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Änderungsverfahren; Bewilligungsverfahren; Generalerneuerung; elektrische Energie; Versorgung der Bevölkerung; öffentliches Interesse; Auflagen; Parteistellung; Einwendungen
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Gerhard Kienast über die Beschwerden 1. der Marktgemeinde A., vertreten durch den Bürgermeister El. Di., 2. B. C., 3. D. C., 4. Bürgerschaft E., 5. Stadtgemeinde E., 6. F. G., 7. H. G., 8. I. J., 9. K. L., 10. M. N., 11. O. P., 12. N. P., 13. H. P., 14. Hotels Q. KG, 15. R. S., 16. T. U., 17. V. U., 18. W. U., 19. X. Y., 20. Ab. Z., 21. Ac. Z., 22. Ad Ba., 23. Af. Ba., 24. Ag. Ba., 25. H. Ba., 26. Ac. Ba., 27. Ak. Ba., 28. O. Be., 29. Al. Bi., 30. An. Bo., 31. B. C., 32. D. C., 33. Ap. De., 34. Ar. Bu., 25. Ab. Bu., 36. As. Bu., 37. At. Ca., 38. Av. Ce., 39. Eb. Ci., 40. Ec. Co., 41. Ed. Co., 42. Ef. Co., 43. Eg. Co., 44. Ac. Co., 45. Ek. Co., 46. El. Co., 47. H. Cu., 48. W. Da., zweit- bis achtundvierzigstbeschwerdeführende Partei vertreten durch RA, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vom 31.10.2022, Zl. 2022-0…, betreffend Änderungsgenehmigung nach dem Starkstromwegegesetz 1968 (StWG), mitbeteiligte Partei: Austrian Power Grid AG, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, nach öffentlicher, mündlicher Verhandlung am 27.4.2023 zu Recht:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen und der bekämpfte Bescheid bestätigt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang:
Mit Schriftsatz vom 21.12.2021 beantragte die mitbeteiligte Partei bei der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Bau- und Betriebsbewilligung gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 7 Abs. 1 StWG für die beabsichtigte Generalerneuerung des 220-kV-Leitungsabschnitts Umspannwerk (UW) Do. – Einbindungspunkt (EP) Du. als Änderung der bestehenden 220-kV-Starkstromfreileitung UW Do. – Netzknoten (NK) Du..
Mit Schreiben vom 16.3.2022 erteilte die belangte Bundesministerin der mitbeteiligten Partei einen Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG, dem die mitbeteiligte Partei mit Schriftsatz vom 27.4.2022 (fristgerecht) nachkam.
Mit Bescheid vom 12.4.2022 bestellte die belangte Bundesministerin Dr. Fe. Fi. zum (nichtamtlichen) Sachverständigen für Umweltmedizin.
Mit Verfügung vom 10.5.2022 machte die belangte Bundesministerin den Antrag der mitbeteiligten Partei kund und beraumte eine öffentliche, mündliche Verhandlung am 12.7.2022 durch Edikt an.
Am 13.5.2022 erstattete Dipl.-Ing. Dr. Fo. Fu. als Amtssachverständiger für Elektrotechnik ein schriftliches Gutachten.
(Auch) die beschwerdeführenden Parteien erhoben fristgerecht schriftlich Einwendungen.
Am 12.7.2022 fand eine mündliche Verhandlung statt, in der unter anderem die Sachverständigen Dipl.-Ing. Dr. Fo. Fu. und Dr. Fe. Fi. ihre Gutachten (vom 13.5.2022 bzw. 12.6.2022) präsentierten (und ergänzten).
Am 13.7.2022 verfügte die belangte Bundesministerin die Veröffentlichung der Verhandlungsschrift gemäß § 44e Abs. 3 AVG.
Mit Bescheid vom 31.10.2022 erteilte die belangte Bundesministerin die Bau- und Betriebsbewilligung für das Vorhaben der Generalerneuerung des 220-kV-Leitungsabschnitts UW Do. – EP Du. als Änderung der bestehenden 220-kV-Starkstromfreileitung UW Do. – NK Du. (Spruchpunkt 1) und stellte darüber hinaus fest, dass bei Einhaltung der geltenden elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften gegen die Planung und bauliche Durchführung des Projekts sowie gegen die Inbetriebnahme der Anlagen vom Standpunkt der elektrotechnischen Sicherheit, der Normalisierung und Typisierung auf dem Gebiet der Elektrotechnik keine Einwände zu erheben sind (Spruchpunkt 2) und schrieb zahlreiche Auflagen vor (Spruchpunkt 4).
