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VGW-111/067/7023/2023•LVwG W VGW-111/067/7023/2023
VGW-111/067/7023/2023Tribunal Administrativo Regional30 de set. de 2023
Bauansuchen, Baubewilligung, Auflagen, einheitliches Bauvorhaben, örtliches Stadtbild, Feuermauer, Kederrahmen, Scheinwerfer, Werbeflächen, Verbesserungsauftrag
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Grois über die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, vom 28.03.2023, GZ ..., mit welchem gemäß § 61 Bauordnung für Wien (BO für Wien) auf der Liegenschaft Wien, C., Gst.Nr. ...6 einliegend in EZ ...0, KG D. sowie Gst.Nr. ...7/13 einliegend in EZ ...7, KG D., die Bewilligung erteilt wurde, die beschriebenen Bauführungen vorzunehmen, (mitbeteiligte Parteien: 1) Frau E. F.-G. und 2) Stadt Wien)
zu Recht e r k a n n t:
1. Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG wird der Bescheid behoben und das Bauansuchen vom 03.03.2023 zurückgewiesen.
2. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG unzulässig.
BEGRÜNDUNG
I.1. Mit Eingabe vom 03.03.2023, begehrte die H., deren Inhaber der nunmehrige Beschwerdeführer ist, die baubehördliche Bewilligung gemäß § 70 BO für Wien für die Errichtung eines Kederrahmens an der Feuermauer des Bauwerks auf der Liegenschaft Wien, I.-gasse.
1.2. Im Behördenakt liegt dazu u.a. ein:
1. Einreichplan für eine Fassaden-Werbefläche (Wechselnde, mit vier Scheinwerfern beleuchtete Werbefläche auf einer Seite des Gebäudes auf einem wetterfesten, bedruckten Spannrahmen) von 28.02.2023, Plan Nr. ..._Einreichung, Planer: J. ZT KG.
2. Produktdatenblatt seemm®frontlit standard – B7943
3. Grundbenutzungsvereinbarung für die Einfahrt und Aufstellung eines Montage-LKWs von 10.03.2023 betreffend die Liegenschaft Wien, K.-Park, abgeschlossen zwischen den Wiener Stadtgärten (Magistratsabteilung 42) und dem Beschwerdeführer.
4. Statische Vorbemessung von Diplom-Ingenieur A. L. für die Werbewand Wien, I.-gasse, vom 09.03.2023.
5. Schreiben der Wiener Stadtgärten von 10.03.2023 an die Magistratsabteilung 35 unter Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer um Zustimmung zu einer bereits seit 2008 bestehenden Plakatwand und vier Strahlern ersucht hat, und Nachfrage, ob der Montagerahmen auf das Grundstück Nr. ...7/13, welches in der Verwaltung der Wiener Stadtgärten liegt, ragt.
6. Stellungnahme der Magistratsabteilung 19 vom 13.03.2023, GZ ..., die wie folgt ausgeführt ist:
„Zum vorliegenden Bauvorhaben in einer Schutzzone wird aus architektonischer und stadtgestalterischer Sicht im Sinne der Bauordnung für Wien folgende Stellungnahme abgegeben:
An der Feuermauer zum K.-Park ist die Montage eines Alurahmens rund um das Kunstwerk von M. N. geplant, welches dadurch erhalten bleibt. Es sollen wechselnde Folien mit Werbung eingespannt werden.
Aufgrund der Größe der Werbefläche (ca. 211 m2) wirkt diese dominant in das Stadtbild, in dem sonst nur kleine Werbeträger wie Geschäftsschilder in der Erdgeschoßzone und Plakate an der Einfriedung zum Park vorkommen. Daher sollen folgende Auflage vorgeschrieben werden, damit eine Einfügung in das örtliche Stadtbild und eine Aufwertung der Schutzzone garantiert wird:
•Die Sujets sind künstlerisch zu gestalten (Bild im Vordergrund, wenig Text, kleine Firmenlogos im unteren Bereich der Werbefläche).
•Die Sujets sind vor der Montage der Stadt Wien-Architektur und Stadtgestaltung zur Beratung vorzulegen.
•Das Kunstwerk ist regelmäßig zu zeigen.
[Anm: Grafik aus dem Einreichplan und Foto von der projektgegenständlichen Feuermauer]
Durch das Bauvorhaben unter Einhaltung der genannten Bedingungen wird das örtliche Stadtbild im Sinne des § 85 BO weder gestört noch beeinträchtigt.“
Im Aktenvermerk von 14.03.2023 der belangten Behörde zur dieser Stellungnahme ist vermerkt, die Magistratsabteilung 19 sei darauf hingewiesen worden, dass der Auflagepunkt, demzufolge das Kunstwerk regelmäßig zu zeigen ist, aus Sicht der MA 37 zu unkonkret für eine bescheidmäßige Vorschreibung definiert ist.
Im sodann folgendem E-Mail der Magistratsabteilung 19 vom 22.03.2023 wurde ersucht nachstehende Bescheidauflage aufzunehmen:
„Die künstlerisch gestalteten Werbe-Sujets sind vor der Anbringung bei der Stadt Wien-Architektur und Stadtgestaltung zur Begutachtung vorzulegen und eine Freigabe zu erwirken.
Das Kunstwerk von M. N. ist regelmäßig unverhüllt zu zeigen: jeweils auf die gesamte Dauer der Monate Februar, April, Juni, August, Oktober und Dezember.“
Im Aktenvermerk der belangten Behörde vom 28.03.2023 ist festgehalten, dass dem Bauwerber telefonisch das E-Mail der MA 19 und die genannten Bescheidauflagen zur Kenntnis gebracht wurden und, dass seitens des Bauwerbers keinerlei Einwendungen gegen den kommenden Bescheidauflagen erhoben wurden.
2. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, vom 28.03.2023, GZ ..., wurde über das gestellte Bauansuchen abgesprochen. Der beschwerdegegenständliche Bescheid lautet im Spruch und in der Begründung auszugsweise wie folgt:
„I.) Widerrufsbewilligung (Kederrahmen und Beleuchtung)
II.) Befristete Bewilligung (Werbefolie)
III.) Bewilligung nach der Straßenverkehrsordnung
B E S C H E I D
I.) Widerrufsbewilligung
Nach Maßgabe des mit dem amtlichen Sichtvermerk versehenen Planes, der einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildet, wird gemäß § 71 der Bauordnung für Wien (BO) die Bewilligung erteilt, auf der im Betreff genannten Liegenschaft die nachstehend beschriebene Bauführung vorzunehmen:
Anbringung eines Kederrahmens mit einer umschriebenen Rechtecksfläche von 10.8m * 19,4m, sowie von jeweils zwei LED Strahler ober- und unterhalb der Kederschienen an der nordöstlichen Feuermauer des Gebäudes zur Front K.-Park.
Von der Ersichtlichmachung der Abtragungsverpflichtung des nach § 71 BO bewilligten Bauwerks im Grundbuch wird gemäß § 130 Abs. 4 BO abgesehen.
Die Bauführung wird in öffentlich-rechtlicher Beziehung für zulässig erklärt.
II.) Befristete Bewilligung
Nach Maßgabe des mit dem amtlichen Sichtvermerk versehenen Planes, der einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildet, wird gemäß § 71 der Bauordnung für Wien (BO) befristet gemäß den nachfolgenden Bedingungen die Bewilligung erteilt, auf der im Betreff genannten Liegenschaft die nachstehend beschriebene Bauführung vorzunehmen:
Anbringung einer Werbefolie in den Monaten Jänner, März, Mai, Juli, September und November des jeweiligen Jahres in den unter Punkt I dieses Bescheides beschriebenen Kederrahmen.
Zu Punkt I.) wird vorgeschrieben:
(...)
Zu Pkt. II) wird bei jeder Anbringung einer Werbefolie vorgeschrieben:
(...)
4. ) Die Anbringung der Werbefolie darf ausschließlich in den Monaten Jänner, März, Mai, Juli, September und November des jeweiligen Jahres erfolgen. Für die gesamte Dauer der Monate Februar, April, Juni, August, Oktober und Dezember darf keine Werbung in das Kederschienensystem eingesetzt werden – das darunterliegende Kunstwerk von M. N. ist in diesen Monaten unverhüllt zu zeigen.
5. ) Die künstlerich gestalteten Werbesujets sind vor Anbringung bei der Stadt Wien Architektur und Stadtgestaltung zur Begutachtung vorzulegen und eine Freigabe zu erwirken.
(...)
III.) Bewilligung nach der Straßenverkehrsordnung
Gemäß § 82 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) wird die, für die oben LED Strahler und die gezeigten Sujets erteilt.
allgemeine Auflagen:
(...)
B e g r ü n d u n g
Der dem Bescheid zu Grunde gelegte Sachverhalt ist den eingereichten Plänen und dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens entnommen. Die Bauführung ist nach den bestehenden Rechtsvorschriften zulässig. Die Auflagen sind in der Bauordnung für Wien und den einschlägigen Nebengesetzen begründet. Etwaige privatrechtliche Vereinbarungen waren im Baubewilligungsverfahren nicht zu prüfen.
Das unter Punkt I beschriebene Kederschienensystem konnte gemäß § 71 BO nur gegen jederzeitigen Widerruf bewilligt werden, da das Bauvorhaben einerseits auf der Liegenschaf der EZ ...0 und andererseits auf der Liegenschaft der EZ ...7, beide KG D., gelegen ist. Die Anbringung der unter Punkt II beschriebenen Werbefolie in das Kederschienensystem konnte nur befristet für Monate Jänner, März, Mai, Juli, September und November des jeweiligen Jahres bewilligt werden, da sich auf der Feuermauer zu K.-Park hin ein Kunstwerk des Künstlers M. N. befindet, welches künftig durch die Werbefolie verdeckt wird. Die MA 19 erkannte in Ihrer Stellungnahme vom 13.3.2023, dass die Werbefläche aufgrund ihrer Größe von ca. 211m2 dominant im örtliche Stadtbild, in dem sonst nur kleine Werbeträger wie Geschäftsschilder in den Erdgeschoßzonen sowie Plakate an der Einfriedung zum Park vorkommen, wirken wird. Daher konnte eine Zustimmung des Amtssachverständigen der MA 19 nur unter der Bedingung erfolgen, wenn das Kunstwerk von M. N. regelmäßig in den der Monaten Februar, April, Juni, August, Oktober und Dezember unverhüllt gezeigt wird.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
(…)“
3. Gegen diesen Bescheid erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte darin aus:
„BESCHWERDE
an das Landesverwaltungsgericht Wien.
(1)Der Beschwerdeführer bekämpft den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von wesentlichen Verfahrensvorschriften.
(2)Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinen gesetzlich gewährleisteten Rechten auf Durchführung eines gesetzmäßigen Verfahrens, insbesondere auf vollständige amtswegige Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes, auf rechtsrichtige Anwendung der Bestimmungen der Bauordnung für Wien, auf Erwerbsfreiheit und auf Einhaltung des Sachlichkeitsgebotes verletzt.
