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VGW-001/042/5999/2024•LVwG W VGW-001/042/5999/2024
VGW-001/042/5999/2024Tribunal Administrativo Regional2 de jul. de 2024
allgemeine Geschäftsbedingungen, Tarifdatenblätter, Regulierungsbehörde, Vertragsformblatt, Verfolgungshandlung, Verjährung, Spruchergänzung, Elektrizitätswirtschaft, Versorger
IM NAMEN DER REPUBLIK
A)
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch Mag. C. D., gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den … und ... Bezirk, vom 20.3.2024, Zl. ..., wegen Übertretungen des Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005, (WElWG 2005), zu Recht:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird der Beschwerde insoweit in der Strafhöhe Folge gegeben, als bestimmt wird, dass der Spruch des gegenständlich bekämpften Straferkenntnisses im Hinblick auf die Übertretungen nach dem Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005 (WElWG 2005) wie folgt zu lauten hat:
„Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1991 zur Vertretung nach außen Berufener der E. GmbH mit Sitz in Wien, F.-gasse, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Lieferant und Versorger mit Elektrizität im Sinne des §S 7 Abs. 1 Z. 45 und § 7 Abs. 1 Z. 74 ElWOG als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) einzustufende Regelungen zu angebotenen Produkten auf folgenden Produkt- und Preisblättern auf der Homepage der Gesellschaft unter https://E..at/ veröffentlicht hat und diese jedenfalls zu den nachfolgend angeführten Zeitpunkten in Kraft gesetzt gewesen sind:
das Tarifdatenblatt für das Produkt „G.“, in Kraft gesetzt ab dem 30.6.2023,
das Tarifdatenblatt für das Produkt „H.“, in Kraft gesetzt ab dem 17.4.2023,
Tarifdatenblatt für das Produkt „I.“, in Kraft gesetzt spätestens ab dem 28.9.2023,
Tarifdatenblatt für das Produkt „J.“, in Kraft gesetzt spätestens
ab dem 28.9.2023,
dem 28.9.2023,
Diese Tarifdatenblätter enthalten insbesondere Klauseln zur Preisberechnung betreffend den Verbraucherpreis, die Berechnung und Anpassung eines „Lastprofilfaktors" und eine „Postgebühr", und insbesondere eine Regelung, wonach die in den Tarifdatenblättern enthaltene „Preisanpassung ausdrücklich vereinbart (sei) und nicht zu einer Vertragskündigung (berechtige)“ und im Falle einer Vertragskündigung ein „Nichterfüllungsschaden“ in Rechnung gestellt werde.
Diese als allgemeine Geschäftsbedingungen zu wertenden Tarifdatenblätter wurden der Regulierungsbehörde, der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control), mit Sitz in 1010 Wien, Rudolfsplatz 13a, nicht vor deren In-Kraft-Treten in elektronischer Form angezeigt.
Sie haben dadurch jeweils folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 44a Abs. 1 Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005, (WElWG 2005), LGBl. für Wien Nr. 46/2005 in der Stammfassung i.V.m. § 72 Abs. 1 Z. 18 WElWG 2005 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 33/2022 i.V.m. § 80 Abs. 1 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 (EIWOG 2020, BGBI I Nr. 110/2010 in der Fassung BGBl. I Nr. 94/2023
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie gemäß § 72 Abs. 1 Einleitungssatz i.V.m. Z 18 Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005, (WElWG 2005) i.V.m. § 9 Abs. 1 VStG sechs Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 300,--, im Nichteinbringungsfall sechs Ersatzfreiheitsstrafen im Ausmaß von jeweils 12 Stunden verhängt.“
II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.
B)
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch Mag. C. D., gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... und ... Bezirk, vom 20.3.2024, Zl. ..., wegen Übertretungen des Gaswirtschaftsgesetzes zu Recht:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird der Beschwerde insoweit in der Strafhöhe Folge gegeben, als bestimmt wird, dass der Spruch des gegenständlich bekämpften Straferkenntnisses wie folgt zu lauten hat:
„Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1991 zur Vertretung nach außen Berufener der E. GmbH mit Sitz in Wien, F.-gasse, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Lieferant und Versorger mit Erdgas im Sinne des § 7 Abs. 1 Z. 68 GWG 2011 als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) einzustufende Regelungen zu angebotenen Produkten auf folgenden Produkt- und Preisblättern auf der Homepage der Gesellschaft unter https://E..at/ veröffentlicht hat und diese jedenfalls zu den nachfolgend angeführten Zeitpunkten in Kraft gesetzt gewesen sind:
Tarifdatenblatt für das Produkt „M.“, in Kraft gesetzt ab dem 7.6.2023
Tarifdatenblatt für das Produkt „N.“, in Kraft gesetzt spätestens ab dem 28.9.2023,
Diese Tarifdatenblätter enthalten insbesondere Klauseln zur Preisberechnung betreffend den Verbraucherpreis, die Berechnung und Anpassung eines „Lastprofilfaktors" und eine „Postgebühr", und insbesondere eine Regelung, wonach die in den Tarifdatenblättern enthaltene „Preisanpassung ausdrücklich vereinbart (sei) und nicht zu einer Vertragskündigung (berechtige)“ und im Falle einer Vertragskündigung ein „Nichterfüllungsschaden“ in Rechnung gestellt werde.
Diese als allgemeine Geschäftsbedingungen zu wertenden Tarifdatenblätter wurden der Regulierungsbehörde, der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control), mit Sitz in 1010 Wien, Rudolfsplatz 13a, nicht vor deren In-Kraft-Treten in elektronischer Form angezeigt.
Sie haben dadurch jeweils folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 125 Abs. 1 Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG 2011) BGBI. 1Nr. 107/2011 in der Stammfassung i.V.m. § 159 Abs. 2 Z. 16 GWG 2011 in der Fassung BGBl. I Nr. 94/2022
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie gemäß § 159 Einleitungssatz i.V.m. Z 16 Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG 2011) i.V.m. § 9 Abs. 1 VStG zwei Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 2.000,--, im Nichteinbringungsfall zwei Ersatzfreiheitsstrafen im Ausmaß von jeweils 55 Stunden verhängt.
II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Der Spruch und die Begründung des gegenständlich bekämpften Straferkenntnisses lauten wie folgt:
--Grafik nicht anonymisierbar--
In der gegen dieses Straferkenntnis eingebrachten Beschwerde wird ausgeführt:
--Grafik nicht anonymisierbar--
Aus dem der Beschwerde beigeschlossenen Akt ist ersichtlich:
Seitens der E-Control-Austria wurde mit Schriftsatz vom 4.10.2023 bei der belangten Behörde nachfolgende Anzeige eingebracht:
--Grafik nicht anonymisierbar--
Diese Anzeige war nachfolgendes Schreiben angeschlossen worden:
--Grafik nicht anonymisierbar--
Dieser Anzeige wurden insgesamt 11 Beilagen angeschlossen.
Als Beilage Nr. 2 wurde ein Ausdruck des „Tarifblatt“ bezüglich des Tarifs „G.“ mit Preisstand 30.6.2023 beigeschlossen.
Als Beilage Nr. 3 wurde ein Ausdruck des „Tarifblatt“ bezüglich des Tarifs „H.“ mit Preisstand 17.4.2023 beigeschlossen.
Als Beilage Nr. 4 wurde ein Ausdruck des „Tarifblatt“ bezüglich des Tarifs „I.“ mit nicht ersichtlichem Zeitpunkt des Gültigkeitsbeginns beigeschlossen.
Als Beilage Nr. 5 wurde ein Ausdruck des „Tarifblatt“ bezüglich des Tarifs „J.“ mit nicht ersichtlichem Zeitpunkt des Gültigkeitsbeginns beigeschlossen.
Als Beilage Nr. 6 wurde ein Ausdruck des „Tarifblatt“ bezüglich des Tarifs „K.“ mit nicht ersichtlichem Zeitpunkt des Gültigkeitsbeginns beigeschlossen.
