LVwG W VGW-001/032/8489/2023

VGW-001/032/8489/2023Tribunal Administrativo Regional23 de out. de 2023

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Regest

Verwaltungsstrafverfahren, Straferkenntnis, Versammlungsgesetz, Versammlung, Auflösung, tatbildmäßiges Verhalten, Rechtmäßigkeit, Rechtfertigung, Notstand, Klimakrise, Klimanotstand, Herabsetzung

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Landesverwaltungsgericht Wien VGW-001/032/8489/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.10.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2023:VGW.001.032.8489.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Pühringer über die Beschwerde des Dipl.-Ing. A. B. C. gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 9. Mai 2023, Zl. …, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Versammlungsgesetz, nach mündlicher Verhandlung am 12. Oktober 2023

zu Recht e r k a n n t:

I. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Strafhöhe insoweit stattgegeben, als die verhängte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe von € 500,— bzw. vier Tagen und vier Stunden auf € 200,— bzw. einen Tag und 16 Stunden herabgesetzt wird. Dementsprechend wird der gem. § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 vorgeschriebene Beitrag zu den Kosten des behördlichen Strafverfahrens mit € 20,— festgesetzt. Die erlittene Vorhaft ist gem. § 19a Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 in einer Höhe von € 38,92 auf die verhängte Geldstrafe anzurechnen. Der im angefochtenen Straferkenntnis genannte zu zahlende Gesamtbetrag hat demnach auf € 181,08 zu lauten.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 9. Mai 2023 wurde dem Beschwerdeführer angelastet, es am 2. Mai 2023 um 10:13 Uhr in 1010 Wien, Parkring 12, auf der Hauptfahrbahn als Teilnehmer der Versammlung zum Thema Klimaaktionismus "Letzte Generation" unterlassen zu haben, diese Versammlung sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen, nachdem die Versammlung vom Behördenvertreter um 10:11 Uhr für aufgelöst erklärt worden war, da er bis zumindest 10:13 Uhr am Versammlungsort verblieben sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch § 14 Abs. 1 Versammlungsgesetz 1953 – VersG, BGBl. 98/1953 idF BGBl. I 63/2017, verletzt. Über ihn wurde gem. § 19 VersG, BGBl. 98/1953 idF BGBl. I 63/2017, eine Geldstrafe von € 500,— (Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen und vier Stunden) verhängt. Eine am 2. Mai 2023 erlittene Vorhaft im Ausmaß von 7 Stunden und 47 Minuten wurde gem. § 19a Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG in der Höhe von € 38,92 auf die verhängte Geldstrafe angerechnet. Gem. § 64 VStG wurde ein Beitrag zu den Kosten des behördlichen Strafverfahrens in der Höhe von € 50,— vorgeschrieben. Der zu zahlende Gesamtbetrag wurde im angefochtenen Straferkenntnis mit € 511,08 angegeben.

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende rechtzeitige und zulässige Beschwerde, in welcher die Rechtmäßigkeit der Auflösung der Versammlung bestritten wird. Weiters wird das Vorliegen rechtfertigenden und entschuldigenden Notstands infolge der Klimakrise behauptet und eine exzessive Strafhöhe bemängelt. Mit der Beschwerde werden weitere auf die Klimakrise bezogene Unterlagen vorgelegt und die Einholung eines "Gutachtens aus dem Fachgebiet des Naturschutzes" beantragt.

3. Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte die Beschwerde dem Verwaltungsgericht Wien samt dem bezughabenden Verwaltungsakt vor.

4. Das Verwaltungsgericht Wien führte am 12. Oktober 2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer als Partei einvernommen wurde. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Verkündung der Entscheidung.

5. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2023 machte der Beschwerdeführer Korrekturen bzw. Ergänzungen des Verhandlungsprotokolls geltend.

II.Sachverhalt

1. Das Verwaltungsgericht Wien legt seiner Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde:

Der Beschwerdeführer nahm am 2. Mai 2023 an einer unangemeldeten Versammlung in der Wiener Innenstadt zum Thema Klimakrise teil. Der Demonstrationszug bewegte sich ab ca. 8 Uhr vom Kärntner Ring unter Polizeibegleitung über die Wiener Ringstraße bis zum Parkring und verursachte dabei großflächige Verkehrsbehinderungen. Am Parkring wurde der Versammlungszug von den Exekutivkräften angehalten und die Versammlung von der Behörde aufgelöst. Nach Androhung und Ankündigung der zwangsweisen Auflösung und einer Abmahnung nach § 35 Z 3 VStG wurde die Auflösung der Versammlung durch Zwangsmittel in Vollzug gesetzt und die verbleibenden Teilnehmer – darunter der Beschwerdeführer – in Haft genommen. Es bestanden für den Beschwerdeführer keine physischen Hindernisse, die Versammlung nach deren Auflösung bis zum angelasteten Tatzeitpunkt zu verlassen. Der Beschwerdeführer war nicht an der Fahrbahn angeklebt.

