LVwG W VGW-151/095/1024/2023

VGW-151/095/1024/2023Tribunal Administrativo Regional11 de jul. de 2023

Abrir fonte

Regest

Aufenthaltstitel; Erteilungsvoraussetzung; Interessenabwägung; Familienleben; Identität, falsche; Gefährdungsprognose; öffentliche Sicherheit; Einreiseverbot; Prognosebeurteilung; öffentliche Ordnung; Gefahr; Wohlverhalten; Fehlverhalten; Eindruck, persönlicher

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Landesverwaltungsgericht Wien VGW-151/095/1024/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2023:VGW.151.095.1024.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Dr. Lukas Diem über die Beschwerde des A. B., geb. 1962, StA China, vertreten durch die Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 5.12.2022, Zl. MA359/...-02, mit dem der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ iSd § 46 Abs. 1 Z 2 NAG gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 NAG abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22.5.2023

zu Recht:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensgang

1. Am 19.9.2018 stellte der Beschwerdeführer bei der Österreichischen Botschaft in Peking einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 NAG.

Diesen Antrag wies der Landeshauptmann von Wien (im Folgenden: belangte Behörde) mit Bescheid vom 12.3.2019, Zl. MA35-9/...-01, gestützt auf § 11 Abs. 2 Z 1 NAG ab.

Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Verwaltungsgericht Wien mit Erkenntnis vom 13.11.2019, VGW-151/069/6387/2019-17, ab. Die daraufhin erhobene Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 27.5.2020, Ra 2020/22/0043-3, zurück.

2. Am 13.7.2021 stellte der Beschwerdeführer bei der Österreichischen Botschaft in Peking einen erneuten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 NAG.

Diesen Antrag wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 5.12.2022, Zl. MA359/...-02, gestützt auf § 11 Abs. 2 Z 1 NAG ab. Begründend verwies die belangte Behörde auf den langen Zeitraum, in dem der Beschwerdeführer illegal im Bundesgebiet gelebt habe; weiters darauf, dass er gegenüber Behörden eine falsche Identität angegeben habe und einer illegalen Beschäftigung nachgegangen sei. Zudem habe der Beschwerdeführer mehrere Jahre lang gegen das Meldegesetz verstoßen, weil er seinen illegalen Aufenthalt gegenüber Behörden verschleiern habe wollen. Daraus folge, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers öffentlichen Interessen widerstreite und die Prognosebeurteilung dahingehend ausfalle, dass eine weitere Gefährdung der öffentlichen Ordnung zu erwarten sei. Bereits der Vorantrag vom 19.9.2018 sei aus diesem Grund abgewiesen worden, wobei derselbe Sachverhalt zugrunde gelegen sei.

Die Interessenabwägung gemäß § 11 Abs. 3 NAG falle zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus. Dem Aufenthalt in Österreich könne aufgrund der beschriebenen Umstände kein besonderes Gewicht beigemessen werden. Dem Beschwerdeführer stünde eine Unterkunft im Heimatland zur Verfügung und dieser sei dort sowohl gesellschaftlich als auch sprachlich integriert. In Österreich lebe zwar seine Ehegattin. Diese familiären Bindungen würden sich jedoch dadurch relativieren, dass der Beschwerdeführer noch niemals über einen Aufenthaltstitel verfügt habe.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die zulässige Beschwerde, in der der Beschwerdeführer den Ausführungen der belangten Behörde entgegentritt und die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels begehrt. Begründend führt er aus, dass es zwar zutreffe, dass er während des Voraufenthaltes in Österreich zwischen 2007 und 2018 fallweise unrechtmäßig gearbeitet habe und seine Identitätsangaben erst im Jahr 2018 im Rahmen seiner freiwilligen Ausreise richtiggestellt habe. Er bereue sein Fehlverhalten, das zum erheblichen Teil seinen prekären Lebensverhältnissen und seiner Angst vor einer Abschiebung geschuldet gewesen sei. Die belangte Behörde habe jedoch eine Prognose hinsichtlich der aktuellen und künftigen Gefährdung der öffentlichen Interessen unterlassen. Ein pauschaler Verweis auf das Vorerkenntnis des Verwaltungsgerichtes aus 2019 sei nicht ausreichend. Seit seiner freiwilligen Ausreise nach China seien 4,5 Jahre vergangen. Es liege also ein langjähriges Wohlverhalten des Beschwerdeführers vor. Dies habe die belangte Behörde nicht berücksichtigt. Erheblich sei, dass ihm im Falle der Erteilung des Aufenthaltstitels ein unbeschränkter Arbeitsmarktzugang zukomme. Es bestehe überhaupt keine Gefahr mehr, dass er unrechtmäßig arbeiten oder seine Identität unrichtig angeben würde. Auch die Interessenabwägung nach § 11 Abs. 3 NAG habe die belangte Behörde, wie der Beschwerdeführer näher darlegt, mangelhaft vorgenommen.

4. Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte die Beschwerde samt dem Akt des verwaltungsbehördlichen Verfahrens (inkl. Vorakt) dem Verwaltungsgericht Wien vor.

5. Am 22.5.2023 führte das Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der die Verfahrensparteien ordnungsgemäß geladen wurden und an der der Beschwerdeführer (mittels Videozuschaltung) sowie sein rechtsfreundlicher Vertreter teilgenommen haben. Als Zeugin wurde die Ehefrau des Beschwerdeführers, Frau C. D., befragt. Auf eine Einvernahme des als Zeugen geladenen Sohnes des Beschwerdeführers, Herr E. B., verzichtete der rechtsfreundliche vertretene Beschwerdeführer. Am Ende der Verhandlung erklärte das Verwaltungsgericht Wien das Ermittlungsverfahren gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs. 3 AVG für geschlossen. Anschließend verzichtete der Beschwerdeführer auf eine mündliche Verkündung des Erkenntnisses.

II. Feststellungen

1. Der Beschwerdeführer, A. B., ist chinesischer Staatsangehöriger. Er ist 1962 geboren.

2. Der Beschwerdeführer stellte am 16.2.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er einen falschen Namen („F. B.“) und ein falsches Geburtsdatum („… 1969“) an. Auch während des Verfahrens nannte er stets gleichbleibend diese falschen Daten. Im Asylverfahren gab der Beschwerdeführer bei sämtlichen Befragungen wahrheitswidrig an, dass er ledig sei. Er erwähnte auch wahrheitswidrig, dass seine beiden Eltern bereits verstorben wären und dass er in Österreich keine Angehörigen hätte. Im Asylverfahren wurde er mindestens bei vier unterschiedlichen Gelegenheiten (Einvernahmen vom 23.2.2007, 7.4.2008, 27.11.2009 und 24.6.2010) darauf hingewiesen, dass er verpflichtet ist, den richtigen Wohnsitz zu melden, wobei er dabei teilweise auch zugesichert hat, dies zu tun. Dies tat er jedoch in der Folge nicht. Er war an verschiedenen Orten aufhältig, wobei er es bewusst vermied, eine korrekte Meldeadresse anzugeben. Dem Beschwerdeführer war von Anfang an bewusst, dass der vorgebrachte Fluchtgrund nicht den Tatsachen entsprach. Er hatte, entgegen seinem Vorbringen im Asylverfahren, keine Probleme aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit in China. Er ist nur deshalb im Jahr 2007 nach Österreich gereist, weil er seiner Ehefrau, Frau C. D., nachfolgen wollte (siehe dazu näher unten).

Nach seiner Erstbefragung am 16.2.2007 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und Ersteinvernahme am 23.2.2007 beim Bundesasylamt wurde der Beschwerdeführer zweimal zu Einvernahmen beim Bundesasylamt (am 9.7.2007 und 27.8.2007) zu Handen seiner Rechtsvertretung geladen. Beide Male ist er jedoch nicht erschienen, weshalb das Asylverfahren am 26.9.2007 gestützt auf § 24 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 (Aufenthaltsort wegen Verletzung Mitwirkungspflicht weder bekannt noch sonst leicht feststellbar) gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt wurde. Dieses wurde auf Antrag vom 20.2.2008 fortgesetzt, wobei der Beschwerdeführer angegeben hat, dass er den Ladungen nicht nachkommen habe können, da er „wegen eines Hörfehlers bei der Telefonnummer nicht verständigt werden konnte“. Der Asylantrag des Beschwerdeführers wurde letztlich mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.7.2010 rechtskräftig (mit 15.7.2010) abgewiesen und mit einer Ausweisung nach China verbunden.

Auf die falsche Wohnsitzmeldung des Beschwerdeführers (er war zu keinem Zeitpunkt an der gemeldeten Adresse aufhältig) ist die lange Verfahrensdauer (mit)zurückzuführen: Der erste abweisende Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.5.2008 wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers zugestellt. Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.2.2009, mit dem die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen wurde, wurde zwar dem Bundesasylamt zugestellt, dem Beschwerdeführer jedoch, wie sich erst später im Verfahren gezeigt hatte, aufgrund der Abwesenheit von der (falschen) Wohnsitzmeldung gemäß § 17 Abs. 3 ZustG nicht. Aus diesem Grund erzeugte die zunächst angenommene rechtskräftige Abweisung seiner Berufung gegen den abweisenden Bescheid vom 27.5.2008 ihm gegenüber keine Rechtswirkungen. Ebenso wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.9.2009, mit dem der vom Beschwerdeführer am 14.9.2009 gestellte Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, mangels tatsächlich bewirkter Zustellung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 10.2.2009 ersatzlos mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.10.2009 behoben. Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.11.2009, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers vom 16.2.2007 auf internationalen Schutz abgewiesen und der Beschwerdeführer nach China ausgewiesen wurde, wurde mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 29.4.2010 gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben, da über den Antrag vom 16.2.2007 bereits abgesprochen wurde, weshalb nicht mehr erneut über diesen Antrag abgesprochen werden durfte. Gleichzeitig wurde das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.2.2009 gemäß § 68 Abs. 2 AVG von Amts wegen aufgehoben. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.7.2010 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz in Erledigung seiner Berufung abgewiesen und seine Ausweisung nach China verfügt.

Der Beschwerdeführer wurde – bevor die Zustellproblematik im Verfahren aufgekommen ist – am 7.8.2009 in Schubhaft genommen. Bei der polizeilichen Befragung am selben Tag gab der Beschwerdeführer an, dass er zwar an einer Adresse als Obdachloser gemeldet sei, dort jedoch nie wohnhaft gewesen sei. Er gab erneut wahrheitswidrig an, dass er ledig und für niemanden sorgepflichtig sei und keine Familienangehörigen habe; alle seien verstorben. In Österreich habe er keine Angehörigen. Er verweigerte die Beantwortung von Fragen zur Erlangung eines Heimreisezertifikates, da er „nicht nach China zurück möchte“. Es wurde sodann nach Abgleich der übermittelten Fingerabdrücke versucht, die Identität des Beschwerdeführers zu klären. In weiterer Folge wurde er neuerlich aufgefordert, das Formular zur Erlangung eines Heimreisezertifikates auszufüllen. Am 19.8.2009 wurden die Bemühungen zur Erlangungen eines Heimreisezertifikates mangels entsprechender Erfolgsaussichten eingestellt. Mit Gutachten vom 28.8.2009 wurde die Haftunfähigkeit vom Amtsarzt der Bundespolizeidirektion Wien festgestellt, da sich der Beschwerdeführer nach 20 Tagen Hungerstreik u.a. in einem schlechten Allgemeinzustand befunden habe. Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien sprach mit Bescheid vom 28.8.2009 aus, dass die Schubhaft bis zum 19.8.2009 rechtmäßig, ab 20.8.2009 jedoch rechtswidrig gewesen sei, da ab diesem Zeitpunkt von der Fortsetzung des fremdenpolizeilichen Verfahrens erkennbar Abstand genommen worden sei.