Als Beilage Nr. 7 wurde ein Ausdruck des „Tarifblatt“ bezüglich des Tarifs „L.“ mit nicht ersichtlichem Zeitpunkt des Gültigkeitsbeginns beigeschlossen.
Als Beilage Nr. 8 wurde ein Ausdruck des „Tarifblatt“ bezüglich des Tarifs „M.“ mit Preisstand 7.6.2023 beigeschlossen.
Als Beilage Nr. 9 wurde ein Ausdruck des „Tarifblatt“ bezüglich des Tarifs „N.“ mit nicht ersichtlichem Zeitpunkt des Gültigkeitsbeginns beigeschlossen.
Weiters wurde ein Ausdruck des Dokuments „AGB E. GmbH für Privat- und Gewerbekunden“ mit Gültigkeitstermin 1.12.2021 beigeschlossen.
Zudem wurde ein Ausdruck des Dokuments „AGB E. GmbH für Privat- und Gewerbekunden“ mit Gültigkeitstermin 14.4.2023 beigeschlossen.
Seitens des erkennenden Gerichts wurde am 4.6.2024 eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt. Die wesentlichen Abschnitte des anlässlich dieser Verhandlung aufgenommenen Verhandlungsprotokolls lauten:
„Der Beschwerdeführervertreter beruft sich auf sein bisheriges Vorbringen, und bringt ergänzend vor:
„Vorgelegt wird unter Beilage 1 ein Dienstleistungsvertrag zwischen der E. GmbH und einer Gesellschaft welche insbesondere zur Kommunikation mit Marktpartnern im Bereich des Melde – und Genehmigungswesens gegenüber Regulierungs – bzw. Aufsichtsbehörden beauftragt wurde.
Auf Vorhalt, dass diese Aufgaben in diesem Vertrag nicht näher konkretisiert werden, wird vorgebracht, dass ich keine weitegehenden Vertragsregelungen vorlegen kann.
Es wird aber vorgebracht, dass diese Gesellschaft mit allen Aufgaben gegenüber der Regulierungs – und Aufsichtsbehörde beauftragt wurde. Belegt wird dies mit Beilage 2 aus welchem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer am 28.05.2024 nicht in der Lage ist, einen Verhandlungstermin im Verwaltungsgericht Wien wahrzunehmen sowie der Angabe des Herrn O., einem Mitarbeiter der E. GmbH, war das diese Gesellschaft dafür Sorge zu tragen hatte, dass die notwendigen Meldungen an die E-Controll erfolgt werden.
Zu Beweis, dass Regulierungsbehörde alle notwendigen Meldungen erstattet wurden wird auf die Rechtfertigung von 14.11.2023 (Aktenseite 27 bis 36 des Erstinstanzlichen Aktes erwiesen).
Weiters wird unter Beilage 3 eine Aussendung der Arbeiterkammer Oberösterreich vorgelegt woraus ersichtlich ist, dass im Hinblick auf nicht näher konkretisierte Tarife der E. GmbH eine Klage wegen unzulässigen Geschäftsbedingungen eingebracht wurde, sichtlich ist es aber zu keinem Urteil gekommen, dass sich die E. GmbH verpflichtet hatte, die unzulässigen Vertragsklauseln nicht mehr anzuwenden.
Insofern wäre eine Bestrafung wegen im Hinblick auf die gegenständlichen angelasteten Tatbilder als Doppelbestrafung und daher als unzulässig einzustufen.“
Eine Kopie der Stellungnahme wird dem Vertreter der Regulierungsbehörde übergeben.
Zeuge: P. Q.
„Im Hinblick auf meine Ausführungen zu Gaslieferungstarifen sage ich auch als Parteienvertreter aus:
Beigelegt wird unter Beilage 4 eine Darstellung zum Unterschied zwischen Informationen an den „Tarifkalkulator“ und als Anzeige allgemeiner Geschäftsbedingungen zu wertender Informationen an die Regulierungsbehörde.
Zu den Dateneingaben in den Tarifkalkulator wird ausgeführt, dass diese vom jeweiligen Unternehmen unter zur Hilfenahme von Eingabenmasken selbst vorgenommen werden. Seitens der Mitarbeiter des Tarifkalkulators erfolgt, wenn überhaupt nur eine Überprüfung auf die Schlüssigkeit der Angaben und allenfalls auch im Hinblick auf die Übereinstimmung der eingegebenen Eingaben mit den vom Unternehmen im Internet veröffentlichten Produktinformationen.
Unter Beilage 5 werden die vom Unternehmen zur Verfügung gestellten Informationen im Hinblick auf die Eingaben in den Tarifkalkulator vorgelegt.
Informationen an den Tarifkalkulator sind nur im Hinblick auf die Veröffentlichung in diesem erbracht, sodass diese Informationen offenkundig nicht auch in Erfüllung der gesetzlichen Anzeigepflichten von Geschäftsbedingungen vorgelegt werden. Dies ergibt sich auch aus der Internetadresse an welche die Informationen an den Tarifkalkulator übermittelt werden.
Da die E. GmbH auch schon vorher korrekte Anzeigen von Geschäftsbedingungen an die Regulierungsbehörde vorgenommen hat, ist anzunehmen, dass diese auch bewusst ist, wie solche Anzeigen zu erstatten sind.
Verwiesen wird auch auf die Anlage 7 der Stellungnahme vom 14.11.2023, aus welcher hervorgeht, dass nur den für Eingaben in den Tarifkalkulator erforderlichen Verpflichtungen entsprochen werden sollte.
Unter Beilage 6 wird das Impressum der E-Control über welches es ausdrücklich die Rubrik „Einbringung zur Informationen zur Einbringung in behördlichen Verfahren gibt“. Demnach sind solche Anbringen stets über die E-Mail Adresse office@econtrol.at bzw. über spezielle Themen Seiten der Webadresse www.e-control.at einzubringen.
Darauf hingewiesen wird, dass die E-Control GmbH ihre Regulierungstätigkeit als hoheitliches Vollzugsorgan, und damit als Behörde ausübt.
Verwiesen wird auch auf die Information der Regulierungsbehörde von März 2023, mit welchem die E. GmbH darauf hingewiesen wurde, dass die Geschäftsbedingungen der Regulierungsbehörde vorzulegen sind.
Vorgelegt werden 18 Tarifblätter der E. GmbH.
Das Tarifblatt 18 entspricht dem Tarifblatt Aktenseite 15, das Tarifblatt 3 entspricht dem Aktenseite 9 und das Tarifblatt entspricht der Aktenseite 8.
Insgesamt wurden diese 18 Tarifblätter von der E. GmbH beim Tarifkalkulator hochgeladen. Mit einem A3 Blatt werden die näheren Daten zum jeweiligen Tarifblatt widergegeben insbesondere der jeweilige Zeitraum der Gültigkeit des Tarifs und der Zeitpunkt, zu welchem das jeweilige Tarifblatt hochgeladen worden ist.
Die Spalte „Eingereicht am“ auf dem A3-Blatt gibt den Zeitpunkt an am dem hochgeladen wurde.
Die Spalte „Version neu“ auf dem A3-Blatt gibt den Zeitpunkt an ab welcher die Information im Tarifkalkulator veröffentlicht worden ist.
All diese Seiten werden als Beilage 8 zum Akt genommen.
Weiters wird vorgebracht, dass die in der Anzeige vorgelegten 8 Tarifblätter (Beilagen 2-9) am 28.9.2023 aus dem Internet abgerufen worden sind.
Ich habe diese Abrufe gemacht und sage daher als Zeuge aus, dass diese an diesem Tag durchgeführt worden sind.
Unter Beilage 9 wird ein Screenshot meines Laptops vorgelegt, in welchem die Abspeicherung der in weiterer Folge der Anzeige beigeschlossenen Beilagen und Beilagen Konvolute dokumentiert ist.
