LVwG W VGW-031/068/5823/2023

VGW-031/068/5823/2023Tribunal Administrativo Regional26 de jul. de 2024

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Regest

Verwaltungsübertretung, Straferkenntnis, Kraftfahrgesetz, Kraftfahrzeug, Begutachtungsplakette, wiederkehrende Begutachtung, Verwendung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr

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Landesverwaltungsgericht Wien VGW-031/068/5823/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.07.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2024:VGW.031.068.5823.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK !

gekürzte Ausfertigung

gemäß § 29 Abs. 5 iVm § 50 Abs. 2 VwGVG

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Hohenegger über die Beschwerde der Frau A. B., geb. ...1953, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat C., vom 20.3.2023, Zl. ..., betreffend Verwaltungsübertretungen nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG. 1967), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 2.4.2024,

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde in der Schuldfrage keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

In der Straffrage wird in Anwendung des § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 Z 4 und Abs. 1 zweiter Satz VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen und die beschwerdeführende Partei unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens ermahnt.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

I.Wesentliche Entscheidungsgründe

Sachverhalt

Festgestellt wird, dass der auf Frau A. B., geb. ...1953 (im Folgenden: Beschwerdeführerin, BF), zugelassene PKW mit dem behördlichen Kennzeichen W1 am 3.1.2023, 16:07 Uhr in Wien, D.-gasse abgestellt war und die am Fzg angebrachte Begutachtungsplakette M1 eine Lochung mit 8/22 aufwies (LPD – AS 1 ff.).

Festgestellt wird, dass der Pkw der Beschwerdeführerin seit 2015 Ziel von Vandalismus ist, was nahelegt, dass Personen aus ihrem Wohnumfeld es darauf anlegen, der Beschwerdeführerin durch wiederkehrende Beschädigungen an ihrem Pkw das Zusammenleben in der Hausgemeinschaft zu verleiden. So wurde an dem in örtlicher Nähe zum Wohnhaus abgestellten Pkw schon einmal die hintere Stoßstange heruntergetreten, ein Seitenspiegel abgebrochen und fünfmal die Begutachtungsplakette bis zur Unkenntlichkeit zerkratzt (z.B. VGW – Beilagen ./1 bis ./3). Obwohl die Beschwerdeführerin die wiederkehrenden Beschädigungen an den Begutachtungsplaketten zur Anzeige bringen wollte, wurde ihr dies von der von ihr aufgesuchten Polizeidienststelle verweigert.

Im verfahrensgegenständlichen Fall wurde das Gutachten gemäß § 57a Abs. 4 KFG. 1967 am 9.11.2022 von Hrn. E. F. bei G. GmbH in Wien erstellt. Laut dem Gutachten hätte dem Fahrzeug eine weiße Begutachtungsplakette mit der Nummer M2 mit der Prägung 08/2023 für die nächste Begutachtung ausgefolgt werden sollen (VGW – Beilage ./II).

Vermutlich aufgrund eines Fehlers des prüfberechtigten Mechanikers E. F. wurde aus dem Safe der Werkstatt stattdessen die Plakette mit der Nummer M3 entnommen, mit dem richtigen Kennzeichen und mit dem richtigen Datum für die nächste Begutachtung, nämlich 08/23 geprägt und am Fahrzeug der BF angebracht (VGW – Beilage ./2).

Diese falsche, aber richtig geprägte Plakette wurde dann im Dezember 2022 von Unbekannten mutwillig zerkratzt, sodass deren Austausch notwendig wurde (VGW – Beilage ./2).

Die BF wandte sich wie immer an jene Filiale der G. GmbH im ... Bezirk, wo sie jedes Jahr im November die Begutachtung vornehmen lässt und dort wurde ihr vom damaligen Werkstattleiter H. I. am 20.12.2022 eine Ersatzplakette und zwar M1 für die M2 ausgestellt. Nach Eingabe der notwendigen Daten in das dafür vorgesehene Programm des Magistrats, schien dort als Datum für die nächste Begutachtung 08/2022 auf. Obwohl dieser Termin nahezu vier Monate vor dem Ausstellungsdatum der Ersatzplakette lag. Dem Werkstattleiter fiel dieser ungewöhnliche Umstand nicht auf und wie immer stanzte er das im Programm des Magistrats aufscheinende Datum für die nächste Begutachtung in die Plakette ein, obwohl laut dem letzten Gutachten vom 9.11.2022 der nächste Begutachtungstermin erst im August 2023 sein sollte (VGW – Beilage ./II). Somit war das im Programm des Magistrats aufscheinende Datum für die nächste Begutachtung, welches I. ohne zu hinterfragen in die Ersatzplakette einprägte, falsch.

