LVwG W VGW-151/095/3548/2023

VGW-151/095/3548/2023Tribunal Administrativo Regional5 de jul. de 2023

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Regest

Familienangehöriger; Aufenthaltstitel; Säumnisbeschwerde; Unionsbürger; Kindeswohl; Freizügigkeit; Anwendungsvorrang

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Landesverwaltungsgericht Wien VGW-151/095/3548/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2023:VGW.151.095.3548.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

gekürzte Ausfertigung

gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Lukas Diem über die Säumnisbeschwerde der A. B., geb. 1988, StA Kamerun, betreffend das Verfahren des Landeshauptmannes von Wien, Zl. MA35-9/…-01, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.6.2023

zu Recht e r k a n n t:

I. Dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 10.11.2021 wird stattgegeben und der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs. 2 NAG iVm Art. 20 AEUV für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Wesentliche Entscheidungsgründe

I. Feststellungen

1. Die Beschwerdeführerin (BF), eine kamerunische Staatsangehörige, ist 1988 geboren. Sie hat einen bis zum 1.12.2025 gültigen Reisepass.

Die BF ist Mutter von drei Kindern. Ihre Tochter C., eine kamerunische Staatsangehörige, ist 2009 geboren. Die beiden in Österreich geborenen Söhne der BF, D. E. (geboren 2021) und F. E. (geboren 2023), sind österreichische Staatsbürger und halten sich seit ihrer Geburt in Wien auf. Beide haben das Bundesgebiet noch nie verlassen. Der Vater der beiden Söhne der BF ist Herr G. E., ein österreichische Staatsbürger.

Diesen hat die BF am 14.11.2020 in Kamerun geheiratet. Zuvor hatte sie am 20.8.2019 einen deutschen Staatsangehörigen geheiratet. Bei der Eheschließung mit Herrn E. ist die BF davon ausgegangen, dass die zuvor geschlossene Ehe bereits annulliert worden sei, was aber nicht der Fall war. Mit Urteil vom 31.8.2022 erklärte das Bezirksgericht Innere Stadt Wien die Ehe zwischen der BF und Herrn E. aus diesem Grund für nichtig, wobei die BF kein Verschulden an der Eheauflösung trifft.

2. Die BF hat am 8.11.2021 einen „Verlängerungsantrag“ auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gestellt. Am 10.11.2021 hat sie diesen Antrag nach entsprechender Belehrung durch die MA 35 dahingehend modifiziert, dass sie einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ begehrt. Als Zusammenführenden nannte sie im Antrag Herrn E.. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nannte sie ihre Söhne als nunmehrige Zusammenführende.

Mit E-Mail vom 27.2.2023 erhob die BF bei der belangten Behörde die gegenständliche Säumnisbeschwerde. Diese legte die belangte Behörde am 13.3.2023 (Eingangsdatum) dem Verwaltungsgericht Wien vor, ohne bis zu diesem Zeitpunkt über den Antrag der BF zu entscheiden.

3. Nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet im Mai 2021 hat die die BF mit Herrn E. gewohnt. Am 29.10.2021 ist die BF mit ihren Kindern in das Frauenhaus (als Krisen- und Schutzeinrichtung für von Gewalt betroffene Frauen und deren Kinder) in Wien gegangen, wo sie bis 22.4.2022 geblieben ist. Anschließend ist die BF bis 21.9.2022 in die Caritas-Unterkunft „H.“ in Wien gezogen. Nach Angaben des Frauenhauses sei die BF „körperlicher, psychischer und sexualisierter Gewalt“ durch Herrn E. ausgesetzt gewesen. In der mündlichen Verhandlung bestätigte die BF, dass sie von Herrn E. physischer Gewalt ausgesetzt gewesen ist. Gegen Herrn E. hat die BF am 16.11.2021 Anzeige wegen Körperverletzung erstattet. Dieses Verfahren wurde eingestellt.