Es wurde in der Folge zwei Mal bei der Konsularabteilung der Botschaft der Volksrepublik China mit den vom Beschwerdeführer im Verfahren bekanntgegebenen (falschen) Personendaten um Ausstellung eines Heimreisezertifikates ersucht. Mit Schreiben vom 30.9.2009 und 23.10.2009 teilte die Botschaft mit, dass mit den genannten Daten nicht bewiesen werden könne, dass der Beschwerdeführer chinesischer Staatsangehöriger sei.

Nachdem die Zustellproblematik vom Asylgerichtshof aufgegriffen wurde, wurden in der Folge die Bemühungen um die Erlangung eines Heimreisezertifikates zunächst eingestellt.

Nach der nunmehr rechtskräftigen Abweisung seines Asylantrages sowie der rechtskräftig verfügten Ausweisung durch das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.7.2010 verblieb der Beschwerdeführer jedoch in Österreich und kam kurz darauf der seiner Meldeverpflichtung im Bundesgebiet gänzlich nicht mehr nach. Mit seinen falschen Personalien war er nur noch sporadisch an verschiedenen Adressen haupt- bzw. nebenwohnsitzgemeldet, wobei er dort nicht tatsächlich wohnhaft war.

Am 24.6.2013 wurde der Beschwerdeführer einer Expertenkommission aus der Volksrepublik China vorgeführt. Er konnte jedoch nicht identifiziert werden, was zur Folge hatte, dass kein Heimreisezertifikat ausgestellt werden konnte und eine Außerlandesbringung deswegen gescheitert ist. Von einer erneuten Vorführung im Oktober 2014 wurde mit Blick auf das Scheitern ein Jahr zuvor abgesehen.

Seit 16.12.2014 war der Beschwerdeführer weder unter seiner falschen noch unter seiner tatsächlichen Identität in Österreich haupt- bzw. nebenwohnsitzgemeldet.

Entgegen seinem Vorbringen im Asylverfahren verfügte der Beschwerdeführer schon seit seiner Einreise im Jahr 2007 in Österreich über einen Reisepass, der auf seinen tatsächlichen Namen und sein tatsächliches Geburtsdatum lautete. Der Beschwerdeführer unterließ es, diesen Reisepass im Asylverfahren und im anschließenden fremdenpolizeilichen Verfahren vorzuzeigen; auch auf diese Weise verhinderte er die Effektuierung fremdenpolizeilicher Maßnahmen. Nachdem dieser abgelaufen war, erhielt der Beschwerdeführer von der chinesischen Botschaft eine Bestätigung für die Heimreise. Er reiste am 4.6.2018 aus Österreich aus, woraufhin das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingestellt hat. Seit diesem Zeitpunkt ist der Beschwerdeführer nicht mehr in Österreich aufhältig.

In Österreich finanzierte der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt bis zu seiner Ausreise im Jahr 2018 durchgängig vor allem mit Erwerbstätigkeiten, für die er keine Beschäftigungsbewilligung verfügte. Es kann nicht festgestellt werden, welchen Tätigkeiten er konkret nachging.

3. Der Beschwerdeführer ist mit der Zusammenführenden, Frau C. D., geboren 1965, chinesische Staatsangehörige, seit 14.3.1989 verheiratet. Diese lebt ebenso wie deren gemeinsamer Sohn, Herr E. B., geboren 1989, chinesischer Staatsangehöriger, in Österreich. Abgesehen von diesen Kontakten hat der Beschwerdeführer weder Verwandte noch soziale Kontakte zu anderen Personen in Österreich. Die Lebensgefährtin des Sohnes des Beschwerdeführers war im Zeitpunkt der Verhandlung am 22.5.2023 schwanger und erwartete in Kürze die Geburt ihres Sohnes. Der Beschwerdeführer unterhält sich fast täglich über WeChat mit seiner Ehegattin. Mit seinem Sohn unterhält er sich seltener. Öfters spricht er auch gemeinsam mit seiner Ehegattin, seinem Sohn und dessen Lebensgefährtin. Die Ehegattin des Beschwerdeführers hat sich an das Leben in Österreich gewöhnt. Aufgrund ihrer Sozialisierung und ihrem jahrzehntelangen Aufenthalt in China würde sie sich auch zukünftig in China zurechtfinden.

Frau C. D. reiste im Oktober 2006 nach Österreich ein und stellte unter Angabe einer falschen Identität einen Antrag auf internationalen Schutz, der am 27.5.2010 rechtskräftig negativ entschieden wurde. Diese ist nur deshalb nach Österreich gekommen, weil sie sich hier ein besseres Leben erhoffte. Ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme wurde am 14.1.2014 ad acta gelegt, da Frau C. D. unbekannten Aufenthalts war. Frau C. D. verfügte im Zeitraum von 16.2.2017 bis 15.2.2018 über einen Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005. Seit 16.2.2018 verfügt sie über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 9 NAG, dieser wurde mehrmals verlängert und weist nunmehr eine Gültigkeit bis zum 19.2.2026 auf.

Frau C. D. ist Mieterin einer 50 m2 großen Wohnung in Wien, G.-gasse. Dort ist sie seit 15.9.2017 gemeldet. Der Sohn des Beschwerdeführers war zunächst von 11.12.2015 bis 18.4.2019 an dieser Adresse gemeldet. In dieser Wohnung haben der Beschwerdeführer, seine Ehegattin und sein Sohn bis zur Ausreise des Beschwerdeführers im Juni 2018 zusammengelebt. Es kann nicht festgestellt werden, seit wann sie dort gemeinsam gewohnt haben. Nunmehr wohnt Frau C. D. alleine dort. Der Sohn ist mittlerweile ausgezogen.

Der Sohn des Beschwerdeführers, Herr E. B., ist seit dem Jahr 2009 im Bundesgebiet aufhältig. Seit 23.1.2018 verfügt er über einen Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ gemäß § 44 NAG, der mehrmals verlängert wurde und aktuell bis zum 11.11.2023 gilt. Zuvor verfügte er über mehrere Jahre über eine Aufenthaltsbewilligung „Schüler“.

4. Der Beschwerdeführer ist unbescholten. Er spricht Deutsch auf A1-Niveau. Er lebt aktuell in China gemeinsam mit seiner Mutter in einer 170 m2 großen Wohnung, die sich auf zwei Stockwerke erstreckt. In China leben auch noch seine jüngere Schwester und sein jüngerer Bruder.

5. Der Beschwerdeführer bereut nicht, dass er insb. jahrelang unrechtmäßig und unter Angabe einer falschen Identität in Österreich gelebt und gegenüber den Behörden und Gerichten diverse falsche Angaben getätigt hat und während seines Aufenthaltes in Österreich unrechtmäßig erwerbstätig gewesen ist.

Er ist im Juni 2018 nicht ausgereist, weil er zur Einsicht gelangt ist, dass er seiner Verpflichtung, Österreich verlassen zu müssen, nachkommen muss und damit (späte) Einsicht in sein Fehlverhalten gezeigt hat, sondern nur deswegen, weil er sich – da seine Ehefrau zuvor ihren Aufenthalt mit einem eine Familienzusammenführung ermöglichenden Aufenthaltstitel legalisieren konnte – erhoffte, dass er nunmehr über seine Ehefrau einen legalen Aufenthalt ableiten könnte. Zu einem früheren Zeitpunkt hat er keine Bemühungen unternommen, seinen Aufenthalt zu legalisieren.

Auch seitdem der Beschwerdeführer in China lebt, hat er gegenüber der Behörde bzw. insbesondere gegenüber dem Verwaltungsgericht falsche Angaben betreffend seine berufliche Tätigkeit in China, seinen Asylantrag, sein Asylverfahren und seinen anschließenden Aufenthalt in Österreich gemacht. In der Verhandlung am 22.5.2023 hat der Beschwerdeführer mehrfach die Unwahrheit gesagt und damit seine Bereitschaft gezeigt, auch aktuell falsche Angaben, insbesondere in Bezug auf die Umstände, die sein jahrelanges Fehlverhalten betreffen, zu machen. Zudem zeigte er nach wie vor keine Einsicht in sein langjähriges Fehlverhalten. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Österreich künftig, wenn dies für ihn vorteilhaft erscheint, (fremden)rechtliche Bestimmungen missachten würde.

III. Beweiswürdigung

1. Die Feststellungen zum Namen, zur Staatsangehörigkeit und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers ergeben sich aus einer Kopie seines Reisepasses (MA 35 I, AS 14; ON 28).

2. Die Feststellungen zum Asylverfahren und der dabei getätigten Angaben stützen sich auf die Akten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (vormals Bundesasylamt) und den Inhalt der in den Feststellungen genannten Dokumente. Die Feststellungen zum Asylantrag sowie der dabei getätigten (falschen) Angaben stützen sich auf das Protokoll der Erstbefragung (BFA I, AS 3). Dass der BF während des Verfahrens gleichbleibend diese Daten nannte, dabei angab, dass er ledig sei, seine Eltern verstorben seien und dass er in Österreich keine Angehörigen hätte, ergibt sich aus mehreren Befragungsprotokollen (siehe zB BFA I, AS 31, 133 ff., 333 ff.; BFA II, Niederschrift vom 24.6.2010, S 1 ff.: „Es gibt keine Geschwister, keine Kinder, keine Ehefrau.“; BFA III, AS 119: „Ich bin ledig und für niemanden sorgepflichtig. Ich habe keine Familienangehörige, es sind bereits alle verstorben. In Österreich habe ich keine Angehörige.“); dies wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.

Dass der Beschwerdeführer auf die Pflicht einer korrekten Wohnsitzmeldung hingewiesen wurde, ergibt sich aus mehreren Befragungsprotokollen (etwa BFA I, AS 57, 135, 335; BFA II, Niederschrift vom 24.6.2010, S 3, wo auch ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer zusicherte, dieser Verpflichtung nachzukommen). Dass der Beschwerdeführer in der Folge keine korrekten Meldungen vorgenommen hat, ergibt sich unter anderem aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung, wonach er „jedenfalls außerhalb Wiens“ gewohnt habe (Protokoll, S 4), seine (sporadischen) Meldungen aber ausschließlich an Adressen in Wien erfolgt sind; dass der Beschwerdeführer auch nicht an der Meldeadresse in der H.-gasse wohnhaft war, ergibt sich u.a. aus seinen Angaben gegenüber der Bundespolizeidirektion Wien am 7.8.2009 (BFA III, AS 119).

Dass der Beschwerdeführer an verschiedenen Adressen wohnhaft war und dabei bewusst vermied, eine korrekte Meldeadresse anzugeben, stützt sich auf seine Angabe in der mündlichen Verhandlung (Protokoll, S 6).