Unter Beilage 10 wird ein Screenshot des regulierungsbehördeninternen Aktenverwaltungssystems vorgelegt, in welchem die Abspeicherung der in weiterer Folge der Anzeige beigeschlossenen Beilagen und Beilagen Konvolute dokumentiert ist.
Es wurden bis jetzt keine Ermittlungen getätigt, welche der Tarife weiterhin gültig sind. „
Der Zeuge wird um 15.50 Uhr entlassen.
Der Beschwerdeführervertreter führt dazu aus:
„Es gibt hinsichtlich aller Tarife ausgenommen „G., H. und M.“ keine verfolgungsverjährungsunterbrechende Verfolgungshandlung im Hinblick auf der Frage, ob bzw. wann diese Tarife jemals Gegenstand von Gas oder Strom Lieferungsverträgen gewesen sind. Das Gericht ist nicht befugt, Verfolgungshandlungen zu setzen.
Die Ausführungen im Impressum finden sich an einem für einen Rechtsanwender nicht erwartbaren Regelungsort, so dass diese nicht verbindlich sind. Jedenfalls stellt es keine Sorgfaltsverpflichtung dar wenn ein Anbieter keinen Anlass hat das Impressum näher zu studieren.
Außerdem wird auf den § 125 Gaswirtschaftsgesetz verwiesen, welcher keine nähere Konkretisierung der Art der Einbringung normiert. Mit Einbringungen über den Tarifrechner werden jedenfalls Informationen bei der Regulierungsbehörde eingebracht.“
Aus der in der Verhandlung vorgelegten Beilage 8) ist ersichtlich, dass seitens der E. GmbH dem Tarifkalkulator lediglich Tarifdatenblätter zu nachfolgenden Tarifen und In-Kraft-Setzungsterminen vorgelegt wurden:
H., In-Kraft-Setzungen am 15.4.2023, 17.4.2023, 27.4.2023, 2.6.2023, 6.6.2023;
G., In-Kraft-Setzung am 30.6.2023;
M., In-Kraft-Setzungen 9.5.2023, 12.5.2023, 7.6.2023
Weiters wird festgestellt, dass am 28.9.2023 nachfolgende Tarifblätter von Herrn P. Q. von der Homepage der E. GmbH heruntergeladen wurden:
das Tarifdatenblatt für den Tarif „G.“, in Kraft gesetzt ab dem 30.6.2023,
das Tarifdatenblatt für den Tarif „H.“, in Kraft gesetzt ab dem 17.4.2023,
Tarifdatenblatt für den Tarif „I.“, in Kraft gesetzt spätestens ab dem 28.9.2023,
Tarifdatenblatt für den Tarif „J.“, in Kraft gesetzt spätestens ab dem 28.9.2023,
Tarifdatenblatt für den Tarif „K.“, in Kraft gesetzt spätestens ab dem 28.9.2023,
Tarifdatenblatt für den Tarif „L.“, in Kraft gesetzt spätestens ab dem 28.9.2023,
Tarifdatenblatt für den Tarif „M.“, in Kraft gesetzt ab dem 7.6.2023
Tarifdatenblatt für den Tarif „N.“, in Kraft gesetzt spätestens ab dem
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Auf Grundlage des unbestrittenen Vorbringens des Herrn P. Q. und der vorgelegten Beweismittel wird festgestellt, dass seitens der E. GmbH dem Tarifkalkulator lediglich Tarifdatenblätter zu nachfolgenden Produkten im Hinblick auf die nachfolgend angeführten In-Kraft-Setzungstermine übermittelt worden sind:
H., In-Kraft-Setzung am 15.4.2023, 17.4.2023, 27.4.2023, 2.6.2023, 6.6.2023;
G., In-Kraft-Setzung am 30.6.2023;
M., In-Kraft-Setzung 9.5.2023, 12.5.2023, 7.6.2023
Weiters wird auf Grundlage des unbestrittenen Vorbringens des Herrn P. Q. und der vorgelegten Beweismittel festgestellt, dass am 28.9.2023 nachfolgende Tarifblätter von Herrn P. Q. von der Homepage der E. GmbH heruntergeladen wurden:
das Tarifdatenblatt für den Tarif „G.“, in Kraft gesetzt ab dem 30.6.2023, und
das Tarifdatenblatt für den Tarif „H.“, in Kraft gesetzt ab dem 17.4.2023,
Tarifdatenblatt für den Tarif „I.“, in Kraft gesetzt spätestens ab dem 28.9.2023,
Tarifdatenblatt für den Tarif „J.“, in Kraft gesetzt spätestens ab dem 28.9.2023,
Tarifdatenblatt für den Tarif „K.“, in Kraft gesetzt spätestens ab dem 28.9.2023,
Tarifdatenblatt für den Tarif „L.“, in Kraft gesetzt spätestens ab dem 28.9.2023,
Tarifdatenblatt für den Tarif „M.“, in Kraft gesetzt ab dem 7.6.2023
Tarifdatenblatt für den Tarif „N.“, in Kraft gesetzt spätestens ab dem
Unbestritten hat die E. GmbH im Hinblick auf die verfahrensgegenständlichen 8 Tarifdatenblätter keine Tarifdatenblattübermittlungen über die E-Mail Adresse office@econtrol.at bzw. über spezielle Themen Seiten der Webadresse www.e-control.at getätigt.
Damit steht fest, dass die E. GmbH nachfolgende Tarifdatenblätter weder über die E-Mail Adresse office@econtrol.at bzw. über spezielle Themen Seiten der Webadresse www.e-control.at, noch im Wege von Eingaben an den Tarifkalkulator eingebracht hat:
Tarifdatenblatt für den Tarif „I.“, in Kraft gesetzt spätestens ab dem 28.9.2023,
Tarifdatenblatt für den Tarif „J.“, in Kraft gesetzt spätestens
ab dem 28.9.2023,
dem 28.9.2023,
Tarifdatenblatt für den Tarif „L.“, in Kraft gesetzt spätestens ab dem 28.9.2023,
Tarifdatenblatt für den Tarif „N.“, in Kraft gesetzt spätestens ab
dem 28.9.2023,
zur Einstufung der gegenständlichen Tarifdatenblätter als Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.d. § 879 Abs. 3 ABGB:
Wie die E-Control-Austria in ihrer Anzeige zutreffend und zudem von der Beschwerdeführerin unbestritten ausführte, enthalten die gegenständlichen acht Tarifdatenblätter zu acht verschiedenen angebotenen Produkten in Abweichung zu den als Allgemeine Geschäftsbedingungen titulierten und der Regulierungsbehörde ordnungsgemäß Übermittelten Datenblätter insbesondere Klauseln zur Preisberechnung betreffend den Verbraucherpreis, die Berechnung und Anpassung eines „Lastprofilfaktors" und eine „Postgebühr", und insbesondere eine Regelung, wonach die in den Tarifdatenblättern enthaltene „Preisanpassung ausdrücklich vereinbart (sei) und nicht zu einer Vertragskündigung (berechtige)“ und im Falle einer Vertragskündigung ein „Nichterfüllungsschaden“ in Rechnung gestellt werde.
Nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofs hat der Gesetzgeber nicht definiert, was unter den (insbesondere in den §§ 879 Abs 3 ABGB und 28 KSchG verwendeten) Begriffen „Allgemeine Geschäftsbedingungen" und „Vertragsformblätter" zu verstehen ist. Im Hinblick auf eine teleologische Verwandtschaft zwischen dem Anliegen des deutschen AGBG einerseits und dem KSchG andererseits wird nach herrschender Meinung eine Orientierung an § 305 BGB (ehemals § 1 AGBG) für angezeigt erachtet (so schon im Urteil OGH 17.11.2004, 7 Ob 207/04y dargelegt). Diese Definition deckt auch den Begriff der „Vertragsformblätter" ab; eine Differenzierung zwischen diesen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist auch entbehrlich, da die rechtlichen Konsequenzen der Verwendung gesetzwidriger Klauseln völlig gleich sind (vgl. OGH 24.01.2024, 7Ob89/08a; 23.4.2008, 7 Ob 89/08a; 29.5.2012, 9 Ob 69/11d; 30.8.2012, 2 Ob 59/12h; 28.11.2012, 7 Ob 93/12w; 27.2.2013, 6 Ob 206/12f; 29.4.2014, 2 Ob 84/13m; 17.7.2014, 4 Ob 117/14f; 18.12.2014, 2 Ob 20/14a; 23.2.2016, 5 Ob 160/15p; 23.11.2016, 1 Ob 192/16s; 24.5.2017, 9 Ob 14/17z; 30.8.2017, 1 Ob 113/17z; 26.09.2017, 6 Ob 220/16w; 20.02.2018, 10 Ob 60/17x; 21.03.2018, 7 Ob 168/17g; 24.5.2018, 6 Ob 210/17a; 29.5.2018, 1 Ob 57/18s; 22.1.2020, 3 Ob 189/19v; 22.10.2020, 5 Ob 15/20x; 25.1.2022, 8 Ob 125/21x; 25.5.2022, 7 Ob 20/22z; 30.5.2022, 2 Ob 76/22y; 25.1.2023, 7 Ob 136/22h; 21.2.2023, 2 Ob 11/23s; 25.10.2023, 2 Ob 180/23v, 24.1.2024, 7 Ob 172/23d).
Unter Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen zu verstehen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat (vgl. OGH 23.4.2008, 7 Ob 89/08a; 17.3.2010, 7 Ob 15/10x; 29.5.2012, 9 Ob 69/11d; 30.8.2012, 2 Ob 59/12h; 28.11.2012, 7 Ob 93/12w; 17.7.2014. 4 Ob 117/14f; 23.2.2016, 5 Ob 160/15p; 24.5.2017, 9 Ob 14/17z; 30.8.2017, 1 Ob 113/17z; 20.2.2018, 10 Ob 60/17x; 21.3.2018, 7 Ob 168/17g; 24.5.2018, 6 Ob 210/17a; 29.5.2018, 1 Ob 57/18s; 22.1.2020, 3 Ob 189/19v; 22.10.2020, 5 Ob 15/20x; 25.1.2022, 8 Ob 125/21x; 25.5.2022, 7 Ob 20/22z; 30.5.2022, 2 Ob 76/22y; 25.1.2023, 7 Ob 136/22h; 21.2.2023, 2 Ob 11/23s; 25.10.2023, 2 Ob 180/23v; 24.1.2024, 7 Ob 172/23d).
Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nur dann nicht vor, wenn Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind (vgl. OGH 23.4.2008, 7 Ob 89/08a; 29.5.2012, 9 Ob 69/11d; 30.8.2012, 2 Ob 59/12h; 28.11.2012, 7 Ob 93/12w; 17.7.2014. 4 Ob 117/14f; 23.2.2016, 5 Ob 160/15p; 30.8.2017, 1 Ob 113/17z; 21.3.2018, 7 Ob 168/17g; 29.5.2018, 1 Ob 57/18s; 22.1.2020, 3 Ob 189/19v; 22.10.2020, 5 Ob 15/20x; 25.1.2022, 8 Ob 125/21x; 25.5.2022, 7 Ob 20/22z; 30.5.2022, 2 Ob 76/22y; 25.1.2023, 7 Ob 136/22h; 25.10.2023, 2 Ob 180/23v; 24.1.2024, 7 Ob 172/23d).
Wie zuvor festgestellt, enthalten die gegenständlichen acht Tarifdatenblätter vorformulierte Vertragsbedingungen, zu welchen ein Liefervertrag für das jeweilige durch das Tarifdatenblatt angesprochene Produkt, ohne dass es einer eigenen Vereinbarung bedürfte, abgeschlossen wird, wobei diese vorformulierten Vertragsbedingungen von den als Allgemeine Geschäftsbedingungen titulierten und der Regulierungsbehörde ordnungsgemäß zu den jeweiligen Produkten Übermittelten Datenblättern abweichen.
Damit handelt es sich bei den gegenständlichen Tarifdatenblättern um Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.d. § 879 Abs. 3 ABGB.
zur Zulässigkeit der Spruchergänzungen durch das Verwaltungsgericht Wien
Wenn die Verfolgungsverjährungsfrist i.S.d. § 31 Abs. 1 VStG noch nicht zu laufen begonnen hat, ist das Verwaltungsgericht befugt, den Spruch auch durch Spruchbestandteile zu ergänzen, im Hinblick auf welche die Behörde keine Verfolgungshandlung gesetzt hat (vgl. VwGH 30.4.2021, Ra 2020/05/0043).
Wie zuvor festgestellt, hat die E. GmbH im Hinblick auf die verfahrensgegenständlichen Tarifdatenblätter keine Tarifdatenblattübermittlungen über die E-Mail Adresse office@econtrol.at bzw. über spezielle Themen Seiten der Webadresse www.e-control.at vorgenommen.
Damit sind aber – bei Zugrundelegung der nachfolgenden Rechtsausführungen - die von der E. GmbH verwirklichten, verfahrensgegenständlich verfolgten Delikte bislang nicht vollendet worden, sodass bislang die Verfolgungsverjährungsfrist noch gar nicht begonnen hat. Jedenfalls bei dieser Konstellation hat das Verwaltungsgericht bei Zugrundelegung der zuvor zitierten verwaltungsgerichtlichen Judikatur auch die Pflicht, i.S.d. § 44a VStG relevante Sachverhalte selbst ins Verfahren einzuführen und sodann in seine Entscheidung aufzunehmen, wenn im Hinblick auf diese Sachverhalte seitens der Behörde keine Verfolgungshandlung gesetzt hat. In diesem Fall findet daher § 17 VwGVG im Hinblick auf die Vorgaben des § 32 Abs. 2 VwGVG insofern Anwendung, als das Verwaltungsgericht diesfalls als Behörde i.S.d. § 32 Abs. 2 VwGVG anzusehen ist.
Aus diesem Grunde waren auch die Spruchergänzungen im Hinblick auf Sachverhalte, im Hinblick auf welche von der Behörde keine Verfolgungshandlungen gesetzt wurden, zulässig bzw. geboten.
zum Erkenntnis zu Punkt A)
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 45 Wr. Elektrizitätswirtschaftsgesetz (WElWG) gilt als „Lieferant“ im Sinne dieses Gesetzes jede natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Elektrizität anderen natürlichen oder juristischen Personen zur Verfügung stellt. Soweit Energie von einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage und innerhalb einer Bürgerenergiegemeinschaft sowie einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft den Mitgliedern bzw. den teilnehmenden Berechtigten zur Verfügung gestellt wird, begründet dieser Vorgang keine Lieferanteneigenschaft.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 77 Wr. Elektrizitätswirtschaftsgesetz (WElWG) gilt als „Versorger“ im Sinne dieses Gesetzes jede natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die die Versorgung wahrnimmt.
§ 80 Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetz samt Überschrift (ElWOG) lautet:
„Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Belieferung mit elektrischer Energie
(1) (Grundsatzbestimmung) Versorger haben Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Belieferung mit elektrischer Energie für Kunden, deren Verbrauch nicht über einen Lastprofilzähler gemessen wird, zu erstellen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie ihre Änderungen sind der Regulierungsbehörde vor ihrem In-Kraft-Treten in elektronischer Form anzuzeigen und in geeigneter Form zu veröffentlichen.
(2) Änderungen der Geschäftsbedingungen und der vertraglich vereinbarten Entgelte sind dem Kunden schriftlich in einem persönlich an ihn gerichteten Schreiben oder auf dessen Wunsch elektronisch mitzuteilen. In diesem Schreiben sind die Änderungen der Allgemeinen Bedingungen nachvollziehbar wiederzugeben. Gleichzeitig ist der Kunde darauf hinzuweisen, dass er berechtigt ist, die Kündigung des Vertrags binnen vier Wochen ab Zustellung des Schreibens kostenlos und ungeachtet allfälliger vertraglicher Bindungen zu erklären.
