LVwG W VGW-101/042/11572/2023; VGW-101/V/042/12355/2023

VGW-101/042/11572/2023; VGW-101/V/042/12355/2023Tribunal Administrativo Regional4 de mar. de 2024

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Regest

Straßenverkehrsordnung, Ausnahmebewilligung, Kraftfahrzeuge, Erteilung, Voraussetzungen, Hauptwohnsitz, Mittelpunkt der Lebensinteressen, persönliches Interesse, Zulassungsbesitzer, Abgrenzungsverordnung, bestimmtes Gebiet, Gebietsbewohner, wirtschaftliches Interesse, Zeitaufwand, Stattgabe, administrativer Instanzenzug, Zurückweisung

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Landesverwaltungsgericht Wien VGW-101/042/11572/2023; VGW-101/V/042/12355/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.03.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2024:VGW.101.042.11572.2023

Begründung

A)

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die zur GZ VGW-101/042/11572/2023 protokollierten Beschwerde des Herrn Dr. A. B. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 20.7.2023, Zl. ..., mit welchem der Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung i.S.d. § 45 Abs. 4 StVO für den xx. Wiener Gemeindebezirk für das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen: W-... (A) im Hinblick auf Hauptstraßen B i.S.d. Verordnung des Gemeinderates betreffend Feststellung der Hauptstraßen und Nebenstraßen, Abl. 2021/35, abgewiesen wurde, zu Recht:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird der Beschwerde im Umfang des erstinstanzlichen Abspruchs im Hinblick auf Hauptstraßen B i.S.d. Verordnung des Gemeinderates betreffend Feststellung der Hauptstraßen und Nebenstraßen, Abl. 2021/35, Folge gegeben und dem Antrag in diesem Umfang statt gegeben.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.

B)

Das Verwaltungsgericht Wien fasst durch den Richter Mag. DDr. Tessar über die zur Geschäftszahl VGW-101/V/042/11355/2023 protokollierten Beschwerde des Herrn Dr. A. B. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 20.07.2023, Zl. ..., mit welchem der Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung i.S.d. § 45 Abs. 4 StVO für den xx. Wiener Gemeindebezirk für das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen: W-... (A) im Hinblick auf nicht als Hauptstraßen B i.S.d. Verordnung des Gemeinderates betreffend Feststellung der Hauptstraßen und Nebenstraßen, Abl. 2021/35, einzustufenden Straßen abgewiesen wurde, den

B E S C H L U S S

I. Die Beschwerde gegen den oa. Bescheid wird in dem Umfang, als sich diese gegen den Abspruch im Hinblick auf nicht als Hauptstraßen B i.S.d. Verordnung des Gemeinderates betreffend Feststellung der Hauptstraßen und Nebenstraßen, Abl. 2021/35, einzustufende Straßen wendet, gemäß Art. 132 Abs. 5 BVG mangels Erschöpfung des administrativen Instanzenzugs als unzulässig zurückgewiesen.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Der Spruch und die Begründung des gegenständlich bekämpften Bescheids lauten wie folgt:

„Der schriftliche Antrag vom 17.06.2023 für A. B., geboren am ..., wohnhaft in xx Wien, C.-straße, auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung für den xx. Wiener Gemeindebezirk, bezüglich des Kraftwagens mit dem Kennzeichen: W-... (A) wird gemäß § 45 Abs.4 und § 43 Abs.2a Z.1 Bundesgesetz vom 6. Juli 1960, mit den Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960 in der derzeit geltenden Fassung, abgewiesen.

B E G R Ü N D U N G

Gemäß § 45 Abs. 4 Bundesgesetz vom 6. Juli 1960, mit den Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960, in der derzeit geltenden Fassung, kann eine Bewilligung für die in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 2a Z. 1 angegebenen Kurzparkzonen auf die Dauer von höchstens zwei Jahren erteilt werden, wenn derdie Antragstellerin in dem gemäß dieser Verordnung umschriebenen Gebiet wohnt und dort auch den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat und ein persönliches Interesse nachweist, in der Nähe dieses Wohnsitzes zu parken und

1. Zulassungsbesitzerin, Leasingnehmerin oder Mieter*in eines Kraftwagens ist, oder

2. nachweist, dass ihm*ihr ein arbeitgebereigener Kraftwagen auch zur Privatnutzung überlassen wird.

Gemäß § 43 Abs. 2a Z. 1 leg. cit. kann die Behörde, um Erschwernisse für die Wohnbevölkerung auszugleichen, die durch Verkehrsbeschränkungen hervorgerufen werden, durch Verordnung Gebiete bestimmen, deren Bewohner die Erteilung einer Ausnahmebewilligung für ein zeitlich uneingeschränktes Parken in - in der Verordnung zu bezeichnenden - nahegelegenen Kurzparkzonen mit Kraftwagen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3.500 kg gemäß § 45 Abs. 4 beantragen können.

Für die Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs.4 StVO vorliegen oder nicht, ist grundsätzlich ein sehr strenger Maßstab anzuwenden. Es wird sowohl das Vorliegen eines Hauptwohnsitzes, als auch ein Mittelpunkt der Lebensinteressen sowie ein persönliches Interesse, das Kraftfahrzeug in der unmittelbaren Nähe des Wohnsitzes abzustellen, vorausgesetzt. Nicht zuletzt ist darauf Bedacht zu nehmen, ob es sich bei demder Antragstellerin um dendie Zulassungsbesitzerin bzw. Leasingnehmerin bzw. Mieterin handelt oder im Besitz eines arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges ist.

A. B., wohnhaft in C.-straße xx Wien, hat am 17.06.2023 die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 4 StVO 1960, bezüglich des Kraftwagens mit dem Kennzeichen: W-... beantragt. Da das antragsgegenständliche Kraftfahrzeug jedoch auf die Kanzlei des Antragstellers zugelassen ist, wurde der Antragsteller zunächst per E-Mail aufgefordert,

erstens einen Auszug aus dem Firmenbuch bzw. Gewerberegister bzw. Rechtsanwaltsausweis bzw. eine Bestätigung der Berufsvereinigung über die Berufsausübung und

zweitens eine Steuerberaterbestätigung bzw. Steuererklärung bzw. Bilanzbuchhalterbestätigung bzw. Bestätigung berufsmäßiger Parteienvertreterin bzw. bei Vereinen: Bestätigung von demder Kassierin oder Schriftführer*in wegen Privatnutzung,

an die Behörde zu übermitteln.

In einem darauffolgenden Telefonat am 21.06.2023 teilte der Antragsteller mit, dass es sich um ein Privatfahrzeug handle, woraufhin ihm empfohlen wurde, sich mit einer Zulassungsstelle in Verbindung zu setzen, falls es sich um ein Privatfahrzeug handeln sollte. Dazu erklärte der Antragsteller, er würde das Kraftfahrzeug auf seinen Hauptwohnsitz ummelden.

