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VGW-141/038/8225/2023•LVwG W VGW-141/038/8225/2023
VGW-141/038/8225/2023Tribunal Administrativo Regional3 de abr. de 2024
Förderung, Wahlmöglichkeit, Förderrichtlinien, Beratungsgespräch, vollbetreutes Wohnen, Leistungserbringung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Brecka über die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch Herrn DSA C. D., als gerichtlicher Erwachsenenvertreter, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, vom 13.04.2023, Zl. ..., in einer Angelegenheit des Wiener Chancengleichheitsgesetzes, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird der Beschwerde mit der Maßgabe Folge gegeben, als der Spruch zu lauten hat:
„Dem Beschwerdeführer wird aufgrund seines Antrages vom 15.7.2021 gemäß §§ 6,12 Chancengleichheitsgesetz Wien eine Förderung im Zeitraum 1.8.2021 bis 30.11.2022 im Betrag von monatlich 255 Euro gewährt. „
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Entscheidungsgründe
Beschwerde:
--Grafik nicht anonymisierbar--
Zur Klärung des Sachstandes führte das Verwaltungsgericht Wien zu den Terminen 18.10.2023 und 13.12.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.
Die Beschwerdevertreterin brachte in der Verhandlung vom 18.10.2023 vor, dass der Beschwerdeführer (Bf) aufgrund seiner persönlichen Situation einen Betreuungsvertrag mit der E. abgeschlossen habe und sei er verpflichtet worden, zusätzlich ein monatliches Differenzentgelt, welches vom FSW nicht übernommen werde, zu zahlen. Ihres Erachtens umfasse dieses Differenzentgelt Leistungen, die für den Betroffenen notwendig, sinnvoll und zweckmäßig seien. Weder im Betreuungsvertrag noch von der Betreuungseinrichtung selbst werde ihnen gegenüber ausgewiesen, welche Leistungen mit diesem Differenzentgelt abgegolten werden. Der Vorgang sei so, dass bei Abschluss des Betreuungsvertrages bereits feststehe, dass vom Betroffenen ein Differenzentgelt zu bezahlen sei, zumal diese Leistungen im Förderumfang durch den FSW nicht gedeckt seien. Dies sei nicht nur bei der E. der Fall, sondern auch bei anderen Betreuungseinrichtungen.
Die Vertreterin des FSW führte dazu aus, dass jede Trägereinrichtung eine Kostenaufstellung (Tarifkalkulation) erstelle und seien dort im Sinne der Kostenwahrheit die Gesamtkosten für den Betrieb aufgelistet. Die Kalkulation erfolge nicht pro Person, sondern für den gesamten Betrieb der Einrichtung. Vom FSW werden nur die tatsächlichen notwendigen Kosten der Betreuungseinrichtungen im Sinne des § 6 CGW gefördert. Die E. habe ihre eigenen Konzepte für die Betreuung. Diese sei privatrechtlich tätig und könne von ihnen nicht aufgeschlüsselt werden, welche Leistung mit dem Differenzentgelt bezahlt werde.
Die Beschwerdevertreterin brachte vor, dass der GF der E., Mag. F. G., diesbzgl. Auskunft geben müsste.
Herr Mag. H. I. gab als Zeuge einvernommen, angesprochen auf die im Bescheid genannten Kostenbeiträge (KundInnen) an, er sei damals davon ausgegangen, dass es sich um Eigenleistungen der Betreuten handelt, welche von diesen selbst zu tragen sind. Nach Eingang der Beschwerde ist der FSW in einer Stellungnahme davon ausgegangen, dass er einem Irrtum unterlegen sei.
Die Vertreterin des FSW führte ergänzend zur Stellungnahme vom 12.06.2023 aus, dass unter dem Kostenbeitrag KundInnen jene Beträge aufgeschlüsselt werden, die die E. von den Betreuten aufgrund des mit der E. eingegangenen Vertrages erhält. Diese Erlöse werden bei der Tarifberechnung ausgewiesen, da sie in den Gesamtkosten beinhaltet sind. Bei der Berechnung des Tarifes wird der Gesamtaufwand den Einnahmen gegenüber gestellt. Aus den Kosten wird im Anschluss daran ein Tarif ermittelt. Der Betrag Kostenbeitrag KundInnen ist im Gesamtbetrag der Kosten inbegriffen. Diese Beiträge sind Einnahmen der E. aufgrund des mit den Betreuten abgeschlossenen Vertrages.
