LVwG W VGW-031/079/10773/2022

VGW-031/079/10773/2022Tribunal Administrativo Regional9 de nov. de 2023

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Regest

Verwaltungsstrafverfahren, Straßenverkehrsordnung, Bewilligungslose Benützung, Straßenbereich, verkehrsfremde Zwecke, Straße mit öffentlichen Verkehr, Gehsteig, Verteilung von Flugzetteln, Bewilligungspflicht

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Landesverwaltungsgericht Wien VGW-031/079/10773/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.11.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2023:VGW.031.079.10773.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin MMag. Dr. Ollram über die Beschwerde des Mag. A. B., C.-Straße, Wien, gegen den Bescheid (Straferkenntnis) des Magistrats der Stadt Wien – Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 22.7.2022, ..., betreffend eine Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs. 3 lit. d iVm § 82 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960 (bewilligungslose Benützung eines Straßenbereichs zu verkehrsfremden Zwecken) gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG zu Recht:

I. Der Beschwerde wird insoweit Folge gegeben, als die Geldstrafe (bei gleichbleibender Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Stunden) von 80 Euro auf 40 Euro herabgesetzt wird. Der Beitrag des Beschwerdeführers zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens der belangten Behörde bleibt gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG als Mindestbeitrag von 10 Euro unverändert. Darüber hinaus wird die Beschwerde abgewiesen und der Spruch mit der Maßgabe bestätigt, dass die Übertretungsnorm § 99 Abs. 3 lit. d iVm § 82 Abs. 1 StVO 1960 und die Strafsanktionsnorm § 99 Abs. 3 Einleitungssatz StVO 1960, jeweils idF BGBl. I Nr. 154/2021, lauten.

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG wird dem Beschwerdeführer kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.

III. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer (BF) sinngemäß zur Last gelegt, am 19.10.2021, 08:08 Uhr, im Bereich Wien, D.-gasse, die Straße ohne behördliche Bewilligung zu straßenverkehrsfremden Zwecken benützt zu haben, indem er Werbemittel in Form von Werbeflyern im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie („Ärztliche Erklärung zur empfohlenen Impfung […]“) an Personen verteilt habe. Wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs. 3 lit. d iVm § 82 Abs. 1 StVO 1960 wurde ihm gemäß § 99 Abs. 3 Einleitungssatz StVO 1960 eine Geldstrafe von 80 Euro mit Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Stunden auferlegt. Gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG wurde der Verfahrenskostenbeitrag mit dem 10 % der Geldstrafe übersteigenden Mindestkostenbeitrag von 10 Euro festgesetzt. Begründend verwies die Behörde unter Wiedergabe der herangezogenen Rechtsvorschriften und die (nach Einspruch gegen die vorangegangene Strafverfügung und Aufforderung zur Rechtfertigung samt Gewährung der beantragten Akteneinsicht) unterlassene Mitwirkung im Parteiengehör auf die zu Grunde liegende schlüssige amtliche Anzeige der LPD Wien vom 6.11.2021, aufgrund welcher die Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht erwiesen sei. Mangels Glaubhaftmachung von Gründen für fehlendes Verschulden iSd § 5 Abs. 1 VStG sei auch die subjektive Tatseite des Ungehorsamsdelikts erfüllt. In Bezug auf die Strafbemessung seien objektiver Unrechtsgehalt und Verschulden durchschnittlich angesetzt worden und keine Milderungs- oder Erschwerungsgründe hervorgekommen. Mangels Bekanntgabe besonderer finanzieller Umstände oder Sorgepflichten und mangels Anhaltspunkten für eine schlechte wirtschaftliche Lage sei in dieser Hinsicht von Durchschnittswerten ausgegangen worden.

Dagegen richtet sich die fristgerecht und (ohne rechtskundige Vertretung) im Ergebnis mängelfrei erhobene Beschwerde, mit dem eindeutig erschließbaren Begehren, das Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen. Begründend wendete der BF ein, dass die herangezogenen Vorschriften nicht anwendbar seien, da er als Privatperson an Eltern von Schulkindern wichtige Informationen bezüglich „mittlerweile wissenschaftlich erwiesener“ gefährlicher Nebenwirkungen der COVID-19-Impfungen bei Kindern und Jugendlichen verteilt habe. Er habe in keinem Fall den fließenden Verkehr behindert, weil er „darauf geachtet“ habe, die Informationen nicht in der „relativ stark befahrenen D.-gasse“, sondern nur in den verkehrsberuhigten Gassen im Nahbereich der Schulen zu verteilen; er sei damit einer „wichtigen Bürgerpflicht“ nachgekommen, da die Eltern von den Schulbehörden grob fahrlässig nicht objektiv über die Gefahren der Impfung informiert worden seien.

