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VGW-031/056/7648/2023•LVwG W VGW-031/056/7648/2023
VGW-031/056/7648/2023Tribunal Administrativo Regional25 de abr. de 2024
Weigerung, verdächtige Person, Alkomattest, Vertrauensperson, Amtshandlung, einheitliches Geschehen, mehrfaches Begehren, Unterschreitung der Mindeststrafe
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Zeller über die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch Rechtsanwälte OG, Wien, C.-gasse, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Josefstadt, vom 05.05.2023, GZ: …, betreffend Verwaltungsübertretungen nach der StVO 1960, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung am 03.10.2023, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 VwGVG wird
die Beschwerde zu Spruchpunkt 1.) als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Strafnorm anfangs wie folgt zu ergänzen ist „§ 20 VStG in Verbindung mit“.
der Beschwerde zu den Spruchpunkten 2.), 3.), 4.) und 5.) insofern Folge gegeben, als die verhängten Geldstrafen zu Spruchpunkt 2.) bis 4.) auf jeweils EUR 50,-- und zu Spruchpunkt 5.) auf EUR 80 sowie die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafen zu Spruchpunkt 2.) bis 4.) jeweils auf 1 Tag und zu Spruchpunkt 5.) auf 1 Tag und 12 Stunden, herabgesetzt werden.
Dementsprechend verringert sich der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens betreffend Spruchpunkt 2.) bis 5.) auf gesamt EUR 40,-- das ist jeweils der gesetzliche Mindestkostenanteil.
II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer betreffend Spruchpunkt 1.) EUR 160,-- zu leisten (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) sowie zu den Spruchpunkten 2.), 3.), 4.) und 5.) keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. ) Das angefochtene Straferkenntnis wendet sich gegen den Beschwerdeführer als Beschuldigten und beinhaltet folgenden Spruch:
„1. Datum/Zeit: 24.03.2023 gegen 00:03 Uhr
Ort: Wien, D.-Straße
Betroffenes Fahrzeug:E-Scooter
Sie haben sich am 24.03.2023 um 00:27 Uhr in Wien, E.-gasse, Polizeiinspektion, nach Aufforderung durch ein besonders geschultes Organ der Bundespolizei geweigert, Ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wobei vermutet werden konnte, dass Sie zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort das angeführte Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt haben.
2. Datum/Zeit: 24.03.2023 gegen 00:03 Uhr
Ort: Wien, D.-Straße
Betroffenes Fahrzeug:E-Scooter
Sie haben trotz Rotlichtes der Verkehrssignalanlage nicht an der Haltelinie angehalten, sondern sind weitergefahren.
3. Datum/Zeit: 24.03.2023 gegen 00:03 Uhr
Ort: Wien, F.-gasse, Gehsteig, kurz vor der
Kreuzung mit der G.-gasse
Betroffenes Fahrzeug:E-Scooter
Sie sind als Lenker/in des angeführten Fahrzeuges an einer in der Mitte der Straße gelegenen Schutzinsel nicht rechts, sondern links vorbeigefahren.
4. Datum/Zeit: 24.03.2023 gegen 00:03 Uhr
Ort: Wien, F.-gasse # H.-straße,
Fahrtrichtung F.-gasse stadteinwärts.
Betroffenes Fahrzeug:E-Scooter
Sie haben das deutlich sichtbar aufgestellte Gebotszeichens "Vorgeschriebene Fahrtrichtung" nicht beachtet und haben die Fahrt nicht im Sinne des Gebotszeichens fortgesetzt.
Sie haben den nach unten geneigten Pfeil missachtet, indem Sie nicht den angezeigten Fahrstreifen benützt haben.
5. Datum/Zeit: 24.03.2023 gegen 00:04 Uhr
Ort: Wien, F.-gasse, Gehsteig, kurz vor der
Kreuzung mit der G.-gasse
Betroffenes Fahrzeug:E-Scooter
Sie haben die nachfolgend beschriebenen Anordnungen eines Straßenaufsichtsorganes nicht befolgt, obwohl dies ohne Gefährdung von Personen und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen wäre. Aufforderung zur Anhaltung durch Blaulicht, Folgetonhorn und den Worten: "HALT POLIZEI" wobei Sichtkontakt zum Beschuldigten vorlag.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960, BGBI. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBI. I Nr.
39/2013 i.V.m. § 5 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO. 1960, BGBI. Nr.
159/1960 zuletzt geändert durch BGBI. I Nr. 6/2017
2. § 38 Abs. 5 StVO i.V.m. § 38 Abs. 1 lit. a StVO
3. § 8 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBI. Nr. 159/1960 zuletzt
geändert durch BGBI. I Nr. 122/2022
5. § 97 Abs. 4 Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBI. Nr. 159/1960 zuletzt
geändert durch BGBI. I Nr. 123/2015
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe vonfalls diese uneinbringlichFreiheitsstrafeGemäß
ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
von
1. € 800,00 7 Tage(n) 0 Stunde(n)---§ 99 Abs. 1 lit. b
0 (Minute(n) Straßenverkehrsordnung 1960 –
StVO. 1960, BGBl. Nr.
