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VGW-031/042/5598/2023•LVwG W VGW-031/042/5598/2023
VGW-031/042/5598/2023Tribunal Administrativo Regional4 de jun. de 2024
störender Lärm, objektiver Maßstab, Ungebührlichkeit, Erfolgsdelikt, langandauerndes Hundegebell, Scheinkonkurrenz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat C., vom 31.03.2023, Zl. ..., wegen Übertretung des Wiener Landessicherheitsgesetzes (WLSG), zu Recht:
I. Gemäß § 31 Abs. 1 i.V.m. § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG eingestellt.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
II) Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, soweit die Revision nicht bereits nach § 25a Abs. 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG ausgeschlossen ist.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Der Spruch und die Begründung des gegenständlich bekämpften Straferkenntnisses lauten wie folgt:
--Grafik nicht anonymisierbar--
In der gegen dieses Straferkenntnis eingebrachten Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus wie folgt:
--Grafik nicht anonymisierbar--
Aus dem Beschwerde beigeschlossenen erstinstanzlichen Akt ist ersichtlich:
Seitens der Landespolizeidirektion Wien wurde am 30.12.2022 gegen Beschwerdeführer eine Anzeige gelegt, in welcher ausgeführt wurde:
--Grafik nicht anonymisierbar--
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt, begeht gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 des Wiener Landes-Sicherheitsgesetzes (WLSG) eine Verwaltungsübertretung und ist nach dieser Gesetzesstelle mit Geldstrafe bis zu 700 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen.
Unter "störendem Lärm" im Sinne der Vorläuferbestimmung zu § 1 Abs. 1 Z 2 WLSG, dem Art. VIII zweiter Fall EGVG und den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wegen ihrer Lautstärke für das menschliche Empfindungsvermögen unangenehm in Erscheinung tretende Geräusche zu verstehen, mögen sie durch Betätigung der menschlichen Sprechorgane oder durch Anwendung von Werkzeugen oder auf sonstige Weise unmittelbar oder mittelbar hervorgerufen werden. Nicht schon die Erregung von störendem Lärm ist aber strafbar, sondern es muss noch ein zweites Tatbestandsmerkmal hinzukommen, dass nämlich dieser störende Lärm ungebührlicherweise erregt wurde. Lärm ist dann ungebührlicherweise erregt, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärms führt, gegen ein Verhalten verstößt, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muss, das heißt, es muss jene Rücksichten vermissen lassen, die die Umwelt verlangen kann (vgl. etwa VwGH 29.3.1993, 90/10/0153; 19.10.2005, 2003/09/0074, 1.7.2010, 2008/09/0149).
Lärm ist dann störend, wenn er wegen seiner Art und/oder seiner Intensität geeignet ist, das Wohlbefinden normal empfindender Menschen zu stören, wobei die Erfahrungen des täglichen Lebens ausreichen, dies zu beurteilen (vgl. VwGH 21.12.1987, 87/10/0136-0139; 26.9.1990, 90/10/0057; 26.9.1990, 89/10/0224, 0226; 1.7.2010, 2008/09/0149).
Die Strafbarkeit der ungebührlichen Erregung störenden Lärms ist bereits dann gegeben, wenn die Lärmerregung nach einem objektiven Maßstab geeignet erscheint, von anderen nichtbeteiligten Personen als ungebührlich und störend empfunden zu werden (vgl. z.B. VwGH 26.9.1990, 90/10/0057).
Ob diese Voraussetzungen zur Beurteilung eines Geräuschs als ungebührlicherweise störender Lärm in einem konkreten Fall erfüllt sind, ist daher - ähnlich wie im Fall der Verletzung des öffentlichen Anstandes - in jedem einzelnen Fall nach seinen konkreten Begleitumständen zu beurteilen (vgl. zum Tatbestand der ungebührlicherweise störenden Lärmerregung etwa VfSlg. 10.614/1985, Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 19965, 61 ff, 1402ff; Kind, Lärmrecht 1999, 286 ff).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Inhaber einer Wohnung - auch wenn er selbst keinen ungebührlich störenden Lärm erregt - wegen der erwähnten Verwaltungsübertretung dann verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, wenn er, obwohl es ihm möglich gewesen wäre, es unterlassen hat, den in der Wohnung erzeugten ungebührlich störenden Lärm abzustellen (vgl. etwa zu Art. VIII zweiter Fall EGVG: VwGH 26.9.1990, 89/10/0224; vgl. etwa zum § 1 WSLG: VwGH 1.7.2010, 2008/09/0149).