Mit Schreiben vom 1.12.2022 zog die erstbeschwerdeführende Partei und mit zwei Schriftsätzen jeweils vom 5.12.2022 zogen die (allesamt durch RA Dr. Ga. vertretenen) übrigen beschwerdeführenden Parteien den Bescheid der belangten Bundesministerin vom 31.10.2022 (form- und fristgerecht) in Beschwerde an das erkennende Verwaltungsgericht Wien.
Mit Note vom 13.1.2023 legte die belangte Bundesministerin die drei Beschwerdeschriftsätze samt bezughabendem Verwaltungsakt dem erkennenden Verwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo sie am 18.1.2023 einlangten.
Mit Schreiben vom 31.1.2023 übermittelte das erkennende Verwaltungsgericht der mitbeteiligten Partei die Beschwerden zur Kenntnisnahme und räumte die Gelegenheit ein, zu ihnen binnen zweier Wochen Stellung zu nehmen.
Mit zwei Schriftsätzen vom 17.2.2023 erstattete die mitbeteiligte Partei Beschwerdebeantwortungen (zur Beschwerde der erstbeschwerdeführenden Partei und zu den Beschwerden der übrigen beschwerdeführenden Parteien) und legte Urkunden vor.
Mit Schriftsatz vom 3.4.2023 teilten die zweit- bis achtundvierzigstbeschwerdeführenden Parteien über Auftrag mit, wie weit ihre Grundstücke von der Starkstromfreileitung entfernt sind, und legten umfangreich Urkunden vor.
Am 20.4.2023 nahm der Rechtsvertreter der mitbeteiligten Partei beim erkennenden Verwaltungsgericht Akteneinsicht.
Am 27.4.2023 fand vor dem erkennenden Verwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, in der die beiden Sachverständigen Dipl.-Ing. Dr. Fu. und Dr. Fi. Rede und Antwort standen und die zweit- bis achtundvierzigstbeschwerdeführenden Parteien weitere Beweisanträge stellten. Der Verhandlungsleiter schloss Beweisverfahren und Verhandlung, unterließ aber wegen der umfangreichen Akten- sowie der komplexen Sach- und Rechtslage, seine Entscheidung im Anschluss der Verhandlung mündlich zu verkünden.
II. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
1.1. Die mitbeteiligte Partei ist Eigentümerin und Betreiberin des überregionalen Übertragungsnetzes mit den Spannungsebenen 110 kV, 220 kV und 380 kV in der Regelzone APG und für die Betriebsführung, Instandhaltung, Planung und den Ausbau des Netzes zuständig. Das österreichische Höchstspannungsnetz (220 kV, 380 kV) ist mit den umliegenden Höchstspannungsnetzen von Österreichs Nachbarstaaten zusammengeschaltet.
Verfahrensgegenständlich ist der Abschnitt EP Du. – UW Do. der 220-kV-Leitung NK Du. – UW Do., die wiederum Teil der 220-kV-Leitung Du. – Ge. ist und mit den Bescheiden der Sbg. LReg. vom 26.1.1949 im Salzburger Abschnitt und der Stmk. LReg. vom 22.2.1949 im steirischen Abschnitt energierechtlich genehmigt wurde.