(3)Der Beschwerdeführer betreibt Werbeflächen und vermietet diese an Werbekunden. Der Beschwerdeführer hat (unter anderem) die seitliche Fassade des Hauses C., Wien gepachtet, um diese als Werbefläche zu nutzen.
(4)Die Fassade des Hauses C., Wien wird bereits seit (zumindest) zehn Jahren als Werbefläche genutzt. Die Fassade eignet sich dafür deshalb vorzüglich, weil es in der Fassade keine Fenster oder sonstigen Durchbrechungen gibt und die Fassade für die Verkehrsteilnehmer, die die C. benutzen, sehr gut sichtbar ist.
(5)Die belangte Behörde hat zuletzt mit Bescheid vom 07.12.2012, GZ: ..., die Errichtung eines 20 m x 11,6 m großen Spannrahmens (auch: Kederprofil), auf dem Werbefolien angebracht werden können, auf der vorgenannten Fassade, baurechtlich genehmigt. Der Bescheid enthielt (nicht mehr als) eine Auflage: vor dem Wechsel der Werbeplane musste der Magistratsabteilung 19 - Architektur und Stadtgestaltung das neue Sujet vorgelegt werden. Weitere Auflagen enthielt der Bescheid nicht. Seit diesem Zeitpunkt wird die Fassade ununterbrochen und beschwerdefrei mit ständig wechselnden Werbesujets als Werbefläche genutzt.
(6)Am 16.08.2022 hat der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde um die Erteilung einer (unter anderem auch) baurechtlichen Bewilligung für die Anbringung eines neuen Aluspannrahmen (Kederrahmens) zu Zwecken der Fassadenwerbung angesucht, zumal der alte Spannrahmen zu erneuern war. Im Einreichplan ist der der Spannrahmen ausdrücklich als Fassaden-Werbefläche ausgewiesen. Der Spannrahmen unterscheidet sich kaum von jenem Spannrahmen, dessen Anbringung die belangte Behörde mit Bescheid vom 07.12.2012, GZ: ..., baurechtlich bewilligte. Er ist von den Ausmaßen her mit 19,4 x 10,8 m sogar geringfügig kleiner als der ursprünglich bewilligte Rahmen.
(7)Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.03.2023, ..., erteilt die belangte Behörde die baurechtliche als auch die straßenverkehrsrechtliche Bewilligung für die Errichtung des Spannrahmens. In dem angefochtenen Bescheid schreibt die belangte Behörde zu Punkt II. allerdings als Auflage vor, dass die Werbefolien dürfen nur in den Monaten Jänner, März, Mai, Juli, September und November angebracht werden dürfen und stattdessen das unter dem Rahmen befindliche Kunstwerk von M. N. unverhüllt zu zeigen ist (Auflage 4), und außerdem jedes Werbesujet vor der Anbringung bei der Stadt Wien, MA 19 - Architektur und Stadtgestaltung zur Begutachtung vorzulegen ist und erst nach Erteilung der Freigabe auf der Fassade angebracht werden darf.
(8)Die Auflagen beeinträchtigen den Beschwerdeführer in gesetzwidriger sowie unzumutbare Art und Weise in der Ausübung seiner Tätigkeit. Für jede Kampagne gibt es eine Vorlaufzeit. Die Gestaltung eines Werbesujets für eine derartig große Fläche ist kostenintensiv. Eine Änderung ist in kurzfristiger Zeit nicht möglich. Die Vorlage- und Genehmigungspflicht führt angesichts der Vorlaufzeiten für ein derartiges Prozedere dazu, dass die Werbefläche für ihre Zweck de facto nicht genutzt werden kann. Dies führte bereits dazu, dass ein Kunde des Beschwerdeführers von der Buchung der Werbefläche Abstand nahm, da die MA 19 gegen alle vorgelegten Werbesujets Einwände hatte. Zudem verfügt der Beschwerdeführer bereits über schriftliche Auftragsbestätigungen für die Buchung der Werbefläche in den Monaten April, Juni, August, September und Oktober in Höhe von € 135.638,- zuzüglich Werbesteuer und Umsatzsteuer. Die Auflage des Bescheides macht es dem Beschwerdeführer nicht möglich, seinen Verpflichtungen nachzukommen.
(9)Die Bewilligung ist „gemäß § 71 Bauordnung für Wien (BO) befristet" erteilt. Dessen ungeachtet enthält der Bescheid in weiterer Folge keine Frist. Auch liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer befristeten Baubewilligung nicht vor das ist jedoch nicht der Fall. Der Rahmen selbst ragt nicht in den Luftraum der Nachbarliegenschaft hinein, sondern lediglich die Befestigungsstützen für die LED-Scheinwerfer.
(10)Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig.
3. ZULÄSSIGKEIT UND RECHTZEITIGKEIT DER BESCHEIDBESCHWERDE
(11)Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde über einen Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Baubewilligung nach den Bestimmungen der BO für Wien abgesprochen und in einem auch die Bewilligung gemäß § 82 Abs 1 StVO erteilt. Der Vollzug der Bauordnung für Wien und der StVO ist Landessache und fällt in die Zuständigkeit des Landes Wien. Der Sitz der belangten Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, befindet sich in Wien. Damit ist das Landesverwaltungsgericht Wien gemäß § 3 Abs 2 Z 1 VwGVG örtlich zuständig.
(12)Als Bauwerber ist der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid unmittelbar betroffen und in seinem Recht auf Erteilung einer den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Baubewilligung verletzt. Durch die im Bescheid enthaltenen, die Anbringung von Werbesujets einschränkenden Auflagen wird der Beschwerdeführer in seinen subjektiven Rechten verletzt. Er ist daher gemäß Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG zur Erhebung einer Beschwerde berechtigt.
(13)Der angefochtene Bescheid wurde am 28.03.2023 ausgestellt. Die vorliegende Beschwerde ist daher jedenfalls rechtzeitig.
a) Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit
(14)Die in Punkt II) 4.) und Punkt II) 5.) des angefochtenen Bescheides vorgeschriebenen Auflagen verletzen das Recht des Beschwerdeführers auf Erteilung einer uneingeschränkten Baubewilligung bei Erfüllung der Voraussetzungen.
(15)Für die Auflagen gibt es keine gesetzliche Grundlage. Die Auflage ist insbesondere nicht durch die Bauordnung für Wien gedeckt. Die belangte Behörde hat die Bestimmung des § 85 Bauordnung für Wien rechtswidrig angewendet. Zudem verstoßen die erteilten Auflagen gegen das verfassungsgesetzliche Sachlichkeitsgebot sowie das Grundrecht auf Erwerbsfreiheit. Der Bescheid ist somit in diesen Punkten gesetzwidrig.
(16)Bedingungen, Auflagen, Befristungen und Widerrufsvorbehalte sind nach der einschlägigen Judikatur des VwGH als Nebenbestimmungen anzusehen, die zum Hauptinhalt des Bescheides gehören. Wie der übrige Inhalt eines Bescheides unterliegen auch Nebenbestimmungen dem Legalitätsgebot. Die Beisetzung einer Nebenbestimmung eines Verwaltungsaktes ist nur dann zulässig, wenn dies das Gesetz bestimmt (vgl. VwGH 28.1.2003, 2002/05/0072, mwN). Eine Auflage kommt daher nur dann in Frage, wenn dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen oder mit dem Sinn der zu treffenden Hauptentscheidung in untrennbarer Weise verbunden ist oder dem Antrag der Partei entspricht (siehe VwGH vom 15.03.2021, Ro 2021/05/0002; VwGH vom 09.11.2020, Ro 2019/10/0196).
(17)Die Auflagen Punkt II.) 4 und Punkt II.) 5 sind im Gesetz weder ausdrücklich vorgesehen, noch mit der Bewilligung für die Errichtung des Spannrahmens in untrennbarer Weise verbunden. Der Beschwerdeführer hat die Erteilung der Auflagen auch nicht beantragt.
(18)§ 85 BO für Wien regelt die äußere Gestaltung von Bauwerken. Das Äußere der Bauwerke muss nach Bauform, Maßgeblichkeit, Baustoff und Farbe so beschaffen sein, dass es die einheitliche Gestaltung des örtlichen Stadtbildes nicht stört (§ 85 Abs 1 leg cit). Weiters ist die Errichtung sowie die Änderung von Bauwerken nur zulässig, wenn das mit dem Bebauungsplan beabsichtigte örtliche Stadtbild weder gestört noch beeinträchtigt wird (§ 85 Abs 2 leg cit). Dies gilt auch für Werbezeichen und Lichtreklame: diese müssen so beschaffen sein, dass durch sie das örtliche Stadtbild nicht beeinträchtigt wird (§ 85 Abs 4 leg cit).
(19)Die belangte Behörde hat die Errichtung des Spannrahmens baurechtlich bewilligt. Insofern ist davon auszugehen, dass der Spannrahmens die einheitliche Gestaltung des örtlichen Stadtbildes nicht beeinträchtigt. Somit darf die weitere Benutzung des baubewilligten Bauwerkes nicht durch Auflagen eingeschränkt werden. § 85 Bauordnung für Wien sieht demgemäß auch keine Auflagen für die spätere Benutzung der bauordnungsgemäß errichteten Werbeanlage vor.
(20)Die Auflage Punkt II) 4. des angefochtenen Bescheides ist gesetzwidrig.
(21)Mit der Auflage schreibt die belangte Behörde dem Beschwerdeführer vor, dass eine Werbefolie nur in den „ungeraden“ Monaten Jänner, März, Mai, Juli, September und November in das Kederschienensystem eingesetzt werden darf. Diese Auflage ist unsachlich und nicht nachzuvollziehen. Entweder eine Werbefolie stört das örtliche Stadtbild iSd § 85 Bauordnung für Wien, sodass die Werbeanlage nicht genehmigt wird, oder sie hat keine störende Auswirkung auf das Stadtbild. In letzterem Falle darf die Errichtung und vor allem auch die spätere Benützung nicht durch Auflagen eingeschränkt werden, die in der Bauordnung nicht vorgesehen sind. Es ist nicht denkbar, dass eine Werbefolie nur in den „geraden“ Monaten Februar, April, Juni, August, Oktober und Dezember eine störende Auswirkung auf das örtliche Stadtbild hat, und in den anderen Monaten hingegen nicht. Demgemäß fehlt es dieser Auflage nicht nur an der gesetzlichen Grundlage, sondern auch an jeder sachlichen Rechtfertigung. Die von der belangten Behörde (offenbar) herangezogene Rechtfertigung, dass in den Monaten Februar, April, Juni, August, Oktober und Dezember das unter dem Kederschienensystem liegende Kunstwerk von M. N. unverhüllt zu zeigen ist, findet im Gesetz (ebenso) keine Deckung. Ob ein auf einer Hausfassade angebrachtes Kunstwerk gezeigt wird oder nicht, ist ausschließlich Sache des Eigentümers der Liegenschaft. Das Gesetz räumt der belangten Behörde nicht die Befugnis ein, dem Eigentümer einer Liegenschaft vorzuschreiben, ob und wann er gegebenenfalls er ein auf der Hausfassade angebrachtes Kunstwerk zu zeigen hat. Die belangte Behörde überschreitet mit dieser Auflage ihre gesetzliche Zuständigkeit und greift in das verfassungsgesetzliche gewährleistete Eigentumsrecht des Eigentümers ein. Damit ist der angefochtene Bescheid auch verfassungswidrig.