4. Die BF wohnt gemeinsam mit ihren Kindern in einer 67 m2 großen Wohnung (inklusive Terrasse und Kellerabteil) in Wien, I.-Gasse. Herr E. wohnt nicht dort. Die BF hat für diese Wohnung am 18.10.2022 einen auf drei Jahre befristeten Mietvertrag geschlossen. Der monatliche Mietzins beträgt € 1.100,–. In dieser Wohnung ist die BF seit 19.1.2023 hauptwohnsitzgemeldet.

Die BF ist seit 15.5.2021 im Bundesgebiet aufhältig. Seither ist sie nicht mehr aus dem Bundesgebiet ausgereist. Für die Zeit von 15.5.2021 bis 10.11.2021 war sie im Besitz eines Visum D (humanitär, § 22 FPG).

Herr E. leistet aufgrund einer am 1.3.2023 geschlossenen Vereinbarung gemäß § 210 Abs. 2 ABGB monatlich je € 550,– Unterhalt für die beiden Söhne.

Die BF geht keiner Erwerbstätigkeit nach. Sie ist nicht krankenversichert.

Sie hat keinen Deutschnachweis auf dem Niveau A1 erbracht.

Die BF ist strafrechtlich unbescholten. Nach der Aktenlage ist sie auch verwaltungsstrafrechtlich unbescholten.

Die BF hat in der Verhandlung ein aktuelles Lichtbild von ihr (Aufnahmedatum 5.6.2023) vorgelegt.

5. Die Wiener Kinder- und Jugendhilfe arbeitet derzeit gemäß §§ 29, 31 Wiener Kinder- und Jugendhilfegesetz mit der BF und ihren Kindern zusammen. Die Wiener Kinder- und Jugendhilfe spricht sich gegen eine Versorgung der Söhne der BF durch den Vater aus, da dieser in der Vergangenheit seiner Aufsichtspflicht mehrfach nicht nachgekommen ist (u.a. ließ dieser die damals 13-jährige Tochter der BF mit dem damals 15 Monate alten Sohn allein zu Hause, als die BF aufgrund ihrer Schwangerschaft über mehrere Tage stationär im Krankenhaus war, weshalb kurzzeitig eine Krisenunterbringung der beiden Kinder veranlasst wurde; dabei zeigte sich Herr E. wiederholt nicht einsichtig, warum dies eine Verletzung der Aufsichtspflicht darstellte). Diese hat auch dargelegt, dass sie die Versorgung der Kinder der BF im Rahmen einer Sofortmaßnahme nach § 211 ABGB veranlassen und die Obsorge gerichtlich beantragen müsste, wenn die BF nicht in Österreich bleiben könnte. Folgende Aspekte des Kindeswohls iSd § 138 ABGB wären beim Vater nach Auffassung der Wiener Kinder- und Jugendhilfe u.a. nicht ausreichend gewährleistet: eine angemessene Versorgung, insbesondere mit Nahrung, medizinischer und sanitärer Betreuung und Wohnraum, sowie eine sorgfältige Erziehung der Kinder sowie die Fürsorge, Geborgenheit und der Schutz der körperlichen und seelischen Integrität der Kinder. Die BF hat sich in Österreich stets alleine um die Kinderbetreuung gekümmert. Nach wie vor kümmert sich die BF alleine um die beiden Söhne, wobei sie den jüngeren der beiden, für den sie das alleinige Sorgerecht hat, noch stillt. Sie hat eine altersentsprechend sehr enge Bindung zu ihrem vier Monate alten Sohn sowie zu ihrem knapp zweijährigen Sohn. Begleitende Unterstützung erhält sie von der Wiener Kinder- und Jugendhilfe. Die Söhne der BF haben seit einiger Zeit keinen Kontakt zu ihrem Vater, dieser zeigt auch kein Interesse, an einem Kontakt. Die beiden Söhne der BF müssten aufgrund ihrer Abhängigkeit von der BF, wenn diese das Land verlassen müsste, – sofern nicht gerichtlich eine Obsorge bestellt werden würde – mit dieser gemeinsam nach Kamerun zurückkehren, da eine Betreuung nur durch den Vater dem Wohl der beiden Kleinkinder der BF abträglich wäre.

