LVwG W VGW-031/068/2839/2023

VGW-031/068/2839/2023Tribunal Administrativo Regional3 de mai. de 2024

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Regest

Kraftfahrgesetz, Verwaltungsübertretung, Verwendung von Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen, erstmalige Einbringung in das Bundesgebiet, Hauptwohnsitz, Zulassung

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Landesverwaltungsgericht Wien VGW-031/068/2839/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.05.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2024:VGW.031.068.2839.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK !

gekürzte Ausfertigung

gemäß § 29 Abs. 5 iVm § 50 Abs. 2 VwGVG

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Hohenegger über die Beschwerde des Herrn A. B., geb. 1993, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat C., vom 9.1.2023, Zl. ..., betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG. 1967), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25.4.2023 und am 23.6.2023 (Entscheidungsdatum),

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von EUR 150,– auf EUR 70,– und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Stunden auf 14 Stunden herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

II. Gemäß § 38 VwGVG iVm § 64 Abs. 1 und 2 VStG beträgt der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens EUR 10,– (das ist der gesetzliche Mindestkostenbeitrag).

III. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

IV. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

I.Wesentliche Entscheidungsgründe

Sachverhalt

Festgestellt wird, dass Herr A. B., geb. 1993 (im Folgenden: Beschwerdeführer, BF) das auf seine in Polen wohnhafte Cousine D. E. zugelassene (LPD – AS 3) Kraftrad der Marke …, … mit dem behördlichen polnischen Kennzeichen RMI-1 (LPD – AS 5 ff.) erstmalig Mitte Juli 2020 nach Österreich, wo der BF seinen Hauptwohnsitz hat, brachte und von da an immer zumindest die gesamte schöne Jahreszeit (Mai bis Oktober) im Bundesgebiet nutzte (LPD – AS 1).

Am 27.9.2021 wurde er dabei betreten, wie er das Kraftrad unter Verwendung des polnischen Zulassungsscheins und der polnischen Kennzeichentafeln lenkte, obwohl seit der erstmaligen Einbringung des Kraftrads mehr als ein Jahr vergangen war.

Eigentümer und Nutzer des Motorrads ist der Beschwerdeführer. Die Zulassung auf seine in Polen wohnhafte Cousine erfolgte, um eine dauerhafte Nutzung durch den Beschwerdeführer im Bundesgebiet zu verschleiern.

Der Beschwerdeführer ist verwaltungsstrafrechtlich unbescholten (VGW – ON 12 ff).

Beweiswürdigung

Soweit die Feststellungen auf in den Akten einliegenden unbedenklichen Urkunden gründen, sind deren Fundstellen bereits in den Feststellungen in Klammer beigesetzt, wobei „VGW“ den Gerichtsakt und „LPD“ den Akt der belangten Behörde bezeichnet.

Ort und Zeit der Betretung und die Eigenschaft des Beschwerdeführers als Lenker des o.a. Kraftrads blieben im Verfahrensverlauf unstrittig.

Im Übrigen folgt das Verwaltungsgericht den glaubhaften Angaben des Zeugen Insp. F. in der mündlichen Verhandlung am 23.6.2023 und dem nachfolgenden Geständnis des Beschwerdeführers.

Während der mündlichen Verhandlung konnte die juristische Mitarbeiterin bei der Zeugeneinvernahme von der Cousine des Beschwerdeführers Folgendes wahrnehmen: Auf die Frage des Verhandlungsleiters nach der Farbe des Motorrades gab die über Videokonferenz einvernommene Cousine des Beschwerdeführers an, dass die Farbe blau/grau sei. Auf Vorhalt, dass im Polizeibericht Silber stehe, gab sie an, dass es eine Auffassungssache sei, ob man etwas als Silber oder als Grau bezeichnet. Der Beschwerdeführer begann, an seinem Mobiltelefon zu hantieren und legte es danach ab. Kurz darauf rief die Zeugin auf, dass sie die falschen Farben genannt hätte und korrigierte ihre Aussage auf grau/schwarz. Auch die Schriftführerin hatte jedoch zuvor wahrgenommen, dass die Zeugin kurz zuvor unterhalb des Sichtfeldes ihrer Kamera den Arm bewegte und dorthin schielte, sodass der Schluss naheliegt, dass der Beschwerdeführer die von der Zeugin falsch genannten Farben mittels einer schriftlichen Nachricht von seinem Mobiltelefon auf ihr Mobiltelefon durch Nennung der richtigen Farben zu korrigieren suchte, was jedoch beweist, dass tatsächlich er der faktische Eigentümer und mutmaßlich alleinige Nutzer des Motorrades ist – die Zulassungsbesitzerin kannte nicht einmal die genauen Farben des Fahrzeugs - und die Cousine hinsichtlich ihrer Rolle als Zulassungsinhaberin lediglich als Strohfrau diente.