(22)Auch die Auflage zu Punkt II.) 5. ist gesetz- und verfassungswidrig. Mit dieser Auflage führt die belangte Behörde ein Vorabgenehmigungsverfahren für jedes einzelne Werbesujet ein.
(23)§ 85 Bauordnung für Wien räumt der belangten Behörde keine Befugnis zur Prüfung und Freigabe einzelner Werbesujets ein. Es ist nicht Aufgabe der belangten Behörde, Werbesujets vorab auf ihre Ästhetik, auf ihren künstlerischen Wert oder darauf zu prüfen, ob es den Geschmack der belangten Behörde trifft; dafür fehlt jede gesetzliche Grundlage. Wird die Errichtung einer Werbeanlage (hier: eines Kederspannrahmens) auf einer Hausfassade genehmigt, dann impliziert die Genehmigung, dass die Werbeanlage für den genehmigten Zweck benutzt werden darf, und zwar zur Anbringung von Werbesujets. Es steht der belangten Behörde nicht zu, jedes einzelne Werbesujet vorab zu überprüfen und freizugeben. Ob etwa ein aktuelles Werbesujet der O. Bank den künstlerischen, ästhetischen oder sonstigen Vorstellungen der belangten Behörde entspricht oder nicht, fällt nicht in die Prüfungskompetenz der belangten Behörde. Der Zweck der Bestimmung des § 85 Bauordnung für Wien ist nicht auf die Beurteilung eines einzelnen Werbesujets gerichtet, sondern auf die (mögliche) Beeinträchtigung des örtlichen Stadtbildes durch Werbeanlage an sich - völlig unabhängig davon, welches Sujet im Einzelfall in das System an der Fassade eingesetzt wird. Die Bestimmung des § 85 Bauordnung für Wien betrifft das Bauwerk, hier also die Werbeanlage, und nicht das Sujet. Ebenso wenig ist es Aufgabe der Baubehörde, Kunstwerke gegen Werbesujets zu beurteilen bzw eine ästhetisch getragene Interessensabwägung zwischen einem Kunstwerk einerseits und Werbesujets andererseits vorzunehmen. Ob ein Kunstwerk gefällt oder nicht, ist kein baurechtliches Kriterium. Demgemäß hat das auf der Hausfassade angebrachte Kunstwerk von M. N. bei der Genehmigung der Errichtung sowie der Benutzung des Kederspannrahmens außer Betracht zu bleiben.
(24)Die Auflagen in Punkt II) 4.) und Punkt II) 5.) des angefochtenen Bescheides sind überdies - auch über die bereits oben genannten Gründe hinaus - verfassungswidrig. Die Auflagen greifen unzulässig in das Grundrecht auf Erwerbsfreiheit ein; sie verstoßen zudem gegen das aus dem Gleichheitssatz abgeleitete Sachlichkeitsgebot.
(25)Der angefochtene Bescheid greift in das Grundrecht auf Erwerbsfreiheit ein, da der Beschwerdeführer durch die Beschränkung der Nutzung der Werbefläche auf jedes zweite Monat und die vorherige Vorlage jedes Werbesujets zur Freigabe durch die MA 19 nicht ganzjährig seine wirtschaftliche, auf Erwerb ausgerichtete Betätigung ausüben kann und selbst in den Monaten, in denen die Nutzung der Werbefläche gemäß dem angefochtenen Bescheid grundsätzlich erlaubt ist, auf die Freigabe der Sujets durch die MA 19 angewiesen ist. Letzteres stellt eine unzumutbare Einschränkung dar, nicht zuletzt aufgrund der Unsicherheit, ob die belangte Behörde bzw. die MA 19 das Sujet genehmigt oder nicht. Der angefochtene Bescheid enthält überhaupt keine Kriterien, nach denen eine solche Prüfung erfolgt. Der Beschwerdeführer weiß somit nicht, welche Vorgaben er bei der Gestaltung von Sujets einhalten soll und welche Parameter für die Genehmigung zu erfüllen sind. Werbeflächen werden nicht Monate im Voraus gebucht. Die Produktion großflächiger Werbefolien bedarf einer Planung und benötigt eine Vorlaufzeit. Sujets in dieser Größe sind nicht innerhalb kurzer Zeit abänderbar. Damit setzt sich der Beschwerdeführer der Gefahr des Einsatzes erheblicher finanzieller Ressourcen aus, ohne über die Sicherheit zu verfügen, ob ein Sujet genehmigt wird oder nicht.
(26)Selbst wenn man der Ansicht ist, dass die Auflagen in Punkt II) 4. und in Punkt II) 5. des angefochtenen Bescheides im Gesetz eine Grundlage finden, was nicht der Fall ist, widerspricht die konkrete Ausgestaltung dieser Auflagen dem aus dem Gleichheitssatz abgeleiteten Sachlichkeitsgebot, dem jedes Staatshandeln entsprechen muss.
(27)Zur unzureichenden beziehungsweise fehlenden Begründung siehe unter Punkt b). Diese wird jedoch auch an dieser Stelle mitbehandelt, um davon ausgehend die fehlende Sachlichkeit anhand der Begründung, soweit diese vorhanden ist, aufzuzeigen.
(28)Begründend für die besagten Vorschreibungen führt die belangte Behörde an, dass „sich auf der Feuermauer zu K.-Park hin ein Kunstwerk des Künstlers M. N. befindet, welches künftig durch die Werbefolie verdeckt wird". Weiters verweist die belangte Behörde darauf, dass laut einer Stellungnahme der MA 19 vom 13.03.2023 die Werbefläche aufgrund ihrer Größe „dominant im örtlichen Stadtbild, in dem sonst nur kleine Werbeträger wie Geschäftsschilder in den Erdgeschoßzonen sowie Plakate an der Einfriedung zum Park vorkommen" wirke. Daher konnte laut belangter Behörde „eine Zustimmung des Amtssachverständigen der MA 19 nur unter der Bedingung erfolgen, wenn das Kunstwerk von M. N. regelmäßig in den der Monaten Februar, April, Juni, August, Oktober und Dezember unverhüllt gezeigt wird".
(29) Zusammengefasst beanstandet die belangte Behörde im Wesentlichen, dass
-ein Kunstwerk verdeckt werde, und die Werbefläche aufgrund ihrer Größe
-welche wohlgemerkt annähernd der Größe des Kunstwerks von M. N. entspricht - dominant wirke,
und fordert, dass das Kunstwerk von M. N. regelmäßig in den geraden Monaten des Kalenderjahres zu zeigen sei.
(30)Dazu ist auszuführen, dass das Kunstwerk von M. N. bereits in den letzten 11 Jahren durch die mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.12.2012 baubewilligte Werbeanlage verdeckt war. Darüber, ob und inwiefern die belangte Behörde die Werbefläche tatsächlich als ein allenfalls vorliegendes örtliches Stadtbild beeinträchtigend erachtet, kann nur gemutmaßt werden. Zum Vorliegen eines (einheitlichen) Stadtbildes, welches die Grundvoraussetzung für die allfällige Beeinträchtigung eines solchen darstellt, finden sich im Bescheid keinerlei Ausführungen. Unklar bleibt weiters worin die allfällig Beeinträchtigung des Stadtbildes liegen soll. Die Lektüre des Bescheides vermittelt den Eindruck, das Stadtbild entspräche einer Kunstausstellung, in der die gegenständliche Hausfassade jedenfalls zweitmonatlich M. N. zeigen muss.
(31)Hinsichtlich der Begründung, die Werbefläche wirke angesichts ihrer Größe dominant, kann wiederum nur gemutmaßt werden, ob und inwiefern die Werbefläche nach Ansicht der belangten Behörde dominanter wirkt als das quasi ebenso große „Kunstwerk“, welches im Grunde ein fotorealistisches Bild darstellt, ebenso wie in aller Regel auch ein aufwendig und qualitativ hochwertig gestaltetes Werbesujet. Worin hier eine Beeinträchtigung durch die Werbefläche liegen soll, bleibt unklar und nicht nachvollziehbar.
(32)Nicht nachvollziehbar ist, ob und warum die Werbefläche nur in ungeraden Monaten dominant sowie das Stadtbild störend wirken soll. Entweder die Werbefläche beeinträchtigt das Stadtbild oder sie tut dies nicht.
(33)Fest steht, dass sich aus der Begründung der belangten Behörde keine sachliche Rechtfertigung für die eingeschränkte Nutzung der Werbefläche oder die Vorlage zur Freigabe der MA 19 ergibt, vielmehr scheinen die Auflagen des Punktes II) 4.) und II) 5.) des angefochtenen Bescheides völlig willkürlich vorgeschrieben worden zu sein.
(34)Diese Vorschreibungen des Punktes II) 4.) und II) 5.) sind somit gesetzwidrig, da trotz Erfüllung der erforderlichen Voraussetzungen keine uneingeschränkte Baubewilligung erteilt wurde und die Auflagen im Gesetz keine Deckung finden. Sie sind zudem verfassungswidrig, da das Grundrecht auf Erwerbsfreiheit und das Sachlichkeitsgebot verletzt wurde.
(35)Auch die im Bescheidspruch festgelegte Befristung des Bescheides ist nicht durch das Gesetz gedeckt. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer befristeten Bewilligung liegen nicht vor. Der Kederspannrahmen ragt tatsächlich nicht in ein fremdes Grundstück hinein. Es fehlt auch diesbezüglich an einer entsprechenden Sachverhaltsermittlung.
b) Zur Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften
(36)Der belangten Behörde sind bei der Ermittlung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes grobe Fehler unterlaufen. Nach § 37 ff AVG ist die belangte Behörde zur amtswegigen Ermittlung des Sachverhaltes verpflichtet. Dieser Verpflichtung ist die belangte Behörde nicht nachgekommen
(37)Die belangte Behörde wäre zunächst verpflichtet gewesen, konkret jenes Gebiet festzulegen, das für das charakteristische (maßgebliche) Erscheinungsbild des Ortes von Bedeutung ist. Der Verwaltungsgerichtshof geht bei Prüfung dieser Frage grundsätzlich davon aus, dass das Stadtbild (Ortsbild) anhand des (konsentierten) vorhandenen Bestandes zu beurteilen ist, insoweit ihm ein Mindestmaß an gemeinsamer Charakteristik (wenn auch nicht vollständiger Einheitlichkeit) eigen ist, welche den (notwendigen) Maßstab dafür bildet, ob ein Bauvorhaben dieses Stadtbild (Ortsbild) beeinträchtigt (VwGH vom 20.12.2002, Zl. 2002/05/1017). Geprägt wird das Stadtbild also grundsätzlich von den baulichen Anlagen eines Ortes selbst. Der Schutz des Stadtbildes ist mit den baulichen Anlagen eines Ortes untrennbar verbunden. Es sind in diesem Zusammenhang aber auch Gesichtspunkte miteinzubeziehen, die über die Wirkung dieser baulichen Anlagen hinausgehen, wie z.B. die bildhafte Wirkung von Grünanlagen, Parklandschaften, Platzgestaltungen udgl, die neben den baulichen Anlagen dem jeweiligen Stadtbild (Ortsbild) das Gepräge geben (siehe VwGH vom 21.07.2005, 2005/05/0119).