159/1960, zuletzt geändert
durch BGBl. I Nr. 39/2013
2. € 140,00 2 Tage(n) 16 Stunde(n)---§ 99 Abs. 3 lit. a
0 (Minute(n) Straßenverkehrsordnung 1960 –
StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960,
zuletzt geändert durch BGBl. I
Nr. 39/2013
3. € 76,00 1 Tage(n) 11 Stunde(n)---§ 99 Abs. 3 lit. a
0 (Minute(n) Straßenverkehrsordnung 1960 –
StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960
zuletzt geändert durch BGBl. I
Nr. 154/2021
4. € 76,00 1 Tage(n) 11 Stunde(n)---§ 99 Abs. 3 lit. a
0 (Minute(n) Straßenverkehrsordnung 1960 –
StVO 1960, BGBl. Nr.
159/1960, zuletzt geändert
durch BGBl. I Nr. 39/2013
5. € 150,00 2 Tage(n) 21 Stunde(n)---§ 99 Abs. 3 lit. j
0 (Minute(n) Straßenverkehrsordnung 1960 –
StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960
zuletzt geändert durch BGBl. I
Nr. 154/2021
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 109,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 1.351,00“
In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde wird zur Spruchpunkten 2 bis 5 lediglich die verhängte Strafhöhe eingewendet. Der Beschwerdeführer sei jugendlich gewesen. Er habe in jugendlichem Leichtsinn gehandelt. Der Unrechtsgehalt der Tat sei Grund der konkreten Umstände nicht erheblich gewesen. Er habe sich in einer Paniksituation vorgefunden, da er noch nie zuvor mit der Polizei zu tun gehabt habe. Es läge ein reumütiges Geständnis vor.
Spruchpunkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses wird auch dem Grunde nach bekämpft. Der Beschwerdeführer habe nachweislich einen E-Scooter in der Zeit von 00:06 bis 00:09 Uhr angemietet. Mit Einwilligung des Beschwerdeführers sei ein Vortest zur Atemalkoholmessung durchgeführt worden. Aufgrund des Ergebnisses seien die Beamten dazu veranlasst gewesen, gemeinsam mit dem Beschwerdeführer zur Polizeiinspektion I.-gasse zu fahren, um eine Alkomatuntersuchung durchzuführen. Nach Aufklärung über die Folgen einer allfälligen Verweigerung der Alkomatuntersuchung durch die Beamten, habe der Beschwerdeführer mehrfach darauf hingewiesen, mit seiner Mutter telefonieren zu wollen, damit diese ebenso zu Polizeiinspektion kommen könne. Er habe den Beamten versichert, die Amtshandlung durchführen zu wollen, dass er den Test auch nicht verweigern werde, sondern schlicht ersuche, dass seine Mutter, sohin seine gesetzliche Vertreterin und Vertrauensperson, hinzugezogen werde. Nach etlichen in der Zeit von 0:00 Uhr bis 0:15 Uhr durchgeführten, erfolglosen Versuchen der Mutter, ihren Sohn zu erreichen, habe der Beschwerdeführer diese gegen 0:17 Uhr von der Polizeiinspektion aus anrufen können. Die Versuche der Mutter, ihren Sohn zu erreichen, seien deswegen erfolglos geblieben, da der Beschwerdeführer sein Mobiltelefon auf Anordnung der einschreitenden Beamten habe weglegen müssen. Es sei mit dem Beschwerdeführer als auch mit den Polizeibeamten vereinbart gewesen, dass die Mutter in etwa 10 Minuten ebenso eintreffen werde. Die Mutter habe dies sowohl mit der Polizeibeamten telefonisch kommuniziert als auch mit ihrem Sohn. Es sei somit implizit klar gewesen, dass bis zur weiteren Atemluftkontrolle auf ihr kommen gewartet werde. Die Polizeibeamten habe auch den Eindruck vermittelt, mit dieser Vorgehensweise einverstanden zu sein. Der Beschwerdeführer habe auch abermals darauf hingewiesen, die Kontrolle nicht zu verweigern, sondern lediglich auf das Eintreffen seiner Mutter warten zu wollen. Als die Eltern des Beschwerdeführers um 0:32 in der Polizeiinspektion I.-gasse eingetroffen seien, sei ihnen auf Nachfrage erklärt worden, dass es jetzt für die Durchführung eines Tests zu spät sei und ihr Sohn den Alkoholtest verweigert habe. Der Beschwerdeführer habe einen gut ansprechbaren Eindruck vermittelt und sei auch reaktionsfähig gewesen. Es sei unzweifelhaft wahrnehmbar gewesen, dass der Beschwerdeführer auch zu diesem Zeitpunkt noch gewillt gewesen sei, einen Alkomattests durchführen zu lassen.
Daher sei der Tatbestand nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer habe unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, die Kontrolle nicht zu verweigern, sondern nur auf das Eintreffen seiner Eltern warten zu wollen.