In einer weiteren E-Mail vom 23.06.2023 teilte der Antragsteller mit, dass eine Ummeldung auf seinen Hauptwohnsitz nicht erforderlich wäre und er alle Kriterien des § 45 Abs. 4 StVO 1960 erfülle.

Das Magistratische Bezirksamt für den ... Bezirk hat daher mit Schreiben vom 26.06.2023, Zahl wie oben, A. B. (nochmals) aufgefordert die fehlenden Unterlagen nämlich

erstens einen Auszug aus dem Firmenbuch bzw. Gewerberegister bzw. Rechtsanwaltsausweis bzw. eine Bestätigung der Berufsvereinigung über die Berufsausübung und

zweitens eine Steuerberaterbestätigung bzw. Steuererklärung bzw. Bilanzbuchhalterbestätigung bzw. Bestätigung berufsmäßiger Parteienvertreterin bzw. bei Vereinen: Bestätigung von demder Kassierin oder Schriftführer*in wegen Privatnutzung,

binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens dem Magistratischen Bezirksamt für den ... Bezirk vorzulegen.

Dieses Schreiben wurde am 28.06.2023 zugestellt, die Frist endete somit am 13.07.2023. Diesem Auftrag wurde bis zum heutigen Tag nicht entsprochen.

Rechtlich ergibt sich daraus, dass zwar nach kraftfahrrechtlichen Bestimmungen über einen Antrag auf Zulassung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers zum Verkehr, abgesehen von den im § 40 Abs. 2 bis 5 KFG 1967 angeführten Fällen, die Behörde zu entscheiden hat, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat, und als dauernder Standort eines Fahrzeuges der Hauptwohnsitz des Antragstellers, bei Fahrzeugen von Unternehmungen der Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt, und bei Fahrzeugen von Einzelunternehmern je nach Beantragung entweder der Hauptwohnsitz oder der Sitz des Unternehmens, gilt (§ 40 Abs. 1 KFG 1967). Die Regelung des § 45 Abs. 4 StVO 1960 knüpft demgegenüber an den Hauptwohnsitz des Antragstellers an (Mittelpunkt seiner Lebensinteressen) und spricht davon, dass das Interesse des Antragstellers vorliegen muss, in der Nähe dieses Wohnsitzes zu parken (nicht jedoch an seinem Arbeitsplatz).

Der Antragsteller hat selbst angegeben, dass es sich um ein Privatauto und nicht um ein privat genutztes Arbeitgeberfahrzeug handle. Es ist daher davon auszugehen, dass dieses Privatauto auch privat genutzt wird. Dementsprechend ist im Sinne des oben zitierten § 40 Abs. 1 KFG 1967 davon auszugehen, dass als dauernder, für die Zulassung maßgeblicher Standort der Hauptwohnsitz gilt. Wenn dieses Privatfahrzeug jedoch auf eine andere Adresse im xy. Bezirk zugelassen ist, so ergibt sich daraus, dass dieses nicht dem Interesse dient, es in der Nähe des im xx. Bezirk gemeldeten (Haupt)Wohnsitzes zu parken.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“

In der gegen dieses Straferkenntnis eingebrachten Beschwerde wird ausgeführt wie folgt:

„Bereits zu den Zahlen ...-2021 und ...-2019 wurde mir eine Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs.4 StVO erteilt. Bei gleichem unverändertem Sachverhalt hinsichtlich Wohnsitz und Zulassungsdaten wurde nunmehr mein Antrag abgewiesen.

Ich bin Eigentümer eines weiteren PKW der Marke E. ... mit dem behördlichen Kennzeichen W ..., welcher überwiegend beruflichen Zwecken dient und auch steuerverfangen ist. Das gegenständliche Kraftfahrzeug dient überwiegend privaten Zwecken und werden die Aufwendungen steuerlich nicht geltend gemacht.

Die An- und Abmeldungen von KFZ werden von Versicherungsvertretern erledigt, die zu diesem Zweck in meiner Kanzlei erscheinen. Aus diesem Grund wird als Zulassungsort auch für den gegenständlichen PKW meine Kanzleianschrift D.-gasse, xy Wien, angegeben. Die belangte Behörde verlangte von mir eine Ummeldung des Kraftfahrzeuges an meine Privatadresse im xx. Bezirk.

Eine derartige Ummeldung nach dem Kraftfahrgesetz ist nicht notwendig, wenn die Behördenabkürzung gleich bleibt. Ein Antrag würde von der Zulassungsbehörde zurückgewiesen werden.“

Aus dem der Beschwerde beigeschlossenen Akt ist ersichtlich:

Der Beschwerdeführer ist in Wien xx, C.-straße, hauptwohnsitzgemeldet und wohnhaft.

Am 17.6.2023 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 4 StVO 1960 bezüglich des Kraftwagens mit dem Kennzeichen: W-....

Die belangte Behörde holte daraufhin eine KFZ-Zentralregisterauskunft zu diesem Fahrzeug ein. Demnach ist dieses auf den Beschwerdeführer zugelassen, wobei als Zulassungsort dessen Kanzleisitz in Wien xy, D.-g., angeführt ist.

Da das antragsgegenständliche Kraftfahrzeug auf die im xy Wr. Gemeindebezirk situierte Kanzlei des Antragstellers zugelassen ist, wurde der Antragsteller seitens der belangten Behörde zunächst per E-Mail aufgefordert,

erstens einen Auszug aus dem Firmenbuch bzw. Gewerberegister bzw. Rechtsanwaltsausweis bzw. eine Bestätigung der Berufsvereinigung über die Berufsausübung und

zweitens eine Steuerberaterbestätigung bzw. Steuererklärung bzw. Bilanzbuchhalterbestätigung bzw. Bestätigung berufsmäßiger Parteienvertreterin bzw. bei Vereinen: Bestätigung von demder Kassierin oder Schriftführer*in wegen Privatnutzung,

an die Behörde zu übermitteln.

Mit Schreiben vom 21.6.2023 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er seit vier Jahren über ein Parkpickerl für das gegenständliche Fahrzeug verfüge und nur eine Verlängerung erlangen wollte. Die Angabe der Kanzleianschrift als Zulassungsort erkläre sich daraus, dass am Kanzleiort ihn verlässlicher Post erreiche.

In einem darauffolgenden Telefonat am 21.6.2023 teilte der Antragsteller der belangten Behörde mit, dass es sich beim gegenständlichen Fahrzeug um ein Privatfahrzeug handle. Weiters erklärte er, dieses Fahrzeug auf seinen Hauptwohnsitz ummelden.

