LVwG W VGW-101/032/10640/2023; VGW-101/032/10641/2023

VGW-101/032/10640/2023; VGW-101/032/10641/2023Tribunal Administrativo Regional6 de set. de 2023

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Regest

Zurückweisungsbescheid, Zuerkennung, Hilfe für junge Erwachsene, Hoheitsverwaltung, Privatwirtschaftsverwaltung, Handlungsform, Erledigung, Bescheid, Rechtsanspruch<br/><br/>

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Landesverwaltungsgericht Wien VGW-101/032/10640/2023 ; VGW-101/032/10641/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.09.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2023:VGW.101.032.10640.2023.

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Pühringer über die Beschwerden 1.) der A. B. und 2.) des C. B. gegen die Bescheide des Magistrats der Stadt Wien jeweils vom 30. Mai 2023, Zl. 1.) MA 11 - .../2022-14 und 2.) MA 11 - .../2022-13, betreffend Angelegenheiten nach dem Wiener Kinder- und Jugendhilfegesetz – WKJHG,

zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde werden als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Begründung

I.Verfahrensgang und festgestellter Sachverhalt

1. Mit Anträgen vom 31. Jänner 2023 beantragten die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer jeweils mit näherer Begründung unter Bezugnahme auf § 34 Wiener Kinder- und Jugendhilfegesetz – WKJHG die Gewährung weiterer Hilfen für junge Erwachsene. In den Anträgen wird ausdrücklich die "Beantwortung dieses Schreibens mittels Bescheid" verlangt.

2. Mit den im Wesentlichen wortgleichen, angefochtenen Bescheiden vom 30. Mai 2023 wurden die Anträge vom 31. Jänner 2023 unter Anführung höchstgerichtlicher Judikatur zurückgewiesen, weil das Handeln des Kinder- und Jugendhilfeträgers privatrechtlicher Natur und "keine Maßnahme verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt" sei.

3. Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden, im Wesentlichen wortgleichen Beschwerden, in welchen der Sache nach bestritten wird, dass über die Zuerkennung von Hilfen für junge Erwachsene kein Bescheid zu erlassen sei.

4. Die belangte Behörde erließ keine Beschwerdevorentscheidungen und legte dem Verwaltungsgericht Wien die Beschwerden samt der bezughabenden Verwaltungsakten vor.

5. Diese Feststellungen gründen auf dem unzweifelhaften Akteninhalt.

II.Rechtliche Beurteilung

1. § 33 Wiener Kinder- und Jugendhilfegesetz, LGBl. 51/2013 idF LGBl. 2/2023, lautet:

"Hilfen für junge Erwachsene

§ 33.

(1) Jungen Erwachsenen können ambulante Hilfen und Hilfen durch Betreuung bei bis zum dritten Grad Verwandten oder Verschwägerten, bei Pflegepersonen oder in sozialpädagogischen Einrichtungen gewährt werden, wenn zum Zeitpunkt der Vollendung des 18. Lebensjahres bereits Erziehungshilfen gewährt wurden und dies zur Erreichung der im Hilfeplan definierten Ziele dringend notwendig ist.

(2) Die Hilfe kann nur mit Zustimmung der jungen Erwachsenen und nur solange gewährt werden, als dies auf Grund der individuellen Lebenssituation notwendig ist. Die Hilfen enden jedenfalls mit der Vollendung des 21. Lebensjahres."

2. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden Anträge der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers auf Zuerkennung von Hilfen für junge Erwachsene zurückgewiesen, weil die belangte Behörde davon ausging, dass es sich um Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung handle, über welche kein Bescheid in der Sache zu erlassen sei.

Wenn die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung. Liegt der in erster Instanz angenommene Zurückweisungsgrund nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht den Zurückweisungsbescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die Behörde über den Antrag unter Abstandnahme von dem zunächst gebrauchten Zurückweisungsgrund zu entscheiden hat (VwGH 29.9.2022, Ra 2021/15/0052; sowie zum Berufungsverfahren VwGH 23.7.1998, 98/20/0175).

Zunächst ist die belangte Behörde zutreffend davon ausgegangen, dass bei Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung von einer Bescheiderlassung Abstand zu nehmen ist, bei einem Antrag auf förmliche bescheidmäßige Erledigung jedoch eine zurückweisende bescheidmäßige Erledigung dieses Antrags zu erfolgen hat (vgl. die von der belangten Behörde zitierte Entscheidung VwGH 26.3.1994, 93/08/0012, und allgemein aus der ständigen Rechtsprechung zu einem Erledigungsanspruch durch Zurückweisung (VwGH 9.8.2021, Ra 2021/03/0053; 26.2.2016, Ro 2014/03/0002; VwGH 17.3.2011, 2009/03/0077, mwN).