Aufgrund des Ermittlungsverfahrens ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Am Dienstag, 19.10.2021, gegen 08:08 Uhr, befand sich der Beschwerdeführer im Bereich des Hauses Wien, D.-gasse. Hierbei handelte es sich um ein Eckgebäude (D.-gasse/E.-gasse) mit auf beiden Seiten vorgelagertem Gehsteig und einem Gastlokal im Erdgeschoß. Die Fahrbahn der beiden Gassen verlief für KFZ einspurig (Einbahnregelung). In der E.-gasse als Querstraße zur D.-gasse befand sich einige Häuser weiter eine Schule. Der BF warb im vorgenannten Kreuzungsbereich auf dem Gehsteig zusammen mit zumindest drei gleichgesinnten Begleitpersonen gegen die staatlich unterstützte COVID-19-Schutzimpfung; Adressaten waren in erster Linie Eltern von Schulkindern. Verteilt wurden zu diesem Zweck Flugblätter in Form von Formularen übertitelt mit „Ärztliche Erklärung zur empfohlenen Impfung“, mit welchen sich impfbereite Ärzte durch Ankreuzen und Ausfüllen detaillierter Vordrucke von Textbausteinen im Wesentlichen persönlich für das Ausbleiben von Komplikationen verbürgen oder bei Impffolgen eine entsprechende Haftungsbereitschaft zum Ausdruck bringen sollten. Unmittelbare Adressaten dieser Flugblattformulare, deren Urheberschaft, allfällige Abstimmung mit öffentlichen Stellen und rechtliche Bindungswirkung in keiner Weise ersichtlich, geschweige denn offenkundig war, waren nicht die vorbeikommenden Passanten, sondern Drittpersonen (Ärzte). Das Erfassen des verhältnismäßig komplexen, teilweise mit Gesetzesparagrafen versehenen Textinhalts und der damit indirekt vermittelten (gegen die Impfaktion gerichteten) Werbebotschaft erforderte aus der Sicht eines durchschnittlichen Erwachsenen ein genaueres Studium der Textbausteine, warf weitere Fragen auf und verleitete insofern zum Verweilen auf dem Gehsteig und zur Konversation mit den Verteilern. Dass es durch die Aktion zu einer konkreten Behinderungs-, Gefährdungs- oder Schadenssituation im dortigen Fahrzeug- oder Fußgängerverkehrs gekommen wäre, kann nicht festgestellt werden, ist jedoch für die rechtliche Beurteilung unerheblich.

Die Vorgangsweise des BF, der zur Tatzeit ein nicht persönlich beeinträchtigter 67-jähriger Erwachsener war, resultierte nicht aus einer bedeutenden verkehrstechnischen oder persönlichen Notlage oder sonstigen akuten außergewöhnlichen Umständen, sondern daraus, dass er sich nicht hinreichend über die Rechtslage informierte und ohne vorherige Anfrage bei einer einschlägig zuständigen Behörde davon ausging, auf der öffentlichen Straße, zu welcher auch der Gehsteig zählt, Formulare für ärztliche Haftungserklärungen an Passanten verteilen zu dürfen.

Nicht nachweislich festgestellt werden kann, dass - und umso weniger in welcher Hinsicht und in welchem Ausmaß - der BF am 19.10.2021 bereits wegen einschlägiger oder sonstiger Verwaltungsübertretungen rechtskräftig vorbestraft gewesen wäre. Ausgehend von seinem Lebensalter hat der BF Anspruch auf Alterspension. Von März 2014 bis Anfang Dezember 2021 war über sein Vermögen ein Schuldenregulierungsverfahren anhängig, das nach rechtskräftiger Bestätigung eines bis 15.4.2027 laufenden Zahlungsplans aufgehoben wurde. Weitere besondere wirtschaftliche Umstände oder allfällige Sorgepflichten waren nicht feststellbar.