In einer E-Mail vom 23.6.2023 teilte der Antragsteller der belangten Behörde mit, dass er auch Eigentümer des PKW der Marke E. ... mit dem Kennzeichen W ... sei, welcher überwiegend beruflichen Zwecken diene und auch steuerverfangen sei. Die Angabe der Kanzleianschrift als Zulassungsort erkläre sich daraus, dass am Kanzleiort ihn verlässlicher Post erreiche. Als Rechtsanwalt erstelle er auch seine eigenen Steuererklärungen. Auch teilte er mit, dass das gegenständliche Fahrzeug überwiegend zu privaten Zwecken genutzt werde. Weiters führte er aus, dass eine Ummeldung auf seinen Hauptwohnsitz nicht erforderlich sei und er alle Voraussetzungen für die Bewilligung des gegenständlichen Antrags auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 4 StVO 1960 erfülle.

Seitens des Magistratischen Bezirksamts für den ... Bezirk wurde der Beschwerdeführer in weiterer Folge mit Schreiben vom 26.6.2023, (nochmals) aufgefordert die fehlenden Unterlagen nämlich

erstens einen Auszug aus dem Firmenbuch bzw. Gewerberegister bzw. Rechtsanwaltsausweis bzw. eine Bestätigung der Berufsvereinigung über die Berufsausübung und

zweitens eine Steuerberaterbestätigung bzw. Steuererklärung bzw. Bilanzbuchhalterbestätigung bzw. Bestätigung berufsmäßiger Parteienvertreterin bzw. bei Vereinen: Bestätigung von demder Kassierin oder Schriftführer*in wegen Privatnutzung,

binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens dem Magistratischen Bezirksamt für den ... Bezirk vorzulegen.

Seitens des erkennenden Gerichts wurde am 19.11.2023 eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt. Die wesentlichen Abschnitte des anlässlich dieser Verhandlung aufgenommenen Verhandlungsprotokolls lauten wie folgt:

„Der Verlesung aller Akteninhalte (Behördenakt- und VGW-Akte) wird von der Partei zugestimmt.

Verlesen wird der gesamte Akteninhalt.

Ich wohne im xx. Bezirk und benutze das gegenständliche Fahrzeug ausschließlich zu privaten Zwecken. Aus diesem Grunde wird mein Fahrzeug nicht im Rahmen der Einkommensteuererklärung auch nicht angeführt und werden die Kosten für dieses Fahrzeug auch nicht im Rahmen der Anführung von Abschreibungen im Rahmen AfA angeführt.

Viel mehr werden die Kosten für mein unternehmerisches genutztes Fahrzeug, nämlich einen E. ..., abgesetzt.

Dass auch das gegenständliche Fahrzeug an meiner Kanzleiadresse als Standort angemeldet wurde, ergibt sich allein daraus, dass behördliche Zustellungen an mich generell an meinen Kanzleisitz erfolgen, und auf diese Weise eine gesicherte Zustellung, Schriftstückübernahme und Bearbeitung gewährleistet ist.“

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

§ 43 Abs. 2a StVO lautet wie folgt:

„(1) Um Erschwernisse für die Wohnbevölkerung auszugleichen, die durch Verkehrsbeschränkungen hervorgerufen werden, kann die Behörde durch Verordnung Gebiete bestimmen, deren Bewohner die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für ein zeitlich uneingeschränktes Parken in - in der Verordnung zu bezeichnenden - nahegelegenen Kurzparkzonen mit Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg gemäß § 45 Abs. 4 beantragen können.

(2) Wenn es in den nach Z 1 bestimmten Gebieten auf Grund der örtlichen Gegebenheiten möglich ist und eine Notwendigkeit dafür besteht, hat die Behörde durch Verordnung zu bestimmen, daß auch Angehörige bestimmter Personenkreise, die in diesen Gebieten ständig tätig sind, die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für ein auf das notwendige zeitliche Ausmaß eingeschränktes Parken in den in der Verordnung nach Z 1 bezeichneten nahegelegenen Kurzparkzonen mit Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg gemäß § 45 Abs. 4a beantragen können.“

§ 45 StVO lautet wie folgt:

„(1) Die Behörde kann auf Antrag durch Bescheid die Benützung von Straßen mit einem Fahrzeug oder einer Ladung mit größeren als den zulässigen Maßen und Gewichten bewilligen, wenn das Vorhaben im besonderen Interesse der österreichischen Volkswirtschaft liegt, sich anders nicht durchführen läßt und keine erheblichen Erschwerungen des Verkehrs und keine wesentlichen Überlastungen der Straße verursacht. Antragsberechtigt sind der Fahrzeugbesitzer oder die Person, für welche die Beförderung durchgeführt werden soll. Liegt bereits eine entsprechende kraftfahrrechtliche Bewilligung vor, so ist eine Bewilligung nach diesem Absatz nicht erforderlich.

(2) In anderen als in Abs. 1 bezeichneten Fällen kann die Behörde Ausnahmen von Geboten oder Verboten, die für die Benützung der Straßen gelten, auf Antrag bewilligen, wenn ein erhebliches persönliches (wie zB auch wegen einer schweren Körperbehinderung) oder wirtschaftliches Interesse des Antragstellers eine solche Ausnahme erfordert, oder wenn sich die ihm gesetzlich oder sonst obliegenden Aufgaben anders nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen durchführen ließen und weder eine wesentliche Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, noch wesentliche schädliche Einwirkungen auf die Bevölkerung oder die Umwelt durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe zu erwarten sind.

(2a) Die Behörde hat Ausnahmen von Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsverboten (§ 42 Abs. 6 und § 43 Abs. 2 lit. a) nur für Fahrten zu bewilligen, die ausschließlich der Beförderung von Milch, Schlacht- und Stechvieh, leicht verderblichen Lebensmitteln im Sinne des § 42 Abs. 3a, von periodischen Druckwerken, unaufschiebbaren Reparaturen an Kühlanlagen oder dem Einsatz von Fahrzeugen des Straßenerhalters zur Aufrechterhaltung des Straßenverkehrs dienen. In allen anderen Fällen ist eine Ausnahmebewilligung nur zu erteilen, wenn daran ein erhebliches öffentliches Interesse besteht. Der Antragsteller hat in beiden Fällen glaubhaft zu machen, daß die Fahrt weder durch organisatorische Maßnahmen noch durch die Wahl eines anderen Verkehrsmittels vermieden werden kann.

(2b) Eine Bewilligung nach Abs. 2 kann auch für alle Straßenbenützungen des Antragstellers von der annähernd gleichen Art für die Dauer von höchstens zwei Jahren, nach Abs. 2a für die Dauer von höchstens sechs Monaten, erteilt werden, wenn für die Dauer dieser Befristung eine erhebliche Änderung der Verkehrsverhältnisse nicht zu erwarten ist.

