LVwG W VGW-101/032/10321/2023

VGW-101/032/10321/2023Tribunal Administrativo Regional5 de jan. de 2024

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Regest

Tierschutzrecht, dauerhaftes Tierhalteverbot, Verwaltungsstrafverfahren, mangelnde Zurechnungsfähigkeit, Aufhebung

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Landesverwaltungsgericht Wien VGW-101/032/10321/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.01.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2024:VGW.101.032.10321.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Pühringer über die Beschwerde des A. B., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 3. Juli 2023, Zl. ...-2023-4, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tierschutzgesetz – TSchG,

zu Recht erkannt:

I. Gem. § 39 Abs. 1 Tierschutzgesetz, BGBl. I 118/2004 idF BGBl. I 130/2022, wird der angefochtene Bescheid aufgehoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

I.Verfahrensgang

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gegenüber dem Beschwerdeführer gem. § 39 Abs. 1 Tierschutzgesetz – TSchG ein Verbot der Haltung von Tieren aller Art auf Dauer ausgesprochen.

Begründet wurde der angefochtene Bescheid mit einem gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des § 38 Abs. 3 iVm § 15 TSchG.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher die Aufhebung des angefochtenen Bescheids begehrt wird.

3. Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte die Beschwerde samt dem bezugnehmenden Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vor.

4. Das Verwaltungsgericht Wien holte beim Bezirksgericht C. die Auskunft ein, ob für den Beschwerdeführer ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt sei.

5. Das Verwaltungsgericht Wien machte der Tierschutzombudsperson für Wien Beschwerdemitteilung; diese gab eine Stellungnahme ab, auf die der Beschwerdeführer replizierte.

6. Auf Ersuchen des Verwaltungsgerichts Wien legte die belangte Behörde den Behördenakt zu dem gegen den Beschwerdeführer zur Zl. MBA/.../2023 geführten Verwaltungsstrafverfahren vor.

II.Sachverhalt

1. Das Verwaltungsgericht Wien legt seiner Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde:

Gegenüber dem Beschwerdeführer wurde mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 19. April 2023 ein Verwaltungsstrafverfahren zur Zl. MBA/... wegen des Verdachts der Übertretung des § 38 Abs. 3 iVm § 15 TSchG eingeleitet, weil er als Halter eines Hundes – eines mittelgroßen, schwarzen, weiblichen Mischlings im Alter von zehn bis 15 Jahren – in Wien, D.-gasse, entgegen der Bestimmungen des § 15 TSchG, wonach ein Tier erforderlichenfalls unter Heranziehung eines Tierarztes unverzüglich ordnungsgemäß versorgt werden muss, wenn es Anzeichen einer Krankheit oder Verletzung aufweist, und kranke oder verletzte Tiere diesen besonderen Ansprüchen angemessen und erforderlichenfalls gesondert unterzubringen sind, es bis zum 2. April 2023, 10:42 Uhr, unterlassen habe, das Tier von einem Tierarzt untersuchen zu lassen, obwohl das Tier am 2. April 2023 folgende Anzeichen einer Krankheit/Verletzung aufgewiesen habe: Das Tier sei hochgradig abgemagert gewesen, habe eitrigen Vaginalausfluss und multiple Tumore in den Zwischenzehenräumen aufgewiesen. Das an einem Auge blinde Tier sei apathisch und nicht mehr gehfähig gewesen. Auf Grund des schlechten Allgemeinzustandes habe der Hund zur Euthanasie freigegeben werden müssen.

Dieses Verwaltungsstrafverfahren wurde mit Bescheid vom 26. Mai 2023 gem. § 45 Abs. 1 Z 2 2. Fall VStG eingestellt, weil auf Grund der mangelnden Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers gegen ihn gem. § 3 Abs. 1 VStG keine Strafe ausgesprochen werden könne.

Für den Beschwerdeführer wurde vom Bezirksgericht C. ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter für die Vertretung vor Ämtern und Behörden, die Vertretung gegenüber privaten Vertragspartnern mit Ausnahme der geringfügigen Angelegenheiten des täglichen Lebens, der Vertretung in finanziellen Angelegenheiten und der Vertretung in medizinischen Angelegenheiten bestellt.

2. Diese Feststellungen ergeben sich aus folgender Beweiswürdigung:

Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens, Einholung einer Auskunft über die Bestellung eines Erwachsenenvertreters für den Beschwerdeführer, Einholung einer Stellungnahme des Erwachsenenvertreters des Beschwerdeführers, Einholung einer Stellungnahme der Tierschutzombudsperson für Wien und Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt zur Zl. MBA/.../2023.

