LVwG W VGW-123/077/7310/2023/E

VGW-123/077/7310/2023/ETribunal Administrativo Regional14 de jun. de 2023

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Regest

Vergaberecht; Kostentragung; Pauschalgebühr; Antrag auf Nachprüfung; Zurückziehung; Klaglosstellung; Kosten; Grundsatz der Selbsttragung

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Landesverwaltungsgericht Wien VGW-123/077/7310/2023/E

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.06.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2023:VGW.123.077.7310.2023.E

Begründung

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr.in Lettner als Vorsitzende, den Richter Dr. Oppel und die Richterin Mag.a Mandl über den Antrag der A. GmbH, vertreten durch Rechtsanwälte, auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung betreffend Vergabeverfahren "Rahmenvertrag Elektroinstallationen, Diverse Objekte im gesamten Wiener Stadtgebiet", MA34-…-2020 - Zuschlagsentscheidung (Los 6), der Stadt Wien, Magistratsabteilung 34, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, den

BESCHLUSS

gefasst:

I. Der mit Erkenntnis des VwGH vom 09.05.2023, Ra 2021/04/0126-8, aufgehobene Punkt III des Beschlusses des Verwaltungsgerichtes Wien vom 13.04.2021, VGW-123/077/4621/2021-7, wird durch folgenden Spruchpunkt III ersetzt:

„III. Im Übrigen hat die Antragstellerin die von ihr bezahlten Pauschalgebühren selbst zu tragen.“

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Begründung

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde bereits mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 13.04.2021, VGW-123/077/4621/2021-7, festgestellt und besteht, kurz auf das Wesentlichste zusammengefasst, darin, dass die Antragstellerin vor der Einbringung ihres Antrags auf Nichtigerklärung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung der Antragsgegnerin mit der Antragsgegnerin dahingehend in Kontakt stand, ob die Antragsgegnerin die gesondert anfechtbare Entscheidung nicht zurücknimmt. Kurz vor Ablauf der Frist zur Einbringung des Antrags auf Nichtigerklärung haben sich die Übermittlung der Einbringung des Antrags auf Nichtigerklärung durch die Antragstellerin und die Zurücknahme der gesondert anfechtbaren Entscheidung durch die Antragsgegnerin dahingehend überschnitten, dass die Antragsgegnerin die gesondert anfechtbare Entscheidung 10 Minuten vor Ablauf der Einbringungsfrist zurückgenommen hat, die Antragstellerin in diesen letzten 10 Minuten der Einbringungsfrist jedoch den Antrag auf Nichtigerklärung beim Verwaltungsgericht Wien eingebracht und erst 20 Minuten nach Ablauf der Einbringungsfrist und nach erfolgter Einbringung zurückgezogen hat.

Das Verwaltungsgericht hat in dem nunmehr vom VwGH behobenen Punkt III des Beschlusses der Antragsgegnerin aufgetragen, der Antragstellerin € 2430,75 an bezahlten Pauschalgebühren binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu Handen ihres Rechtsvertreters zu bezahlen, und hat das im Wesentlichen damit begründet, dass die Zurücknahme der gesondert anfechtbaren Entscheidung durch die Antragsgegnerin so knapp vor Ablauf der Einbringungsfrist für den Antrag auf Nichtigerklärung erfolgt sei, dass die Antragstellerin auf diese Zurücknahme nicht mehr habe reagieren können. Aus den im Beschluss näher ausgeführten Erwägungen sei die Zurücknahme der gesondert anfechtbaren Entscheidung daher einer Klaglosstellung gleichzuhalten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem zitierten Erkenntnis ausgeführt, dass die Zurücknahme der gesondert anfechtbaren Entscheidung durch die Antragsgegnerin vor Einbringung des Antrags auf deren Nichtigerklärung und damit vor der Anhängigkeit des Nachprüfungsverfahrens in der Risikosphäre der Antragstellerin liegt. Darauf, ob die Antragstellerin auf die Zurücknahme der gesondert anfechtbaren Entscheidung durch die Antragsgegnerin noch reagieren kann, kommt es rechtlich nicht an. Im Detail wird auf die näheren Ausführungen des VwGH in dem zitierten Erkenntnis verwiesen.

§ 15 Abs. 1 und Abs. 2 WVRG normiert, unter welchen Voraussetzungen der Antragsteller oder die Antragstellerin Anspruch auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren durch den Antragsgegner oder die Antragsgegnerin hat. Für den Fall der Klaglosstellung durch den Antragsgegner oder die Antragsgegnerin ist es nach dieser Gesetzesstelle erforderlich, dass das Nachprüfungsverfahren bereits anhängig ist. Überschneiden sich die Einbringung eines Antrags auf Nichtigerklärung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung durch die Antragstellerin und die Zurücknahme dieser gesondert anfechtbaren Entscheidung durch die Antragsgegnerin auf eine solche Weise, dass die gesondert anfechtbare Entscheidung zurückgenommen wird, bevor der Nachprüfungsantrag einlangt, dann trägt demnach die Antragstellerin das Kostenrisiko der entrichteten Pauschalgebühren und hat die entrichteten Pauschalgebühren selbst zu tragen. Die Zeitspanne, die zwischen der Zurücknahme der gesondert anfechtbaren Entscheidung und dem Einlangen des dagegen gerichteten Nachprüfungsantrags liegt, hat demnach keine rechtliche Bedeutung, und kommt es rechtlich auch nicht darauf an, ob die Antragstellerin auf die Zurücknahme der gesondert anfechtbaren Entscheidung noch reagieren und von der Einbringung des Nachprüfungsantrags noch Abstand nehmen konnte.

Die Antragstellerin hat daher die von ihr entrichteten Pauschalgebühren, soweit diese nicht aufgrund der erfolgten Zurückziehung des Antrags auf Nichtigerklärung vom Verwaltungsgericht zu refundieren waren, selbst zu tragen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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