(2c) Soll sich die Bewilligung einer Ausnahme gemäß Abs. 1 bis 2a auf Antrag auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken, ist zur Erteilung der Bewilligung jene Landesregierung zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich die Fahrt beginnt, bei Fahrten aus dem Ausland kommend jene Landesregierung, deren örtlicher Wirkungsbereich zuerst befahren wird; das Einvernehmen mit den übrigen in Betracht kommenden Landesregierungen ist herzustellen.

(3) Eine Bewilligung (Abs. 1, 2, 2a oder 4) ist, wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs oder der Schutz der Bevölkerung und der Umwelt erfordert, bedingt, befristet, mit Auflagen oder unter Vorschreibung der Benützung eines bestimmten Straßenzuges zu erteilen. Die Behörde hat im Falle einer Bewilligung nach Abs. 1 den Ersatz der dem Straßenerhalter aus Anlaß der ausnahmsweisen Straßenbenützung erwachsenden Kosten (z. B. für die Stützung von Brücken, für die spätere Beseitigung solcher Vorkehrungen und für die Wiederinstandsetzung) und, wenn nötig, eine vor der ersten ausnahmsweisen Straßenbenützung zu erlegende angemessene Sicherheitsleistung vorzuschreiben.

(4) Eine Bewilligung kann für die in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 2a Z 1 angegebenen Kurzparkzonen auf die Dauer von höchstens zwei Jahren erteilt werden, wenn der Antragsteller in dem gemäß dieser Verordnung umschriebenen Gebiet wohnt und dort auch den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hat und ein persönliches Interesse nachweist, in der Nähe dieses Wohnsitzes zu parken und

1.

Zulassungsbesitzer oder Leasingnehmer eines Kraftfahrzeugs ist, oder

2.

nachweist, dass ihm ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug auch zur Privatnutzung überlassen wird.

(4a) Eine Bewilligung kann für die in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 2a Z 1 angegebenen Kurzparkzonen auf die Dauer von höchstens zwei Jahren im notwendigen zeitlichen Ausmaß erteilt werden, wenn der Antragsteller zu dem in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 2a Z 2 umschriebenen Personenkreis gehört und

1.

Zulassungsbesitzer oder Leasingnehmer eines Kraftfahrzeugs ist, oder nachweislich ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug beruflich benützt, und

2.

entweder die Tätigkeit des Antragstellers ohne Bewilligung erheblich erschwert oder unmöglich wäre, oder die Erteilung der Bewilligung im Interesse der Nahversorgung liegt.

(5) Behördliche Erledigungen gemäß den vorstehenden Absätzen können im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung ohne Unterschrift hergestellt und ausgefertigt werden.“

Wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, ist für die Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs.4 StVO vorliegen oder nicht, grundsätzlich ein sehr strenger Maßstab anzuwenden. So wird sowohl das Vorliegen eines Hauptwohnsitzes, als auch ein Mittelpunkt der Lebensinteressen sowie ein persönliches Interesse, das Kraftfahrzeug in der unmittelbaren Nähe des Wohnsitzes abzustellen, vorausgesetzt. Nicht zuletzt ist darauf Bedacht zu nehmen, ob es sich bei dem Antragsteller um den Zulassungsbesitzer bzw. Leasingnehmer handelt oder der Antragsteller im Besitz eines arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges ist.

Bezüglich des Erfordernisses des Hauptwohnsitzes im von einer Abgrenzungsverordnung nach § 43 Abs. 2a StVO 1960 bestimmten Gebiet ist darauf hinzuweisen, dass § 45 Abs. 4 StVO weder durch die B-VG Novelle BGBl 1994/504 (vgl. Art 151 Abs. 9 B-VG in der zitierten Fassung) noch durch das Hauptwohnsitzgesetz 1994, BGBl. Nr. 1994/505 (vgl. dessen Art. VIII), die beide nach der 19ten StVO-Novelle in Kraft getreten sind, eine Änderung erfahren hat. Schon die Wortinterpretation des § 45 Abs. 4 StVO führt zu dem Ergebnis, dass in diesem Regelungszusammenhang nur EIN Mittelpunkt von Lebensinteressen in Betracht kommt (arg..."den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hat"....) (VwGH 9.1.1998, 96/02/0110; 23.8.1996, 96/02/0357). Das Tatbestandsmerkmal "in dem ... Gebiet wohnt" ist dabei dahingehend zu verstehen, dass der Antragsteller im betreffenden (also dem von einer Abgrenzungsverordnung gemäß § 43 Abs. 2a StVO bestimmten) Gebiet einen Wohnsitz haben muss. Hinsichtlich der örtlichen Anknüpfung eines Antragstellers ist durch die 19te StVO-Novelle als zusätzliches und einschränkendes Kriterium normiert worden, dass der Antragsteller in dem betreffenden Gebiet auch den Mittelpunkt der Lebensinteressen haben muss. § 45 Abs. 4 StVO stellt auch in der Fassung der 19ten StVO-Novelle u.a. auf das Vorliegen eines "animus domiciliandi" ab (VwGH 23.8.1996, 96/02/0357, mit Hinweis auf VwGH 8.11.1995, 94/03/0245). Daraus folgt, dass der in § 45 Abs. 4 StVO genannte Mittelpunkt der Lebensinteressen mit dem im Meldegesetz 1991 genannten Begriff deckungsgleich ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem Fall, in welchem ein Antragsteller im Sinne des § 45 Abs. 4 StVO zusammen mit seiner Familie außerhalb des Dienstortes lebt und dadurch trotz seiner beruflichen Tätigkeit am Dienstort zu seinem Wohnort ein engeres Naheverhältnis als zu seinem bloßen Dienstort begründet ist, und diese Annahme auch durch den Umstand erklärt wird, dass das Kraftfahrzeug nicht am Dienstort, sondern am Wohnort zugelassen worden ist, so ergibt sich daraus, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Antragstellers im Sinne des § 45 Abs. 4 StVO aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse nicht am Dienstort gelegen ist (vgl. VwGH 28.6.2002, 2001/02/0245). Hat der Bewerber um eine Ausnahmebewilligung von einer Kurzparkzone an seinem Wochenaufenthaltsort (wie z.B. Studienort) seinen ordentlichen Wohnsitz (nunmehr Hauptwohnsitz) außerhalb dieses Ortes, wo auch sein Kraftfahrzeug zugelassen ist, so hat er am Aufenthaltsort während der Woche nicht den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen im Sinne des § 45 Abs. 4 StVO (VwGH 4.10.1996, 96/02/0358).

Schon der oa. Regelungskontext zeigt deutlich, dass der Gesetzgeber mit der Ermöglichung der Erlassung einer Verordnung gemäß § 43 Abs. 2a StVO das Ziel verfolgt, den Bewohnern eines bestimmten Gebiets eine erleichterte Möglichkeit zur Erlangung einer Parkmöglichkeit in diesem Gebiet, und sohin im näheren Umfeld zum Wohnort zu verschaffen (vgl. in diesem Sinne etwa VwGH 27.4.1994, 94/03/0025; 22.4.1994, 94/02/0036).

