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VGW-112/077/8673/2023; VGW-112/V/077/8676/2023•LVwG W VGW-112/077/8673/2023; VGW-112/V/077/8676/2023
VGW-112/077/8673/2023; VGW-112/V/077/8676/2023Tribunal Administrativo Regional13 de dez. de 2023
Baurecht, Bauauftrag, Miteigentümer, allgemeine Teile, Abweichungen, konsenswidriger Zubau, Aufhebung, Abweisung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Oppel über die Beschwerde der Frau A. B., vertreten durch RA, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei - Gebietsgruppe …, Bauinspektion, vom 15.05.2023, Aktenzahl MA37/...-2022-1, mit welchem gemäß § 129 Abs. 10 Bauordnung für Wien (BO) Aufträge erteilt wurden, und der Beschwerde der Frau C. D., vertreten durch Rechtsanwälte Kommandit-Partnerschaft, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei - Gebietsgruppe …, Bauinspektion, vom 15.05.2023, Aktenzahl MA37/...-2022-1, mit welchem gemäß § 129 Abs. 10 Bauordnung für Wien (BO) Aufträge erteilt wurden
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG wird der Beschwerde der Frau B. insoweit zum Teil stattgegeben, als die Spruchpunkte 3 und 4 des beschwerdegegenständlichen Bescheides behoben werden. Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen und wird der beschwerdegegenständliche Bescheid in den Spruchpunkten 1 und 2 bestätigt.
II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid hat die Behörde den Miteigentümern der Liegenschaft Wien, E. Gasse 12, gemäß § 129 Abs. 10 Bauordnung für Wien einen in 4 Punkte gegliederten Bauauftrag erteilt.
Die Beschwerdeführerinnen haben gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben.
Die Beschwerdeführerin Frau D. wendet sich in ihrer Beschwerde im Wesentlichen dagegen, dass der gegenständliche Bauauftrag auch an sie ergangenen ist. In den Punkten 3 und 4 sei der Bauauftrag lediglich an die Miteigentümerin Frau B. zu richten.
Die Beschwerdeführerin Frau B. bringt in ihrer Beschwerde im Wesentlichen vor, dass das behördliche Ermittlungsverfahren mangelhaft gewesen sei und dass der beschwerdegegenständliche Bescheid in den Punkten 3 und 4 nicht ausreichend bestimmt sei.
Das Verwaltungsgericht hat Befund und Gutachten eines bautechnischen Amtssachverständigen eingeholt und am 11.12.2023 eine mündliche Verhandlung durchgeführt.
Folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde festgestellt:
Der Müll- und Fahrradabstellraum wurde gegenüber dem der Fertigstellungsanzeige MA 37/...-2014-40 vom 31.03.2022 entsprechenden Zustand geändert. Der Zugang zum Fahrradabstellraum erfolgt nicht wie genehmigt über den Vorraum, sondern durch eine neu geschaffene Türöffnung durch den Müllraum. Die Türöffnung vom Vorraum in den Müllraum wurde verschlossen. Die Türe vom Müllraum wurde nach vor verlegt und schlägt nun in das allgemeine Stiegenhaus auf. Weiters wurde ein nicht konsensmäßiges Fallrohr im Vorraum zwischen Müllraum und Stiegenhaus errichtet. Der Müll- und Fahrradabstellraum zählt zu den allgemeinen Teilen des Hauses. Das Fallrohr befindet sich zumindest teilweise an der Außenfassade des Gebäudes.
Für den Wintergarten mit Gang ist der Baukonsens im Einreichplan, der den behördlichen Sichtvermerk vom 30.04.2004, MA 37/2-E. Gasse 12/.../03, trägt und der Fertigstellungsanzeige zugrunde liegt, dokumentiert.