Die Vertreterin des FSW gab auf Befragen der Beschwerdevertreterin an sie hätten keinen Einfluss auf die Höhe und den Grund des Differenzentgeltes. Dabei handle es sich um eine betriebliche Entscheidung eines privaten Trägers. Sobald ein Träger, die von ihnen aufgestellten Anforderungen und Voraussetzungen erfülle, müsse dieser anerkannt werden. Sie informieren die Betroffenen darüber, welche Einrichtung für sie geeignet und sinnvoll sei und werde die Betreuungseinrichtung dann vom Betroffenen selbst ausgesucht. Die Tarife richten sich nach den Gesamtkosten pro Einrichtung, pro Standort und Leistung. Dabei werde berücksichtigt, dass unter Umständen die Miete an einem bestimmten Standort höher ist.
Die Beschwerdeführervertreterin gab auf Befragen der Verhandlungsleiterin an, dass auf der Rechnung betreffend das Differenzentgelt die erbrachte Leistung im Einzelnen nicht ausgewiesen werde. Dies erfolge auch nicht im Betreuungsvertrag.
Die Vertreterin des FSW gab ergänzend an, es gäbe viele Träger, die die Betreuung auch ohne zusätzliches Entgelt der Betreuten tätig oder genau bekanntgeben und welche Leistungen von ihnen erbracht werden.
Die Beschwerdeführervertreterin gab an, dass der Bf seit November 2022 in einem Garçonnièreverbund untergebracht sei und habe er keine zusätzlichen Kosten (Differenzentgelt) zu leisten.
Die Vertreterin des FSW gab an, dass der Träger einen Tarif einreiche und schaue sich der FSW aus diesem Tarif die einzelnen Kostenpunkte genau an und es gebe mit diesen Trägern Tarifverhandlungen.
Befragt zur Kalkulation welche mit der Stellungnahme vom 17.01.2023 des FSW erstellt wurde:
Vom Träger sei ein Betrag von 119 Euro für das Betreuungspersonal eingereicht worden. Bewilligt worden sei - wie aus der Tabelle ersichtlich - 120 Euro, was eine Erhöhung des Betreuungsschlüssels erreichen sollte. Bei Position „sonstiges“ sei ein Betrag von 27 Euro verlangt worden, welchen sie nicht zustimmen konnten. Die E. habe gesagt, dass diese Ausgaben die Betreuungseinrichtung für ihr Konzept anbieten wolle, sodass sie gemeint haben, offensichtlich diese Beträge von den Kunden zu verlangen. Diese Tabelle sei von der Controllerin, welche die Tarifverhandlungen führt, aufgestellt worden. Die Controllerin gebe ihnen einen Bericht über die Zahlen und anhand dieser verhandle der FSW mit dem Träger.
Vorgelegt werden die Betreuungsberichte zum Verlängerungsantrag vom 18.07.2022 und 24.08.2020, zum Beweis dafür, dass für den Beschwerdeführer einen Betreuungsbedarf nach der Stufe 8 notwendig ist.
In der Verhandlung vom 13.12.2023 wurde Herr Mag. F. G. zeugenschaftlich einvernommen:
„Ich bin Geschäftsführer bei der E.. Dabei handelt es sich um eine GmbH.