Dass der Beschwerdeführer von Anfang an wusste, dass der vorgebrachte Fluchtgrund nicht den Tatsachen entsprochen hat, stützt sich wesentlich auf die Angabe seiner Ehegattin in der mündlichen Verhandlung; diese gab an, dass der Beschwerdeführer in China keine Probleme gehabt habe, sondern nach Österreich gekommen sei, weil er mit ihr zusammen sein habe wollen, er habe ihr „schlicht nachfolgen“ wollen (Protokoll, S 8).

Die Feststellungen zum zweimaligen Nichterscheinen zu Ladungen während des Asylverfahrens sowie zur Verfahrenseinstellung stützten sich auf die entsprechenden im Akt einliegenden Dokumente (BFA I, AS 81, 89, 99) sowie auf die Angabe des Beschwerdeführers in seinem Antrag auf Fortführung des Verfahrens (BFA I, AS 115). Die Feststellungen zur rechtskräftigen Abweisung seines Asylantrages und Ausweisung nach China durch das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.7.2010 stützen sich auf diese Entscheidung (BFA I, AS 459 ff.); jene zum Eintritt der Rechtskraft auf die interne Dokumentation (BFA I, AS 463).

Die Feststellungen zum Verfahrensablauf stützen sich auf die jeweiligen behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen (siehe insb. BFA I, AS 277 ff. – insb. AS 281 und 283 –, 439 ff.), aus denen sich auch ergibt, dass die falsche Wohnsitzmeldung mitursächlich für die lange Verfahrensdauer war.

Die Feststellungen zur Schubhaft (siehe BFA III, AS 82 ff., 124 f.), zu den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers und zu seinem Nichtmitwirken an der Erlangung eines Heimreisezertifikates (BFA III, AS 118 ff., 144 f.) und zur vorübergehenden Einstellung der Bemühungen zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mangels Erfolgsaussichten (BFA III, AS 147 ff., insb. Aktenvermerk AS 153 unten) stützen sich auf die entsprechenden Protokolle und sonstigen Dokumente. Die Feststellungen zum Hungerstreik und zum ärztlichen Gutachten zur Haftunfähigkeit stützen sich auf das ärztliche Gutachten (BFA III, AS 170); jene zum Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien auf den Inhalt des Bescheides (BFA III, AS 171 ff.).

Die nachfolgenden behördlichen Bemühungen zur Erlangung eines Heimreisezertifikates sowie die Antworten der chinesischen Botschaft ergeben sich aus den entsprechenden Mails vom 14.9.2009, 25.9.2009, 1.10.2009, 6.10.2009 und 23.10.2009 sowie Fax-Nachrichten vom 30.9.2009 und 23.10.2009 (BFA III, ohne AS).

Dass die Bemühungen zur Erlangungen eines Heimreisezertifikates von behördlicher Seite vorübergehend eingestellt wurden, nachdem die Zustellproblematik im Verfahren bekannt wurde, ergibt sich etwa aus dem Mail der Bundespolizeidirektion Wien an das Bundesministerium für Inneres vom 10.11.2009 (BFA III, ohne AS).

Dass der Beschwerdeführer nach der rechtskräftigen Abweisung seines Asylantrages und der verfügten Ausweisung in Österreich verblieben ist, ist im Verfahren unbestritten geblieben und ergibt sich u.a. aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung (Protokoll, S 5: „Ich wollte in Österreich bleiben und nicht nach China zurück.“). Dass der Beschwerdeführer in der Folge sämtliche Wohnsitzmeldungen eingestellt hat, ergibt sich aus einem ZMR-Auszug (ON 9). Dass er an den genannten Adressen nicht aufhältig war, ergibt sich implizit aus seinen Angaben in der Verhandlung: Der Beschwerdeführer war von 21.2.2012 bis 3.7.2013 in der J.-gasse hauptwohnsitzgemeldet, wo auch sein Sohn zu dieser Zeit teilweise gemeldet war; sämtliche Beteiligten haben aber übereinstimmend (wenngleich die zeitlichen Angaben wiederum divergieren) angegeben, dass sie erst im 10. Bezirk ab dem Jahr 2014/2015 bzw. 2017 zusammengewohnt haben. Mit Blick auf die gehäuft unrichtigen Angaben bezüglich Meldungen im Bundesgebiet ist auch ebenso wenig davon auszugehen, dass die Nebenwohnsitzmeldung in der K.-Straße von 3.7.2013 bis 15.12.2014 korrekt war, zumal die Beteiligten in der Verhandlung angegeben haben, dass der Beschwerdeführer außerhalb Wiens gewohnt (Beschwerdeführer: S 4) bzw. gearbeitet habe (Ehegattin: S 8), wobei der Beschwerdeführer dort, wo er gearbeitet habe, auch gewohnt habe (S 4).

Die Feststellungen zum erfolglosen Versuch der Identifizierung durch eine chinesische Expertenkommission stützen sich auf die im Akt einliegenden Nachweise (zB Mail vom 1.7.2013, Mitteilung der Landespolizeidirektion Wien an das Bundesministerium für Inneres vom 2.7.2013, Mail vom 3.7.2013 jeweils BFA III, ohne AS); dass von einem erneuten Versuch im Oktober 2014 aufgrund der zuvor erfolglos gebliebenen Bemühungen Abstand genommen wurde, ergibt sich aus dem Mail vom 17.10.2014 (BFA III, ohne AS).

Dass der Beschwerdeführer seit 16.12.2014 in Österreich keine Meldeadresse mehr hatte, ergibt sich aus dem bereits genannten ZMR-Auszug.

Dass der Beschwerdeführer entgegen seinem Vorbringen im Asylverfahren bereits seit seiner Einreise im Jahr 2007 über einen Reisepass verfügt hatte, der auf seinen tatsächlichen Namen lautete und abgelaufen war, ergibt sich aus den Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 29.10.2019 hinsichtlich des ersten Antrages des Beschwerdeführers. Dabei schilderte sie konkret, dass der Beschwerdeführer den Reisepass seit seiner Ankunft im Jahr 2007 gehabt habe und dieser abgelaufen sei (Protokoll, S 6); auch der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung am 22.5.2023 an, dass er mit einem Reisepass nach Österreich gekommen sei, der auf seinen richtigen Namen gelautet habe. Darüber hinaus erinnerte er sich nach eigenen Angaben im Gegensatz zu seiner Ehegattin nicht mehr, ob er den Pass verloren habe oder ob dieser abgelaufen sei, weshalb den Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers den Feststellungen zugrunde gelegt werden (vgl. auch die gleichlautenden Feststellungen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 13.11.2019, S 3 f.). Dass der Beschwerdeführer mit seinem abgelaufenen Pass eine Bestätigung für die Heimreise im Juni 2018 bekommen hat, stützt sich wiederum auf die Angabe der Ehegattin des Beschwerdeführers in der Verhandlung vom 29.10.2019 (Protokoll, S 6). Im Einklang damit stehen auch die Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung am 22.5.2023, wonach er jedenfalls zur Botschaft gegangen und auf diesem Weg nach China zurückgekehrt sei (Protokoll, S 3). Dass der Beschwerdeführer am 4.6.2018 ausgereist ist und daraufhin das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingestellt wurde, stützt sich auf einen Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister (ON 7; ON 32). Aus der vollständig übermittelten Reisepasskopie geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit 2018 nicht mehr in Österreich aufhältig war (ON 28).

Dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in Österreich von 2007 bis 2018 durchgängig illegal erwerbstätig war, ergibt sich aus seiner eigenen Angabe in der mündlichen Verhandlung, wonach er selbst für seinen Lebensunterhalt gesorgt und „oft gejobbt“ habe (Protokoll, S 4). Zudem gab er an, dass er öfters umgezogen sei und zwar immer dann, wenn er woanders gejobbt habe (Protokoll, S 4). Dass es sich dabei um keine legalen Tätigkeiten gehandelt hat, ergibt sich allein schon daraus, dass der Beschwerdeführer angegeben hat, dass er bei den Arbeitgebern untergebracht gewesen sei, wobei diese ihm gesagt hätten, dass er dies nicht als Meldeadresse angeben dürfte, weil ansonsten die Polizei kommen würde (Protokoll, S 6). Bei einer legalen Erwerbstätigkeit bestünde diese Befürchtung nicht. Zudem hat der Beschwerdeführer auch während des Asylverfahrens gegenüber den Behörden mehrmals gesagt, dass er einer illegalen Tätigkeit nachgehe (siehe etwa BFA I, AS 335; BFA II, Niederschrift vom 24.6.2010, S 3; BFA III, AS 119). Auch seine Ehefrau schilderte in der mündlichen Verhandlung, dass der Beschwerdeführer meistens außerhalb von Wien schwarzgearbeitet und so seinen Lebensunterhalt bestritten habe (Protokoll, S 8).

Dass die konkreten Tätigkeiten nicht festgestellt werden können, ergibt sich daraus, dass die verschiedenen Angaben im Asylverfahren, vor der Österreichischen Botschaft in Peking und in der mündlichen Verhandlung völlig divergieren: Im Asylverfahren gab er etwa bei der Befragung am 27.11.2009 an, dass er in Österreich vom Verkauf von Telefonkarten lebe; manchmal helfe er Landsleuten, Ladetätigkeiten durchzuführen, wobei er nach eigenen Angaben hierfür keine gültige Arbeitserlaubnis besitze und es ihm bewusst sei, dass er diesen Tätigkeiten illegal nachgehe, er aber ja auch essen und leben müsse (BFA I, AS 335). Bei einer anderen Befragung behauptete der Beschwerdeführer, dass er monatlich zwischen € 200,– und € 400,– verdiene. Er nannte die Tätigkeit nicht, gab aber an, dass er keine Arbeitserlaubnis habe (BFA II, Niederschrift vom 24.6.2010, S 3). Gegenüber der Bundespolizeidirektion Wien gab der Beschwerdeführer am 7.8.2009 an, dass er seinen Lebensunterhalt durch den Verkauf von Billigtelefonkarten, die er am L.-markt von anderen Chinesen erhalte, bestreiten würde. Als Lohn bekomme er € 100,– im Monat (BFA III, AS 119). Bei seiner Antragstellung am 19.9.2018 bei der Österreichischen Botschaft in Peking gab der Beschwerdeführer demgegenüber an, dass während seines gesamten Aufenthaltes in einem buddhistischen Tempel für Unterkunft und Verpflegung gearbeitet habe (MA 35 II, AS 11, 13: „im Sommer 2007 bis jetzt dort gearbeitet“). In der mündlichen Verhandlung behauptete der Beschwerdeführer konträr dazu, dass er nicht in einem Tempel gearbeitet habe, dort sei er ein- oder zweimal gewesen, wobei der Tempel in Wien sei. Er habe beim Putzen geholfen und dafür Essen bekommen. Auf Nachfrage konnte er nicht angeben, wie lange er dort gewesen sei. Er sei hingekommen und dann wieder gegangen. Auf seine Angaben vor der Österreichischen Botschaft in Peking in der mündlichen Verhandlung angesprochen, stellte der Beschwerdeführer lediglich eine Rückfrage („Habe ich dort das wirklich angegeben?“) und gab dann an, dass er das vergessen habe, er sei nur ein- oder zweimal dort gewesen (Protokoll, S 4). Ansonsten führte der Beschwerdeführer in der Verhandlung nur aus, dass er vor allem Putzarbeiten gemacht und in der Küche ausgeholfen habe; er habe oft gejobbt und sich so seinen Lebensunterhalt verdient. Er habe einen anderen Wohnsitz gehabt, wenn er wo anders gejobbt habe, wobei er bei den Arbeitgebern untergebracht gewesen sei. Er habe aber jedenfalls außerhalb von Wien gewohnt, er wisse aber nicht, in welchem Bundesland er gewohnt habe. Sein Chef hätte ihn manchmal nach Wien mitgenommen (Protokoll, S 4 ff.).