Der Beschwerdeführer sei Jugendlicher gewesen. Sie hätten daher auf das Eintreffen der Eltern warten müssen. Dies ergibt sich aus der allgemeinen Wertung des Gesetzes zum Schutz Jugendlicher. Das VStG enthalte auch Bestimmungen, mit denen im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens gegen Jugendliche die vom Gesetzgeber anerkannten, besonderen Schutz-, Schonungs-und Unterstützungsbedürftigkeit von Jugendlichen Rechnung getragen werden solle. Allen diesen Bestimmungen sei gemein, dass sie zum Wohl des Jugendlichen eine ihm zukommende Unterstützung vorsehen würden. Dies sei beispielsweise die Mitteilungspflicht gegenüber den Eltern oder Behörde hinsichtlich pflegschaftsbehördlicher Maßnahmen oder aber die Möglichkeit, dem Jugendlichen von Amts wegen ein Verteidiger beizustellen. Gleiches gelte für die Möglichkeit der Beiziehung von zwei Vertrauenspersonen. Daraus sei die gesetzliche Wertung zu entnehmen, dass Jugendlichen wie ein besonderer Schutz zukommen solle.
Daraus ergebe sich, dass ein Zuwarten nicht nur zumutbar gewesen wäre, sondern dass die Beamten auch dazu verpflichtet gewesen wären. Dies ergebe sich insbesondere aus § 59 Abs. 2 VStG analog. Denn diese Bestimmung ziele darauf ab, dem Jugendlichen in einer außergewöhnlichen Situation und Zwangslage auf sein Verlangen Vertrauensperson beigeben zu lassen. Gerade das Informationsungleichgewicht zwischen den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und einem Jugendlichen Beschuldigten solle durch die Beiziehung der Vertrauensperson ausgeglichen werden. Gegenständlich läge eine gleichgelagerte Zwangslage vor. Durch Androhung der Strafe bei Verweigerung sei er gezwungen worden mitzukommen. Die Beamten hätten den Beschwerdeführer insofern unter Druck gesetzt, als sie ihm die mögliche Strafhöhe vor Augen geführt hätten. Es sei ihm daher nichts anderes übrig geblieben, als zu Polizeiinspektion mitzukommen.
Ferner sei mit dem Zuwarten auf das Eintreffen der Eltern auch keine unangemessene Verlängerung der Anhaltung verbunden gewesen. Die Eltern des Beschwerdeführers seien nachweislich nur fünf Minuten nach Annahme des Verweigerungstatbestandes eingetroffen.
2. ) Aus dem vorliegenden Akteninhalt geht folgender Sachverhalt hervor:
Die Anzeige vom 27.03.2023 legte dar, wie in der Folge angelastet.
Der Beschwerdeführer habe den E-Scooter gelenkt. Er sei in der Folge nach der Anhaltung zu einem Alkovortest aufgefordert worden. Diesem sei er nachgekommen und hätte dieser ein Ergebnis von 0,75 mg/l gebracht. Es sei die weitere Vorgehensweise erklärt worden. Er sei zu einer Alkomatuntersuchung aufgefordert worden. Es sei auch eine Rechtsbelehrung durchgeführt worden und ihm erklärt worden, dass er diesbezüglich in die nächstgelegene Polizeiinspektion I.-gasse überstellt werde. Er habe gefragt, ob er seine Mutter anrufen könne, dies sei bejaht worden und sei ihm abermals mitgeteilt worden, dass die Alkomatuntersuchung freiwillig durchgeführt werde. Er sei ebenso auf die Konsequenzen einer Verweigerung hingewiesen worden. Die Überstellung in die Polizeiinspektion sei ohne Vorkommnisse erfolgt. In der Dienststelle sei der Alkomat eingeschaltet worden und zwischenzeitlich habe der Beschwerdeführer fernmündlich mit seiner Mutter telefoniert. Er habe dabei sein Mobiltelefon einer der Sicherheitswachebeamtinnen, GrI J., übergeben. Nach dem Gespräch der Mutter habe diese das Mobiltelefon auf den Tisch gelegt, um die Alkomatuntersuchung mit den Beschwerdeführer durchzuführen. Es sei ihm neuerlich die Vorgehensweise der Alkomatuntersuchung erklärt worden und ebenso er über seine Rechte aufgeklärt worden. Der Beschwerdeführer sei immer frecher und ungehaltener worden. Die Meldungslegerin habe ihm dann erklärt, dass der Alkomat bereit sei für die Untersuchung. Er habe dann begonnen unzählige Fragen zu stellen und es seien ihm abermals seine Rechte und die Vorgehensweise erklärt worden. Danach habe er gemeint, er wolle jetzt die Untersuchung nicht durchführen, er warte auf seine Mutter. Es sei abermals eine Rechtsbelehrung erfolgt, dies auch betreffend der Verweigerung und er sei abermals aufgefordert worden, die Alkomatuntersuchung durchzuführen.
