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VGW-031/068/5059/2023•LVwG W VGW-031/068/5059/2023
VGW-031/068/5059/2023Tribunal Administrativo Regional30 de jun. de 2024
Verwaltungsübertretungen, Lichtzeichen, Rotlicht, Haltelinie, Benützung eines Sicherheitsgurtes, ungesicherter Hundetransport, aggressives Verhalten
IM NAMEN DER REPUBLIK !
gekürzte Ausfertigung
gemäß § 29 Abs. 5 iVm § 50 Abs. 2 VwGVG
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Hohenegger über die Beschwerde des Herrn A. B., geb. ...1971, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Margareten, vom 9.3.2023, Zl. ..., betreffend Verwaltungsübertretungen nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO. 1960), dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG. 1967), dem Sicherheitspolizeigesetz (SPG) und dem Wiener Landes-Sicherheitsgesetz (WLSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29.9.2023, am 27.10.2023 und am 12.12.2023 (Entscheidungsdatum),
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird der
zu Spruchpunkt 1. auf Bekämpfung der Strafhöhe eingeschränkten Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von EUR 300,– auf EUR 150,– und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen und 18 Stunden auf 3 Tage und 6 Stunden herabgesetzt wird,
und der Beschwerde
zu Spruchpunkt 2. insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von EUR 72,– auf EUR 40,– und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag auf 13 Stunden herabgesetzt wird,
zu Spruchpunkt 3. insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von EUR 500,– auf EUR 60,– und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 2 Stunden auf 6 Stunden herabgesetzt wird,
zu Spruchpunkt 4. insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von EUR 250,– auf EUR 150,– und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen auf 4 Tage herabgesetzt wird,
zu Spruchpunkt 5. Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt und
zu Spruchpunkt 6. Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Gemäß § 38 VwGVG iVm § 64 Abs. 1 und 2 VStG beträgt der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens EUR 50,– (das sind 10% der verhängten Geldstrafen hinsichtlich der Spruchpunkte 1. und 4. bzw. der gesetzliche Mindestkostenbeitrag hinsichtlich der Spruchpunkte 2. und 3).
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, sofern diese nicht bereits nach § 25a Abs. 4 VwGG bzgl. der Spruchpunkte 1., 2., 4., 5. und 6. ausgeschlossen ist.
I.Wesentliche Entscheidungsgründe
Sachverhalt
Festgestellt wird, dass Herr A. B., geb. ...1971, kroat. StAng (im Folgenden: Beschwerdeführer, BF), am 3.12.2022 gegen 17:25 Uhr mit zwei Mitfahrerinnen im Fzg den auf ihn zugelassenen grau/silberfarbigen Pkw der Marke Mitsubishi, Mitsubishi Grandis 2.0 DI-D Ins., mit dem behördlichen Kennzeichen W-1 am Margaretengürtel ONr. 146 in Fahrtrichtung Linke Wienzeile lenkte und dabei die Kreuzung mit der Schönbrunner Straße querte. Das von ihm gelenkte Fahrzeug überquerte die Haltelinie des von ihm befahrenen Fahrstreifens vor dem Kreuzungsbereich erst nachdem die Verkehrslichtsignalanlage dieser Kreuzung für seine Fahrtrichtung bereits auf das Lichtsignal „Rot“ umgeschaltet hatte.
Während dieser Fahrt saß der BF auf seinem Beckengurt und hatte lediglich den Brustgurt übergeworfen. Um den Gurt zu lösen, musste er sich nicht abschnallen, sondern lediglich den Brustgurt über den Kopf ziehen.
Auf der Rückbank, hinter dem Fahrersitz, hatte der Beschwerdeführer einen extrem kleinen Hund (Malteser mit ca. 1.800g) sitzen, welcher nicht gesichert war.
Dies alles wurde von den Organwaltern der belangten Behörde im Zuge ihrer Streifenfahrt, bei der sie auf der Schönbrunner Straße vor der Kreuzung mit dem Margaretengürtel angehalten hatten bzw. bei der anschließenden Lenker- und Fahrzeugkontrolle wahrgenommen.