Beweisverfahren und Beweiswürdigung:

Bei der Feststellung der objektiven Tatumstände wurde von den Angaben in der detaillierten und schlüssigen amtlichen Anzeige vom 6.11.2021, welche dem BF im Behördenstadium unwidersprochen zur Kenntnis gebracht wurde, und den damit im Wesentlichen übereinstimmenden eigenen Ausführungen ausgegangen. Auch eine Kopie der damals verteilten Flugblätter („Ärztliche Erklärung zur empfohlenen Impfung“) liegt im Behördenakt auf. Dass es sich bei der im Tatvorhalt genannten Adresse Wien, D.-gasse, um ein Eckgebäude an der Kreuzung mit der E.-gasse handelte und sich in der E.-gasse an anderer Stelle ein Schulgebäude befand, entspricht objektiven Gegebenheiten, die dem elektronischen Stadtplan oder auch Applikationen wie „Google Maps“ zu entnehmen sind. Dass die subjektiven Tatumstände zumindest in einer unzureichenden Information des BF über die Rechtslage lagen, ergibt sich aus den direkt vor Ort festgehaltenen Aussagen („Ich wusste nicht, dass ich für das schlichte Verteilen von Flyern eine Genehmigung brauche. Hierbei möchte ich lediglich Personen über COVID-19 aufklären.“) welche nach Erhalt der Anzeige auch nicht in Abrede gestellt wurden. Das Beschwerdevorbringen wendet sich ebenfalls nicht gegen den angezeigten Sachverhalt, sondern legt der BF dort vielmehr seine persönliche Rechtsansicht dar.

Da in der Begründung des Straferkenntnisses nur vage angemerkt ist, dass keine Erschwerungs- und Milderungsgründe hervorgekommen seien, jedoch im gesamten Behördenakt keine Vormerkungen – geschweige denn Vormerkungsinhalte und Rechtskraftdaten – angesprochen oder durch entsprechende Auszüge dokumentiert sind, waren zur Tatzeit rechtskräftige und insofern rechtlich relevante Vorstrafen nicht feststellbar. Aufgrund des Lebensalters des BF war von einem Alterspensionsbezug auszugehen. Die Feststellungen zum Schuldenregulierungsverfahren ergaben sich aus der öffentlich zugänglichen elektronischen Insolvenzdatei. Darüber hinaus wurden nach entsprechendem Hinweis in der Strafverfügung vom 9.3.2022 sowie in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 5.5.2022 und auch nach entsprechenden Ausführungen im Straferkenntnis keine besonderen wirtschaftlichen Umstände dargetan und waren solche auch nicht amtswegig ermittelbar.

Von einer Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 1 bzw. 3 VwGVG abgesehen werden, da eine solche weder von der Behörde noch (trotz ausdrücklichen Hinweises im Straferkenntnis) vom BF beantragt wurde, die Beschwerde sich nur gegen die rechtliche Beurteilung (Bewilligungspflicht einer auf der Tatsachenebene unstrittigen Tätigkeit; Verschulden) richtet und die im Straferkenntnis verhängte Geldstrafe 500 Euro nicht übersteigt. Ein amtswegiges Verhandlungserfordernis bestand ebenfalls nicht, da auch sonst keine entscheidungsrelevanten Umstände indiziert waren, welche eine mündliche Erörterung erfordert hätten.

Rechtliche Beurteilung:

Zu I, II: Gemäß § 99 Abs. 3 lit. d StVO 1960 in der zur Tatzeit geltenden und in der Folge nicht veränderten Fassung BGBl. I Nr. 154/2021 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer Straßen ohne Bewilligung zu verkehrsfremden Zwecken (X. Abschnitt) benützt, insbesondere ohne Bewilligung eine nach § 82 bewilligungspflichtige Tätigkeit oder Herstellung vornimmt oder ohne Bewilligung sportliche Veranstaltungen nach § 64 abhält.

Die maßgebliche Verhaltensnorm der StVO 1960 in der zur Tatzeit 19.10.2021 geltenden Fassung BGBl. Nr. 518/1994 (unverändert bis inkl. BGBl. I Nr. 154/2021) lautet:

X. ABSCHNITT.Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken.

§ 82. Bewilligungspflicht.

(1) Für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs, z. B. zu gewerblichen Tätigkeiten und zur Werbung, ist unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich. Das gleiche gilt für Tätigkeiten, die geeignet sind, Menschenansammlungen auf der Straße herbeizuführen oder die Aufmerksamkeit der Lenker von Fahrzeugen zu beeinträchtigen.