Die BF überprüfte in weiterer Folge bei ihren Kontrollen des Fahrzeuges zwar die Unversehrtheit der Plakette, aber nie deren Prägung, da sie sich auf ihre Werkstatt diesbezüglich verließ, weshalb ihr dieser Fehler nicht auffiel. Bereits am 3.1.2023 wurde das Fahrzeug wegen dem Ablauf der Gültigkeit der Plakette beanstandet (LPD – AS 1 ff.).

Die Beschwerdeführerin ist verwaltungsstrafrechtlich unbescholten (VGW – ON 9 11).

Beweiswürdigung

Soweit die Feststellungen auf in den Akten einliegenden unbedenklichen Urkunden und sonstigen Unterlagen gründen, sind deren Fundstellen bereits in den Feststellungen in Klammer beigesetzt, wobei „VGW“ den Gerichtsakt und „LPD“ den Akt der belangten Behörde bezeichnet.

Tatort, Tatzeit und die Eigenschaft der Beschwerdeführerin als Zulassungsinhaberin des o.a. Kfz blieben im Verfahrensverlauf unstrittig. Ebenso wurde die falsche Lochung der Ersatzplakette nicht bestritten.

Die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ist dem Akt (VGW – ON 9 11) zu entnehmen.

Rechtliche Erwägungen

Gem. § 103 Abs. 1 Z 1 KFG. 1967, BGBl. Nr. 267/1967 idF BGBl. I Nr. 19/2019, hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass sein Fahrzeug unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

Gem. § 36 lit. e KFG. 1967 dürfen Kraftfahrzeuge, welche der wiederkehrenden Begutachtung (§ 57a) unterliegen, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette (§ 57a Abs. 5 und 6) am Fahrzeug angebracht ist.

§ 57a Abs. 5 KFG, BGBl. Nr. 267/1967 idF BGBl. I Nr. 134/2020 lautet:

Entspricht das gemäß Abs. 1 vorgeführte Fahrzeug den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit und können mit ihm nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden, und entspricht das Fahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg oder das historische Fahrzeug – soweit dies beurteilt werden konnte – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, so hat der Ermächtigte eine von der Behörde ausgegebene Begutachtungsplakette, auf der das Kennzeichen des Fahrzeuges dauernd gut lesbar und unverwischbar angeschrieben ist, dem Zulassungsbesitzer auszufolgen oder am Fahrzeug anzubringen; die Begutachtungsplakette ist eine öffentliche Urkunde. Die Begutachtungsplakette ist so am Fahrzeug anzubringen, dass das Ende der gemäß Abs. 3 für die nächste wiederkehrende Begutachtung festgesetzten Frist außerhalb des Fahrzeuges stets leicht festgestellt werden kann. Die Ausfolgung oder Anbringung der Begutachtungsplakette ist in dem gemäß Abs. 4 ausgestellten Gutachten zu vermerken. Der Ermächtigte hat diese Begutachtungsplakette auf Verlangen des Zulassungsbesitzers auch ohne Begutachtung in gleicher Weise auszufolgen oder an Fahrzeugen anzubringen, an denen keine oder nur eine unlesbar gewordene Begutachtungsplakette angebracht ist, wenn der Zulassungsbesitzer nachweist, dass für das Fahrzeug gemäß Abs. 3 noch keine oder keine weitere wiederkehrende Begutachtung fällig geworden ist.

Im Lichte der obigen Beweisergebnisse steht für das Verwaltungsgericht Wien fest, dass die Beschwerdeführerin das Tatbild der ihr im angefochtenen Straferkenntnis angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat, indem sie das auf sie zugelassene Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-1, welches der wiederkehrenden Begutachtung (§ 57a) unterliegt, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendete, indem es am 3.1.2023, 16:07 Uhr in Wien, D.-gasse abgestellt war, obwohl eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette (§ 57a Abs. 5 und 6) am Fahrzeug nicht angebracht war.