Das Differenzentgelt ist jener Betrag den wir benötigen, um eine optimale Betreuung des Kunden zu gewährleisten. Wir kalkulieren jenen Betrag, den wir dem Betreuenden vorzuschreiben hätten, um eine Betreuung im Sinne des Bedarfs zu gewährleisten. Wir kalkulieren die gesamte Leistung, die in der Einrichtung zu erfolgen hat und werden diese Leistungsbeträge an den FSW übermittelt. Der FSW zahlt zu unseren kalkulierten Kosten einen gewissen Beitrag pro Kunde. Im vorliegenden Falle war jener Betrag den wir vom FSW für den Betroffenen erhalten haben um 255 Euro zu gering, sodass dieser Betrag an den Bf weiterverrechnet wurde. Der Differenzbetrag lässt sich nicht auf einzelne Leistungen aufschlüsseln. Dieser Differenzbetrag umfasst eine Leistung die notwendig ist um eine ordentliche Betreuung, wie im Vertrag angeboten, an den Betreuenden zu erbringen. In der Gesamtkalkulation muss der Differenzbetrag als Gesamtkosten ausgewiesen werden. Grundsätzlich bieten wir eine Gesamtleistung, ein vollbetreutes Wohnen, an. Bei Abschluss des Vertrages wird der Bedarf für den Betroffenen erhoben und auch eine Hilfebedarfsplanung erhoben, welche Leistungen speziell für den Kunden notwendig sind. In weiterer Folge wird dem Kunden in Aussicht gestellt in der Einrichtung aufgenommen zu werden, wobei individuell ein Differenzbetrag anfällt. Der Differenzbetrag ist in der Regel für jeden Kunden gleich. Grundsätzlich kalkulieren wir so, dass am Ende des Jahres die Förderung des FSW und der Differenzbetrag aufgebraucht sind.“
Auf Befragen der Beschwerdeführer Vertreterin:
„Der Differenzbetrag wird im Vertrag ausgewiesen. Der Differenzbetrag beinhaltet Leistungen, die sinnvoll, zweckmäßig und notwendig für die Betreuung des Kunden sind. Ohne diesen Differenzbetrag müsste in der Betreuung insgesamt gespart werden. Ob dadurch eine Unterversorgung in wichtigen Bereichen bei den Betroffenen entstehen würde, kann ich nicht sagen. Die Kunden waren bisher mit der Einhebung des Differenzentgeltes einverstanden, da sie wussten, dass sie dadurch eine optimale Leistung gewährleistet wird. Wir kalkulieren die individuellen Kosten des Betreuten, sondern auch die Kosten für den Wohnbedarf, Essen, Trinken, Taschengeld etc. „
Auf Befragen des FSW:
„Das Differenzentgelt ist für jene Leistungen, die mit dem Kunden lt Vertrag vereinbart wurden.“
Auf Befragen der Beschwerdeführervertreterin:
„Wir sind ein non-profit-Unternehmen. Sollte sich der Kunde diesen Differenzbetrag nicht leisten, können wir damit seinem Vertreter vereinbart, dass dieser Betrag verringert oder sogar gestrichen wird. Der hier ggst Vertrag wird uns nicht mehr verwendet, da wir mit dem … Wien übereingekommen sind ein anderes Vertragsformular zu benützen. In den neuen Verträgen wird die Leistung, die zusätzlich erbracht wird, extra ausgewiesen. Wir erheben zusätzliche Leistungen für den Kunden gemeinsam mit dem Sachwalter und wird der Betrag für diese Zusatzleistungen im Vertrag ausgewiesen. Ein Punkt wäre die Geldverwaltung oder eine gewisse Anzahl von zusätzlichen Stunden individueller Betreuung.“
Auf Befragen des FSW:
„Ob sich aufgrund des neuen Vertrages die Leistungen für die einzelnen Kunden geändert hat, kann ich nicht sagen. Die Mindestanforderung der Leistungserbringung wird immer erfüllt. Seit wann es diese neuen Verträge gibt kann ich jetzt nicht sagen. Bei der Kalkulation, welche wir an den FSW weiterleiten, sind sämtliche Leistungen sowie jene, die mit dem Differenzentgelt abgedeckt werden, aufgeschlüsselt gewesen.“
Die Vertreterin des FSW brachte vor, dass lt VfGH der FSW nicht sämtliche Leistungen, welche zwischen den Vertragsparteien ausgemacht sind, und zwar privatrechtliche Ansprüche abdecken müsse, sondern nur jene Leistungen, die im Sinne des CGW förderbar seien.