Der Beschwerdeführer habe abermals gemeint, dass er dies nicht tun werde und auf seine Mutter warten werde. Es sei abermals eine Rechtsbelehrung erfolgt und er sei nochmals aufgefordert worden zur Durchführung der Alkomatuntersuchung. Der Beschwerdeführer habe die Sicherheitswachorgane als inkompetent bezeichnet. Er habe laufend dieselben Fragen gestellt aber die Antwort nicht hören wollen. Es sei ihm neuerlich mitgeteilt worden, dass dies seine letzte Chance sei für die Alkomatuntersuchung. Abermals habe der Beschwerdeführer die Amtshandlung ins Lächerliche gezerrt und sich nicht in Richtung des Alkomaten bewegt. Daraufhin sei mitgeteilt worden, dass er nun die Alkomatuntersuchung verweigert habe. Er habe dazu lediglich gemeint, dass er seine Mutter anrufen möchte und ihm die Meldungslegerin gefälligst ein Handy zu geben habe. Es sei Diskussion entstanden, wo das Mobiltelefon sei. Die Meldungslegerin habe ihm seine Verwaltungsübertretungen sowie die Verweigerung vorgehalten. Daraufhin habe er gemeint, dass er nicht verweigert habe, es werde ihm dies unterstellt. Seine Mutter sei Anwältin und sie würden schon sehen. Zu diesem Zeitpunkt seien die Eltern des Beschwerdeführers in der Dienststelle eingetroffen.
In der Folge wurde das folgende Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet. Im Verfahren verantwortete sich der Beschwerdeführer wie in der folgenden Beschwerde.
3. ) In der Sache fand vor dem Verwaltungsgericht Wien am 03.10.2023 in öffentliche m Verhandlung statt, zu welcher der Beschwerdeführer mit zwei rechtsfreundlichen Vertretern erschien sowie die Eltern jeweils als Zeugen, bzw. als Vertrauenspersonen in weiterer Folge an der Verhandlung teilnahmen, die belangte Behörde ebenso vertreten war sowie zwei weitere Zeuginnen gehört wurden, welche als Sicherheitswacheorgane die Amtshandlung durchgeführt hatten.
Auf die mündliche Verkündung wurde verzichtet, es waren aufgrund der Beweisergebnisse der mündlichen Verhandlung weitere Erwägungen durchzuführen.
4. ) Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Zu den Spruchpunkten 2.) bis 5.):
hier richtet sich die Beschwerde lediglich gegen die verhängte Strafhöhe. Der Schuldspruch ist daher in Rechtskraft erwachsen.
Zu Spruchpunkt 1.):
Gemäß § 5 Abs. 2 StVO 1960 sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand 1. ein Fahrzeug gelenkt zu haben oder 2. als Fußgänger einen Verkehrsunfall verursacht haben, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.
Folgender Sachverhalt steht fest:
Es steht fest, dass der Beschwerdeführer nach Begehung der unter Spruchpunkt 2.) bis 5.) angeführten Verwaltungsübertretungen mit einem von ihm gelenkten (ausgeliehenen) E-Scooter am 24.03.2023 gegen 00:03 Uhr in Wien, D.-Straße einen Alkohol-Vortest, den die einschreitenden Sicherheitswacheorgane (Exekutivbeamtinnen J. und K.) mitgeführt hatten, ablegte. Dieser wies einen Wert von 0,75 mg/l auf.
Er wurde – wie bereits betreffend Ablegung des Vortests – in weiterer Folge vor Ort über die weitere Vorgehensweise aufgeklärt. Dies umfasste die Hinweise, dass ein Alkomattest in der Polizeiinspektion I.-gasse zur Feststellung eines genauen Befundes aufgrund des Ergebnisses des Vortests nötig ist und die Durchführung dessen durch den Beschwerdeführer auf Freiwilligkeit fußt sowie wurde er über die Folgen einer Verweigerung der Durchführung hingewiesen wurde. Den einschreitenden Sicherheitswacheorganen war bekannt, dass der Beschwerdeführer Jugendlicher war.
In der Folge stellte der Beschwerdeführer den E-Scooter ab und fuhr freiwillig im Streifenwagen mit den Exekutivbeamtinnen J. und K. in die Polizeiinspektion I.-gasse, Wien zur Ablegung des Alkomattests mit.
In der Polizeiinspektion wurde das Testgerät eingeschaltet um die 15-minutige Aufwärmzeit des Geräts entsprechend Betriebsanleitung des Geräts abzuwarten und um dann eine exakte Messung durchführen zu können. Das Mobiltelefon des Beschwerdeführers war (vom Beschwerdeführer eingestellt) im Modus „lautlos“ und hatte der Beschwerdeführer in der Nähe seines Sitzplatzes abgelegt (wie auch andere persönliche Gegenstände, die er eingesteckt gehabt hatte). Als er angab, mit seiner Mutter telefonieren zu wollen, gab es dagegen keine Einwände. Er telefonierte mit seiner Mutter. Die Exekutivbeamtin J. sprach im Zuge dieses Telefonats im Anschluss an den Beschwerdeführer selbst ebenso mit der Mutter des Beschwerdeführers. Dabei wurde der Mutter zu diesem Zeitpunkt bereits mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer die Durchführung einer Alkomattestung gegenwärtig verweigert. Die Mutter sagte zu, unmittelbar zur Polizeiinspektion zu kommen. Seitens der Exekutivbeamtin J. wurde der Mutter gegenüber keine explizite Zusage telefonisch gemacht, mit der Durchführung des Tests zu warten. Es erfolgten während des gesamten Zeitraums in der Polizeiinspektion insgesamt eine 11-malige Belehrungen über rechtliche Folgen einer Verweigerung, ebenso mehrfache Erklärungen, warum eine Alkomattestung erfolgt und wie der Ablauf der Testung konkret ist. Dies wurde durch beide anwesende Exekutivbeamtinnen gemacht.