1.2. Die Stromflüsse im österreichischen Übertragungsnetz der mitbeteiligten Partei sind in steigendem Maße durch den Ausbau von erneuerbaren Energien dominiert und zeigen zunehmend volatile Leistungsflüsse zwischen den Regionen. Diese Entwicklung hat auch auf regionaler Ebene des Gi.-tal Auswirkungen: Bei hohen Ost-West- bzw. West-Ost-Leistungsflüssen treten auf der Leitung Du. – Do. vermehrt (n-1)-Verletzungen auf. Störungen oder Ausfälle im Übertragungsnetz können zunehmend nicht mehr ausgeglichen werden und wirken sich damit nachteilig auf die Versorgungssicherheit bzw. die Verbraucher in den oben genannten Regionen aus. Die verfahrensgegenständliche Generalerneuerung EP Du. – UW Do. erhöht regional die (gemäß den Technischen und Organisatorischen Regeln [TOR] gemäß ElWOG) im Netzbetrieb verpflichtend einzuhaltende (n-1)-Sicherheit und die (n-1)-Betriebsreserven sowie die Leistungsfähigkeit im Übertragungsnetz der mitbeteiligten Partei, vor allem aber in den Regionen …. Damit werden Möglichkeiten für die nachhaltige Entwicklung dieser Regionen, die Errichtung der gesetzlichen Klimaschutzziele auf regionaler Ebene und insbesondere die Versorgungssicherheit und Zuverlässigkeit für die Zukunft gesichert.
1.3. Der von der gegenständlichen Generalerneuerung erfasste Leitungsabschnitt EP Du. – UW Do. der 220-kV-Leitung NK Du. – UW Do. umfasst 234 Leitungsstützpunkte und hat eine Trassenlänge von 73,2 km, wovon sich 16,9 km im Bundesland Salzburg und 56,3 km im Bundesland Steiermark befinden.
Mit Bescheid vom 30.10.2020 stellte die Steiermärkische Landesregierung (als UVP-Behörde) über Antrag der mitbeteiligten Partei fest, dass für das gegenständliche Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) durchzuführen ist. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Erkenntnis vom 20.8.2021 diesen Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung; dieses Erkenntnis blieb unangefochten und ist rechtskräftig.
Die Generalerneuerung betrifft alle leitungsbautechnischen Komponenten (Fundamente inklusive Erdungsanlage, Master, Isolatoren und Armaturen/Klemmen sowie Seile); sie werden erneuert bzw. getauscht. Konkret soll eine moderne Zweibündel-Beseilung die derzeitige Einfachbeseilung ersetzen, was nicht nur die (n-1)-Sicherheit und die (n-1)-Betriebsreserven sowie die Leistungsfähigkeit der Leitung maßgeblich erhöht, sondern wegen der erhöhten Seildurchmesser (36 mm statt 27,7 mm) durch Reduzierung der elektrischen Randfeldstärke auch die Schallemissionen (Koronaschall) reduziert. Sämtliche Trag- und Winkelmaste werden an denselben Maststandorten (mit nicht vergrößerter Mastaufstandsfläche) neu errichtet, mit zwei Ausnahmen: der Mast … im Natura 2000 Gebiet „Go.“ wird ersatzlos aufgelassen und die beiden angrenzenden Tragmasten in Leitungsachse verschoben und um 18,7 m bzw. 14,6 m erhöht. Mast …, der sich in einem Wasserschutzgebiet befindet, wird aus dem Schutzgebiet heraus ca. 70 m in Trassenachse Richtung Nordosten verschoben; von diesen Änderungen ist Grundeigentum der beschwerdeführenden Parteien nicht betroffen. Der 30 m breite Dienstbarkeitsstreifen beiderseits der Trassenachse bleibt unverändert. Die Höhe der Regeltragmasten wird im Vergleich zur Bestandsleitung auf 45,35 m erhöht; gleichfalls der Mindestbodenabstand der untersten Leiterseile (von 7 m bei der Bestandsleitung) auf 9 m. In jenen Bereichen, in denen die Trasse über landwirtschaftlich genutzte Flächen führt, wird die Lage der untersten Seile zusätzlich angehoben, was die Mindestdurchfahrtshöhe gegenüber dem Bestand in jedem Fall verbessert. Bei Nahbereichsobjekten mit empfindlicher Nutzung (z.B. Wohnobjekten) wird die Seillage um mehr als 4 m im Vergleich zu Bestandsleitung erhöht und das Magnetfeld durch Änderung der Phasenanordnung (des Dreiphasen–Wechselstroms) minimiert.
Die Stromstärke (höchster Betriebsstrom im Normalbetrieb bei Normbedingungen) wird von 800 A je System auf 1480 A je System erhöht; Nennspannung (220 kV) und Netzfrequenz (50 Hz) bleiben unverändert.