Gegen den Beschwerdeführer lagen zum Tatzeitpunkt keine rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen vor. Der Beschwerdeführer erzielt ein monatliches Einkommen von ca. € 1.400-1.500 netto aus selbständiger Tätigkeit und hat Sorgepflichten für drei nicht selbsterhaltungsfähige Kinder.

2. Diese Feststellungen ergeben sich aus folgender Beweiswürdigung:

Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, Würdigung des Beschwerdevorbringens sowie Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellungen zu den Vorkommnissen rund um die Versammlung, an welcher der Beschwerdeführer am 2. Mai 2023 teilgenommen hat, stützen sich im Wesentlichen auf die im Verwaltungsakt enthaltene Anzeige, aus welcher eine detaillierte Darstellung des Ablaufs zu ersehen ist. Dieser Geschehensablauf wurde vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen, auch sonst sind keine Umstände hervorgekommen, die auf eine nicht faktenrichtige Darstellung der Geschehnisse in der Anzeige schließen ließen. Es sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine Gründe dafür hervorgekommen, dass dem Beschwerdeführer das rechtzeitige Verlassen der aufgelösten Versammlung physisch nicht möglich gewesen wäre. Der Beschwerdeführer hat in diesem Zusammenhang auf seine psychische Verfassung in Zusammenhang mit der Klimakrise verwiesen, die ihm ein Verlassen des Versammlungsorts verunmöglicht habe. Auf diese Umstände ist in Zusammenhang mit dem behaupteten rechtfertigenden bzw. entschuldigenden Notstand näher einzugehen, ein physisches Hindernis am Verlassen des Versammlungsorts ist daraus jedenfalls nicht abzuleiten.

In der Beschwerde wurde zu sämtlichem Vorbringen die Einholung eines Gutachtens aus dem Fachgebiet des Naturschutzes beantragt, ohne näher darzulegen, welche Umstände im Einzelnen mit einem solchen Gutachten unter Beweis gestellt werden sollen bzw. welche Relevanz die aus einem solchen Gutachten gewonnenen Erkenntnisse für das Beschwerdeverfahren haben können. Insofern in der Beschwerde Vorbringen zur aktuellen Klimakrise erstattet wird, kann dieses – soweit es im Beschwerdefall überhaupt darauf ankommt – als wahr unterstellt werden (vgl. zu Wahrunterstellungen VwGH 16.2.2023, Ra 2020/11/0081, uva). Dem Beweisantrag ist daher nicht nachzukommen, weil eine solche Beweisaufnahme nicht geeignet ist, über den beweiserheblichen Gegenstand einen Beweis zu liefern (vgl. allgemein zur Ablehnung von Beweisanträgen VwGH 14.4.2016, Ra 2014/02/0068, uva).

Die Feststellungen zu den verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus im Behördenakt enthaltenen Registerauszügen, dort sind keine Vormerkungen mit einem Rechtskraftdatum vor der gegenständlichen Tatbegehung enthalten. Die Feststellungen zu den Einkommensverhältnissen des Beschwerdeführers und seinen Sorgepflichten beruhen auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers.

III.Rechtliche Beurteilung

1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Versammlungsgesetzes 1953 – VersG, BGBl. 98 idF BGBl. I 63/2017, lauten:

"§ 2. (1) Wer eine Volksversammlung oder überhaupt eine allgemein zugängliche Versammlung ohne Beschränkung auf geladene Gäste veranstalten will, muß dies wenigstens 48 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung unter Angabe des Zweckes, des Ortes und der Zeit der Versammlung der Behörde (§ 16) schriftlich anzeigen. Die Anzeige muß spätestens 48 Stunden vor dem Zeitpunkt der beabsichtigten Versammlung bei der Behörde einlangen.

[…]

§ 13. (1) Wenn eine Versammlung gegen die Vorschriften dieses Gesetzes veranstaltet wird, so ist sie von der Behörde (§§ 16 Abs. 1 und 17) zu untersagen und nach Umständen aufzulösen.