Der Beschwerdeführer gab an, immer außerhalb Wiens gewohnt zu haben, bis er mit seiner Familie 2014 oder 2015 zusammengezogen sei, wobei er bei den Arbeitgebern untergebracht gewesen sei. Diese Angaben sowie jene, dass er vor allem Putz- und Küchenarbeit gemacht habe, passen jedoch nicht damit zusammen, dass der Beschwerdeführer am L.-markt (Billig-)Telefonkarten verkauft haben will. Wiederum völlig konträr war seine Angabe vor der Österreichischen Botschaft, wonach er während seines Aufenthalts immer in einem Tempel gearbeitet habe. Mit dieser Aussage konfrontiert, konnte der Beschwerdeführer diesen Widerspruch nicht erklären. Vielmehr gab er, wie an mehreren Stellen in der Verhandlung, an, dass er sich nicht mehr erinnern könne. Aufgrund des generellen Verhandlungseindruckes wegen den gehäuft falschen Angaben in der mündlichen Verhandlung (siehe dazu unten) kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die zuletzt getätigten Angaben in der Verhandlung zutreffen. Folglich steht für das Verwaltungsgericht zwar fest, dass der Beschwerdeführer, wie er selbst angegeben hat, durchgängig unrechtmäßig tätig war, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten; mit Blick auf die widersprüchlichen Angaben zu den durchgeführten Tätigkeiten ist unklar, welchen Tätigkeiten er konkret nachgegangen ist.

3. Die Feststellungen zur Ehe mit Frau C. D. stützen sich auf die im Akt der belangten Behörde einliegende Heiratsurkunde (MA 35 I, AS 37 ff.). Dass diese ebenso wie der gemeinsame Sohn chinesischer Staatsangehörige(r) ist, ergibt sich u.a. aus Abfragen aus dem Zentralen Fremdenregister (ON 7; ON 32). Dass diese in Österreich mit den festgestellten Aufenthaltstiteln leben, ergibt sich ebenfalls aus den Abfragen aus dem Zentralen Fremdenregister. Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer keine weiteren Verwandten und sozialen Kontakte in Österreich hat, stützen sich auf seine Angaben in der Verhandlung (Protokoll, S 7). Dass die Lebensgefährtin des Sohnes des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Verhandlung schwanger und in Kürze die Geburt ihres Sohnes erwartete, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung (Protokoll, S 6). Aus den Angaben in der mündlichen Verhandlung ergeben sich auch die Feststellungen zum aktuellen Kontakt des Beschwerdeführers zu seinen Familienangehörigen (Protokoll, S 3). Dass sich die Ehegattin des Beschwerdeführers zwar an das Leben in Österreich gewöhnt hat, aber mit Blick auf ihre Sozialisation und ihren jahrzehntelangen Aufenthalt erneut in China zurechtfinden würde, ergibt sich einerseits daraus, dass im Verfahren keine Umstände hervorgekommen sind, die dagegen sprechen würden. Zudem hat sie in der das Vorverfahren betreffenden mündlichen Verhandlung nur ausgesagt, dass sie nicht mit ihrem Mann in China leben wolle, weil das Leben hier gut ist und sie sich eingelebt habe (Protokoll, S 6). Vor diesem Hintergrund und aufgrund ihrer Sozialisation und ihrem jahrzehntelangen Aufenthalt in China vermag das Verwaltungsgericht Wien der Aussage in der Verhandlung am 22.5.2023, wonach sie sich in China nicht mehr zurechtfinden würde, nicht zu folgen (Protokoll, S 8).

Dass Frau C. D. im Oktober 2006 nach Österreich eingereist ist, stützt sich auf ihre Angaben in der mündlichen Verhandlung am 22.5.2023 (Protokoll, S 8) sowie in jener im Vorverfahren am 29.10.2019 (Protokoll, S 5), die auch mit dem Zeitpunkt der Asylantragstellung (23.10.2006) laut Angaben im Zentralen Fremdenregister (ON 7; ON 32) zusammenpassen. Dass Frau C. D. ebenfalls bei ihrer Asylantragstellung einen falschen Namen angegeben hat, hat sie in der Verhandlung am 22.5.2023 selbst eingeräumt (Protokoll, S 8). Die Motivation der Ehegattin des Beschwerdeführers für ihren Zuzug nach Österreich stützt sich auf ihre eigene Angabe (Protokoll, S 8). Die Feststellungen zum letztlich eingestellten Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegenüber der Ehegattin des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister (ON 7; ON 32).

Die Feststellungen zur Wohnung stützen sich auf die im Akt der belangten Behörde einliegende Kopie des Mietvertrages (MA 35 I, AS 70 f.). Dass die Ehegattin des Beschwerdeführers dort seit 15.9.2017 gemeldet ist, ergibt sich aus dem Zentralen Melderegister (ON 9). Dass der Beschwerdeführer in dieser Wohnung während seines Aufenthaltes in Österreich gemeinsam mit seiner Ehegattin und seinem Sohn gewohnt hat, stützt sich auf die Angaben der genannten Personen in der mündlichen Verhandlung am 22.5.2023 (Protokoll, S 4 und 8) sowie aus den Angaben im Vorverfahren in der mündlichen Verhandlung am 29.10.2019 (Protokoll, S 6 und 7). Aufgrund der im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien in Zusammenschau mit dem Vorverfahren getätigten mehrfach widersprüchlichen Angaben kann keine Feststellung getroffen werden, von wann bis wann die Familie des Beschwerdeführers in dieser Wohnung gemeinsam gewohnt hat: Der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung an, dass sie seit 2014 oder 2015 gemeinsam gewohnt hätten. Seit sein Sohn eine Wohnung im 10. Bezirk genommen habe, hätten sie zusammengewohnt. Gemeinsam hätten sie nur in dieser Wohnung im 10. Bezirk gewohnt (Protokoll, S 4). Demgegenüber brachte die Ehegattin des Beschwerdeführers vor, dass sie erst im Jahr 2017 zusammengezogen seien, als sie ihre Niederlassungsbewilligung bekommen habe. Mit den Angaben des Beschwerdeführers konfrontiert, blieb sie dabei, dass sie erst 2017 zusammengezogen seien. Zuvor hätte sie in einem Asylheim gewohnt, wobei sie sich nur hin und wieder gesehen hätten (Protokoll, S 8). Auf eine entsprechend detailliert gestellte Frage des Vertreters des Beschwerdeführers gab die Ehegattin des Beschwerdeführers dann aber an, dass sie sich von 2015 weg immer wieder in der Wohnung im 10. Bezirk getroffen hätten (Protokoll, S 8). Konträr dazu gab sie in der mündlichen Verhandlung im Vorverfahren an, dass sie bis 2017, als sie an ihre jetzige Wohnadresse gezogen sei, ganz selten Kontakt gehabt hätten (Protokoll, S 6). Zudem hat der Sohn des Beschwerdeführers in diesem Verfahren angegeben, dass sie seit 2014 oder 2015 im 10. Bezirk gemeinsam gewohnt hätten. Mit der Angabe seiner Mutter konfrontiert, gab er an, dass sie sich sicher falsch erinnert habe, es könne sein, dass sie meint, dass sie seit 2017 dort angemeldet sei (Protokoll, S 7). Vor diesem Hintergrund ist es mit Blick auf die mehrfach divergierenden Angaben der Beteiligten nicht festzustellen, seit wann sie dort gemeinsam gewohnt haben.

Dass der Sohn des Beschwerdeführers zunächst von 11.12.2015 bis 18.4.2019 dort gemeldet war und aktuell nicht mehr in dieser Wohnung wohnt, ergibt sich aus dem Zentralen Melderegister (ON 9). Dass die Ehegattin des Beschwerdeführers allein dort wohnt, stützt sich auf eine QWS-Abfrage (ON 10).

Die Feststellungen zum Aufenthalt des Sohnes des Beschwerdeführers in Österreich seit 2009 stützen sich auf die Angaben der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung (Protokoll, jeweils S 7), die auch mit den Meldedaten aus dem Zentralen Melderegister (ON 9) zusammenpassen.

4. Die Feststellungen zur Unbescholtenheit des Beschwerdeführers stützen sich auf die Abfrage aus dem Strafregister vom 30.3.2023 (ON 11), die vorgenommenen Abfragen hinsichtlich verwaltungsstrafrechtlicher Übertretungen (ON 19 und ON 24) sowie das vorgelegte Führungszeugnis der Volksrepublik China vom 19.4.2023 (ON 28). Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers stützten sich auf den A1-Deutschnachweis vom 16.11.2022 (MA 35 I, AS 145 f.) sowie den entsprechenden Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung (Protokoll, S 7: „… meine Kenntnisse sind daher [im Vergleich zu diesem Sprachnachweis] ein bisschen geringer“). Die Feststellungen zur aktuellen Wohnsituation des Beschwerdeführers in China stützen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers sowie der Ehegattin des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (Protokoll, S 3 und S 8) sowie im Antrag vom 13.7.2021 (MA 35 I, AS 2). Die Feststellungen zu den familiären Anknüpfungspunkten in China stützen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (Protokoll, S 3).

5. Dass der Beschwerdeführer sein jahrelanges Fehlverhalten nach wie vor nicht bereut, stützt sich auf folgende Überlegungen:

Das Verwaltungsgericht Wien hat aufgrund der vom Beschwerdeführer getroffenen Aussagen den Eindruck gewonnen, dass er sein jahrelanges, gravierendes Fehlverhalten weder bereut noch auf andere Weise entsprechende Einsicht zeigt. Der Beschwerdeführer hat in der Verhandlung zwar mehrfach angegeben, dass er sich entschuldigen möchte, sein Verhalten bereue und sich nicht mehr so verhalten würde (Protokoll, S 5 ff.). Dabei ist, wie im Folgenden gezeigt wird, der Eindruck entstanden, dass der Beschwerdeführer diese Angaben nur gemacht hat, um eine für ihn vorteilhaftere Entscheidung zu erwirken, ohne dass er auf irgendeine Art und Weise Einsicht in sein Fehlverhalten hätte. Vielmehr wirkten diese Angaben einstudiert. Dass diese Aussagen einer tatsächlichen Einsicht zeigenden bzw. bereuenden Einstellung entsprechen, konnte nicht festgestellt werden.