1.4. Das Gefährdungspotenzial der Tragmasten selbst erhöht sich durch die neuen Tragmasten gegenüber den bestehenden Tragmasten nicht. Das elektrische Feld, somit die elektrische Feldstärke, die von der Betriebsspannung der Freileitung und dem Abstand von den spannungsführenden Leiterseilen abhängt, erhöht sich nicht nennenswert, weil die Nennspannung und die geometrische Anordnung der Leiter unverändert bleiben; bei Abständen, die kleiner als 12 m von der Trassenachse sind, ist die elektrische Feldstärke deutlich reduziert; bei Abständen über 12 m von der Trassenachse ist sie teilweise etwas erhöht. Allerdings ist bei Objekten mit empfindlicher Nutzung (insbesondere Wohnobjekte) das elektrische Feld wegen der Vergrößerung der Bodenabstände durch Höherlegung der Leitungen reduziert. Das magnetische Feld, das von der Stromstärke in den Leitern sowie der Leiterkonfiguration abhängt und mit zunehmenden Abstand von den Leiterseilen stark abnimmt, ändert sich im Nahebereich von Objekt mit empfindlicher Nutzung nicht, weil die Seillagen im Nahebereich dieser Objekte erhöht werden, sodass dort die Bodenabstände der untersten Leiterseile 11 m betragen.
Mit der Generalerneuerung der gegenständlichen 220-kV-Starkstromfreileitung geht keine Vernichtung des Substanzwertes von Eigentum eines der beschwerdeführenden Partei einher. Auch droht den beschwerdeführenden Parteien durch sie keine Gefährdung ihrer Gesundheit.
2.1. Die Feststellungen zu den Punkten 1.1., 1.2. und 1.3. gründen im insoweit unbedenklichen Verwaltungsakt; sie sind auch zwischen den Verfahrensparteien nicht strittig.
2.2.1. Die Feststellung in Punkt 1.4. zum Gefährdungspotenzial der (neuen) Tragmasten basieren auf den Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. Dr. Fu. in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Verwaltungsgericht, die diesem nachvollziehbar und begründet erscheinen.
2.2.2. Die Feststellungen zum elektrischen und zum magnetischen Feld, welche das Übertragungsnetz mit der Nennspannung 220 kV und der Stromstärke 1480 A hervorruft, fußen auf den von der mitbeteiligten Partei berechneten und im technischen Bericht „General Erneuerung 220-kV-Leitung Du. – UW Do.: Analyse elektrische und magnetische Felder“ dargestellten Feldverläufen für die bestehende und generalsanierte Leitung und der Überprüfung und (mit 17.12.2012 datierten) Bestätigung durch das Institute of Electrodynamics, Microwave and Circuit Engineering der Technischen Universität Wien. Beim erkennenden Verwaltungsgericht kamen keine Zweifel an der Richtigkeit der berechneten Daten hervor; auch die Beschwerdeführer traten diesen Daten nicht substantiiert entgegen.
2.2.3. Dass mit der Generalerneuerung der gegenständlichen 220-kV-Starkstromfreileitung der Substanzwert von Eigentum eines der beschwerdeführenden Parteien vernichtet würde, ist weder zu ersehen noch wurde dies von einer der beschwerdeführenden Parteien behauptet.
2.2.4. Die Feststellung, dass mit der Generalerneuerung den beschwerdeführenden Parteien keine Gefährdung ihrer Gesundheit droht, stützt sich auf die Ausführungen des medizinischen Sachverständigen Dr. Fi. in seinem (in der mündlichen Verhandlung am 12.7.2022 ergänzten) Gutachten vom 12.6.2022, die richtig, vollständig, schlüssig und nachvollziehbar sind und mit den Denkgesetzen im Einklang stehen. Auch die beschwerdeführenden Parteien behaupten nicht die Unvollständigkeit oder Unschlüssigkeit des Gutachtens, sondern, dass dieses nicht richtig sei (vgl. die Ausführungen des Vertreters der zweit- bis achtundvierzigstbeschwerdeführenden Partei in der öffentlichen, mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Verwaltungsgericht); sie unterließen aber in diesem Zusammenhang, das Gutachten diesbezüglich auf gleicher fachlicher Ebene, somit mit einem „Gegengutachten“, zu entkräften (zu diesem Erfordernis z.B. VwGH 17.3.2022, Ra 2022/09/0010, Rn. 21). Da das erkennende Verwaltungsgericht zu diesem Beweisthema auf Grund des Gutachtens des medizinischen Sachverständigen somit bereits hinreichende Gewissheit erlangt hat, war den Beweisanträgen der zweit- bis achtundvierzigstbeschwerdeführenden Parteien nicht Folge zu geben.