[…]

§ 14. (1) Sobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt ist, sind alle Anwesenden verpflichtet, den Versammlungsort sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen.

(2) Im Falle des Ungehorsams kann die Auflösung durch Anwendung von Zwangsmitteln in Vollzug gesetzt werden.

[…]

§ 19. Übertretungen dieses Gesetzes sind, insofern darauf das allgemeine Strafgesetz keine Anwendung findet, von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, aber von der Landespolizeidirektion, mit Arrest bis zu sechs Wochen oder mit Geldstrafe bis zu 720 Euro zu ahnden."

2. Zur Bestrafung dem Grunde nach:

2.1. Im Beschwerdefall steht auf Sachverhaltsebene fest, dass der Beschwerdeführer an einer Versammlung teilgenommen hat, die von der Behörde aufgelöst wurde, und die er nach ihrer Auflösung nicht sogleich verlassen hat. In der Beschwerde erstattet der Beschwerdeführer Vorbringen dazu, dass die Versammlung ungerechtfertigt aufgelöst worden sei.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 14 VersG setzt der Wortlaut dieser Bestimmung für das tatbildmäßige Verhalten dreierlei voraus: 1. Die Versammlung wurde für aufgelöst erklärt. 2. Der Täter ist in diesem Zeitpunkt ein "Anwesender". 3. Er unterlässt es, den Versammlungsort sogleich zu verlassen und/oder "geht nicht auseinander" (vgl. VwGH 18.5.2009, 2009/17/0047; 18.10.2022, Ra 2022/01/0276). Der klare Wortlaut der ersten Voraussetzung stellt tatbestandlich darauf ab, ob eine Versammlung aufgelöst wurde. Dabei ist gleichgültig, ob die Auflösung der Versammlung durch die Versammlungsbehörde gemäß § 13 VersG oder vom Leiter der Versammlung nach § 11 leg. cit. ausgesprochen wurde (vgl. Eigner/Keplinger, Versammlungsrecht4 [2019] § 14 Anm. 2.1). Gleichermaßen wird die Rechtmäßigkeit der Auflösung der Versammlung vom Wortlaut des ersten Halbsatzes nicht verlangt und ist daher auch nicht als Vorfrage zu prüfen. Die Rechtmäßigkeit der Auflösung einer Versammlung kann vom Betroffenen vielmehr mit dem Rechtsschutzinstrument der Maßnahmenbeschwerde gesondert bekämpft werden (vgl. hiezu etwa VwGH 29.9.2021, Ra 2021/01/0216, mwN; siehe auch erneut VwGH 18.10.2022, Ra 2022/01/0276).

Die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage, ob die Versammlung von der Behörde rechtmäßig aufgelöst wurde, ist im gegebenen Zusammenhang daher nicht zu prüfen. Der Beschwerdeführer hat die aufgelöste Versammlung nicht sogleich verlassen, obwohl ihn keine physischen Umstände daran hinderten. Es liegen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Beschwerdeführer auf Grund der Verwendung besonderer "Mittel" eine größere Zeitspanne zum Verlassen der Versammlung eingeräumt hätte werden müssen (vgl. dazu VwGH 18.10.2022, Ra 2022/01/0276). Ein sofortiges Verlassen des Versammlungsortes wäre ihm möglich gewesen. Es sind somit in objektiver Hinsicht alle Tatbestandsmerkmale des § 14 VersG erfüllt.

2.2. In weiterer Folge machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde rechtfertigenden und entschuldigenden Notstand in Bezug auf die aktuelle Klimakrise geltend. In der mündlichen Verhandlung betonte der Beschwerdeführer diese Umstände und gab an, auf Grund der momentanen Klimasituation in einer verzweifelten psychischen Lage zu sein. Die Bundesregierung unternehme keine Maßnahmen, um die Klimanotstand zu verringern. Auf Grund dieser Umstände sei es ihm nicht möglich gewesen, die Versammlung nach deren Auflösung zu verlassen.