Aus dem Einreichplan geht als Konsens hervor, dass der Wintergarten aus Wänden ohne Fensteröffnungen besteht und eine Wandstärke von 30 cm aufweist. Es ist erschließbar, dass diese fensterlosen Wände aus Isolierverglasung bestehen. Die Innenfläche des Wintergartens beträgt 4,30 m mal 2,35 m und somit gerundet 10,10 m². Die Raumhöhe fällt von 2,80 m auf 2,10 m ab. Der Gang weist eine Fläche von 4,58 m² auf und ist auf gleiche Weise durch Wände ohne Fensteröffnungen (erschließbar durch Sicherheitsverglasung) zum Hof hin begrenzt.
Der bestehende Wintergarten und der bestehende Gang weisen verputzte Wände auf. Diese Wände haben eine Stärke von 40 cm. In diese Wände sind im Einreichplan nicht dargestellte Kastenfenster eingebaut. Der Wintergarten wurde sowohl höher als auch breiter und tiefer ausgeführt als im Einreichplan dargestellt. Die Fläche des Wintergartens wurde im Vergleich zum Konsens um 13,63 m² vergrößert, der Gebäudehöhe um 34,00 cm überschritten und das Geländeniveau in unmittelbar angrenzenden Hofbereich um zusätzliche 29,00 cm abgesenkt.
Die Beschwerdeführerin Frau B. hat versucht, für den tatsächlichen Bestand eine nachträgliche Baubewilligung zu erwirken. Zu diesem Zweck hat sie von einem Architekten bzw. Architekturbüro baubehördliche Einreichpläne erstellt und in diesen als Änderungen (als „neu“) ausgewiesen, was von der Änderung umfasst sein soll, um den Konsens an den tatsächlichen Bestand heranzuführen. Der Einholung einer solchen Baubewilligung ist daran gescheitert, dass die Beschwerdeführerin als Bauwerberin die baurechtlich erforderliche Zustimmung aller Miteigentümer nicht erwirken konnte. Eine inhaltliche Beurteilung des Bauvorhabens ist somit wegen Nichterfüllung der baurechtlichen Zustimmungserfordernisse nicht erfolgt.
Bei der Beweiswürdigung hat das Verwaltungsgericht erwogen:
Der Konsens ergibt sich insbesondere aus dem der Fertigstellungsanzeige zu Grunde liegenden Einreichplan. Für das Lesen dieses Planes wurden einerseits der bautechnische Amtssachverständige beigezogen als auch der Planverfasser zeugenschaftlich einvernommenen.
Dem Planverfasser ist darin zuzustimmen, dass der Einreichplan das Material der Wände nicht ausdrücklich festlegt. Eine blickdichte Ausführung der Wände beispielsweise durch Platten mit darauf angebrachtem Verputz wird somit durch die Darstellung im Einreichplan nicht ausdrücklich ausgeschlossen. Allerdings lässt das Fehlen der Darstellung von Fenstern im Einreichplan darauf schließen, dass als Material eine Sicherheitsverglasung gemeint sein muss. Auch hat die Bezeichnung als Wintergarten den Erklärungswert, dass eine entsprechende natürliche Belichtung durch Glas erfolgt und nicht etwa ein fensterloser Abstellraum gemeint sein kann.
Die Maße sind der insoweit eindeutigen Kotierung im Einreichplan zu entnehmen.
Das tatsächliche Aussehen des Wintergartens und des Ganges ist den im Akt befindlichen Fotos zu entnehmen.
Die Abweichungen des tatsächlichen Bestandes vom Konsens wurden im Auftrag der Beschwerdeführerin Frau B. von einem Architekten in der Absicht detailliert dargestellt, die dargestellten Abweichungen durch nachträgliche Einholung einer Bewilligung baurechtlich zu sanieren. Diese Abweichungen sind den Ausführungen des bautechnischen Amtssachverständigen zu Folge sowie auch nach Einschätzung des Gerichtes schlüssig und nachvollziehbar und bestand kein Anlass, an der Richtigkeit dieser Pläne zu zweifeln.
In rechtlicher Hinsicht hat das Verwaltungsgericht erwogen:
Gemäß § 129 Abs. 10 BauO für Wien ist jede Abweichung von den Bauvorschriften einschließlich der Bebauungsvorschriften zu beheben. Gegebenenfalls kann die Behörde Aufträge erteilen. Aufträge sind an den Eigentümer bzw. an jeden Miteigentümer zu richten. Im Falle des Wohnungseigentums sind sie gegebenenfalls an den Wohnungseigentümer der betreffenden Nutzungseinheit zu richten.