Das erkennende Verwaltungsgericht zweifelt (entgegen den zweit- bis achtundvierzigstbeschwerdeführenden Parteien) auch nicht an der fachlichen Qualifikation des Sachverständigen Dr. Fi., ist doch nach § 2 Abs. 3 Ärztegesetz 1984 jeder zur selbständigen Ausübung des Berufs berechtigte Arzt befugt, ärztliche Gutachten zu erstatten, zudem nahm Dr. Fi. nicht erstmals zu ähnlichen Fragestellungen gutachtlich Stellung; weiters legte er in seinem Gutachten (und auch in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Verwaltungsgericht) die Quellen seiner Kriterien, an denen er die elektrischen und magnetischen Felder in Bezug auf deren Wirkung auf den menschlichen Körper maß, umfangreich offen, auch besteht kein Anlass, an diesen Quellen in Hinblick auf ihre Objektivität und Sachgemäßheit zu zweifeln. Darüber hinaus könnte die mangelnde Fachkunde eines Sachverständigen mit Erfolg nur durch ein konkretes Vorbringen geltend gemacht werden, wonach das vom Sachverständigen erstattete Gutachten unrichtig oder unvollständig ist (vgl. z.B. VwGH 9.9.2015, 2013/03/0120); ein derartiges konkretes Vorbringen erstatteten die beschwerdeführenden Parteien jedoch nicht. Im Übrigen hängen sowohl Umfang als auch Methode der Befundaufnahme ausschließlich von objektiven fachlichen Gesichtspunkten ab, die primär einmal der Sachverständige anhand seiner Fachkunde zu beurteilen hat (z.B. VwGH vom 25.9.2013, 2013/16/0013).
3.1. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist als Sache in vom Verwaltungsgericht zu führenden Verfahren über Beschwerden gegen verwaltungsbehördliche Bescheide jene Angelegenheit anzusehen, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat (z.B. VwGH 8.9.2015, Ra 2015/18/0134). In einem antragsbedürftigen Verwaltungsverfahren bestimmt in erster Linie der Antragsteller, was Gegenstand des Verfahrens ist; der Antrag legt fest, was Sache des Genehmigungsverfahrens ist (z.B. VwGH 19.12.2013, 2011/03/0160).
Fallbezogen beantragte die mitbeteiligte Partei gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 7 Abs. 1 StWG die Bewilligung der Generalerneuerung eines bestimmten Leitungsabschnitts als Änderung einer bestehenden Starkstromfreileitung und erteilte die belangte Bundesministerin mit dem bekämpften Bescheid (Spruchpunkt 1) eben genau diese Bewilligung. Verfahrensgegenstand vor dem erkennenden Verwaltungsgericht ist daher eine Änderungsbewilligung.
Gegenstand eines Änderungsgenehmigungsverfahren ist nur die Änderung einer genehmigten Anlage, nicht jedoch die geänderte Anlage insgesamt (z.B. VwGH 28.4.2021, Ra 2021/04/0082, Rn. 35). Ein derartiges Änderungsverfahren dient aber nicht dazu, neuerlich über die Genehmigungsfähigkeit jener Teile des Vorhabens abzusprechen, an denen gegenüber dem ursprünglichen Vorhaben keine Änderung vorgenommen wurden. Parteien dieses Verfahrens können nur Einwendungen hinsichtlich jener Teile des Vorhabens erheben, die vom Änderungsverfahren erfasst sind. Eine gegenteilige Sichtweise würde auf eine neuerliche Überprüfung von rechtskräftig genehmigten Vorhaben hinauslaufen (z.B. VwGH 30.9.2020, Ra 2020/03/0054, Rn. 53).