Die Anhaltung selbst fand am dritten Fahrstreifen des Gumpendorfer Gürtels (LPD – AS 55) in einer langgezogenen Rechtskurve auf Höhe ONr. 6 statt, wobei der Streifenkraftwagen des Meldungslegers (ML) vor dem Fzg des BF abgestellt wurde und erst aufgrund des Hinweises später eintreffender Kollegen des ML hinter das Fzg. des BF zur Absicherung gegen den nachfolgenden Verkehr umgestellt wurde. Zum Zeitpunkt der Anhaltung herrschte bereits Dunkelheit. Die Amtshandlung verzögerte sich dadurch, dass der ML einen Alkovortest durchführen wollte, aber kein entsprechendes Gerät im Streifenkraftwagen mitgeführt hatte und erst Kollegen das Gerät bringen mussten. Diese Kollegen veranlassten auch die Absicherung durch den Streifenkraftwagen des ML gegenüber dem herannahenden Verkehr. Der letztendlich durchgeführte Alkovortest verlief negativ.
An dieser Örtlichkeit verfügt allein der verfahrensgegenständliche Gumpendorfer Gürtel über drei Fahrstreifen in eine Richtung, und der parallel dazu verlaufende Sechshauser Gürtel in die Gegenrichtung über vier Fahrstreifen. Dazwischen befindet sich eine Hochtrasse der U6. Neben den drei Fahrstreifen des Gumpendorfer Gürtels verläuft ein zweigleisig geführter separater Gleiskörper der Straßenbahn. Unmittelbar nächst dem Ort der Anhaltung kreuzt die Gumpendorfer Straße, welche im Kreuzungsbereich auf vier und zwischen dem Gumpendorfer Gürtel und Sechshauser Gürtel auf fünf Fahrstreifen aufgeweitet ist. Zum Zeitpunkt der Anhaltung herrschte ein tageszeitbedingtes überaus starkes Verkehrsaufkommen, welches einen entsprechend hohen Grundlärmpegel des Umgebungslärms generierte.
Über die Vorhalte einerseits und die Führung der Amtshandlung andererseits entspannte sich eine lautstarke Diskussion zwischen dem der Deutschen Sprache nicht mächtigen Beschwerdeführer und den beiden uniformierten Exekutivbeamten, im Zuge derer der Beschwerdeführer laut wurde, die Beamten wiederholt duzte und dabei heftig mit den Armen im Nahbereich der Beamten gestikulierte, obwohl er mehrfach von den Beamten dazu aufgefordert worden war, diese Verhaltensweisen einzustellen - in Form von Abmahnungen und der Androhung von Anzeigen bei fortgesetztem Verhalten.
Der Beschwerdeführer weist mehrere verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen auf, darunter eine wegen eines Verstoßes gegen §§ 134 Abs. 3d Z 1 iVm 106 Abs. 2 KFG. 1967 (LPD – AS 131).
Er ist Berufskraftfahrer und bringt als LKW-Lenker mtl. rd. EUR 1.600,- netto ins Verdienen. Er besitzt kein Vermögen und hat keine Sorgepflichten (VGW – ON 10, Seite 2).
Beweiswürdigung
Soweit die Feststellungen auf in den Akten einliegenden unbedenklichen Urkunden und sonstigen Unterlagen gründen, sind deren Fundstellen bereits in den Feststellungen in Klammer beigesetzt, wobei „VGW“ den Gerichtsakt und „LPD“ den Akt der belangten Behörde bezeichnet.
Tatort, Tatzeit und die Eigenschaft des Beschwerdeführers als Lenker des o.a. Kfz blieben im Verfahrensverlauf unstrittig. Auch hat der Beschwerdeführer hinsichtlich des Überfahrens der Haltelinie bei Rotlicht zwar bloß ein Überfahren bei Gelblicht zugestanden, aber die Beschwerde zu diesem Tatvorhalt auf Bekämpfung der Strafhöhe eingeschränkt (VGW-ON 10, Seite 3).
Hinsichtlich der übrigen Tatvorhalte gibt es hier neben den übereinstimmenden Aussagen des Meldungslegers und seines Kollegen auch noch eine niederschriftliche Einvernahme der vom BF im Fzg mitgeführten Kollegin seiner Gattin, Frau D. E., geb. ...1975, welche die Aussagen der Exekutivbeamten zu stützen vermag (LPD – AS 83 ff.).