Im Sinne dieser Intention des Gesetzgebers ist auch das durch § 45 Abs. 4 StVO geforderte „persönliche Interesse“ des Gebietsbewohners auszulegen. Sohin soll grundsätzlich jedem Gebietsbewohner eine Erleichterung zur Erlangung einer Parkmöglichkeit für das eigene Fahrzeug verschafft werden. Dies legt nahe, dass der Gesetzgeber keine besonders hohen Anforderungen an das nachzuweisende „persönliche Interesse“ gelegt hat; würde doch andernfalls nahezu keinem Gebietsbewohner eine Ausnahmebewilligung erteilt werden dürfen, was geradezu das gesetzgeberische Ziel konterkarieren würde.

Dass der Gesetzgeber bewusst keine hohe Anforderung an dieses „persönliche Interesse“ stellten wollte, lässt sich abgesehen von der obangeführten Intention auch daraus erschließen, dass er für die Erlangung einer Bewilligung i.S.d. § 45 Abs. 4 StVO lediglich ein „persönliches Interesse“ fordert, dagegen für die Erlangung einer Bewilligung i.S.d. § 45 Abs. 2 StVO ein „erhebliches persönliches oder wirtschaftliches Interesse“ fordert.

Dies lässt sich auch aus den Materialien zur 19. StVO Novelle (BlgRV 1580 18. GP) erschließen, in welchen als Beispiel für das Nichtvorliegen des durch § 45 Abs. 4 StVO geforderten „persönlichen Interesses“ der Umstand, dass ohnedies bereits durch die Inhaberschaft eines Kraftfahrzeugstellplatzes das Interesse an einer Parkmöglichkeit in der vergleichsweise näheren Umgebung des Wohnorts abgedeckt ist. Zu betonen ist, dass der Gesetzgeber in den Materialien nicht darauf abgestellt hat, dass jemand allenfalls in der Lage wäre, einen Stellplatz zu mieten, sondern nur auf dem Umstand abstellt, dass jemand bereits einen Stellplatz angemietet hat. Im Umkehrschluss ist daher zu folgern, dass eine Nichtabdeckung einer Parkmöglichkeit in der vergleichsweise näheren Umgebung des Wohnorts grundsätzlich zur Bejahung des Vorliegens eines „persönlichen Interesses“ i.S.d. § 45 Abs. 4 StVO führt. Dass allenfalls vom Antragsteller irgendwo auch ein Stellplatz angemietet werden könnte, ist demnach grundsätzlich kein Kriterium für die Frage des Vorliegens eines persönlichen Interesses i.S.d. § 45 Abs. 4 StVO.

Im Übrigen legt der Verwaltungsgerichtshof die Bestimmung des § 45 Abs. 4 Z 1 StVO eng aus. So gelangte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 3.9.2003, Zl. 2000/03/0232, zum Ergebnis, dass nicht jedes geleaste Fahrzeug als i.S.d. § 45 Abs. 4 Z 1 StVO geleast einzustufen sei. Vielmehr sei nur ein Fahrzeug, bezüglich dessen der Zulassungsbesitzer einen Finanzierungsleasingvertrag abgeschlossen hat, als i.S.d. § 45 Abs. 4 Z 1 StVO „geleast“ einzustufen. Sohin erfüllt das gegenständliche Fahrzeug, welches nur im Sinne eines Operating-Leasings geleast wurde, und bei welchem sohin nicht die Merkmale eines Finanzierungsleasings überwiegen, nicht die Qualifikation eines i.S.d. § 45 Abs. 4 Z 1 StVO geleasten Fahrzeugs.

In seinem Erkenntnis vom 4.10.1996, Zl. 96/02/0363, wiederum führte der Verwaltungsgerichtshof in Auslegung des § 45 Abs. 4 StVO aus, dass kein Anlass besteht, die Bestimmung des § 45 Abs. 4 Z 2 StVO dahingehend auszulegen, dass auch ein Gesellschafter bzw. selbständig erwerbstätiger Geschäftsführer einer Gesellschaft als Arbeitnehmer dieser Gesellschaft angesehen werden könne. Nur eine Person, welche in einem unselbständigen Dienstverhältnis zur Zulassungsbesitzerin stehe, könne die Vorgabe i.S.d. § 45 Abs. 4 Z 2 StVO, ein arbeitgebereigenes überlassen erhalten zu haben, erfüllen.

Gleichermaßen eng legt der Verwaltungsgerichtshof auch die Vorgaben für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 2 StVO aus:

Demnach ist diese Bestimmung dahingehend auszulegen, dass bei der Prüfung der Voraussetzungen zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 2 StVO ein strenger Maßstab anzulegen ist, sodass eine solche nur bei Vorliegen von gravierenden, den Antragsteller außergewöhnlich hart treffenden Gründen zu erteilen ist (vgl. bereits VwGH 4.2.1994, 93/02/0279; 4.2.1994, 93/02//0078). Selbst mit dem Vorbringen, das Aufsuchen von Parkgaragen in der Umgebung sei auf Grund der Entfernung, der hohen Kosten und des Umstandes, dass in den Parkgaragen häufig keine Plätze frei sind, nicht zumutbar, vermag das Vorliegen eines erheblichen wirtschaftlichen Interesses im Sinne der dargestellten Rechtslage nicht aufgezeigt zu werden (vgl. VwGH 11.10.1995, 95/03/0175; 12.10.2018, Ra 2017/02/0147

Um das nach § 45 Abs. 2 StVO erforderliche wirtschaftliche Interesse darzutun, bedarf es eines KONKRETEN, einer Überprüfung zugänglichen Vorbringens des ASt über die wirtschaftlichen Auswirkungen, die die Kurzparkzonenregelung auf den Betrieb des ASt hat (vgl. VwGH 14.10.1994, 93/02/0261; hier: Installationsunternehmen). Die fallweise erforderliche rasche Lieferung von Material sowie der Transport von Material und Werkzeug für Installationsarbeiten oder etwa der vom ASt dargelegte notwendige direkte Kontakt zu Kunden stellen für sich allein noch nicht das Vorliegen von gravierenden (insbesondere wirtschaftlichen) Gründen dar, da die mit dem Parken in Kurzparkzonen verbundenen Nachteile auch andere Betriebsinhaber in vergleichbarer Lage durchaus in ähnlicher Form treffen (vgl. VwGH 12.10.2018, Ra 2017/02/0147; 23.10.1998, 97/02/0483).