II. Beweiswürdigung

1. Die personenbezogenen Feststellungen zur BF und ihren Kindern stützen sich auf die im Akt einliegenden Dokumente (Reisepasskopien, Staatsbürgerschaftsnachweise des Standesamtes … bzgl. F. E. sowie des Standesamtes … bzgl. D. E., Versicherungsdatenauszüge) sowie auf die Angaben in der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellungen zu den Eheschließungen stützen sich auf das Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 31.8.2022, Zl. ….

2. Die Feststellungen zum Antrag vom 8.10.2021 bzw. 10.11.2021 stützen sich auf den im Akt einliegenden Antrag sowie die entsprechenden E-Mails hinsichtlich Antragsmodifikation; jene zur Säumnisbeschwerde auf eben diese sowie die entsprechende Protokollierung des Einganges beim Verwaltungsgericht Wien.

3. Die Feststellungen zur Wohnsituation und zum Verhältnis zu Herrn E. bis September 2022 stützen sich auf eine vom Verwaltungsgericht Wien eingeholte und auf eine im Verwaltungsakt einliegende schriftliche Auskunft des Frauenhauses sowie auf die glaubwürdigen Angaben der BF in der mündlichen Verhandlung.

4. Die Feststellungen zur aktuellen Wohnsituation stützen sich auf eine Abfrage aus dem Zentralen Melderegister, den vorgelegten Mietvertrag sowie auf die Angaben der BF in der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellungen zum Aufenthalt im Bundesgebiet stützen sich auf die Angaben der BF.

Die Feststellungen zum von Herrn E. geleisteten Unterhalt stützen sich auf die entsprechende Vereinbarung.

Dass die BF keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, ergibt sich aus ihren Angaben in der Verhandlung. Die Feststellung zum fehlenden Krankenversicherungsschutz stützt sich auf die von ihr vorgelegte Auskunft der Österreichischen Gesundheitskasse.

Dass die BF keinen Deutschnachweis erbracht hat, ergibt sich aus ihren Angaben.

Die Feststellungen zur (verwaltungs-)strafrechtlichen Unbescholtenheit der BF stützen sich auf eine Abfrage aus dem Strafregister bzw. auf eingeholte Auskünfte der Landespolizeidirektion Wien und des Magistrates der Stadt Wien.

5. Die Feststellungen im Zusammenhang mit der Wiener Kinder- und Jugendhilfe stützen sich auf die von dieser vorgelegten Schreiben vom 9.6.2023 und 14.6.2023.

Die Feststellungen zur Betreuungssituation der Kinder stützen sich neben den im Akt einliegenden Dokumenten (der Wiener Frauenhäuser bzw. der Wiener Kinder- und Jugendhilfe) auch auf die glaubwürdigen Angaben der BF in der mündlichen Verhandlung. In Zusammenschau mit den Auskünften der Wiener Frauenhäuser, der behördlichen Stellungnahmen der Wiener Kinder- und Jugendhilfe (MA 11) sowie den glaubwürdigen Angaben der BF in der mündlichen Verhandlung, bestehen für das Verwaltungsgericht keine Zweifel, dass die Kinder auf die Betreuung der BF angewiesen sind und eine alleinige Betreuung durch Herrn E. nicht im Interesse des Kindeswohles wäre.

III. Rechtliche Beurteilung

1. Die Säumnisbeschwerde gemäß § 8 VwGVG ist zulässig und begründet: Die sechsmonatige Frist zur Entscheidung über den Antrag der BF vom 10.11.2021 (durch die Modifizierung des zunächst als Verlängerungsantrag gestellten Antrages auf einen Erstantrag liegt ein neuer Antrag vor, weshalb der Antrag als am 10.11.2021 gestellt gilt; Anzeichen dafür, dass der Antrag erst am 11.11.2021 – wie dies die belangte Behörde protokolliert hat – gestellt worden wäre, sind keine ersichtlich) war im Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde bei der belangten Behörde am 27.2.2023 bereits abgelaufen. Auch ein überwiegendes Verschulden der Behörde für die Verzögerung ist anzunehmen, da die Behörde die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlassen hat bzw. grundlos mit diesen zugewartet hat.