Letztendlich bekannte der Beschwerdeführer sich in der mündlichen Verhandlung schuldig (VGW – ON 22, Seite 4), was auch seine Einsicht dokumentiert.

Die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ist dem Akt (VGW – ON 11) zu entnehmen.

Rechtliche Erwägungen

Gemäß § 82 Abs. 8 2. Satz KFG. 1967 idF BGBl I Nr. 134/2020 sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet unterbricht diese Frist nicht. Nach Ablauf eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.

Im Lichte der obigen Beweisergebnisse steht für das Verwaltungsgericht Wien fest, dass der Beschwerdeführer das Tatbild der ihm im angefochtenen Straferkenntnis angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat, indem er am 27.9.2021 ein Fahrzeug mit dauerndem Standort im Inland über ein Monat nach seiner erstmaligen Einbringung ins Bundesgebiet im Juli 2020 verwendete, ohne Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befand, abzuliefern und dafür die Zulassung auf seine Cousine als Strohfrau laufen ließ, um gegenüber den Behörden bei Betretung behaupten zu können, er hätte sich das Motorrad nur bloß ausgeliehen und nur kurz im Bundesgebiet verwendet.

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine verwaltungsstrafrechtliche Vorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.

Da sich die tatbildmäßige Handlung in einem bestimmten Verhalten erschöpft, ist die angelastete Verwaltungsübertretung als Ungehorsamsdelikt zu qualifizieren. Im Fall, dass die Tat nicht mit einer Geldstrafe von über EUR 50.000,– bedroht ist und das tatbildmäßige Verhalten festgestellt wurde, gilt bei derartigen Delikten gemäß § 5 Abs. 1 und 1a VStG die gesetzliche Vermutung einer fahrlässigen Tatbegehung. Es obliegt insofern dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich kein substantiiertes Vorbringen erstattet, weshalb nicht glaubhaft gemacht werden konnte, dass ihm die Einhaltung der übertretenen Rechtsvorschrift ohne sein Verschulden nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre.

Der Beschwerdeführer hat die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung damit sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht.

Strafbemessung

Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat schädigte in nicht unerheblichem Ausmaß das Interesse der Polizei an einer Kontrolle der tatsächlichen Verwendung eines Fahrzeuges im Bundesgebiet. Die Intensität dieser Rechtsgutbeeinträchtigung durch die Tat war schon im Hinblick auf die damit in Zusammenhang stehende Beeinträchtigung der Interessen der Abgabenbehörde und anderer Verkehrsteilnehmer keinesfalls als gering zu werten.

Es ist weiters von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers auszugehen. Sorgepflichten liegen vor.

Im Hinblick auf die relevanten Strafzumessungsgründe war die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe auf das nunmehr festgelegte Ausmaß herabzusetzen. Der Beschwerdeführer zeigte sich in der mündlichen Verhandlung einsichtig, legte ein reumütiges Geständnis ab und gab auch glaubhaft an, dass das Motorrad nicht mehr im Bundesgebiet verwendet werde, womit spezialpräventive Gründe eine Herabsetzung der Tat indizieren.

Kosten

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch zitierte Gesetzesstelle.

II. Unzulässigkeit der Revision

Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im vorliegenden Fall waren Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen, denen als regelmäßig nicht über den Einzelfall hinausreichend keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt (vgl. etwa VwGH 18.8.2017, Ra 2017/11/0218). Zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen (vgl. VwGH 24.3.2014, Ro 2014/01/0011; 28.4.2015, Ra 2014/19/0177).

Die Strafbemessung erfolgte anhand einer einzelfallbezogenen Abwägung, die nach den in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Grundsätzen vorgenommen wurde, und warf daher keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung auf (VwGH 9.6.2017, Ra 2017/02/0018).

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