Zu dieser Auffassung ist das Verwaltungsgericht aus folgenden Gründen gekommen: Auf die zunächst offen gestellte Frage, ob er während seiner Zeit in Österreich alles richtig gemacht habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass es kein richtig oder falsch gebe, was den Job betreffe (S 5). Selbst wenn der Beschwerdeführer diese Frage – auch wenn sie eigentlich klar gestellt und keinen Raum für Missverständnisse gelassen hätte – missverständen hätte und nicht bewusst ausweichen wollte, erhellen seine Antworten auf die weiteren Fragen. Die Frage, ob seine Antworten gegenüber den Behörden damals immer richtig gewesen seien, beantwortete der Beschwerdeführer damit, dass er vergessen habe, was er den Behörden gesagt habe. Das sei lange zurück (S 5). Dies erscheint gänzlich unplausibel, da aus den nachfolgenden Angaben in der Verhandlung ersichtlich wird, dass sich der Beschwerdeführer daran sehr wohl erinnern konnte, jedoch, wie sogleich dargelegt wird, immer wieder fehlende Erinnerungen ins Spiel gebracht hat, wenn er mit unangenehmen Fragen konfrontiert wurde; ein Verhalten, das er auch bereits im Asylverfahren gezeigt hatte (siehe dazu unten). Es liegt vielmehr nahe, dass der Beschwerdeführer immer nur so viel einräumen wollte, wie er musste, ohne dass er von sich aus tatsächlich eine entsprechende Einsicht gezeigt hätte. Dies kommt etwa darin zum Ausdruck, dass er nicht auf die zunächst offen gestellte, sondern erst auf die sodann spezifisch gestellte Frage, ob er immer seinen richtigen Namen im Asylverfahren genannt habe, einräumte, dass er dies nicht getan habe, aber man ihm gesagt habe, dass er den falschen Namen sagen solle, sonst würde er sofort zurückgeschickt werden (S 5). Dass der Beschwerdeführer nicht auf eine entsprechende offene Frage, sondern nur auf eine spezifische Frage ein Fehlverhalten einräumt, indiziert, dass er dies entsprechend einstudiert hat, jedoch nicht seiner tatsächlichen Einstellung entspricht. Die Verantwortung suchte er dabei zudem zunächst bei anderen („mir wurde gesagt, dass ich den falschen Namen sagen soll“). Erst auf eine unmittelbar darauf abzielende Frage gab er an, dass er das auf keinen Fall wieder tun würde, da er Angst gehabt hätte, wobei er sich dafür entschuldigte (S 5). Auf die anschließende Frage, ob auch weitere Angaben gegenüber den Behörden nicht korrekt waren, führte er erneut fehlende Erinnerungen an („Das liegt schon so lange zurück, das weiß ich nicht mehr.“), wobei er auf eine erneut spezifisch gestellte Frage nach seinen damaligen Angaben zu seiner Familie die Unwahrheit sagte: Er behauptete, dass er nie (!) von den Behörden nach seiner Familie gefragt worden sei. Wiederum erst auf Vorhalt, dass er dies bei jeder Befragung gefragt worden sei und jedes Mal falsche Angaben gemacht habe (er sei ledig, habe keine Ehefrau, keine Kinder, seine Eltern seien bereits tot), räumte er ein, dass das stimme, wobei er erneut die Verantwortung auf andere abschiebend angab, dass er Angst gehabt habe; ihm sei gesagt worden, dass mit den richtigen Angaben kein Asyl möglich wäre (S 5). Auf erneute Nachfrage, ob weitere Angaben vor den Behörden nicht korrekt gewesen seien, gab er neuerlich an, sich nicht erinnern zu können (S 5). Bei einer ehrlichen Einsicht in sein Fehlverhalten wäre auch an dieser Stelle ein anderes Verhalten zu erwarten gewesen. Beispielsweise hätte der Beschwerdeführer diese offene Frage nützen können, um anzugeben, dass er es im fremdenpolizeilichen Verfahren verschwiegen hat, dass er sehr wohl einen Reisepass mit seinen richtigen Personalien gehabt hat, und auf diese Weise die Durchsetzung der Abschiebung verhindert hat. Er hätte auch angeben können, dass seine vorgebrachten Fluchtgründe frei erfunden waren und er nur seiner Ehegattin nachfolgen wollte, wie dies etwa seine Ehefrau als Zeugin bestätigt hat („Mein Ehegatte hatte in China keine Probleme, er wollte mir schlicht nachfolgen“, S 8). Stattdessen behauptete er wahrheitswidrig, als er konkret danach gefragt wurde, dass seine vorgebrachten Gründe damals nicht (!) falsch gewesen seien (S 5). Bereits zuvor schilderte der Beschwerdeführer, ohne danach gefragt worden zu sein, dass er nach Österreich gekommen sei, weil er Probleme mit seinem Arbeitgeber gehabt habe (S 3). Erneut sagte der Beschwerdeführer daher wahrheitswidrig aus und stellte damit zum wiederholten Mal unter Beweis, dass er auch Jahre später, wenngleich er vorgibt, sein Verhalten zu bereuen, offensichtlich keine Probleme damit hat, gegenüber den Behörden und Gerichten – hier Verwaltungsgericht – die Unwahrheit zu sagen.

Angemerkt sei, dass der Beschwerdeführer dieses beschriebene Aussageverhalten in der mündlichen Verhandlung (Berufung auf fehlende Erinnerungen und wahrheitswidrige Aussagen) in ähnlicher Weise auch bereits mehrfach vor den Asylbehörden und dem Asylgerichtshof gezeigt hatte; eine geänderte Einstellung hinsichtlich der Pflicht, gegenüber Behörden und Gerichten richtige Angaben zu machen, lässt sich daher nicht erkennen. Beispielhaft sei folgendes Beispiel genannt: Im Juni 2010 wurde der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof auf seine widersprüchlichen Angaben hingewiesen, wonach er zunächst angegeben habe, dass er nicht wüsste, dass seine Eltern verstorben seien, später aber ausgesagt habe, dass der Vater im Juni 2004 und die Mutter im Sommer 2006 gestorben sei und wiederum bei anderer Gelegenheit ausgesagt habe, dass die Eltern 2001 bzw. 2004 gestorben seien. Dabei antwortete der Beschwerdeführer ebenfalls ausweichend und unter Berufung auf fehlende Erinnerungen: „Um ehrlich zu sein, weiß ich es jetzt auch nicht genau. Es ist schon mehrere Jahre her“ (Niederschrift vom 24.6.2010, S 5). Seine nachfolgende Antwort („Beide sind an Lungenkrebs gestorben.“) zeigt im Lichte der Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien, wonach die Mutter noch lebe und der Vater erst vor zwei Jahren gestorben sei (Protokoll, S 3), dass er damals wie heute nicht bereit ist, von sich aus falsche Aussagen einzuräumen, sondern stattdessen unwahre Angaben zu Protokoll gibt.

Auf fehlende Erinnerungen berief sich der Beschwerdeführer in der Verhandlung an mehreren anderen Stellen. Mit Blick auf den Zeitablauf ist es zwar durchaus möglich, dass einige Aspekte nicht mehr erinnerlich sind. Das gezeigte Aussageverhalten, wonach der Beschwerdeführer sich zunächst auf fehlende Erinnerungen beruft, bei konkreter Nachfrage dann aber doch Erinnerungen hat, legt nahe, dass der Beschwerdeführer die fehlenden Erinnerungen nur vorgibt, um unangenehmen Antworten auszuweichen. Dies zeigte sich etwa im Hinblick auf die Angaben zu seinem Reisepass (S 3 f.), zur gleichen Meldeadresse wie derjenigen seines Sohnes während eines Zeitraumes von ca. 1,5 Jahren in der J.-gasse, wenngleich der Beschwerdeführer angegeben hat, nur im 10. Bezirk mit seiner Familie gewohnt zu haben („Gefragt, ob das heißt, dass eine der Meldungen nicht korrekt war, gebe ich an: Dazu kann ich nichts sagen.“, S 4) oder hinsichtlich der Frage, ob die Ehegattin auch den falschen Namen im Asylverfahren genannt habe (S 7).

Ganz wesentlich gegen die behauptete Einsicht in sein Fehlverhalten sprechen auch folgende Angaben des Beschwerdeführers:

Als der Beschwerdeführer in der Verhandlung gefragt wurde, weshalb er auch nach Abschluss des Asylverfahrens die Entscheidung nicht akzeptiert und nicht aus Österreich ausgereist sei, stattdessen weiterhin falsche Angaben gemacht und auf diese Weise die Außerlandesbringung verhindert habe, antwortete er: „Ich wollte in Österreich bleiben und nicht nach China zurück.“ Er fügte zwar an, dass er das in der gleichen Situation nicht mehr tun würde, damals habe er aber Angst gehabt, abgeschoben zu werden (S 5). Zum einen wirkt es unglaubwürdig, wenn der Beschwerdeführer Angst vor einer Abschiebung behauptet; seine Ausreise im Jahr 2018 hat vielmehr gezeigt, dass mangels entsprechend objektivierbarer Gefahr – seine Fluchtgründe waren frei erfunden – die verpflichtende Ausreise bei entsprechender Motivation auch Jahre zuvor sehr wohl möglich gewesen wäre. Zum anderen haben seine Ausreise und die vorgebrachten Gründe in diesem Zusammenhang gezeigt, dass der Beschwerdeführer bis zu diesem Zeitpunkt – wie es auch in seiner Antwort zum Ausdruck kommt – schlicht in Österreich bleiben und nicht nach China zurückwollte und bewusst die rechtskräftig verfügte Ausweisung missachten wollte. Dies kommt auch darin zum Ausdruck, dass er die Mitwirkung an der Erlangung eines Heimreisezertifikates am 7.8.2009 gegenüber der Bundespolizeidirektion Wien wie folgt begründet hat: „Ich möchte nicht zurück nach China“ (BFA III, AS 121). Zudem zeigt sich, dass der Beschwerdeführer auch in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung wiederum die Unwahrheit gesagt hat, indem er behauptete, dass ihm nicht bewusst gewesen sei, dass er das Land verlassen müsse. Er habe nur gewusst, dass er kein Asyl bekomme (S 5); dass dies nicht stimmt, ergibt sich aus der rechtskräftig verfügten Ausweisung durch den Asylgerichtshof im Juli 2010.

Erneut sagte der Beschwerdeführer die Unwahrheit, als er auf eine entsprechende Frage angegeben hat, dass ihm nicht bewusst gewesen sei, dass er während des Asylverfahrens eine korrekte Meldeadresse angeben müsse: „Das war mir damals nicht bewusst“ (S 6). Auf Vorhalt, dass dies nicht stimme, wie die behördlichen Hinweise während den Befragungen im Asylverfahren zeigten, antwortete der Beschwerdeführer mehrfach ausweichend und wiederum die Verantwortung auf andere abschiebend: Er brachte vor, dass er bei seinen Arbeitgebern untergebracht gewesen sei, wobei diese ihm gesagt hätten, dass er das nicht als Meldeadresse angeben dürfe, weil ansonsten die Polizei kommen würde (S 6).