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine verwaltungsstrafrechtliche Vorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.

Da sich die tatbildmäßige Handlung in einem bestimmten Verhalten erschöpft, ist die angelastete Verwaltungsübertretung als Ungehorsamsdelikt zu qualifizieren. Im Fall, dass die Tat nicht mit einer Geldstrafe von über EUR 50.000,- bedroht ist und das tatbildmäßige Verhalten festgestellt wurde, gilt bei derartigen Delikten gemäß § 5 Abs. 1 und 1a VStG die gesetzliche Vermutung einer fahrlässigen Tatbegehung. Es obliegt insofern der Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass ihr an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Die Beschwerdeführerin hat diesbezüglich kein substantiiertes Vorbringen erstattet, weshalb nicht glaubhaft gemacht werden konnte, dass ihr die Einhaltung der übertretenen Rechtsvorschrift ohne ihr Verschulden nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre.

Die Beschwerdeführerin hat die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung damit sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht.

Gemäß § 45 Abs. 1 VStG kann die Behörde dem Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind und dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Hinsichtlich des Verschuldens der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass dieses angesichts der äußeren Umstände dieses Falles als äußerst gering zu beurteilen ist. So ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte nachweislich Opfer wiederkehrenden Vandalismus gegen ihr Fahrzeug und insbesondere gegen die Begutachtungsplakette ist und ihrerseits – sie ist immerhin schon 70 Jahre alt – alles Notwendige gemacht hat, um ihr Fahrzeug trotz dieses Vandalismus immer schnellstmöglich wieder in einen gesetzmäßigen Zustand zu versetzen. Es ist auch festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin unbescholten ist, was auch ihre Sorgfalt in Bezug auf Bestimmungen der StVO. 1960 und des KFG. 1967 widerspiegelt. Hinzu kommt, dass in diesem speziellen Fall ein mehrfacher Fehler auf Seiten der Werkstätte im Zuge der Begutachtung auftrat – nämlich erst die Verwechslung der auszustellenden Plakette und in einem weiteren Schritt eine falsche Lochung des Datums der nächsten Begutachtung. Selbstverständlich hätte einer kritischen Betrachtung der Plakette auch der Beschwerdeführerin auffallen müssen, dass die Lochung um ein Jahr zu früh gesetzt worden ist, aber es war ihr nicht bewusst, dass dies auch zu ihren Kontrollpflichten gehört, zumal sie ohnehin laufend ihr Fahrzeug auf allfällige Schäden und auch die Begutachtungsplaketten auf Beschädigungen überprüft, sodass dies als ein geringer Fehler eines sorgfältigen Menschen in ihrer Situation zu beurteilen ist. Auch fällt ins Gewicht, dass sie ordnungsgemäß Anzeige bei der Polizei erstatten wollte, um weitere Beschädigungen ihrer Plaketten hintanzuhalten und eine Anzeigenaufnahme von der Polizei verweigert wurde.

Aufgrund des Umstandes, dass sich herausstellte, dass für den Beanstandungszeitpunkt tatsächlich ein gültiges Gutachten vorhanden war und lediglich die Prägung der Vignette aufgrund eines Fehlers der Werkstatt bzw. der Software Magistrats hinsichtlich des nächsten Begutachtungstermins falsch war, bestand nie eine Gefahr für die Verkehrssicherheit, sodass das verletzte Schutzgut lediglich in einer Erschwerung der Kontrolltätigkeit der Behörde lag, welches lediglich geringe Bedeutung hat. Auch war die Intensität von deren Beeinträchtigung gering, zumal die Beanstandung am dritten Tag nach Ablauf der Gültigkeit der Plakette erfolgte und die BF bereits am 4.1.2023 – somit tags darauf – die mangelhafte Plakette tauschen ließ (./III).

Kosten

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch zitierte Gesetzesstelle.

Gemäß § 45 Abs. 2 VwGVG konnte die Verkündung der Entscheidung in Abwesenheit des Beschwerdeführers erfolgen.

II. Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im vorliegenden Fall waren lediglich Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen, denen als regelmäßig nicht über den Einzelfall hinausreichend keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt (vgl. etwa VwGH 18.8.2017, Ra 2017/11/0218). Zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen (vgl. VwGH 24.3.2014, Ro 2014/01/0011; 28.4.2015, Ra 2014/19/0177).

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