Der Beschwerdeführer verweigerte die Durchführung des Tests. Er gab an, dass er diesen nicht machen wolle, sondern auf seine Mutter warten wolle. Dies verweigerte er bereits bevor das Gerät betriebsbereit war (15-minütige Wartefrist) und auch als das Gerät bereits einsatzbereit war.
Er wurde abschließend (zeitlich jedenfalls nach dem Telefonat mit der Mutter) nochmals dazu aufgefordert mit dem Hinweis, dass dies die letzte Aufforderung zur Ablegung des Tests sei und danach eine Verweigerung bestünde. Der Beschwerdeführer gab auch hier an, auf seine Mutter warten zu wollen. Es lag zu keinem Zeitpunkt eine Zwangslage des Beschwerdeführers vor.
In etwa fünf Minuten später erschien seine Mutter in der Polizeiinspektion und ersuchte um die Durchführung des Alkomattests. Ihr wurde mitgeteilt, dass die Amtshandlung beendet sei.
Gegenständlich wurde bestritten, dass die Amtshandlung im Zeitpunkt des Erscheinens der Mutter des Beschwerdeführers bereits beendet war, also dass in diesem Zeitpunkt der Tatbestand der Verweigerung vorgelegen wäre.
Ferner wird bestritten, dass der Beschwerdeführer die Ablegung an sich verweigert habe, da er lediglich auf das Eintreffen seiner Mutter habe warten wollen, dazu sei er als Jugendlicher berechtigt gewesen. Auch insofern sei folglich im Zeitpunkt des Erscheinens der Mutter der Tatbestand noch nicht gesetzt gewesen.
Der objektive Tatbestand der Weigerung einer verdächtigten Person im Sinne des § 5 Abs. 2 StVO ist bereits mit der Weigerung, sich dem Test zu unterziehen, vollendet (vgl. etwa VwGH 30.04.2003, 2001/03/0043).
Zur Frage, ob und wann der Beschwerdeführer sich im Sinne des § 5 Abs. 2 StVO geweigert hat, sich dem Test zu unterziehen, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass eine Atemluftprobe auf Verlangen des Straßenaufsichtsorganes sofort abzulegen ist (vgl. u.a. VwGH Erkenntnisse vom 27. 05 1992, Zl. 92/02/0092, vom 20.04.2001, Zl. 97/02/0293). Ferner steht einem zur Ablegung des Alkomattests Aufgeforderten grundsätzlich nicht das Recht zu, die Bedingungen festzusetzen, unter denen er bereit wäre, sich untersuchen zu lassen (vgl. VwGH 22.04.1992, 91/03/0046; 30.06.1993, 93/02/0070; 16.06.2003, 2002/02/0080).
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass ein Abwarten auf das Eintreffen der Mutter kein rechtsgültiger Grund war, um mit der Ablegung des Alkomattests zuzuwarten. Daher besteht kein Recht auf das Eintreffen einer Vertrauensperson, eines rechtlichen Vertreters, eines Rechtsbeistandes oder dergleichen zu warten. Denn nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bereits jedes Verhalten, das die sofortige Vornahme des Alkotestes verhindert (sofern ein Straßenaufsichtsorgan hiezu nicht seine Zustimmung erteilt hat) als Verweigerung der Atemluftprobe zu werten (VwGH 30.10.2003, 2000/02/0139).
Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer weder ein Recht hatte, die Ablegung hinauszuzögern, noch ein Recht auf Beistand durch seine Mutter (oder eine Vertrauensperson) hatte (zum Umstand, dass der Beschwerdeführer Jugendlicher war: siehe unten). Es blieb im Verfahren unbestritten, dass er mehrfach durch beide Sicherheitswacheorgane zur Ablegung des Tests aufgefordert wurde. Da diese den Ablauf zur Durchführung einer Alkomattestung – wie oben dargelegt - bestimmen, kann dem Vorgehen der Zeuginnen rechtlich nichts entgegen gehalten werden. Die Aufklärung und Erklärung dazu war klar und ausreichend verständlich. Die Aufklärung begann bereits vor Ablegung des Vortests und wurde nach dem Eintreffen in der Polizeiinspektion wiederholt. Auch wenn der Beschwerdeführer tatsächlich auf das Eintreffen seiner Mutter warten wollte und auch wenn er dies klar zum Ausdruck gebracht hätte (dass er nach dem Erscheinen der Mutter zur Ablegung des Tests jedenfalls bereit wäre- was so im Verfahren nicht festgestellt werden konnte), so war er nicht in der rechtlichen Position, Bedingungen zur Ablegung eines Tests zu stellen und würde dies auch nichts an den rechtlichen Folgen ändern: denn das Vorgehen zur Ablegung des Tests oblag den Sicherheitswacheorganen.