In diesem Zusammenhang gab der Beschwerdeführer zwar erneut an, dass er sich entschuldigen wolle. Wofür und aus welchen Gründen spezifizierte er dabei nicht, sodass auch diese Angabe einstudiert gewirkt hat und nicht auf ein entsprechend verinnerlichtes Bereuen hindeutet. Vielmehr rechtfertigte er sein Verhalten damit, dass er lügen musste (!), um nicht abgeschoben zu werden, wobei er dies nicht mehr tun würde. Damit konfrontiert, dass er nicht lügen habe müssen, sondern eine freie Wahl seinerseits dargestellt habe, gab er an: „Ich musste lügen, ich wollte nicht nach Hause gehen“ (S 6). Diese Angabe bringt zum Ausdruck, dass der Beschwerdeführer schlicht die gerichtlich getroffene Ausweisung aufgrund des persönlichen Wunsches, in Österreich bleiben zu wollen, missachten wollte; inwiefern der Beschwerdeführer sein Verhalten bereut, kommt daher auch in diesem Zusammenhang nicht hervor. Vielmehr legt es nahe, dass der Beschwerdeführer sich in einer ähnlichen Situation gleich verhalten würde, da er dieses Verhalten auch Jahre später noch mit einer Notwendigkeit rechtfertigt („musste lügen“), sodass nicht ersichtlich ist, weshalb er sich in einer ähnlichen Situation nunmehr anders verhalten würde. Dass er sein Verhalten nicht bereut, kommt auch in den vom Beschwerdeführer selbst genannten Gründen für die Ausreise im Jahr 2018 zum Ausdruck: Er reiste nicht aus, weil er – späte – Einsicht gezeigt hätte, dass ihn die Pflicht trifft, aus Österreich auszureisen, sondern nur, weil er eine (bessere) Alternative zu seinem bisher illegalen Aufenthalt mit falscher Identität gefunden hatte, sodass das auch an dieser Stelle geäußerte Bereuen lediglich auswendig vorgetragen und nicht ehrlich gewirkt hat: Weil seine Frau eine richtige Niederlassungsbewilligung bekommen habe, sei ihm gesagt worden, dass er auf diese Weise zu ihr kommen könne. Deshalb sei er dann nach Hause gegangen (S 6).

Zusammengefasst lässt sich daher feststellen, dass sowohl in diesem Zusammenhang als auch an den anderen Stellen nicht ansatzweise zum Ausdruck kommt, dass der Beschwerdeführer es als Fehler ansieht, aus Österreich nicht ausgereist zu sein, wenngleich er dies nach der rechtskräftig verfügten Ausweisung im Jahr 2010 hätte tun müssen, und jahrelang unter einer falschen Identität im Verborgenen gelebt zu haben. Vielmehr führte er bloß die Angst vor einer Abschiebung an bzw. behauptete er, dass er lügen müsste (wenngleich er nicht lügen hätte müssen, sondern die rechtskräftig getroffene Entscheidung hätte akzeptieren können und müssen), wobei auch die Umstände seiner Ausreise zeigen, dass er nur wegen der für ihn vorteilhafteren Perspektive, auf legalem Weg mit seiner Frau wieder zusammenzukommen, Österreich verlassen hat. Sein jahrelanges Verhalten – mehrfaches Untertauchen mit keiner oder falscher Meldeadresse; jahrelange falsche Angaben gegenüber den Behörden und Gerichten, um einerseits Asyl trotz nicht vorhandener Asylgründe zu bekommen, andererseits die Rückkehr nach China trotz entsprechender Verpflichtung zu verhindern; jahrelange unrechtmäßige Erwerbstätigkeiten – zeigt, dass er schlicht nicht gewillt war, Österreich zu verlassen, und bereit war, diesen Willen mit jedem Mittel umzusetzen (wie darüber hinaus auch der 20-tägige Hungerstreik unterstreicht). Auch als dem Beschwerdeführer in der Verhandlung die Möglichkeit geboten wurde, Stellung dazu zu nehmen, dass das behauptete Bereuen mit Blick auf den unmittelbaren Verhandlungseindruck und die zuvor dargelegten Unwahrheiten nicht „echt“ gewirkt hat, ließ er dies ungenützt und gab stattdessen bloß an, dass er zu seiner Familie möchte, weil er diese schon lange nicht mehr gesehen habe (S 6).

Dass der Beschwerdeführer auch nach wie bereit ist, vor Behörden und Gerichten falsche Angaben zu machen, wurde bereits mit mehreren Beispielen gezeigt. Zu erwähnen ist weiters (wie dies ebenfalls schon dargelegt wurde), dass der Beschwerdeführer auch hinsichtlich der Frage, welche Erwerbstätigkeiten er in Österreich unrechtmäßig ausgeübt habe, entweder gegenüber dem Verwaltungsgericht, der österreichischen Botschaft in Peking oder gegenüber beiden falsche Angaben gemacht hat: Vor der Botschaft gab er, dass er in Österreich während seines gesamten Aufenthaltes in einem buddhistischen Tempel gearbeitet habe, wie dies im Schreiben der Botschaft an die belangte Behörde vom 24.9.2018 zum Ausdruck kommt (MA 35 II, AS 11) und dies Deckung in den entsprechenden handschriftlichen Notizen (MA 35 II, AS 13) findet („im Sommer 2007 bis dort gearbeitet“); vor dem Verwaltungsgericht Wien behauptete er, sich nicht mehr daran erinnern zu können. Er sei nur ein- oder zweimal in diesem Tempel gewesen.

Darüber hinaus zeigen auch die mehrfach widersprüchlichen Ausführungen des Beschwerdeführers mit Blick auf seine bisherigen Erwerbstätigkeiten in China vor seiner Ausreise nach Österreich im Jahr 2007, dass er auch nach wie vor bereit ist, falsche Angaben zu machen: Zunächst behauptete er, von 1985 bis 1996 in einer Fabrik gearbeitet zu haben und in weiterer Folge nicht mehr dort gearbeitet zu haben, aber die Stelle behalten zu haben (ohne plausibel zu machen, was damit gemeint sein soll). Ansonsten habe er aber keine andere Tätigkeit ausgeübt, er habe nie eine andere Stelle gehabt. Anschließend schilderte er die im Asylverfahren ebenfalls bereits vorgebrachten – und mit Blick auf die Entscheidung des Asylgerichtshofes vom Juli 2010 und die Angaben seiner Ehegattin in der Verhandlung – falschen Behauptungen, wonach er 2007 nach Österreich gekommen sei, weil er Probleme mit seinem Arbeitgeber gehabt habe, wobei es dabei ums Geld gegangen sei. Konträr zu seiner ursprünglichen Darstellung („habe sonst keine andere Tätigkeit ausgeübt, ich hatte nie eine andere Stelle“) behauptete der Beschwerdeführer im Folgenden, dass er 1996 einen kleinen Supermarkt eröffnet habe. Dies sei ihm nicht gelungen, weshalb er – wiederum, dieses Mal auch in zeitlicher Hinsicht nicht mit seiner ursprünglichen Schilderung übereinstimmend – 1998 bis 2005 wieder zu seiner Firma zurückgegangen sei. Auch auf entsprechende Nachfrage konnte der Beschwerdeführer nicht darlegen, wie sich seine Arbeitssituation dargestellt hatte, vielmehr gab er erneut widersprüchlich an, dass er im Zeitraum 1998 bis 2005 gearbeitet habe, wenngleich er zunächst angegeben hat, dass er nach 1996 nur die Stelle in der Fabrik behalten, aber nicht mehr gearbeitet habe (S 3). Auch diese Ausführungen zeigen, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf seine Arbeitssituation in China, die vom Beschwerdeführer als Fluchtgrund dargestellt wurde, in mehrfacher Hinsicht auch Jahre nach seinem Aufenthalt in Österreich falsche Angaben macht (nicht nur seine Schilderungen waren widersprüchlich, sondern insb. behauptet der Beschwerdeführer auch nach wie vor fälschlich, dass die Fluchtgründe zutreffen; er habe Probleme mit dem Arbeitgeber gehabt). Dass der Beschwerdeführer nur aus Nervosität in diesem Zusammenhang falsche Angaben gemacht hätte, wie dies der Beschwerdeführervertreter in der Verhandlung zum Ausdruck gebracht hat (S 4), vermag das Verwaltungsgericht Wien nicht zu teilen, vielmehr ist der Eindruck entstanden, dass der Beschwerdeführer, wie zuvor dargelegt, aus anderen Gründen mehrfach die Unwahrheit gesagt hat.

Aus all diesen Umständen – jahrelanges Fehlverhalten in Österreich, keine Einsicht in dieses Fehlverhalten, wiederholt falsche Angaben betreffend diese Umstände gegenüber Behörden und Gericht auch Jahre später – ist das Verwaltungsgericht Wien zur Feststellung gelangt, dass der Beschwerdeführer auch zukünftig die österreichischen (Fremden-)Gesetze missachten würde, wenn dies für ihn vorteilhaft erscheint. Daran ändern auch die Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung auf entsprechende (Suggestiv-)Fragen seines Vertreters nichts, wonach er „einen Meldezettel ausfüllen“ und sich „an alle fremdenrechtlichen Vorschriften halten“ würde (S 7). Vielmehr geht das Verwaltungsgericht Wien, wie insbesondere der Eindruck in der mündlichen Verhandlung gezeigt hat, davon aus, dass der Beschwerdeführer auch nach wie vor noch (fremden)rechtliche Bestimmungen missachten würde, wenn ihm dies zu seinem Vorteil gereicht.

IV. Rechtliche Beurteilung

1. Gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit. b NAG ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen gemäß § 41a Abs. 1, 4 oder 7a NAG, innehat.

Gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet.

Gemäß § 11 Abs. 4 Z 1 NAG widerstreitet der Aufenthalt eines Fremden dem öffentlichen Interesse (§ 11 Abs. 2 Z 1 NAG), wenn sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.

Gemäß § 11 Abs. 3 NAG kann ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß § 11 Abs. 1 Z 2a, 3, 5 oder 6 NAG sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 bis 7 NAG erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.

2. Die Ehegattin des Beschwerdeführers verfügt über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 9 NAG. Auch die sonstigen besonderen Erteilungsvoraussetzungen des § 46 Abs. 1 Z 2 lit. b NAG sind erfüllt.

3. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers widerstreitet aber öffentlichen Interessen gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 iVm § 11 Abs. 4 Z 1 NAG:

3.1.1. Bei der Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffs „sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde“ in § 11 Abs. 4 Z 1 NAG ist eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung geboten. Das Verwaltungsgericht ist dabei berechtigt, alle den Fremden betreffenden relevanten Umstände zu berücksichtigen, und verpflichtet, diese einer auf ihn bezogenen Bewertung zu unterziehen. Der Fremde muss dabei selbst ein Verhalten setzen, das die Gefährdungsannahme gemäß § 11 Abs. 4 Z 1 NAG rechtfertigt. Bei der vorzunehmenden Beurteilung muss nicht auf das Vorliegen einer rechtskräftigen Bestrafung abgestellt werden. Es kann auch ein sonstiges Fehlverhalten zu einer Gefährdungsannahme führen. Bei der Würdigung, ob eine solche Annahme gerechtfertigt ist, ist auf die Art und Schwere des zu Grunde liegenden Fehlverhaltens abzustellen, das vom Verwaltungsgericht festzustellen ist (VwGH 27.6.2022, Ra 2022/22/0076; 17.10.2022, Ra 2021/22/0158; jeweils mwN).

Bei der Beurteilung, ob der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde, ist nicht nur eine vergangenheitsbezogene, sondern in Bezug auf den gegebenenfalls zu erteilenden Aufenthaltstitel in erster Linie eine zukunftsorientierte Betrachtung anzustellen (VwGH 19.8.2021, Ra 2021/21/0062 mwN, in Bezug auf eine jahrelang ausgeübte Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung; vgl. auch VwGH 8.10.2019, Ra 2019/22/0012 im Zusammenhang mit einem achtjährigen illegalen Aufenthalt in Österreich und einer vermuteten dreijährigen unrechtmäßigen Beschäftigung und einem im Entscheidungszeitpunkt knapp dreijährigen Bemühen um einen legalen Aufenthalt nach der Ausreise aus Österreich).