Auch hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass unter Zugrundelegung des strengen Maßstabes, der bei der Prüfung der erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 2 StVO 1960 anzulegen ist, ein vom Antragsteller ins Treffen geführter Zeitaufwand ("mindestens 15 Minuten") für die Wegstrecke von seiner Betriebsstätte bis zu Parkmöglichkeiten (für den Fall des - auch mehrmals täglichen - Abstellens des Fahrzeuges außerhalb der Kurzparkzone) im Zusammenhang mit der zur Verfügung stehenden zulässigen Parkdauer von 180 Minuten keinen "außergewöhnlich hart treffenden Grund" darstellt (vgl. VwGH 23.2.2001, 96/02/0061; 23.5.2006, 2004/02/0389; 12.10.2018, Ra 2017/02/0147).

Zur Frage der Zuständigkeit zur Behandlung von Rechtsmitteln im Hinblick auf Bescheide gemäß § 45 StVO führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 5.6.2023, GZ Ra 2023/02/0004, aus:

„10 Vorweg gilt es zu klären, inwieweit das Verwaltungsgericht zum meritorischen Abspruch über die Beschwerde zuständig war.

11 Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

Art. 11 Abs. 1 Z 4 B-VG lautet:

„Artikel 11.

(1) Bundessache ist die Gesetzgebung, Landessache die Vollziehung in folgenden Angelegenheiten:

...

4. Straßenpolizei;“

Art. 118 B-VG lautet auszugsweise:

„Artikel 118.

(1) Der Wirkungsbereich der Gemeinde ist ein eigener und ein vom Bund oder vom Land übertragener.

(2) Der eigene Wirkungsbereich umfasst neben den im Art. 116 Abs. 2 angeführten Angelegenheiten alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden. Die Gesetze haben derartige Angelegenheiten ausdrücklich als solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zu bezeichnen.

(3) Der Gemeinde sind zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich die behördlichen Aufgaben insbesondere in folgenden Angelegenheiten gewährleistet:

[...]

4. Verwaltung der Verkehrsflächen der Gemeinde, örtliche Straßenpolizei;

[...]

(4) Die Gemeinde hat die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes in eigener Verantwortung frei von Weisungen und unter Ausschluss eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde zu besorgen. In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches besteht ein zweistufiger Instanzenzug; dieser kann gesetzlich ausgeschlossen werden. In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches kommt dem Bund und dem Land ein Aufsichtsrecht über die Gemeinde (Art. 119a) zu.

(5) Der Bürgermeister, die Mitglieder des Gemeindevorstandes (Stadtrates, Stadtsenates) und allenfalls bestellte andere Organe der Gemeinde sind für die Erfüllung ihrer dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zugehörigen Aufgaben dem Gemeinderat verantwortlich.

(6) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches hat die Gemeinde das Recht, ortspolizeiliche Verordnungen nach freier Selbstbestimmung zur Abwehr unmittelbar zu erwartender oder zur Beseitigung bestehender, das örtliche Gemeinschaftsleben störender Missstände zu erlassen, sowie deren Nichtbefolgung als Verwaltungsübertretung zu erklären. Solche Verordnungen dürfen nicht gegen bestehende Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes verstoßen.“

§ 43 Abs. 2a Z 1 StVO, BGBl. Nr. 159/1960 in der gegenständlich maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 77/2019, lautet:

„§ 43. Verkehrsverbote, Verkehrserleichterungen und Hinweise.

(2a) 1. Um Erschwernisse für die Wohnbevölkerung auszugleichen, die durch Verkehrsbeschränkungen hervorgerufen werden, kann die Behörde durch Verordnung Gebiete bestimmen, deren Bewohner die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für ein zeitlich uneingeschränktes Parken in - in der Verordnung zu bezeichnenden -

nahegelegenen Kurzparkzonen mit Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg gemäß § 45 Abs. 4 beantragen können.“

§ 45 Abs. 4 StVO, BGBl. Nr. 159/1960 in der gegenständlich maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 6/2017, lautet:

§ 45. Ausnahmen in Einzelfällen.

(4) Eine Bewilligung kann für die in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 2a Z 1 angegebenen Kurzparkzonen auf die Dauer von höchstens zwei Jahren erteilt werden, wenn der Antragsteller in dem gemäß dieser Verordnung umschriebenen Gebiet wohnt und dort auch den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hat und ein persönliches Interesse nachweist, in der Nähe dieses Wohnsitzes zu parken und

1. Zulassungsbesitzer oder Leasingnehmer eines Kraftfahrzeugs ist, oder

2. nachweist, dass ihm ein arbeitgebereigenes oder von seinem Arbeitgeber geleastes Kraftfahrzeug auch zur Privatnutzung überlassen wird.“

§ 94b Abs. 1 lit. b StVO, BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I Nr. 39/2013, lautet:

„§ 94b. Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde

(1) Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, sofern der Akt der Vollziehung nur für den betreffenden politischen Bezirk wirksam werden soll und sich nicht die Zuständigkeit der Gemeinde oder - im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist - der Landespolizeidirektion ergibt, die Bezirksverwaltungsbehörde

[...]

b) für die Erlassung von Verordnungen und Bescheiden, [...]“

§ 94d StVO, BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I Nr. 37/2019, lautet auszugsweise:

„§ 94d. Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Sofern der Akt der Vollziehung nur für das Gebiet der betreffenden Gemeinde wirksam werden und sich auf Straßen, die nach den Rechtsvorschriften weder als Autobahnen, Autostraßen, Bundesstraßen oder Landesstraßen gelten noch diesen Straßen gleichzuhalten sind, beziehen soll, sind folgende Angelegenheiten von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen:

[...]

4a. die Erlassung von Verordnungen nach § 43 Abs. 2a,

[...]

6. die Bewilligung von Ausnahmen (§ 45) von den erlassenen Beschränkungen und Verboten,

[...]“

§ 76 Z 4 Wiener Stadtverfassung, LGBl. 28/1968, lautet:

„Der Gemeinde sind zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich die behördlichen Aufgaben insbesondere in folgenden Angelegenheiten gewährleistet:

[...]

4. Verwaltung der Verkehrsflächen der Gemeinde, örtliche Straßenpolizei;“

§ 103 Abs. 2 Wiener Stadtverfassung, in der maßgeblichen Fassung LGBl. 41/2017, lautet:

„(2) Auf Bundesstraßen und Hauptstraßen B ist Abs. 1 nicht anzuwenden. Der Gemeinderat hat unter Bedachtnahme auf die Bedeutung und Funktion der Straßen im gesamten Straßennetz der Stadt durch Verordnung festzulegen, welche Straßen als Hauptstraßen A, Hauptstraßen B und Nebenstraßen im Sinne des Abs. 1 gelten.“

12 Mit dem Bundesstraßengesetz 1971 in der Stammfassung BGBl. Nr. 286/1971-BStG 1971 wurden bestimmte Straßenzüge wegen ihrer Bedeutung für den Durchzugsverkehr (vgl. den Kompetenztatbestand des Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG) zu Bundesstraßen erklärt und gemäß § 2 Abs. 1 BStG in Bundesautobahnen („Bundestraßen A“), Bundesschnellstraßen („Bundesstraßen S“) und die übrigen Bundesstraßen („Bundesstraßen B“) eingeteilt; die Bundesstraßen wurden in den Verzeichnissen 1 bis 3 im Anhang des Gesetzes festgelegt.