Das insbesondere von der erstbeschwerdeführenden Partei erhobene Beschwerdevorbringen, den Trassenverlauf der Starkstromfreileitung zu ändern, liegt daher – weil der Trassenverlauf (von hier nicht maßgeblichen Teilen abgesehen) von der Generalerneuerung nicht berührt ist – außerhalb des Gegenstands des Beschwerdeverfahrens, weshalb ihm kein Erfolg beschieden sein kann.
3.2. Gemäß § 7 Abs. 1 StbG hat die Behörde die Bau- und Betriebsbewillig einer Generalerneuerung eines näher genannten 220-kV-Leitungsabschnitts (in casu: als Änderung einer bestehenden 220-kV-Starkstromfreileitung) zu erteilen, wenn die elektrische Leitungsanlage (in casu: deren Generalerneuerung) dem öffentlichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung oder eines Teiles derselben mit elektrischer Energie nicht widerspricht. Dabei ist (positiv) zu prüfen, ob ein konkretes Leitungsprojekt dem öffentlichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung oder eines Teiles derselben mit elektrischer Energie entspricht und nicht bloß „nicht wiederspricht“ (z.B. VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021, Rn. 645).
Gemäß den Feststellungen (Pkt. 1.2.) leistet die verfahrensgegenständliche Generalerneuerung einen positiven Beitrag für das öffentliche Interesse an der Sicherung der Versorgung weiter Bevölkerungsteile mit elektrischer Energie, sodass diese Genehmigungsvoraussetzung vorliegt.
Die in Spruchpunkt 4 der mitbeteiligten Partei vorgeschriebenen Auflagen sind Ausfluss der nach § 7 Abs. 1 vorletzten Satz StWG vorzunehmenden Abwägung dieses öffentlichen Versorgungsinteresses mit anderen öffentlichen Interessen, zu denen im administrativen Ermittlungsverfahren die zur Wahrung dieser Interessen berufenen Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften gehört wurden; weder diesen (bereits mangels Parteistellung: VwGH 20.7.2004, 2005/05/0313) noch den beschwerdeführenden Parteien kommt aber im Beschwerdeverfahren ein Recht auf Abänderung oder Ergänzung dieser Auflagen zu; Spruchpunkt 4 des bekämpften Bescheids ist daher nicht Verfahrensgegenstand dieses Beschwerdeverfahrens. Dem erkennenden Verwaltungsgericht ist es damit auch verwehrt, von Amts wegen diese in § 7 Abs. 1 vorletzter Satz StWG angeführten öffentlichen Interessen aufzugreifen; dies ergibt sich auch aus § 27 VwGVG.
Die von den beschwerdeführenden Parteien geforderte Vorschreibung einer unterirdische „Verkabelung“ (im Auflagenweg) ist zunächst, da – wie aus obigen Ausführungen erhellt – die im bekämpften Bescheid vorgeschriebenen Auflagen unberührt bleiben, nicht Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens, ließe sich sodann mittels Auflage gar nicht vorschreiben (z.B. VwGH 4.3.2008, 2005/05/0281) und könnten schließlich die beschwerdeführenden Parteien mangels diesbezüglichen Anspruchs (vgl. z.B. VwGH 24.5.2022, Ra 2020/04/0008, Rn. 23) gar nicht auf eine derartige Vorschreibung dringen.
3.3. Das StWG enthält keine Bestimmungen über die Parteistellung vom betroffenen Grundeigentümern und von Nachbarn im starkstromwegerechtlichen Bewilligungsverfahren. Aus dem Eigentum erfließt allerdings das Recht, drohenden Substanzverlust im Eigentum als Parteirecht im Bewilligungsverfahren zu relevieren. Der VwGH sprach den Grundeigentümern auch das Recht zu, „allfällige tatsächliche konkrete Gesundheitsgefährdungen geltend zu machen“ (vgl. VwGH 14.3.1989, 88/05/0174; zur Entwicklung dieser Judikatur siehe B. Raschauer, Die Hochspannungsleitung als Verfassungsproblem, in: Berka-FS [2013], 575 [584 ff]). Damit scheiden beispielsweise Fragen des Lärmschutzes (VwGH 23.2.1988, 87/05/0182) (wobei im Konkreten der Koronaschall wegen der größeren Seildurchmesser [vgl. Pkt. 1.3.] ohnehin reduziert wird) sowie des Ortsbild- und Landschaftsbildschutzes (VwGH 14.1.1986, 84/05/0059) als taugliche Einwendungen aus.