Dass sich die BF im verwaltungsgerichtlichen Säumnisbeschwerdeverfahren aufgrund der Nichtigerklärung der Ehe mit Herrn E. in Bezug auf den begehrten Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ nunmehr auf ihre beiden Söhne anstatt auf Herrn E. stützt, stellt vor dem Hintergrund des unveränderten Begehrens (Aufenthaltstitel zum Zweck der Familienzusammenführung; Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“) keine wesentliche Antragsänderung (vgl. zur Bedeutung des Zwecks VwGH 20.5.2022, Ra 2019/22/0074; vgl. auch VwGH 20.7.2016, Ra 2015/22/0055) und folglich keinen neuen Antrag und Zurückziehung des ursprünglichen Antrages dar.

2. Die BF erfüllt einige besondere und allgemeine Erteilungsvoraussetzungen für den nach § 47 Abs. 2 NAG begehrten Aufenthaltstitel nicht:

Die Söhne der BF sind knapp vier Monate bzw. zwei Jahre alt, sodass die BF grundsätzlich keine Familienangehörige iSd § 2 Abs. 1 Z 9 NAG ist und somit diese besondere Erteilungsvoraussetzung des § 47 Abs. 2 NAG nicht erfüllt ist.

Die BF hat den Antrag nicht gemäß § 21 Abs. 1 NAG im Ausland gestellt und im Ausland abgewartet (zur Antragstellung im Inland gemäß § 21 Abs. 2 Z 1 NAG war die BF, auch wenn sie den Antrag während der Gültigkeitsdauer des ausgestellten Visum D gestellt hat, mangels Familienangehörigeneigenschaft nicht berechtigt).

Einen Deutschnachweis iSd § 21a Abs. 1 NAG hat sie nicht erbracht.

Hinsichtlich der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen ist § 11 Abs. 2 Z 3 NAG (die BF hat keinen Krankenversicherungsschutz) und § 11 Abs. 2 Z 4 NAG (außer den Unterhaltszahlungen an die Söhne der BF stehen keine Haushaltseinkünfte iSd § 11 Abs. 5 NAG zur Verfügung) nicht erfüllt.

Die BF stellt keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit iSd § 11 Abs. 2 Z 1 NAG dar, auch wenn sie seit 11.11.2021 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig ist (vgl. VwGH 19.9.2012, 2011/22/0161), da zu diesem Umstand keine weiteren, für eine entsprechende Gefährdung sprechenden Umstände hinzutreten. Insbesondere ist die BF sowohl straf- als auch nach der Aktenlage verwaltungsstrafrechtlich unbescholten.

Die BF hat aufgrund des vorgelegten Mietvertrages für die 67m2 Wohnung, in der sie mit ihrer Tochter und ihren beiden Söhnen wohnt, einen Rechtsanspruch für eine ortsübliche Unterkunft iSd § 11 Abs. 2 Z 2 NAG nachgewiesen.

3. Der BF ist, auch wenn wie dargelegt mehrere Erteilungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, dennoch im Lichte des Art. 20 AEUV fallbezogen ein Aufenthaltstitel gemäß § 47 Abs. 2 NAG zu erteilen:

3.1. Der EuGH hat bereits wiederholt entschieden, dass Art. 20 AEUV nationalen Maßnahmen einschließlich Entscheidungen, mit denen Familienangehörigen eines Unionsbürgers der Aufenthalt verweigert wird, entgegensteht, die bewirken, dass den Unionsbürgern der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen ihr Status verleiht, verwehrt wird. Es gibt ganz besondere Sachverhalte, in denen einem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, ein Aufenthaltsrecht eingeräumt werden muss, obwohl das für das Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen geltende Sekundärrecht nicht anwendbar ist und der betreffende Unionsbürger sein Recht auf Freizügigkeit nicht ausgeübt hat, da sonst die Unionsbürgerschaft ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt würde, wenn sich der Unionsbürger infolge der Verweigerung des Aufenthaltsrechts de facto gezwungen sähe, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen, und ihm dadurch der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihm dieser Status verleiht, verwehrt würde. Die Weigerung, einem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht zu gewähren, kann die praktische Wirksamkeit der Unionsbürgerschaft jedoch nur dann beeinträchtigen, wenn zwischen ihm und dem Unionsbürger, der sein Familienangehöriger ist, ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, das dazu führen würde, dass der Unionsbürger gezwungen wäre, den betreffenden Drittstaatsangehörigen zu begleiten und das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen (statt vieler EuGH 10.5.2017 [GK], Chavez-Vilchez u.a., C-133/15, Rz 61 ff.; 8.5.2018 [GK], K.A. u.a., C82/16, Rz 49 ff.; 5.5.2022, Subdelegacion del Gobierno en Toledo, C-451/19 u.a., Rz 44 ff.; jeweils mwN; VwGH 25.7.2019, Ra 2019/22/0017). Dabei ist ein Erwachsener im Unterschied zu Minderjährigen – erst recht, wenn es sich bei diesen um Kleinkinder handelt – grundsätzlich in der Lage, ein von seinen Familienangehörigen unabhängiges Leben zu führen (zB EuGH C-82/16, Rz 65; C451/19 u.a., Rz 56).

Zur Beurteilung des Risikos, dass sich ein Kind, das Unionsbürger ist, gezwungen sähe, das Unionsgebiet zu verlassen, wenn seinem Elternteil, der die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats hat, ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht im betreffenden Mitgliedstaat verweigert würde, ist zu ermitteln, ob dieser Elternteil die tatsächliche Sorge für das Kind wahrnimmt und ob ein tatsächliches Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihnen besteht. Im Rahmen dieser Beurteilung haben die zuständigen Behörden dem Recht auf Achtung des Familienlebens Rechnung zu tragen, das in Art. 7 GRC niedergelegt ist, wobei dieser Artikel in Zusammenschau mit der Verpflichtung auszulegen ist, das in Art. 24 Abs. 2 GRC anerkannte Wohl des Kindes zu berücksichtigen, dem sein in Art. 24 Abs. 3 GRC niedergelegter Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen entspricht.

Für diese Beurteilung bildet der Umstand, dass der andere Elternteil, der Unionsbürger ist, wirklich in der Lage und bereit ist, die tägliche und tatsächliche Sorge für das Kind allein wahrzunehmen, einen Gesichtspunkt von Bedeutung, der aber allein nicht für die Feststellung genügt, dass zwischen dem Elternteil mit Drittstaatsangehörigkeit und dem Kind kein Abhängigkeitsverhältnis in der Weise besteht, dass sich das Kind zum Verlassen des Unionsgebiets gezwungen sähe, wenn dem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht verweigert würde. Einer solchen Feststellung muss die Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls im Interesse des Kindeswohles zugrunde liegen, so insbesondere des Alters des Kindes, seiner körperlichen und emotionalen Entwicklung, des Grades seiner affektiven Bindung sowohl zu dem Elternteil, der Unionsbürger ist, als auch zu dem Elternteil mit Drittstaatsangehörigkeit und des Risikos, das mit der Trennung von Letzterem für das innere Gleichgewichthttps://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?ResultFunctionToken=faa7fe2e-e7f6-4fbe-8ae8-bfbcb2ee7b3cPosition=1SkipToDocumentPage=TrueAbfrage=VwghEntscheidungsart=UndefinedSammlungsnummer=Index=AenderungenSeit=UndefinedSucheNachRechtssatz=TrueSucheNachText=TrueGZ=VonDatum=BisDatum=15.06.2023Norm=ImRisSeitVonDatum=ImRisSeitBisDatum=ImRisSeit=UndefinedImRisSeitForRemotion=UndefinedResultPageSize=100Suchworte=innere gleichgewichtDokumentnummer=JWT_2018220195_20190617L00 - hit1 des Kindes verbunden wäre. Der Umstand des Zusammenlebens des drittstaatsangehörigen Elternteils mit dem minderjährigen Unionsbürger zählt zu den relevanten Gesichtspunkten, die zu berücksichtigen sind, um das Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses zu bestimmen (vgl. EuGH C-82/16, Rz 70 ff.; C-133/15, Rz 70 f.; C451/19 u.a., Rz 65 ff.; VwGH 17.6.2019, Ra 2018/22/0195; zur Betreuungs- und Unterstützungsbedürftigkeit siehe etwa auch VwGH 5.7.2022, Ra 2021/22/0263).