(2) Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist auch für das Aufstellen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern ohne Kennzeichentafeln erforderlich.

(3) Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist nicht erforderlich

a) für gewerbliche Tätigkeiten auf Gehsteigen oder Gehwegen ohne feste Standplätze,

b) für das Wegschaffen eines betriebsunfähig gewordenen Fahrzeuges oder für dessen Instandsetzung, sofern dies einfacher als das Wegschaffen ist und der fließende Verkehr dadurch nicht behindert wird,

c) für eine gewerbliche Tätigkeit, die ihrem Wesen nach auf der Straße ausgeübt wird und deren Betriebsanlage genehmigt ist,

d) für das Aufstellen oder die Lagerung von Sachen, die für Bau, Erhaltung, Pflege und Reinigung der Straße erforderlich sind,

e) für das Musizieren bei Umzügen und dergleichen (§ 86),

d) für die Nutzung der Rückseite von Verkehrszeichen oder anderen Einrichtungen zur Verhinderung von Falschfahrten im Zuge von Autobahnabfahrten zu Werbezwecken, wenn diese Nutzung nicht der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs entgegensteht und die Behörde, die diese Verkehrszeichen oder diese Einrichtungen verfügt hat, zustimmt und die Gesamtkosten der Anbringung und Erhaltung vom Unternehmer getragen werden.

(4) Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist ferner nicht erforderlich für geringfügige Instandsetzungs- oder Instandhaltungsarbeiten an Fahrzeugen, z. B. Vergaserreinigung, Reifenwechsel, Arbeiten an der elektrischen Anlage oder dergleichen, vor der Betriebsstätte eines hiezu befugten Gewerbetreibenden, wenn dort das Halten und Parken nicht verboten ist (§§ 23 und 24).

(5) […]

Die belangte Behörde (Magistrat als Bezirksverwaltungsbehörde) war gemäß § 94b Abs. 1 iVm 95 Abs. 1 lit. b StVO 1960 für das gegenständliche Strafverfahren zuständig.

Die Anwendbarkeit des § 82 Abs. 1 StVO 1960 hängt nicht davon ab, ob es sich den Eigentumsverhältnissen nach um öffentliches Gut oder um einen Privatgrund handelt, sondern darauf, ob eine Straße mit öffentlichem Verkehr iSd § 1 StVO 1960 vorliegt (vgl. VwGH 25.3.1992, 92/02/0091 mwV). Als „Straße“, zu welcher gemäß § 2 Abs. 1 Z 10 definitionsgemäß auch ein Gehsteig zählt, galt und gilt gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 eine für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche samt den in ihrem Zuge befindlichen und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen. Als Straßen mit öffentlichem Verkehr galten und gelten gemäß § 1 Abs. 1 solche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können. Für die Auslegung der Bewilligungspflicht nach § 82 Abs. 1 StVO 1960 ist nach ständiger höchstgerichtlichen Rechtsprechung der Sinn/Zweck des Gesetzes maßgebend. Gegenstand der StVO 1960 ist die Straßenpolizei, worunter die Sorge für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf Straßen und Wegen zu verstehen ist. Unter diesem Gesichtspunkt findet die Bewilligungspflicht nach der einschlägigen Rechtsprechung ihre Schranken dort, wo diese Sorge aufhört (vgl. VwGH 30.10.2006, 2006/02/0158, mwV). Entscheidend ist hierbei nicht, wie viele Fußgänger einen Gehsteig zu gewissen Zeiten benützen, sondern dass dort überhaupt ein Fußgängerverkehr stattfindet, welcher durch die in Rede stehende Tätigkeit bei (im Fall konstitutiver Bewilligungspflichten maßgeblicher) ex-ante-Betrachtung behindert werden könnte (vgl. sg. VwGH 27.4.1984, 81/02/0255). Dementsprechend ist für das Verteilen von Flugzetteln auf Gehsteigen - anders als etwa für das Anschlagen von Druckwerken an Wänden öffentlicher Orte - seit jeher grundsätzlich eine Bewilligung erforderlich (vgl. VwGH 5.5.1964, 1575/63; Pürstl, StVO, rdb.at, § 82, Fn 11, E.2.). Die Strafbarkeit bei entsprechender Übertretung hängt auch nicht davon ab, ob es infolge einer bewilligungslosen Tätigkeit zu einer konkreten Beeinträchtigung von Verkehrsteilnehmern gekommen ist, sondern handelt es sich vielmehr um ein reines Ungehorsamsdelikt.