Dass gegen den Beschwerdeführer zur Zl. MBA/.../2023 ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des § 15 iVm § 38 Abs. 3 TSchG mit dem festgestellten Tatvorwurf eingeleitet und letztlich wegen der mangelnden Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers eingestellt wurde, ergibt sich zweifellos aus dem entsprechenden von der belangten Behörde vorgelegten behördlichen Strafakt und wurde von keiner Verfahrenspartei in Zweifel gezogen.

Weitere gerichtliche oder verwaltungsstrafrechtliche Verfolgungshandlungen wegen Übertretung des Tierschutzgesetzes durch den Beschwerdeführer sind aus dem Verwaltungsakt nicht ersichtlich und wurden auch von keiner Verfahrenspartei behauptet.

Die Bestellung eines Erwachsenenvertreters für den Beschwerdeführer im festgestellten Umfang ergibt sich aus der vom Erwachsenenvertreter des Beschwerdeführers vorgelegten Bestellungsurkunde.

III.Rechtliche Beurteilung

1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes, BGBl. I 118/2004 idF BGBl. I 130/2022, lauten:

"Versorgung bei Krankheit oder Verletzung

§ 15. Weist ein Tier Anzeichen einer Krankheit oder Verletzung auf, so muss es unverzüglich ordnungsgemäß versorgt werden, erforderlichenfalls unter Heranziehung eines Tierarztes. Kranke oder verletzte Tiere sind diesen besonderen Ansprüchen angemessen und erforderlichenfalls gesondert unterzubringen.

[…]

§ 38. (1) Wer gegen die Bestimmungen der in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union oder gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verstößt, indem er

1. einem Tier entgegen § 5 Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt oder

2. ein Tier entgegen § 6 tötet oder

3. an einem Tier entgegen § 7 Eingriffe vornimmt oder

4. gegen § 8 verstößt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.

(2) In schweren Fällen der Tierquälerei ist eine Strafe von mindestens 2 000 Euro zu verhängen.

(3) Wer außer in den Fällen der Abs. 1 und 2 gegen §§ 5, 7, 8a, 9, 11 bis 32, 32c, 32d, 36 Abs. 2 oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte oder gegen eine Bestimmung der in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 500 Euro zu bestrafen.

[…]

Verbot der Tierhaltung

§ 39. (1) Die Behörde kann einer Person, die vom Gericht wegen Tierquälerei wenigstens einmal oder von der Verwaltungsbehörde wegen Verstoßes gegen die §§ 5, 6, 7 oder 8 mehr als einmal rechtskräftig bestraft wurde, die Haltung und Betreuung von Tieren aller oder bestimmter Arten für einen bestimmten Zeitraum oder auf Dauer verbieten, soweit dies mit Rücksicht auf das bisherige Verhalten der betreffenden Person erforderlich ist, damit eine Tierquälerei oder ein Verstoß gegen die §§ 5, 6, 7 oder 8 in Zukunft voraussichtlich verhindert wird. Dies gilt in gleicher Weise, wenn die Bestrafung nur wegen Fehlens der Zurechnungsfähigkeit unterblieben oder die Staatsanwaltschaft auf Grund diversioneller Maßnahmen (§ 198 StPO) von der Strafverfolgung zurückgetreten ist.

[…]"

2. Zunächst ist festzuhalten, dass sich im von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt zwei Beschwerden des Beschwerdeführers gegen den angefochtenen Bescheid (eingebracht von jeweils unterschiedlichen Vertretern) befinden; beide Beschwerden wurden innerhalb der Beschwerdefrist eingebracht.

Werden im Beschwerdeverfahren von einer Partei innerhalb offener Beschwerdefrist mehrere Schriftsätze eingebracht, mit denen Beschwerde gegen denselben Bescheid erhoben wird, so sind diese als eine Beschwerde anzusehen Eine gesonderte Behandlung/Erledigung mehrerer von einer Partei gegen einen Bescheid erhobenen Beschwerdeschriftsätze ist dem VwGVG fremd (VwGH 23.2.2017, Ro 2017/21/0002; 23.6.2022, Ra 2021/21/0317).

Die vorliegenden beiden Beschwerden sind daher als eine einheitliche Beschwerde zu behandeln und ist einheitlich darüber abzusprechen.

3. Der angefochtene Bescheid spricht gegenüber dem Beschwerdeführer ein dauerhaftes Verbot der Haltung von Tieren aus und stützt sich dabei auf § 39 Abs. 1 TSchG.