13 Mit dem Bundesgesetz über die Auflassung und Übertragung von Bundesstraßen, BGBl. I Nr. 50/2002 (Bundesstraßen-Übertragungsgesetz), wurde ein großer Teil der österreichischen Bundesstraßen, vor allem alle im Verzeichnis 3 aufgelisteten Bundesstraßen B, als Bundesstraßen aufgelassen; diese wurden in die Regelungskompetenz der Länder übertragen. Die Bundesstraßen A (Bundesautobahnen, Verzeichnis 1) und Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen, Verzeichnis 2) verblieben gemäß § 2 Abs. 1 BStG nach der Novelle BGBl. I Nr. 50/2002 in der Regelungskompetenz des Bundes - dabei handelt es sich um Bundesstraßen, die sich für den Schnellverkehr eignen, keine höhengleichen Überschneidungen mit anderen Verkehrswegen aufweisen und nicht der lokalen Aufschließung dienen.

14 In Wien wurde entsprechend der Wiener Stadtverfassung (vgl. § 103 Abs. 2 WStV, LGBl. Nr. 28/1986 idF LGBl. Nr. 59/2022) vom Gemeinderat mit Verordnung eine Festlegung der Straßen in Hauptstraßen A, Hauptstraßen B und Nebenstraßen vorgenommen (vgl. Verordnung des Gemeinderats betreffend Feststellung der Hauptstraßen und Nebenstraßen vom 2. September 2021, ABl. 2021/35).

15 Nach § 76 Z 4 WStV ist die Verwaltung der Verkehrsflächen der Gemeinde dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zugewiesen. Alle nicht als Bundesstraßen erklärten Straßenzüge in Wien sind Verkehrsflächen der Gemeinde iSd Art. 118 Abs. 3 Z 4 B-VG (VfGH 29.6.1972, G 6/72, zur damaligen Rechtslage).

16 Die in Anlage A der Verordnung des Gemeinderats verzeichneten Hauptstraßen A fallen mit Blick auf die in § 94d Einleitungssatz StVO festgelegte Zuständigkeit in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Die in Anlage B dieser Verordnung aufgelisteten Hauptstraßen B sind die ehemaligen Bundesstraßen B, welche im Jahr 2002 in die Zuständigkeit der Länder übertragen wurden (vgl. auch Cech/Moritz/Ponzer, Die Verfassung der Bundeshauptstadt Wien, Kurzkommentar, 2. Aufl., S. 218). Für sie ergibt sich gemäß § 94b die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde.

17 Mit Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend Parkraumbewirtschaftung im 2. Wiener Gemeindebezirk vom 29. April 1999, Abl. 1999/17, wurde gemäß § 43 Abs. 2a StVO iVm § 94d Z 4a StVO (im Einzelnen näher abgegrenzt) das gesamte Straßennetz des 2. Wiener Gemeindebezirks als Gebiet bestimmt, dessen BewohnerInnen eine Ausnahmebewilligung von der im 2. Wiener Gemeindebezirk flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone beantragen können.

18 Mit Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend Parkraumbewirtschaftung im 2. Wiener Gemeindebezirk vom 16.8.2007, ABl. 2007/33, wurde gemäß § 43 Abs. 2a iVm § 94b Abs. 1 lit. b StVO das gesamte Straßennetz des 2. Wiener Gemeindebezirks als Gebiet bestimmt, dessen Bewohner eine Ausnahmebewilligung von der im 2. Wiener Gemeindebezirk flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone in den Hauptstraßen B gemäß der näher bezeichneten Verordnung des Gemeinderats betreffend Feststellung der Hauptstraßen und Nebenstraßen im 2. Wiener Gemeindebezirk sowie (bestimmter) im 20. Wiener Gemeindebezirk beantragen können.

19 Der Antrag iSd § 45 Abs. 4 StVO der Mitbeteiligten bezieht sich auf sämtliche von den Verordnungen des Magistrats erfassten Straßen des 2. Gemeindebezirks, somit sowohl auf jene, die von der Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde (§ 94b Abs. 1 lit. b StVO, Hauptstraßen B) erfasst sind, als auch jene, die gemäß § 94d in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fallen.

20 Der Verfassungsgerichtshof hat in diesem Sinne in VfGH 10.3.2004, V 78/03, zur Frage der Vorgehensweise der fallbezogen in Niederösterreich zuständigen Behörden (Gemeinde und Bezirksverwaltungsbehörde) zur Erlassung einer „in sich geschlossenen“ Kurzparkzone - angesichts dessen, dass hinsichtlich der behördlichen Zuständigkeiten eine Unterscheidung der betroffenen Straßen bei der räumlichen Abgrenzung von Kurzparkzonen je nach ihrem Charakter gemäß § 94d StVO möglich sei - ausgesprochen, dass diese gemeinsam zu erfolgen habe, um nicht die Zuständigkeitsvorschrift des § 94d StVO zu verletzen.

21 Der Magistrat der Stadt Wien hat daher in seiner Funktion als Bezirksverwaltungsbehörde im Bereich der Landesvollziehung einerseits (vgl. auch § 107 WStV; der Magistrat in Wien ist in diesem Sinn - auch - selbständige Behörde im Rahmen der Landesverwaltung, siehe auch VwGH 2.8.1996, 96/02/0316) und als Gemeindebehörde (im Bereich der Gemeindevollziehung im eigenen Wirkungsbereich) andererseits über den Antrag abzusprechen.

22 Das Verwaltungsgericht durfte nach dem Gesagten nur insoweit über die Beschwerde der Mitbeteiligten meritorisch absprechen, als mit dem Bescheid des Magistrats der Stadt Wien die Hauptstraßen B im betroffenen Gebiet erfasst waren.