Die Anwendbarkeit einer gesetzlichen Ausnahmebestimmung nach § 82 Abs. 3 oder 4 StVO 1960 ist im vorliegenden Fall nicht indiziert und wurde auch nicht geltend gemacht. Ob der BF, wie er betont, die gegenständlichen Flugblätter als „Privatperson“ verteilt hat, ist ebenfalls unerheblich, weil der Gesetzeswortlaut den Tatbestand „Werbung“ neben den ohnedies umfassenden Tatbestand der „gewerblichen Tätigkeiten“ stellt und zudem beide Aufzählungen nur demonstrativ (beispielhaft) erfolgen. Auch ergibt sich aus den Ausnahmeregelungen, dass der Gesetzgeber nicht nur auf wirtschaftliche Tätigkeiten Bedacht nehmen wollte (vgl. VwGH 18.1.1989, 88/02/0052). Nach einer Entscheidung des VwGH kann etwa das Verteilen „politischer Flugblätter“ (politische Propaganda) durch eine einzelne Person auf einem sehr breiten Gehsteig die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs von vornherein nur in einem ganz geringfügigen Maß beeinträchtigen, sodass die Bewilligungspflicht hier zu Gunsten des Rechtes auf freie Meinungsäußerung iSd Art. 10 Abs. 1 EMRK zurücktritt (vgl. VwGH 28.4.1993, 92/02/0204). Die Nachfolgejudikatur grenzt diesen Fall jedoch ausdrücklich von Tätigkeiten wie etwa dem unentgeltlichen Verteilen von Schriften mit religiösem Inhalte ab, welches einen der „Werbung“ zumindest gleichzuhaltenden Zweck aufweise und eine Bewilligungspflicht nach § 82 Abs. 1 StVO 1960 auslöse (vgl. VwGH 5.7.1996, 95/02/0291). Der Verfassungsgerichtshof hat auch keine Bedenken dagegen geäußert, dass es der Gesetzgeber weitgehend den Organen der Vollziehung überlässt, im Einzelfall das Interesse an der Meinungsäußerungsfreiheit gegen jenes des Straßenverkehrs abzuwägen (vgl. VfGH 12.3.1988, B 970/87; Pürstl, StVO, rdb.at, § 82, E.6.).

In diesem Licht ist zunächst zu bemerken, dass der BF vor Ort nicht als einzelne Person, sondern zusammen mit zumindest drei weiteren gleich agierenden Personen aufgetreten ist. Ferner beinhalteten die verteilten Flugblätter keine einfachen, plakativ wirkenden und für den Empfänger offenkundigen „politischen“ Botschaften als „sofortige Reaktion“ auf aktuelle Ereignisse (im Sinn der vergleichsweisen Erörterungen in VwGH 5.7.1996, 95/02/0291), sondern handelte es sich um komplex aufgebaute Formulare mit mehreren Textbausteinvarianten einschließlich Gesetzesbestimmungen, deren Inhaltserfassung aus der Sicht eines erwachsenen Durchschnittsbürgers ein näheres Textstudium erforderte. Erst nach Erkennen der Absicht, impfbereiten Ärzten auf provokante Weise umfassende (bei realistischer Betrachtung unmögliche) Unbedenklichkeits- und Haftungserklärungen abzuverlangen, kam indirekt die an die Flugblattempfänger gerichtete „Werbebotschaft“ gegen die staatlich unterstützte Impfaktion zum Ausdruck. Die offiziell wirkende Form und der komplexe Inhalt der Formulare provozierten geradezu Verständnisfragen und vor allem die primär auf der Hand liegende Rückfrage nach der Urheberschaft und der rechtlichen bzw. offiziellen Grundlage ihrer Ausgabe und Verwendung (Abstimmung mit der Ärztekammer o.ä.). Schon aus den genannten Gründen und vor allem auch aufgrund des Umstands, dass die Empfänger der Flugblätter nicht die direkten und expliziten Adressaten des Textinhalts waren, ist die Tätigkeit nicht mit dem bloßen Verteilen „politischer Flugblätter“ iSv VwGH 28.4.1993, 92/02/0204, vergleichbar. Vielmehr war von vornherein zu befürchten, dass Passanten aufgrund der Verteilaktion länger im betreffenden Gehsteigbereich an der Kreuzung verweilen und damit den dortigen Fußgängerverkehr behindern würden. Dies gilt auch unabhängig von der (nicht zum Schutzzweck der StVO 1960 zählenden) Frage, ob und allenfalls in welchem Ausmaß die vermittelten Botschaften entsprechend der Behauptung des BF auf einer fundierten „wissenschaftlichen“ Grundlage beruhten. Die Bewilligungspflicht nach § 82 Abs. 1 StVO 1960 war daher im Ergebnis zu bejahen und der objektive Tatbestand (Tatbild) erfüllt.