3. In den Beschwerdefällen ist daher zunächst zu klären, ob es sich bei der Zuerkennung von Hilfen für junge Erwachsene gem. § 33 Abs. 1 WKJHG um Akte der Hoheits- oder der Privatwirtschaftsverwaltung handelt. Die Beantwortung dieser Frage bestimmt sich danach, in welchen Rechtsformen die betreffende Angelegenheit zu vollziehen ist. Nur wenn der Behörde der Vollzug in einer allein dem Staat zustehenden hoheitlichen Handlungsform (Verordnung, Bescheid, Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt) aufgetragen ist, handelt es sich um Hoheitsverwaltung; die Verwaltungsbehörde übt insoweit "imperium" aus; andernfalls liegt Privatwirtschaftsverwaltung vor (vgl. zum Steiermärkischen Kinder- und Jugendhilfegesetz VwGH 15.12.2017, Ra 2017/11/0257).

Zu beachten ist hiebei, dass Privatwirtschaftsverwaltung als nicht hoheitliches Verwaltungshandeln sowohl im Bereich des Privatrechts als auch des öffentlichen Rechts vorkommt und dass daher die Unterscheidung zwischen Hoheitsverwaltung und Privatwirtschaftsverwaltung nicht mit jener zwischen öffentlichem und privatem Recht zusammenfällt (vgl. zum Tiroler Jugendwohlfahrtsgesetz VwGH 6.3.2014, 2013/11/0205).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind Maßnahmen des Jugendwohlfahrtsträgers Akte der Privatwirtschaftsverwaltung und fallen daher in den Zuständigkeitsbereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit (VfSlg. 19.480/2011, mwN).

4. In den Beschwerdefällen kommt als mögliches hoheitliches Handeln in Vollziehung des § 33 WKJHG allenfalls die Erlassung eines Bescheids in Betracht. Zu dieser Frage führen die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer in ihren Beschwerden aus, dass auch über die Zuerkennung des Pflegekindergeldes bzw. über die Anträge auf erhöhtes Pflegekindergeld per Bescheid entschieden worden sei. Zudem gelte nach dem Niederösterreichischen Kinder- und Jugendhilfegesetz – NÖ KJHG gem. § 64 Abs. 2 leg.cit. ausdrücklich, dass über einen Antrag nach Abs. 1 der Kinder- und Jugendhilfeträger mit Bescheid zu entscheiden habe. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb man bei finanziellen Hilfen für junge Erwachsene keinen Bescheid erhalte, beim Pflegekindergeld aber schon.

Zunächst ist festzuhalten, dass das Wiener Kinder- und Jugendhilfegesetz keine ausdrückliche gesetzliche Festlegung trifft, ob es sich bei der Vollziehung dieses Gesetzes um Akte der Hoheits- oder Privatwirtschaftsverwaltung handelt (vgl. demgegenüber § 5 Abs. 2 Steiermärkisches Kinder- und Jugendhilfegesetz, wonach die Vollziehung dieses Gesetzes, soweit nicht anderes bestimmt ist, im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung erfolgt). Das Wiener Kinder- und Jugendhilfegesetz verwendet den Begriff des Bescheids jedoch an mehreren Stellen und sieht hinsichtlich verschiedener Angelegenheiten ausdrücklich eine bescheidmäßige Erledigung vor. Dies betrifft insbesondere die Berechtigung bestimmter Einrichtungen (§ 10 Abs. 1 WKJHG, § 27 WKJHG, § 39 Abs. 4 WKJHG), die Behebung von Missständen (§ 10 Abs. 2 WKJHG), die Begründung von privaten Pflegeverhältnissen (§ 41 Abs. 1 WKJHG), aber auch die Zuerkennung bestimmter Leistungen (§ 44 Abs. 1 WKJHG).