2.2.1. Der Rechtfertigungsgrund des rechtfertigenden Notstands besteht nach herrschender Meinung darin, dass der Täter als ultima ratio ein – einer unmittelbar drohenden Gefahr ausgesetztes – höherwertiges Individualrechtsgut dadurch errettet, dass er ein geringwertigeres Rechtsgut opfert. Die Möglichkeiten einer rechtskonformen Gefahrenabwehr sind auszuschöpfen; unter den zur Verfügung stehenden Mitteln ist das relativ schonendste zu wählen (vgl. Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 6 [Stand 1.5.2017, rdb.at] Rz. 6 mwN).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss die Verletzung des entgegenstehenden verwaltungsrechtlichen Gebots in concreto das einzige Mittel zur Gefahrenabwehr sein (vgl. VwGH 30.3.1993, 92/04/0241; 6.10.1993, 93/17/0266; 24.7.2001, 97/21/0622). Für das Vorliegen eines "übergesetzlichen Notstandes", der die Tat rechtfertigen soll, ist derjenige beweispflichtig, der einen solchen Notstand behauptet (vgl. hiezu VwGH 28.2.1985, 84/02/0294; 11.5.1998, 94/10/0073).

Insofern der Beschwerdeführer im Ergebnis behauptet, dass ihm abseits des strafbewährten Verhaltens kein gelinderes Mittel zur Verfügung gestanden sei, um das vom ihm bekämpfte Ziel der Abwehr der aus dem Klimawandel resultierenden Gefahren zu verfolgen, wird damit für das Verwaltungsgericht Wien keine Notstandssituation im Sinne der dargelegten Judikatur aufgezeigt. Für die Äußerung politischen Protests wären dem Beschwerdeführer eine Reihe alternativer Möglichkeiten (zB die Teilnahme an im Vorfeld angezeigten Versammlungen, Werbung, Durchführung von Veranstaltungen, Engagement in politischen Organisationen, Gespräche mit politischen Parteien) zur Verfügung gestanden, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, dass es sich bei der Weigerung, den Versammlungsort nach Auflösung der Versammlung zu verlassen, um das "einzige Mittel" im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung handelt, um gegen die Klimakrise anzukämpfen. Im Vergleich zu anderen Formen der politischen Äußerung wurde vom Beschwerdeführer jedenfalls nicht das schonendste Mittel gewählt.

2.2.2. Entschuldigender Notstand ist anzunehmen, wenn jemand eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um einen unmittelbar drohenden bedeutenden Nachteil von sich oder einem anderen abzuwenden, und der aus der Tat drohende Schaden nicht unverhältnismäßig schwerer wiegt als der Nachteil, den sie abwenden soll, und in der Lage des Täters von einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen kein anderes Verhalten zu erwarten war (so genannte Unzumutbarkeit, siehe § 10 Abs. 1 StGB). Im Unterschied zum rechtfertigenden Notstand, der ausschließlich auf einer Güterabwägung basiert und die Rettung des eindeutig höherwertigen auf Kosten des weniger wertvollen Gutes rechtfertigt, stellt die Definition des entschuldigenden Notstandes letztlich auf psychologische Wertungen ab. Eine Güterabwägung ist nur insofern erforderlich, als die verursachte Rechtsgutverletzung nicht unverhältnismäßig schwerer wiegen darf als die durch die Notstandstat abgewendete. Der drohende Nachteil muss unmittelbar und bedeutend sein und es muss von dem Notstandstäter als einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen kein anderes Verhalten zu erwarten sein, was etwa anzunehmen sein wird, wenn sich der Täter in einer Zwangslage befindet, die eine existenzielle Bedrohung oder sonstigen besonderen Motivationsdruck erzeugt und die – ohne die strafbare Handlung – zu überwinden besondere Widerstandskraft oder "ausnahmsweisen Heroismus" erfordern würde (VwGH 3.4.2008, 2006/09/0002).

Auch der "entschuldigende Notstand" im Sinne des § 6 VStG hat zur Voraussetzung, dass die Abwehr einer Gefahr zumutbarer Weise nicht in anderer Art als durch die Begehung einer objektiv strafbaren Handlung zu beheben ist (vgl. etwa VwGH 23.3.1999, 95/21/0371; 29.10.2007, 2006/10/0078; 12.7.2021, Ra 2021/09/0161). All diese Voraussetzungen sind im Beschwerdefall nicht gegeben, weil dem Beschwerdeführer Alternativen zur Bekämpfung der von ihm wahrgenommenen Gefahren zur Verfügung standen und zudem nicht ersichtlich ist, dass das Verhalten des Beschwerdeführers geeignet war, eine unmittelbar drohende Gefahr erfolgreich abzuwenden.