Diese Zeugin bezeichnete sich bei ihrer ns. Aussage selbst als Freundin der Gattin des BF, welche 1975 in Wien geboren wurde und daher der deutschen Sprache einigermaßen mächtig sein muss.
Während sie zum Licht der Ampel bei auf der Kreuzung keine Angaben machen konnte, da sie darauf nicht geachtet habe, gab sie niederschriftlich zur Gurtsituation an, dass der Beschwerdeführer nicht korrekt angegurtet gewesen sei, denn er habe den Schultergurt hinter sich gehabt. Er sei demnach nicht angegurtet gewesen, der Verschluss des Gurtes sei jedoch angesteckt gewesen, damit das Auto keine Warnmeldungen von sich gäbe. Auch der Hund sei ungesichert, nämlich ohne sichernde Leine, im Auto transportiert worden und sei am Schoß der Gattin gesessen. Zur Gemütslage des Beschwerdeführers gab sie an, dass die Vorwürfe der Polizisten korrekt gewesen seien, er sei sehr aggressiv und laut gewesen, habe herumgefuchtelt und die Polizisten geduzt. Sie habe anfangs versucht zu intervenieren, habe es dann aber gut sein lassen. Da es sich bei dem BF und seiner Gattin um Freunde von ihr handelte, sei ihr diese Situation auch unangenehm gewesen (LPD – AS 87).
Hinsichtlich des Vorwurfs des aggressiven Verhaltens durch lautstarkes Argumentieren begleitet vom heftigen Gestikulieren im Nahbereich der Exekutivbeamten wird somit den Aussagen der Polizisten gefolgt, deren Aussagen durch die ns. Aussage der F. und auch insbesondere dadurch gestützt werden, dass der Beschwerdeführer selbst im Zuge der mündlichen Verhandlung phasenweise so agierte und sogar gegenüber der Dolmetscherin und dem Verhandlungsleiter mitunter unter Unterschreitung der Nahdistanz heftig gestikulierend lautstark und emotional sehr bewegt argumentierte, obwohl im Gerichtssaal sicherlich niemand den BF aggressiv oder lautstark angesprochen hatte, sodass er ermahnt werden musste. Mag der Beschwerdeführer dies auf seine temperamentvolle Art oder Sitte seiner Herkunftsregion zurückführen, so stellt eine derart nach außen tretende ausufernde Gemütsbewegung für Exekutivbeamte zumindest eine potentielle Bedrohung dar, zumal ein Schritt zurück zur Wahrung eines Sicherheitsabstandes an der verfahrensgegenständlichen Örtlichkeit einer der am stärksten befahrenen, im Ortsgebiet liegenden Straßen des Landes per se riskant sein kann, sodass dieser Tatbestand jedenfalls verwirklicht wurde. Festgestellt wird aber auch, dass Hinweise dafür vorliegen, dass die Empörung des Beschwerdeführers tatsächlich auch in einer suboptimal geführten Amtshandlung gegründet sein kann. Abgesehen davon, dass ihm als Berufslenker offenkundig bereits vor der Durchführung eines Alkovortestes vom ML zu Unrecht Alkoholisierung unterstellt worden war, war neben Vorwürfen des BF, dass die Amtshandlung ihrerseits nicht richtlinienkonform geführt worden sei, weil auch er geduzt und angeschrien worden sei, jedenfalls seine Kritik hinsichtlich des schlecht gewählten Orts der Anhaltung und der unzureichenden Absicherung dieses Orts begründet, weil die Anhaltung am dritten Fahrstreifen einer langgezogenen Kurve des Gürtels zu einem Zeitpunkt mit sehr starkem Verkehrsaufkommen stattfand, wo erfahrungsgemäß der herankommende Verkehr mitunter sehr schnell unterwegs ist und der zur Absicherung dienende Streifenkraftwagen zudem vor dem Fahrzeug des Beschwerdeführers abgestellt worden war anstatt hinter dem Fahrzeug des Beschwerdeführers und somit trotz Dunkelheit nicht zwischen dem herannahendem starken Verkehr und dem angehaltenen Fahrzeug.