(38)Sodann wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, zu ermitteln, weshalb und durch welche Merkmale der bewilligte Spannrahmen das Stadtbild negativ beeinträchtigt.
(39)Die belangte Behörde hat weder das maßgebliche Gebiet, anhand dessen Charakteristika eine mögliche Störung des Stadtbildes geprüft werden hätte können, ermittelt, noch jene Merkmale des Spannrahmens (bzw. der Werbeanlage) festgestellt, von denen eine Beeinträchtigung ausgeht. Wäre sie dieser Pflicht nachgekommen, hätte die belangte Behörde erkannt, dass der auf der Hausfassade angebrachte Spannrahmen in keiner Weise das örtliche Stadtbild beeinträchtigt. In der unmittelbaren Umgebung, und zwar an deutlich prominenteren sowie historisch bedeutenderen Orten, sind permanent vergleichbare sowie teilweise auch wesentlich größere Werbeflächen angebracht. Dies reicht von Dessous-Werbung am Karlsplatz, auffälliger magenta-farbener Werbung am Schwarzenbergplatz, einem knallbuntem Werbeplakat und Dessous-Werbung direkt am Stephansplatz bis zu Werbeplakaten für Coca Cola an der Staatsoper - all dies in größerer Dimension und prominenter Lage. Es ist daher nicht nachzuvollziehen, dass die belangte Behörde bei pflichtgemäßer Ermittlung des Sachverhaltes die gegenständliche Werbefläche an der Fassade eines Hauses in der Lage C. im ... Wiener Gemeindebezirk nicht uneingeschränkt, nämlich ohne die Auflagen des Punktes II) 4.) und II) 5.), bewilligt hat.
(40)Ursache dafür ist, dass die belangte Behörde kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Es liegt folglich ein wesentlicher Verfahrensmangel vor.
(41)Auch zum Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer befristeten Baubewilligung liegen keine geeigneten Ermittlungsergebnisse vor.
(42)Die belangte Behörde ist darüber hinaus verpflichtet, den Bescheid ordnungsgemäß zu begründen. Dieser Verpflichtung ist die belangte Behörde nicht nachgekommen. Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.
(43)Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH zu § 60 AVG muss die Begründung eines Bescheides erkennen lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrundegelegt wurde, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen bestimmen Tatbestand für zutreffend erachtet hat. Des Weiteren muss aus der Begründung hervorgehen, ob die Behörde die Grundlage ihrer Entscheidung in einem einwandfreien Verfahren gewonnen hat und ob die von der Behörde gezogenen Schlüsse dem Gesetz folgerichtigen Denkens entsprechen. (Drexel in Rosenkranz/Kahl [Hrsg], AVG [2021] § 60 Rz E1 verweisend auf zahlreiche Entscheidungen des VwGH).
(44)Die drei logisch aufeinander aufbauenden und formal zu trennenden Elemente eines ordnungsgemäß begründeten Bescheides bestehen erstens in einer im Indikativ gehaltenen Tatsachenfeststellung, zweitens in der Beweiswürdigung und drittens in der rechtlichen Beurteilung (Drexel aaO Rz E10 verweisend auf Judikatur des VwGH). Mit dem bloßen Hinweis auf die Verfahrensergebnisse verfehlt die Behörde ihre Verpflichtung, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die bei der Beweiswürdigung maßgebende Erwägungen klar und übersichtlich zusammenzufassen (Drexel aaO Rz E24 verweisend auf Judikatur des VwGH). Hinsichtlich des Sachverhalts wird im angefochtenen Bescheid neben den eingereichten Plänen nur auf das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens verwiesen.
(45)Eine Begründung, die sich in der bloßen Wiedergabe von Sachverständigengutachten erschöpft ist im Sinne des § 60 AVG nicht als ausreichend anzusehen (Drexel in Rosenkranz/Kahl [Hrsg], AVG [2021] § 60 E20 verweisend auf zahlreiche Entscheidungen des VwGH). Die Begründung der belangten Behörde für die Auflage gemäß Punkt II) 4.) des Bescheides besteht abgesehen von allgemeinen Verweisen ausschließlich darin, dass die Behörde den Inhalt dieser Stellungnahme wiedergibt.
(46)Begründend für die besagten Vorschreibungen führt die belangte Behörde an, dass „sich auf der Feuermauer zu K.-Park hin ein Kunstwerk des Künstlers M. N. befindet, welches künftig durch die Werbefolie verdeckt wird". Weiters verweist die belangte Behörde darauf, dass laut einer Stellungnahme der MA 19 vom 13.03.2023 MA 19 die Werbefläche aufgrund ihrer Größe „dominant im örtlichen Stadtbild, in dem sonst nur kleine Werbeträger wie Geschäftsschilder in den Erdgeschoßzonen sowie Plakate an der Einfriedung zum Park vorkommen“ wirke. Daher konnte laut belangter Behörde „eine Zustimmung des Amtssachverständigen der MA 19 nur unter der Bedingung erfolgen, wenn das Kunstwerk von M. N. regelmäßig in den der Monaten Februar, April, Juni, August, Oktober und Dezember unverhüllt gezeigt wird“.
(47)Zusammengefasst beanstandet die belangte Behörde im Wesentlichen, dass
-ein Kunstwerk verdeckt werde, und
und fordert, dass das Kunstwerk von M. N. regelmäßig in den geraden Monaten des Kalenderjahres zu zeigen sei. Darüber, ob und inwiefern die belangte Behörde die Werbefläche tatsächlich als das örtliche Stadtbild beeinträchtigend erachtet, kann nur gemutmaßt werden. Zum Vorliegen eines Stadtbildes, welches die Grundvoraussetzung für die allfällige Beeinträchtigung eines solchen darstellt, finden sich im angefochtenen Bescheid keinerlei Ausführungen. Unklar bleibt weiters worin die allfällig Beeinträchtigung des Stadtbildes liegen soll.
(48)Hinsichtlich der Begründung, die Werbefläche wirke angesichts ihrer Größe dominant, kann wiederum nur gemutmaßt werden, ob und inwiefern die Werbefläche nach Ansicht der belangten Behörde dominanter wirkt als das quasi ebenso große Kunstwerk, welches im Grunde ein fotorealistisches Bild darstellt, ebenso wie in aller Regel auch ein aufwendig und qualitativ hochwertig gestaltetes Werbesujet. Worin hier eine Beeinträchtigung durch die Werbefläche liegen soll, bleibt unklar und nicht nachvollziehbar.
(49)Eine Begründung für die Auflage gemäß Punkt II) 5.) des Bescheides, nämlich zur verpflichteten Vorlage der Sujets vorab, fehlt zur Gänze. Das Unterlassen jeglicher Begründung begründet nach der Rechtsprechung des VfGH Willkür (Lampert/Engel in Rosenkranz/Kahl [Hrsg], AVG [2021] § 37 Rz E24).
(50)Die Begründung insgesamt, zumindest jedoch ein tragender Teil der Begründung, für die gemäß Punkt II 4. und II 5 des Bescheides vorgeschriebene Auflagen ist somit unzureichend und nicht nachvollziehbar und, abgesehen von der evidenten Verfassungswidrigkeit, nicht überprüfbar und hindert somit den Beschwerdeführer an der Wahrnehmung seiner Rechte und die nachfolgenden Instanzen an der Überprüfung des Bescheides auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit. Zumindest aber wird die Rechtsverfolgung durch die Partei über die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts aufgrund des Mangels and Klarheit beziehungsweise Übersichtlichkeit maßgeblich beeinträchtigt. Hätte die Behörde den Bescheid nachvollziehbar begründet hätte sich der Beschwerdeführer zur Verfolgung seiner Rechte unter Punkt a) deutlich weitgehender die Rechtswidrigkeit des Inhalts hinsichtlich Punkt II) 4.) und II) 5.) des Bescheides darlegen können und könnten die allenfalls nachfolgenden Instanzen dies näher überprüfen.
(51)Hinzu kommt, dass eine Behörde zur Frage, ob eine bauliche Anlage das Stadtbild stört oder beeinträchtigt, ein Sachverständigengutachten einzuholen und dieses auf seine Schlüssigkeit zu überprüfen hat (VwGH vom 06.09.2011, 2009/05/0095). Es ist aufgrund der obigen Ausführungen offensichtlich, dass die belangte Behörde die Stellungnahme nicht auf ihre Schlüssigkeit überprüft hat, ansonsten hätte sie diese verneinen müssen und Punkt II) 4.) und, sofern in der Stellungnahme überhaupt darüber abgesprochen wird, Punkt II) 5.) des Bescheides nicht vorschreiben dürfen.
(52)Hinzu kommt außerdem, dass dem Beschwerdeführer diese Stellungnahme nicht zur Kenntnis gebracht wurde und ihm diese nicht vorliegt. Er hatte nie Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer wurde somit in seinem Recht auf Parteigehör verletzt. Wäre ihm diese Gelegenheit geboten worden, hätte er die Unnachvollziehbarkeit und die Unschlüssigkeit der Stellungnahme sowie die rechtlichen Bedenken gegen die darin augenscheinlich gestellten Bedingungen vorbringen können und hätte die belangte Behörde folglich richtigerweise den Bescheid betreffend Punkt II) 4.) und II) 5.) des Bescheides nicht mit diesem Inhalt erlassen und der Beschwerdeführer somit sein materielles Recht auf uneingeschränkte Bewilligung durchsetzen können.
(53)Eine im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde erfolgte Verletzung des Parteiengehörs kann durch die mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert werden, wenn der damit bekämpfte Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergegeben hat (Lampert/Engel aaO Rz E31). Genau dies ist gegenständlich jedoch nicht der Fall. Die belangte Behörde hat sich betreffend die Stellungnahme hinsichtlich der Wiedergabe der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens darauf beschränkt, dass laut MA 19 die Werbefläche aufgrund ihrer Größe „dominant im örtlichen Stadtbild, in dem sonst nur kleine Werbeträger wie Geschäftsschilder in den Erdgeschoßzonen sowie Plakate an der Einfriedung zum Park vorkommen“ wirke. Daher konnte laut belangter Behörde „eine Zustimmung des Amtssachverständigen der MA 19 nur unter der Bedingung erfolgen, wenn das Kunstwerk von M. N. regelmäßig in den der Monaten Februar, April, Juni, August, Oktober und Dezember unverhüllt gezeigt wird“. Anders wäre dies wohl nur, wenn die Wiedergabe der Stellungnahme durch die belangte Behörde tatsächlich die vollständigen Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens darstellt.
(54)Jedenfalls sofern letzteres zutrifft, jedoch auch ungeachtet dessen, ist aufgrund der Zusammenfassung der Stellungnahme davon auszugehen, dass sich die belangte Behörde auf ein unzureichendes Gutachten - sofern die Stellungnahme der MA 19 tatsächlich ein Gutachten darstellt - gestützt hat. Dies belastet den Bescheid beziehungsweise die betroffenen Punkte des Bescheides mit einem wesentlichen Verfahrensmangel (VwGH vom 31.07.2012, 2010/05/0003). Hätte die belangte Behörde sich nicht auf ein unzureichendes Gutachten gestützt, hätte diese richtigerweise den Bescheid betreffend Punkt II) 4.) und II) 5.) des Bescheides nicht mit diesem Inhalt erlassen.