Die Tatortumschreibung mit Wien, D.-gasse ist fallbezogen ausreichend und nicht zu beanstanden, da der BF laut insoweit unwidersprochener Anzeige in diesem Bereich polizeilich angehalten wurde und die bei der Amtshandlung dokumentierten Formulare bei sich hatte, welche er je nach Personenaufkommen im dortigen Umfeld an Passanten verteilte bzw. zu verteilen beabsichtigte. Zudem entspricht es gerade dem Zweck des Bewilligungsverfahrens, einen (in der angestrebten Umgebung allenfalls in Betracht kommenden) genauen Aufenthaltsort und Aktionsradius festzulegen. Dass die Verteilung von Flugblättern durch Personen (anders als bei Vorrichtungen wie Zeitungsständern o.ä.) Schritt- oder Gehbewegungen des Verteilers beinhaltet, entspricht der Natur der Sache. Auch die Behauptung, „darauf geachtet“ zu haben, die „Informationen“ nicht in der „relativ stark befahrenen“ D.-gasse, sondern „nur in den verkehrsberuhigten Straßen im Nahbereich der Schulen“ zu verteilen, steht dem nicht entgegen, da sich die angeführte Ordnungsnummer auf ein Eckgebäude zur E.-gasse bezieht, wo ein paar Häuser weiter eine Schule liegt. Zudem ging es im vorliegenden Fall offensichtlich nicht um die mögliche Behinderung des fließenden Fahrzeugverkehrs auf einer „stark befahrenen“ Fahrbahn, sondern in erster Linie um den Fußgängerverkehr auf den Gehsteigen im Bereich der Kreuzung. Letztlich ist noch anzumerken, dass schon im Hinblick auf die konkret angeführte Tatzeit keine Gefahr einer Verwechslung des Sachverhalts bzw. einer Doppelbestrafung bestand und der BF ausgehend von seinen eigenen Angaben offenkundig auch nicht in seinen Verteidigungsrechten behindert war (vgl. etwa VwGH 12.4.2023, Ra 2020/05/0066; 19.4.2023, Ra 2022/07/0079).

Gemäß § 5 Abs. 1 erster Satz VStG genügt mangels gegenteiliger Regelung in der StVO 1960 für das Verschulden an einer Übertretung nach § 99 Abs. 3 lit. d iVm § 82 Abs. 1 StVO 1960 fahrlässiges Verhalten. Da der Tatbestand zudem nicht den nachweislichen Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr voraussetzt und der Geldstrafrahmen nicht 50.000 Euro übersteigt (§ 5 Abs. 1a VStG), hatte der BF glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden traf, widrigenfalls Fahrlässigkeit gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG ohne weiteres anzunehmen war. Gemäß Abs. 2 entschuldigt Unkenntnis der missachteten Verwaltungsvorschrift nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Vorschrift nicht einsehen konnte. Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung hat grundsätzlich der Beschuldigte initiativ und in substantiierter Form alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht, wobei es nicht genügt, den Tatvorwurf bloß zu leugnen oder sich auf allgemein gehaltene Behauptungen zurückzuziehen (vgl. etwa VwGH 27.6.2017, Ra 2014/05/0050 mwV). Selbst die Argumentation mit einer – allenfalls sogar plausiblen – Rechtsauffassung würde ein Verschulden noch nicht ausschließen, sondern trägt das Risiko eines Rechtsirrtums nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung derjenige, der es verabsäumt, sich vor dem Verstoß an geeigneter Stelle zu erkundigen. Selbst wenn in einer bestimmten Frage Rechtsunsicherheit herrscht, berechtigt dies nicht dazu, sich ohne weitere Nachforschungen für die günstigste Variante zu entscheiden und damit gegebenenfalls ungerechtfertigte Rechtsvorteile in Anspruch zu nehmen. Im Zweifel ist daher der Nachweis zu erbringen, dass unrichtige amtliche Rechtsauskünfte von zuständiger Stelle zum objektiv rechtswidrigen Handeln geführt haben (vgl. VwGH 29.5.2015, 2012/17/0524; 12.8.2014, 2013/10/0203; 7.10.2013, 2013/17/0592; 22.4.2010, 2008/09/0295).