Beim Delikt der ungebührlichen Lärmerregung handelt es sich um Erfolgsdelikt und damit nicht um ein Ungehorsamsdelikt i.S.d. § 5 Abs. 1 VStG (vgl. VwGH 1.7.2010, 2008/09/0149).
Dass ein langandauerndes Hundegebell geeignet ist, das Wohlbefinden normal empfindender Menschen zu stören, ist offenkundig, sodass im Falle des Erweises des gegenständlichen Tatvorwurfs das Gebell des Hundes des Beschwerdeführers als Lärmerregung i.S.d. § 1 Abs. 1 Z 2 WSLG einzustufen ist.
Auch ist allgemein bekannt, dass es immer wieder vorkommt, dass ein in einer Wohnung allein aufhältiger Hund in dieser länger bellt, und dieses Bellen infolge des Alleingelassenseins des Hundes nicht kurzfristig durch Befehl des Hundebesitzers abgestellt zu werden vermag. Wenn daher ein Wohnungsinhaber Kenntnis hat, dass in seiner Wohnung ein Hund alleine aufhältig ist, muss er es für möglich halten, dass dieser Hund in der Wohnung längere Zeit bellt.
Unter der Voraussetzung, dass der in der Wohnung des Beschwerdeführers alleine aufhältige Hund tatsächlich längere Zeit in einer störenden Weise gebellt hat, und der Voraussetzung, dass diesfalls der Beschwerdeführer in der Lage gewesen ist, durch Vorkehrungen sicherzustellen, dass in seiner Wohnung der gegenständliche Hund nicht längere Zeit in einer störenden Weise bellt, und der Beschwerdeführer schuldhaft diese Vorkehrungen nicht gesetzt hat, ist daher von der Verwirklichung des gegenständlich angelasteten Tatbestands des § 1 Abs. 1 Z 2 WLSG auszugehen.
Nach der zum § 1 Abs. 1 Z 2 WLSG ergangenen Judikatur bildet nun aber nicht jede Verwirklichung des Tatbestands des § 1 Abs. 1 Z 2 WLSG auch eine Verwirklichung des Delikts einer ungebührlich störenden Lärmerregung i.S.d. § 1 Abs. 1 Z 2 WLSG.
Nach der höchstgerichtlichen Judikatur ist nämlich diesfalls zu prüfen, ob die gegenständlich angelastete tatbildliche Handlung bzw. Unterlassung nicht auch von einer gesetzlichen Regelung, welche diese Lärmerregung aus anderen, spezielleren Gesichtspunkten untersagt, erfasst wird.
Ausführlich hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit dieser Frage in seinem Erkenntnis vom 1.7.2010, Zl. 2008/09/0149, im Hinblick auf die von einer behördlich nicht genehmigten Kegelbahn ausgehende Lärmentwicklung auseinandergesetzt. Wörtlich führt der Verwaltungsgerichtshof in dieser Entscheidung aus:
„Die Erregung von durch den Betrieb einer Anlage im unmittelbaren Zusammenhang mit der Tätigkeit von Menschen - wie hier dem Kegeln - verursachten Lärm ist zwar weder nach dem Wortlaut des Gesetzes noch nach seinem Zweck von Vornherein vom Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Z. 2 WLSG ausgenommen. Es kann aber eine derartige Erregung von Lärm aus anderen, spezielleren Gesichtspunkten Regelungen unterworfen sein, die der allgemeinen Bestimmung des § 1 Abs. 1 Z. 2 WLSG vorgehen.