(2a) Änderungen der vertraglich vereinbarten Entgelte von Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG und Kleinunternehmern mit unbefristeten Verträgen müssen in einem angemessenen Verhältnis zum für die Änderung maßgebenden Umstand stehen. Bei Änderung oder Wegfall des Umstands für eine Entgelterhöhung hat eine entsprechende Entgeltsenkung zu erfolgen. Verbraucher und Kleinunternehmer müssen über Anlass, Voraussetzung, Umfang und erstmalige Wirksamkeit der Entgeltänderungen auf transparente und verständliche Weise mindestens ein Monat vor erstmaliger Wirksamkeit der Änderungen schriftlich in einem persönlich an sie gerichteten Informationsschreiben oder auf ihren Wunsch elektronisch informiert werden. Gleichzeitig sind Verbraucher und Kleinunternehmer darauf hinzuweisen, dass sie berechtigt sind, die Kündigung des Vertrags binnen vier Wochen ab Zustellung des Schreibens kostenlos und ungeachtet allfälliger vertraglicher Bindungen zu erklären. Versorger haben dabei von der Regulierungsbehörde zur Verfügung gestellte Musterformulierungen zu verwenden.
(2b) Im Falle einer Kündigung gemäß Abs. 2 oder 2a endet das Vertragsverhältnis zu den bisherigen Vertragsbedingungen bzw. Entgelten mit dem nach einer Frist von drei Monaten folgenden Monatsletzten ab Wirksamkeit der Änderungen, sofern der Kunde bzw. Verbraucher oder Kleinunternehmer nicht zu einem früheren Zeitpunkt einen neuen Lieferanten (Versorger) namhaft macht und von diesem beliefert wird. Der Versorger hat Verbraucher in einem gesonderten Schreiben über das Recht der Inanspruchnahme der Grundversorgung gemäß § 77 transparent und verständlich aufzuklären, wobei in diesem auch die Kontaktdaten der Anlauf- und Beratungsstellen gemäß § 82 Abs. 7 sowie der Schlichtungsstelle der Regulierungsbehörde anzuführen sind. Für das Schreiben sind von der Regulierungsbehörde zur Verfügung gestellte Musterformulierungen zu verwenden.
(3) (Grundsatzbestimmung) Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblätter zwischen Versorgern und Kunden haben zumindest zu enthalten:
1. Name und Anschrift des Versorgers;
2. erbrachte Leistungen und angebotene Qualität sowie den voraussichtlichen Zeitpunkt für den Beginn der Belieferung;
3. den Energiepreis in Cent pro kWh, inklusive etwaiger Zuschläge und Abgaben;
4. Vertragsdauer, Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung der Leistungen und des Vertragsverhältnisses, Vorhandensein eines Rücktrittsrechts;
5. etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Leistungsqualität, einschließlich fehlerhafter und verspäteter Abrechnung;
6. Hinweis auf die zur Verfügung stehenden Beschwerdemöglichkeiten;
7. die Bedingungen, zu denen eine Belieferung im Sinne des § 77 erfolgt;
8. Modalitäten, zu welchen der Kunde verpflichtet ist, Teilbetragszahlungen zu leisten, wobei eine Zahlung zumindest zehn Mal jährlich jedenfalls anzubieten ist;
9. Modalitäten, zu welchen Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG und Kleinunternehmern für den Fall einer aus einer Jahresabrechnung resultierenden Nachzahlung die Möglichkeit einer Ratenzahlung gemäß § 82 Abs. 2a einzuräumen ist.
(4) (Grundsatzbestimmung) Die Versorger haben ihre Kunden nachweislich vor Abschluss eines Vertrages über die wesentlichen Vertragsinhalte zu informieren. Zu diesem Zweck ist dem Kunden ein Informationsblatt auszuhändigen. Dies gilt auch, wenn der Vertragsabschluss durch einen Vermittler angebahnt wird.
(4a) Bietet ein Lieferant Lieferverträge an, welche die Preisschwankungen der Großhandelspreise widerspiegeln (Spotmarkt-Produkt oder andere Produkte mit automatischer Preisänderung), muss er Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG und Kleinunternehmer nachweislich vor Abschluss des Vertrags über Chancen sowie Kosten und Risiken von diesen Produkten informieren. Der Abschluss eines solchen Liefervertrags ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Verbraucher und Kleinunternehmen zulässig. Während der Vertragslaufzeit hat der Lieferant den Kunden laufend in geeigneter Weise über die Preisentwicklungen und über auftretende Risiken rechtzeitig und auf verständliche Weise zu informieren. Verträge nach dieser Bestimmung dürfen jederzeit unter Einhaltung der Frist gemäß § 76 Abs. 1 erster und zweiter Satz gekündigt werden.
(5) Durch die Regelungen der Abs. 1 bis 4 bleiben die Bestimmungen des ABGB unberührt. Vorbehaltlich des Abs. 2a bleiben auch die Bestimmungen des KSchG unberührt.“
§ 44a Wr. Elektrizitätswirtschaftsgesetz (WElWG) samt Überschrift lautet:
„Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Belieferung mit elektrischer Energie
(1) Versorger haben Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Belieferung mit elektrischer Energie für Kunden, deren Verbrauch nicht über einen Lastprofilzähler gemessen wird, zu erstellen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie ihre Änderungen sind der Regulierungsbehörde vor ihrem In-Kraft-Treten in elektronischer Form anzuzeigen und in geeigneter Form zu veröffentlichen.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblätter zwischen Versorgern und Kunden haben zumindest zu enthalten:
1. Name und Anschrift des Versorgers,
2. erbrachte Leistungen und angebotene Qualität sowie den voraussichtlichen Zeitpunkt für den Beginn der Belieferung,
3. den Energiepreis in Cent pro kWh, inklusive etwaiger Zuschläge und Abgaben,
4. Vertragsdauer, Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung der Leistungen und des Vertragsverhältnisses, Vorhandensein eines Rücktrittsrechtes,
5. Hinweis auf die zur Verfügung stehenden Beschwerdemöglichkeiten,
6. die Bedingungen, zu denen eine Belieferung im Sinne des § 43a erfolgt,
7. etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Leistungsqualität, einschließlich fehlerhafter und verspäteter Abrechnung und
8. Modalitäten, zu welchen der Kunde verpflichtet ist, Teilbetragszahlungen zu leisten, wobei eine Zahlung zumindest zehn Mal jährlich jedenfalls anzubieten ist.
(3) Die Versorger haben ihre Kunden nachweislich vor Abschluss eines Vertrages über die wesentlichen Vertragsinhalte zu informieren. Zu diesem Zweck ist dem Kunden ein Informationsblatt auszuhändigen. Dies gilt auch, wenn der Vertragsabschluss durch einen Vermittler angebahnt wird. Bei mündlich abgeschlossenen Verträgen hat der Kunde das Informationsblatt spätestens mit der Vertragsbestätigung zu erhalten.“
Gemäß § 72 Abs. 1 Einleitungssatz i.V.m. Z 18 Wr. Elektrizitätswirtschaftsgesetz (WElWG) begeht eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 25.000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen ist, wer den Pflichten gemäß den §§ 43a, 44 Abs. 1, 44a oder 46 WElWG nicht entspricht.
Gemäß dem erstinstanzlich am 5.10.2023 beischafften Firmenbuchauszug zur E. GmbH ist der Beschwerdeführer seit dem 21.4.2015 der handelsrechtliche Geschäftsführer dieser Gesellschaft.
Unter Zugrundelegung der unbestrittenen Ausführungen der Energie-Control Austria ist festzustellen, dass die E. GmbH als Unternehmerin Elektrizität anderen natürlichen oder juristischen Personen gegen Entgelt zur Verfügung stellt, sodass diese als Versorgerin i.S.d. § 7 Abs. 1 Z 77 WElWG zu qualifizieren ist.