Bei dieser anzustellenden Prognosebeurteilung kommt der Erlangung eines persönlichen Eindruckes in der mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu (VwGH 15.9.2022, Ra 2019/22/0118 mwN). Dies gilt insbesondere dann, wenn das Fehlverhalten mehrere Jahre zurückliegt (VwGH 18.11.2021, Ra 2021/22/0148; siehe auch VwGH 17.1.2020, Ra 2019/18/0446), wobei sich aus einem langjährigen Wohlverhalten erschließt, dass das ausgehende Gefährdungspotential abnimmt (vgl. VwGH 22.1.2021, Ra 2020/21/0349 iZm mit einem unbefristeten Einreiseverbot mwN).

3.1.2. Der Kenntnis der wahren Identität eines Fremden kommt wesentliche Bedeutung zu. In Verfahren zur Erlangung eines Aufenthaltstitels geht es nämlich darum, einer ganz bestimmten, durch ihren Namen, ihr Geburtsdatum und ihre Nationalität identifizierbaren Person einen Aufenthaltstitel zu erteilen und dadurch ihren rechtlichen Status zu gestalten (vgl. VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0298 mwN, wobei der Verwaltungsgerichtshof darauf verweist, dass die Auffassung, dass falsche Angaben zur Identität samt Staatsangehörigkeit sogar die Beendigung eines langjährigen rechtmäßigen Aufenthalts und die Trennung von Familienangehörigen auch von minderjährigen Kindern eines Fremden rechtfertigen können, vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, EGMR 23.6.2022, Alleleh u.a./Norwegen, Zl. 569/2020, geteilt wurde und ebenfalls die große Bedeutung der Kenntnis von der wahren Identität eines Fremden unterstreicht).

Einem geordneten Zuwanderungswesen kommt eine hohe Bedeutung zu und die Verwendung falscher Urkunden durch einen Fremden sowie die Verwendung von unrichtigen Personalien mit dem Ziel der Erlangung eines Aufenthaltstitels stellt eine schwere Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen, insbesondere an einer geregelten Zuwanderung, dar (VwGH 18.3.2010, 2008/22/0418; 3.9.2021, Ra 2017/22/0231). Mit der vorsätzlichen Verwendung einer falschen Identität sowohl im Asylverfahren als auch im staatsbürgerschaftsrechtlichen Verleihungsverfahren wird folglich ein Verhalten gesetzt, in dem eine negative Einstellung gegenüber den zum Schutz der Gefahren für die Sicherheit sowie die öffentliche Ruhe und Ordnung erlassenen Gesetzen zum Ausdruck kommt, wobei dabei erschwerend zu werten ist, wenn der Fremde unter dieser falschen Identität jahrelang in Österreich gelebt hat (VwGH 20.7.2022, Ra 2022/01/0170).

Der Verwendung einer falschen Identität nahezu während des gesamten Aufenthaltes in Österreich kann bei der Prognoseentscheidung – neben anderen maßgeblichen Umständen – daher eine entscheidende Bedeutung beigemessen werden. Zur – inhaltlich vergleichbaren – Bestimmung des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG (die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden nur verliehen werden, wenn er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet) hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die vorsätzliche Verwendung einer falschen Identität dieses Erteilungshindernis verwirklicht (VwGH 17.10.2022, Ra 2021/22/0158 mwN).

3.2. Vorliegend ist unter Berücksichtigung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers von einem äußerst gravierenden Fehlverhalten insbesondere im Zeitraum 2007 bis 2018 auszugehen.

3.2.1. Der Beschwerdeführer hat im Wissen, dass er keiner asylrelevanten Gefahr ausgesetzt gewesen ist, einen Asylantrag gestellt, dabei hinsichtlich verschiedener Umstände wiederholt falsche Angaben gemacht (etwa zur Frage, ob seine Eltern noch leben, oder zur Fragen nach familiären Anknüpfungspunkten), wobei er dabei einen falschen Namen und ein falsches Geburtsdatum sowohl während des Asylverfahrens als auch nach Beendigung des Asylverfahrens gegenüber den staatlichen Stellen verwendete. Dadurch hat der Beschwerdeführer deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er bereit ist, gegenüber Behörden und Gerichten falsche Angaben zu machen sowie Angaben pflichtwidrig zu unterlassen, um ein für sich günstigeres Ergebnis zu erzielen. Insbesondere der mehr als zehn Jahre andauernden Verwendung einer falschen Identität stellt eine gravierende Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung dar. Auch durch die Angaben, ledig zu sein und keine Verwandten oder Angehörigen in Österreich zu haben, erhoffte sich der Beschwerdeführer ebenso wie durch seine falschen Wohnsitzmeldungen Vorteile und beeinträchtigte dadurch öffentliche Interessen.

Zudem musste das Asylverfahren wegen seines Untertauchens zeitweise eingestellt werden. Auch in der Folge kam der Beschwerdeführer seiner Meldepflicht in keiner Weise nach, sodass dieses Verhalten (mit-)ursächlich für die Dauer des Asylverfahrens war. Auch durch diese Verhaltensweise wurde das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen erheblich beeinträchtigt.

Der Beschwerdeführer vereitelte fremdenpolizeiliche Maßnahmen, indem er an der Erlangung eines Heimreisezertifikates mehrfach nicht mitgewirkt hat und verschwiegen hat, dass er über einen Reisepass mit den korrekten Personalien verfügte. Auf diese Weise verhinderte er eine Abschiebung und beeinträchtigte auch dadurch öffentliche Interessen in beträchtlichem Ausmaß.

Er ging während seines gesamtes Aufenthaltes Beschäftigungen nach, ohne über eine entsprechende Erlaubnis zu verfügen. Der Beschwerdeführer reiste erst etliche Jahre später aus, als seine Ehegattin einen Aufenthaltstitel bekommen hatte, der eine Familienzusammenführung ermöglichte. Er reiste nicht aus Österreich aus, weil er Einsicht gezeigt hatte, dass er der behördlichen Verpflichtung, das Land verlassen zu müssen, nachzukommen hat, sondern nur deswegen, weil er sich eine Legalisierung seines Aufenthalts mittels Familienzusammenführung mit seiner Ehegattin erhoffte. All diese Verhaltensweisen zeigen, dass der Beschwerdeführer beharrlich die österreichische Rechtsordnung zu Gunsten persönlicher Vorteile missachtete.

Die hinsichtlich dieser Umstände vom Verwaltungsgericht Wien mit Erkenntnis vom 13.11.2019 angestellte Gefährdungsprognose zu einem Zeitpunkt, als sich der Beschwerdeführer seit ca. 1,5 Jahren wieder in China aufgehalten hatte, kam zum Schluss, dass ein neuerlicher Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellen würde. Die dagegen erhobene Revision wies der Verwaltungsgerichtshof zurück, weil es mit Blick auf die genannten Umstände auf nicht unvertretbare Weise zum Ergebnis gelangt sei, dass die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels zu einer Gefährdung der öffentlichen Interessen führen würde.

3.2.2. Mit Blick auf dieselben Umstände hinsichtlich der Gefahrenannahme, wobei das Verwaltungsgericht Wien auch (im Vergleich zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien aus dem Jahr 2019) zusätzlichen Aspekten während des Asylverfahrens und danach, wie dargelegt, Bedeutung beimisst, kommt das Verwaltungsgericht Wien zunächst zum Ergebnis, dass sich an dieser grundsätzlichen Einschätzung nichts geändert hat.

3.3. Fraglich ist jedoch, ob der Zeitablauf – der Beschwerdeführer hält sich nunmehr seit etwas mehr als fünf Jahren in China auf – an dieser Prognose etwas ändert, da das vom Beschwerdeführer gezeigte gravierende Fehlverhalten den Zeitraum 2007 und 2018 betrifft und folglich bereits einige Jahre zurückliegt und der Beschwerdeführer mittlerweile seit etwas mehr als fünf Jahren nicht mehr in Österreich aufhältig ist.

3.3.1. Zunächst verkennt das Verwaltungsgericht Wien keineswegs, dass das dargelegte gravierende Fehlverhalten insb. den Zeitraum von 2007 bis 2018 betroffen hat und dass der Beschwerdeführer nunmehr seit etwas mehr als fünf Jahren nicht mehr in Österreich aufhältig ist.

Im Hinblick darauf, dass in Bezug auf den gegebenenfalls zu erteilenden Aufenthaltstitel in erster Linie eine zukunftsorientierte Betrachtung anzustellen ist und sich aus einem langjährigen Wohlverhalten erschließt, dass das ausgehende Gefährdungspotential abnimmt, hat das Verwaltungsgericht Wien eine mündliche Verhandlung durchgeführt, wie dies vom Verwaltungsgerichtshof insbesondere dann gefordert ist, wenn das Fehlverhalten mehrere Jahre lang zurückliegt, wobei der Erlangung eines persönlichen Eindruckes in der mündlichen Verhandlung im Hinblick auf die Gefährdungsprognose besondere Bedeutung zukommt.

3.3.2. Das Verwaltungsgericht Wien hat, wie beweiswürdigend dargelegt, in der Verhandlung den persönlichen Eindruck bekommen, dass der Beschwerdeführer nach wie vor insbesondere im Hinblick auf das gezeigte Fehlverhalten bzw. die diesem zugrundeliegenden Umstände gehäuft die Unwahrheit sagt und keine Einsicht in sein Fehlverhalten zeigt.

Der Beschwerdeführer hat in der Verhandlung sein damaliges Verhalten unter Verweis auf die Verantwortung anderer gerechtfertigt und zu erkennen gegeben, dass er deshalb vor den Behörden eine falsche Identität verwendet und gehäuft die Unwahrheit angegeben hat, nicht ausgereist ist und sogar aktiv die Heimreise verhindert hat, weil er schlicht in Österreich bleiben wollte und zu diesem Zweck – so seine Darstellung – lügen musste.

Dass das mit der vorsätzlichen Verwendung einer falschen Identität gesetzte Fehlverhalten darin bestanden hatte, dass dadurch eine negative Einstellung gegenüber den zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erlassenen Gesetzen zum Ausdruck gekommen ist bzw. dass der Beschwerdeführer mit diesem und seinem sonstigen Fehlverhalten jahrelang und somit beharrlich die Bestimmungen zum Schutz eines geordnetes Fremdenwesen missachtet hatte, hat der Beschwerdeführer weder erkannt noch auf irgendeine Art und Weise eingesehen.

Der entstandene Eindruck hat somit – abgesehen von Beteuerungen, die einstudiert gewirkt haben, und deren Ernsthaftigkeit durch die sonstigen teils gehäuft unwahren Angaben nicht festgestellt werden konnte – keine Anhaltspunkte dafür geliefert, dass von einem Wegfall der Gefahr und davon auszugehen wäre, dass sich der Beschwerdeführer fortan an die österreichische (Fremden)Rechtsordnung halten würde. Vielmehr hat sich gezeigt, dass vom Beschwerdeführer nach wie vor eine entsprechende Gefahr ausgeht. Diese Gefahr, die der Beschwerdeführer über zehn Jahre lang gezeigt hat, besteht nach wie vor und kommt darin zum Ausdruck, dass er gegenüber Behörden und Gerichten bereit ist, falsche Angaben zu machen. Damit zeigt der Beschwerdeführer ein Verhalten, in dem eine negative Einstellung gegenüber den zum Schutz der Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit erlassenen Gesetzen zum Ausdruck kommt. Folglich ist nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer künftig an die (fremden)rechtlichen Bestimmungen halten würde.