Hinsichtlich der Vorwürfe des Duzens und der Lärmerregung werden in den Feststellungen zwar grundsätzlich die Aussagen der Exekutivbeamten bestätigt, aber das Gericht sieht es dennoch als klar widerlegt an, dass der Beschwerdeführer „sehr gut“ (LPD – AS 55) Deutsch sprechen habe können, weil dies im Rahmen seiner mündlichen Einvernahme vor Gericht eindeutig widerlegt wurde – der Beschwerdeführer konnte entgegen der klaren Aussage des ML, der dessen Deutsch als „gut“ (LPD – AS 95) bzw. sogar als „sehr gut“ (LPD – AS 55) bezeichnete, keinen einzigen einigermaßen korrekten deutschen Satz formulieren, sodass die Beiziehung der Dolmetscherin (zu mehreren Verhandlungsterminen) unerlässlich war. Ebenso ist widerlegt, dass die Lautstärke des Beschwerdeführers beim aufgebrachten Diskutieren mit den Polizisten geeignet war, den zum Tatzeitpunkt ohnehin existenten Umgebungslärm des am Ort der Amtshandlung herrschenden Verkehrs – auf einer der am stärksten befahrenen Straßen des Landes im Ortsgebiet - derart auf relevante Dauer und Ausmaß zu übertönen, sodass in diesem Bereich aufhältige schutzwürdige Personen in ihrem Ruhebedürfnis dadurch gesondert gestört gewesen wären.
Hinsichtlich korrekter Umgangsformen mag es sein, dass der Beschwerdeführer in entspannteren Verhältnissen durchaus ein besseres Deutsch an den Tag hätte legen können, aber es ist für das Gericht nachvollziehbar, dass im Zuge einer objektiven Stresssituation dem emotional bewegten Beschwerdeführer, der kroatischer Staatsangehöriger ist, noch mehr Fehler bei Verwendung der Fremdsprache Deutsch unterliefen, als ihm üblicherweise unterlaufen würden. Angesichts des hiergerichtlich dargelegten schlechten Grundlevels in Deutsch ist ihm daraus daher kein gesonderter Vorwurf zu machen, selbst wenn die Polizisten ihn im Zuge der Diskussion darauf hingewiesen haben mögen.
Die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des Beschwerdeführers sind dem Akt (LPD – AS 131) zu entnehmen.
Rechtliche Erwägungen
Im Lichte der obigen Beweisergebnisse steht für das Verwaltungsgericht Wien fest, dass der BF die ihm im angefochtenen Straferkenntnis unter Spruchpunkt 5. und 6. angelasteten Verwaltungsübertretungen nicht begangen hat, weshalb die diesbezüglichen Verfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen waren.
Gemäß § 38 Abs. 5 iVm Abs. 1 lit. a StVO. 1960, BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I Nr. 122/2022, gilt rotes Licht als Zeichen für „Halt“. Bei diesem Zeichen haben die Lenker von Fahrzeugen unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 7 und des § 53 Z 10a an der Haltlinie anzuhalten.
Im Lichte der obigen Beweisergebnisse steht für das Verwaltungsgericht Wien fest, dass der Beschwerdeführer das Tatbild der ihm im angefochtenen Straferkenntnis unter Spruchpunkt 1. angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat, indem er am 3.12.2022 gegen 17:25 Uhr in Wien 5., Margaretengürtel als Lenker des Pkw mit dem beh. Kennzeichen W-1 auf Höhe ONr. 146 trotz Rotlichts der VLSA nicht an der Haltelinie hielt, sondern weiterfuhr.
Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht hinsichtlich Spruchpunkt 1. nur die von der Behörde vorgenommene Strafbemessung zu überprüfen und nicht mehr auf die in der Schuldfrage ergangene erstinstanzliche Entscheidung einzugehen, da sich die vorliegende Beschwerde ausschließlich gegen die Strafhöhe richtet. Hinsichtlich der Strafbarkeit ist das erstinstanzliche Straferkenntnis zu Spruchpunkt 1. insoweit in (Teil)Rechtskraft erwachsen (vgl. VwGH 22.2.1990, 89/09/0137; 14.11.1997, 97/02/0232; 28.5.2019, Ra 2018/05/0266).
