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VGW-011/V/017/10304/2023•LVwG W VGW-011/V/017/10304/2023
VGW-011/V/017/10304/2023Tribunal Administrativo Regional10 de ago. de 2023
Vollstreckung von Geldstrafen, Zahlungsaufschub, Antrag auf Ratenzahlung, Abweisung, Parteianbringen, objektiver Erklärungswert, Deutung, Wortlaut des Begehrens, ersatzlose Behebung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Föger-Leibrecht über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Buchhaltungsabteilung 32, vom 20.07.2023, GZ: ..., mit welchem der Antrag auf Bewilligung eines Zahlungsaufschubes abgewiesen wurde, zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG wird der Beschwerde Folge und der angefochtene Bescheid behoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshof-gesetzes 1985 – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Der anfochtene Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Buchhaltungsabteilung 32, vom 20.07.2023, Zahl ... enthält auszugsweise folgenden Spruch:
"Ihr Antrag vom 15.03.2023 auf Bewilligung eines Zahlungsaufschubes wird abgewiesen.
Die gesamte bestehennde Strafe ist unverzüglich zur Einzahlung zu bringen.
Rechtsgrundlage
§ 54b Abs. 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG
[…]"
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der geforderte Sondererlag von EUR 40,-- trotz vierzehntägiger Frist nicht geleistet worden sei und von der Uneinbringlichkeit auszugehen sei, weshalb das Ansuchen abzuweisen wäre.
In der dagegen frist- und formgerecht erhobenen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe keinen Antrag auf Zahlungsaufschub, sondern ein Ratenansuchen gestellt. Der Bescheid sei daher nicht zulässig. Er bitte, sein Ratenansuchen zu bearbeiten.
Das Verwaltungsgericht Wien nimmt den folgenden Sachverhalt als erwiesen an:
Der Beschwerdeführer stellt mit Schreiben vom 15.03.2023 ein Ratengesuch und bittet betreffend die Verwaltungsstrafe vom 05.05.2023 um Zahlung von EUR 30,-- monatlich.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde dieser Antrag des Beschwerdeführers "auf Bewilligung eines Zahlungsaufschubes" abgewiesen.
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des unbedenklichen behördlichen Verwaltungsaktes, in den Einsicht genommen wurde.
Die hier maßgebliche Bestimmung des § 54b Abs. 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 58/2018, lautet wie folgt:
"Vollstreckung von Geldstrafen
§ 54b. (1) – (2)
(3) Einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, hat die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen, wodurch die Strafvollstreckung aufgeschoben wird. Die Entrichtung der Geldstrafe in Teilbeträgen darf nur mit der Maßgabe gestattet werden, dass alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Bestrafte mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist."
"Sache" des Beschwerdeverfahrens ist grundsätzlich die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH vom 20.12.2017, Ra 2017/12/0028).
Gemäß § 54b Abs. 3 VStG hat die Behörde einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen, wodurch die Strafvollstreckung aufgeschoben wird.
Es handelt sich somit bei einer Bewilligung nach § 54b Abs. 3 VStG stets um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt (vgl. VwGH vom 15.12.2011, Zl 2011/09/0160). Die Behörde ist dabei hinsichtlich der begehrten Art der Zahlungserleichterung an den Antrag gebunden, sodass sie im Falle, dass beispielsweise ein Zahlungsaufschub begehrt wird nur über diesen absprechen darf (Wessely in Wessely/N. Raschauer, VStG2 § 54b Rz 15; VwGH vom 22.02.1989, Zl 88/02/0126).
Anbringen der Parteien sind durch die Behörden nach dem jeweiligen objektiven Erklärungswert auszulegen, wobei es bei der Ermittlung von Rechtsqualität und Inhalt eines Anbringens nicht auf die Bezeichnung durch den Einbringer, sondern auf den jeweiligen Inhalt – mithin auf das vom Einschreiter erkenn- und erschließbar verfolgte Ziel – ankommt (VwGH vom 18.09.2002, Zl 2000/07/0086; 22.03.2000, Zl 99/04/0203).
Im gegenständlichen Fall begehrte der Beschwerdeführer mit seinem Antrag vom 15.03.2023 unzweifelhaft und unmissverständlich die Bewilligung einer Ratenzahlung. Ein Zahlungsaufschub wurde demgegenüber in diesem Antrag von ihm nie begehrt. Es liegt auch kein sonstiger Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung eines Zahlungsaufschubes vor.
Durch die Erlassung eines Bescheides betreffend einen Zahlungsaufschub durch die belangte Behörde, obwohl klar ersichtlich eine Ratenzahlung begehrt wurde, hat die belangte Behörde dem Antrag des Beschwerdeführers eine Deutung gegeben die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht gedeckt war (vgl. VwGH vom 20.10.2004, Zl 2004/04/0105; VwGH vom 20.10.2011, 2009/11/0269).
Da im gegenständlichen Fall kein auf Bewilligung eines Zahlungsaufschubs gerichteter Antrag vorlag, sondern vielmehr ein solcher auf Bewilligung einer Ratenzahlung (Teilzahlung) hat die belangte Behörde dem Antrag des Beschwerdeführers vom 15.03.2023 eine nicht von dieser abgedeckten Bedeutung unterstellt und einen Bescheid erlassen für den, trotz Antragsbedürftigkeit, kein Begehren bestand. Der Bescheid der belangten Behörde war daher ersatzlos zu beheben.
Die belangte Behörde wird, soweit dies nicht bereits erfolgt ist, über den Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung einer Ratenzahlung (Teilzahlung) zu entscheiden haben.
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte in Hinblick auf § 44 Abs. 2 VwGVG abgesehen werden, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid zu beheben war.
Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Überdies ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen und liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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