3.3.1. Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des VwGH können die betroffenen Grundeigentümer wie die sonstigen dinglich Berechtigten im starkstromwegerechtlichen Bewilligungsverfahren die Substanzwertvernichtung ihres Eigentums oder den Verlust der Verwertbarkeit ihres Eigentums als Parteirechte geltend machen (vgl. die bei Neubauer/Onz/Mendl, StWG [2010], § 7 Rz 86 zit. Judikatur). Da die übliche bestimmungsgemäße Nutzung des Eigentums der beschwerdeführenden Parteien wegen des gleichbleibenden Trassenverlaufs und der gleichbleibenden Standorte der Tragmasten durch die verfahrensgegenständliche Generalerneuerung nicht nur nicht wegfällt, sondern gar nicht verändert wird, und eine Substanzwertvernichtung des Eigentums weder droht noch von den beschwerdeführenden Parteien konkret dargelegt wurde (noch auch sonst ersichtlich ist), führt das von den beschwerdeführenden Parteien durchgehend geltend gemachte, das Eigentum betreffende Beschwerdevorbringen ihre Beschwerden nicht zum Erfolg.
Die Minderung des Verkehrswerts ihres Eigentums können die betroffenen Grundeigentümer im starkstromwegerechtlichen Bewilligungsverfahren nicht erfolgreich relevieren (vgl. z.B. VwGH 9.10.2014, 2013/05/0078).
3.3.2. Die beschwerdeführenden Parteien bringen in ihren Beschwerden auch vor, durch die Generalerneuerung würde ihre Gesundheit gefährdet. Dem sind zunächst die Feststellungen (Pkt. 1.4.) entgegenzuhalten, wonach durch die Generalerneuerung die Gesundheit nicht gefährdet wird; im Gegenteil: Durch die Vergrößerung des Mindestbodenabstands der untersten Leiterseile sind die berechneten elektrischen und magnetischen Felder bei Nahbereichsobjekten mit empfindlicher Nutzung regelmäßig noch weiter von den vom medizinischen Sachverständigen in seinem Gutachten dargestellten Grenzwerten entfernt als bei der Bestandsleitung. Die Zweibündel-Beseilung mit größeren Seildurchmessern verringert darüber hinaus auch (im Vergleich zum Bestandsnetz) die Koronaschallemissionen.
Die beschwerdeführenden Parteien unterließen zudem, wie aber von der Judikatur gefordert (z.B. VwGH 14.3.1989, 88/05/0174), die drohende Gesundheitsgefährdung hinreichend konkret darzulegen; auch deshalb ist ihren Beschwerden diesbezüglich kein Erfolg beschieden.
3.4. Die beschwerdeführenden Parteien behaupten in ihren Beschwerden auch, die gegenständliche Generalerneuerung sei UVP-pflichtig. Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass die steiermärkische Landesregierung mit Bescheid vom 30.10.2020 (bestätigt durch das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 20.8.2021) gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 festgestellt hat, dass die gegenständliche Generalerneuerung keiner UVP-Pflicht unterliegt. Da das diesem Feststellungsverfahren unterlegene Projekt identisch mit dem hier verfahrensgegenständlichen ist, besteht eine der Rechtskraft dieser Feststellung entspringende Bindung der belangten Bundesministerin wie des erkennenden Verwaltungsgerichts daran, dass eine UVP-Pflicht nicht vorliegt (vgl. z.B. VwGH 19.1.2010, 2008/05/0162). Die belangte Bundesministerin war daher zur Entscheidung über den Bewilligungsantrag der mitbeteiligten Partei vom 21.12.2021 zuständig.
3.5. Die (ordentliche) Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die zitierte Judikatur des VwGH). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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