Wenn sich ein Bauauftrag nur auf die konkrete Nutzungseinheit beschränkt, ist nur der konkrete Wohnungseigentümer als Adressat des Auftrages heranzuziehen. Wenn es hingegen um Aufträge betreffend allgemeine Teile der Baulichkeit geht, ist jeder Miteigentümer zur Beseitigung der Konsenswidrigkeiten verpflichtet. Die Außenflächen bzw. die Außenhaut des Gebäudes zählen zu den allgemeinen Teilen (vgl. Moritz, Bauordnung Wien, 6. Aufl., Seiten 413 und 414).
Soweit die Beschwerdeführerin Frau D. vorbringt, der Bauauftrag wäre nur an Frau B. als alleinige Nutzungsberechtigte des Wintergartens zu richten, ist ihr entgegenzuhalten, dass der Bauauftrag zur Gänze allgemeine Teile des Gebäudes betrifft. Insbesondere betrifft Punkt 3 des Bauauftrags mit dem Wintergarten auch die Außenhaut des Gebäudes und somit alle Miteigentümer. Auch der Hof zählt zu den allgemeinen Teilen des Gebäudes. Der Bauauftrag ist somit zu Recht an alle Miteigentümer des Gebäudes gerichtet gewesen.
Betreffend die Spruchpunkte 1 und 2 des Bauauftrags haben die Beschwerdeführerinnen in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend erklärt, dass sich ihre Beschwerden nicht gegen diese beiden Spruchpunkte richtet, sondern es ihnen um den Wintergarten und den Hof und somit die Spruchpunkte 3 und 4 geht. Darüber hinaus lag zu den Abweichungen vom Konsens betreffend die Spruchpunktes 1 und 2 ein klares Beweisergebnis vor. Das Beschwerdevorbringen war nach Einschätzung des Gerichtes jeweils so weit formuliert, dass auch die Spruchpunkte 1 und 2 des Bauauftrags von den Beschwerden mitumfasst waren, wenn sich auch die inhaltliche Argumentation in den Beschwerden nicht gegen diese beiden Spruchpunkte gerichtet hat.
Der beschwerdegegenständliche Bescheid war somit in den Spruchpunkten 1 und 2 zu bestätigen.
Betreffend den bestehenden Wintergarten war rechtlich zu erwägen, ob dieser dem eingereichten Wintergarten mit Abweichungen entspricht oder zur Gänze ein anderes Bauwerk darstellt.
Nach der Rechtsprechung des VwGH umfasst eine Bewilligung für ein Gebäude bestimmter Länge (zum Beispiel 5,49 m) nicht ein Gebäude von anderer zum Beispiel 7 m) Länge (VwGH 18.5.2004, 2003/05/0147). Die Überschreitung der bewilligten Grundrissflächen (zum Beispiel eines Kleingartenwohnhauses) bewirkt Konsensfähigkeit (VwGH 21.9.2007, 2006/05/0185).
Im Anlassfall ist der bestehende Wintergarten mit der oben angeführten Rechtsprechung insoweit vergleichbar, als der bestehende Wintergarten flächenmäßig nicht unwesentlich größer ist, als dies dem Konsens entsprechen würde. Durch diese Überschreitung nimmt der Wintergarten auch Flächen in Anspruch, die als Hofflächen unverbaut zu bleiben haben. Bereits aus diesen Gründen stellt der Wintergarten insgesamt einen konsenslosen Zubau dar.
Dazu kommt, dass der Wintergarten auch in der ausgeführten Höhe den Konsens nicht unwesentlich überschreitet. Auch diese Überschreitung in der Höhe bewirkt - vergleichbar der in der oben zitierten Rechtsprechung genannten Überschreitung in der Länge - die Konsensfähigkeit des Zubaus insgesamt. Dazu kommt, dass im Anlassfall die Überschreitung des Zubaus in der Höhe zur bestehenden Überschreitung in der Fläche hinzutritt.