2.2.3. Im Beschwerdefall kann sohin zusammenfassend weder vom Vorliegen eines rechtfertigenden noch vom Vorliegen eines entschuldigenden Notstandes ausgegangen werden.

2.2.4. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde weiters geltend, dass jedenfalls ein entschuldigender Verbotsirrtum im Sinne eines Irrtums über das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes vorliege. Er sei auf Grund des Klimanotstandsbeschlusses des Nationalrates zu Recht davon ausgegangen, dass eine Notstandssituation vorliege.

Ein Rechtsirrtum (Verbotsirrtum) im Sinne des § 5 Abs. 2 VStG setzt voraus, dass demjenigen, der sich auf diesen beruft, das Unerlaubte seines Verhaltens trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Auch eine irrige Gesetzesauslegung entschuldigt den Betroffenen nur dann, wenn sie unverschuldet war. Um sich darauf berufen zu können, bedarf es (zur Einhaltung der obliegenden Sorgfaltspflicht) einer Objektivierung der eingenommenen Rechtsauffassung durch geeignete Erkundigungen. Gerade dann, wenn eine Partei der Ansicht ist, dass die maßgebliche Rechtslage mangels einschlägiger Rechtsprechung komplex gewesen sei, ist sie jedenfalls verpflichtet, hierüber bei der zuständigen Behörde Auskunft einzuholen; wenn sie dies unterlassen hat, vermag sie eine fehlerhafte Gesetzesauslegung grundsätzlich nicht von ihrer Schuld zu befreien (VwGH 21.6.2017, Ro 2016/03/0011).

Zunächst kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer auf Grund der Entschließung des Nationalrates vom 25. September 2019 "betreffend Erklärung des Climate Emergency" ernsthaft davon ausgegangen ist, dass mit dieser Entschließung die österreichische Rechtsordnung als Ganzes oder in Teilen außer Kraft gesetzt wurde. Diese Entschließung hat eine Aufforderung an die Bundesregierung zum Inhalt, politische Maßnahmen zur Erreichung bestimmter Ziele in Zusammenhang mit der "Eindämmung der Klima- und Umweltkrise" zu setzen. Einen Bezug zum Versammlungsgesetz stellt diese Entschließung nicht her, es wird darin auch kein Aufruf an die Bevölkerung gesetzt, Versammlungen entgegen gesetzlicher Vorschriften abzuhalten. Der Beschwerdeführer hat nicht behauptet, entsprechende Erkundigungen – zB bei der Versammlungsbehörde – eingeholt zu haben, ob sein Verhalten auf Grund dieser Entschließung des Nationalrates gerechtfertigt sei. Ein allfälliger Irrtum über die Rechtmäßigkeit seines Verhaltens wäre daher verschuldet und dem Beschwerdeführer anzulasten.

2.3. Durch das Verhalten des Beschwerdeführers wurde § 14 Abs. 1 VersG somit in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht. Die Bestrafung erweist sich dem Grunde nach als rechtmäßig.

3. Zur Strafbemessung:

3.1. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Milderungs- und Erschwerungsgründe sind im Verwaltungsstrafgesetz nicht taxativ aufgezählt. Auch die Dauer eines strafbaren Verhaltens kann im Rahmen der Strafbemessung maßgebend sein (VwGH 12.12.1995, 94/09/0197). Bei der Strafbemessung kommt es gemäß § 19 Abs. 2 letzter Satz VStG – unter anderem – auf die Einkommensverhältnisse im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht an. Die Strafbemessung setzt entsprechende Erhebungen dieser Umstände durch das Verwaltungsgericht voraus, wobei allerdings in der Regel mit den Angaben des Beschuldigten das Auslangen zu finden sein wird (vgl. zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 VwGH 22.12.2008, 2004/03/0029 mwN).

3.2. Im Beschwerdefall ist gem. § 19 VersG als Strafrahmen ein Arrest bis zu sechs Wochen oder eine Geldstrafe bis zu € 720,— heranzuziehen. Eine Primärarreststrafe wurde von der belangten Behörde nicht verhängt und kommt daher auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht in Betracht.