Die Beschwerdeführervertreterin führte aus, dass der Differenzbetrag für jeden Kunden derselbe gewesen wäre, was ein Indiz dafür sei, dass dieser Betrag eine Leistung umfasste, die für jeden Kunden notwendig und zweckmäßig wäre.
Nach Schluss des Beweisverfahrens übermittelte die Beschwerdeführervertreterin geschwärzte Betreuungsverträge, aus denen sich ergebe, dass unabhängig vom Standort des Wohnhauses/der Wohngemeinschaft, der Größe/Ausstattung des Wohnhauses/der Wohngemeinschaft, der Leistungs- bzw Pflegestufen und dem Datum des Vertragsabschlusses ein identer „Differenzbetrag“ von 255 Euro monatlich verrechnet wurde.
Sachverhaltsfeststellung:
Der Beschwerdeführer stellte am 15.7.2021 einen Antrag auf Erhöhung der Förderung um das im Betreuungsvertrag Vollbetreutes Wohnen des Vereins „E.“ unter Punkt 8.2. ausgewiesene Differenzentgelt von € 255 monatlich (2021) in eventu die Reduktion der Eigenleistungen in Höhe des im Betreuungsvertrag Vollbetreutes Wohnen des Vereins „E.“ E.“ unter Punkt 8.2. ausgewiesene Differenzentgelt von € 255 monatlich (2021) sowie die bescheidmäßige Erledigung gemäß § 23 CGW.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde 1. der Antrag vom 15.7.2021 auf Übernahme des Differenzentgeltes durch den Fonds Soziales Wien abgewiesen; und 2. der Antrag vom 15.7.2021 auf Reduktion der einzusetzenden Eigenmittel abgewiesen.
Der Antragsteller nutzte vom 28.8.2020 bis 5.12.2022 einen vollbetreuten Wohnplatz „E.“, seit 1.2.2021 „E. GmbH“, einer vom FSW anerkannten Einrichtung. Mit Vertrag vom 28.6.2021, abgeschlossen zwischen dem Beschwerdeführer, vertreten durch seine Erwachsenenvertreterin, und der „E.“, wurde zwischen den Vertragsparteien die Betreuung des Beschwerdeführers für Vollbetreutes Wohnen an der Anschrift Wien, J.-straße, umfassend Wohnplatz, Verpflegung, Betreuung abgeschlossen, Vertragsbeginn war der 1.2.2021. Nebst näherer Umschreibung der jeweiligen Leistungen der Vertragsparteien wird in diesem Vertragswerk ausdrücklich festgehalten, dass Förderzuschüsse des Fonds Soziales Wien direkt an die E. zu überweisen sind und allfällige Ansprüche auf Förderungen daher an diese abgetreten werden. Der von der E. tatsächlich in Rechnung gestellte Betrag übersteigt den durch den FSW geförderten Betrag um 255 Euro monatlich. Dieser Betrag wurde vom Beschwerdeführer ab Eintritt in die Betreuungseinrichtung getragen.
Von der E. wird jener Betrag kalkuliert, um dem Betreuenden eine Betreuung im Sinne des Bedarfs zu gewährleisten. Kalkuliert wird die gesamte Leistung, die in der Einrichtung zu erfolgen hat und werden diese Leistungsbeträge an den FSW übermittelt. Im Punkt 10. des Betreuungsvertrages werden jene „Kosten, für die die Kundin/der Kunde selbst aufzukommen hat: ..“ aufgelistet; anders verhält es sich beim Differenzentgelt laut Punkt 8.4. des Betreuungsvertrages, dieser lässt sich nicht auf einzelne Leistungen aufschlüsseln; dieser umfasst jene Leistungen, die notwendig sind, um eine ordentliche Betreuung, wie im Vertrag angeboten, an den Betreuenden zu erbringen.
Die Feststellungen gründen sich auf den Akteninhalt insbesondere auf die Aussage des Zeugen Mag. G. in der Verhandlung.