Zwar bekennt sich die Republik Österreich (Bund, Länder und Gemeinden) in § 1 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über den umfassenden Umweltschutz, BGBl. Nr. 491/1984, zum umfassenden Umweltschutz, wozu nach dem Abs. 2 leg. cit. insbesondere auch Maßnahmen zur Vermeidung von Störungen durch Lärm gehören. Regelungen zur Bekämpfung von Lärm sind nach der Bundesverfassung jedoch - anders als etwa Regelungen betreffend die Luftreinhaltung (vgl. Art. 10 Abs. 1 Z. 12 B-VG) - keiner konkreten Gesetzgebungs- oder Vollziehungskompetenz von Bund oder Ländern zugewiesen und in keinem einheitlichen Bundes- oder Landesgesetz enthalten. Sie sind vielmehr jeweils als Teil der die einzelnen Verwaltungsmaterien regelnden Bundes- und Landesgesetze unter deren jeweiligen Gesichtspunkten vorgesehen. Daher war im vorliegenden Fall zu prüfen, ob die erfolgte Erregung von Lärm nicht unter einer anderen, spezielleren Vorschrift zu beurteilen war.
Der im vorliegenden Fall als ungebührlicherweise störend festgestellte Lärm wurde im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Kegelbahn erregt. Die belangte Behörde hat dies unter dem Gesichtspunkt der örtlichen Sicherheitspolizei (gemäß Art. 15 Abs. 1 und Art. 118 Abs. 1 Z. 3 B-VG) und sohin des von ihr angewendeten § 1 Abs. 1 Z. 2 WLSG betrachtet.
Wurde die Kegelbahn aber im Rahmen einer - wenn auch nicht behördlich genehmigten - gewerblichen Betriebsanlage, etwa des Gast- und Schankgewerbes, betrieben, so käme grundsätzlich eine Betrachtungsweise unter dem Gesichtspunkt des Kompetenztatbestandes des Art. 10 Abs. 1 Z. 8 B-VG, sohin der Vorschriften der Gewerbeordnung 1994, insb. deren §§ 366 ff in Betracht, etwa wenn die Kegelbahn einen völlig untergeordneten Teil einer gewerblichen Betriebsanlage darstellte.
Allerdings nimmt § 2 Abs. 1 Z. 17 der Gewerbeordnung 1994 "den Betrieb von Theatern und Lichtspieltheatern und von Unternehmungen öffentlicher Belustigungen und Schaustellungen aller Art, musikalische und literarische Darbietungen" vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung 1994 aus. Hierher gehört nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch die Ausübung von Spiel und Sport, wie der Betrieb von Tennisplätzen und Eislaufplätzen (vgl. die hg. Erkenntnisse 1. Juli 1987, Zl. 85/01/0290, und ausführlich vom 26. Juni 2001, Zl. 2001/04/0144, SlgNF 15.631/A), der Betrieb eines Golfplatzes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 1995, Zl. 94/10/0058, SlgNF 14.275/A, vgl. zum Ganzen auch Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO, 2. Auflage 2003, zu § 2 RdNr. 59 f und Kinscher/Paliege, Die Gewerbeordnung, 7. Auflage 2005, FN 125 zu § 2). Auch der Betrieb von Kegelbahnen ist unter diese Ausnahme zu subsumieren (so ausdrücklich Kinscher/Paliege, a.a.O.). Dies dürfte auch für die Kegelbahn im vorliegenden Fall gelten.
Steht daher die Kegelbahn als Anlage im Vordergrund, welche die Kunden zu ihrer Belustigung nutzen, wobei sie selbst aktiv werden, so wäre die Anlage - wie etwa ein Tennis- oder Eislaufplatz - unter dem Gesichtspunkt der landesrechtlichen Kompetenz der Regelung des Veranstaltungswesens zu betrachten (vgl. dazu etwa Lienbacher, Veranstaltungsrecht, in Holoubek/Potacs, Handbuch des öffentlichen Wirtschaftsrechts, Band I, 2. Auflage, 2007, S. 269, 277 f). In diesem Fall hätte die belangte Behörde die Ahndung des durch den Betrieb der Kegelbahn verursachten Lärms unter dem Gesichtspunkt des § 29 Abs. 1 und § 104 des Wiener Veranstaltungsstättengesetzes, LGBl. Nr. 4/1978 idF LGBl. Nr. 19/1999, betrachten müssen.