Dass dem BF von einer straßenpolizeilich zuständigen Behörde oder an anderer objektiv fachkundiger Stelle vorab die Auskunft erteilt worden wäre, er dürfe den betreffenden Straßenbereich nutzen, um Formulare mit komplexen Garantie- und Haftungserklärungen unbeteiligter Dritter (Ärzte) verteilen, hat er nicht einmal behauptet. Im Ergebnis wurden entschuldigende Umstände iSd § 5 Abs. 1 VStG nicht glaubhaft gemacht und ist der Tatbestand auch in subjektiver Hinsicht erfüllt.

Strafbemessung: Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.

Gemäß § 42 VwGVG darf auf Grund einer vom Beschuldigten oder zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde im Erkenntnis des VG keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid.

Die Strafdrohung bei Übertretung des § 82 Abs. 1 StVO 1960 dient allgemein dem Schutz einer behinderungsfreien, leichten und gefahrlosen Fortbewegung aller Arten von Verkehrsteilnehmern im öffentlichen Straßenverkehr (Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs). Im Vergleich mit anderen straßenpolizeilichen Tatbeständen und den dort primär relevanten Schutzgütern ist gegenständlich von zumindest erhöhter, in keinem Fall aber von geringer Bedeutung auszugehen. Auch ein Strafrahmen von 726 Euro wie in § 99 Abs. 3 Einleitungssatz StVO 1960, spricht nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung per se nicht zwangsläufig für eine bloß geringe Bedeutung des geschützten Rechtsguts (vgl. VwGH 19.6.2018, Ra 2017/02/0102; 20.11.2015, Ra 2015/02/0167). Hingegen ist der konkret in Rede stehende Rechtsguteingriff ausgehend von der im Beschwerdeverfahren bindenden Tatanlastung gering zu bewerten: Zum einen geht es um eine grundsätzlich gefahrlose (wenn auch objektiv störende und potentiell den Fußgängerverkehr behindernde) Tätigkeit auf dem Gehsteig und war planmäßig auch kein Fahrzeugverkehr mit erhöhtem Gefährdungspotenzial involviert. Zudem beschränkte sich der Vorhalt auf eine zeitlich punktuelle Momentaufnahme, was im Hinblick auf das potentielle Stör- und Behinderungsausmaß ebenfalls zu einer geringen Gewichtung führt. Die Gefährdung oder Schädigung (anderer) öffentlicher Interessen durch versuchtes und beworbenes Torpedieren staatlicher Maßnahmen zur Hintanhaltung einer Pandemieverbreitung gehört nicht zum Schutzzweck des § 82 Abs. 1 StVO 1960 und ist daher in diesem Verfahren nicht relevant. Anknüpfend an die früheren Ausführungen zur Schuldfrage (§ 5 VStG) lassen die aktenkundigen Tatumstände und das Vorbringen des BF keine Anhaltspunkte erkennen, dass die Einhaltung der übertretenen Vorschrift im konkreten Fall außergewöhnliche Aufmerksamkeit erfordert hätte oder die Übertretung aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Insbesondere hatte der BF die Möglichkeit einer unerlaubten Vorgangsweise nicht einmal ins Auge gefasst und diesbezüglich auch keinerlei Erkundigungen eingeholt, sondern ging er offensichtlich (im günstigsten Fall unüberlegt) davon aus, die von ihm persönlich als notwendig erachtete Werbung gegen die Impfaktion rechtfertige eine unhinterfragte Nutzung öffentlicher Straßenbereiche. Da die gewählte Vorgangsweise nicht jener eines redlichen erwachsenen Durchschnittsbürgers (Maßfigur) entspricht und keine Indizien vorliegen, dass der BF zur Tatzeit subjektiv in seiner Schuldeinsichts- oder Dispositionsfähigkeit eingeschränkt gewesen wäre, ist zumindest von durchschnittlicher Fahrlässigkeit auszugehen. Da somit jedenfalls nicht alle vorgenannten Strafbemessungskriterien kumulativ gering zu bewerten waren (vgl. VwGH 15.10.2019, Ra 2019/02/0109; 25.4.2019, Ra 2018/09/0209 mwV), kommen eine Verfahrenseinstellung nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG, eine ersatzweise Ermahnung nach § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG wie auch eine beratende Maßnahme nach § 33a VStG nicht in Betracht.

