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VGW-031/068/2123/2023•LVwG W VGW-031/068/2123/2023
VGW-031/068/2123/2023Tribunal Administrativo Regional30 de jun. de 2023
Verwaltungsstrafverfahren, Betretungsverbot, Gefährder, Strafhöhe
IM NAMEN DER REPUBLIK!
gekürzte Ausfertigung
gemäß § 29 Abs. 5 iVm § 50 Abs. 2 VwGVG
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Hohenegger über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat C., vom 25.11.2022, Zl. ..., betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Sicherheitspolizeigesetz (SPG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.03.2023,
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von EUR 250,– auf EUR 200,– und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tage 14 Stunden auf 2 Tage 7 Stunden herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Gemäß § 38 VwGVG iVm § 64 Abs. 1 und 2 VStG beträgt der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens EUR 20,– (das sind 10% der verhängten Geldstrafe).
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
I.Wesentliche Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer weist mehrere verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen auf. Sämtliche Polizeistrafen sind wegen Verstößen gegen die StVO, das KFG und das FSG (LPD – AS 27 f.).
Die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des Beschwerdeführers sind dem Akt (AS 27 f.) zu entnehmen. Der Beschwerdeführer ist Einsichtig und hat vor, nach seiner Haftentlassung die Wohnung der Gemeinde zurück zu geben und wo anders sich eine Wohnung zu nehmen.
Durch die Einschränkung auf Bekämpfung der Strafhöhe ist die zur Last gelegte Tat in Rechtskraft erwachsen, weshalb lediglich Feststellungen zur Bemessung der Strafhöhe zu treffen sind.
Gemäß § 84 Abs. 1b Z1 SPG idF BGBl. I Nr. 148/2021 begeht ein Gefährder (Mensch, von dem auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen ist, dass er einen gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit, insbesondere in einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, begehen werde, und welchem deshalb das Betreten einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, samt einem Bereich im Umkreis von hundert Metern von der Polizei untersagt wurde), der den vom Betretungsverbot gemäß § 38a umfassten Bereich betritt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2.500 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.
Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine verwaltungsstrafrechtliche Vorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.
Da sich die vorliegende Beschwerde ausschließlich gegen die Strafhöhe richtet, hat das Verwaltungsgericht nur die von der Behörde vorgenommene Strafbemessung zu überprüfen und nicht mehr auf die in der Schuldfrage ergangene erstinstanzliche Entscheidung einzugehen. Hinsichtlich der Strafbarkeit ist das erstinstanzliche Straferkenntnis insoweit in (Teil )Rechtskraft erwachsen (vgl. VwGH 22.2.1990, 89/09/0137; 14.11.1997, 97/02/0232; 28.5.2019, Ra 2018/05/0266).
Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat schädigte in nicht unerheblichem Ausmaß das Interesse an der körperlichen Sicherheit einer gefährdeten Person. Die Intensität dieser Rechtsgutbeeinträchtigung durch die Tat war schon im Hinblick auf die damit in Zusammenhang stehende Beeinträchtigung der Interessen anderer Personen keinesfalls als gering zu werten.
Bei Ungehorsamsdelikten ist das Ausbleiben eines Erfolgs nicht als mildernd zu berücksichtigen (vgl. VwGH 16.12.1998, 98/03/0222).
Es ist weiters von unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers auszugehen. Sorgepflichten liegen für zwei Minderjährige vor. Beides wurde von der belangten Behörde in ihrem Straferkenntnis mangels Angaben nicht berücksichtigt.
Im Hinblick auf die relevanten Strafzumessungsgründe war die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe auf das nunmehr festgelegte Ausmaß herabzusetzen. Der Beschwerdeführer weist zwar mehrere verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen auf, doch zeigte er sich in der mündlichen Verhandlung einsichtig, womit spezialpräventive Gründe eine Herabsetzung der Tat indizieren. Hierbei ist auch in Anschlag zu bringen, dass die belangte Behörde zu Unrecht das Fehlen verwaltungsstrafrechtlicher Unbescholtenheit als Erschwerungsgrund gewertet hat, weshalb im Zusammenhalt mit den oben genannten Gründen und den ungünstigen persönlichen Verhältnissen die Strafe spruchgemäß herabzusetzen ist.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch zitierte Gesetzesstelle.
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