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VGW-041/046/14610/2023•LVwG W VGW-041/046/14610/2023
VGW-041/046/14610/2023Tribunal Administrativo Regional27 de fev. de 2024
Lohnunterlagen, Zustellzeitpunkt, Obdachlosigkeit, Zustellung, Meldeadresse, Beweislast
IM NAMEN DER REPUBLIK
gekürzte Ausfertigung
gemäß § 29 Abs. 5 iVm § 50 Abs. 2 VwGVG
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Schmied über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 20.6.2023, GZ: ..., betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung durch Verkündung am 9.2.2024
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstraf-verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Dem Beschwerdeführer wurde zur Last gelegt, einzelne im Spruch des Straferkenntnisses aufgezählte Lohnunterlagen hinsichtlich bestimmter Dienstnehmer nicht vorgelegt zu haben, obwohl er dazu mit Schreiben vom 19.05.2022, zugestellt am 25.05.2022, aufgefordert worden wäre. Wesentliches Tatbestandsmerkmal für diese Verwaltungsübertretung ist der Umstand, dass das Aufforderungsschreiben der ÖGK vom 19.05.2022 dem Beschwerdeführer auch tatsächlich zugestellt wurde.
Eine solche Zustellung lässt sich gegenständlich nicht mit der für die Verhängung einer Verwaltungsstrafe erforderlichen Sicherheit nachweisen. Wie der Beschwerdeführer glaubhaft dargelegt hat, musste er das Geschäftslokal in der C.-gasse, wo er damals nicht nur sein Geschäft sondern auch seine Wohnung hatte, bis Ende März räumen. Die Hausverwaltung duldete seinen Aufenthalt noch bis Ende April, und ist der Beschwerdeführer zu dieser Zeit (Ende April/Anfang Mai) endgültig ausgezogen. Zum Zustellzeitpunkt 25.05.2022 war daher die Wohnanschrift des Beschwerdeführers in der C.-gasse keine Abgabestelle mehr. Der Beschwerdeführer hatte zu dieser Zeit auch keine andere Wohnanschrift, sondern war obdachlos und hat bei verschiedenen Bekannten bzw. Verwandten übernachtet. Das gegenständliche Schreiben ist ihm nie zur Kenntnis gelangt, sodass der Zustellmangel (Sendung an eine Anschrift, die keine Abgabestelle mehr war) auch nicht geheilt werden konnte. Seit 02.09.2022 ist der Beschwerdeführer auch laut ZMR obdachlos gemeldet. Dass er schon davor (seit Ende April/Anfang Mai) nicht mehr an seiner früheren Meldeandresse in der C.-gasse wohnhaft war, wurde vom Beschwerdeführer glaubhaft dargelegt und steht auch im Einklang mit der Aktenlage (siehe den Erhebungsbericht der ÖGK auf Blatt 10 des Behördenaktes, wonach der Beschwerdeführer am 03.05.2022 in der Wohnung seines Sohnes D. B. in der E.-gasse angetroffen wurde und angegeben hat, dass Geschäftslokal am 02.05.2022 geschlossen zu haben).
Vor diesem Hintergrund konnte die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht erwiesen werden, sodass das Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren spruchgemäß einzustellen war.
H i n w e i s
Das Verwaltungsgericht Wien hat am 9.2.2024 in der gegenständlichen Angelegenheit eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und im Anschluss an die Verhandlung das Erkenntnis mit den wesentlichen Ent-scheidungsgründen verkündet.
Die in der mündlichen Verhandlung angefertigte Niederschrift, welcher eine Belehrung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG angeschlossen war, wurde dem Beschwerdeführer unmittelbar ausgehändigt und der belangten Behörde sowie der ÖGK am 9.2.2024 zugestellt. Keine zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof beziehungsweise einer Beschwerde an den Verfassungs-gerichtshof legitimierte Partei und kein dazu legitimiertes Organ hat innerhalb der gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG normierten Frist von zwei Wochen nach Ausfolgung der Niederschrift einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG gestellt, weswegen das Erkenntnis gemäß § 29 Abs. 5 iVm. § 50 Abs. 2 Z 1 VwGVG gekürzt ausgefertigt wurde.
Gegen diese gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 25a Abs. 4a VwGG und/oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof gemäß § 82 Abs. 3b VfGG nicht mehr zulässig.
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