Klargestellt wird, dass jede Nichtübermittlung einer neuen Allgemeinen Geschäftsbedingung eine eigenständige Deliktsverwirklichung vorliegt. Da die gegenständlichen Tarifdatenblätter jeweils andere Produkte zum Gegenstand haben, liegt auch keinesfalls im Hinblick auf die zu diesen Produkten ergangenen Deliktsverwirklichungen ein fortgesetztes Delikt vor. Es wurden daher eigenständige Delikte verwirklicht, welche auch jeweils mit einer eigenen Strafe zu ahnden sind.
Wie zuvor festgestellt, hat die E. GmbH nachfolgende Tarifdatenblätter weder über die E-Mail-Adresse office@econtrol.at bzw. über spezielle Themen Seiten der Webadresse www.e-control.at, noch im Wege von Eingaben an den Tarifkalkulator übermittelt:
Tarifdatenblatt für den Tarif „I.“,
Tarifdatenblatt für den Tarif „J.“,
Tarifdatenblatt für den Tarif „K.“,
Tarifdatenblatt für den Tarif „L.“,
Tarifdatenblatt für den Tarif „N.“
Im Hinblick auf diese Tarifblätter treffen die Ausführungen des Beschwerdeführers überhaupt nicht zu, und wurden damit infolge der Nichtbestreitungen des Beschwerdeführers im Hinblick auf diese Tarifdatenblätter die zu diesen angelasteten Delikte jedenfalls verwirklicht.
Damit ist nur mehr strittig und vom erkennenden Gericht zu klären, ob die Übermittlung nachfolgender Tarifdatenblätter an den Tarifkalkulator eine Einbringung i.S.d. § 44a Wr. Elektrizitätswirtschaftsgesetz (WElWG) darstellt:
H.,
G.
Diese Rechtsfrage ist vergleichbar der vom Verwaltungsgerichtshof gelösten Rechtsfrage, ob die Erstattung einer einzigen Wohnsitzmeldung bei der für die Vollziehung des Waffengesetzes wie auch des Meldegesetzes zuständigen Behörde als eine Erfüllung der Wohnsitzmeldepflicht nach dem Meldegesetz wie auch nach dem Waffengesetz zur Folge hat. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof verneint (vgl. VwGH v. 18.12.1991, 91/01/0106).
Wenn daher gesetzlich mehrere Meldepflichten desselben Meldesachverhalts an eine Behörde vorgeschrieben sind, ist daher im Hinblick jede der Meldepflichten unter Hinweis auf die mit der Meldung bewirkte Erfüllung der jeweils bestimmten Meldeverpflichtung eine Meldung zu erstatten.
Es ist naheliegend, diese Judikatur auch auf die gegenständliche Konstellation sinngemäß anzuwenden, zumal jedem bekannt sein muss, dass bei ein und derselben Behörde regelmäßig zur Bearbeitung jeder der von der Behörde zu vollziehenden Meldeangelegenheiten unterschiedliche Personen betraut sind.
Es hätten daher dem Beschwerdeführer bzw. der E. GmbH schon aufgrund dieser Überlegung ernstliche Zweifel an ihrer Rechtsauslegung kommen müssen.
Dazu kommt, dass die E-Control Austria in ihrem Impressum eine klare Vorgabe getroffen hat, auf welchem Wege Meldungen an die Behörde E-Control Austria einzubringen sind.
Spätestens aufgrund dieser gebotenen Zweifel hätte die E. GmbH nachprüfen müssen, ob seitens der E-Control Austria Einbringungsvorgaben im Internet veröffentlicht worden sind. Diesfalls wäre des Studium des Impressums mehr als naheliegend gewesen, sodass der Beschwerdeführer bzw. die E. GmbH mit vergleichsweise wenig Aufwand auch Kenntnis von dieser, das Gesetz nur wiederholenden Gesetzesinformation zu den Vorgaben für die Einbringung von Meldungen an die Behörde E-Control-Austria erlangt hätte.
Damit ist sowohl zu folgern, dass die E. GmbH entsprechend dieser Impressumsvorgabe ihre Meldungen an die Regulierungsbehörde einbringen hätte müssen, und dass diese Unkenntnis keinesfalls entschuldigt werden kann, und daher als Sorgfaltsverletzung einzustufen ist.
Damit steht aber fest, dass der Beschwerdeführer diese Sorgfaltsverletzungen der E. GmbH verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten hat, und dass von schuldhaften Deliktsverwirklichungen des Beschwerdeführers auszugehen ist.
Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine verwaltungsstrafrechtliche Vorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.
Fahrlässig handelt gemäß § 6 Abs. 1 StGB, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm auch zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Bei Prüfung des Vorliegens eines Verschuldens ist zunächst maßgebend, welches Maß an Sorgfalt den Umständen nach zur Vermeidung des tatbildmäßigen Unrechts objektiv geboten und pflichtgemäß aufzuwenden ist. Hier handelt es sich um jene Sorgfalt, wie sie ein mit den rechtlich geschützten Werten angemessen verbundener, besonnener und einsichtiger Mensch in der Lage des Täters aufwenden würde, um die Gefahr einer Rechtsgutbeeinträchtigung zu erkennen und hintanzuhalten. In Ermangelung einschlägiger Vorschriften richtet sich das Maß der einzuhaltenden objektiven Sorgfalt nach dem, was von einem sich seiner Pflichten gegen die Mitwelt bewussten, dem Verkehrskreis des Täters angehörigen Menschen billigerweise verlangt werden kann (vgl. Foregger-Serrini, StGB, S. 43; VwGH 23.2.1996; 95/17/0491).
Mangels einer eigens bestimmten Verschuldensform reicht zur Verwirklichung der angelasteten Verwaltungsübertretung sohin Fahrlässigkeit aus.
Gemäß § 5 Abs. 1 VStG gilt weiters bei Ungehorsamkeitsdelikten die gesetzliche Vermutung des Vorliegens der fahrlässigen Begehung der angelasteten Verwaltungsübertretung, wenn das Vorliegen eines tatbildmäßigen Verhaltens festgestellt worden ist und das mangelnde Verschulden durch die beschwerdeführende Partei nicht glaubhaft gemacht worden ist.
Ein Ungehorsamsdelikt liegt bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes vor, wenn erstens zum Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung nicht der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr gehört und zweitens für die Tatbegehung kein besonderes Verschulden gefordert ist.
Die angelastete Verwaltungsübertretung ist als Ungehorsamkeitsdelikt zu qualifizieren.
Bei solchen Delikten obliegt es sohin gemäß § 5 Abs. 1 VStG dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass im konkreten Fall die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne vorwerfbares Verschulden unmöglich war. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, z.B. durch die Beibringung geeigneter Beweismittel bzw. die Stellung entsprechender konkreter Beweisanträge (vgl. VwGH 30.6.1998, 96/11/0175).
Seitens der beschwerdeführenden Partei wurde vorgebracht, dass die E. GmbH einen Dienstleister mit der Setzung der gesetzlich gebotenen Meldungshandlungen beauftragt hatte. Ein Kontrollsystem wurde nicht einmal behauptet, geschweige denn vorgebracht, zu welchen Handlungen dieses Unternehmen überhaupt verpflichtet wurden. Dieses Vorbringen vermag daher den Beschwerdeführer nicht zu exkulpieren.
Somit ist die Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen.
Zur Strafbemessung ist auszuführen:
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß Abs. 2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die der Bestrafung zugrundeliegenden Unterlassungen schädigten jeweils das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse am Konsumentenschutz, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Taten an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht als geringfügig zu bewerten war.
Als erschwerend war kein Umstand werten.
Als mildernd wurde die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers berücksichtigt.
Das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der im gegenständlichen Fall jeweils objektiv gebotenen und der beschwerdeführenden Partei jeweils zuzumutenden Sorgfalt nicht als geringfügig bezeichnet werden, da weder hervorgekommen, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschrift durch die beschwerdeführende Partei im konkreten Fall eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.