3.3.3. Damit unterscheidet sich die vorliegende Konstellation insbesondere auch von anderen Konstellationen, in denen der Verwaltungsgerichtshof nicht (mehr) von einer entsprechenden Gefahr iSd § 11 Abs. 2 Z 1 NAG ausgegangen ist: Zwar bemüht sich der Beschwerdeführer mittlerweile seit fünf Jahren von China aus um einen entsprechenden Aufenthaltstitel. Zudem verkennt das Verwaltungsgericht mit Blick auf den angestrebten Aufenthaltstitel keineswegs, dass allein durch die jahrelangen unrechtmäßigen Tätigkeiten des Beschwerdeführers keine Gefährdung iSd § 11 Abs. 2 Z 1 NAG anzunehmen ist. Im Gegensatz zur Konstellation, der der Entscheidung in VwGH 8.10.2019, Ra 2019/22/0012, zugrunde gelegen hatte, bestand das – jahrzehntelange – Fehlverhalten aber nicht nur in einem unrechtmäßigen Aufenthalt und einer vermuteten unrechtmäßigen Beschäftigung (vgl. zu diesem Aspekt auch VwGH 19.8.2021, Ra 2021/21/0062), sondern insb. auch in der als besonders gravierend anzusehenden jahrelangen Verwendung einer falschen Identität und die Verhinderung der Durchsetzung der Ausweisung sowie zahlreicher weiterer während des Asylverfahrens und danach gesetzten Verhaltensweisen, wie insbesondere die mehrfachen falschen Angaben gegenüber Behörden und Gerichten, die das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen erheblich beeinträchtigt haben. Weiters ist, wie zuvor dargelegt, im Unterschied zu dieser Konstellation im vorliegenden Fall auch nach wie vor eine entsprechende Gefahr anzunehmen, wie dies der unmittelbare Eindruck in der Verhandlung gezeigt hat, weil der Beschwerdeführer auch Jahre später immer noch zahlreiche falsche Angaben gegenüber den Behörden und Gerichten tätigt, kein Einsicht in das Fehlverhalten zeigt und folglich davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bei einem niedergelassenen Aufenthalt in Österreich die österreichische (Fremden)Rechtsordnung nach wie vor missachten würde.

3.3.4. Der Vollständigkeit halber sei auch angemerkt, dass allein dadurch, dass der Beschwerdeführer nunmehr seine richtigen Personalien verwendet und seine Ehegattin über einen aufrechten Wohnsitz in Österreich verfügt, an der sich der Beschwerdeführer ebenfalls melden könnte, nicht von einem Wegfall der Gefahr auszugehen ist, wie dies der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde behauptet hat. Dies ergibt sich nicht nur aus zahlreichen, zuvor angeführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zur damit verbundenen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, sondern insbesondere auch im Hinblick auf die Vorentscheidung betreffend den Beschwerdeführer (VwGH 27.5.2020, Ra 2020/22/0042): Auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien im November 2019 hielt sich der Beschwerdeführer seit einiger Zeit in China auf, wobei er seine Personalien bereits über ein Jahr zuvor richtiggestellt hatte, ohne dass die vom Verwaltungsgericht Wien vorgenommene Gefährdungsprognose als unvertretbar angesehen worden wäre.

3.3.5. Das Verwaltungsgericht Wien verkennt auch nicht, dass ein Einreiseverbot, abgesehen von den Fällen des § 53 Abs. 3 FPG gemäß § 53 Abs. 2 FPG maximal für fünf Jahre erlassen werden kann. Mit einem Einreiseverbot ist jedoch verbunden, dass der Fremde unter keinen Umständen (abgesehen von §§ 26a und 27a FPG) nach Österreich und darüber hinaus in das Hoheitsgebiet der Mietgliedstaaten einreisen darf; mit der hier angenommenen Gefährdung nach § 11 Abs. 2 Z 1 NAG wird dem Fremden aber nur der zur Niederlassung berechtigende Aufenthalt verwehrt.

3.3.6. Im Ergebnis kommt das Verwaltungsgericht Wien daher zum Schluss, dass das im knapp mehr als fünfjährigen Aufenthalt in China, in dem sich der Beschwerdeführer um einen Aufenthaltstitel bemüht, zum Ausdruck kommende Wohlverhalten insbesondere insofern erheblich relativiert wird, als er der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung zu erkennen gegeben hat, dass er sein massives Fehlverhalten nicht einsieht und auch nach wie vor bereit ist, gegenüber Behörden und – im konkreten Fall – gegenüber dem Gericht mehrfach falsche Angaben zu machen. Deshalb und aufgrund der massiven Rechtsverletzungen in der Vergangenheit – der Beschwerdeführer hat, wie dargelegt, mehr als zehn Jahre lang die fremdenrechtlichen Bestimmungen auf vielfache Weise gravierend verletzt (vgl. zur Bedeutung dieses Umstandes trotz eines mehrjährigen Wohlverhaltens VwGH 15.9.2022, Ra 2019/22/0118, Pkt. 4.3.) – kann das Verwaltungsgericht aufgrund des in der Verhandlung gewonnenen Eindrucks aktuell noch keinen hinreichenden Grund für eine positive Prognose erblicken. Ein Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich würde daher nach wie vor eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellen.

Die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 1 NAG ist daher nicht erfüllt.

4. Auch eine Interessenabwägung nach § 11 Abs. 3 NAG fällt zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus:

4.1. Der mehr als zehnjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers gründete sich auf seinen unter Angabe eines falschen Namens und falschen Geburtsdatums gestellten Antrag auf internationalen Schutz, der sich, was dem Beschwerdeführer von Anfang an bewusst war, als unbegründet erwies. Zudem verlängerte sich das Verfahren aufgrund des Untertauchens des Beschwerdeführers, sodass das Verfahren zunächst ca. ein halbes Jahr eingestellt werden musste; weiters war das Untertauchen (mit-)ursächlich für die fehlerhafte Zustellung der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom Februar 2009 und auf die daran anschließenden verfahrensverzögernden Probleme. Auch nach Rechtskraft der negativen Entscheidung verblieb der Beschwerdeführer unrechtmäßig in Österreich, wobei eine Effektuierung der verfügten Ausweisung mittels fremdenpolizeilicher Maßnahmen durch das Verhalten des Beschwerdeführers aktiv verhindert wurde. Mangels Identifizierung des Beschwerdeführers konnte kein Heimreisezertifikat ausgestellt werden. Die damals lange Aufenthaltsdauer war daher auch im Lichte seiner Missachtung der melderechtlichen Verpflichtungen und unrechtmäßigen Erwerbstätigkeiten als stark relativiert anzusehen. Dazu kommt wesentlich, dass der Beschwerdeführer seit mittlerweile mehr als fünf Jahren nicht mehr in Österreich ist, sodass die mit dem Aufenthalt verbundenen persönlichen Bindungen an Österreich nicht mehr (in diesem Ausmaß) bestehen und ein langjähriger, für die privaten Interessen des Beschwerdeführers sprechender Aufenthalt im Bundesgebiet nicht mehr angenommen werden kann.

Zu berücksichtigen sind die familiären Beziehungen des Beschwerdeführers in Österreich. In Österreich leben seine Ehegattin, sein volljähriger Sohn und dessen Lebensgefährtin, die im Zeitpunkt der Verhandlung im Mai 2023 die Geburt eines Sohnes – somit des Enkels des Beschwerdeführers – erwartete. Vor seiner Ausreise nach China lebte der Beschwerdeführer mit seiner Ehegattin, die über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ verfügt, zusammen. Es ist aber davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehegattin ihre Beziehung auch in China führen könnten, zumal davon auszugehen ist, dass die Ehegattin aufgrund ihrer Sozialisation und ihres jahrzehntelangen Aufenthalts in China erneut in China zurechtfinden würde, zumal diesen auch eine 170m2 große Wohnung auf zwei Stockwerken zur Verfügung steht, in der der Beschwerdeführer mit seiner Mutter wohnt. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer und seine Ehegattin auch in Österreich nach eigenen Angaben jahrelang nicht zusammengelebt haben. Der Sohn des Beschwerdeführers ist zudem volljährig und lebt nicht mehr mit der Ehegattin des Beschwerdeführers. Es wird auch nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer ein Interesse hat, bei seinem (im Zeitpunkt der Verhandlung noch ungeborenen) Enkel zu sein. Ebenso wenig wird verkannt, dass eine Trennung des Beschwerdeführers auf unbestimmte Dauer unverhältnismäßig wäre (vgl. vgl. VwGH 30.4.2020, Ra 2019/21/0244). Eine vorübergehende Aufrechterhaltung des Familienlebens in der bisherigen Form über häufige Telefon-/Videokontakte ist zudem uneingeschränkt möglich. Darüber hinaus kann die Ehegattin den Beschwerdeführer in China besuchen. Dem Beschwerdeführer steht es zudem offen, in Zukunft einen neuerlichen Antrag auf Familienzusammenführung zu stellen; es erscheint nämlich nicht ausgeschlossen, dass die nunmehr festgestellte Gefährdung zukünftig wegfällt.

Der Beschwerdeführer ist, soweit aktenkundig, sowohl in China als auch in Österreich unbescholten, was für die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers zu werten ist.

Abgesehen von den genannten familiären Anknüpfungspunkten hat der Beschwerdeführer jedoch keine weiteren Verwandten oder sonstigen sozialen Kontakte in Österreich.

Die Deutschkenntnisse (Niveau A1) des Beschwerdeführers sind insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer bereits mehr als zehn Jahre in Österreich gelebt hat, als schlecht zu bezeichnet.

In China hat der Beschwerdeführer den Großteil seines Lebens verbracht, weshalb davon auszugehen ist, dass er in China, wo nunmehr bereits seit mehr als fünf Jahren wieder aufhältig ist, über zahlreiche Kontakte verfügt. In China wohnen auch seine Mutter, sein jüngerer Bruder und seine jüngere Schwester.

Die Interessenabwägung gemäß § 11 Abs. 3 NAG führt somit dazu, dass die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einer Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels das öffentliche Interesse an dessen Versagung nicht überwiegen. Die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels ist nicht zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK geboten.

5. Im Ergebnis hat die belangte Behörde den beantragten Aufenthaltstitel gestützt auf § 11 Abs. 2 Z 1 NAG sowie § 11 Abs. 3 NAG zu Recht nicht erteilt. Aus diesem Grund ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

6. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung, insb. im Hinblick auf die nach § 11 Abs. 2 Z 1 NAG durchzuführende Gefährdungsprognose sowie die nach § 11 Abs. 3 NAG vorzunehmenden Interessenabwägung, von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Eine einzelfallbezogene Beurteilung der Gefährdungsprognose ist im Allgemeinen nicht revisibel (VwGH 27.6.2022, Ra 2022/22/0076).

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