Dazu wurde erwogen:
Gemäß § 1 Abs. 1 des Wiener Chancengleichheitsgesetzes ist es Ziel dieses Gesetzes, Menschen mit Behinderung beim chancengleichen, selbstbestimmten Zugang zu allen Lebensbereichen, insbesondere bei der chancengleichen Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen, wirtschaftlichen und politischen Leben zu unterstützen. Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung soll das Erreichen des in Abs. 1 genannten Zieles durch die Finanzierung von Beiträgen zu Leistungen, die durch die behinderungsbedingten Mehraufwendungen erforderlich sind, erleichtert werden.
Gemäß § 2 Abs. 1 des Wiener Chancengleichheitsgesetzes ist Träger der Behindertenhilfe ist der Fonds Soziales Wien (FSW). Förderungen des 1. Abschnittes werden vom FSW gewährt. Gemäß Abs. 3 dieser Bestimmung besteht auf Förderungen für Leistungen u.a. nach §12 Abs. 2 dieses Gesetzes besteht ein Rechtsanspruch.
Gemäß § 12 Abs. 2 des Wiener Chancengleichheitsgesetzes umfasst vollbetreutes Wohnen das Wohnen in Einrichtungen sowie die notwendige Verpflegung und Betreuung. Vollbetreutes Wohnen in Einrichtungen wird nur unter der Bedingung der gleichzeitigen Inanspruchnahme einer Leistung der Tagesstruktur (§ 9), Berufsqualifizierung (§ 10), Berufs- oder Arbeitsintegration (§§ 10 und 11) bis zum Ende des erwerbsfähigen Alters gefördert. Von dieser Bedingung kann aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen abgesehen werden.
Gemäß § 6 Abs. 2 des Wiener Chancengleichheitsgesetzes ist jene Leistung zu fördern, die zur Unterstützung des Menschen mit Behinderung im Sinne dieses Gesetzes im Einzelfall sinnvoll, notwendig und zweckmäßig ist. Die Höhe der Förderung muss in einem angemessenen Verhältnis zum dadurch voraussichtlich erzielbaren Nutzen stehen.
Gemäß § 6 Abs. 4 des Wiener Chancengleichheitsgesetzes sind geförderte Leistungen gemäß §§ 9 (Tagesstruktur) und 12 Abs. 2 (vollbetreutes Wohnen) grundsätzlich bei den vom FSW anerkannten Einrichtungen in Anspruch zu nehmen. Von dieser Voraussetzung kann in besonders begründeten Ausnahmefällen abgesehen werden.
Gemäß § 23 Abs. 1 des Wiener Chancengleichheitsgesetzes werden Förderungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auf Antrag gewährt. Der Antrag ist beim FSW einzubringen. Wird der Antrag beim Magistrat der Stadt Wien eingebracht, ist der Antrag unverzüglich an den FSW weiterzuleiten. Der FSW hat das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten Förderung zu prüfen und über den Antrag zu entscheiden. Entscheidungen über den Antrag bedürfen der Schriftform. Entscheidungen über Anträge, denen nicht oder nur teilweise stattgegeben wurde, sind zu begründen. In den Entscheidungen des FSW ist auf die Möglichkeit der Bescheiderlassung durch den Magistrat der Stadt Wien ausdrücklich hinzuweisen.
Gemäß § 23 Abs. 2 des Wiener Chancengleichheitsgesetzes haben die Parteien das Recht, die Erlassung eines Bescheides durch den Magistrat der Stadt Wien zu beantragen. Im Fall einer beabsichtigten Einstellung kann der Mensch mit Behinderung einen Antrag auf Weitergewährung der Förderung an den Magistrat der Stadt Wien richten. Wurde die Förderung mit Bescheid gewährt, so kann die Einstellung nur mit Bescheid verfügt werden. Parteistellung kommt der Antragstellerin oder dem Antragsteller und dem FSW zu. Dem Antrag sind die zur Beurteilung des Antrages erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Dies sind insbesondere folgende Unterlagen:
Gemäß § 23 (1) werden Förderungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auf Antrag gewährt. Der Antrag ist beim FSW einzubringen. …..