Das Gesetz schreibt ferner auch nicht vor, in welcher Form ein Begehren im Sinne des § 5 Abs. 2 StVO zu ergehen hat. Es ist rechtlich ohne Bedeutung, ob die Aufforderung mehr in Befehlsform gehalten ist, oder ob sie in Form einer Frage, ob der Betroffene zur Ablegung des Tests bereit ist, zum Ausdruck kommt (vgl. VwGH 19.06.1979, 441/79; 07.08.2003, 2000/02/0089). Der vorliegende Tatbestand ist bereits mit der Weigerung des Fahrzeuglenkers, sich der Atemalkoholuntersuchung zu unterziehen, vollendet. Dies gilt selbst dann, wenn er sich nach einer Debatte mit dem Straßenaufsichtsorgan dann doch noch dazu bereit erklärt (VwGH 20.02.1991, 90/02/0191; 30.04.1992, 91/02/0157).
Zum Ende der Amtshandlung:
Insofern ist relevant, ob die Amtshandlung im Zeitpunkt des Erscheinens der Mutter (0.32 Uhr) in der Polizeiinspektion bereits beendet war, oder ob in diesem Zeitpunkt insofern betreffend Durchführung der Alkomatmessung noch ein einheitliches Geschehen vorlag, sodass der Tatbestand der Verweigerung (§ 5 Abs. 2 StVO) zu diesem Zeitpunkt noch nicht vollendet gewesen wäre:
denn wenn nach einer erstmaligen Aufforderung zum Alkomattest, dem der Betroffene nicht Folge leistet, die Amtshandlung nicht für beendet erklärt, sondern diese durch Stellen eines neuerlichen (auch mehrfachen) Begehrens fortgesetzt wird, stellt sich dies als ein einheitliches Geschehen dar und bedeutet, dass der Betroffene, solange die Amtshandlung nicht abgeschlossen wurde, den Test ablegen kann, ohne sich strafbar zu machen. Tut er dies nicht, so verantwortet er die gesamte Verwaltungsübertretung. (vgl. zuletzt etwa VwGH Erkenntnis vom 30.05.2007, Zl. 2003/03/0155 mit Hinweis auf Erkenntnis vom 17. 11.1982, Zl. 82/03/0107 (ZVR 1983/298)). Nur dann, wenn das Sicherheitsorgan unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, es ziehe sein Verlangen zurück, darf der Lenker mit Recht annehmen, dass er nicht mehr verpflichtet ist, sich der geforderten Untersuchung zu unterziehen (vgl. VwGH 19.10.1988, 88/02/0115).
Wie festgestellt war die Amtshandlung von den Sicherheitswacheorganen bereits beendet worden, als die Mutter des Beschwerdeführers in der Polizeiinspektion erschien (und dort fragte, ob der Test noch gemacht werden könne). Ebenso steht fest, dass die Exekutivbeamtinnen zu keinem Zeitpunkt ihr Verlangen zurückgenommen hätten.
Denn die Zeuginnen legten glaubhaft dar, dass sie den Beschwerdeführer besonders ausführlich, wiederholt und klar belehrt hatten, ihn zur Testung aufgefordert und auch auf die drohenden Folgen hingewiesen hatten. Dies war dem Beschwerdeführer auch klar verständlich und blieb im Verfahren unbestritten. Alleine, wenn er nun meint, er habe nicht gesagt, dass er verweigere, sondern damit auf das Eintreffen der Mutter warten wolle, so ist auf die oben wiedergegebene ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach der Proband keine Bedingungen stellen darf. Es blieb auch vom Beschwerdeführer selbst unbestritten, dass die Sicherheitswacheorgane ihm gegenüber klar und verständlich ausgesprochen hatten, dass damit nun der Tatbestand der Verweigerung erfüllt sei. Es stand im Verfahren nicht im Raum, dass ihm das etwa im Zeitpunkt des Eintreffens der Mutter nicht klar gewesen wäre oder die Sicherheitswacheorgane undeutlich dies zum Ausdruck gebracht haben könnten. Demnach steht fest, dass das Ende der Amtshandlung bereits in einem Zeitpunkt vor dem Eintreffen der Mutter des Beschwerdeführers vorgelegen ist und damit der Tatbestand der Verweigerung nach § 5 Abs. 2 StVO bereits vollendet war, als die Mutter des Beschwerdeführers erschien.
Zur Frage, ob besondere Rechte Jugendlicher verletzt wurden, da nicht auf das Eintreffen der Mutter als rechtliche Vertreterin des jugendlichen Beschwerdeführers gewartet wurde:
Wie die Behörde ausführte, war der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Aufforderung zur Alkomattestung kein Beschuldigter im Sinne des VStG. Die besonderen Rechte und Schutznormen für jugendliche Beschuldigte waren daher auf den Beschwerdeführer in diesem Zeitpunkt (noch) nicht anwendbar.
Der Beschwerdeführer war im Tatzeitpunkt nicht nur strafmündig nach VStG, sondern auch Lenker eines Fahrzeuges und mussten ihm die Pflichten bekannt sein (vgl. zu jugendlichen Lenkern VwGH vom 15.02.1991, Zl. 85/18/0176). Im Übrigen entstand der Eindruck, dass insbesondere die Zeugin K. besonders einfühlsam hinsichtlich seines Alters war und bemüht war, altersgerecht vorzugehen.
