LVwG W VGW-031/005/15149/2023

VGW-031/005/15149/2023Tribunal Administrativo Regional18 de jan. de 2024

Abrir fonte

Regest

Verwaltungsstrafverfahren, Straßenverkehrsordnung, Straferkenntnis, Beschwerde, Auslegung von Parteianbringen, objektiver Erklärungswert, Mängelbehebungsauftrag, Zurückweisung

Texto completo

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-031/005/15149/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.01.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2024:VGW.031.005.15149.2023

Begründung

Das Verwaltungsgericht Wien fasst durch seinen Richter Mag. Sinai über die Beschwerde der A. B. gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 06.11.2023, Zl. ..., betreffend eine Verwaltungsübertretung nach der Straßenverkehrsordnung (StVO), den

BESCHLUSS

I.Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.Gegen diesen Beschluss ist eine Revision nicht Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Begründung

Verfahrensgang

1Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde vom 06.11.2023, Zl. ..., wurde der Beschwerdeführerin eine Übertretung des § 99 Abs. 1b iVm. § 5 Abs. 2 zweiter Satz Straßenverkehrsordnung (StVO) zur Last gelegt und über sie eine Geldstrafe in Höhe von € 2.400,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Tage) verhängt.

2Am 08.11.2023 langte bei der belangten Behörde ein E-Mail der Beschwerdeführerin ein, in dem sie sich „bei allen beteiligten Personen“ eines näher geschilderten Verkehrsunfalls entschuldigte. Der Unfall sei deshalb passiert, weil die Beschwerdeführerin ihren Freund im Auto zu einem Streit provoziert habe. Da dieser nicht im Besitz einer Lenkberechtigung und schon auf die Beschwerdeführerin „sehr böse“ gewesen sei, sei dieser nach dem Unfall schnell ausgestiegen und weggegangen. Da die Beschwerdeführerin ein schlechtes Gewissen gehabt habe und ihren Freund habe schützen wollen, sei sie „geistesgegenwärtig“ auf den Fahrersitz gewechselt, sodass der Anschein entstanden sei, sie hätte das Fahrzeug gelenkt. Sie habe dieses jedoch nicht in Betrieb genommen. Daran anschließend führte die Beschwerdeführerin aus, sie wolle den Schaden und die Strafe „bitte gerne auf mich nehmen“, weil „dies alles“ durch ihr „verantwortungsloses Verhalten“ geschehen sei. Sie schäme sich sehr für ihr Verhalten. Sie frage sich, wie es denn jetzt weitergehe und welche Strafe zu erwarten sei.

3Mit Schreiben vom 13.11.2023 legte die belangte Behörde dieses E-Mail samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht Wien „zur Entscheidung über die (…) Beschwerde“ vor. Sie verzichtete auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. Der Verwaltungsakt langte am 30.11.2023 beim Verwaltungsgericht ein.

4Mit Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 18.12.2023 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass für das Verwaltungsgericht unklar sei, ob ihr E-Mail vom 08.11.2023 eine bloße Mitteilung an die belangte Behörde darstelle oder sie damit eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 06.11.2023 habe erheben wollen. Sie wurde aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens dazu Stellung zu beziehen.

5Sie wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Akt der belangten Behörde mangels Vorliegens einer Beschwerde rückgesendet werde, sofern sie innerhalb der genannten Frist bekanntgeben sollten, dass sie mit ihrem E-Mail keine Beschwerde habe erheben wollen. Sofern sie innerhalb der genannten Frist keine Stellungnahme abgeben oder klarstellen sollte, dass es sich bei ihrem E-Mail um eine Beschwerde handle, wurde ihr sogleich zur Kenntnis gebracht, dass ihr schriftliches Anbringen den Bescheid, gegen den sich das Anbringen richte, nicht bezeichne. Des Weiteren enthalte das Anbringen kein Begehren sowie keine Angaben über die Rechtzeitigkeit einer allfälligen Beschwerde. Für den Fall des Vorliegens einer Beschwerde wurde ihr aufgetragen, diese Mängel innerhalb der oben genannten zweiwöchigen Frist zu beheben. Der fruchtlose Ablauf dieser Frist habe zur Folge, dass das Anbringen zurückgewiesen werde.

Feststellungen

6Das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 06.11.2023, Zl. ..., wurde mit RSb-Brief an die Wohnadresse der Beschwerdeführerin versendet und ihr dort am 08.11.2023 vom Zusteller ausgefolgt (vgl. AS 37 Behördenakt).