(55) Aus all den genannten Gründen stellt der Beschwerdeführer den
ANTRAG:
Das Landesverwaltungsgericht Wien möge
a)eine mündliche Verhandlung durchführen, allenfalls ergänzende Sachverhaltsermittlungen vornehmen, und
b)den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass die in Punkt II) 4.) und II) 5.) vorgeschriebenen Auflagen ersatzlos behoben werden.
in eventu
den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zum Erlass eines neuen Bescheides an den Magistrat der Stadt Wien zurückverweisen.“
4. Die belangte Behörde legte die Beschwerde unter Anschluss des verwaltungsbehördlichen Aktes mit Schreiben vom 25.05.2023 dem Verwaltungsgericht Wien vor und führte darin zu den Beschwerdegründen aus:
„Zu den Beschwerdegründen wird Folgendes ausgeführt:
Zunächst ist festzustellen, dass mit Bescheid GZ: ... vom 7. Dez. 2012 eine Bewilligung gemäß § 71 der Bauordnung für Wien (BO) auf jederzeitigen Widerruf zur Anbringung eines Kederprofils zur Befestigung einer Werbefolie mit einer Größe von 20m x 11,6m erlassen wurde.
Unter Pkt. 2 des zitierten Bescheides wurde damals vorgeschrieben, dass vor dem Wechsel der Werbeplane das neue Sujet der MA 19 vorzulegen ist und erst nach positiver Begutachtung durch diese angebracht werden darf.
Aus Sicht der MA 37 wurde dieser Auflagepunkt im Laufe der Jahre offensichtlich von der Eigentümerin der Werbeanlage eingehalten, da bei der Baupolizei keine Einwände der MA 19 gegen angebrachte Sujets bei der Baupolizei eingebracht wurden.
Mit der Entfernung der mit Bescheid GZ: ... bewilligten Anlage am 24.5.2022, ging der genehmigte Konsens unter.
Am 3. März 2023 erfolgte ein Bauansuchen der H., für ein bereits angebrachtes Kederschienensystem mit einer Größe von 19,44m x 10,87m an der Feuermauer des o.a Gebäudes. Die MA 19 teilte der Baupolizei im Vorfeld mit, dass das bereits angebrachte Sujet (O. Bank) nicht der MA 19 zur Begutachtung vorgelegt wurde und dieses dem § 85 BO wiederspricht.
Der Vertreter des Beschwerdeführers verkennt nun in seinem Schreiben vom 25.4.2023 im Wesentlichen, dass § 71 der Baurdnung für Wien sehr wohl bei Bauwerke, die vorübergehenden Zwecken dienen oder nicht dauernd bestehen bleiben können, sei es wegen des bestimmungsgemäßen Zweckes der Grundfläche, sei es, weil in begründeten Ausnahmefällen die Bauwerke den Bestimmungen dieses Gesetzes aus sachlichen Gegebenheiten nicht voll entspricht, bestimmt, dass die Behörde diese Vorhaben auf eine bestimmte Zeit oder auf Widerruf bewilligen kann.
Im konkreten Fall wurde im Ermittlungsverfahren die MA 19 als Amtssachverständige befragt, ob das geplante Bauvorhaben das örtliche Stadtbild im Sinne der Bestimmung des § 85 Abs. 4 BO verletzt. In ihrer Stellungnahme vom 13.3.2023 hat die MA 19 die Dominanz der ca. 211m2 großen Werbeanlage im Stadtbild erkannt, welche auch anhand der im eingereichten Plan dargestellten „Ansicht K.-Park“ unzweifelhaft nachvollziehbar ist, da das Bauwerk einen Großteil der dargestellten Fassade einnimmt. Da die neue Werbeanlage überdies in einer Schutzzone gelegen ist, wurde eine Störung bzw. Beeinträchtigung des örtlichen Stadtbildes nur unter Vorschreibung der Auflagenpunkte II/4 und II/5 ausgeschlossen, wodurch somit eine Anwendbarkeit des § 71 BO Wien, befristet gemäß den in der Auflage Pkt II/4 genannten Bedingungen, geboten schien. Im Übrigen bestimmt auch § 85 Abs. 5 BO, dass bei Änderungen bestehender Gebäude in Schutzzonen, der Bewahrung der äußeren Gestaltung, des Charakters und des Stils des Gebäudes, insbesondere des Maßstabes, des Rhythmus, der Proportion, der technologischen Gestaltung und der Farbgebung, besonderes Gewicht zukommt. Gerade im gegenständlichen Fall wird vom Beschwerdeführer verkannt, dass es allein schon wegen der Größe der Werbeanlage zu einer wesentlichen Beeinflussung des örtlichen Stadtbildes kommt, wenn diese dauerhaft auf der Feuermauer hergestellt wird. Durch die Vorschreibung der somit sachlich gerechtfertigten Auflagenpunkte II/4 und II/5 des angefochtenen Bescheides, sollte jedenfalls in entscheidender Weise gewährleistet werden, dass es jedefalls zu keiner Verletzung des örtlichen Stadtbildes durch die Werbung kommt.
Das Argument, dass das unter der geplanten Werbeanlage befindliche Kunstwerk von M. N. größenmäßig nahezu der Anlage entspricht und offensichtlich damit deren Herstellung rechtfertigt, unabhängig vom Sujet, erscheint jedenfalls nicht schlüssig. Allem Anschein vermeint der Vertreter des Beschwerdeführers, dass jedes Kunstwerk an der Fassade eines Gebäudes somit einer Werbeanlage gleichzusetzen ist.
Darüber hinaus ist der von dem Vertreter der Beschwerdeführerin angestellte Vergleich mit anderen größenmäßgig vergleichbaren Werbeanlagen an weitaus prominenteren Stellen im Stadtgebiet aus Sicht der MA 37-BB schon alleine aus dem Grund nicht nachvollziehbar, da eine Beurteilung des Vorhabens jedenfalls auf das örtliche Stadtbild in Bezug auf die nähere Umgebung zu erfolgen hat.
Aus diesem Grund bestimmt auch § 85 Abs. 2 BO, dass im Nahebereich einer Schutzzone bei der Beurteilung auf dieses besonders Bedacht zu nehmen ist.
Unbestritten ist, dass an der Feuermauer des Gebäudes Wien, C. ONr. … der EZ ...0, der KG D. der Kederrahmen errichtet wird. Die Kante der Feuermauer bildet die Grundgrenze zur Liegenschaft EZ ...7 der KG D.. Da der Kederrahmen lt. Einreichplan aus Winkelprofilen mit den Abmessungen 60x40x5mm hergestellt werden, wird dadurch zwangsläufig mit dem Bauwerk die Grundgrenze überragt, weshalb somit eine Widerrufsgenehmigung gemäß § 71 BO begründet ist, da eine mögliche Bebauung auf der Liegenschaft der EZ ...7, KG D. nicht ausgeschlossen ist, welche eine Entfernung des Kederrahmens somit möglicherweise notwendig macht. Weshalb diesem sachlichen Argument seitens des Vertreters der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden kann, ist aus Sicht der MA 37 ebenfalls nicht nachvollziehbar.
Weiters wird in der Beschwerde unrichtigerweise bemerkt, dass dem Bauwerber die Stellungnahme der MA 19 nicht zur Kenntnis gebracht wurde. Entgegen dieser Behauptung wurde diese Herrn B. sehr wohl in einem Telefonat am 28.03.2023 mitgeteilt, mit der Information, dass die der Beschwerde zugrunde liegenden Auflagepunkte II/4 bzw. II/5 der MA 19 in den Baubewilligungsbescheid eingearbeitet werden. Im damaligen Gespräch erfolgte seitens Hr. B. keinerlei Einwand gegen die Auflagepunkte bzw. hat sich dieser auch keine Bedenkzeit ausgebeten oder die Behörde zeitnah kontaktiert.“
5. Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurden die Verfahrensparteien aufgefordert, die den jeweiligen Rechtsstandpunkt dienenden Tatsachen und Beweismittel bis spätestens 05.09.2023 vorzubringen. Der Beschwerdeführer und die Wiener Gärten (Magistratsabteilung 42, als die mit der Verwaltung des Gst. Nr. ...7/13 einliegend in EZ ...7, KG D., berufene Dienststelle) gaben Stellungnahmen ab.
Zusammengefasst wird in der Stellungnahme des Beschwerdeführers auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der für das örtliche Stadtbild gemäß § 85 BO für Wien maßgeblichen Rechtsprechung hingewiesen und Fotos von Werbeflächen aus dem Umgebungsbereich des verfahrensgegenständlichen Vorhabens sowie aus dem zweiten Wiener Gemeindebezirk vorgelegt. Vorgebracht wurde, die Bestimmung des § 85 BO für Wien sei gesetzwidrig angewandt worden. Das angebrachte „N.“-Bild sei auch kein echtes vom Künstler N. selbst angefertigtes Bild und es habe auch keine die Charakteristika der Umgebung prägendes Element, das in die Beurteilung einfließen könnte. Zudem wurde auf eine Stellungnahme der Volksanwaltschaft verwiesen.
In der Stellungnahme der Wiener Stadtgärten ist zusammengefasst ausgeführt, dass seitens der Wiener Stadtgärten als grundverwaltende Dienststelle kein Einwand gegen eine, gegen jederzeitigen Widerruf gestattete Nutzung des Luftraumes oberhalb des Grundstückes durch einen ca. 4 cm hervorstehende Kederschine und 4 Stück Beleuchtungskörper bestehe, weil die uneingeschränkte öffentliche Nutzbarkeit der Parkanlage bestehen bleibt. Eine Vereinbarung über die gegenständliche Nutzung wurde noch nicht abgeschlossen. Verwiesen wurde, dass im Vorfeld hinsichtlich der künstlerisch gestalteten Werbesujets eine Freigabe der Stadt Wien im Wege der Magistratsabteilung 19 einzuholen ist.
Die belangte Behörde wurde ersucht, den baubehördlichen Konsens zur verfahrensgegenständlichen Feuermauer der Liegenschaft GSt Nr. ...6 einliegend in EZ ...0, KG D., mit der Liegenschaftsadresse Wien, C., aus der d.a. Hauseinlage dem Verwaltungsgericht zur Einsichtnahme vorzulegen.