Demgegenüber sieht das Wiener Kinder- und Jugendhilfegesetz an verschiedenen Stellen die Gewährung von Hilfen vor, welche nicht mit einer ausdrücklichen Bescheiderlassung verknüpft sind und vom Kinder- und Jugendhilfeträger zuerkannt werden "können" (siehe § 23 WKJHG, § 33 Abs. 1 WKJHG, § 44 Abs. 7 WKJHG). Es ist nicht davon auszugehen, dass sich der Wiener Landesgesetzgeber unterschiedlicher Begrifflichkeiten bedient hat, obwohl in allen erwähnten Zusammenhängen dasselbe – nämlich die Vollziehung der Angelegenheiten in hoheitlicher Form – gemeint ist. So besteht kein Zweifel daran, dass dort wo das Gesetz die Erledigung in Bescheidform vorsieht, ein solcher hoheitlicher Abspruch vorzunehmen ist. Im Umkehrschluss liegt aber nahe, dass dort, wo das Gesetz keine ausdrückliche bescheidmäßige Erledigung und zudem eine bloße "kann"-Bestimmung vorsieht, die Vollziehung in nicht hoheitlicher Form erfolgt. Besonders deutlich wird diese Unterscheidung in § 44 WKJHG, wo über den Anspruch auf Pflegekindergeld in § 44 Abs. 1 WKJHG eine Bescheiderlassung ausdrücklich festgeschrieben und in den Folgeabsätzen die Höhe des Pflegekindergelds genauer determiniert wird, in § 44 Abs. 7 WKJHG hingegen die bloße Möglichkeit einer Zuerkennung in bestimmten Konstellationen vorgesehen ist ("kann"), ohne dessen genaue Höhe und Erledigungsart festzulegen.

Nach den Materialien zum Wiener Kinder- und Jugendhilfegesetz besteht auf die Zuerkennung von Hilfen für junge Erwachsene (wie auch auf Pflegekindergeld nach § 44 Abs. 7 WKJHG) kein Rechtsanspruch (Beilage Nr. 27/2013, LG ‐ 02573‐2013/0001). Das Fehlen eines Rechtsanspruchs schließt zwar noch nicht zwingend die bescheidförmige Vollziehung aus (VwGH 20.6.1994, 90/10/0075), vor dem Hintergrund der dargestellten Systematik des Wiener Kinder- und Jugendhilfegesetzes besteht für das Verwaltungsgericht Wien aber kein Zweifel daran, dass dieses Gesetz eine bescheidmäßige Erledigung nur dort vorsieht, wo eine solche ausdrücklich im Gesetzeswortlaut ihren Niederschlag gefunden hat und im Gegenzug Leistungen, für die keine Bescheiderlassung ausdrücklich vorgesehen ist, und welche als "kann"-Bestimmungen ohne nähere Determinierung der Leistungshöhe ausgestaltet sind, Maßnahmen der Privatwirtschaftsverwaltung darstellen.

Der von der Erstbeschwerdeführerin und vom Zweitbeschwerdeführer gezogene Vergleich zu § 64 Abs. 2 NÖ KJHG ist insofern erhellend, als dort die Bescheiderlassung über einen Antrag auf Pflegekindergeld (wie auch in § 44 Abs. 1 WKJHG) ausdrücklich im Gesetz vorgesehen ist. Eine solche ausdrückliche Grundlage für eine Bescheiderlassung fehlt aber in § 33 WKJHG.

5. Vor diesem Hintergrund geht das Verwaltungsgericht Wien davon aus, dass die Zuerkennung von Hilfen für Erwachsene iSd § 33 WKJHG im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung erfolgt und demnach die belangte Behörde zu Recht nicht bescheidmäßig über solche Leistungsansprüche abgesprochen, sondern den Antrag auf Bescheiderlassung zurückgewiesen hat.

6. Insofern das Beschwerdevorbringen der Sache nach darauf abzielt, dass auf Grund des Wohnsitzes der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers in Niederösterreich die belangte Behörde bescheidmäßig über einen Anspruch nach dem Niederösterreichischen Kinder- und Jugendhilfegesetz abzusprechen gehabt hätte, ist dem zum einen entgegenzuhalten, dass sich die verfahrenseinleitenden Anträge ausdrücklich auf "§ 34 WKJHG" gestützt haben, und zum anderen die belangte Behörde – der Wiener Magistrat – zweifellos für eine Bescheiderlassung nach dem Niederösterreichischen Kinder- und Jugendhilfegesetz unzuständig wäre.

7. Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ohne Durchführung einer – von keiner Verfahrenspartei beantragten – öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden, da einzig nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen zu klären waren und der entscheidungserhebliche Sachverhalt unstrittig anhand der Aktenlage festgestellt werden konnte. In einem solchen Fall ist von vornherein absehbar, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann (VwGH 16. 11.2015, Ra 2015/12/0026).

8. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht Wien hat sich bei seiner Entscheidung an der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Unterscheidung von Hoheits- und Privatwirtschaftsverwaltung orientiert. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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