Gemäß § 106 Abs. 2 KFG. 1967, BGBl. Nr. 267/1967 idF BGBl. I Nr. 19/2019, sind Lenker und beförderte Personen, die einen Sitzplatz in einem KFZ benützen, je für sich zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sicherheitsgurtes verpflichtet, wenn dieser Sitzplatz mit einem Sicherheitsgurt ausgerüstet ist.
Im Lichte der obigen Beweisergebnisse steht für das Verwaltungsgericht Wien fest, dass der Beschwerdeführer das Tatbild der ihm im angefochtenen Straferkenntnis unter Spruchpunkt 2. angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat, indem er am 3.12.2022 gegen 17:27 Uhr in Wien 6., Gumpendorfer Gürtel als Lenker des Pkw mit dem beh. Kennzeichen W-1 auf Höhe ONr. 6 den für den Sitzplatz ausgerüsteten Sicherheitsgurt nicht bestimmungsgemäß verwendet hat, indem er auf dem Beckengurt draufsaß und den Schultergurt hinter seinem Rücken hatte.
Gemäß § 102 Abs. 1 KFG. 1967, BGBl. Nr. 267/1967 idF BGBl. I Nr. 62/2022, iVm § 101 lit. e KFG. 1967, BGBl. Nr. 267/1967 idF BGBl. I Nr. 134/2020, darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen, nämlich die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sind, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird.
Im Lichte der obigen Beweisergebnisse steht für das Verwaltungsgericht Wien fest, dass der Beschwerdeführer das Tatbild der ihm im angefochtenen Straferkenntnis unter Spruchpunkt 3. angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat, indem er am 3.12.2022 gegen 17:27 Uhr in Wien 6., Gumpendorfer Gürtel als Lenker des Pkw mit dem beh. Kennzeichen W-1 auf Höhe ONr. 6 den Hund auf dem Rücksitz völlig ungesichert transportiert hatte und dieser sich im Fzg während der Fahrt frei bewegen konnte.
Gemäß § 82 Abs. 1 SPG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro zu bestrafen, wer sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber einem militärischen Organ im Wachdienst, während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen, aggressiv verhält.
Im Lichte der obigen Beweisergebnisse steht für das Verwaltungsgericht Wien fest, dass der Beschwerdeführer das Tatbild der ihm im angefochtenen Straferkenntnis unter Spruchpunkt 4. angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat, indem er im Zuge einer lautstarken Diskussion zwischen ihm und den beiden uniformierten Exekutivbeamten heftig mit den Armen im Nahbereich der Beamten gestikulierte, obwohl er mehrfach von den Beamten dazu aufgefordert worden war, diese Verhaltensweisen einzustellen in Form von Abmahnungen und der Androhung von Anzeigen bei fortgesetztem Verhalten.
Verschulden
Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine verwaltungsstrafrechtliche Vorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.
Da sich die tatbildmäßige Handlung in einem bestimmten Verhalten erschöpft, ist die angelastete Verwaltungsübertretung als Ungehorsamsdelikt zu qualifizieren. Im Fall, dass die Tat nicht mit einer Geldstrafe von über EUR 50.000,- bedroht ist und das tatbildmäßige Verhalten festgestellt wurde, gilt bei derartigen Delikten gemäß § 5 Abs. 1 und 1a VStG die gesetzliche Vermutung einer fahrlässigen Tatbegehung. Es obliegt insofern dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich kein substantiiertes Vorbringen erstattet, weshalb nicht glaubhaft gemacht werden konnte, dass ihm die Einhaltung der übertretenen Rechtsvorschriften hinsichtlich der Spruchpunkte 1. – 4. ohne sein Verschulden nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre.
Der Beschwerdeführer hat die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen zu den Spruchpunkten 1. – 4. damit sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht.
Strafbemessung
Die dem Beschwerdeführer unter den Spruchpunkten 1. und 3. zur Last gelegten Taten schädigten in nicht unerheblichem Ausmaß das Interesse an der Verkehrssicherheit. Die Intensität dieser Rechtsgutbeeinträchtigung durch die Taten war schon im Hinblick auf die damit in Zusammenhang stehende Beeinträchtigung der Interessen anderer Verkehrsteilnehmer keinesfalls als gering zu werten.