Die Strafen wurden spruchgemäß herabgesetzt, da die beschwerdeführende Partei unbescholten ist und keine Erschwerungsgründe vorliegen und da in spezialpräventiver Hinsicht das nunmehrige Strafausmaß ausreichen sollte, die beschwerdeführende Partei vor weiteren (einschlägigen) Verwaltungsübertretungen abzuhalten.
Aus den angeführten Gründen erscheint selbst unter Annahme eines geringen monatlichen Einkommens, bei gleichzeitig vorliegender Vermögenslosigkeit und bestehenden Sorgepflichten das verfügte Strafausmaß durchaus als angemessen und nicht als überhöht.
Angesichts der bisherigen Darlegungen war sohin die Geldstrafe auf das im Spruch ersichtliche Ausmaß herabzusetzen.
Gemäß § 16 Abs. 2 letzter Satz VStG ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.
Die Ersatzfreiheitsstrafe war sohin in Anbetracht der bereits genannten Strafzumessungsgründe um das nunmehr im Spruch ersichtliche Ausmaß herabzusetzen.
Eine weitere Strafherabsetzung kam unter Bedachtnahme auf die vorangeführten Strafbemessungsgründe, die general- und spezialpräventive Funktion einer Verwaltungsstrafe und den Strafsatz nicht in Betracht.
zu Spruchpunkt 2)
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 68 Gaswirtschaftsgesetz (GWG) ist als „Versorger“ im Sinne dieses Gesetzes jede natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die die Versorgung wahrnimmt, anzusehen.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 69 Gaswirtschaftsgesetz (GWG) ist unter „Versorgung“ im Sinne dieses Gesetzes der Verkauf einschließlich des Weiterverkaufs von Erdgas, einschließlich verflüssigtem Erdgas, an Kunden zu verstehen.
jede natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die die Versorgung wahrnimmt, anzusehen.
§ 125 Gaswirtschaftsgesetz (GWG) samt Überschrift lautet
„Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Belieferung mit Erdgas
(1) Erdgashändler und Versorger haben Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Belieferung mit Erdgas für Kunden, deren Verbrauch nicht mit einem Lastprofilzähler gemessen wird zu erstellen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie ihre Änderungen sind der Regulierungsbehörde vor ihrem Inkrafttreten in elektronischer Form anzuzeigen und in geeigneter Form zu veröffentlichen.
(2) Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der vertraglich vereinbarten Entgelte sind nur nach Maßgabe des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs und des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 140/1979, zulässig. Solche Änderungen sind den Kunden schriftlich in einem persönlich an sie gerichteten Schreiben oder auf deren Wunsch elektronisch mitzuteilen. In diesem Schreiben sind die Änderungen der Allgemeinen Bedingungen nachvollziehbar wiederzugeben. Wird das Vertragsverhältnis für den Fall, dass der Kunde den Änderungen der Geschäftsbedingungen oder der Entgelte widerspricht, beendet, endet das Vertragsverhältnis mit dem nach einer Frist von drei Monaten folgenden Monatsletzten.
(3) Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblätter zwischen Versorgern und Kunden haben zumindest zu enthalten:
1. Name und Anschrift des Erdgashändlers bzw. Versorgers;
2. erbrachte Leistungen und angebotene Qualitätsstufen sowie den voraussichtlichen Zeitpunkt für den Beginn der Belieferung;
3. Art und Weise, wie aktuelle Informationen über die jeweils geltenden vertraglich vereinbarten Entgelte für den Kunden zur Verfügung gestellt werden;
4. Vertragsdauer, Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung der Leistungen und des Vertragsverhältnisses, Vorhandensein eines Rücktrittsrechts;
5. etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Leistungsqualität einschließlich fehlerhafter und verspäteter Abrechnung;
6. einen Hinweis auf die zur Verfügung stehenden Beschwerdemöglichkeiten;
7. Modalitäten, zu welchen der Kunde verpflichtet ist, Teilbetragszahlungen zu leisten, wobei eine Zahlung zumindest zehn Mal jährlich jedenfalls anzubieten ist;
8. den Energiepreis in Cent pro kWh, inklusive etwaiger Zuschläge und Abgaben;
9. die Bedingungen, zu denen eine Belieferung im Sinne des § 124 erfolgt.
(4) Die Versorger haben ihre Kunden nachweislich vor Abschluss eines Vertrages über die wesentlichen Vertragsinhalte zu informieren. Zu diesem Zweck ist dem Kunden ein Informationsblatt auszuhändigen. Dies gilt auch, wenn der Vertragsabschluss durch einen Vermittler angebahnt wird.
(4a) Bietet ein Versorger Lieferverträge an, welche die Preisschwankungen der Großhandelspreise widerspiegeln (Spotmarkt-Produkte oder andere Produkte mit automatischer Preisänderung), muss er Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG und Kleinunternehmer nachweislich vor Abschluss des Vertrags über Chancen sowie Kosten und Risiken von diesen Produkten informieren. Der Abschluss eines solchen Liefervertrags ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Verbraucher und Kleinunternehmen zulässig. Während der Vertragslaufzeit hat der Versorger den Kunden laufend in geeigneter Weise über die Preisentwicklungen und über auftretende Risiken rechtzeitig und auf verständliche Weise zu informieren. Verträge nach dieser Bestimmung dürfen jederzeit unter Einhaltung der Fristen gemäß § 123 Abs. 1 erster und zweiter Satz gekündigt werden.
(5) Die Regulierungsbehörde kann die Anwendung der gemäß Abs. 1 angezeigten Lieferbedingungen innerhalb von zwei Monaten insoweit untersagen, als diese gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen. Die Zuständigkeiten zur Überprüfung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(6) Durch die Regelungen der Abs. 1 bis 5 bleiben die Bestimmungen des KSchG und des ABGB unberührt.“
§ 159 Abs. 2 Einleitungssatz i.V.m. Z 16 Gaswirtschaftsgesetz (GWG) begeht (sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder einen Geldbußentatbestand bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist) eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 75 000 Euro zu bestrafen, wer seiner Verpflichtung als Erdgashändler oder Versorger gemäß § 121 oder § 125 nicht nachkommt.
Gemäß dem erstinstanzlich am 5.10.2023 beischafften Firmenbuchauszug zur E. GmbH ist der Beschwerdeführer seit dem 21.4.2015 der handelsrechtliche Geschäftsführer dieser Gesellschaft.
Unter Zugrundelegung der unbestrittenen Ausführungen der Energie-Control Austria ist festzustellen, dass die E. GmbH als Unternehmerin Erdgas an Endkunden verkauft, sodass diese als Versorgerin i.S.d. § 7 Abs. 1 Z 68 GWG zu qualifizieren ist.
Klargestellt wird, dass jede Nichtübermittlung einer neuen Allgemeinen Geschäftsbedingung eine eigenständige Deliktsverwirklichung vorliegt. Da die gegenständlichen Tarifdatenblätter jeweils andere Produkte zum Gegenstand haben, liegt auch keinesfalls im Hinblick auf die zu diesen Produkten ergangenen Deliktsverwirklichungen ein fortgesetztes Delikt vor. Es wurden daher eigenständige Delikte verwirklicht, welche auch jeweils mit einer eigenen Strafe zu ahnden sind.
Wie zuvor festgestellt, hat die E. GmbH nachfolgendes Tarifdatenblatt weder über die E-Mail-Adresse office@econtrol.at bzw. über spezielle Themen Seiten der Webadresse www.e-control.at, noch im Wege von Eingaben an den Tarifkalkulator übermittelt:
Tarifdatenblatt für den Tarif „N.“, in Kraft gesetzt spätestens ab dem
Im Hinblick auf dieses Tarifblatt treffen die Ausführungen des Beschwerdeführers überhaupt nicht zu, und wurde damit infolge der Nichtbestreitungen des Beschwerdeführers im Hinblick auf dieses Tarifdatenblatt das zu diesem angelastete Delikt jedenfalls verwirklicht.