Auch aus internationalen Abkommen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren ergeben sich zwar besondere Hinweise auf Verfahrensrechte, diese waren jedoch ebenso wenig im Zeitpunkt der Aufforderung zur Ablegung eines Alkomattests anwendbar. Denn die Ablegung des Tests ist außerhalb des Bereichs eines möglichen Verwaltungsstrafverfahrens gelegen (siehe beispielsweise auch keine Selbstbezichtigung durch Abgabe von Blut nach einem Unfall, siehe dazu etwa VwGH vom 20.04.2001, Zl. 2000/02/0232 mwN).
Die einvernommenen Zeuginnen J. und K. machten je einen versierten und glaubhaften Eindruck. Bei beiden Zeuginnen entstand kein Hinweis darauf, dass sie den Beschwerdeführer etwa wahrheitswidrig hätten belasten wollen oder aber ihn während der durchgeführten Amtshandlung in irgendeiner Weise gedrängt oder genötigt hätten. Vielmehr wirkten sie bemüht, die Amtshandlung korrekt und zügig durchzuführen ohne dass der Beschwerdeführer – angesichts seines Alters – sich ängstigen müsste. Vor dem Hintergrund der Angaben in der Anzeige sowie dem unmittelbaren Eindruck in der durchgeführten Verhandlung mag es durchaus sein, dass zwischen dem Beschwerdeführer und der Zeugin J. eine Diskussion entstand; diese war jedoch – wie sich aus der Gesamtschau aller Angaben klar ergibt – auf die Weigerung des Beschwerdeführers und seinem impliziten Versuch, die Amtshandlung hinauszuzögern zurückzuführen. Es haben sich auch daraus keine Hinweise ergeben, dass die Zeugin J. deswegen rechtlich nicht korrekt vorgegangen wäre oder aber wahrheitswidrige Angaben gemacht hätte. Beide Zeuginnen standen auch während ihrer Aussage im Gegenteil sichtlich noch unter dem Eindruck dieser als unnötig und unverständlich zu bezeichnenden verweigernden Verhaltensweise des Beschwerdeführers.
Es hat sich kein Anhaltspunkt ergeben, weshalb die beiden Sicherheitswachebeamtinnen, die anlässlich ihrer Einvernahmen einen kompetenten und glaubwürdigen persönlichen Eindruck hinterließen und im Falle einer Falschaussage nicht nur mit strafrechtlichen sondern auch mit dienstrechtlichen Konsequenzen zu rechnen hätten, den Beschwerdeführer fälschlich hätten belasten wollen.
Auch die einvernommenen Eltern des Beschwerdeführers (Mutter und Vater) wirkten in ihrem unmittelbaren Eindruck korrekt und um Wahrheitsfindung bemüht. Die Mutter gab hier auch an, dass bereits im Telefonat mit der Zeugin J. betreffend Verweigerung des Tests kommuniziert wurde (wobei dieses Gespräch unmittelbar anschließend an die Unterredung zwischen Beschwerdeführer und seiner Mutter war). Auch dies zeugt davon, dass bereits zum Zeitpunkt des Telefonats der Beschwerdeführer sich klar geäußert hatte, den Test nicht machen zu wollen. Es hat sich im Verfahren nicht ergeben, dass die Zeugin J. klar (insbesondere dem Beschwerdeführer gegenüber) im Telefonat mit der Mutter sich dazu bereit erklärt hätte, die Amtshandlung bis zum Einlangen der Mutter nicht zu beenden, also mit dem Test auf die Mutter zu warten.
Abgesehen davon, dass ein solches Abwarten rechtlich nicht zwingend war, so erscheint es auch in der polizeilichen täglichen Praxis nachvollziehbar, dass ein solches Abwarten nicht jedenfalls aus Kulanz bei Jugendlichen möglich ist, da ein solches Zeitfenster nicht absehbar kurz sein muss. Die Frage ob aufgrund des hier kurzen Zeitablaufs tatsächlich ein anderes Messergebnis bewirkt werden könnte, ist für die vorliegende Frage der Verweigerung nicht relevant.
Der objektive Tatbestand ist daher als erwiesen zu erachten.
Gegenständlich liegt ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG vor, sodass zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Im vorliegenden Fall ist dem Beschwerdeführer eine solche Glaubhaftmachung eines mangelnden Verschuldens nicht gelungen. Vielmehr ergibt sich nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren, dass er jene Sorgfalt außer Acht gelassen hat, zu der er nach der StVO verpflichtet war, sodass ihm auch in subjektiver Hinsicht die ihm angelastete Verwaltungsübertretung vorzuwerfen ist. Es gibt nämlich keinen Anhaltspunkt dafür, dass er nach seinen persönlichen Verhältnissen im verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten und war somit auch vom Vorliegen der subjektiven Tatseite auszugehen (vgl. dazu nochmals VwGH vom 15.02.1991, Zl. 85/18/0176).