Diese Bestimmung knüpft an bestimmte rechtskräftige Bestrafungen wegen schwerwiegender Verstöße gegen das Tierschutzgesetz an und räumt der Behörde die Möglichkeit ein, mit Rücksicht auf das bisherige Verhalten der betreffenden Person, ein zeitlich beschränktes oder dauerhaftes Tierhalteverbot auszusprechen, um weitere Verstöße in der Zukunft hintanzuhalten. Gem. § 39 Abs. 1 letzter Satz TSchG gilt dies gleichermaßen, "wenn die Bestrafung nur wegen des Fehlens der Zurechnungsfähigkeit unterblieben" ist.

Die Begründung des angefochtenen Bescheids stützt sich auf ein gegen den Beschwerdeführer geführtes Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des § 15 iVm § 38 Abs. 3 TSchG, in welchem letztlich eine Bestrafung des Beschwerdeführers wegen des Fehlens der Zurechnungsfähigkeit unterblieben ist.

Dieser von der belangten Behörde herangezogene Sachverhalt vermag die Anwendung des § 39 Abs. 1 TSchG aber in mehrfacher Hinsicht nicht zu tragen: § 39 Abs. 1 erster Satz TSchG verlangt für die Erlassung eines Tierhalteverbotes eine einzige (gerichtliche) Bestrafung wegen Tierquälerei oder eine mehrfache (verwaltungsstrafrechtliche) Bestrafung wegen bestimmter Verstöße gegen das Tierschutzgesetz, nämlich §§ 5, 6, 7 oder 8 TSchG (VwGH 13.5.2019, Ra 2018/02/0210). Das Tatbestandsmerkmal der rechtskräftigen Bestrafung kann gem. § 39 Abs. 1 letzter Satz TSchG durch ein Unterbleiben der Bestrafung "nur wegen Fehlens der Zurechnungsfähigkeit" substituiert werden. Auch in diesem Fall muss entweder eine einzige Bestrafung wegen Tierquälerei oder eine mehrfache Bestrafung wegen Verstoßes gegen die §§ 5, 6, 7 oder 8 TSchG nur aus dem Grund der mangelnden Zurechnungsfähigkeit unterbleiben. Im Beschwerdefall wurde gegen den Beschwerdeführer nie ein Verfahren wegen Tierquälerei oder wegen des Verstoßes gegen die §§ 5, 6, 7 oder 8 TSchG geführt. Ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des § 15 TSchG ist vom Anwendungsbereich des § 39 Abs. 1 TSchG generell nicht erfasst. Offensichtlich soll § 39 Abs. 1 TSchG nur an besonders schwerwiegende Verstöße gegen das Tierschutzgesetz anknüpfen, die auch mit einer besonders hohen Strafdrohung verbunden sind, nicht aber an jede erdenkliche Übertretung des Tierschutzgesetzes (vgl. dazu den höheren Strafrahmen für Übertretungen der §§ 5, 6, 7 oder 8 TSchG in § 38 Abs. 1 TSchG im Vergleich zum Strafrahmen für eine Übertretung des § 15 TSchG in § 38 Abs. 3 TSchG). Folglich kann nicht jede erdenkliche Übertretung des Tierschutzgesetzes, die allein auf Grund mangelnder Zurechnungsfähigkeit zu keiner Bestrafung geführt hat, die Anwendung des § 39 Abs. 1 letzter Satz TSchG nach sich ziehen. Eine einmalige Verwaltungsübertretung reicht im Übrigen grundsätzlich für die Anwendung des § 39 Abs. 1 TSchG generell nicht aus.

Somit liegen im Beschwerdefall die Voraussetzungen nicht vor, um gegen den Beschwerdeführer ein Tierhalteverbot gestützt auf § 39 Abs. 1 TSchG auszusprechen und ist der angefochtene Bescheid aus diesem Grund zu beheben.

4. Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ohne Durchführung einer – vom Beschwerdeführer beantragten – öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden, weil einzig nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen zu klären waren und der entscheidungserhebliche Sachverhalt unstrittig anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens festgestellt werden konnte. Der maßgebliche Sachverhalt lässt sich schon der Begründung des angefochtenen Bescheids entnehmen. In einem solchen Fall ist von vornherein absehbar, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann (VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0026).

5. Die ordentliche Revision gegen diese Entscheidung ist nicht zulässig, weil iSd Art. 133 Abs. 4 BVG keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung hervorgekommen sind. Zwar liegt keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung des § 39 Abs. 1 letzter Satz TSchG im Falle des Unterbleibens der Bestrafung nur wegen des Fehlens der Zurechnungsfähigkeit vor, die dabei im Beschwerdefall aufgeworfenen Fragen lassen sich aber unzweifelhaft aus dem Gesetzeswortlaut beantworten, die Rechtslage ist somit eindeutig (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage VwGH 8.2.2018, Ra 2017/11/0292).

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