Damit ist nur mehr strittig und vom erkennenden Gericht zu klären, ob die Übermittlung des Tarifdatenblatts M. an den Tarifkalkulator eine Einbringung i.S.d. § 44a Wr. Elektrizitätswirtschaftsgesetz (WElWG) darstellt:
Diese Rechtsfrage ist vergleichbar der vom Verwaltungsgerichtshof gelösten Rechtsfrage, ob die Erstattung einer einzigen Wohnsitzmeldung bei der für die Vollziehung des Waffengesetzes wie auch des Meldegesetzes zuständigen Behörde als eine Erfüllung der Wohnsitzmeldepflicht nach dem Meldegesetz wie auch nach dem Waffengesetz zur Folge hat. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof verneint (vgl. VwGH v. 18.12.1991, 91/01/0106).
Wenn daher gesetzlich mehrere Meldepflichten desselben Meldesachverhalts an eine Behörde vorgeschrieben sind, ist daher im Hinblick jede der Meldepflichten unter Hinweis auf die mit der Meldung bewirkte Erfüllung der jeweils bestimmten Meldeverpflichtung eine Meldung zu erstatten.
Es ist naheliegend, diese Judikatur auch auf die gegenständliche Konstellation sinngemäß anzuwenden, zumal jedem bekannt sein muss, dass bei ein und derselben Behörde regelmäßig zur Bearbeitung jeder der von der Behörde zu vollziehenden Meldeangelegenheiten unterschiedliche Personen betraut sind.
Es hätten daher dem Beschwerdeführer bzw. der E. GmbH schon aufgrund dieser Überlegung ernstliche Zweifel an ihrer Rechtsauslegung kommen müssen.
Dazu kommt, dass die E-Control Austria in ihrem Impressum eine klare Vorgabe getroffen hat, auf welchem Wege Meldungen an die Behörde E-Control Austria einzubringen sind.
Spätestens aufgrund dieser gebotenen Zweifel hätte die E. GmbH nachprüfen müssen, ob seitens der E-Control Austria Einbringungsvorgaben im Internet veröffentlicht worden sind. Diesfalls wäre des Studium des Impressums mehr als naheliegend gewesen, sodass der Beschwerdeführer bzw. die E. GmbH mit vergleichsweise wenig Aufwand auch Kenntnis von dieser, das Gesetz nur wiederholenden Gesetzesinformation zu den Vorgaben für die Einbringung von Meldungen an die Behörde E-Control-Austria erlangt hätte.
Damit ist sowohl zu folgern, dass die E. GmbH entsprechend dieser Impressumsvorgabe ihre Meldungen an die Regulierungsbehörde einbringen hätte müssen, und dass diese Unkenntnis keinesfalls entschuldigt werden kann, und daher als Sorgfaltsverletzung einzustufen ist.
Damit steht aber fest, dass der Beschwerdeführer diese Sorgfaltsverletzungen der E. GmbH verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten hat, und dass von schuldhaften Deliktsverwirklichungen des Beschwerdeführers auszugehen ist.
Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine verwaltungsstrafrechtliche Vorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.
Fahrlässig handelt gemäß § 6 Abs. 1 StGB, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm auch zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Bei Prüfung des Vorliegens eines Verschuldens ist zunächst maßgebend, welches Maß an Sorgfalt den Umständen nach zur Vermeidung des tatbildmäßigen Unrechts objektiv geboten und pflichtgemäß aufzuwenden ist. Hier handelt es sich um jene Sorgfalt, wie sie ein mit den rechtlich geschützten Werten angemessen verbundener, besonnener und einsichtiger Mensch in der Lage des Täters aufwenden würde, um die Gefahr einer Rechtsgutbeeinträchtigung zu erkennen und hintanzuhalten. In Ermangelung einschlägiger Vorschriften richtet sich das Maß der einzuhaltenden objektiven Sorgfalt nach dem, was von einem sich seiner Pflichten gegen die Mitwelt bewussten, dem Verkehrskreis des Täters angehörigen Menschen billigerweise verlangt werden kann (vgl. Foregger-Serrini, StGB, S. 43; VwGH 23.2.1996; 95/17/0491).
Mangels einer eigens bestimmten Verschuldensform reicht zur Verwirklichung der angelasteten Verwaltungsübertretung sohin Fahrlässigkeit aus.
Gemäß § 5 Abs. 1 VStG gilt weiters bei Ungehorsamkeitsdelikten die gesetzliche Vermutung des Vorliegens der fahrlässigen Begehung der angelasteten Verwaltungsübertretung, wenn das Vorliegen eines tatbildmäßigen Verhaltens festgestellt worden ist und das mangelnde Verschulden durch die beschwerdeführende Partei nicht glaubhaft gemacht worden ist.
Ein Ungehorsamsdelikt liegt bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes vor, wenn erstens zum Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung nicht der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr gehört und zweitens für die Tatbegehung kein besonderes Verschulden gefordert ist.
Die angelastete Verwaltungsübertretung ist als Ungehorsamkeitsdelikt zu qualifizieren.
Bei solchen Delikten obliegt es sohin gemäß § 5 Abs. 1 VStG dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass im konkreten Fall die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne vorwerfbares Verschulden unmöglich war. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, z.B. durch die Beibringung geeigneter Beweismittel bzw. die Stellung entsprechender konkreter Beweisanträge (vgl. VwGH 30.6.1998, 96/11/0175).
Seitens der beschwerdeführenden Partei wurde vorgebracht, dass die E. GmbH einen Dienstleister mit der Setzung der gesetzlich gebotenen Meldungshandlungen beauftragt hatte. Ein Kontrollsystem wurde nicht einmal behauptet, geschweige denn vorgebracht, zu welchen Handlungen dieses Unternehmen überhaupt verpflichtet wurden. Dieses Vorbringen vermag daher den Beschwerdeführer nicht zu exkulpieren.
Somit ist die Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen.
Zur Strafbemessung ist auszuführen:
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß Abs. 2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die der Bestrafung zugrundeliegenden Unterlassungen schädigten jeweils das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse am Konsumentenschutz, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Taten an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht als geringfügig zu bewerten war.
Als erschwerend war kein Umstand werten.
Als mildernd wurde die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers berücksichtigt.
Das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der im gegenständlichen Fall jeweils objektiv gebotenen und der beschwerdeführenden Partei jeweils zuzumutenden Sorgfalt nicht als geringfügig bezeichnet werden, da weder hervorgekommen, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschrift durch die beschwerdeführende Partei im konkreten Fall eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.
Die Strafen wurde spruchgemäß herabgesetzt, da die beschwerdeführende Partei unbescholten ist und keine Erschwerungsgründe vorliegen und da in spezialpräventiver Hinsicht das nunmehrige Strafausmaß ausreichen sollte, die beschwerdeführende Partei vor weiteren (einschlägigen) Verwaltungsübertretungen abzuhalten.
Aus den angeführten Gründen erscheint selbst unter Annahme eines geringen monatlichen Einkommens, bei gleichzeitig vorliegender Vermögenslosigkeit und bestehenden Sorgepflichten das verfügte Strafausmaß durchaus als angemessen und nicht als überhöht.
Angesichts der bisherigen Darlegungen war sohin die Geldstrafe auf das im Spruch ersichtliche Ausmaß herabzusetzen.
Gemäß § 16 Abs. 2 letzter Satz VStG ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.
Die Ersatzfreiheitsstrafe war sohin in Anbetracht der bereits genannten Strafzumessungsgründe um das nunmehr im Spruch ersichtliche Ausmaß herabzusetzen.
Eine weitere Strafherabsetzung kam unter Bedachtnahme auf die vorangeführten Strafbemessungsgründe, die general- und spezialpräventive Funktion einer Verwaltungsstrafe und den Strafsatz nicht in Betracht.
Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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