3.3. Es ist von durchschnittlichem Verschulden auszugehen. Dem Beschwerdeführer wäre es möglich und zumutbar gewesen, sich gesetzeskonform zu verhalten und für den von ihm verfolgten politischen Protest andere gesetzeskonforme Äußerungsformen zu finden. Auf Grund des durchschnittlichen Verschuldens scheidet ein Vorgehen nach § 33a VStG von vornherein aus. Auch die Voraussetzungen für das Absehen von einem Strafausspruch iSd § 45 Abs. 1 letzter Satz iVm § 45 Abs. 1 Z 4 VStG liegen aus diesem Grund nicht vor; zudem hat der Beschwerdeführer durch sein Verhalten in nicht unerheblichem Maß das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung beeinträchtigt (vgl. für die Voraussetzung einer Ermahnung VwGH 19.12.2018, Ra 2018/03/0098).

Von der belangten Behörde wurde der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zum Zeitpunkt der Tatbegehung noch nicht berücksichtigt. Ebenso sind die Sorgepflichten des Beschwerdeführers bei der Strafbemessung zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer macht als weiteren Milderungsgrund das "hehre Motiv der Versammlung" geltend. Aus Sicht des Verwaltungsgerichts Wien ist im Beschwerdefall das politische Motiv der aufgelösten Versammlung jedoch nicht als achtenswerter Beweggrund iSd § 34 Abs. 1 Z 3 StGB iVm § 19 Abs. 2 VStG mildernd zu berücksichtigen. Die Durchsetzung politischer Ziele hat auf dem in der Rechtsordnung vorgesehen Weg zu erfolgen. Bei der Einordnung von politischen Motiven als gut oder schlecht im Rahmen der Strafzumessung durch die Gerichtsbarkeit ist hingegen Zurückhaltung geboten (vgl. dazu Ebner in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 34 Rz. 10/2). Nur solche Beweggründe sind als achtenswert anzuerkennen, die auch einem rechtstreuen Menschen die Begehung einer strafbaren Handlung nahelegen (VwGH 30.3.2001, 2000/02/0195). Der Beschwerdeführer hatte die Möglichkeit, seinen politischen Überzeugungen durch Teilnahme an der (unangemeldeten) Versammlung Ausdruck zu verleihen. Darin, dass er nach Auflösung der Versammlung aus denselben politischen Motiven weiterhin am Versammlungsort verblieben ist und die damit einhergehende Störung der öffentlichen Ordnung in Kauf genommen hat, ist für das Verwaltungsgericht Wien im Lichte des § 34 Abs. 1 Z 3 StGB kein achtenswerter Beweggrund erkennbar.

Vor dem Hintergrund dieser Strafbemessungsgründe, insbesondere angesichts eines von der belangten Behörde noch nicht berücksichtigten Milderungsgrundes und der bestehenden Sorgepflichten, erweist sich die im oberen Bereich des Strafrahmens verhängte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe als überzogen und ist auf ein schuld- und tatangemessenes Maß herabzusetzen. Aus spezialpräventiven Gründen ist dabei aber ein Strafmaß zu wählen, das geeignet ist, den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

4. Die Beschwerde erweist sich daher dem Grunde nach als unbegründet, hinsichtlich der Strafbemessung ist ihr teilweise stattzugeben. Der gem. § 64 VStG vorgeschriebene Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens ist entsprechend anzupassen. Die erlittene Vorhaft ist wie schon von der belangten Behörde gem. § 19a Abs. 1 Z 1 VStG unter Bedachtnahme auf die Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend zu berücksichtigen.

5. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu leisten, weil er mit seiner Beschwerde teilweise obsiegt.

6. Im Fall der Übertretung des § 14 Abs. 1 VersG ist die Revision wegen Verletzung in Rechten nicht schon gemäß § 25a Abs. 4 VwGG (absolut) unzulässig. § 19 VersG sieht bei Übertretung des Versammlungsgesetzes nicht nur die Möglichkeit der Verhängung einer Geldstrafe bis zu € 720,—, sondern auch einer primären Freiheitsstrafe ("Arrest bis zu sechs Wochen") vor, weshalb die absolute Unzulässigkeit der Revision in Verwaltungsstrafsachen gemäß § 25a Abs. 4 VwGG hier nicht zum Tragen kommt (VwGH 6.11.2018, Ra 2018/01/0243). Die ordentliche Revision ist jedoch unzulässig, da im Beschwerdefall keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht Wien hat sich bei der Beurteilung, ob ein rechtfertigender bzw. entschuldigender Notstand vorliegt und bei der Strafbemessung an der jeweils zitierten, einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert und ist von dieser nicht abgewichen. Es liegen auch sonst keine Hinweise auf das Vorliegen einer grundsätzlichen Rechtsfrage vor.

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