Sohin steht fest, dass Förderungen nach dem Wiener Chancengleichheitsgesetz auf Antrag zu gewähren sind, welcher beim Fonds Soziales Wien einzubringen ist. Dieser hat das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten Förderung zu prüfen und hierüber zu entscheiden. Grundsätzlich sollen derartige Förderungen durch die Finanzierung von Beiträgen zu Leistungen erfolgen, welche durch die behinderungsbedingten Mehraufwendungen erforderlich sind.
Grundsätzlich ist den Materialien zum Chancengleichheitsgesetz (vgl. Beilage Nr. 22/2010 LG-02251/2009) zu § 2 dieses Gesetzes zu entnehmen, dass der Fonds Soziales Wien Förderungen auf Grundlage dieses Gesetzes und bestehender allgemeiner und spezifischer Förderrichtlinien vergibt. Bei Subjektförderungen, wie gegenständlich relevant, sieht das Fördersystem des Fonds Soziales Wien eine Wahlmöglichkeit des Klienten hinsichtlich der leistungserbringenden Einrichtungen vor, um unabhängig von Art und Schwere der Behinderung auch eine höchstmögliche Mitbestimmung zu erreichen. Vor Zusage einer konkreten Förderung ist weiters ein umfassendes Beratungsgespräch […] zu führen, um die am besten geeignete Leistung für den Menschen mit Behinderung festzustellen.
In Ausführung dieser Vorgaben erfolgt die Förderung behinderter Menschen für vollbetreutes Wohnen derart, dass Beiträge zu Leistungen, welche durch den behinderungsbedingten Mehraufwand erforderlich sind, gewährt werden. Die erfolgte Förderung, welche sich an den Förderrichtlinien des Fonds Soziales Wien orientiert, erfolgt derart, dass diese unmittelbar an die die Betreuung ausübende Einrichtung ausbezahlt wird, soweit dies nach § 6 Abs. 2 des Chancengleichheitsgesetzes erforderlich, notwendig und zweckmäßig ist. Die konkrete Höhe der durch den Fonds Soziales Wien ausbezahlten Förderung erfolgt auf Basis von Tarifverhandlungen, deren Grundlage ein Betreuungskonzept sowie Tarifkalkulationen darstellen, die auf dem Prinzip der Vollkostendeckung sowie einer angemessenen Leistungserbringung im Sinne des § 6 Abs. 2 dieses Gesetzes darstellen.
Die Behörde vermeint nun, dass die an den Beschwerdeführer in Rahmen des Vollbetreuten Wohnens erbrachten Leistung weitreichend und umfangreich seien und eine weitere Leistungserbringung daher nicht zu erfolgen habe.
Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat sich jedoch ergeben, dass mit diesem „Differenzentgelt“ auch Leistungen abgegolten werden, die in ihrer Gesamtheit dazu dienen dem Betreuenden eine Betreuung im Sinne des Bedarfs zu gewährleisten. Dies folgt zweifelsfrei aus der Aussage des Leiters der Einrichtung, Herrn G., im Zusammenhalt mit Punkt 8.4 „Differenzentgelt“ des Betreuungsvertrages mit dieser Einrichtung, indem dieses Differenzentgelt keine einzelnen Leistungen zum Gegenstand hat, sondern gehört dieses zu jenem Förderbetrag, der dem BF nach dem §§ 9 und 12 Abs. 2 CGW zusteht, um eine sinnvolle, notwendige und zweckmäßige Betreuung zu gewährleisten.
Dem Beschwerdeführer waren daher Leistungen für den Zeitraum 1. August 2021 bis 30. November 2022 zuzusprechen.
Für den Zuspruch einer Leistung vor dem 1.8.2021 besteht keine gesetzliche Grundlage (siehe § 23 Abs. 1 CGW).
Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den hier aufgeworfenen Rechtsfragen fehlt. Insbesondere ist bislang nicht geklärt, ob die Leistung „vollbetreutes Wohnen“ auch im Falle eigenverantwortlich abgeschlossener Betreuungsverträge durch den Empfänger der Förderung sämtliche aus diesem Vertragsverhältnis resultierenden Kosten umfasst oder ob die Zuerkennung von tarifmäßig festgesetzten Förderungen als ausreichend erscheint.
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