Die mitbeteiligte Liegenschaftseigentümerin gab verspätet eine Stellungnahme ab, in der zusammengefasst ausgeführt ist, die Werbefläche an der Feuermauer wurde im Dezember 2008 von P. angemietet. Das Werbesujet wurde von der Werbefirma Q. GmbH im Namen und Auftrag des genannten Fonds erstellt und war Teil des Werbeauftritts. 2012 Jahre wurde die Anbringung des Kederprofils an der Feuermauer zur Befestigung einer 20 m x 11,6 m großen Werbefolie lediglich mit der Auflage erteilt, dass vor dem Wechsel die Werbeplane der Magistratsabteilung 19 zur Begutachtung vorgelegt werden muss. Seit dem damaligen Zeitpunkt war das Werbesujet bereits vorhanden im Jahr 2012 wurde im Zuge der Erteilung der Baubewilligung das Werbesujet nicht als Kunstwerk von M. N. qualifiziert. Das Originalbild des Malers M. N., welches die Basis des Werbesujets für den P. war, befindet sich nach wie vor im Eigentum des P.. Das an der Feuermauer angebrachte Bild ist folglich kein Kunstwerk von M. N., sondern ein bezahltes Werbesujets des P.. Beantragt wurde den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die in Punkt II.4. und II.5. vorgeschriebenen Auflagen ersatzlos behoben werden.
6. In der Beschwerdesache fand beim Verwaltungsgericht Wien am 27.09.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt in deren Rahmen Frau DIin R. als Auskunftsperson einvernommen wurde. Aufgrund der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung, der von den Parteien vorgelegten Schriftsätze samt Beilagen, der unbedenklichen und unbestrittenen Aktenlage und der Parteiausführungen und –stellungnahmen hat das Verwaltungsgericht Wien folgenden Sachverhalt festgestellt und als erwiesen angenommen:
Die projektgegenständliche Liegenschaft steht im grundbücherlichen Alleineigentum der erstmitbeteiligten Partei, die die Zustimmung zum verfahrensgegenständlichen Bauansuchen erteilt hat.
Die großflächige Feuermauer des auf der projektgegenständlichen Liegenschaft um das Jahr 1898 errichteten Gebäudes ist zum K.-Park hin ausgerichtet und unmittelbar an der Liegenschaftsgrenze zur Liegenschaft Gst-Nr. ...7/13, einliegend in EZ ...7, KG D., errichtet. Die genannte Liegenschaft Gst.Nr. ...7/13 steht im grundbücherlichen Alleineigentum der Stadt Wien.
Für die großflächige Feuermauer wurden vom Magistrat der Stadt Wien wiederkehrend baubehördliche Bewilligungen für die Anbringung von Werbungen erteilt, etwa im Jahr 1938 für eine großflächige Werbebemalung (… Waschmittel), 1997 für die Herstellung einer Bemalung der hinteren bzw. rechten Feuermauer gegen das öffentliche Gut (Firma S.), 2003 für die Ausgestaltung der zum K. Park gerichteten Feuermauer für Werbezwecke (Firma T.) oder im Jahr 2008 für die künstlerische Ausgestaltung der an der rechten Grundstücksgrenze bestehenden Feuermauer. Letztere wurde aufgrund des Antrages der U. GmbH erwirkt, dem wiederum der Auftrag des P. an M. N. für die Herstellung eines Bildes zugrunde lag, welches auch im Jahresgeschäftsbericht 2008 des P. Verwendung fand. Das an der Feuermauer angebracht Bild wurde nicht von M. N. an der Feuermauer aufgemalt, geht aber auf das von M. N. geschaffene Bild zurück. Das Bild von M. N. ist gegenwärtig noch an der Feuermauer des projektgegenständlichen Gebäudes angebracht.
Der letzte baubehördliche Konsens zur Gestaltung der Feuermauer geht auf den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 07.12.2012, GZ ... zurück. Damit wurde auf Antrag der U. GmbH die baubehördliche Bewilligung gemäß § 71 BO für Wien für die Anbringung eines Kederprofils zur Befestigung einer 20 m x 11,6 m großen Werbefolie bewilligt. Vorgeschrieben wurde dabei, dass vor dem Wechsel der Werbeplane der MA 19 - Architektur und Stadtgestaltung das neue Sujet vorzulegen ist und dieses erst nach positiver Begutachtung durch die MA 19 angebracht werden darf. Der aufgrund dieser Bewilligung angebrachte Kederrahmen wurde zwischenzeitlich entfernt.
Der beschwerdeführenden Bauwerber hat die Feuermauer von der Grundeigentümerin zu Werbezwecken gepachtet. Mit Eingabe vom 03.03.2023 suchte er um baubehördliche Bewilligung gemäß § 70 BO für Wien für die Errichtung eines Keder(spann)rahmens im Ausmaß von 10,8 m x 19,4 m an der Feuermauer hin zum K.-Park an. Zwei LED-Strahler sowie die Auswölbung der Rahmenkonstruktion im Ausmaß von ca. 4 cm ragen in den Luftraum über den Boden der Liegenschaft Gst-Nr. ...7/13, einliegend in EZ ...7, KG D., was im Zuge der mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer letztlich selbst eingeräumt wurde. Die Stadt Wien, vertreten durch die Magistratsabteilung 42, hat die Zustimmung zum verfahrensgegenständlichen Bauansuchen erteilt.
Neben der Errichtung des Kederrahmens umfasst das Bauansuchen auch die Anbringung von Werbeflächen bzw. Werbesujets. Das flächenmäßige Ausmaß innerhalb des Kederrahmens zur Anbringung der Werbefolie ist im Einreichplan mit ca 211 m2 ausgewiesen. Die Errichtung des Kederrahmens samt den jeweils wechselnden Werbeflächen/Werbesujets ist dem erklärten Bauwerberwille zu Folge ein einheitliches bzw. nicht trennbares Projekt. Ein konkretes Werbesujet ist nicht projektgegenständlich. Vielmehr ist intentional darauf abgestellt, dass die Werbefolien/Werbesujets auftragsbezogen wechseln. Wenn kein entsprechender Werbeauftrag erteilt wird, dann soll im Kederrahmen keine Folien angebracht werden.
II.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 BVG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 27 iVm § 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und des Begehrens zu überprüfen. Die Rechtssache ist gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, sofern eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, durch Erkenntnis zu erledigen.
2. Die im Beschwerdeverfahren anzuwendenden Bestimmungen der Bauordnung für Wien – BO für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930, zuletzt geändert durch Wiener Landesgesetz, LGBl. für Wien Nr. 70/2021, lauten auszugsweise:
„Ansuchen um Baubewilligung
§ 60. (1) Bei folgenden Bauvorhaben ist, soweit nicht die §§ 62, 62a, 70a oder 70b zur Anwendung kommen, vor Beginn die Bewilligung der Behörde zu erwirken:
a)(…)
b)Die Errichtung aller sonstigen Bauwerke über und unter der Erde, zu deren Herstellung ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, die mit dem Boden in eine kraftschlüssige Verbindung gebracht werden und wegen ihrer Beschaffenheit geeignet sind, öffentliche Rücksichten zu berühren. Öffentliche Rücksichten werden, unbeschadet des § 62a Abs. 1 Z 21 zweiter Halbsatz, jedenfalls berührt, wenn Einfriedungen gegen öffentliche Verkehrsflächen, Friedhöfe und Grundflächen für öffentliche Zwecke errichtet werden.
c)Änderungen oder Instandsetzungen von Bauwerken, wenn diese von Einfluss auf die Festigkeit, die gesundheitlichen Verhältnisse, die Feuersicherheit oder auf die subjektiv-öffentlichen Rechte der Nachbarn sind oder durch sie das äußere Ansehen oder die Raumeinteilung geändert wird, sowie jede Änderung der bewilligten Raumwidmungen oder des bewilligten Fassungsraumes eines Bauwerks; im Falle einer Änderung der Verwendung von Aufenthaltsräumen in Wohnzonen die rechtmäßig bestehende Benützung der Aufenthaltsräume als Wohnungen oder Betriebseinheiten im gesamten Gebäude, sofern diese unter Berücksichtigung der beantragten Änderung nicht ausdrücklich als Wohnungen oder Betriebseinheiten bereits gewidmet sind.
d)(…)
e)Änderungen an Gebäuden in Schutzzonen, die die äußere Gestaltung, den Charakter oder den Stil eines Gebäudes beeinflussen.
f)bis j) (…)
(2) Für die Beurteilung als Bauwerk ist es ohne Belang, auf welche Dauer sie errichtet wird und ob sie im Grunde verankert oder mit dem Grund nur durch ihr Gewicht verbunden ist. Nicht als Bauwerk sind jedoch Wohnwagen und ähnliche rollende Einrichtungen anzusehen, wenn sie innerhalb gewidmeter Zeltplätze aufgestellt werden oder wenn sie ortsbeweglich ausgestaltet sind und nicht in einer Art und Weise ständig oder regelmäßig auf derselben Liegenschaft benützt werden, die dem Verwendungszweck eines ortsfesten Bauwerkes gleichkommt.
(3) (…)“
„Bewilligungsfreie Bauvorhaben
§ 62a (1) Bei folgenden Bauführungen ist weder eine Baubewilligung noch eine Bauanzeige erforderlich:
30. einzelne beleuchtete und unbeleuchtete Werbeschilder oder Werbezeichen an Gebäuden im Ausmaß von höchstens 3 m² umschriebener Rechtecksfläche außerhalb von Schutzzonen und Gebieten mit Bausperre;
(1a) bis (8) (…)“
„Belege für das Baubewilligungsverfahren
§ 63. (1) Für das Baubewilligungsverfahren hat der Bauwerber folgende Einreichunterlagen vorzulegen:
a)Baupläne in dreifacher Ausfertigung, wovon im Falle einer bescheidmäßigen Erledigung zwei Ausfertigungen mit dem Bescheid zurückzustellen sind; die Baupläne müssen von einem nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften Berechtigten verfaßt und unterfertigt sein;
b)(…)
c)die Zustimmung des Eigentümers (aller Miteigentümer), wenn der Bauwerber nicht selbst Eigentümer oder nur Miteigentümer der Liegenschaft ist; sie kann auch durch Unterfertigung der Baupläne nachgewiesen werden;
d)bis n) (…)
(2) Den Einreichunterlagen sind überdies jene Unterlagen (schaubildliche Darstellungen, Lichtbilder, Baubeschreibungen u.ä.) anzuschließen, die eine ausreichende Beurteilung des Bauvorhabens gewährleisten und das Ermittlungsverfahren beschleunigen.
(3) (…)
(4) Die Vorlage von Bauplänen ist bei Änderungen, die lediglich das äußere Ansehen des Bauwerkes betreffen und weder die Festigkeit, die Feuersicherheit, die gesundheitlichen Verhältnisse noch die subjektiv-öffentlichen Rechte der Nachbarn beeinträchtigen, dann nicht erforderlich, wenn Lichtbilder in dreifacher Ausfertigung vorgelegt werden, aus denen der Altbestand ersichtlich ist und auf denen die beabsichtigten Änderungen in haltbarer Weise so dargestellt sind, daß das Bauvorhaben nach den Vorschriften dieses Gesetzes beurteilt werden kann.