Diese Bestimmungen lauten:
"Schutz der Besucher und der Nachbarschaft
§ 29. (1) Die Einrichtung der Veranstaltungsstätten muss stets so beschaffen und in einem solchen Zustand erhalten sein, dass durch ihre Verwendung weder die Besucher der Veranstaltungen noch die Nachbarschaft gefährdet werden und keine unzumutbare Belästigung der Umgebung eintritt. Insbesondere ist eine unzumutbare Belästigung der Nachbarschaft durch den Lärm maschineller Einrichtungen sowie durch Rauch, Ruß oder üblen Geruch unzulässig. Darüber hinaus ist jede durch unnötige Verwendung technischer Einrichtungen eintretende Belästigung der Nachbarschaft zu vermeiden.
...
Strafen
§ 104. Personen, die den Geboten und Verboten der Abschnitte II bis VII zuwiderhandeln, machen sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und sind nach den Bestimmungen des § 32 des Wiener Veranstaltungsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 12/1971, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 6/1996, zu bestrafen. Personen, die den Geboten und Verboten des Abschnittes II hinsichtlich der allgemeinen Bestimmungen in Bezug auf Kinobetriebsstätten oder des Abschnittes VII a zuwiderhandeln, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind, sofern die Übertretungen gerichtlich nicht strafbar sind, nach § 16 des Wiener Kinogesetzes 1955, LGBl. Nr. 18/1955, in der Fassung des Art. I der Wiener Kinogesetznovelle 1989, zu bestrafen."
§ 1 Abs. 1 des Wiener Veranstaltungsgesetzes, LGBl. Nr. 12/1971 idF LGBl. Nr. 25/2008, welcher grundsätzlich - dem § 1 Abs. 1 des Wiener Veranstaltungsstättengesetzes zu Folge - den Anwendungsbereich des Wiener Veranstaltungsstättengesetzes umschreibt, lautet:
"Geltungsbereich
§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für Theateraufführungen jeder Art und für öffentliche Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen. Als öffentlich gelten diese Veranstaltungen immer dann, wenn sie allgemein zugänglich sind. Nicht allgemein zugängliche Veranstaltungen gelten dann als öffentlich, wenn an ihnen mehr als 20 Personen teilnehmen können; sie sind jedoch nicht öffentlich, wenn es sich nur um Familienfeiern oder um solche häusliche Veranstaltungen handelt, die in bestimmungsgemäßer Verwendung einer privaten Wohnung stattfinden."
Unterlag die gegenständliche Kegelbahn diesen Vorschriften (vgl. auch die hier nicht weiter wiedergegebenen weiteren Bestimmungen des § 1 des Wiener Veranstaltungsstättengesetzes) und konnte der Beschwerdeführer als für den Betrieb Verantwortlicher nach diesen Bestimmungen für deren Lärmauswirkungen verwaltungsstrafrechtlich haftbar gemacht werden, so kam aber eine Ahndung des derart verursachten Lärms nach dem (auf den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gemäß Art. 118 Abs. 3 Z. 3 B-VG beschränkten). § 1 Abs. 1 Z. 2 WLSG sowohl wegen der Anwendbarkeit der spezielleren Vorschriften des Veranstaltungsstättengesetzes als auch wegen des Doppelbestrafungsverbotes des Art. 4 7. ZPEMRK (vgl. dazu die Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 10. Februar 2009, 14.939/03 (Sergey Zolotukhin), sowie vom 16. Juni 2009, 13.079/0325 (Ruotsalainen), vom 25. Juni 2009, 55.759/07 (Maresti), und vom 14. Januar 2010, 2376/03 (Tsonyo Tsonev), siehe das hg. Erkenntnis vom 25. März 2010, Zl. 2008/09/0203) nicht mehr in Betracht. Dies hat die belangte Behörde verkannt.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde daher näher zu beurteilen haben, ob die konkrete Kegelbahn anderen Vorschriften unterlag, insbesondere ob sie als Belustigung im Sinne des - in § 1 Abs. 1 Wiener Veranstaltungsstättengesetz verwiesenen - § 1 Abs. 1 des Wiener Veranstaltungsgesetzes anzusehen und den Vorschriften dieses Gesetzes unterworfen war, und bejahendenfalls den vor ihr angefochtenen Bescheid der Behörde erster Instanz aufzuheben haben.