Wenn der minderjährige Unionsbürger (u.a.) mit dem Elternteil mit Drittstaatsangehörigkeit dauerhaft zusammenlebt und dieser das Sorgerecht ausübt und sich rechtlich, finanziell und affektiv um den Minderjährigen sorgt, besteht Anlass zur widerlegbaren Vermutung, dass zwischen diesem und seinem drittstaatsangehörigen Elternteil ein Abhängigkeitsverhältnis besteht (EuGH C451/19 u.a., Rz 69 iZm einer Konstellation, in der die Eltern zusammenleben und sich gemeinsam um den Minderjährigen kümmern).

3.2. Im vorliegenden Fall sind die Söhne der BF (knapp vier Monate bzw. zwei Jahre alt) österreichische Staatsbürger und somit Unionsbürger, die ihr Freizügigkeitsrecht bisher noch nicht in Anspruch genommen haben. Sie haben beide das Bundesgebiet noch nie verlassen.

Die Söhne der BF wohnen mit der BF. Dieser obliegt das Sorgerecht für ihre Kinder (für den jüngeren Sohn jedenfalls das alleinige Sorgerecht) und die BF kümmert sich in jeglicher Hinsicht um die Betreuung ihrer Kinder, wobei sie diesbezüglich von der Wiener Kinder- und Jugendhilfe (begleitend) unterstützt wird. Der jüngste Sohn der BF wird von der BF gestillt und bedarf daher allein aufgrund seines Alters einer ganz intensiven Betreuung durch die BF. Dazu kommt ganz wesentlich, wie auch von der Wiener Kinder- und Jugendbetreuung und der BF im Verfahren vorgebracht, dass eine Versorgung der Söhne durch deren Vater im Lichte des Kindeswohles – wie auch das aktenkundige problematische Verhalten von Herrn E. zur BF und zu den Kindern zeigt – dem Kindeswohl abträglich wäre. Der Vater leistet lediglich finanziellen Unterhalt; er zeigt kein Interesse an einem Kontakt zu den Kindern. Im Lichte sämtlicher Umstände besteht daher unzweifelhaft ein Abhängigkeitsverhältnis der beiden minderjährigen Unionsbürger zur BF iSd Judikatur des EuGH bzw. VwGH.

3.3. In Gesamtschau geht das Verwaltungsgericht Wien daher davon aus, dass eine Versagung des beantragten Aufenthaltstitels de facto zur Folge hätte, dass die sich im Kleinkindalter befindlichen Söhne der BF aufgrund des bestehenden, zuvor dargelegten Abhängigkeitsverhältnisses zur BF sowie im Lichte des Kindeswohles aufgrund der schwierigen familiären Situation in Bezug auf den Vater der Söhne gezwungen wären, das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen, womit eine Verletzung ihrer aus Art. 20 AEUV erfließenden Rechte verbunden wäre.

