diesem Umfang mit Spruchpunkt A.II. abzuweisen.
5. Zu den Kostenentscheidungen unter Spruchpunkt A.III. und Spruchpunkt B.II.
5.1. Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG ist, wenn die Beschwerde vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß § 35 Abs. 6 VwGVG auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 35 Abs. 7 VwGVG ist Aufwandersatz nur auf Antrag einer Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Werden mit einer Maßnahmenbeschwerde mehrere trenn- und unterscheidbare Verwaltungsakte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, erfolglos angefochten (vgl. zB VwGH 25.6.2020, Ra 2020/14/0178), ist der belangten Behörde Schriftsatzaufwand für jeden angefochtenen Verwaltungsakt jeweils iHv EUR 368,80 zuzusprechen, sofern auf jeden der angefochtenen Verwaltungsakte mit gesonderten Argumenten schriftlich eingegangen wurde (siehe zB VwGH 9.9.2003, 2002/01/0360; 16.3.2016, Ra 2015/05/0090).
Der Vorlageaufwand ist im einfachen Ausmaß iHv EUR 57,40 zuzusprechen, wenn dasselbe Aktengeschehen über sämtliche angefochtenen Verwaltungsakte Auskunft gibt. Mehrfacher Vorlageaufwand ist nur dann zuzusprechen, wenn die Mehrzahl von angefochtenen Verwaltungsakten zu mehr Aktenvorlagen durch die belangte Behörde führte (siehe zB VwGH 22.3.2000, 97/01/0745; 9.9.2003, 2002/01/0360).
5.2. Mit der verfahrensgegenständlichen Beschwerde richtet sich die Beschwerdeführerin gegen drei sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind (vgl. zB VwGH 25.6.2020, Ra 2020/14/0178). Die belangte Behörde ist in Bezug auf alle drei angefochtenen Akte obsiegende Partei. In Bezug auf die angefochtene Festnahme und die angefochtene Zwangsausübung im Polizeianhaltezentrum war die Beschwerde abzuweisen (siehe Punkt V.2.6. und V.4.4). Hinsichtlich der angefochtenen Beschränkung des anwaltlichen Vertretungsrechtes war das Beschwerdeverfahren aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde in diesem Umfang einzustellen (siehe Punkt V.3.).
In ihren drei getrennt erstatteten Gegenschriften ging die belangte Behörde auf jede der drei angefochtenen Akte mit gesonderten Argumenten ein. Daher ist der Schriftsatzaufwand für jeden angefochtenen Akt jeweils iHv EUR 368,80 zuzusprechen.
Die belangte Behörde legte in Bezug auf die angefochtene Festnahme (protokolliert zur GZ: VGW102/100/6047/2024) eine Ausfertigung des vom Referat Vereins-, Versammlungs- und Medienrechtsangelegenheiten zur GZ: … geführten Verwaltungsstrafaktes vor. Hierfür ist der belangten Behörde der Vorlageaufwand im einfachen Ausmaß iHv EUR 57,40 zuzusprechen. Betreffend die angefochtene Beschränkung des anwaltlichen Vertretungsrechtes (protokolliert zur GZ: VGW102/100/6104/2024) wurde ein Auszug aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung zur ZAD-Nr. … sowie eine Terminbestätigung für eine Besprechung der Beschwerdeführerin mit Mag. F.am 21.3.2024 vorgelegt. Hierfür ist der belangten Behörde nochmals der Vorlageaufwand im einfachen Ausmaß iHv EUR 57,40 zuzusprechen. Im Rahmen der Gegenschrift zur angefochtenen Ausübung von Zwangsgewalt im Polizeianhaltezentrum (protokolliert zur GZ: VGW102/100/6105/2024) wurde auf die zur GZ: VGW102/100/6104/2024 vorgelegten Unterlagen verwiesen und ergänzend lediglich ein Screenshot einer in einem sozialen Medium im Internet veröffentlichten Nachricht der Beschwerdeführerin vorgelegt. In diesem Zusammenhang gebührt der belangten Behörde somit kein nochmaliger Vorlageaufwand.
Die belangte Behörde beantragte in den von ihr zu den GZ: 1) VGW102/100/6047/2024), 2) VGW102/100/6104/2024 und 3) VGW102/100/6105/2024 getrennt erstatteten Gegenschriften jeweils explizit nur Schriftsatz- und Vorlageaufwand gemäß § 1 der VwGAufwandersatzverordnung. Der Verhandlungsaufwand wurde von der belangten Behörde im Verfahren nicht beantragt. Dementsprechend ist der belangten Behörde kein Verhandlungsaufwand zuzusprechen (vgl. zB VwGH 15.3.2016, Ra 2014/01/0181).
5.3. Vor diesem Hintergrund wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 35 VwGVG iVm § 1 Z 3 und 4 der VwGAufwandersatzverordnung und in sinngemäßer Anwendung von §§ 52 bis 54 VwGG mit Spruchpunkt A.III. Schriftsatz- und Vorlageaufwand iHv insgesamt EUR 795,00 sowie mit Spruchpunkt B.II. Schriftsatz- und Vorlageaufwand iHv EUR 426,20 zugunsten des Bundes auferlegt.
6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
6.1. Die ordentliche Revision ist gegen das unter Punkt A. des Spruches ergangene Erkenntnis unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (zur Festnahme auf Basis von § 35 Z 3 VStG siehe zB VwGH 25.09.2018, Ra 2018/01/0291; 7.7.2022, Ra 2022/09/0079; ferner VfSlg. 10.376/1985, 11.426/1987; zur Anwendung von Körperkraft im Rahmen exekutiver Zwangsbefugnisse siehe zB VwGH 21.12.2000, 96/01/1032; 26.7.2005, 2004/11/0070; 29.5.2006, 2003/09/0040; 24.3.2011, 2008/09/0075; VwGH 29.9.2011, 2008/21/0516; 9.2.2021, Ra 2021/01/0023). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall waren Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen, denen als regelmäßig nicht über den Einzelfall hinausreichend keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von Art. 133 Abs. 4 BVG zukommt (vgl. zB VwGH 18.8.2017, Ra 2017/11/0218; 7.5.2021, Ra 2021/01/0128).
6.2. Gegen den unter Punkt B. des Spruches ergangenen Beschluss ist die Revision unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal in Bezug auf die Zurückziehung der Beschwerde im Umfang der angefochtenen Beschränkung des anwaltlichen Vertretungsrechtes lediglich die unmissverständliche Prozesserklärung der Beschwerdeführerin zu beurteilen.
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