Auf die Bewilligungspflicht des § 61 der Bauordnung für Wien, die in § 135 Abs. 1 BO verwaltungsstrafrechtlich bewehrt ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 1996, Zl. 96/05/0022), wird der Vollständigkeit halber hingewiesen.
Nach dem Gesagten war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.“
Im Hinblick auf diese Judikatur ist konstatieren, dass bereits durch § 3 Z 2 Wr. TierhalteG eine Lärmerregung durch Hundegebell, wodurch ein für Personen, welche nicht im selben Haushalt als der bellende Hund leben, unzumutbar belästigt (und damit in ungebührlicher Weise durch Lärm i.S.d. § 1 Abs. 1 Z 2 WLSG gestört) werden, untersagt und durch § 13 Abs. 2 Z 1 Wr. TierhalteG mit Strafe bedroht ist.
Durch das gegenständlich angelastete Hundegebell werden daher, im Falle des Erweises des Tatvorwurfs, sowohl 1) der insbesondere in Anbetracht des § 5 Abs. 1 WLSG unter dem Gesichtspunkt der örtlichen Sicherheitspolizei (gemäß Art. 15 Abs. 1 und Art. 118 Abs. 1 Z. 3 B-VG) normierte Verbotstatbestand des § 1 Abs. 1 Z 2 WLSG, als auch 2) der insbesondere in Anbetracht des Vorblatts zu den Erläuternden Bemerkungen zu Novelle des Wr. Tierhaltegesetzes LGBl. Nr. 54/2005 unter dem Gesichtspunkt der örtlichen Sicherheitspolizei (gemäß Art. 15 Abs. 1 und Art. 118 Abs. 1 Z 3 B-VG) normierte Verbotstatbestand des § 13 Abs. 2 Z 1 i.V.m. § 3 Z 2 Wr. TierhalteG verwirklicht.
Diese beide im Hinblick auf denselben Gesichtspunkt erlassenen Verbotstatbestände unterscheiden sich im Wesentlichen lediglich dadurch, dass durch § 1 Abs. 1 Z 2 WLSG Lärmerregungen als solche und damit ohne jegliche nähere Einschränkung vom Verbotstatbestand erfasst sind, während § 13 Abs. 2 Z 1 i.V.m. § 3 Z 2 Wr. TierhalteG auf Belästigungen durch Hunde, wie dies etwa durch Gebell erfolgen kann, abstellt.
Im Sinne der obangeführten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 1.7.2010, Zl. 2008/09/0149, stellt daher im Hinblick auf das Verbot von Lärmerregungen die Bestimmung des § 13 Abs. 2 Z 1 i.V.m. § 3 Z 2 Wr. TierhalteG die im Vergleich zum allgemeinen Lärmschutztatbestand des § 1 Abs. 1 Z 2 WLSG speziellere Regelung dar.
Nach dieser Judikatur ist in Anbetracht dieser Konstellation damit nur von der allfälligen Verwirklichung des Verbotstatbestands des § 13 Abs. 2 Z 1 i.V.m. § 3 Z 2 Wr. TierhalteG ausgehbar, während die denkmögliche Verwirklichung des Verbotstatbestands des § 1 Abs. 1 Z 2 WLSG ausscheidet.
Das angelastete Delikt wurde daher bereits aus diesen Gründen nicht verwirklicht, sodass von der Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, ob der angelastete Sachverhalt zu Recht festgestellt wurde, abgesehen werden konnte.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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