LVwG W VGW-031/005/13069/2023

VGW-031/005/13069/2023Tribunal Administrativo Regional5 de fev. de 2024

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Regest

Verwaltungsstrafverfahren, Straßenverkehrsordnung, Straferkenntnis, Beschwerde, Verbot des Telefonierens während des Radfahrens, Verwendung eines Mobiltelefons beim Radfahren, Verhängung einer Strafe, keine Strafe ohne Gesetz, Wortsinngrenze, Aufhebung, Einstellung

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Landesverwaltungsgericht Wien VGW-031/005/13069/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.02.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2024:VGW.031.005.13069.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

gekürzte Ausfertigung

gemäß § 29 Abs. 5 iVm § 50 Abs. 2 VwGVG

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Sinai über die Beschwerde des Dipl. Ing. A. B. gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 21.09.2023, Zl. ..., betreffend eine Verwaltungsübertretung nach der Straßenverkehrsordnung (StVO), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21.12.2023,

zu Recht e r k a n n t:

I. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III. Gegen diese Entscheidung ist eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, sofern sie nicht bereits gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ausgeschlossen ist.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Feststellungen

Der Beschwerdeführer fuhr mit seinem Fahrrad am 22.06.2023 um 20:53 Uhr in Wien, C.-Straße in Fahrtrichtung D.-Straße/E.-gasse. Dabei wollte er in die D.-Straße einfahren. Während des Radfahrens hielt er sein Mobiltelefon in seiner linken Hand, weil er einen Anruf seiner Freundin erwartete. Im genannten Zeitpunkt telefonierte er jedoch nicht und erhielt auch keinen Anruf. Da er unaufmerksam wirkte, wurde er durch die Polizei im Rahmen eines Planquadrats angehalten. Dabei wurde ihm die Bezahlung einer Organstrafverfügung angeboten, von ihm jedoch verweigert.

Beweiswürdigung

Tatzeit, die tatörtlichen Gegebenheiten und die Eigenschaft des Beschwerdeführers als Radfahrer blieben im Verfahren unbestritten. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer während des Radfahrens im Tatzeitpunkt sein Mobiltelefon in seiner linken Hand hielt, damit jedoch nicht telefonierte und auch keinen Anruf erhielt, ergibt sich aus den nahezu übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und des Zeugen RevInsp. F. in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zur Anhaltung sowie zur Organstrafverfügung sind ebenso unstrittig.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 68 Abs. 3 lit. e StVO ist es verboten, während des Radfahrens ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung zu telefonieren; hinsichtlich der Anforderungen für Freisprecheinrichtungen gilt § 102 Abs. 3 KFG 1967.

Wer als Radfahrer die in § 68 Abs. 3 lit. e StVO angeführte Verpflichtung nicht erfüllt, begeht nach § 99 Abs. 4a StVO, wenn dies bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs. 5 StVO 1960 festgestellt wird, eine Verwaltungsübertretung, welche mit einer Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG mit einer Geldstrafe von 50 Euro zu ahnden ist. Wenn die Zahlung des Strafbetrages verweigert wird, ist von der Behörde eine Geldstrafe bis zu € 72,00, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu 24 Stunden, zu verhängen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist entsprechend dem im Strafrecht allgemein geltenden, im Bereich des Verwaltungsstrafrechtes aus § 1 Abs. 1 VStG ableitbaren Grundsatz „nullum crimen sine lege“ Voraussetzung für die Verhängung einer Strafe, dass die Tat zur Zeit ihrer Begehung ausdrücklich für strafbar erklärt war. Im Verwaltungsstrafrecht bildet der äußerst mögliche Wortsinn die Grenze belastender Strafrechtsgewinnung. Strafrechtsquelle ist ausschließlich das geschriebene Gesetz; eine Ergänzung desselben durch Analogie oder jede andere Art von Lückenschließung (etwa durch Größenschluss) zum Nachteil des Täters ist untersagt. Dies schließt zwar eine Auslegung des Gesetzes nach Inhalt, Sinn und Tragweite nicht aus, doch muss die Auslegung jedenfalls ihre äußerste Grenze stets im möglichen Wortsinn der auszulegenden Norm haben; sie muss immer noch im Wortlaut des Gesetzes eine Stütze finden (vgl. VwGH 19.10.2023, Ro 2022/07/0011, mwN).

Der klare Wortlaut des § 68 Abs. 3 lit. e StVO lässt keine weitergehende Interpretation dahingehend zu, dass auch ein anderes Verhalten als das Telefonieren („mit jemanden mithilfe eines Telefons sprechen“ [vgl. https://www.duden.de/rechtschreibung/telefonieren]), wie etwa das Versenden von Textnachrichten oder das Surfen im Internet, während des Radfahrens strafbar wäre (vgl. dazu auch Pürstl, StVO-ON16 § 68 Anm 6a [Stand 15.9.2023, rdb.at]). Daher ist jegliche andere Verwendung des Mobiltelefons beim Radfahren nicht strafbar (vgl. anders § 102 Abs. 3 KFG, der jedoch nur für Lenker von Kraftfahrzeugen jegliche andere Verwendung des Mobiltelefons unter Strafe stellt).

Der Beschwerdeführer hat zur festgestellten Tatzeit am festgestellten Tatort während des Radfahrens mit seinem Mobiltelefon nicht telefoniert, sondern dieses bloß in seiner linken Hand gehalten. Der Tatvorwurf des Straferkenntnisses, er habe als Radfahrer während der Fahrt mit seinem Mobiltelefon „ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung (…) telefoniert“, ist daher nicht richtig. Das bloße Halten des Mobiltelefons während des Radfahrens stellt jedenfalls keine Verwaltungsübertretung nach § 68 Abs. 3 lit. e StVO dar.

Das Straferkenntnis war daher aufzuheben und das gegen den Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 38 VwGVG § 45 Abs. 1 Z VStG einzustellen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch zitierte Gesetzesstelle.

H i n w e i s

Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Gemäß § 50 Abs. 2 Z 2 VwGVG hat die gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses im Fall des § 45 Abs. 1 VStG eine gedrängte Darstellung der dafür maßgebenden Gründe zu enthalten.

Das Verwaltungsgericht hat am 21.12.2023 in der gegenständlichen Beschwerdesache eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und sodann das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet.

Die in der mündlichen Verhandlung angefertigte Niederschrift, welcher eine Belehrung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG angeschlossen war, wurde dem Beschwerdeführer unmittelbar ausgefolgt sowie der belangten Behörde am 15.01.2024 und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie am 27.12.2023 zugestellt. Somit wurde die Niederschrift sämtlichen zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organen ausgefolgt oder zugestellt.

Keine zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof beziehungsweise Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof legitimierte Partei und kein hierzu legitimiertes Organ hat innerhalb der gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG normierten Frist von zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG gestellt.

Deshalb konnte das Erkenntnis gemäß § 29 Abs. 5 iVm. § 50 Abs. 2 Z 2 VwGVG gekürzt ausgefertigt werden. Gegen diese gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß

§ 25a Abs. 4a VwGG und/oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof gemäß § 82 Abs. 3b VfGG nicht mehr zulässig.

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