Darüber hinaus entsprechen auch die Wände und die Außenhaut des Wintergartens nicht dem Konsens. Die Wände sind um 10 cm dicker als dem Konsens entsprechend, weisen Kastenfenster auf, obwohl der Konsens keine Fenster vorsieht, und sind anstatt aus lichtdurchlässigem Material wie zum Beispiel Sicherheitsverglasung aus blickdichtem Material mit aufgebrachtem Verputz ausgeführt. Auch vom Material der Wände und der Außenhaut wurde insoweit ein Aliud gegenüber dem Konsens ausgeführt.
Wenn daher die Beschwerdeführerin Frau B. in ihrem Beschwerdevorbringen geltend macht, es sei nicht hinreichend klar, was zu tun sei, um den ebenerdigen Wintergarten sowie den angrenzenden Gang Rechtsform Stiegenhaus konsensgemäß herzustellen, ist sie mit diesem Beschwerdevorbringen im Recht. Es liegt insoweit zur Gänze ein konsenswidriger Zubau vor. Ein etwaiger Bauauftrag hätte daher gegebenenfalls auf den Abbruch des konsenswidrigen Zubaus zu lauten.
Das Verwaltungsgericht hat im Zuge des Beschwerdeverfahrens lediglich - im Zuge der geltend gemachten Beschwerdegründe - Kognitionsbefugnis über den erteilten und mittels Beschwerde bekämpften Bauauftrag. Ein etwaiger Bauauftrag auf den Abbruch des gesamten konsenswidrigen Zubaus wäre ein anderer Bauauftrag. Eine Umstellung des Spruchs dahingehend, dass der gesamte konsenswidrige Zubau abzubrechen ist, ist dem Verwaltungsgericht verwehrt. Es war daher in diesem Punkt der Beschwerde der Frau B. stattzugeben und der beschwerdegegenständliche Bauauftrag in diesem Punkt zu beheben.
Betreffend Punkt 4 des Bauauftrags ist auszuführen, dass eine konsensgemäße Herstellung des Niveaus des Gartens, der an den Wintergarten angrenzt, so lange nicht zur Gänze möglich ist, so lange der Wintergarten besteht. Insbesondere sind Flächen, die gemäß dem Konsens Teil des Gartens sind, in den konsenswidrigen Wintergarten einbezogen, zumal letzterer flächenmäßig zu groß errichtet worden ist.
Punkt 4 des Bauauftrags ist daher insoweit untrennbar mit Punkt 3 des Bauauftrags verbunden, als zuerst der konsenswidrige Zubau abzubrechen ist und erst danach das Niveau des sich nach dem Abbruch ergebenden Gartens dem konsensmäßigen Stand angepasst werden kann.
Wenn daher die Beschwerdeführerin Frau B. in ihrem Beschwerdevorbringen geltend macht, es sei nicht hinreichend klar, was zu tun sei, um Punkt 4 des Bauauftrags zu entsprechen, so ist sie auch mit diesem Beschwerdevorbringen im Recht. Eine Angleichung des Niveaus des derzeit bestehenden Gartens an den Konsens wäre offenkundig unzureichend, weil damit die Angleichung des Niveaus jenes Teils des Gartens entfallen würde, der sich innerhalb des konsenswidrigen Zubaus befindet. Eine Angleichung des Niveaus des Gartens auch dahingehend, dass Flächen, die gemäß dem Konsens Teil des Gartens sind, sich aber derzeit im Inneren des Wintergartens befinden, ist erst möglich, nachdem der konsenswidrige Zubau abgebrochen worden ist.
Durch diese untrennbare Verbindung des Bauauftrags betreffend den konsenswidrigen Zubau und des Bauauftrags betreffend das Niveau des Gartens, wie er sich nach einem etwaigen Abbruch des konsenswidrigen Zubaus darstellen wird, war auch Punkt 4 des Bauauftrags spruchgemäß zu beheben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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