(5) (…)“
„Bauverhandlung und Baubewilligung
§ 70. (1) Besteht die Möglichkeit, dass durch ein Bauvorhaben subjektiv-öffentliche Nachbarrechte berührt werden (§ 134a), ist, wenn nicht das vereinfachte Baubewilligungsverfahren zur Anwendung kommt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, zu der auch der Planverfasser und der Bauführer, sofern nicht § 65 Abs. 1 anzuwenden ist, zu laden sind. Wohnungseigentümer benützter Gebäude sind nur durch Anschlag an allgemein zugänglicher Stelle des Hauses (jeder Stiege) zu laden. Dieser Anschlag ist von der Behörde so rechtzeitig anzubringen, dass die Verhandlungsteilnehmer vorbereitet erscheinen können. Mit der Anbringung dieses Anschlages ist die Ladung vollzogen. Die Wohnungseigentümer haben die Anbringung des Anschlages zu dulden und dürfen ihn nicht entfernen. Eine etwaige Entfernung vor dem Verhandlungstermin bewirkt nicht die Ungültigkeit der Ladung. Sämtliche an die Wohnungseigentümer gerichteten verfahrensleitenden Schriftstücke der Behörde sind auf die gleiche Art und Weise wie Ladungen zur mündlichen Verhandlung anzuschlagen und gelten mit der Anbringung dieses Anschlags als zugestellt.
(2) und (3) (…)“
„Bewilligung für Bauten vorübergehenden Bestandes
§ 71. Bauwerke, die vorübergehenden Zwecken dienen oder nicht dauernd bestehen bleiben können, sei es wegen des bestimmungsgemäßen Zweckes der Grundfläche, sei es, weil in begründeten Ausnahmefällen die Bauwerke den Bestimmungen dieses Gesetzes aus sachlichen Gegebenheiten nicht voll entspricht, kann die Behörde auf eine bestimmte Zeit oder auf Widerruf bewilligen. Für sie gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes sowie des Wiener Garagengesetzes 2008 insofern nicht, als nach Lage des Falles im Bescheid auf die Einhaltung dieser Bestimmungen verzichtet worden ist. Der Bewilligung dürfen durch dieses Gesetz gegebene subjektiv-öffentliche Rechte nicht entgegenstehen und es darf die Bebaubarkeit der Nachbargrundflächen nicht vermindert werden, es sei denn, dass der Berechtigte der Bewilligung ausdrücklich zugestimmt hat oder keine Parteistellung (§ 134 Abs. 3) erlangt hat.“
„Äußere Gestaltung von Bauwerken
§ 85. (1) Das Äußere der Bauwerke muss nach Bauform, Maßstäblichkeit, Baustoff und Farbe so beschaffen sein, dass es die einheitliche Gestaltung des örtlichen Stadtbildes nicht stört. Dauernd sichtbar bleibende Feuermauern sind dem Ortsbild entsprechend zu gestalten.
(2) Die Errichtung von Bauwerken sowie deren Änderung ist nur zulässig, wenn das mit dem Bebauungsplan beabsichtigte örtliche Stadtbild weder gestört noch beeinträchtigt wird. Überschreiten bauliche Anlagen die für Gebäude zulässige Höhe, ist unter Berücksichtigung der Art, der Gestaltung und des Zweckes der jeweiligen baulichen Anlage auf ihre Einfügung in das vom Bebauungsplan beabsichtigte örtliche Stadtbild besonders Bedacht zu nehmen. Darüber hinaus darf das gegebene örtliche Stadtbild weder gestört noch beeinträchtigt werden, sofern es mit dem vom Bebauungsplan beabsichtigten örtlichen Stadtbild vereinbar ist. Im Nahebereich von Schutzzonen ist bei der Beurteilung auf diese besonders Bedacht zu nehmen.
(3) Baumaßnahmen an einzelnen Bauwerken von geschichtlicher, kultureller oder künstlerischer Bedeutung sowie die Errichtung von Bauwerken und Baumaßnahmen in der Umgebung solcher Bauwerke sind unzulässig, wenn deren Eigenart oder künstlerische Wirkung oder das örtliche Stadtbild beeinträchtigt würde. Hiebei bleiben die besonderen, den Denkmalschutz betreffenden gesetzlichen Bestimmungen unberührt.
(4) Portale, Geschäfts- und Firmenschilder, Werbezeichen und Lichtreklamen müssen so beschaffen sein, dass durch sie das örtliche Stadtbild nicht beeinträchtigt wird. Durch Lichtreklamen darf keine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung der Benützer desselben Gebäudes oder der Benützer benachbarter Gebäude herbeigeführt werden.
(5) Bei Errichtung eines neuen Gebäudes in einer Schutzzone ist das Gebäude unbeschadet der Abs. 1 bis 4 und der Bebauungsbestimmungen gemäß § 5 Abs. 4 und § 7 Abs. 3 und 4 auf zeitgemäße Weise in das Stadtbild einzuordnen, oder es sind hinsichtlich des Baustils, der Bauform, der Gebäudehöhe, der Dachform, des Maßstabes, des Rhythmus, der Proportion, der technologischen Gestaltung beziehungsweise der Farbgebung die benachbarten Gebäude in derselben oder gegenüberliegenden Häuserzeile zu berücksichtigen. Dies gilt sinngemäß bei Änderungen bestehender Gebäude in Schutzzonen, wobei der Bewahrung der äußeren Gestaltung, des Charakters und des Stils des Gebäudes, insbesondere des Maßstabes, des Rhythmus, der Proportion, der technologischen Gestaltung und der Farbgebung, besonderes Gewicht zukommt.
(6) und (7) (…)“
3. Die Festsetzung des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes für die verfahrensgegenständlichen Flächen erfolgte durch das Plandokument 7605 (nachfolgend kurz: PD 7605), beschlossen in der Sitzung des Gemeinderates am 23.09.2004, Pr. Zl. 3252/2004–GSV. Danach ist die projektgegenständliche Liegenschaft als Bauland, Gemischtes Baugebiet, gewidmet. Die Bebauungsbestimmungen setzen für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft Bauklasse V und geschlossene Bauweise fest und weist die projektgegenständliche Liegenschaft als Schutzzone und Wohnzone aus. Die im Osten an die projektgegenständliche Liegenschaft angrenzende Liegenschaft – das ist das Grundstück mit der Nr. ...7/13, einliegend in EZ ...7, KG D. – ist als Grünland, Schutzgebiet, Parkschutzgebiet gewidmet.
III.1.1.1. Der Beschwerdeführer erachtet im Kern seines Beschwerdevorbringens Spruchpunkt II) iVm den Auflagen in Punkt 4 und 5 des Spruchpunktes II) des beschwerdegegenständlichen Bescheids als rechtswidrig. Dies einerseits, weil es für diese Auflagen keine gesetzliche Grundlage gibt. Anderseits bringt er vor, dass die Behörde die Errichtung des Spannrahmens baurechtlich bewilligt hat, weshalb von keiner Beeinträchtigung des örtlichen Stadtbildes auszugehen sei, dann jedoch die Benutzung des Spannrahmens durch Auflagen einschränke und damit einer Vorabgenehmigung jedes einzelnen Werbesujets unterwerfe. Die Bestimmung des § 85 BO für Wien bezwecke jedoch nicht ein einzelnes Werbesujet einer Beurteilung in Hinblick auf dessen mögliche Beeinträchtigung des örtlichen Stadtbildes zu unterwerfen. Weiters moniert er, dass das Kunstwerk von M. N. bereits in den letzten 11 Jahren durch eine baubewilligte Werbeanlage verdeckt war und bringt auch vor, dass es sich dabei um keinen „originalen N.“ handele, weil das Bild nicht vom Künstler stamme.
Die belangte Behörde bringt zusammengefasst vor, bereits bei der vormals bewilligten Werbeanlage war die Auflage enthalten, dass vor dem Wechsel der Werbeplane das neue Sujet der Magistratsabteilung 19 vorzulegen sei und es erst nach positiver Begutachtung angebracht werden dürfe. Die projektierte Werbeanlage ist in einer Schutzzone gelegen und eine Störung bzw. eine Beeinträchtigung des örtlichen Stadtbildes konnte nur unter Vorschreibung der Auflagen in den Punkten 4 und 5 des Spruchpunktes II) ausgeschlossen werden, weshalb eine Anwendbarkeit des § 71 BO für Wien, befristet gemäß den in den Auflagepunkten 4 und 5 der Spruchpunktes II) geboten erschien. Dabei kam auch der Bestimmung des § 85 Abs. 5 BO für Wien besonderes Gewicht zu. Die Widerrufsgenehmigung gemäß § 71 BO für Wien war auch darin begründet, weil der Kederrahmen auf die Liegenschaft der Stadt Wien ragt und eine mögliche Bebauung der Liegenschaft der Stadt Wien nicht ausgeschlossen werden kann, was aber eine Entfernung des Kederrahmens erforderlich machen würde.
Die erstmitbeteiligte Partei (Frau F.-G.) beantragt die in Punkt 4 und 5 des Spruchpunktes II) vorgeschriebene Auflagen ersatzlos zu beheben. Zu diesem Vorbringen ist hinzuweisen, dass das Mitspracherecht der grundbücherlichen Miteigentümerin einer projektgegenständlichen Liegenschaft auf die Frage des Vorliegens einer liquiden Zustimmung zur Bauführung beschränkt ist (§ 63 Abs. 1 lit. c BO für Wien). Eine solche ist in der Beschwerdesache unstrittig. Ein darüberhinausgehendes Mitspracherecht kommt der erstmitbeteiligten Partei in der Beschwerdesache nicht zu (etwa VwGH vom 30.01.2007, Zl 2004/05/0207, oder vom 24.05.2005, Zl 2002/05/0768). Seitens der zweitmitbeteiligten Partei (Stadt Wien, Liegenschaftsverwaltung) wurden hinsichtlich der Nutzung des in ihrem grundbücherlichen Eigentum stehenden Grundstückes durch die Bauführung bzw. Nutzung des Luftraumes oberhalb des Grundstückes durch eine ca. 4 cm hervorstehende Kederschiene und vier Beleuchtungskörper ebenso keine Einwände erhoben – an der aufrechten Zustimmung zur Bauführung sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine Bedenken hervorgekommen.
1.2.1. Projektgegenständlichen ist einerseits die Errichtung eines Kederrahmens, der, ebenso wie zwei LED-Strahler, im geringen Zentimeterausmaß über den im Eigentum der Stadt Wien stehenden Luftraum ragt. Damit untrennbar im Zusammenhang steht dem Bauwerberwillen entsprechend auch die Anbringung von Werbeflächen/Werbefolien mit wechselnden Werbesujets jeweils im flächenmäßigen Ausmaß von ca. 211 m², wobei jedoch ein konkretes Werbesujet nicht von Antrag erfasst ist bzw. sollen die Werbefolien/Werbesujets auftragsbezogen gewechselt werden.
1.2.2. Der Beschwerdeführer begründet die Rechtswidrigkeit der in beschwerdegezogenen Punkte 4 und 5 des Spruchpunktes II) dahingehend, dass es für sie keine gesetzliche Grundlage gibt.
Auflagen können – ebenso wie Bedingungen, Befristungen oder Widerrufsvorbehalte – als Nebenbestimmungen zu einem an sich begünstigenden Verwaltungsakt hinzutreten bzw. erlassen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind, mit dem Sinn der zu treffenden Hauptentscheidung in untrennbarer Weise verbunden sind oder dem Antrag einer Partei entsprechend (vgl. etwa VwGH vom 11.12.2019, Ra 2017/05/0257 Rz 35 mwN, vom 27.02.2020, R 2019/10/0032, vom 21.03.1990, Zl 89/01/0057).
