LVwG W VGW-121/008/8277/2021

VGW-121/008/8277/2021Tribunal Administrativo Regional17 de mar. de 2024

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Regest

Gebrauchsabgabegesetz, Straßenverkehrsordnung, Beschwerdezurückziehung

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Landesverwaltungsgericht Wien VGW-121/008/8277/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.03.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2024:VGW.121.008.8277.2021

Begründung

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Burda über die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch Herrn Dr. C. D., gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 08.04.2021, Zl. …, betreffend Gebrauchsabgabegesetz für Wien (GAG) und Straßenverkehrsordnung (StVO), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11. März 2022 den

B E S C H L U S S

gekürzte Ausfertigung

gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG

gefasst:

I. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG wird das Beschwerdeverfahren aufgrund der Beschwerdezurückziehung eingestellt.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

H i n w e i s

Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Gemäß § 31 Abs. 3 VwGVG ist auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 5 VwGVG sinngemäß anzuwenden.

Das Verwaltungsgericht Wien hat am 11. März 2022 in der gegenständlichen Beschwerdesache eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und sodann das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet.

Die in der mündlichen Verhandlung angefertigte Niederschrift, welcher eine Belehrung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG angeschlossen war, wurde dem rechtsfreundlichen (berufsmäßigen) Vertreter des Beschwerdeführers sowie der Vertreterin der belangten Behörde unmittelbar ausgefolgt. Somit wurde die Niederschrift sämtlichen zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organen ausgefolgt oder zugestellt.

In derselben mündlichen Verhandlung gaben die beiden Parteienvertreter ihren ausdrücklichen Verzicht auf die Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof und Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu Protokoll.

Deshalb konnte das Erkenntnis gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG gekürzt ausgefertigt werden. Gegen diese gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 25a Abs. 4a VwGG und/oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof gemäß § 82 Abs. 3b VfGG nicht mehr zulässig.

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