Was jedoch die Haupt- und Nebenstraßen anlangt, welche von der Verordnung im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde aufgrund des § 43 Abs. 2a Z 1 iVm § 94d Z 4a StVO bestimmt wurden, war das Verwaltungsgericht zum meritorischen Abspruch über die Beschwerde aus folgenden Gründen nicht zuständig:

23 Da der Gesetzgeber betreffend die StVO von der in Art. 118 Abs. 4 zweiter Satz B-VG vorgesehenen Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht und in der StVO den innergemeindlichen Instanzenzug nicht ausdrücklich ausgeschlossen hat, ist dessen Ausschöpfung gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG eine Prozessvoraussetzung für die Erhebung einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Das bedeutet, dass in (von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu vollziehenden) Angelegenheiten der StVO (vgl. Erlassung von Verordnungen gemäß § 43 Abs. 2a iVm § 94d Z 4a sowie Ausnahmebewilligungen [§ 94d Z 6 StVO]) der innergemeindliche Instanzenzug auch dann aufrecht bleibt, wenn er durch den Landesgesetzgeber für Landesmaterien ausgeschlossen wurde (siehe § 75 Abs. 1 zweiter Satz Wiener Stadtverfassung; vgl. dazu ausführlich VwGH 12.11.2021, Ro 2019/04/0001).

24 Das Verwaltungsgericht hätte somit ungeachtet der diesbezüglich fehlerhaften, weil unvollständigen Rechtsmittelbelehrung des Bescheids des Magistrats der Stadt Wien, welcher einerseits als Gemeindebehörde in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde und andererseits als Bezirksverwaltungsbehörde in Angelegenheiten der Landesverwaltung (vgl. z.B. VwGH 11.5.2022, Ra 2022/01/0033, mwH) in einem Bescheid über den Antrag absprach, die Beschwerde der Mitbeteiligten, soweit sich der Antrag auf die im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde geregelten Gemeindestraßen iSd Verordnung des Gemeinderates vom 2. September 2021, ABl. 2021/35, bezog, aufgrund Unzuständigkeit mangels Erschöpfung des Instanzenzugs zurückweisen müssen.“

zum Abspruch zu Punkt A):

Bei Zugrundelegung der glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung wird festgestellt, dass das gegenständliche Fahrzeug vom Beschwerdeführer als sein Privatfahrzeug genutzt wird.

In der Verhandlung legte er auch glaubwürdig dar, dass sein Kanzleisitz lediglich deshalb als Zulassungsort gegenüber der Zulassungsbehörde angegeben worden ist, da auf diese Weise die gesicherte Zustellung von an den Beschwerdeführer gerichteten Schreiben sichergestellt ist.

Sohin liegt kein Grund vor anzunehmen, dass das gegenständliche Fahrzeug als ein Firmenfahrzeug genutzt wird.

Davon abgesehen ist zu bemerken, dass aus dem § 45 StVO nicht zu folgern ist, dass bei Einzelunternehmern bzw. bei freiberuflich tätigen Personen der Umstand, dass diese ihr Privatfahrzeug auch im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit nutzen, zum Wegfall ihres als Bewohner eines Wr. Gemeindebezirks, für welchen eine Ausnahmegenehmigung i.S.d. § 45 Abs. 5 StVO begehrt wird, bestehenden durch § 45 Abs. 4 StVO geforderten „persönlichen Interesses“ als Gebietsbewohner führt.

Wie zuvor ausführlich dargelegt, ist vielmehr im Gegenteil davon auszugehen, dass der Gesetzgeber grundsätzlich bereits aufgrund des Umstands des Hauptwohnsitzes und der Wohnungnahme im Kurzparkzonengebiet vom Vorliegen des durch § 45 Abs. 4 StVO geforderten „persönliche Interesses“ des Gebietsbewohners ausgeht, und darüber hinaus keine weiteren Anforderungen normiert. Gleichsam als Ausnahme von dieser Regel wird nur in den gesetzlich näher geregelten Fällen, wie etwa im Fall, dass der Antragswerber ohnedies bereits über einen privaten Stellplatz verfügt, das Nichtbestehen des durch § 45 Abs. 4 StVO geforderte „persönliche Interesse“ des Gebietsbewohners normiert.

Ein weiteres Argument für die Annahme, dass der Gesetzgeber bei einem auf den Antragsteller zugelassenen und in seinem Eigentum stehenden Fahrzeug nicht auf fordert, dass dieses Fahrzeug nicht oder nur zu einem geringen Teil unternehmerisch genutzt wird, lässt sich auch aus dem Umstand ersehen, dass der Gesetzgeber sogar in Fällen, in welchen das Fahrzeug nicht auf den Antragsteller, sondern auf den Dienstgeber des Antragstellers zugelassen ist, das Vorliegen des durch § 45 Abs. 4 StVO geforderte „persönliche Interesse“ des Gebietsbewohners bereits bei einer bloßen Privatnutzung von 25 % bejaht. Dazu kommt aber, dass der Gesetzgeber diese Vorgabe nicht nur im Falle eines auf den Arbeitgeber zugelassenen Fahrzeugs, nicht aber im Falle eines vom Antragsteller geleasten oder auf ihn zugelassenen Fahrzeug fordert. Daraus ist zu folgern, dass die allfällige eigenunternehmerische Nutzung eines Fahrzeugs bei einem vom Antragsteller geleasten oder auf ihn zugelassenen Fahrzeug für die Frage der Erfüllung der Bewilligungsvoraussetzungen des § 45 Abs. 4 StVO unerheblich ist.

Im Gegensatz zur Annahme der belangten Behörde wäre es für die Frage des Vorliegens des durch § 45 Abs. 4 StVO geforderte „persönliche Interesse“ des Gebietsbewohners somit sogar unerheblich, ob ein einzelunternehmerisch tätiger Antragsteller in einem anderen Gemeindebezirk seinen Unternehmensstandort hat, und mit seinem Fahrzeug auch seine unternehmerischen Fahrten durchführt.

Folglich ist davon auszugehen, dass mangels Vorliegens eines der gesetzlich normierten Ausschlusskonstellationen der Beschwerdeführer schon aufgrund des Umstands, dass dieser im xx. Wr. Gemeindebezirks hauptgemeldet ist und dort auch tatsächlich wohnhaft ist, sohin in diesem Bezirk im Sinne der oa. verwaltungsgerichtlichen Judikatur den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hat, die Voraussetzung des durch § 45 Abs. 4 StVO geforderten „persönlichen Interesses“ des Gebietsbewohners erfüllt.

Erfüllt er aufgrund seiner Hauptwohnsitzmeldung im xx. Wr. Gemeindebezirk und seiner tatsächlichen Wohnungnahme an dieser Adresse auch die Voraussetzung, dass er im Gebiet, für welches er den Antrag gestellt hat, wohnt und an dieser Adresse zudem auch den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hat.

Da er auch der Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Fahrzeugs ist, erfüllt er auch die letzte der durch § 45 Abs. 4 StVO normierten Voraussetzungen für die beantragte Genehmigung.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zum Abspruch zu Punkt B):

In Beachtung der höchstgerichtlichen Judikatur (vgl. u.a. VwGH 5.6.2023, Ra 2023/02/0004) war von einer Nichtausschöpfung des Instanzenzugs auszugehen, und sohin die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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