7Dagegen brachte die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 08.11.2023 eine Beschwerde mit dem im Verfahrensgang geschilderten Inhalt ein (vgl. AS 39 ff Behördenakt).

8Das Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 18.12.2023, mit welchem der Beschwerdeführerin innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens die Möglichkeit der Stellungnahme zur Qualität ihres E-Mails vom 08.11.2023 und – im Fall des Vorliegens einer Beschwerde – der Verbesserung deren Mängel eingeräumt und sie auf die Folgen des fruchtlosen Ablaufs dieser Frist hingewiesen wurde, wurde mit RSb-Brief an die Wohnadresse der Beschwerdeführerin versendet und ihr dort am 22.12.2023 vom Zusteller ausgefolgt (vgl. Rückschein zur OZ 2 Gerichtsakt).

9Eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin erfolgte nicht.

Beweiswürdigung

10Das Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und Würdigung des E-Mails der Beschwerdeführerin vom 08.11.2023. Die Feststellungen ergeben sich aus den in Klammer angeführten Beweismitteln des unbedenklichen Akteninhalts. Dass die Beschwerdeführerin keine Stellungnahme zum Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 18.12.2023 abgab, ergibt sich aus dem Gerichtsakt, zu dem keine weitere Eingabe der Beschwerdeführerin protokolliert ist.

Rechtliche Beurteilung

11Gemäß § 13 Abs. 3 AVG (der nach § 17 VwGVG auch im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten gilt) ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen nicht zur Zurückweisung. Es ist von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung aufzutragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

12Nach § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde (unter anderem) die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten.

13Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es bei der Auslegung von Parteianbringen auf das aus diesen erkenn- und erschließbare Ziel der Einschreiterin an. Parteierklärungen und damit auch Anbringen sind ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Dem Geist des AVG ist ein übertriebener Formalismus fremd, weswegen auch bei der Auslegung von Parteianbringen im Sinne des § 13 AVG kein streng formalistischer Maßstab anzulegen ist. Wenn sich der Inhalt eines von einer Partei gestellten Anbringens als unklar erweist, ist die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht entsprechend den ihnen gemäß § 37 iVm. § 39 AVG obliegenden Aufgaben verpflichtet, die Einschreiterin zu einer Präzisierung ihres Begehrens aufzufordern (vgl. VwGH 5.4.2017, Ra 2016/04/0126, mwN).

14Im Falle eines unklaren Anbringens ist die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht nicht berechtigt, diesem eine für den Standpunkt der Partei günstige Deutung zu geben, erst recht fehlt der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht die Befugnis, einem unklaren Anbringen einen ungünstigen Inhalt zu unterstellen, insbesondere, soweit die Deutung einen Antrag als unzulässig erweisen würde (vgl. VwGH 23.3.2023, Ra 2023/12/0018, mwN).

15Ausgehend davon erging das Schreiben vom 18.12.2023 an die Beschwerdeführerin, weil für das Verwaltungsgericht unklar war, ob ihr E-Mail vom 08.11.2023 eine bloße Mitteilung an die belangte Behörde darstellte oder sie damit eine Beschwerde gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 06.11.2023 erheben wollte.

16Dieses Schreiben wurde der Beschwerdeführerin nachweislich am 22.12.2023 zugestellt. Sie hat innerhalb der darin gesetzten zweiwöchigen Frist ab Zustellung (bzw. bis zur Abfertigung des gegenständlichen Beschlusses) dazu keine Stellungnahme abgegeben.

17Daher geht das Verwaltungsgericht nach entsprechender Ankündigung im genannten Schreiben rechtsschutzfreundlich davon aus, dass es sich beim EMail vom 08.11.2023 um eine Beschwerde gegen das der Beschwerdeführerin an diesem Tag zugestellte Straferkenntnis der belangten Behörde vom 06.11.2023 handelt.

18Die Beschwerdeführerin hat jedoch innerhalb der zweiwöchigen Frist (bzw. bis zur Abfertigung des gegenständlichen Beschlusses) auch nicht im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG die Beschwerde, die nicht den Anforderungen des § 9 Abs. 1 VwGVG entspricht, verbessert.

19Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.

20Gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfällt die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

21Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die vorliegende Entscheidung von der zitierten (einheitlichen) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den hier maßgeblichen Rechtsfragen. Die gegenständliche Rechtslage stellt sich nach den in Betracht kommenden Normen als eindeutig dar (vgl. VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053). Die zu lösenden Rechtsfragen besitzen nicht über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung (vgl. VwGH 24.3.2014, Ro 2014/01/0011).

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.