Die dem Beschwerdeführer unter dem Spruchpunkt 2. zur Last gelegte Tat schädigte in nicht unerheblichem Ausmaß das Interesse an der Vermeidung schwerer Unfallfolgen für Lenker. Die Intensität dieser Rechtsgutbeeinträchtigung durch die Tat war schon im Hinblick auf die damit in Zusammenhang stehende Beeinträchtigung der Interessen der gesetzlichen Pflichtversicherungsträger und deren Pflichtversicherten keinesfalls als gering zu werten.
Die dem Beschwerdeführer unter den Spruchpunkt 4. zur Last gelegten Tat schädigte in nicht unerheblichem Ausmaß das Interesse an der Sicherheit von Organen der Straßenaufsicht, welche keinesfalls als gering zu werten ist.
Bei Ungehorsamsdelikten ist das Ausbleiben eines Erfolgs nicht als mildernd zu berücksichtigen (vgl. VwGH 16.12.1998, 98/03/0222).
Der Beschwerdeführer ist verwaltungsstrafrechtlich nicht unbescholten und weist hinsichtlich Spruchpunkt 2. eine einschlägige Vormerkung auf.
Es ist weiters von unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers auszugehen, welche bisher unberücksichtigt geblieben waren. Sorgepflichten liegen keine vor.
Im Hinblick auf die relevanten Strafzumessungsgründe waren die von der belangten Behörde verhängten Geldstrafen auf das nunmehr festgelegte Ausmaß herabzusetzen. Der Beschwerdeführer weist zwar mehrere verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen auf, doch zeigte er sich in der mündlichen Verhandlung einsichtig, womit spezialpräventive Gründe eine Herabsetzung der Tat indizieren. Hierbei ist auch in Anschlag zu bringen, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich Spruchpunkt 1. sich einsichtig zeigte, was er auch durch die Einschränkung der Beschwerde auf Bekämpfung der Strafhöhe manifestierte, hinsichtlich Spruchpunkt 2. es sich in erste Linie um eine Selbstgefährdungsdelikt handelt, welches unter Berufslenkern, zu denen der BF gehört, weit verbreitet ist, der Beschwerdeführer sich einsichtig zeigte und zeugenschaftlich bestätigt wurde, dass er mittlerweile von dieser Praxis Abstand genommen hat, hinsichtlich Spruchpunkt 3. aufgrund der geringen Masse der ungesicherten Ladung die Gefährdung anderer äußerst gering war und somit der Unrechtsgehalt weit hinter dem deliktstypischen zurückbleibt und hinsichtlich Spruchpunkt 4. der BF von Anfang an geständig war und er nachvollziehbar über eine nicht optimal verlaufene Amtshandlung aufgebracht war.
Kosten
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch zitierte Gesetzesstelle.
Gemäß § 52 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer für die Barauslagen des Dolmetschers nicht aufzukommen.
Gemäß § 45 Abs. 2 VwGVG konnte die Verkündung der Entscheidung in Abwesenheit des Beschwerdeführers, welcher auf seine Anwesenheit explizit verzichtete, erfolgen.
II. Unzulässigkeit der Revision:
Soweit mit diesem Erkenntnis die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Spruchpunkte 1., 2. und 4. des angefochtenen Straferkenntnisses abgewiesen wird, ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG im vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig, weil es sich um Verwaltungsstrafsachen handelt, bei denen eine Geldstrafe von weniger als EUR 750,- verhängt werden durfte und lediglich Geldstrafen iHv. von EUR 150,-, EUR 40,- und EUR 150,-verhängt wurden.
Im Übrigen ist die ordentliche Revision unzulässig, weil im Beschwerdefall keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im vorliegenden Fall waren Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen, denen als regelmäßig nicht über den Einzelfall hinausreichend keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt (vgl. etwa VwGH 18.8.2017, Ra 2017/11/0218). Zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen (vgl. VwGH 24.3.2014, Ro 2014/01/0011; 28.4.2015, Ra 2014/19/0177).
Die Strafbemessung erfolgte anhand einer einzelfallbezogenen Abwägung, die nach den in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Grundsätzen vorgenommen wurde, und warf daher keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung auf (VwGH 9.6.2017, Ra 2017/02/0018).
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