3.4. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, ist in einem solchen Fall eine Abkopplung des im NAG verwendeten Begriffs des „Familienangehörigen“ von seiner in § 2 Abs. 1 Z 9 NAG enthaltenen Legaldefinition geboten, wenn dies eine unionsrechtskonforme Interpretation der nationalen Rechtslage erfordert, um ein dem Unionsrecht widersprechendes Ergebnis zu vermeiden (VwGH 3.5.2018, Ra 2017/19/0609). In einem solchen Fall wie dem vorliegenden, in dem kein Freizügigkeitssachverhalt vorliegt, und die die Unionsbürgerschaft besitzenden Söhne der BF als Zusammenführende de facto gezwungen wären, Österreich und das Gebiet der Union als Ganzes zu veranlassen, ist § 47 NAG, dessen Anforderungen nach dem Wortlaut nicht erfüllt sind, im Sinn der Judikatur des EuGH zu Art. 20 AEUV unionsrechtskonform dahin gehend auszulegen, dass der BF fallbezogen ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“, abgeleitet von ihren Söhnen, zuzuerkennen ist (VwGH 20.7.2016, Ra 2016/22/0025; 14.5.2020, Ra 2020/22/0004).

Daran ändert im Lichte der Judikatur des EuGH auch nichts, dass auch einige weitere Erteilungsvoraussetzungen (neben dem Umstand, dass die Familienangehörigeneigenschaft ohne Abkopplung von der Legaldefinition nicht vorliegen würde) nicht erfüllt sind (§ 11 Abs. 2 Z 3 und Z 4 NAG, § 21 Abs. 1 NAG, § 21a Abs. 1 NAG) und die BF seit etwas weniger als zwei Jahren durchgehend unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig ist, da damit keine „tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit“ einhergeht, die einen so schwerwiegenden Eingriff in den tatsächlichen Genuss des Kernbestandes der sich aus dem Status des Unionsbürgers ergebenden Rechte zulassen würde (vgl. in diesem Zusammenhang die Ausführungen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit bei EuGH C-82/16, Rz 92 ff.; 27.2.2020, Subdelegacion del Gobierno en Ciudad Real, C-836/18, Rz 44 ff.; C-451/19 u.a., 49 ff.; VwGH 3.12.2021, Ra 2021/17/0299, wobei – so der EuGH – nicht ausreichende Existenzmittel allein es nicht rechtfertigen, dem Drittstaatsangehörigen ein aus Art. 20 AEUV abgeleitetes Aufenthaltsrecht zu verweigern), zumal auch bei dieser Beurteilung das Wohl des minderjährigen Kindes, sein Alter, sein Gesundheitszustand sowie seine familiäre und wirtschaftliche Situation zu berücksichtigen ist (C-451/19 u.a., Rz 53).

3.5. Im Ergebnis folgt daraus, dass der BF ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs. 2 NAG iVm Art. 20 AEUV zu erteilen ist. Die Befristung für die Dauer von zwölf Monaten ergibt sich aus § 20 Abs. 1 NAG, wobei die Dauer von der Gültigkeitsdauer des Reisepasses der BF gedeckt ist.

Die belangte Behörde hat die Herstellung der Aufenthaltstitelkarte gemäß § 1 NAGDV zu beauftragen und der BF auszufolgen (vgl. § 19 Abs. 10 NAG).

H i n w e i s

Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Das Verwaltungsgericht Wien hat am 16.6.2023 in der gegenständlichen Beschwerdesache eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und sodann das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet.

Die in der mündlichen Verhandlung angefertigte Niederschrift, der eine Belehrung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG angeschlossen war, wurde der Beschwerdeführerin unmittelbar ausgefolgt bzw. der belangten Behörde und dem Bundesminister für Inneres am 16.6.2023 zugestellt. Somit wurde die Niederschrift sämtlichen zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organen ausgefolgt oder zugestellt.

Keine zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof beziehungsweise Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof legitimierte Partei und kein hierzu legitimiertes Organ hat innerhalb der gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG normierten Frist von zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG gestellt.

Deshalb konnte das Erkenntnis gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG gekürzt ausgefertigt werden. Gegen diese gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 25a Abs. 4a VwGG und/oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof gemäß § 82 Abs. 3b VfGG nicht mehr zulässig.

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