Der Behördenvertreter erklärte zur gesetzlichen Grundlage für die dem Beschwerdeführer vorgeschriebenen Auflagen im Zuge der mündlichen Verhandlung, dass sich diese aufgrund der Stellungnahme der Amtssachverständigen der Magistratsabteilung 19 ergeben, die auch mit der juristischen Abteilung abgesprochen worden seien. Die ebenso befragte und im behördlichen Verfahren tätige Amtssachverständige der Magistratsabteilung 19 erklärte zur in Anspruch genommenen Rechtsgrundlage, dass es eine konkrete Rechtsgrundlage für die monatsweise Vorschreibung nicht gebe. Dies sei aber aus jenen Abwägungserwägungen vorgenommen worden, um einerseits der Aufgabenerfüllung beim Schutz des Stadtbildes nachkommen zu können und um andererseits aber auch eine Nutzung der Feuermauer zur Werbegestaltung eröffnen zu können. Aufgrund des Abwägungsprozesses sei dann gewissermaßen eine „halbe halbe Lösung“ vorgenommen worden.
Für die Erteilung der antragsgegenständlichen Baubewilligung ist die Vorschreibung von Auflagen bzw. anderen Nebenbestimmungen gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen. Der Beschwerdeführer beantragte sie nicht. Ein mit der zu treffenden Hauptentscheidung in untrennbarer Weise verbundener Sinn dieser Auflagen ist in der Beschwerdesache nicht hervorgekommen. Die in beschwerdegezogenen Auflagepunkte 4 und 5 des Spruchpunktes II) erweisen sich daher als rechtswidrig.
1.3. Der Beschwerde ist aber letztlich aus folgenden Erwägungen der Erfolg versagt:
Bei einem Baubewilligungsverfahren handelt es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren, bei dem die Zulässigkeit auf Grund der eingereichten Pläne zu beurteilen ist. Gegenstand des Verfahrens ist das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt, für das der in den Einreichplänen und den Baubeschreibungen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist. Auf Umstände, die in den dem konkreten Projekt zugrundeliegenden Unterlagen keine Deckung finden, kann eine Versagung nicht gestützt werden. Dies gilt gleichermaßen für eine Bewilligung (etwa VwGH vom 23.06.2015, Zl 2012/05/0019).
Eine Baubewilligung ist zudem ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt, weshalb nur das beantragte Bauvorhaben bewilligt oder nicht bewilligt werden kann. Ein Bauvorhaben ist grundsätzlich ein unteilbares Ganzes, das nur als solches von der Behörde bewilligt oder abgelehnt werden kann. Aus der Antragsbedürftigkeit der Baubewilligung folgt nämlich, dass die Baubehörde über das Parteibegehren, wie es sich aus dem Ansuchen, den Plänen und der Baubeschreibung ergibt, abzusprechen hat. Liegen allerdings die Bewilligungsvoraussetzungen nur für einen Teil des Bauvorhabens vor und ist dieser Teil von dem übrigen Vorhaben trennbar, dann hat die Behörde im Zweifel davon auszugehen, dass eine Teilbewilligung vom Parteibegehren mitumfasst ist. Eine Trennbarkeit in mehrere Teile ist aber jedenfalls dann nicht gegeben, wenn eine Teilbewilligung nur durch eine - der Baubehörde verwehrte - Einflussnahme auf die Gestaltung des Bauwillens möglich ist (vgl. etwa VwGH vom 28.09.2010, Zl 2007/05/0287 mwN).
Beantragt wurde eine Fassaden-Werbefläche, beinhaltend einen Kederrahmen, vier Scheinwerfern sowie wechselnde Werbeflächen. Den Erklärungen des beschwerdeführenden Bauwerbers in der mündlichen Verhandlung zur Folge handelt es sich dabei um ein einheitliches Vorhaben.
Das projektierte Vorhaben ist ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben: Einerseits liegt eine kraftschlüssige Verbindung des Kederspannrahmens samt den daran anzubringenden Werbeflächen über das Gebäude des Grundstückes Nr. ...6, einliegend in EZ ...0, KG D., mit dem Boden vor. Dass dafür ein wesentliches Maß am bautechnischer Kenntnis erforderlich ist, erschließt sich bereits aufgrund der Dimension der anzubringenden Flächen (ca. 211 m2) und der dafür erforderlichen Absicherung von möglichen Wettereinflüssen (zB Stürmen). Auch ist bereits die flächenmäßige Größe des projektierten Vorhabens geeignet öffentliche Rücksichten zu berühren, zumal das Vorhaben sichtbar in den öffentlichen Raum hineinwirkt – was auch dem intendierten Wahrnehmungszweck einer Werbung entspricht. (siehe § 60 Abs. 1 lit. b BO für Wien, VwGH vom 21.03.2007, Zl 2006/05/0115). Mit dem projektierten Kellerspannrahmen samt und insbesondere mit den sodann jeweils anzubringenden Werbeflächen geht auch eine Abänderung des äußeren Ansehens der Feuermauer der Liegenschaft GSt. Nr. ...6, einliegend in EZ ...0, KG D., einher, die – angesichts der Dimension von 211 m2 – nicht als nicht wesentlich angesehen werden kann [§ 60 Abs. 1 lit. c BO für Wien; zum Kriterium einer nicht wesentlichen Änderung der äußeren Gestaltung des Bauwerks entsprechend § 62 Abs. 1 Z 4 BO für Wien verweisen etwa die Materialien zur Bauordnungsnovelle 2018, Beilage Nr. 27/2018 LG-401807-2018, Zu Art. I Z 53 bis 55, beispielsweise auf „Änderungen an Geschäftsportalen zur barrierefreien Erschließung (Entfernung von Vorlegestufen, Zurückversetzen einer Haustüre) oder die Veränderung von Fenstergrößen in geringfügigem Ausmaß (wenige Zentimeter)“]. Im beschwerdegegenständlichen Fall ist aber auch der Bewilligungstatbestand des § 60 Abs. 1 lit. e BO für Wien gegeben, weil mit dem Bauvorhaben eine Änderung eines in der Schutzzone gelegenen Gebäudes angesprochen ist und die äußere Gestaltung des Gebäudes – namentlich der Feuermauer im Ausmaß von ca. 211 m² – beeinflusst wird.
Gemäß § 85 BO für Wien darf das Äußere der Bauwerke das örtliche Stadtbild nicht stören und sind dauernd sichtbar bleibende Feuermauern dem Ortsbild entsprechend zu gestalten. Änderungen von Bauwerken sind nur zulässig, wenn dadurch das vom Bebauungsplan beabsichtigte örtliche Stadtbild weder gestört noch beeinträchtigt wird. Auch müssen unter anderem Werbezeichen so beschaffen sein, dass durch sie das örtliche Stadtbild nicht beeinträchtigt wird. Innerhalb einer Schutzzone kommt bei Änderungen eines bestehenden Gebäudes der Bewahrung der äußeren Gestaltung, des Charakters und des Stils des Gebäudes, insbesondere des Maßstabes, des Rhythmus, der Proportion, der technologischen Gestaltung und der Farbgebung, besonderes Gewicht zu.
Bei Änderung des Äußeren eines Bauwerkes (in einer Schutzzone) ist folglich die dessen Wirkung auf das örtliche Stadtbild zunächst zu prüfen und zu klären, dass es das örtliche Stadtbild nicht stört bzw. beeinträchtigt. Dies ist Voraussetzung für die beantragte Baubewilligung.
Gemäß § 63 Abs. 2 BO für Wien sind den Einreichunterlagen jene Unterlagen (schaubildliche Darstellungen, Lichtbilder, Baubeschreibungen u.ä.) anzuschließen, die eine ausreichende Beurteilung des Bauvorhabens gewährleisten und das Ermittlungsverfahren beschleunigen. Es handelt sich dabei um einen Beleg für das Bauansuchen. Die Änderung des Äußeren der Feuermauer des Grundstückes Nr. ...6, einliegend in EZ ...0, KG D., geht im vorliegenden Projekt – neben der Anbringung des Kederspannrahmens – primär mit den wechselnd anzubringenden Werbefolien einher, welche in weiterer Folge der Feuermauer ein anderes Ansehen verleihen. Die konkrete Gestalt der wechselnd anzubringenden Werbefolien ist im Projekt nicht dargestellt. Das vorliegende Projekt war bzw. ist intentional darauf ausgerichtet, die anzubringenden Werbefolien nicht vorab im Bewilligungsverfahren einfließen zu lassen. Dies letztlich auch, um dem Bauwerber die Gestaltungsmöglichkeit für die zu vermietenden Werbefläche am Markt zu belassen. Damit lässt sich aber das Projekt auch nicht im Hinblick auf dessen Auswirkungen auf das örtliche Stadtbild prüfen bzw. beurteilen. Das Bauansuchen war bzw. ist folglich nicht gehörig belegt.
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG (allfällig iVm § 17 VwGVG) ist mittels eines Verbesserungsauftrages vorzugehen vorgehen, wenn ein Anbringen einen „Mangel“ aufweist, also eine Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht. Als Mangel ist insbesondere das Fehlen von Belegen anzusehen, wenn die Partei auf Grund des Gesetzes erkennen konnte, welche Unterlagen erforderlich sind (vgl. etwa VwGH vom 13.11.2012, Zl 2012/05/0184, vom 16.09.2009, Zl 2008/05/0206 oder vom 10.09.2008, Zl 2008/05/0093). § 63 Abs. 2 BO für Wien sieht vor, dass den Einreichunterlagen jene Unterlagen anzuschließen sind, die - im gegebenen Zusammenhang – auch eine Beurteilung des örtlichen Stadtbildes durch die jeweils anzubringenden Werbefolien – etwa schaubildliche Darstellungen, Lichtbilder, Baubeschreibungen ermöglichen um eine ausreichende Beurteilung des Bauvorhabens zu gewährleisten. Eines Auftrages zur Beseitigung des Formgebrechens bedarf es nicht mehr, wenn feststeht, dass der Bauwerber diesen Nachweis nicht zu erbringen vermag (VwGH vom 28.03.1977, Zl 2015/76, VwSlg 9284 A/1977). Letzteres ist in der Beschwerdesache der Fall, weil eben gerade kein konkretes Werbesujet, das seine Beurteilung auf das örtliche Stadtbild zuließe, vom Bauwerberwillen erfasst ist.
Da das Bauvorhaben dem Willen des Bauwerbers entsprechend hinsichtlich Kederspannrahmen und wechselnd anzubringenden Werbefolien ebenso nicht trennbar ist bzw. ein einheitliches Bauvorhaben darstellt, war auch Spruchpunkt I) des beschwerdegegenständlichen Bescheides aus dem Rechtsbestand zu beseitigen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
2. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die verfahrensgegenständlichen Rechtsfragen klar aus dem Gesetz lösbar sind (vgl. Köhler, Der Zugang zum VwGH in der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit, ecolex 2013, 589 ff, mwN).
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