Zur jeweils verhängten Strafhöhe:
Zu allen Spruchpunkten gilt:
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Milderungs- und Erschwerungsgründe sind im Verwaltungsstrafgesetz nicht taxativ aufgezählt. Auch die Dauer eines strafbaren Verhaltens kann im Rahmen der Strafbemessung maßgebend sein (VwGH 12.12.1995, 94/09/0197). Bei der Strafbemessung kommt es gemäß § 19 Abs. 2 letzter Satz VStG – unter anderem – auf die Einkommensverhältnisse im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht an. Die Strafbemessung setzt entsprechende Erhebungen dieser Umstände durch das Verwaltungsgericht voraus, wobei allerdings in der Regel mit den Angaben des Beschuldigten das Auslangen zu finden sein wird (vgl. VwGH 22.12.2008, 2004/03/0029 mwN).
Der Beschwerdeführer war im Tatzeitpunkt Jugendlicher.
Milderungsgrund war jeweils die Unbescholtenheit ebenso wie die überlange Verfahrensdauer. Ebenso war die Jugendlichkeit als Milderungsgrund zu werten (analog zu § 34 Abs. 1 Z 1 StGB). Erschwerungsgründe sind nicht zu Tage getreten.
Es war von schlechten Einkommensverhältnissen auszugehen und ferner keine Sorgepflichten zu berücksichtigen. Ferner sind jeweils auch spezialpräventive Erwägungen bei der Strafbemessung hier anzuführen.
Zu Spruchpunkt 1 gilt ferner:
Gemäß § 99 Abs. 1 lit. b StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von € 1600 bis € 5900, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht.
Das der Bestrafung zugrunde liegende Verhalten schädigte in erheblichem Maße das durch die Strafdrohung geschützte öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Sicherheit des Straßenverkehrs und der damit gegebenen hohen Verwerflichkeit der Verweigerung eines gerade diesem Ziel dienenden Testes im Sinne des § 5 Abs. 2 zweiter Satz StVO, somit an der raschen Aufklärung von Alkoholdelikten, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat als solcher nicht gering war (vgl. VwGH 11.10.2000, 2000/03/0172).
Das Verschulden des Beschwerdeführers konnte nicht als geringfügig angesehen werden, da nicht hervorgekommen ist, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.
Gemäß § 20 VStG war hier (da hier eine gesetzliche Mindeststrafe vorgesehen ist) diese aufgrund der Jugendlichkeit des Beschwerdeführers (ungeachtet eines beträchtlichen Überwiegens von zwei Milderungsgründen, vgl. dazu u.a. VwGH Erkenntnis vom 24.05.1989, Zl. 89/03/0048) die Mindeststrafe zu unterschreiten. Dies wurde durch die belangte Behörde bereits erwogen und die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe im maximal möglichen Ausmaß unter Heranziehung des § 20 VStG herabgesetzt. Einer darüberhinausgehenden Herabsetzung steht der Gesetzeswortlaut des § 20 VStG entgegen.
Es war daher unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe und insbesondere unter Anwendung des § 20 VStG das angefochtene Straferkenntnis auch im Umfang der verhängten Strafhöhe zu Punkt 1.) zu bestätigen.
Zu Spruchpunkten 2 bis 5 gilt ferner:
§ 99 Abs. 3 lit. a StVO sieht jeweils eine Geldstrafe von bis zu 726 Euro und dem Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu zwei Wochen vor.
Gleiches gilt betreffend § 99 Abs. 3 lit. j StVO für den Spruchpunkt 5.).
Die öffentlichen Interessen an einem geordneten Straßenverkehr und Sicherheit im Straßenverkehr waren jeweils an sich, auch ohne das Hinzutreten nachteiliger Folgen, nicht nur unbedeutend beeinträchtig.
Im Falle des Spruchpunktes 5.) verpflichtet der Gesetzgeber den Fahrzeuglenker dazu, den Anweisungen der Organe der Landespolizeidirektion Wien unmittelbar Folge zu leisten, damit diese ihren Aufgaben nachkommen können. Die öffentlichen Interessen an einem geordneten Straßenverkehr und Sicherheit im Straßenverkehr waren nicht unwesentlich beeinträchtigt. Das Verschulden des Beschwerdeführers konnte ebenfalls nicht als geringfügig angesehen werden.
Das Verschulden des Beschwerdeführers konnte ebenfalls nicht als geringfügig angesehen werden. Mildernd wirkt die Schuldeinsicht, es wurde nur die jeweils verhängte Strafhöhe bekämpft. Hinweise auf das Vorliegen eines reumütigen Geständnisses haben sich nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht ergeben, denn dafür reicht die alleinige Bekämpfung der Strafhöhe bei Betretung auf frischer Tat und einem Eingestehen von (bloß) Tatsächlichem nicht aus (vgl. dazu näher VwGH vom 23.05.2002, Zl. 2001/09/0176 und vom 18.12.2000, Zl. 98/10/0313).
Unter Bedachtnahme auf die hier angeführten Strafzumessungsgründe waren die unter Spruchpunkten 2.) bis 5.) jeweils verhängten Strafhöhen spruchgemäß herabzusetzen.
Einer weiteren Herabsetzung standen nicht nur spezialpräventive, sondern auch generalpräventive Erwägungen entgegen.
Von einem erheblichen Zurückbleiben des tatbildmäßigen Verhaltens des Beschwerdeführers hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts und Schuldgehalt – und damit einer Geringfügigkeit des Vergehens gemäß § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG – kann somit bei keinem der Spruchpunkte gesprochen werden.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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