Die gemäß Beweiswürdigung im Zweifel anzunehmende verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des BF zur Tatzeit ist als Milderungsgrund iSd § 34 Abs. 1 Z 2 StGB zu berücksichtigen. Sonstige amtswegig aufzugreifende Milderungsgründe oder spezifische Erschwerungsgründe sind nach der Aktenlage nicht indiziert. Das Ausbleiben schädlicher Folgen ist bei Ungehorsamsdelikten – um ein solches handelt es sich hier – schon nach dem Zweck der Strafdrohung kein Milderungsgrund iSd § 34 Abs. 1 Z 13 StGB (vgl. VwGH 23.10.2014, 2011/07/0205; 25.9.2014, 2012/07/0214; 21.8.2014, 2011/17/0069, mwV). Ferner bestehen keine Anhaltspunkte für einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommende Umstände iSd § 34 Abs. 1 Z 11 StGB und liegt auch noch keine nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung relevante unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer iSd § 34 Abs. 2 StGB vor. Eine außerordentliche Strafmilderung nach § 20 StGB steht schon deshalb nicht im Raum, weil eine über § 13 VStG hinausgehende besondere Strafuntergrenze zu § 99 Abs. 3 Einleitungssatz StVO 1960 nicht vorgesehen ist. Zu berücksichtigen waren (im zeitlichen Nahebezug zum gegenständlichen Strafverfahren stehende) ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse, da der Zahlungsplan aus dem Schuldenregulierungsverfahren laut Insolvenzdatei noch bis 2027 läuft.

Bei Abwägung aller vorerörterten Umstände (erhöhte Bedeutung des geschützten Rechtsguts bei verhältnismäßig niedriger Strafdrohung; geringer Eingriff; mittelschweres Verschulden; ein noch nicht berücksichtigter Milderungsgrund; ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse; fallbezogen noch keine besonders indizierte Spezialprävention) erscheint eine Geldstrafe von 40 Euro tatangemessen. Die im Straferkenntnis festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Stunden wurde ausgehend von der dortigen Geldstrafe (80 Euro) bei Berücksichtigung der anzuwendenden Strafrahmen (726 Euro, zwei Wochen) zu Gunsten des BF bei weitem zu niedrig bemessen, ist im Hinblick auf die herabgesetzte Geldstrafe noch immer deutlich zu niedrig und bleibt daher im Hinblick auf § 42 VwGVG unverändert. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens der belangten Behörde in der Höhe von 10 Euro stellt gemäß § 64 Abs. 2 VStG den (10 % der Geldstrafe übersteigenden) Mindestbeitrag dar, welcher nicht weiter reduziert werden kann. Aufgrund teilweisen Obsiegens war dem BF gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

Zu III (§ 25a Abs. 1 ergänzend zu Abs. 4 VwGG):

Die Unzulässigkeit der Revision war auszusprechen, da die Entscheidung einer hinreichend klaren Gesetzeslage in Verbindung mit der in der Begründung zitierten einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs und auch den höchstgerichtlichen Leitlinien zur Strafbemessung folgt. Ferner unterliegen einzelfallbezogene rechtliche Beurteilungen bzw. Ermessensentscheidungen (wie insbesondere auch die Strafbemessung) ebenso wie die zu Grunde liegende Beweiswürdigung bei Vertretbarkeit nicht der Nachprüfung im Revisionsweg (vgl. VwGH 11.1.2018, Ra 2017/02/0136; 8.11.2016, Ra 2016/09/0097; 24.2.2016, Ra 2016/04/0013 mwV). Für grundsätzlich bedeutende Rechtsfragen iSd Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG besteht daher kein Anhaltspunkt.

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